Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
82
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 4/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass die vom Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis 31. März 2001 sowie ab 1. April 2002 bei der Beigeladenen zu 4. ausgeübte Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 31. März 2001 sowie ab 1. April 2002 entrichteten Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unter Verrechnung mit den für diese Zeiträume fälligen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bei der Beigeladenen zu 4) als Student beschäftigte Kläger der Versicherungs- und Beitragspflicht unterliegt.
Der ... geborene Kläger ist seit November 1995 in verschiedenen Filialen der Beigeladenen zu 4), einem Fast-Food-Unternehmen, beschäftigt. Während dieser Beschäftigung, deren zeitlicher Umfang in der Vergangenheit zwischen Geringfügigkeit und Vollbeschäftigung variierte, absolvierte der Kläger den Zweiten Bildungsweg, den er am 2. Juli 1999 mit dem Abitur abschloss. Zum Sommersemester 2000 nahm der Kläger an der Humboldt-Universität zu Berlin das Studium der Rechtswissenschaften auf. Im April 2000 betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 40 Stunden, im Mai 2000 waren es 25 Stunden. Seit 01. Juni 2000 war der Kläger als Vorarbeiter tätig und leistete gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2000 für ein monatliches Bruttoentgelt von 1.208,00 DM 10 Schichten pro Monat, was einer wöchentlichen Stundenzahl von etwas über 18 Stunden entspricht. Während der Semesterferien im August und September 2000 leistete der Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Darüber hinaus erhöhte er in der Zeit vom 1. April 2000 bis 31. März 2002 aus finanziellen Gründen seine wöchentliche Arbeitszeit auf über 20 Stunden.
Aufgrund der Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 6. Oktober 1999 und 30./31. Mai 2000, in denen ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Dezember 1998 (Az. B 12 KR 22/97 R; SozR 3-2500 § 6 Nr. 16) dahingehend interpretiert wurde, dass Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, auch dann sozialversicherungspflichtig bleiben, wenn sie ihre Arbeitszeit den Erfordernissen des Studiums anpassen, meldete die Beigeladene zu 4) den Kläger auch nach Studienbeginn weiterhin als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer an und führte Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung ab. Mit Schreiben vom 4. Juni 2000 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten diese Verfahrensweise und machte geltend, als Student versicherungsfrei zu sein. Nach Ermittlung der Arbeitszeiten des Klägers stellte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 5. September 2000 fest, dass für den Kläger ab 1. April 2000 weiterhin Sozialversicherungspflicht besteht.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. November 2000). Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die genannte Entscheidung des BSG, mit der nach Auffassung der Sozialversicherungsträger auch in Fällen wie dem des Klägers die bisherige Rechtsprechung aufgegeben worden sei, der zufolge Versicherungsfreiheit dann bestand, wenn die Arbeitszeit auf 20 Stunden oder weniger reduziert und den Erfordernissen des Studiums angepasst wurde. Die Rentenversicherungspflicht folge aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI).
Gegend diesen Bescheid richtet sich die am 2. Januar 2001 erhobene Klage, mit welcher der Kläger Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geltend macht. Er trägt vor, ab Juni 2000 habe er seine wöchentliche Arbeitszeit während des Semesters auf weniger als 20 Wochenstunden reduziert und arbeite vorwiegend abends und am Wochenende, so dass er nach seinem Erscheinungsbild als Student einzustufen sei. Das von der Beklagten zitierte Urteil des BSG sei auf seinen Fall nicht übertragbar. Während es dort um ein berufsintegriertes Studium gegangen sei, handele es sich bei ihm um einen Nebenjob im klassischen Sinne, der in keinem Zusammenhang zu dem Jurastudium stehe.
Der Kläger beantragt,
1) den Bescheid der Beklagten vom 05. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 aufzuheben und
1. festzustellen, dass die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 4) in der Zeit vom 01. Juni 2000 bis 1. März 2001 sowie ab 1. April 2002 keine kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung darstellt,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die in den unter
2) genannten Zeiträumen entstandene Differenz zwischen dem Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten und den abgeführten Arbeitnehmeranteilen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten,
1. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, insbesondere den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 die AOK Berlin – Pflegekasse -, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Bundesanstalt für Arbeit und die M ... beigeladen. Die Beigeladene zu 2) hat sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen. Die übrigen Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig, als sie die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung in den im Tenor genannten Zeiträumen feststellen und waren daher abzuändern. Das Fortbestehen der Rentenversicherungspflicht steht zwischen den Beteiligten hingegen nicht im Streit. Die Beklagte ist verpflichtet, die von dem Kläger für diese Zeiten entrichteten Beiträge zurückzuerstatten.
Der Kläger ist als Student nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) sowie § 27 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) versicherungs- und beitragsfrei. Diese im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften bestimmen, dass Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungsfrei sind. Nach der Rechtsprechung kommt es für die Bejahung von Versicherungsfreiheit entscheidend darauf an, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und der Betreffende seinem Erscheinungsbild nach Student und nicht Arbeitnehmer ist (BSG SozR 2200 § 172 Nr. 14). Die Beschäftigung von Studenten ist hiernach versicherungs- und beitragsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird und diesem nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (st. Rspr., vgl.: BSG SozR 2200 § 172 Nr. 19 m.w.N.; SozR 3-2500 § 6 Nr. 16). In der Rechtsprechung und Praxis hat sich insoweit eine 20-Stunden-Grenze herausgebildet: Eine Erwerbstätigkeit, die während des Semesters durchschnittlich 20 Wochenstunden überschreitet begründet hiernach regelmäßig Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, es sei denn, die Gesamtdauer der Erwerbstätigkeit liegt unter dem für ein ordnungsgemäßes Studium notwendigen Zeitaufwand und wird in zeitlicher Hinsicht den Erfordernissen des Studiums angepasst (BSG SozR 2200 § 172 Nr. 14). Diese Stundenzahl ist jedoch nicht als starre Größe zu verstehen, maßgebend sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalls (BSG a.a.O.; SozR 2200 § 172 Nrn. 19, 20).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Juni 2000 bis 31. März 2001 sowie ab 1. April 2002 seinem Erscheinungsbild nach Student und nicht Arbeitnehmer war bzw. ist. In den genannten Zeiträumen hat der Kläger seine Arbeitszeit bei der Beigeladenen zu 4) während des Semesters auf unter 20 Wochenstunden reduziert und ist keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat die Arbeitszeiten den Erfordernissen des Studiums angepasst und überwiegend am Wochenende (Freitag bis Sonntag) Abendschichten übernommen, so dass die Beschäftigung der ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums nicht im Wege stand. Dass in den von den Anforderungen des Studiums freien Semesterferien zum Teil eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden erreicht wurde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. BSG a.a.O.). Darüber hinaus besteht kein Anlass zu Zweifeln, dass der Kläger sein Studium nicht ordnungsgemäß betreibt.
Entgegend der von der Beklagten wie auch den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vertretenen Ansicht ergibt sich aus der Entscheidung des BSG vom 10. Dezember 1998 (SozR 3-2500 § 6 Nr. 16) keine Abkehr von den o.g. Grundsätzen zur Abgrenzung einer versicherungsfreien Beschäftigung als Werkstudent zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer. Die Argumentation der Beklagten ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar und wird insbesondere von der zitierten Entscheidung des BSG nicht gedeckt. Darüber hinaus führt die Praxis der Sozialversicherungsträger seit 1. April 2000 zu erheblichen Wertungswidersprüchen.
Gegenstand des genannten Urteils des BSG war ein berufsintegriertes Studium, bei dem das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis Voraussetzung für das Studium war, nicht verändert wurde und zudem eine enge Verzahnung von Studium und Praxis, auch bezogen auf die Lernfortschritte innerhalb des Studiums und den Einsatzbereich als Arbeitnehmer, bestand. Mit einer solchen Konstellation ist der Fall des Klägers nicht vergleichbar. Dessen Beschäftigung in einem Fast-Food-Restaurant steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang zu dem Studium der Rechtswissenschaften. Bei einer solchen Beschäftigung handelt es sich vielmehr um einen klassischen Nebenjob, der – wie im Falle des Klägers auch – typischerweise ausgeübt wird, um die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen.
Dem Wortlauf der genannten Entscheidung des BSG lässt sich der ihr von der Beklagten beigemessene Inhalt nicht entnehmen. Das BSG stellt lediglich klar, dass ein Erreichen oder Überschreiten der 20-Stunden-Grenze nicht Voraussetzung für die Versicherungs- und Beitragspflicht sei und führt aus, dass – sollte mit der Entscheidung gemeint gewesen sein, dass bei Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses nach der Einschreibung als Student Versicherungs- und Beitragspflicht wegen der Beschäftigung nur eintrete, wenn die wöchentliche Beschäftigungszeit durchgehend über 20 Stunden liege hieran nicht festgehalten werde. Hieraus folgt jedoch nicht, wie die Beklagte offensichtlich meint, dass Versicherungspflicht unabhängig von der Stundenzahl immer dann fortbesteht, wenn ein Arbeitnehmer ein Studium aufnimmt, sondern lediglich, dass ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze nicht zwingende Voraussetzung für das Vorliegen von Versicherungspflicht ist. Auch bei Unterschreiten der 20-Stunden-Grenze kann Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bestehen, muss jedoch nicht. Wie nach der bisherigen Rechtsprechung auch, kommt es vielmehr auf alle Umstände des Einzelfalls an, was auch dadurch deutlich wird, dass sich das BSG in der genannten Entscheidung intensiv mit dem gesamten Umständen des dortigen Falls auseinandersetzt und nach einer umfassenden Würdigung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (trotz Unterschreitens der 20-Stunden-Grenze) schließlich bejaht (vgl. auch BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 17). Eine streng schematische Anwendung verbietet sich daher.
Die seit 1. April 2000 bestehende Praxis, nach der Beschäftigte, die unter Fortsetzung ihres bisherigen Beschäftigungsverhältnisses ein Studium aufnehmen, auch dann versicherungspflichtig bleiben, wenn sie ihre Beschäftigung den Erfordernissen des Studiums anpassen, führt zudem zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Personengruppen. So ist es aus Sicht der Kammer nicht durch sachgerechte Gründe zu rechtfertigen, dass ein Student, der bei seinem früheren Arbeitgeber in zeitlich reduziertem Umfang weiter arbeitet, versicherungsrechtlich anders zu behandeln ist als sein Kommilitone, der in demselben Umfang beschäftigt ist, den Arbeitgeber zwischenzeitlich jedoch gewechselt hat. Unverständlich ist auch, warum nach der Auffassung der Sozialversicherungsträger die Versicherungspflicht auch dann entfällt, wenn – bei ansonsten identischen Bedingungen und demselben Arbeitgeber – die Beschäftigung bei Studienbeginn für mindestens zwei Monate unterbrochen wird. Die Abgrenzung von Versicherungspflicht und -freiheit bei beschäftigten Studenten hinge hiernach von Kriterien ab, die mit dem Verhältnis von Studium und Beschäftigung an sich kaum mehr etwas zu tun haben.
Auch wenn aus Sicht der Verwaltung die seit Sommersemester 2000 geübte Praxis den Vorteil hat, dass eine unter Umständen schwierige und zeitaufwendige Einzelfallprüfung entfällt, ist diese Verfahrensweise weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung des BSG gedeckt. Auch das Urteil des BSG vom 10. Dezember 2000 entbindet die Sozialversicherungsträger nicht von ihrer Pflicht, den Einzelfall zu würdigen und jeweils zu klären, ob der Betreffende seinem Erscheinungsbild nach Student oder Arbeitnehmer ist.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung folgt aus § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV). Es besteht allerdings nur in der Höhe, in der die geleisteten Beiträge die Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung in den streitigen Zeiträumen übersteigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bei der Beigeladenen zu 4) als Student beschäftigte Kläger der Versicherungs- und Beitragspflicht unterliegt.
Der ... geborene Kläger ist seit November 1995 in verschiedenen Filialen der Beigeladenen zu 4), einem Fast-Food-Unternehmen, beschäftigt. Während dieser Beschäftigung, deren zeitlicher Umfang in der Vergangenheit zwischen Geringfügigkeit und Vollbeschäftigung variierte, absolvierte der Kläger den Zweiten Bildungsweg, den er am 2. Juli 1999 mit dem Abitur abschloss. Zum Sommersemester 2000 nahm der Kläger an der Humboldt-Universität zu Berlin das Studium der Rechtswissenschaften auf. Im April 2000 betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 40 Stunden, im Mai 2000 waren es 25 Stunden. Seit 01. Juni 2000 war der Kläger als Vorarbeiter tätig und leistete gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2000 für ein monatliches Bruttoentgelt von 1.208,00 DM 10 Schichten pro Monat, was einer wöchentlichen Stundenzahl von etwas über 18 Stunden entspricht. Während der Semesterferien im August und September 2000 leistete der Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Darüber hinaus erhöhte er in der Zeit vom 1. April 2000 bis 31. März 2002 aus finanziellen Gründen seine wöchentliche Arbeitszeit auf über 20 Stunden.
Aufgrund der Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 6. Oktober 1999 und 30./31. Mai 2000, in denen ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Dezember 1998 (Az. B 12 KR 22/97 R; SozR 3-2500 § 6 Nr. 16) dahingehend interpretiert wurde, dass Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, auch dann sozialversicherungspflichtig bleiben, wenn sie ihre Arbeitszeit den Erfordernissen des Studiums anpassen, meldete die Beigeladene zu 4) den Kläger auch nach Studienbeginn weiterhin als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer an und führte Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung ab. Mit Schreiben vom 4. Juni 2000 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten diese Verfahrensweise und machte geltend, als Student versicherungsfrei zu sein. Nach Ermittlung der Arbeitszeiten des Klägers stellte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 5. September 2000 fest, dass für den Kläger ab 1. April 2000 weiterhin Sozialversicherungspflicht besteht.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. November 2000). Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die genannte Entscheidung des BSG, mit der nach Auffassung der Sozialversicherungsträger auch in Fällen wie dem des Klägers die bisherige Rechtsprechung aufgegeben worden sei, der zufolge Versicherungsfreiheit dann bestand, wenn die Arbeitszeit auf 20 Stunden oder weniger reduziert und den Erfordernissen des Studiums angepasst wurde. Die Rentenversicherungspflicht folge aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI).
Gegend diesen Bescheid richtet sich die am 2. Januar 2001 erhobene Klage, mit welcher der Kläger Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geltend macht. Er trägt vor, ab Juni 2000 habe er seine wöchentliche Arbeitszeit während des Semesters auf weniger als 20 Wochenstunden reduziert und arbeite vorwiegend abends und am Wochenende, so dass er nach seinem Erscheinungsbild als Student einzustufen sei. Das von der Beklagten zitierte Urteil des BSG sei auf seinen Fall nicht übertragbar. Während es dort um ein berufsintegriertes Studium gegangen sei, handele es sich bei ihm um einen Nebenjob im klassischen Sinne, der in keinem Zusammenhang zu dem Jurastudium stehe.
Der Kläger beantragt,
1) den Bescheid der Beklagten vom 05. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 aufzuheben und
1. festzustellen, dass die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 4) in der Zeit vom 01. Juni 2000 bis 1. März 2001 sowie ab 1. April 2002 keine kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung darstellt,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die in den unter
2) genannten Zeiträumen entstandene Differenz zwischen dem Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten und den abgeführten Arbeitnehmeranteilen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten,
1. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, insbesondere den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 die AOK Berlin – Pflegekasse -, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Bundesanstalt für Arbeit und die M ... beigeladen. Die Beigeladene zu 2) hat sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen. Die übrigen Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig, als sie die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung in den im Tenor genannten Zeiträumen feststellen und waren daher abzuändern. Das Fortbestehen der Rentenversicherungspflicht steht zwischen den Beteiligten hingegen nicht im Streit. Die Beklagte ist verpflichtet, die von dem Kläger für diese Zeiten entrichteten Beiträge zurückzuerstatten.
Der Kläger ist als Student nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) sowie § 27 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) versicherungs- und beitragsfrei. Diese im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften bestimmen, dass Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungsfrei sind. Nach der Rechtsprechung kommt es für die Bejahung von Versicherungsfreiheit entscheidend darauf an, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und der Betreffende seinem Erscheinungsbild nach Student und nicht Arbeitnehmer ist (BSG SozR 2200 § 172 Nr. 14). Die Beschäftigung von Studenten ist hiernach versicherungs- und beitragsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird und diesem nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (st. Rspr., vgl.: BSG SozR 2200 § 172 Nr. 19 m.w.N.; SozR 3-2500 § 6 Nr. 16). In der Rechtsprechung und Praxis hat sich insoweit eine 20-Stunden-Grenze herausgebildet: Eine Erwerbstätigkeit, die während des Semesters durchschnittlich 20 Wochenstunden überschreitet begründet hiernach regelmäßig Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, es sei denn, die Gesamtdauer der Erwerbstätigkeit liegt unter dem für ein ordnungsgemäßes Studium notwendigen Zeitaufwand und wird in zeitlicher Hinsicht den Erfordernissen des Studiums angepasst (BSG SozR 2200 § 172 Nr. 14). Diese Stundenzahl ist jedoch nicht als starre Größe zu verstehen, maßgebend sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalls (BSG a.a.O.; SozR 2200 § 172 Nrn. 19, 20).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Juni 2000 bis 31. März 2001 sowie ab 1. April 2002 seinem Erscheinungsbild nach Student und nicht Arbeitnehmer war bzw. ist. In den genannten Zeiträumen hat der Kläger seine Arbeitszeit bei der Beigeladenen zu 4) während des Semesters auf unter 20 Wochenstunden reduziert und ist keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat die Arbeitszeiten den Erfordernissen des Studiums angepasst und überwiegend am Wochenende (Freitag bis Sonntag) Abendschichten übernommen, so dass die Beschäftigung der ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums nicht im Wege stand. Dass in den von den Anforderungen des Studiums freien Semesterferien zum Teil eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden erreicht wurde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. BSG a.a.O.). Darüber hinaus besteht kein Anlass zu Zweifeln, dass der Kläger sein Studium nicht ordnungsgemäß betreibt.
Entgegend der von der Beklagten wie auch den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vertretenen Ansicht ergibt sich aus der Entscheidung des BSG vom 10. Dezember 1998 (SozR 3-2500 § 6 Nr. 16) keine Abkehr von den o.g. Grundsätzen zur Abgrenzung einer versicherungsfreien Beschäftigung als Werkstudent zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer. Die Argumentation der Beklagten ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar und wird insbesondere von der zitierten Entscheidung des BSG nicht gedeckt. Darüber hinaus führt die Praxis der Sozialversicherungsträger seit 1. April 2000 zu erheblichen Wertungswidersprüchen.
Gegenstand des genannten Urteils des BSG war ein berufsintegriertes Studium, bei dem das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis Voraussetzung für das Studium war, nicht verändert wurde und zudem eine enge Verzahnung von Studium und Praxis, auch bezogen auf die Lernfortschritte innerhalb des Studiums und den Einsatzbereich als Arbeitnehmer, bestand. Mit einer solchen Konstellation ist der Fall des Klägers nicht vergleichbar. Dessen Beschäftigung in einem Fast-Food-Restaurant steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang zu dem Studium der Rechtswissenschaften. Bei einer solchen Beschäftigung handelt es sich vielmehr um einen klassischen Nebenjob, der – wie im Falle des Klägers auch – typischerweise ausgeübt wird, um die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen.
Dem Wortlauf der genannten Entscheidung des BSG lässt sich der ihr von der Beklagten beigemessene Inhalt nicht entnehmen. Das BSG stellt lediglich klar, dass ein Erreichen oder Überschreiten der 20-Stunden-Grenze nicht Voraussetzung für die Versicherungs- und Beitragspflicht sei und führt aus, dass – sollte mit der Entscheidung gemeint gewesen sein, dass bei Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses nach der Einschreibung als Student Versicherungs- und Beitragspflicht wegen der Beschäftigung nur eintrete, wenn die wöchentliche Beschäftigungszeit durchgehend über 20 Stunden liege hieran nicht festgehalten werde. Hieraus folgt jedoch nicht, wie die Beklagte offensichtlich meint, dass Versicherungspflicht unabhängig von der Stundenzahl immer dann fortbesteht, wenn ein Arbeitnehmer ein Studium aufnimmt, sondern lediglich, dass ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze nicht zwingende Voraussetzung für das Vorliegen von Versicherungspflicht ist. Auch bei Unterschreiten der 20-Stunden-Grenze kann Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bestehen, muss jedoch nicht. Wie nach der bisherigen Rechtsprechung auch, kommt es vielmehr auf alle Umstände des Einzelfalls an, was auch dadurch deutlich wird, dass sich das BSG in der genannten Entscheidung intensiv mit dem gesamten Umständen des dortigen Falls auseinandersetzt und nach einer umfassenden Würdigung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (trotz Unterschreitens der 20-Stunden-Grenze) schließlich bejaht (vgl. auch BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 17). Eine streng schematische Anwendung verbietet sich daher.
Die seit 1. April 2000 bestehende Praxis, nach der Beschäftigte, die unter Fortsetzung ihres bisherigen Beschäftigungsverhältnisses ein Studium aufnehmen, auch dann versicherungspflichtig bleiben, wenn sie ihre Beschäftigung den Erfordernissen des Studiums anpassen, führt zudem zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Personengruppen. So ist es aus Sicht der Kammer nicht durch sachgerechte Gründe zu rechtfertigen, dass ein Student, der bei seinem früheren Arbeitgeber in zeitlich reduziertem Umfang weiter arbeitet, versicherungsrechtlich anders zu behandeln ist als sein Kommilitone, der in demselben Umfang beschäftigt ist, den Arbeitgeber zwischenzeitlich jedoch gewechselt hat. Unverständlich ist auch, warum nach der Auffassung der Sozialversicherungsträger die Versicherungspflicht auch dann entfällt, wenn – bei ansonsten identischen Bedingungen und demselben Arbeitgeber – die Beschäftigung bei Studienbeginn für mindestens zwei Monate unterbrochen wird. Die Abgrenzung von Versicherungspflicht und -freiheit bei beschäftigten Studenten hinge hiernach von Kriterien ab, die mit dem Verhältnis von Studium und Beschäftigung an sich kaum mehr etwas zu tun haben.
Auch wenn aus Sicht der Verwaltung die seit Sommersemester 2000 geübte Praxis den Vorteil hat, dass eine unter Umständen schwierige und zeitaufwendige Einzelfallprüfung entfällt, ist diese Verfahrensweise weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung des BSG gedeckt. Auch das Urteil des BSG vom 10. Dezember 2000 entbindet die Sozialversicherungsträger nicht von ihrer Pflicht, den Einzelfall zu würdigen und jeweils zu klären, ob der Betreffende seinem Erscheinungsbild nach Student oder Arbeitnehmer ist.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung folgt aus § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV). Es besteht allerdings nur in der Höhe, in der die geleisteten Beiträge die Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung in den streitigen Zeiträumen übersteigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
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