Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
42
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 42 AS 2020/17
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Aus der Formulierung, „Es ist das tatsächlich bezogene Einkommen zu berücksichtigen“, in einem Widerspruch, der sich gegen einen vorläufigen Leistungsbescheid gemäß § 41a Abs. 1 SGB II richtet, kann bei gebotener Auslegung nicht ohne weitere Erläuterung oder Klarstellung ein Antrag des Leistungsberechtigten im Sinne von § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB II auf abschließende Feststellung des Leistungsanspruches auf der Grundlage eines tatsächlichen monatlichen Einkommens abgeleitet werden.
2. § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 41a Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB II erlauben im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzungen nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II eine Abweichung vom Monatsprinzip des § 41 Abs. 1 SGB II und eine Saldierung von Nach- und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungszeitraumes. Hat der Leistungsträger in Anwendung dieser Vorschriften einen Gesamtüberzahlungsbetrag ermittelt und zur Erstattung festgesetzt, kann kein in einem nachfolgenden Klageverfahren schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Höhe der für einzelne Monate zu hoch festgesetzten abschließenden Leistungen begründet werden.
2. § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 41a Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB II erlauben im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzungen nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II eine Abweichung vom Monatsprinzip des § 41 Abs. 1 SGB II und eine Saldierung von Nach- und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungszeitraumes. Hat der Leistungsträger in Anwendung dieser Vorschriften einen Gesamtüberzahlungsbetrag ermittelt und zur Erstattung festgesetzt, kann kein in einem nachfolgenden Klageverfahren schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Höhe der für einzelne Monate zu hoch festgesetzten abschließenden Leistungen begründet werden.
In Abänderung der Bescheide vom 22. Juni 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11./12. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 26. Oktober 2017 werden die für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017 festgesetzten Erstattungsforderungen reduziert für die Klägerin zu 3 auf 28,39 Euro und für die Klägerin zu 4 auf 14,43 Euro. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe der den Klägern abschließend zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017 sowie die Rechtmäßigkeit zur Erstattung festgesetzter überzahlter Leistungen für diese Zeit in Höhe von insgesamt 217,40 Euro.
Die 1973 geborene Klägerin zu 1 und der 1968 geborene Kläger zu 2 bewohnen gemeinsam mit ihren Kindern, der am 30. April 2002 geborenen Klägerin zu 3 und der am 29. September 2013 geborenen Klägerin zu 4, ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus in H ... Sie beziehen in Bedarfsgemeinschaft fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Leistungsbezug erfolgt ergänzend zu den Kindergeldzahlungen für die Kläger zu 3 und 4 sowie dem Einkommen des Klägers zu 2 aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Zeitarbeitsagentur mit möglichen Wechseln des Einsatzortes, wobei der Kläger seit August 2015 durchgängig in Eisenberg (Möbelwerke - einfache Entfernung 13 km) arbeitet.
Der Beklagte bewilligte den Klägern zunächst für September 2016 Leistungen in Höhe von 231,84 Euro, für Oktober 2016 in Höhe von 249,44 Euro, für November 2016 in Höhe von 355,76 Euro, für Dezember 2016 bis Januar 2017 in Höhe von 194,36 Euro monatlich und für Februar 2017 in Höhe von 218,72 Euro (Bescheid vom 29. August 2016). Die Leistungsbewilligung erfolgte unter Verweis auf die noch nicht feststehende Höhe des Erwerbseinkommens vorläufig.
Dagegen legten die Kläger anwaltlich vertreten mit der Begründung Widerspruch ein, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien in tatsächlicher Höhe zu zahlen. Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob die Wasser- und Abwasserkosten im November 2016 enthalten seien. Es sei kein anteiliger Strom für das Bereiten von Feuerholz berücksichtigt. Ferner heißt es in dem Widerspruchsschreiben vom 21. September 2016 ausdrücklich: "Es ist das tatsächlich bezogene Einkommen zu berücksichtigen."
Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2016 erhöhte der Beklagte unter Berück-sichtigung der Erhöhung der Regelbedarfe die vorläufig gewährten Leistungen für Januar 2017 auf 203,37 Euro und für Februar 2017 auf 227,72 Euro.
Nachfolgend reichten die Kläger für den streitigen Zeitraum weitere Nachweise zu den Aufwendungen für die bewohnte Unterkunft, den Nachweis über eine im Oktober 2016 an den Kläger zu 2 ausgezahlte Einkommenssteuererstattung in Höhe von 305,26 Euro sowie Verdienstbescheinigungen des Klägers zu 2 ein, nach denen er folgendes Erwerbseinkommen erzielte hatte (im Dezember 2016 einschließlich Weihnachtsgeld):
Hiernach berechnete der Beklagte, auf der Grundlage des tatsächlich monatlich zugeflossenen Einkommens, die Leistungsansprüche neu und bewilligte den Klägern ab-schließend Leistungen für September 2016 in Höhe von 162,89 Euro, für Oktober 2016 in Höhe von 236,54 Euro, für November 2016 in Höhe von 30,03 Euro, für Dezember 2016 in Höhe von 282,33 Euro, für Januar 2017 in Höhe von 330,01 Euro und für Februar 2017 in Höhe von 203,29 Euro (Bescheid vom 22. Juni 2017 und Änderungsbe-scheid vom 11. Juli 2017).
Gleichzeitig ermittelte der Beklagte Überzahlungen für die Monate September 2016 bis November 2016 (68,95 Euro, 12,90 Euro, 325,73 Euro) und Februar 2017 (24,43 Euro) sowie Nachzahlungsansprüche für Dezember 2016 und Januar 2017 (87,97 Euro, 126,64 Euro). Nach Verrechnung der nachzuzahlenden Beträge mit den Überzahlungen der Monate September 2016 bis (teilweise) November 2016 setzte der Beklagte verbleibende überzahlte Beträge für den Bewilligungszeitraum in Höhe von 80,05 Euro jeweils für die Kläger zu 1 und 2, in Höhe von 34,02 Euro für die Klägerin zu 3 und in Höhe von 23,28 Euro für die Klägerin zu 4 (Gesamtforderung 217,40 Euro) mit zwei Bescheiden "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung" vom 22. Juni 2017 in der Fassung zweier Änderungsbescheide vom 12. Juli 2017 zur Erstattung fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 wies der Beklagte die Widersprüche unter Verweis auf die ergangenen Änderungsbescheide vom 11. Juli 2017 und 12. Juli 2017 zurück. Die Widerspruchsbegründung enthält eine umfassende Darstellung der monatlichen Bedarfe, des ermittelten anzurechnenden Einkommens, der sich ergebenden monatlichen Leistungsansprüche sowie der errechneten Überzahlungs-/Nachzahlungssalden. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, der endgültigen Leistungsberechnung sei gemäß § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB II das tatsächlich erzielte monatliche Einkommen zugrunde zu legen, da die leistungsberechtigte Person vor der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grund-lage des tatsächlichen monatlichen Einkommens beantrag habe. Demzufolge seien die Einkommenssteuerrückerstattung und das Weihnachtsgeld als einmalige Einnahmen zu berücksichtigen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die bei Gericht am 16. August 2017 eingegange-ne Klage, mit der die Kläger die Aufhebung der geltend gemachten Erstattungsforderungen und die Bewilligung höherer Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeit-raum begehren.
Die Kläger tragen vor, angeblich hätten sie von ihrem Wahlrecht nach § 41a SGB II Gerbrauch gemacht und eine monatsgenaue Abrechnung beantragt. Sie seien jedoch nicht über die Auswirkungen der monatsgenauen Berechnung aufgeklärt worden. Diese wirke sich aufgrund des die Einkommensfreibeträge im Monat September 2016 übersteigenden Einkommens negativ aus. Zudem habe der Beklagte die Kosten der Bereitung des Feuerholzes nicht berücksichtigt. Es sei ihnen gelungen kostenlos Holzpalletten zu besorgen, die mit einer Kreissäge in verheizbare Einzelteile zersägt werden mussten. Der angefallene Strom sei als Kosten der Unterkunft anzuerkennen.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 zu verpflichten, ihnen für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017 höhere Grundsicherungsleistungen zu gewähren und die sich aus den Bescheiden vom 22. Juni 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 ergebenden Erstattungsforderungen aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält zunächst an seiner im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung fest. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend trägt er vor, die Kläger hätten anwaltlich vertreten bereits mit dem Widerspruchsschreiben vom 21. September 2016 eine monatsgenaue Berechnung beantragt. Es wäre daher Aufgabe des Prozessbevollmächtigten gewesen, die Kläger entsprechend zu beraten. Stromkosten für die Bereitung von Feuerholz seinen im Ver-waltungsverfahren nicht nachgewiesen worden.
Entsprechend den Angaben und Nachweisen der Kläger im Verfahren erkannte der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 weitere Unterkunftskosten für Aufwendungen für Stromkosten zur Feuerholzbereitung in Höhe von 4,84 Euro (3 kWh x 6 x 0,2691 Cent) sowie eine entsprechende Minderung der Rückforderungsbeträge an.
Auf Nachfrage teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, ob eine monatsgenaue Anrechnung des Einkommens tatsächlich beantragt worden sei, sei ihm nicht bekannt. Er habe dies den Klägern nicht empfohlen. Im Widerspruch gegen den vorläufigen Leistungsbescheid sei lediglich die Höhe des angerechneten Einkommens gerügt worden, wobei gemeint gewesen sei, der Beklagte ginge von einem zu hohen Durchschnittseinkommen aus. Ergänzend tragen die Kläger vor, im Rahmen der abschließenden Leistungsfestsetzung hätte gemäß § 41a SGB II ein Durchschnittseinkommen gebildet werden müssen. Bei zutreffender Berechnung seien weitere Leistungen für September 2016 in Höhe von 84,83 Euro, für Oktober 2016 in Höhe von 28,77 Euro, für November 2016 in Höhe von 36,33 Euro und für Februar 2017 in Höhe von 38,79 Euro zu gewähren. Die Einkommensanrechnungen für Dezember 2016 und Januar 2017 würden unstreitig gestellt. Im Rahmen der vorzunehmenden Korrektur der Leistungsberechnung sei aufgrund des gemäß § 45 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bestehenden Vertrauensschutzes eine Verrechnung der sich im Verfahren ergebenden Nachzahlbeträge mit den bereits festgestellten Überzahlungen in den einzelnen Monaten nicht zulässig.
Der Beklagte trägt ergänzend vor, die monatsgenaue Einkommensberechnung sei antragsgemäß erfolgt. Die Formulierung "Es ist das tatsächliche Einkommen zu berücksichtigen" aus der Feder eines Fachanwaltes für Sozialrecht habe nur so verstanden werden können, als das eine sog. "Spitzabrechnung" gewünscht sei.
Mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2019 bzw. 26. Juni 2019 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Gegenstand des Klageverfahrens sind die Bescheide vom 22. Juni 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11./12. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 mit dem der Beklagte über die den Klägern für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017 endgültig zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II entschieden und überzahlte Leistungen in einer Gesamthöhe von 217,40 Euro zur Erstattung festgesetzt hat. Zwar hat der Beklagte am 22. Juni 2017 und am 11./12. Juli 2017 jeweils drei Bescheide erlassen (endgültige Leistungsbewilligung mit Berechnungsbögen und jeweils zwei Bescheide "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches", die auf den Leistungsbewilligungsbescheid Bezug nehmen), diese bilden jedoch eine rechtliche Einheit in dem Sinne, dass sie insgesamt eine abschließende Leistungsfestsetzung einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Erstattung überzahlter Leistungen für den streitigen Zeitraum beinhalten (§§ 41a Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 SGB II - vgl. nachfolgend). Nicht mehr einbezogen in das Verfahren ist der - klägerseitig benannte - Bescheid vom 29. August 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 über die vorläufige Leistungsbewilligung, denn dieser hat sich mit Erlass der hier streitbefangenen abschließenden Bescheide erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R).
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger das Ziel einer Korrektur der Entscheidungen des Beklagten über die abschließend festzustellenden und die zu erstattenden vorläufigen Leistungen. Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), soweit das Klagebegehren auf weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus zielt, und ansonsten die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG;), sofern die Aufhebung der Erstattungsforderungen begehrt wird (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R).
Das Gericht hat das Klagebegehren vollumfänglich für den gesamten streitigen Bewilligungszeitraum vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 zu prüfen. Zwar haben die Kläger mitgeteilt, die Einkommensanrechnung für Dezember 2016 und Januar 2017 werde unstreitig gestellt. Hieraus lässt sich jedoch keine Prozesserklärung im Sinne einer teilweisen den Rechtsstreit erledigenden Klagerücknahme (§ 102 Abs. 1 SGG) ableiten. Einzelne Rechnungspositionen, wie die Höhe des anzurechnenden Einkommens, sind der Disposition der Kläger nicht zugänglich. Daher binden einzelne Erklärungen der Kläger zu dem für das Verfahren maßgebenden Tatsachenstoff die Gerichte, die gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung entscheiden, nicht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 131/11 R; BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 58/08 R).
In der Sache hat die Klage teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Bescheide vom 22. Juni 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11./12. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 sind teilweise rechtswidrig. Sie verletzen insofern aber nur die Kläger zu 3 und 4 in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Kläger zu 3 und 4 haben Anspruch auf eine geringfügige Reduzierung der für sie individuell festgesetzten Erstattungsforderungen. Einen Anspruch auf Zahlung weiterer Grundsicherungsleistungen haben die Kläger für den streitigen Bewilligungszeitraum nicht.
Der Beklagte hat, nachdem er den Klägern mit Bescheid vom 29. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 zunächst vorläufig Grundsicherungsleistungen gewährt hatte (§ 41a Abs. 1, 2 SGB II in der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung vom 26. Juli 2016), in Anwendung von § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II mit Bescheid vom 22. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juli 2017 eine abschließende Entscheidung über die den Klägern für den streitigen Zeitraum zustehenden Leistungen getroffen. Nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung - wie hier - nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt.
Rechtsgrundlage der für den hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum zu treffenden abschließenden Entscheidung ist in materiellrechtlicher Hinsicht § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II (in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung).
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte - hier die Kläger zu 1 und zu 2 - Arbeitslosengeld II, wenn sie - neben weiteren, hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II u. a., wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Leistungen erhalten nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II auch die dem Haushalt angehörenden und damit der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnenden unverheira-teten Kinder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wenn sie - wie hier die Kläger zu 3 und zu 4 - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Zutreffend ist der Beklagte im Rahmen der abschließenden Leistungsberechnung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger ihren Bedarf im streitigen Bewilligungszeitraum nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken konnten.
Den jeweiligen monatlichen Gesamtbedarf (Regelbedarf gemäß § 20 SGB II, Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II) hat der Beklagte im Wesentlichen zutreffend mit 1.383,40 Euro für September 2016, 1.401,00 Euro für Oktober 2016, 1.507,32 Euro für November 2016, 1.345,92 Euro für Dezember 2016, 1.359,17 Euro für Januar 2017 und 1.383,53 Euro für Februar 2017 ermittelt. Hinsichtlich der einzelnen Positionen wird auf die detaillierte Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG). Hinzu kommen weitere Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 4,84 Euro (5 x 0,80 Euro und 1 x 0,84 Euro) für die Aufwendungen, die den Klägern im Zusammenhang mit der Zubereitung von Feuerholz (Stromkosten für den Betrieb einer Kreissäge) entstanden sind und vom Beklagten bereits anerkannt wurden.
Auf den Bedarf anzurechnen ist das den Klägern im streitigen Zeitraum zur Verfügung stehende Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Dies schließt das für die Kläger zu 3 und 4 gezahlte Kindergeld pro Monat von jeweils 190 Euro bis Dezember 2016 bzw. 192 Euro ab Januar 2017, das vom Kläger zu 2 erzielte monatliche Einkommen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie die im Oktober 2016 zur Auszahlung gelangte Einkommenssteuerrückerstattung von 305,26 Euro ein.
Die Kläger haben richtig eingewandt, dass der abschließenden Leistungsfeststellung für die hier streitige Zeit von September 2016 bis Februar 2017 in Anwendung von § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist. Ein Durchschnittseinkommen wird nach § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 SGB II nur dann nicht gebildet, wenn ein Fall des § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II vorliegt, soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt oder wenn die leistungsberechtigte Person vor der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Einkommens beantragt.
Ein Ausnahmefall des § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SGB II liegt hier unstreitig nicht vor. Die Kläger haben auch keinen Antrag im Sinne von § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB II auf abschließende Feststellung ihrer Leistungsansprüche auf der Grundlage einer monatlichen Berechnungsweise gestellt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigt in dem Schreiben vom 21. September 2016, mit dem er für die Kläger Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 29. August 2016 eingelegt hatte, ausdrücklich formuliert "Es ist das tatsächlich bezogene Einkommen zu berücksichtigen", bei gebotener Auslegung lässt sich hieraus aber nicht der in Frage stehende Antrag ableiten. Sicherlich ist die hier konkret gewählte Formulierung bezogen auf einen vorläufigen Leistungsbescheid unzutreffend, denn im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung nach § 41a Abs. 1, 2 SGB II kann das tatsächlich bezogene Einkommen keine Berücksichtigung finden, weil dieses wegen schwankender Höhe im Entscheidungszeitpunkt noch gar nicht fest steht. Gerade weil der Einwand bezüglich der Einkommensanrechnung auf einen vorläufigen Leistungsbescheid bezogen war und der Widerspruch zunächst das Ziel der Bewilligung höherer vorläufiger Leistungen verfolgte, lässt sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hieraus - entgegen der Auffassung des Beklagten - kein Rückschluss auf den Willen der Leistungsberechtigten in Bezug auf die Berechnungsweise der nach dem Ende des Bewilligungsabschnittes vorzunehmenden abschließenden Leistungsfestsetzung ableiten. Hinzu kommt, dass die Formulierung "das tatsächliche Einkommen" keinen Hinweis auf eine monatliche Berechnungsweise beinhaltet, ihr kann ebenso die Bedeutung eines tatsächlichen Durchschnittseinkommens beigemessen werden. Ohne weitere Erläuterung oder Klarstellung durfte der Beklagte den Vortrag im Widerspruchsverfahren gegen den vorläufigen Leistungsbescheid in der vorliegenden Fallkonstellation daher nicht als Antrag im Sinne von § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB II verstehen. Die abschließende Leistungsberechnung ist damit auf der Basis eines Durchschnittseinkommens vorzunehmen (§ 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II).
Nach § 41a Abs. 4 Satz 3 SGB II ist als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Anders als von den Beteiligten angenommen, ist grundsätzlich das gesamte erzielte Einkommen, also neben dem Einkommen des Klägers zu 2 aus nichtselbständiger Arbeit auch das Einkommen aus Kindergeld, die Einkommenssteuerrückerstattung und das einmalig erhaltene Weihnachtsgeld, in die Bildung des Durchschnittseinkommens einzubeziehen. Dem Wortlaut des § 41a Abs. 4 Satz 3 SGB II lassen sich keine Anknüpfungspunkte dafür entnehmen, dass es für die Bildung eines Durchschnittseinkommens darauf ankommt, ob der Bezug von Einkommen der Grund der Vorläufigkeit war. Die Vorschrift differenziert auch nicht danach, ob es sich um laufende Einnahmen (§ 11 Abs. 2 SGB II) oder einmalige Einnahmen (§ 11 Abs. 3 SGB II) handelt. Ungeachtet des Zuflusszeitpunkts und der Einkommensart hat bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Ver-teilung sämtlicher Einkünfte über den Bewilligungsabschnitt hinweg zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 44/18 R). Verfügen - wie hier - mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft über Einkommen, ist für jedes einzelne Mitglied ein Durchschnittseinkommen zu bilden und ggf. um die gesetzlich vorgesehenen Absetzbeträge je nach Einkommensart zu bereinigen.
Hiernach errechnet sich für die Kläger zu 3 und 4 jeweils ein Durchschnittseinkommen aus Kindergeld in Höhe von 190,67 Euro pro Monat (4 x 190 Euro + 2 x 192 Euro = 1.144 Euro: 6 Monate), welches nach § 11 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II zu berücksichtigen ist.
Einkommen aus nichtselbständigen Arbeit erzielte der Kläger zu 2 unter Zugrundelegung der monatlichen Einkommensbeträge unter Einbezug des einmalig gezahlten Weihnachtsgeldes (vgl. die Darstellung im Tatbestand) im Durchschnitt in Höhe von 1.366,51 Euro brutto bzw. 1.081,73 Euro netto. Hiervon in Abzug zu bringen sind der Grundfreibetrag von 100 Euro (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie die Erwerbstätigenfreibeträge von 180 Euro und 36,65 Euro (§ 11b Abs. 3 SGB II). Den Grundfreibetrag übersteigende Aufwendungen hat der Kläger für die Monate September 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von 9,39 Euro (Kfz-Haftpflichtversicherung 29,99 Euro + Fahrt-kosten 49,40 Euro + Versicherungspauschale 30 Euro = 109,39 Euro - 100 Euro) bzw. für Januar 2017 und Februar 2017 in Höhe von 7,63 Euro (Kfz-Haftpflichtversicherung 28,23 Euro + Fahrtkosten 49,40 Euro + Versicherungspauschale 30 Euro = 107,63 Euro - 100 Euro) nachgewiesen, so dass sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen für September 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von 755,68 Euro und für Januar 2017 bis Feb-ruar 2017 in Höhe von 757,44 Euro ergibt.
Aus der im Oktober 2016 dem Kläger zu 2 zugeflossenen Einkommenssteuererstattung von 305,26 Euro errechnet sich ein durchschnittlicher monatlicher Betrag von 50,88 Eu-ro, von dem wegen der Ausschöpfung des Grundfreibetrages für Erwerbstätige (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) keine weiteren Absetzungen möglich sind.
Damit errechnen sich, ausgehend von den o. g. monatlichen Gesamtbedarfen, unter Anrechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens insgesamt endgültige Leistungsan-sprüche der Kläger für September 2016 in Höhe von 196,30 Euro, für Oktober 2016 in Höhe von 213,90 Euro, für November 2016 in Höhe von 320,22 Euro, für Dezember 2016 in Höhe von 158,82 Euro, für Januar 2017 in Höhe von 170,31 Euro und für Feb-ruar 2017 in Höhe von 194,71 Euro.
Rechnerisch ergeben sich damit - im Vergleich zu der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung - höhere abschließend festzustellende Leistungen für die Monate September 2016 und November 2016. In allen anderen Monaten des Bewilligungsabschnittes hat der Beklagte für die Kläger aufgrund der divergierenden Berechnungsweise zu hohe endgültige Leistungen festgestellt. Insgesamt ergibt sich daraus für die Kläger aber kein weiterer Auszahlungsanspruch gegen den Beklagten und nur eine geringfügige Reduzierung der gegenüber den Klägern zu 3 und 4 festgesetzten Erstattungsforderungen.
Nach § 41a Abs. 6 Satz 1 SGB II sind zunächst die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Die vorläufig mit Bescheid vom 29. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 gewährten Leistungen übersteigen im Fall der Kläger in jedem einzelnen Monat des Bewilligungszeitraumes die hier ermittelten abschließend festzustellenden Leistungen wir folgt:
Unter Berücksichtigung der individuellen abschließenden Leistungsansprüche der Kläger im Verhältnis zu den individuell vorläufig gewährten Leistungen ergeben sich für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft folgende Überzahlungen:
Den Bewilligungsabschnitt insgesamt betrachtet hat der Beklagte damit die gegenüber den Klägern zu 1 und 2 festgesetzten Erstattungsforderungen mit jeweils 80,05 Euro geringfügig zu niedrig, die Erstattungsforderungen gegen die Klägerin zu 3 mit 34,02 Euro und die Klägerin zu 4 mit 23,28 Euro leicht zu hoch bestimmt. Bezüglich der Kläger zu 3 und 4 war somit eine entsprechende Berichtigung im Urteil vorzunehmen.
Sofern die Kläger vorgetragen haben, im Rahmen der im Klageverfahren vorzunehmenden Korrektur der Leistungsberechnung sei aufgrund des gemäß § 45 SGB X bestehenden Vertrauensschutzes eine Verrechnung der sich im Verfahren ergebenden Nachzahlbeträge mit den bereits festgestellten Überzahlungen in den einzelnen Monaten nicht zulässig, folgt die Kammer dem nicht. Die Kläger haben im Besonderen keinen Anspruch darauf, dass Ihnen die Differenzbeträge zwischen den im Bescheid vom 22. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juli 2017 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 12. Juli 2017 vom Beklagten für die Monate September 2016 (162,89 Euro) und November 2016 (30,03 Euro) festgesetzten und den im Verfahren ermittelten endgültigen Leistungsansprüchen für September 2016 (196,30 Euro - Diffe-renz 33,41 Euro) und November 2016 (330,01 Euro - Differenz 159,70 Euro), bei gleichzeitiger Aufhebung der Erstattungsforderungen ausgezahlt werden.
Ein Verbot der Saldierung von Überzahlungen für einzelne Monate mit geringeren Leistungen für andere Monate wird in Fallgestaltungen angenommen, in denen dem Monatsprinzip des § 41 Abs. 1 SGB II folgend eine monatsweise Leistungsberechnung vorzunehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 8/17; BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R). Mit dem zum 1. August 2016 in Kraft getretenen § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II wurde eine Ausnahmeregelung eingeführt, die im Regelfall für die abschließende Leistungsberechnung nach vorläufiger Gewährung von Grundsicherungsleistungen durch Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens eine Abweichung vom Monatsprinzip vorsieht (vgl. insofern die Anmerkung in BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 8/17). Darüber hinaus sieht § 41a Abs. 6 Satz 2 SGB II ausdrücklich vor, dass, soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen sind, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten (§ 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II). D. h., nach der monatlichen Anrechnung der vorläufig erbrachten auf die ermittelten endgültigen Leistungen (§ 41a Abs. 6 Satz 1 SGB II), darf und muss der Leistungsträger, wenn innerhalb des Bewilligungszeitraums Monate vorhanden sind, in denen die vorläufigen Leistungen hinter den endgültigen zurückbleiben, also eigentlich eine Nachzahlung zu erfolgen hat, und andere, in denen das Verhältnis umgekehrt ist, es also zu einer Überzahlung gekommen ist, die entsprechenden Beträge saldieren (§ 41a Abs. 6 Satz 2 SGB II; vgl. hierzu Gagel/Kallert, 75. EL September 2019, SGB II § 41a Rn. 110-112). Dem Ergebnis der Saldierung folgend verbleibt dann entweder ein Gesamtnachzahlbetrag oder eine Gesamterstattungsforderung (§ 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II) für den gesamten Bewilligungszeitraum. Da der Wortlaut des § 41a Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB II keine Einschränkung enthält, gilt die Vorschrift sowohl für den Regelfall einer abschließenden Leistungsberechnung auf der Grundlage eines monatlichen Durchschnittseinkommens (§ 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II) als auch für die Fälle, in denen ausnahmsweise eine monatsweise abschließende Leistungsberechnung (§ 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 SGB II) zu erfolgen hat. § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 41a Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB II erlauben somit im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzungen nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II eine Abweichung vom Monatsprinzip des § 41 Abs. 1 SGB II und eine Saldierung von Nach- und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungszeitraumes. Hat der Leistungsträger in Anwendung dieser Vorschriften einen Gesamtüberzahlungsbetrag ermittelt und zur Erstattung festgesetzt, kann kein in einem nachfolgenden Klageverfahren schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Höhe der für einzelne Monate zu hoch festgesetzten abschließenden Leistungen begründet werden. Es ist somit unschädlich, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung ein im Wege der Saldierung ermittelter Überzahlungsbetrag in gleicher Höhe aufgrund einer abweichenden Berechnungsweise ergibt.
Vorliegend hat der Beklagte in Anwendung von § 41a Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB II mit den Bescheiden vom 22. Juni 2017 und 11./12. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 auf der Basis seiner auf § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB II gestützten monatlichen Leistungsberechnung für jedes einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen individuellen Gesamtüberzahlungsbetrag ermittelt und zur Erstattung festgesetzt. Da sich die vom Beklagten im Wege zulässiger Saldierung errechneten individuellen Gesamterstattungsforderungen, im Vergleich zu den hier ermittelten Überzahlungen, nur gegenüber den Klägern zu 3 und 4 als zu hoch erwiesen haben, war nur insofern eine Korrektur vorzunehmen und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Aufgrund des nur geringfügigen Obsiegens der Kläger war auch eine anteilige Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den Beklagten nicht angezeigt.
Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe der den Klägern abschließend zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017 sowie die Rechtmäßigkeit zur Erstattung festgesetzter überzahlter Leistungen für diese Zeit in Höhe von insgesamt 217,40 Euro.
Die 1973 geborene Klägerin zu 1 und der 1968 geborene Kläger zu 2 bewohnen gemeinsam mit ihren Kindern, der am 30. April 2002 geborenen Klägerin zu 3 und der am 29. September 2013 geborenen Klägerin zu 4, ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus in H ... Sie beziehen in Bedarfsgemeinschaft fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Leistungsbezug erfolgt ergänzend zu den Kindergeldzahlungen für die Kläger zu 3 und 4 sowie dem Einkommen des Klägers zu 2 aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Zeitarbeitsagentur mit möglichen Wechseln des Einsatzortes, wobei der Kläger seit August 2015 durchgängig in Eisenberg (Möbelwerke - einfache Entfernung 13 km) arbeitet.
Der Beklagte bewilligte den Klägern zunächst für September 2016 Leistungen in Höhe von 231,84 Euro, für Oktober 2016 in Höhe von 249,44 Euro, für November 2016 in Höhe von 355,76 Euro, für Dezember 2016 bis Januar 2017 in Höhe von 194,36 Euro monatlich und für Februar 2017 in Höhe von 218,72 Euro (Bescheid vom 29. August 2016). Die Leistungsbewilligung erfolgte unter Verweis auf die noch nicht feststehende Höhe des Erwerbseinkommens vorläufig.
Dagegen legten die Kläger anwaltlich vertreten mit der Begründung Widerspruch ein, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien in tatsächlicher Höhe zu zahlen. Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob die Wasser- und Abwasserkosten im November 2016 enthalten seien. Es sei kein anteiliger Strom für das Bereiten von Feuerholz berücksichtigt. Ferner heißt es in dem Widerspruchsschreiben vom 21. September 2016 ausdrücklich: "Es ist das tatsächlich bezogene Einkommen zu berücksichtigen."
Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2016 erhöhte der Beklagte unter Berück-sichtigung der Erhöhung der Regelbedarfe die vorläufig gewährten Leistungen für Januar 2017 auf 203,37 Euro und für Februar 2017 auf 227,72 Euro.
Nachfolgend reichten die Kläger für den streitigen Zeitraum weitere Nachweise zu den Aufwendungen für die bewohnte Unterkunft, den Nachweis über eine im Oktober 2016 an den Kläger zu 2 ausgezahlte Einkommenssteuererstattung in Höhe von 305,26 Euro sowie Verdienstbescheinigungen des Klägers zu 2 ein, nach denen er folgendes Erwerbseinkommen erzielte hatte (im Dezember 2016 einschließlich Weihnachtsgeld):
Hiernach berechnete der Beklagte, auf der Grundlage des tatsächlich monatlich zugeflossenen Einkommens, die Leistungsansprüche neu und bewilligte den Klägern ab-schließend Leistungen für September 2016 in Höhe von 162,89 Euro, für Oktober 2016 in Höhe von 236,54 Euro, für November 2016 in Höhe von 30,03 Euro, für Dezember 2016 in Höhe von 282,33 Euro, für Januar 2017 in Höhe von 330,01 Euro und für Februar 2017 in Höhe von 203,29 Euro (Bescheid vom 22. Juni 2017 und Änderungsbe-scheid vom 11. Juli 2017).
Gleichzeitig ermittelte der Beklagte Überzahlungen für die Monate September 2016 bis November 2016 (68,95 Euro, 12,90 Euro, 325,73 Euro) und Februar 2017 (24,43 Euro) sowie Nachzahlungsansprüche für Dezember 2016 und Januar 2017 (87,97 Euro, 126,64 Euro). Nach Verrechnung der nachzuzahlenden Beträge mit den Überzahlungen der Monate September 2016 bis (teilweise) November 2016 setzte der Beklagte verbleibende überzahlte Beträge für den Bewilligungszeitraum in Höhe von 80,05 Euro jeweils für die Kläger zu 1 und 2, in Höhe von 34,02 Euro für die Klägerin zu 3 und in Höhe von 23,28 Euro für die Klägerin zu 4 (Gesamtforderung 217,40 Euro) mit zwei Bescheiden "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung" vom 22. Juni 2017 in der Fassung zweier Änderungsbescheide vom 12. Juli 2017 zur Erstattung fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 wies der Beklagte die Widersprüche unter Verweis auf die ergangenen Änderungsbescheide vom 11. Juli 2017 und 12. Juli 2017 zurück. Die Widerspruchsbegründung enthält eine umfassende Darstellung der monatlichen Bedarfe, des ermittelten anzurechnenden Einkommens, der sich ergebenden monatlichen Leistungsansprüche sowie der errechneten Überzahlungs-/Nachzahlungssalden. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, der endgültigen Leistungsberechnung sei gemäß § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB II das tatsächlich erzielte monatliche Einkommen zugrunde zu legen, da die leistungsberechtigte Person vor der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grund-lage des tatsächlichen monatlichen Einkommens beantrag habe. Demzufolge seien die Einkommenssteuerrückerstattung und das Weihnachtsgeld als einmalige Einnahmen zu berücksichtigen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die bei Gericht am 16. August 2017 eingegange-ne Klage, mit der die Kläger die Aufhebung der geltend gemachten Erstattungsforderungen und die Bewilligung höherer Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeit-raum begehren.
Die Kläger tragen vor, angeblich hätten sie von ihrem Wahlrecht nach § 41a SGB II Gerbrauch gemacht und eine monatsgenaue Abrechnung beantragt. Sie seien jedoch nicht über die Auswirkungen der monatsgenauen Berechnung aufgeklärt worden. Diese wirke sich aufgrund des die Einkommensfreibeträge im Monat September 2016 übersteigenden Einkommens negativ aus. Zudem habe der Beklagte die Kosten der Bereitung des Feuerholzes nicht berücksichtigt. Es sei ihnen gelungen kostenlos Holzpalletten zu besorgen, die mit einer Kreissäge in verheizbare Einzelteile zersägt werden mussten. Der angefallene Strom sei als Kosten der Unterkunft anzuerkennen.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 zu verpflichten, ihnen für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017 höhere Grundsicherungsleistungen zu gewähren und die sich aus den Bescheiden vom 22. Juni 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 ergebenden Erstattungsforderungen aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält zunächst an seiner im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung fest. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend trägt er vor, die Kläger hätten anwaltlich vertreten bereits mit dem Widerspruchsschreiben vom 21. September 2016 eine monatsgenaue Berechnung beantragt. Es wäre daher Aufgabe des Prozessbevollmächtigten gewesen, die Kläger entsprechend zu beraten. Stromkosten für die Bereitung von Feuerholz seinen im Ver-waltungsverfahren nicht nachgewiesen worden.
Entsprechend den Angaben und Nachweisen der Kläger im Verfahren erkannte der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 weitere Unterkunftskosten für Aufwendungen für Stromkosten zur Feuerholzbereitung in Höhe von 4,84 Euro (3 kWh x 6 x 0,2691 Cent) sowie eine entsprechende Minderung der Rückforderungsbeträge an.
Auf Nachfrage teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, ob eine monatsgenaue Anrechnung des Einkommens tatsächlich beantragt worden sei, sei ihm nicht bekannt. Er habe dies den Klägern nicht empfohlen. Im Widerspruch gegen den vorläufigen Leistungsbescheid sei lediglich die Höhe des angerechneten Einkommens gerügt worden, wobei gemeint gewesen sei, der Beklagte ginge von einem zu hohen Durchschnittseinkommen aus. Ergänzend tragen die Kläger vor, im Rahmen der abschließenden Leistungsfestsetzung hätte gemäß § 41a SGB II ein Durchschnittseinkommen gebildet werden müssen. Bei zutreffender Berechnung seien weitere Leistungen für September 2016 in Höhe von 84,83 Euro, für Oktober 2016 in Höhe von 28,77 Euro, für November 2016 in Höhe von 36,33 Euro und für Februar 2017 in Höhe von 38,79 Euro zu gewähren. Die Einkommensanrechnungen für Dezember 2016 und Januar 2017 würden unstreitig gestellt. Im Rahmen der vorzunehmenden Korrektur der Leistungsberechnung sei aufgrund des gemäß § 45 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bestehenden Vertrauensschutzes eine Verrechnung der sich im Verfahren ergebenden Nachzahlbeträge mit den bereits festgestellten Überzahlungen in den einzelnen Monaten nicht zulässig.
Der Beklagte trägt ergänzend vor, die monatsgenaue Einkommensberechnung sei antragsgemäß erfolgt. Die Formulierung "Es ist das tatsächliche Einkommen zu berücksichtigen" aus der Feder eines Fachanwaltes für Sozialrecht habe nur so verstanden werden können, als das eine sog. "Spitzabrechnung" gewünscht sei.
Mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2019 bzw. 26. Juni 2019 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Gegenstand des Klageverfahrens sind die Bescheide vom 22. Juni 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11./12. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 mit dem der Beklagte über die den Klägern für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017 endgültig zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II entschieden und überzahlte Leistungen in einer Gesamthöhe von 217,40 Euro zur Erstattung festgesetzt hat. Zwar hat der Beklagte am 22. Juni 2017 und am 11./12. Juli 2017 jeweils drei Bescheide erlassen (endgültige Leistungsbewilligung mit Berechnungsbögen und jeweils zwei Bescheide "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches", die auf den Leistungsbewilligungsbescheid Bezug nehmen), diese bilden jedoch eine rechtliche Einheit in dem Sinne, dass sie insgesamt eine abschließende Leistungsfestsetzung einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Erstattung überzahlter Leistungen für den streitigen Zeitraum beinhalten (§§ 41a Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 SGB II - vgl. nachfolgend). Nicht mehr einbezogen in das Verfahren ist der - klägerseitig benannte - Bescheid vom 29. August 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 über die vorläufige Leistungsbewilligung, denn dieser hat sich mit Erlass der hier streitbefangenen abschließenden Bescheide erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R).
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger das Ziel einer Korrektur der Entscheidungen des Beklagten über die abschließend festzustellenden und die zu erstattenden vorläufigen Leistungen. Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), soweit das Klagebegehren auf weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus zielt, und ansonsten die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG;), sofern die Aufhebung der Erstattungsforderungen begehrt wird (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 39/17 R).
Das Gericht hat das Klagebegehren vollumfänglich für den gesamten streitigen Bewilligungszeitraum vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 zu prüfen. Zwar haben die Kläger mitgeteilt, die Einkommensanrechnung für Dezember 2016 und Januar 2017 werde unstreitig gestellt. Hieraus lässt sich jedoch keine Prozesserklärung im Sinne einer teilweisen den Rechtsstreit erledigenden Klagerücknahme (§ 102 Abs. 1 SGG) ableiten. Einzelne Rechnungspositionen, wie die Höhe des anzurechnenden Einkommens, sind der Disposition der Kläger nicht zugänglich. Daher binden einzelne Erklärungen der Kläger zu dem für das Verfahren maßgebenden Tatsachenstoff die Gerichte, die gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung entscheiden, nicht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 131/11 R; BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 58/08 R).
In der Sache hat die Klage teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Bescheide vom 22. Juni 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11./12. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 sind teilweise rechtswidrig. Sie verletzen insofern aber nur die Kläger zu 3 und 4 in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Kläger zu 3 und 4 haben Anspruch auf eine geringfügige Reduzierung der für sie individuell festgesetzten Erstattungsforderungen. Einen Anspruch auf Zahlung weiterer Grundsicherungsleistungen haben die Kläger für den streitigen Bewilligungszeitraum nicht.
Der Beklagte hat, nachdem er den Klägern mit Bescheid vom 29. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 zunächst vorläufig Grundsicherungsleistungen gewährt hatte (§ 41a Abs. 1, 2 SGB II in der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung vom 26. Juli 2016), in Anwendung von § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II mit Bescheid vom 22. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juli 2017 eine abschließende Entscheidung über die den Klägern für den streitigen Zeitraum zustehenden Leistungen getroffen. Nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung - wie hier - nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt.
Rechtsgrundlage der für den hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum zu treffenden abschließenden Entscheidung ist in materiellrechtlicher Hinsicht § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II (in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung).
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte - hier die Kläger zu 1 und zu 2 - Arbeitslosengeld II, wenn sie - neben weiteren, hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II u. a., wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Leistungen erhalten nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II auch die dem Haushalt angehörenden und damit der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnenden unverheira-teten Kinder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wenn sie - wie hier die Kläger zu 3 und zu 4 - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Zutreffend ist der Beklagte im Rahmen der abschließenden Leistungsberechnung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger ihren Bedarf im streitigen Bewilligungszeitraum nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken konnten.
Den jeweiligen monatlichen Gesamtbedarf (Regelbedarf gemäß § 20 SGB II, Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II) hat der Beklagte im Wesentlichen zutreffend mit 1.383,40 Euro für September 2016, 1.401,00 Euro für Oktober 2016, 1.507,32 Euro für November 2016, 1.345,92 Euro für Dezember 2016, 1.359,17 Euro für Januar 2017 und 1.383,53 Euro für Februar 2017 ermittelt. Hinsichtlich der einzelnen Positionen wird auf die detaillierte Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG). Hinzu kommen weitere Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 4,84 Euro (5 x 0,80 Euro und 1 x 0,84 Euro) für die Aufwendungen, die den Klägern im Zusammenhang mit der Zubereitung von Feuerholz (Stromkosten für den Betrieb einer Kreissäge) entstanden sind und vom Beklagten bereits anerkannt wurden.
Auf den Bedarf anzurechnen ist das den Klägern im streitigen Zeitraum zur Verfügung stehende Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Dies schließt das für die Kläger zu 3 und 4 gezahlte Kindergeld pro Monat von jeweils 190 Euro bis Dezember 2016 bzw. 192 Euro ab Januar 2017, das vom Kläger zu 2 erzielte monatliche Einkommen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie die im Oktober 2016 zur Auszahlung gelangte Einkommenssteuerrückerstattung von 305,26 Euro ein.
Die Kläger haben richtig eingewandt, dass der abschließenden Leistungsfeststellung für die hier streitige Zeit von September 2016 bis Februar 2017 in Anwendung von § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist. Ein Durchschnittseinkommen wird nach § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 SGB II nur dann nicht gebildet, wenn ein Fall des § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II vorliegt, soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt oder wenn die leistungsberechtigte Person vor der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Einkommens beantragt.
Ein Ausnahmefall des § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SGB II liegt hier unstreitig nicht vor. Die Kläger haben auch keinen Antrag im Sinne von § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB II auf abschließende Feststellung ihrer Leistungsansprüche auf der Grundlage einer monatlichen Berechnungsweise gestellt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigt in dem Schreiben vom 21. September 2016, mit dem er für die Kläger Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 29. August 2016 eingelegt hatte, ausdrücklich formuliert "Es ist das tatsächlich bezogene Einkommen zu berücksichtigen", bei gebotener Auslegung lässt sich hieraus aber nicht der in Frage stehende Antrag ableiten. Sicherlich ist die hier konkret gewählte Formulierung bezogen auf einen vorläufigen Leistungsbescheid unzutreffend, denn im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung nach § 41a Abs. 1, 2 SGB II kann das tatsächlich bezogene Einkommen keine Berücksichtigung finden, weil dieses wegen schwankender Höhe im Entscheidungszeitpunkt noch gar nicht fest steht. Gerade weil der Einwand bezüglich der Einkommensanrechnung auf einen vorläufigen Leistungsbescheid bezogen war und der Widerspruch zunächst das Ziel der Bewilligung höherer vorläufiger Leistungen verfolgte, lässt sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hieraus - entgegen der Auffassung des Beklagten - kein Rückschluss auf den Willen der Leistungsberechtigten in Bezug auf die Berechnungsweise der nach dem Ende des Bewilligungsabschnittes vorzunehmenden abschließenden Leistungsfestsetzung ableiten. Hinzu kommt, dass die Formulierung "das tatsächliche Einkommen" keinen Hinweis auf eine monatliche Berechnungsweise beinhaltet, ihr kann ebenso die Bedeutung eines tatsächlichen Durchschnittseinkommens beigemessen werden. Ohne weitere Erläuterung oder Klarstellung durfte der Beklagte den Vortrag im Widerspruchsverfahren gegen den vorläufigen Leistungsbescheid in der vorliegenden Fallkonstellation daher nicht als Antrag im Sinne von § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB II verstehen. Die abschließende Leistungsberechnung ist damit auf der Basis eines Durchschnittseinkommens vorzunehmen (§ 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II).
Nach § 41a Abs. 4 Satz 3 SGB II ist als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Anders als von den Beteiligten angenommen, ist grundsätzlich das gesamte erzielte Einkommen, also neben dem Einkommen des Klägers zu 2 aus nichtselbständiger Arbeit auch das Einkommen aus Kindergeld, die Einkommenssteuerrückerstattung und das einmalig erhaltene Weihnachtsgeld, in die Bildung des Durchschnittseinkommens einzubeziehen. Dem Wortlaut des § 41a Abs. 4 Satz 3 SGB II lassen sich keine Anknüpfungspunkte dafür entnehmen, dass es für die Bildung eines Durchschnittseinkommens darauf ankommt, ob der Bezug von Einkommen der Grund der Vorläufigkeit war. Die Vorschrift differenziert auch nicht danach, ob es sich um laufende Einnahmen (§ 11 Abs. 2 SGB II) oder einmalige Einnahmen (§ 11 Abs. 3 SGB II) handelt. Ungeachtet des Zuflusszeitpunkts und der Einkommensart hat bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Ver-teilung sämtlicher Einkünfte über den Bewilligungsabschnitt hinweg zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 44/18 R). Verfügen - wie hier - mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft über Einkommen, ist für jedes einzelne Mitglied ein Durchschnittseinkommen zu bilden und ggf. um die gesetzlich vorgesehenen Absetzbeträge je nach Einkommensart zu bereinigen.
Hiernach errechnet sich für die Kläger zu 3 und 4 jeweils ein Durchschnittseinkommen aus Kindergeld in Höhe von 190,67 Euro pro Monat (4 x 190 Euro + 2 x 192 Euro = 1.144 Euro: 6 Monate), welches nach § 11 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II zu berücksichtigen ist.
Einkommen aus nichtselbständigen Arbeit erzielte der Kläger zu 2 unter Zugrundelegung der monatlichen Einkommensbeträge unter Einbezug des einmalig gezahlten Weihnachtsgeldes (vgl. die Darstellung im Tatbestand) im Durchschnitt in Höhe von 1.366,51 Euro brutto bzw. 1.081,73 Euro netto. Hiervon in Abzug zu bringen sind der Grundfreibetrag von 100 Euro (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie die Erwerbstätigenfreibeträge von 180 Euro und 36,65 Euro (§ 11b Abs. 3 SGB II). Den Grundfreibetrag übersteigende Aufwendungen hat der Kläger für die Monate September 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von 9,39 Euro (Kfz-Haftpflichtversicherung 29,99 Euro + Fahrt-kosten 49,40 Euro + Versicherungspauschale 30 Euro = 109,39 Euro - 100 Euro) bzw. für Januar 2017 und Februar 2017 in Höhe von 7,63 Euro (Kfz-Haftpflichtversicherung 28,23 Euro + Fahrtkosten 49,40 Euro + Versicherungspauschale 30 Euro = 107,63 Euro - 100 Euro) nachgewiesen, so dass sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen für September 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von 755,68 Euro und für Januar 2017 bis Feb-ruar 2017 in Höhe von 757,44 Euro ergibt.
Aus der im Oktober 2016 dem Kläger zu 2 zugeflossenen Einkommenssteuererstattung von 305,26 Euro errechnet sich ein durchschnittlicher monatlicher Betrag von 50,88 Eu-ro, von dem wegen der Ausschöpfung des Grundfreibetrages für Erwerbstätige (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) keine weiteren Absetzungen möglich sind.
Damit errechnen sich, ausgehend von den o. g. monatlichen Gesamtbedarfen, unter Anrechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens insgesamt endgültige Leistungsan-sprüche der Kläger für September 2016 in Höhe von 196,30 Euro, für Oktober 2016 in Höhe von 213,90 Euro, für November 2016 in Höhe von 320,22 Euro, für Dezember 2016 in Höhe von 158,82 Euro, für Januar 2017 in Höhe von 170,31 Euro und für Feb-ruar 2017 in Höhe von 194,71 Euro.
Rechnerisch ergeben sich damit - im Vergleich zu der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung - höhere abschließend festzustellende Leistungen für die Monate September 2016 und November 2016. In allen anderen Monaten des Bewilligungsabschnittes hat der Beklagte für die Kläger aufgrund der divergierenden Berechnungsweise zu hohe endgültige Leistungen festgestellt. Insgesamt ergibt sich daraus für die Kläger aber kein weiterer Auszahlungsanspruch gegen den Beklagten und nur eine geringfügige Reduzierung der gegenüber den Klägern zu 3 und 4 festgesetzten Erstattungsforderungen.
Nach § 41a Abs. 6 Satz 1 SGB II sind zunächst die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Die vorläufig mit Bescheid vom 29. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 gewährten Leistungen übersteigen im Fall der Kläger in jedem einzelnen Monat des Bewilligungszeitraumes die hier ermittelten abschließend festzustellenden Leistungen wir folgt:
Unter Berücksichtigung der individuellen abschließenden Leistungsansprüche der Kläger im Verhältnis zu den individuell vorläufig gewährten Leistungen ergeben sich für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft folgende Überzahlungen:
Den Bewilligungsabschnitt insgesamt betrachtet hat der Beklagte damit die gegenüber den Klägern zu 1 und 2 festgesetzten Erstattungsforderungen mit jeweils 80,05 Euro geringfügig zu niedrig, die Erstattungsforderungen gegen die Klägerin zu 3 mit 34,02 Euro und die Klägerin zu 4 mit 23,28 Euro leicht zu hoch bestimmt. Bezüglich der Kläger zu 3 und 4 war somit eine entsprechende Berichtigung im Urteil vorzunehmen.
Sofern die Kläger vorgetragen haben, im Rahmen der im Klageverfahren vorzunehmenden Korrektur der Leistungsberechnung sei aufgrund des gemäß § 45 SGB X bestehenden Vertrauensschutzes eine Verrechnung der sich im Verfahren ergebenden Nachzahlbeträge mit den bereits festgestellten Überzahlungen in den einzelnen Monaten nicht zulässig, folgt die Kammer dem nicht. Die Kläger haben im Besonderen keinen Anspruch darauf, dass Ihnen die Differenzbeträge zwischen den im Bescheid vom 22. Juni 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juli 2017 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 12. Juli 2017 vom Beklagten für die Monate September 2016 (162,89 Euro) und November 2016 (30,03 Euro) festgesetzten und den im Verfahren ermittelten endgültigen Leistungsansprüchen für September 2016 (196,30 Euro - Diffe-renz 33,41 Euro) und November 2016 (330,01 Euro - Differenz 159,70 Euro), bei gleichzeitiger Aufhebung der Erstattungsforderungen ausgezahlt werden.
Ein Verbot der Saldierung von Überzahlungen für einzelne Monate mit geringeren Leistungen für andere Monate wird in Fallgestaltungen angenommen, in denen dem Monatsprinzip des § 41 Abs. 1 SGB II folgend eine monatsweise Leistungsberechnung vorzunehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 8/17; BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R). Mit dem zum 1. August 2016 in Kraft getretenen § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II wurde eine Ausnahmeregelung eingeführt, die im Regelfall für die abschließende Leistungsberechnung nach vorläufiger Gewährung von Grundsicherungsleistungen durch Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens eine Abweichung vom Monatsprinzip vorsieht (vgl. insofern die Anmerkung in BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 8/17). Darüber hinaus sieht § 41a Abs. 6 Satz 2 SGB II ausdrücklich vor, dass, soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen sind, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten (§ 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II). D. h., nach der monatlichen Anrechnung der vorläufig erbrachten auf die ermittelten endgültigen Leistungen (§ 41a Abs. 6 Satz 1 SGB II), darf und muss der Leistungsträger, wenn innerhalb des Bewilligungszeitraums Monate vorhanden sind, in denen die vorläufigen Leistungen hinter den endgültigen zurückbleiben, also eigentlich eine Nachzahlung zu erfolgen hat, und andere, in denen das Verhältnis umgekehrt ist, es also zu einer Überzahlung gekommen ist, die entsprechenden Beträge saldieren (§ 41a Abs. 6 Satz 2 SGB II; vgl. hierzu Gagel/Kallert, 75. EL September 2019, SGB II § 41a Rn. 110-112). Dem Ergebnis der Saldierung folgend verbleibt dann entweder ein Gesamtnachzahlbetrag oder eine Gesamterstattungsforderung (§ 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II) für den gesamten Bewilligungszeitraum. Da der Wortlaut des § 41a Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB II keine Einschränkung enthält, gilt die Vorschrift sowohl für den Regelfall einer abschließenden Leistungsberechnung auf der Grundlage eines monatlichen Durchschnittseinkommens (§ 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II) als auch für die Fälle, in denen ausnahmsweise eine monatsweise abschließende Leistungsberechnung (§ 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 SGB II) zu erfolgen hat. § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 41a Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB II erlauben somit im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzungen nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II eine Abweichung vom Monatsprinzip des § 41 Abs. 1 SGB II und eine Saldierung von Nach- und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungszeitraumes. Hat der Leistungsträger in Anwendung dieser Vorschriften einen Gesamtüberzahlungsbetrag ermittelt und zur Erstattung festgesetzt, kann kein in einem nachfolgenden Klageverfahren schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Höhe der für einzelne Monate zu hoch festgesetzten abschließenden Leistungen begründet werden. Es ist somit unschädlich, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung ein im Wege der Saldierung ermittelter Überzahlungsbetrag in gleicher Höhe aufgrund einer abweichenden Berechnungsweise ergibt.
Vorliegend hat der Beklagte in Anwendung von § 41a Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB II mit den Bescheiden vom 22. Juni 2017 und 11./12. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 auf der Basis seiner auf § 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB II gestützten monatlichen Leistungsberechnung für jedes einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen individuellen Gesamtüberzahlungsbetrag ermittelt und zur Erstattung festgesetzt. Da sich die vom Beklagten im Wege zulässiger Saldierung errechneten individuellen Gesamterstattungsforderungen, im Vergleich zu den hier ermittelten Überzahlungen, nur gegenüber den Klägern zu 3 und 4 als zu hoch erwiesen haben, war nur insofern eine Korrektur vorzunehmen und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Aufgrund des nur geringfügigen Obsiegens der Kläger war auch eine anteilige Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den Beklagten nicht angezeigt.
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