S 85 KR 3748/00*82

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
85
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 85 KR 3748/00*82
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 44/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 28. August 2000 bis zum 19. Oktober 2001.

Der 1951 geborene Kläger ist gelernter Isolierer und war im hier streitbefangenen Zeitraum als solcher bei der I-Gesellschaft mbH angestellt. Am 30. November 1999 diagnostizierte der Internist Dr. F bei ihm eine chronische Gastroduodenitis sowie eine psychische Dekompensation und attestierte ihm Arbeitsunfähigkeit. Bis zum 10. Januar 2000 erhielt der Kläger daraufhin Lohnfortzahlung von seiner Arbeitgeberin. Vom 11. Januar 2000 bis zum 08. Mai 2000 gewährte die Beklagte ihm Krankengeld. Am 11. Mai 2000 stellte Dr. F bei dem Kläger nunmehr aufgrund einer Lumboischialgie erneute Arbeitsunfähigkeit fest. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin ab dem 22. Juni 2000 wieder Krankengeld. Am 13. Juli 2000 wurde der Kläger, der sich bis dahin schon wiederholt auf Veranlassung der Beklagten dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e.V. (MDK) vorgestellt hatte, dort erneut begutachtet. Es wurde eine Bandscheibenprotrusion L5/S1 und L4/L5 diagnostiziert und Arbeitsfähigkeit ab dem 22. Juli 2000 festgestellt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Juli 2000 erkannte die Beklagte daraufhin Arbeitsunfähigkeit bis zum 21. Juli 2000 an.

Am 24. Juli 2000 nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf. Bereits zwei Tage später bescheinigte ihm der Internist Dr. F erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. Juli 2000. Ab dem 28. Juli 2000 gewährte die Beklagte ihm wieder Krankengeld. Am 10. August 2000 erfolgte eine erneute Begutachtung durch den MDK. In deren Verlauf wurde eine gebesserte Lumboischialgie bei Bandscheibenprotrusion ohne Wurzelkompressionszeichen festgestellt und Arbeitsfähigkeit ab dem 18. August 2000 angenommen. Entsprechend beschied die Beklagte den Kläger noch am selben Tag. Auf den Widerspruch von Dr. F, der darauf verwies, dass eine Arbeitsaufnahme des Klägers nicht im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit, sondern nur nach einer Umschulung erfolgen könne und sich die Beschwerden während des dreitägigen Arbeitsversuchs verschlechtert hätten, nahm der MDK erneut Stellung. Für diesen führte Dr. S (o.ä.) aus, dass bei dem Kläger keine Lumboischialgie mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen oder gar neurologischen Ausfällen vorliege und der Widerspruch zurückzuweisen sei. Mit Bescheid vom 24. August 2000 lehnte die Beklagte daraufhin unter Hinweis darauf, dass der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von der leistungsbegründenden Wirkung des Widerspruchs habe ausgehen können, die Krankengeldzahlung erst über den 27. August 2000 hinaus ab. Dagegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein und stützte sich auf ein Attest von Dr. F, in dem dieser ausführte, dass sich bei dem Kläger aufgrund des langen Krankheitsstandes ein reaktiv-depressives Syndrom herausgebildet habe, das die Arbeitsfähigkeit neben dem somatischen Leiden schwerst beeinträchtige. Der Kläger sei weder körperlich noch psychisch den am Arbeitsplatz an ihn gestellten Anforderungen gewachsen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. November 2000 zurück.

Dagegen hat der Kläger sich mit seiner Klage an das Sozialgericht gewandt und zur Begründung eine ärztliche Bescheinigung von Dr. Fvorgelegt, in der dieser erneut darauf verwies, dass im Vordergrund der Arbeitsunfähigkeit zunächst Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule gestanden hätten, sich zwischenzeitlich aber eine echte Depression entwickelt habe. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Internisten Dr. F und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K eingeholt, auf deren jeweiligen Inhalt Bezug genommen wird. Weiter hat es die berufskundlichen Informationen aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Information Nr. 482a (Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer) in das Verfahren eingeführt. Schließlich hat es den Facharzt für Orthopädie Dr. P K mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem nach Untersuchung des Klägers am 27. Juli 2001 erstatteten Gutachten vom 14. August 2001 bei diesem ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule – aktuell ohne radikuläre und pseudoradikuläre klinische Symptome bei kernspintomographischem Nachweis einer Bandscheibenvorwölbung ohne Kompression des Rückenmarks und Bandscheibenprotrusion in Höhe L4/L5 diagnostiziert. Weiter lägen nach Aktenlage Magenschmerzen, Kreislaufstörungen, eine depressive Symptomatik (depressives Syndrom / leichte Depression / Angststörung) sowie eine Psychosomatose vor. Ferner hat der Gutachter, der sich von dem Kläger die Tätigkeitsmerkmale seiner Arbeit als Isolierer detailliert hatte schildern lassen, ausgeführt, dass sich die festgestellten Gesundheitsstörungen negativ auf die Leistungsfähigkeit des Klägers bei der Ausübung des Berufs eines Isolierers auswirkten. So könnten Einschränkungen bei der Ausübung der Tätigkeit durch schwere körperliche Arbeit in ungünstiger Körperhaltung verbunden mit dem Heben und Tragen von Lasten gegeben sein. Eine generelle Attestierung von Arbeitsunfähigkeit über den 27. August 2000 hinaus sei jedoch weder nach den vorhandenen Befunden der behandelnden Ärzte noch nach den aktuell erhobenen klinischen Befunden zu rechtfertigen. Der Kläger könne mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung extremer Umgebungsbedingungen, die durch dauernden Einfluss von Hitze, Kälte, Staub und Feuchtigkeit oder Zugluft gegeben seien, verrichten. Dabei sollte die Haltungsart wählbar und eine vorgegebene dauerhafte Einnahme einer Position nicht zwanghaft durch die Arbeit bedingt sein. Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 20 kg Gewicht verbunden seien, sollten nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit bilden. Im Sitzen sei das Heben von Lasten hingegen nicht eingeschränkt. Leiter- und Gerüstarbeit sei leistbar; in Verbindung mit dem Heben und Halten von Lasten sei die Leitertätigkeit jedoch als gefährdend und die Beschwerden verstärkend anzusehen. Hingegen seien dem Kläger im Knien oder Hocken zu verrichtende und mit einseitiger körperlicher Belastung verbundene Arbeiten zumutbar. Die Fingergeschicklichkeit sowie die Belastbarkeit der Arme und Hände seien nicht eingeschränkt. Auch die der Beine sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht reduziert. Weiter könne der Kläger Arbeiten unter Zeitdruck, in einem festgelegten und vorgegebenen Arbeitsrhythmus und an laufenden Maschinen verrichten. Einem Einsatz in Wechsel- oder Nachtschicht stehe aus orthopädischer Sicht nichts entgegen.

Mit seinem Urteil vom 31. Januar 2002 hat das Sozialgericht Berlin die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides antragsgemäß verurteilt, dem Kläger über den 27. August 2000 hinaus bis zum 19. Oktober 2001 Krankengeld zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger mit dem vom Sachverständigen beschriebenen Leistungsvermögen seine vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Arbeit als Isolierer nicht mehr habe ausüben können. Der Kläger arbeite vorwiegend auf Baustellen – mithin gerade nicht in wohltemperierten Räumen - und sei dort allen möglichen Witterungsbedingungen ausgesetzt. Ebenso sei es der Arbeit eines Isolierers immanent, dass diese an schwer zugänglichen Stellen ausgeführt werden müsse, die nicht nur ein Knien und Hocken mit sich brächten, sondern weitere Zwangshaltungen bedingten. Gleiches gelte für die Arbeit auf Leitern, da dort die Rohre und das Isoliermaterial nach oben zu bringen und zu befestigen seien. Ob im Gehen, Stehen oder Sitzen gearbeitet werde, sei nicht wählbar. Die von dem Kläger geschilderten Arbeitsbedingungen entsprächen nach den Angaben im Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Information Nr. 482a (Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer) denen anderer Isolierer, so dass er selbst bei Aufgabe der zuletzt innegehabten Arbeitsstelle nicht auf andere "gleichgeartete Tätigkeiten" hätte verwiesen werden können. Dass er möglicherweise das Behandlungsspektrum bzgl. seiner depressiven Symptomatik nicht ausgeschöpft habe bzw. ausschöpfe, könne nicht zu einer Negierung seiner Arbeitsunfähigkeit führen. Hier müsse ggfs. die Beklagte unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten andere Schritte einleiten. Da der Beklagten unstreitig von Dr. F ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durchgehend bis zum 19. Oktober 2001 vorlägen und der Krankengeldanspruch des Klägers bis zu diesem Tage nicht erschöpft sei, sei der Klage stattzugeben gewesen.

Gegen dieses ihr am 05. März 2002 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 21. März 2002 eingelegte Berufung. Zur Begründung stützt sie sich auf ein weiteres nach Aktenlage erstelltes Gutachten des MDK vom 03. Juli 2002. In diesem hat der Facharzt für Innere Medizin und für Arbeitshygiene Dr. H unter Auswertung der früheren MDK-Gutachten, des Gutachtens von Dr. K und des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt, dass bei dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Weder anlässlich der Untersuchungen durch den MDK noch während der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen hätten sich aktuelle bedeutsame Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule ergeben. Der beschriebene Zustand der Rücken- und Extremitätenmuskulatur weise vielmehr sogar auf gute Konditionierungseffekte hin. Dies sei insofern bedeutsam, als der Zustand der Muskulatur wesentlich für den Funktionserhalt einer geschädigten Wirbelsäule sei. Es habe darüber hinaus keine Hinweise auf inaktivitätsbedingte Muskelatrophien (z.B. schmerzbedingte Schonung von Rumpf oder unteren Extremitäten) gegeben. Den vom Sozialgericht aus den Ausführungen des Gutachtens von Dr. K gezogenen Schlüssen könne nicht gefolgt werden. Soweit dieser eine Arbeit unter extremen Umgebungsbedingungen durch dauernden Einfluss von Hitze, Kälte, Staub und Feuchtigkeit oder Zugluft für nicht zumutbar erachtet habe, gehe es allein um Hitze- oder Kältearbeit (z.B. Hochöfner oder Kühlhausarbeiter). Die in Betracht kommenden Klimaeinflüsse bei möglichen Tätigkeiten im Freien oder auf geschlossenen/überdachten Baustellen beträfen hingegen die üblichen Witterungseinflüsse. Diesen werde durch geeignete Arbeits- und Schutzkleidung entsprochen. Das Krankheitsbild des Klägers erfordere keine anderweitigen Schutzmaßnahmen. Arbeiten eines Isolierers an schwer zugänglichen Stellen im Knien, Hocken oder auch in weiteren Zwangshaltungen habe der Sachverständige nicht ausgeschlossen. Soweit er hingegen angegeben habe, dass sich für den Kläger eine Gefährdung oder Beschwerdeverstärkung ergebe, falls das Heben und Tragen von Lasten mit Leitertätigkeit zusammenfalle, sei nicht erkennbar, woraus sich diese Schlussfolgerung herleiten ließe. Es bestehe eine ausreichende Standsicherheit, ausreichende Mobilität sowie keine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Arme/Hände. Es gebe daher keinen erkennbaren medizinischen Grund, weshalb der Kläger nicht Rohre und Isoliermaterial über Leitern transportieren könne. Soweit der Sachverständige fordere, dass der Kläger im Wechsel der Haltungsarten arbeiten können müsse und die dauerhafte Einnahme einer dieser Positionen nicht zwanghaft durch die Arbeit bedingt sein solle, stehe dies einer Arbeit als Isolierer nicht entgegen. Der Gutachter habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Tätigkeit, die ausschließlich im Gehen, Stehen oder Sitzen ausgeübt werde, nicht günstig sei. Das Tätigkeitsbild des Klägers sei jedoch gerade durch eine dynamische Arbeit geprägt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat bei dem Sachverständigen Dr. K eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme eingeholt. In dieser hat der Sachverständige unter dem 22. Mai 2003 im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich dem nach Aktenlage erstellten Gutachten von Dr. H voll inhaltlich anschließe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Gutachten und die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. K, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. August 2000 in der Fassung des Bescheides vom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger prozessual zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verfolgte Begehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Nach dieser Vorschrift haben Versicherte in der einzig hier denkbaren Alternative dann Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Davon, dass dies bei dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum der Fall war, ist der Senat jedoch nicht überzeugt.

Zu Recht ist das Sozialgericht für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit von der zuletzt ausgeübten Beschäftigung des Klägers als Isolierer bei der Firma I-Gesellschaft mbH ausgegangen. Denn das Gesetz enthält zwar keine Legaldefinition des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Wortsinn muss der Versicherte aber durch eine Erkrankung gehindert sein, seine Arbeit weiterhin zu verrichten. Hat er zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit – wie der Kläger - einen Arbeitsplatz inne, kommt es mithin darauf an, ob er die dort konkret an ihn gestellten Anforderungen gesundheitlich noch erfüllen kann. Dies aber war zur Überzeugung des Senats bei dem Kläger der Fall.

Auf der Grundlage der Angaben des Klägers zum konkreten Anforderungsprofil seiner Arbeit bei der Firma I-Gesellschaft mbH und den im Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Information Nr. 482a (Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer) enthaltenen Angaben geht der Senat davon aus, dass der Kläger als Isolierer überwiegend mittelschwere Arbeiten im Stehen und Gehen, teilweise auf Leitern, teilweise kniend, hockend, gebückt oder überkopf, hauptsächlich im Freien bei Nässe, Kälte und Zugluft, aber auch in temperierten Räumen zu verrichten hatte und vereinzelt der Transport von Arbeitsmaterialien mit einem Gewicht von bis zu 50 kg von der Straße zum Arbeitsplatz erforderlich war.

Diesem Anforderungsprofil konnte der Kläger zur Überzeugung des Senats im fraglichen Zeitraum trotz der bei ihm festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerecht werden. Denn er war seinerzeit in der Lage, mittelschwere körperliche Tätigkeiten auch im Freien unter den üblichen Witterungsbedingungen im gelegentlichen Wechsel der Haltungsarten zu verrichten, wobei es sich auch um Arbeiten handeln konnte, die auf Leitern und Gerüsten oder im Knien oder Hocken zu verrichten und mit einseitiger körperlicher Belastung sowie dem gelegentlichen Heben und Tragen von Lasten auch von mehr als 20 kg Gewicht verbunden waren. Derartige Arbeiten konnte er schließlich auch unter Zeitdruck, in einem festgelegten und vorgegebenen Arbeitsrhythmus, an laufenden Maschinen sowie in Wechsel- oder Nachtschicht erbringen.

Mit dieser Einschätzung zum Leistungsvermögen des Klägers stützt sich der Senat insbesondere auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. K sowie das von Dr. H vom MDK. Dr. K hat unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit den durch die behandelnden Ärzte erhobenen Diagnosen nachvollziehbar die bei dem Kläger vorliegenden, im Tatbestand wiedergegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgeführt. Weiter hat er in Kenntnis der von dem Kläger konkret zu verrichtenden Arbeiten von Anfang an angegeben, dass eine generelle Attestierung von Arbeitsunfähigkeit über den 27. August 2000 hinaus weder nach den vorhandenen Befunden der behandelnden Ärzte noch nach den aktuell erhobenen klinischen Befunden zu rechtfertigen sei. Soweit sich aus seiner Formulierung "die festgestellten Gesundheitsstörungen könnten sich einschränkend auf die Leistungsfähigkeit des Klägers bei der Ausübung des Berufes eines Isolierers auswirken” und den im Einzelnen von ihm aufgeführten Leistungseinschränkungen im erstinstanzlichen Verfahren noch Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Kläger tatsächlich nicht als Isolierer hätte arbeiten können, ist dies nunmehr im Berufungsverfahren nicht mehr der Fall. Der Sachverständige hat sich vielmehr in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2003 ausdrücklich inhaltlich in vollem Umfang den Ausführungen des Gutachters vom MDK Dr. H angeschlossen. Er hat damit die früheren Unklarheiten dahin ausgeräumt, dass er mit seinen Ausführungen zu den Witterungseinflüssen lediglich so genannte Hitze- oder Kältearbeit, nicht aber einen Einsatz auch im Freien unter üblichen wechselnden Klimaeinflüssen ausschließen wollte, einen Einsatz auf Leitern und Gerüsten auch in Zusammenhang mit Heben und Tragen von Lasten für zumutbar erachtet und mit seinem Hinweis auf die Notwendigkeit, die Haltungsarten frei wählen zu können, lediglich zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Tätigkeit, die ausschließlich im Gehen, Stehen oder Sitzen ausgeübt werde, nicht günstig sei. Diesen Einschätzungen schließt sich der Senat an.

Hingegen konnten die bei den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholten Befundberichte den Senat nicht von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit ab dem 28. August 2000 überzeugen. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K hat den Kläger in der Zeit vom 14. April bis zum 08. Mai 2000, und damit vor dem hier relevanten Zeitraum, behandelt und bei ihm lediglich eine leichte Depression festgestellt, die offenbar als nicht weiter behandlungsbedürftig angesehen wurde. Soweit hingegen der Internist Dr. F davon ausgegangen ist, dass der Kläger auch über den 27. August 2000 hinweg fortlaufend arbeitsunfähig gewesen sei, vermochte sich der Senat ihm nicht anzuschließen. Zutreffend hat insoweit der Sachverständige Dr. K darauf verwiesen, dass sich weder in seinem Befundbericht noch in seinen zahlreichen Attesten Untersuchungsbefunde befänden, die den Gesundheitszustand des Klägers auch nur ansatzweise fassbar werden ließen. Gegen eine gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung, die Arbeitsunfähigkeit bedingen könnte, spricht schließlich auch, dass weder eine fachärztliche Mitbehandlung für erforderlich erachtet wurde noch eine medikamentöse, physiotherapeutische oder psychiatrische Behandlung erfolgt ist.

Da aus den eingeholten Befundberichten sowie den Angaben des Klägers weiteres zu den Erkrankungen, die der von ihm geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegen sollen, nicht ersichtlich ist und es ferner um einen mittlerweile mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum geht, sah das Gericht keine Notwendigkeit und keine Möglichkeit, sonstige Gutachten von Amts wegen einzuholen. Insbesondere sah es sich nicht veranlasst, der Anregung des Klägers zu folgen, eine neurologisch/psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. Abgesehen davon, dass der Sachverständige Dr. K eine weitere Begutachtung ausdrücklich nicht für nötig erachtet hat, liegen dem Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass auf diesem Fachgebiet im streitbefangenen Zeitraum eine Erkrankung vorgelegen haben könnte, die Arbeitsunfähigkeit bedingte. Denn wie ausgeführt, erfolgte im streitigen Zeitraum weder eine neurologisch/psychiatrische Behandlung noch wurden irgendwelche objektivierbaren Befunde erhoben.

Nach alledem hat das Sozialgericht die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung von Krankengeld in der Zeit vom 28. August 2000 bis zum 19. Oktober 2001 verurteilt, so dass das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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