Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
174
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 174 AS 21949/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 31.05.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 182,44 EUR und für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von 150,46 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 30.11.2006.
Die 61jährige Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnte bis zum 31.03.2006 mit ihren beiden Enkeln, L R K (11 Jahre) und L D S K (12 Jahre), deren Vormund sie ist, eine Einliegerwohnung im Haus der Familie H, im F.weg ,. B zu einer Bruttowarmmiete von 720,87 EUR, von der nach Abzug der Warmwasserpauschalen monatlich 704,07 EUR durch die Beklagte anerkannt wurden. Anfang Februar 2006 schloss die Klägerin ohne Zusicherung der Beklagten einen neuen Mietvertrag zum 01.04.2006 für die derzeitig bewohnte Wohnung. Die Wohnung befindet sich in einer Wohnanlage für familienorientiertes und altersgerechtes Wohnen in der O.str ...,. B. In der Wohnanlage können verschiedene Generationen unter einem Dach leben und neben ihrer eigenen Wohnung die beheizbaren Eingangshallen, Hobby- und Gemeinschaftsräume sowie Dachterrassen für nachbarschaftliche Aktivitäten nutzen. Die Miete für die neue Wohnung betrug im streitigen Zeitraum 716,76 EUR und setzte sich aus einer Grundmiete in Höhe von 436,76 EUR, Betriebskosten in Höhe von 188,05 EUR, Heiz-/Warmwasserkosten in Höhe von 85 EUR sowie einem Zuschlag in Höhe von 6,95 EUR zusammen. Die Wohnung wird mit Gas beheizt und die beheizte Gebäudefläche beträgt insgesamt 1.355,36 m².
Mit Bescheid vom 31.05.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin sowie ihren beiden Enkeln - die von der Beklagten als Bedarfsgemeinschaft geführt wurden - Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von monatlich 687,76 EUR, wobei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 525,20 EUR anerkannt wurden. Der Klägerin wurden anteilig 175,06 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt.
Mit Widerspruch vom 20.06.2006 wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 31.05.2006 mit der Begründung, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen seien, weil der Umzug erforderlich gewesen sei. Denn die Beklagte habe die Klägerin zum einen bereits auf die Unangemessenheit der zuvor bewohnten Wohnung hingewiesen und zum anderen habe der Vermieter dieser Einliegerwohnung Eigenbedarf angemeldet. Des Weiteren habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin nach dem Tod ihrer Tochter ihre beiden Enkel aufgenommen habe, damit diese nicht in einem Kinderheim untergebracht werden müssen, wodurch die Entstehung weitaus höherer Kosten für den kommunalen Träger vermieden worden seien.
Mit Änderungsbescheid vom 01.12.2006 bewilligte die Beklagte, aufgrund der Aufnahme des 24jährigen Sohnes der Klägerin, R K - der zuvor eine eigene Wohnung bewohnt hatte - in die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von 737,26 EUR, wobei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 598,30 EUR anerkannt wurden. Der Klägerin wurden anteilig 149,56 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden seien, weil keine Zusicherung zum Umzug erteilt worden sei, so dass nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen 3-Personen-Haushalt in Höhe von 542,00 EUR abzüglich Warmwasserpauschalen berücksichtigungsfähig gewesen seien.
Am 07.09.2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. In der Klageschrift, die im Briefkopf nur Name und Adresse der Klägerin enthielt, teilte die Klägerin mit, dass sie mit der Entscheidung der Beklagten vom 07.08.2007 nicht einverstanden sei und hiermit Klage erhebe. Sie ist der Ansicht, dass der Umzug erforderlich gewesen sei, weil es zu persönlichen Konflikten mit dem Vermieter gekommen sei und dieser zudem Eigenbedarf angemeldet habe. Des Weiteren lägen die für die neue Unterkunft anfallenden Kosten weit unter den Kosten für die zuvor bewohnte Unterkunft. Die Beklagte habe darüber hinaus zum einen unberücksichtigt gelassen, dass die Enkel der Klägerin, nach dem Tod ihrer Mutter, bei ihrer fast 60jährigen Großmutter lebten und zum anderen, dass die Enkel der Klägerin nicht noch weiter aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen werden sollten, so dass die Anmietung einer Wohnung im gewohnten Umfeld erforderlich gewesen sei. Aufgrund der besonderen Umstände liege ein Härtefall vor, den die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens nicht berücksichtigt habe. Die angemietete Wohnung ermögliche der Klägerin sowohl ein altersgerechtes Wohnen als auch sich um das Wohl ihrer Enkel zu sorgen. Der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2010 darauf hingewiesen, dass die Klage nur durch die Klägerin erhoben wurde, so dass nur deren Ansprüche streitgegenständlich sein dürften. Daraufhin gab der Klägerbevollmächtigte zu Bedenken, dass die Klägerin die Klage in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts Berlin erhoben habe und der Klageantrag von einem Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts Berlin aufgenommen worden sei.
Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 31.05.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von monatlich 716,76 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Sie ist der Ansicht, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen sei, da eine Aufforderung zum Umzug seitens der Beklagten nicht erfolgt sei und die vorgetragene Anmeldung eines Eigenbedarfes durch den früheren Vermieter der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Des Weiteren käme auch im Falle der Erforderlichkeit des Umzuges nur die Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Betracht. Eine Härtefallregelung sehe weder das SGB II noch die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten nach § 22 SGB II (AV-Wohnen) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 31.05.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2007. Nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er den mit Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt ändert. Dies ist im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 durch Erlass des Änderungsbescheides vom 01.12.2006 der Fall. Der Einbeziehung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007 lediglich die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31.05.2006 geprüft hat. Die Kammer folgt insoweit hier nicht der Auffassung, wonach bei Nichtberücksichtigung des neuen Verwaltungsaktes der Widerspruchsbescheid fehlerhaft und die Klage damit (teilweise) mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig ist, so dass das Klageverfahren zunächst ausgesetzt werden muss, um das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86, Rn. 5). Denn die Klägerin hat hier beantragt, auch über den Änderungsbescheid vom 01.12.2006 mit zu entscheiden und die Beklagte hat dem nicht widersprochen, so dass der im Widerspruchsverfahren verbliebene Teil in das Klageverfahren mit einbezogen werden kann [vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 2200, § 313a, Nr. 6 für die Einbeziehung eines im ersten Rechtszug verbliebenen Teils in das Berufungsverfahren]. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie auch den Änderungsbescheid vom 01.12.2006 für rechtmäßig hält. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Durchführung eines Vorverfahrens - Selbstkontrolle der Verwaltung, zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit sowie Entlastung der Gerichte – ist ein Aussetzen des Rechtsstreits bis zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens nach Überzeugung der Kammer nicht sachdienlich. Streitgegenständlich ist zudem nur die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Klägerin hat den Streitgegenstand insoweit zulässig beschränkt. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare abtrennbare Verfügung (vgl. hierzu im Einzelnen BSG: Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = SozR 4 4200, § 22, Nr. 1; BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R; Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R). Gegenstand des Rechtsstreites sind zudem allein Ansprüche der Klägerin. Zwar bewilligte der Bescheid vom 31.05.2006 auch den Enkeln der Klägerin und der Änderungsbescheid vom 01.12.2006 weiterhin auch dem Sohn der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Ausweislich der Klageschrift vom 07.09.2007 hat die Klägerin die Klage aber nur im eigenen Namen erhoben. Der Klageantrag vom 07.09.2007 war nach Überzeugung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung des so genannten "Meistbegünstigungsprinzips" (vgl. hierzu nur: BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) zugleich als Klage der Enkelkinder und des Sohnes der Klägerin auszulegen. Die Auslegung eines Antrags nach dem Meistbegünstigungsprinzip hat sich grundsätzlich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG a.a.O.). Der Antrag ist dabei so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Der Meistbegünstigungsgrundsatz gilt insoweit grundsätzlich jedoch nur hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung eines Antrages. In Erweiterung des Grundsatzes hat das BSG in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R) entschieden, dass im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II und wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft die Leistungsanträge in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen sind, wie die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen Leistungen beantragen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten Leistungen zu erhalten. Das BSG hat insoweit aber auch entschieden, dass die erweiternde Auslegung nur für eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2007 (Tag der Antragstellung) gilt. Nachdem durch die Klägerin hier am 07.09.2007 Klage erhoben wurde, kommt eine erweiternde Auslegung danach nicht mehr in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2010, die Klägerin habe ihre Klage in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts Berlin verfassen lassen. Denn die Mitarbeiter der Rechtsantragstelle trifft keine Verpflichtung, auf vollständige und sachdienliche Anträge hinzuwirken. Denn bei der Rechtsantragstelle handelt es sich nicht um eine Rechtsberatungsstelle. Eine entsprechende Aufklärungspflicht im gerichtlichen Verfahren sieht nur § 106 Abs. 1 SGG vor. Danach hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Nachdem hier die Klagefrist nach §§ 87 Abs. 1 S. 1 SGG, 37 Abs. 2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) am 10.09.2007 ablief, die Klage jedoch erst am 07.09.2007, mithin 3 Tage vor Ablauf der Klagefrist, erhoben wurde, hätte auch bei einem unverzüglich erteilten richterlichen Hinweis - unter Beachtung der allgemeinen Postlaufzeiten - eine Klageerweiterung innerhalb der Klagefrist nicht mehr erfolgen können. Eine subjektive Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2010 wäre im Übrigen - zumal nicht ausdrücklich beantragt - unzulässig gewesen, da für eine Klageänderung nach § 99 SGG die Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Klagefrist, vorliegen müssen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 99, Rn. 13a m.w.N.). Die Klagefrist war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen. Schlussendlich hat der Klägerbevollmächtigte - nach entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zur Unzulässigkeit einer subjektiven Klageänderung - zuletzt beantragt, die Beklagte zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 716,76 EUR (allein) an die Klägerin zu verurteilen. II. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. und abs. 4 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 31.05.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2007 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 182,44 EUR und im Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von 150,46 EUR. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Vorliegend kann die Kammer die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Erforderlichkeit des Umzuges offen lassen, weil nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung - soweit keine Zusicherung vorliegt - auch bei Erforderlichkeit des Umzuges nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind. Das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2 SGB II hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Es zielt darauf ab, vor dem Vertragsschluss und einem Umzug dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen zu verschaffen. Voraussetzung für die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung ist sie hingegen nicht. Rechtsfolge der unterbliebenen Einholung einer Zusicherung ist allein der Wegfall des befristeten Bestandsschutzes nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Ohne Zusicherung kommt eine Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nur in Betracht, wenn der Umzug erforderlich war und die neuen Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II, SGB II, 3. Aufl., § 22, Rn. 79 m.w.N.). Darüber hinaus kann die Klägerin nur die Gewährung von 1/3 (Zeitraum 01.06.2006 bis 31.10.2006) bzw. 1/4 (Zeitraum 01.11.2006 bis 30.11.2006) der angemessenen Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung beanspruchen, weil es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Individualansprüche handelt. Einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft kennt das SGB II hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (stRspr, BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14/7b AS 8/07 R). Die anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung sind unangemessen. Ob die Aufwendungen für die Wohnung angemessen sind, ist nicht anhand der AV-Wohnen zu bestimmen [vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2008, L 28 B 1389/07 AS ER]. Bei der Angemessenheit handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal; Ermessen der Beklagten besteht daher - entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht, weil ein solches nur auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt werden kann. Auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht jedoch - bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen - ein Rechtsanspruch. Die Angemessenheitsprüfung setzt eine Einzelfallprüfung voraus und hat für die Unterkunftskosten und für die Heizkosten getrennt zu erfolgen (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, sowie vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Nach Überzeugung der Kammer ist im vorliegenden Fall für einen 3-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete von 476,00 EUR und für einen 4-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete von 535,50 EUR sowohl abstrakt als auch konkret angemessen (dazu unter 1.). Des Weiteren sind die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 71,32 EUR für einen 3-Personen-Haushalt bzw. 66,34 EUR für einen 4-Personen-Haushalt als angemessen anzuerkennen (dazu unter 2). Dies ermittelt sich wie folgt: 1. Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 18/06 R) - von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht - ist zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit einer Wohnung das Produkt aus angemessener Wohnfläche [dazu unter a)] und der Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter [dazu unter b)] und angemessenen kalten Betriebskosten [dazu unter c)] zu ermitteln. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Wohnstandard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sog. Produkttheorie, vgl. BSG a.a.O.). a) Im ersten Schritt ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des Sozialen Wohnungsbaus. In Berlin existieren hierzu drei Bestimmungen: - die Mitteilung Nr. 8/2004 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zum Wohnberechtigungsschein vom 15.12.2004, - die Richtlinie über die Förderung von eigen genutztem Wohneigen¬tum - Eigentumsförderungssätze 1999 - vom 25.05.1999 (im Folgenden EFS) sowie - die Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnbauförderbestimmungen 1990 vom 16.07.1990 i. d. F. der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für den öffentlichen geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin vom 13.12.1992 (im Folgenden WFB). Letztere unterscheiden hinsichtlich der Wohnungsgrößen zwischen Miet- und Eigentumswohnungen und geben hierzu jeweils geringfügig voneinander abweichende Werte vor. So ist die für Mietwohnungen geltende Ziff. II 1 a) WFB seit 1992 für 1- und 3-Personen-Haushalte um 5 m² ungünstiger als die für Eigentumswohnungen geltende Ziff. II 1 c) WFB bzw. die maßgebliche Bestimmung in Abschnitt II Ziff. 4 Abs. 3 EFS. Die Kammer hält es für sachgerecht, ihrer Entscheidung die inhaltsgleichen Größenmaße der letztgenannten für den Erwerb von Wohnungen geltenden Bestimmungen der EFS und WFB zugrunde zu legen. Denn die Berliner Regelungen zur Vergabe des Wohnberechtigungsscheins (Mitteilung Nr. 8/2004) sind zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ungeeignet, da sie die förderfähige Wohnfläche nicht nach Quadratmetern, sondern lediglich nach Zimmeranzahl ausweisen. Gleiches gilt für die auf Mietwohnungen bezogene Ziff. II 1 a) der WFB. Die Berücksichtigung der für Eigentumswohnungen geltenden Werte der EFS und WFB führen auch nicht zu einer Verzerrung des Angemessenheitsmaßstabs, sondern bilden die unterschiedlichen Segmente des Berliner Wohnungsmarkts in besonders realistischer Weise ab. Dies folgt zum einen daraus, dass die genannten Werte noch bis zum Jahr 1992 weitestgehend identisch mit den Werten der WFB für Mietwohnungen waren und das örtliche Wohnungsangebot mithin zu einem großen Teil aus Unterkünften besteht, die nach diesen Größenbestimmungen errichtet wurden. Dieser große Teil des Angebotssegments muss Hilfebedürftigen in 1- und 3-Personen-Haushalten daher auch vollumfänglich abstrakt zur Verfügung stehen. Zum andern sind bei der Berücksichtigung der angemessenen Wohnungsgröße auch diejenigen Hilfebedürftigen mit einzubeziehen, die in vermieteten oder selbst erworbenen Eigentumswohnungen leben. Schließlich entsprechen die von der Kammer für höchstens angemessen gehaltenen Werte im Wesentlichen dem bundesdeutschen Durchschnitt. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise geäußerten Bedenken, dass durch eine Anknüpfung an die landesspezifischen Bestimmungen zur Wohnraumförderung die Anwendung der bundesrechtlich einheitlich zu handhabenden Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II mittelbar beeinflusst werden könnte (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rdnr. 16), dürften damit zumindest für das Land Berlin ausgeräumt sein. Danach ist in Berlin grundsätzlich für 3 Personen eine Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche bis höchstens 80 m² und für 4 Personen eine Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche bis höchstens 90 m² angemessen. b) In einem zweiten Schritt ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich die Kammer auf den örtlichen, gemäß den §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 11.07.2007 (Amtsblatt für Berlin 2007, Seite 1797). Nach Auffassung der Kammer ist auch nicht der Mietspiegel 2005 heranzuziehen, obwohl allein dieser im streitigen Zeitraum veröffentlicht war (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2009, L 26 AS 407/07). Zwar ist dem LSG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) zuzustimmen, dass die Heranziehung des zum streitigen Zeitraum veröffentlichten Mietspiegel praktikabel erscheint, weil ansonsten bei Veröffentlichung eines neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen müsste. Allerdings gibt der Mietspiegel für das Jahr 2007 einen Überblick über die zum 01.10.2006 gezahlten Mieten, so dass allein dieser die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Berliner Wohnungsmarkt im streitigen Zeitraum wiedergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist zudem die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl., VII, Rn. 98). Zu diesem Zeitpunkt lag der Kammer aber der Mietspiegel für das Jahr 2007 vor. Dass zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung der Mietspiegel 2007 noch nicht vorlag, kann nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden, wenn die Beklagte zukünftig - in Abkehr von der AV-Wohnen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend - die Angemessenheit nach der Produkttheorie ermittelt. Der Bestimmung der tatsächlichen, im vorliegenden Fall angemessenen Kaltmiete sind nach Überzeugung der Kammer gewichtete Mietspiegelwerte zugrunde zu legen. Diese ermitteln sich wie folgt: Zunächst vertritt die Kammer die Ansicht, dass Hilfebedürftige nicht auf Wohnungen verwiesen werden können, welche entweder nicht über ein Bad oder nicht über eine Sammelheizung verfügen. Ausweislich des Mietspiegels vom 11.07.2007 (a.a.O., S. 6) ist unter einem Bad ein gesonderter Raum innerhalb der Wohnung zu verstehen, der mit einer Badewanne oder Dusche und einem Badeofen oder Durchlauferhitzer oder einem ausreichend großen Warmwasserspeicher ausgestattet ist. Die Versorgung mit Warmwasser kann auch durch eine zentrale Anlage (auch Fernwarmwasser) geschehen. Unter einer Sammelheizung sind alle Heizungsarten zu verstehen, bei denen die Wärme und Energieerzeugung von einer zentralen Stelle aus geschieht. Eine Etagenheizung oder Wohnungsheizung (Gas-, Öl-, Elektroheizung), die sämtliche Wohnräume angemessen erwärmt, ist einer Sammelheizung gleichzusetzen. Nach Überzeugung der Kammer müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnung um eine im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II angemessene Wohnung handelt. Aus diesem Grund berücksichtigt die Kammer die Werte der Spalten 1 und 3 des Mietspiegels sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht. Die Gewichtung der einzelnen Mietspiegelwerte nimmt die Kammer anhand der Anzahl der auf die einzelnen Spalten und Zeilen des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen vor. Diese ergeben sich aus den Grundlagendaten zum Mietspiegel, welche im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH ermittelt wurden (siehe "Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel" unter http://edith.senstadt.verwalt-berlin.de/wohnen/mietspiegel2007). Dabei wird zur Gewichtung die Summe der auf die einzelnen Kaltmietwerte entfallenden Wohnungen jeweils pro Zeile ins Verhältnis zur Summe der insgesamt pro Zeile berücksichtigten Wohnungen gesetzt. Danach entsprechen die Kaltmietwerte bei Wohnungen von 60 bis unter 90 m² folgenden prozentualen Anteilen am berücksichtigten Gesamtbestand: 29,63 % (Spalte 2), 13,20 % (Spalte 4), 3,52 % (Spalte 5), 8,36 % (Spalte 6), 3,52 % (Spalte 7), 0,81 % (Spalte 8), 1,79 % (Spalte 9), 33,49 % (Spalte 10) und 5,71 % (Spalte 11). Bei Multiplikation der so ermittelten prozentualen Anteile mit den zugehörigen, in den einzelnen Mietspiegelzellen angegebenen Kaltmietwerten sowie Addition der Produkte je Zeile ergibt sich für Wohnungen von 60 bis unter 90 m² ein durchschnittlicher, gewichteter Kaltmietwert von monatlich 4,51 EUR/m². Bei der Bemessung der abstrakt angemessenen Kaltmietwerte für 4-Personen-Haushalte (bis 90 m² Wohnungsgröße) hält es die Kammer für sachgerecht, zugunsten des Hilfebedürftigen nicht die durchschnittlichen, gewichteten Kaltmietwerte des Wohnungsbestandes zugrunde zu legen, in welchen der Grenzwert fällt, sondern die durchschnittlichen, gewichteten Kaltmietwerte des jeweils umfassten Wohnungsbestandes der Berechnung zugrunde zu legen. Für Wohnungen bis einschließlich 90 m² wurde somit der Wert der Wohnungen mit 60 m² bis kleiner 90 m² angesetzt. Die Nichtberücksichtigung der unterdurchschnittlichen Ausstattung sowie derjenigen Wohnungen, für die keine Mietspiegeldaten vorliegen, führt dazu, dass lediglich 9,34 % der vom Mietspiegel erfassten Wohnungen in dem von der Kammer gewichteten und bereinigten Mietspiegel nicht miterfasst wurden. Die verwendeten Durchschnittswerte basieren daher auf einer ausreichend großen und repräsentativ ermittelten Datenbasis. c) In einem letzten Schritt sind in das Produkt die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Die Kammer legt hierzu die ebenfalls im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS GmbH ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin zugrunde (siehe "Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel", a.a.O.). Diese Daten enthalten Durchschnittswerte für die in den einzelnen Spalten angegebenen Wohnungen, jedoch keine gesonderten Angaben zu Betriebskosten von Wohnungen der einfachen Wohnlage oder mit unterdurchschnittlicher Ausstattung. Die Kammer hat daher zur Abbildung eines Durchschnittswertes die Betriebskostenwerte der Spalten 2 sowie 4 bis 11 des Berliner Mietspiegels berücksichtigt. Dabei hat die Kammer – wie bei der Ermittlung der Nettokaltmiete – die Betriebskosten für Wohnungen mit weit unterdurchschnittlicher Ausstattung (Spalten vor 1, vor 3 und vor 5) sowie mit unterdurchschnittlicher Ausstattung (Spalten 1 und 3) unberücksichtigt gelassen. Danach fallen durchschnittliche kalte Betriebskosten für die in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 angegebenen Wohnungen von monatlich 1,23 EUR, 1,47 EUR, 1,54 EUR, 1,56 EUR, 1,50 EUR, 1,82 EUR, 1,70 EUR, 1,46 EUR und 1,53 EUR je m² an. Diese Werte wurden wiederum im Verhältnis der Anzahl der Wohnungen je Spalte des Mietspiegels zur Summe der berücksichtigten Wohnungen insgesamt gewichtet. Die Anzahl der Wohnungen in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 des Mietspiegels entspricht jeweils einem prozentualen Anteil von 27,56 %, 15,13 %, 7,62 %, 14,58 %, 6,42 %, 1,88 %, 1,26 %, 19,99 %, 5,56 % der dort erfassten Wohnungen. Entsprechend dieser Gewichtung nach prozentualen Anteilen, wie vorstehend für die Kaltmiete dargestellt, ergeben sich durchschnittliche kalte Betriebskosten für diese im Mietspiegel erfassten Berliner Wohnungen von monatlich 1,44 EUR/m². Wenn alternativ zur Abbildung eines allgemeinen Durchschnittswertes der Betriebskosten die Angaben in den Spalten 1 bis 11 einschließlich der Spalten vor 1, vor 3, und vor 5 berücksichtigt werden, ergibt sich kein anderer Wert. Die Anzahl der Wohnungen in diesen Spalten des Mietspiegels entspricht jeweils einem prozentualen Anteil von 3,06 %, 6,86 %, 23,46 %, 1,07 %, 2,17 %, 12,87 %, 1,74 %, 6,48 %, 12,41 %, 5,47 %, 1,60 %, 1,07 %, 17,01 %, 4,73 % der dort insgesamt erfassten Wohnungen. Entsprechend dieser Gewichtung ergeben sich ebenfalls gewichtete, durchschnittliche kalte Betriebskosten von monatlich 1,44 EUR/m². Die Kammer hat davon abgesehen, ihrer Entscheidung eine ungewichtete Addition aller abstrakt möglichen Betriebskostenpositionen zugrunde zu legen (vgl. Betriebskostenübersicht im Anhang I zum Berliner Mietspiegel 2007, S. 18). Da nicht für jede Wohnung sämtliche Betriebskostenpositionen anfallen, würde deren Addition zu einem überhöhten, nicht mehr angemessenen Wert führen. d) Wie eingangs dargestellt, ergibt sich der hier maßgebliche Wert der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und der Summe aus angemessener Kaltmiete und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter. Dies ergibt eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete pro Monat für 3 Personen von 80 m² x 5,95 EUR (4,51 EUR + 1,44 EUR =) 476,00 EUR und für 4 Personen von 90 m² x 5,95 EUR (4,51 EUR + 1,44 EUR =) 535,50 EUR (vgl. auch: Schifferdecker, Irgang, Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin., Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 1/2010, S. 28 ff.). e) Die Kammer ist insoweit auch der Überzeugung, dass die als abstrakt angemessen erachteten Unterkunftskosten auch im konkreten Fall angemessen sind. Denn Gründe für eine Abweichung von den abstrakt als angemessen erachteten Aufwendungen für die Unterkunft liegen nach Auffassung der Kammer hier nicht vor. Aufgrund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes ist ein besonderer Bedarf bisher in der Rechtsprechung bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.04.2006, L 6 AS 248/06 ER), bei zusätzlichen Raumbedarf für ein Kind, das nicht nur vorübergehend auswärts untergebracht ist, sich aber regelmäßig bei den Eltern aufhält [Sozialgericht (SG) Berlin, Beschluss vom 03.08.2007, S 37 AS 19604/07 ER] und für die regelmäßig, nicht nur kurzzeitige Wahrnehmung des Umgangsrechts (SG Leipzig, Urteil vom 11.05.2007, S 7 AS 445/06) anerkannt worden. Den Entscheidungen ist insoweit gemein, dass aufgrund des konkreten Einzelfalles entweder ein erhöhter Raumbedarf oder eine besondere Ausstattung des Wohnraumes erforderlich war. Eine derartige - ggf. auch vergleichbare - Situation liegt hier nicht vor. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin um ihre Enkel kümmert, führt nach Auffassung der Kammer nicht dazu, die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bzw. eine Überschreitung der dargestellten Grenzwerte zu rechtfertigen. Insoweit ist nicht erkennbar, inwieweit dadurch ein zusätzlicher Raumbedarf bzw. eine besondere Ausstattung – wie etwa bei Behinderungen – erforderlich sein soll. Auch ist weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, vor welchem Hintergrund die erwerbsfähige Klägerin zum Zeitpunkt des Umzuges auf altersgerechtes Wohnen angewiesen sein sollte. Im Rahmen der als abstrakt angemessen erachteten Kosten der Unterkunft war es der Klägerin und den ihrem Haushalt angehörenden Enkelkindern nebst Sohn nach Überzeugung der Kammer möglich, Wohnraum anzumieten, der auch den individuellen Bedürfnissen der Haushaltsgemeinschaft der Klägerin gerecht wird. Dies insbesondere auch im bisherigen sozialen Umfeld. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die bewohnte Wohnanlage für die Klägerin besondere Annehmlichkeiten bietet. Nachdem die Klägerin jedoch auf staatliche Transferleistungen angewiesen ist, war es ihr und den ihrem Haushalt angehörenden Personen zuzumuten, darauf zu verzichten. Die Klägerin hat diesbezüglich auch weder dargelegt noch nachgewiesen, dass Wohnraum zu den von der Kammer als abstrakt angemessen erachteten Aufwendungen für die Unterkunft zum Zeitpunkt des Umzuges nicht anmietbar war. Soweit die AV-Wohnen bei über 60jährigen, allein erziehenden oder von Obdachlosigkeit bedrohten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Möglichkeit der Überschreitung der Richtwerte der AV-Wohnen um 10% ermöglicht, bindet dies das Gericht nicht. Denn zum einen handelt es sich bei der AV-Wohnen um eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung. Zum anderen sieht auch die AV-Wohnen eine Überschreitung der Richtwerte im Hinblick auf über 60jährige bzw. allein erziehende erwerbsfähige Hilfebedürftige nur bei bestehendem Wohnraum und im Übrigen auch nur in solchen Fällen vor, in denen die tatsächlichen Unterkunftskosten durch einen Aufschlag von höchstens 10% im Ergebnis gedeckt werden können. Denn die Anerkennung eines Unterkunftsbedarfs, der über den Richtwerten liegt, dient lediglich dem Zweck, dem Hilfesuchenden den bestehenden Wohnraum trotz der Überschreitung des angemessenen Betrages ausnahmsweise zu erhalten. Bei einer fortdauernden Unterdeckung des Bedarfes könnte dieser Zweck jedoch nicht erreicht werden, da der Verlust des Wohnraumes dennoch unausweichlich wäre (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2008, L 34 B 1650/08 AS ER). Folgt man dem insoweit nicht, ergibt sich im Übrigen eine Verpflichtung der Beklagten - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus einer Selbstbindung der Beklagten aufgrund der AV-Wohnen. Denn Verwaltungsvorschriften führen nur zu einer internen Bindung der durch sie angewiesenen nachgeordneten Behörden. Sie können hingegen keine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger entfalten [vgl. beispielsweise Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.03.1996, 1 C 34/93]. Als Ausgangspunkt einer zu einem Anspruch des Bürgers führenden Selbstbindung der Verwaltung kommen Verwaltungsvorschriften nur dort in Betracht, wo die Verwaltung nach der objektiven Rechtsordnung Entscheidungsfreiheit für den Einzelfall hat. Dies ist dann der Fall, wenn ihr durch das objektive Recht die Ermächtigung eingeräumt wird, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale letztverbindlich nach ihrem Ermessen zu entscheiden. In diesem Bereich dienen Verwaltungsvorschriften unter anderem dem Zweck, bei gleich liegenden Sachverhalten eine gleichmäßige Anwendung des Ermessens sicher zu stellen. Dabei beruht die Selbstbindung der Verwaltung nicht auf einer normativen Allgemeinverbindlichkeit der Verwaltungsvorschriften, die ihnen im Gegensatz zu Gesetz und Rechtsverordnung als Quellen des objektiven Rechts nicht zukommt, sondern auf dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) als sog. Umschaltnorm. Dieser verlangt, dass die Verwaltung ihr Ermessen gleichmäßig ausübt. Daraus folgt letztlich auch ein Anspruch des Bürgers, in seinem Fall nicht ohne sachlichen Grund von der üblichen Ermessenshandhabung abzuweichen. Leistungen für Unterkunft und Heizung sind - wie bereits dargelegt - keine Ermessens-, sondern Anspruchsleistungen, d. h. sie werden gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Rundschreiben der Senatsverwaltung enthält damit lediglich rechtsauslegende oder norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die als Grundlage für eine mit Außenwirkung versehene Selbstbindung der Verwaltung nicht in Betracht kommen. Da die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts anders als die gerade der Verwaltung eingeräumte Befugnis zur Ermessensausübung den Gerichten übertragen ist, steht auch die in Verwaltungsvorschriften enthaltene Rechtsauslegung unter dem Vorbehalt, dass sie die Billigung durch die Rechtsprechung findet. Die Wirkung norminterpretierender Verwaltungsvorschriften bleibt daher auf den internen Bereich der Verwaltung beschränkt mit der Folge, dass ihre Beachtung oder Nichtbeachtung auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines in ihrer Anwendung ergangenen Verwaltungsaktes keinen Einfluss hat (so das BVerwG, Urteil vom 10.12.1969, VIII C 104.69). Dieser ist nur dann rechtmäßig, wenn er in Übereinstimmung mit dem objektiven Recht ergeht. Ob er den rechtauslegenden oder norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften entspricht, ist hingegen bedeutungslos, denn im Streitfall ist der von den Gerichten anzulegende verbindliche Beurteilungsmaßstab allein aus dem objektiven Recht zu entnehmen (vgl. BVerwG a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2008, L 19 B 27/08 AS NZB).
2. Nach der Entscheidung des BSG im Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, – von der abzuweichen die Kammer ebenfalls keinen Anlass sieht – können die Heizkosten nicht – wie die angemessene Bruttokaltmiete – durch einen Rückgriff auf örtliche, durchschnittliche, für "einfache" Wohnungen anfallende Heizkosten bestimmt werden (BSG, a.a.O.). Die Angemessenheit der Heizkosten ist gesondert zu ermitteln. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten sind die tatsächlichen Kosten für die Heizung [dazu unter a)] mit einen Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen indiziert [dazu unter b)]. Soweit die tatsächlich anfallenden Heizkosten diesen Grenzwert nicht überschreiten, sind sie als angemessen anzusehen und vom Sozialleistungsträger zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). a) Im vorliegenden Fall fielen monatliche Heiz- und Warmwasserkosten von 85,00 EUR an. Nachdem die Heizkosten auch die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten, sind sie um den hierfür in der Regelleistung enthaltenen Betrag zu reduzieren (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R und vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 17). Denn ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten besteht nur, sofern der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung sind aber bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II erfasst. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die Regelleistung auch die auf die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Sofern keine konkrete Erfassung der Warmwasserbereitung möglich ist, darf (nur) der tatsächlich von der Regelleistung umfasste Betrag von den Kosten der Unterkunft herausgerechnet und in Abzug gebracht werden, um eine Doppelgewährung zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07). Danach waren hier im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.10.2006 (6,22 EUR + 3,73 EUR + 3,73 EUR =) 13,68 EUR - und nicht die von der Beklagten berücksichtigten 16,80 EUR - sowie für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 (6,22 EUR + 3,73 EUR + 3,73 EUR + 4,98 EUR =) 18,66 EUR - und nicht die von der Beklagten berücksichtigen 20,70 EUR - abzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07), so dass Heizkosten in Höhe von 71,32 EUR (Zeitraum 01.06.2006 bis 31.06.2006) bzw. 66,34 EUR (Zeitraum 01.11.2006 bis 30.11.2006) anfielen. b) Die so bestimmten tatsächlichen Heizkosten sind mit einem Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizverhalten und damit unangemessene Heizkosten indiziert. Der Grenzwert ist anhand des für die jeweilige Heizungsart und Wohnanlagengröße geltenden höchsten Kostenwerts des lokalen bzw. – solange in Berlin ein solcher nicht existiert – "Bundesweiten Heizspiegels" zu ermitteln (vgl. http://www.heizspiegel.de; für vergangene Jahre vgl. die Datenbank unter http://www.mieterbund.de). Das BSG zieht in seinem Urteil vom 02.07.2009 hierzu die Ver¬gleichswerte für öl , erdgas- und fernwärme¬beheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche heran, die hinsichtlich des Heizenergiever¬brauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" unterscheiden. Der Grenzwert, den das BSG der Angemessenheitsprüfung zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert für "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energie¬träger und die Größe der Wohnanlage und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt ange¬messene Wohn¬fläche ergibt. Insofern wird der Wert für extrem hohe Heiz¬kosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heiz¬kosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht.
Im vorliegenden Fall wird die Wohnung mit Erdgas beheizt. Die Heizungsanlage beheizt eine Gebäudefläche von insgesamt mehr als 1.000 m². Der nach dem "Bundesweiten Heizspiegel" für das Jahr 2007 – auf Basis der Vergleichswerte aus 2006 – maßgebliche Faktor für extrem hohe Heizkosten beträgt somit 1,250 EUR je m² und Monat. Multipliziert mit der angemessenen Wohnungsgröße für 3 Personen von höchstens 80 m² bzw. 4 Personen von höchstens 90 m² ergibt sich ein Grenzwert für angemessene Heizkosten von 100,00 EUR im Monat (Zeitraum 01.06.2006 bis 31.06.2006) bzw. 112,00 EUR im Monat (Zeitraum 01.11.2006 bis 30.11.2006). Die angefallenen Heizkosten überschreiten hier die Grenzwerte nicht, so dass die tatsächlichen Heizkosten berücksichtigungsfähig sind.
Nach alledem betragen die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen 3- Personen-Haushalt [80 m² x 5,95 EUR (4,51 EUR + 1,44 EUR) + 71,32 EUR] = 547,32 EUR. Der Individualanspruch der Klägerin beträgt danach im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.10.2006 (1/3) 182,44 EUR monatlich und nicht - wie von der Beklagten bewilligt - 175,06 EUR. Der Anspruch für einen 4-Personen-Haushalt beträgt [90 m² x 5,95 EUR (4,51 EUR + 1,44 EUR) + 66,34 EUR =] 601,84 EUR, so dass sich ein Individualanspruch der Klägerin (1/4) auf 150,46 EUR anstatt der von der Beklagten bewilligten 149,56 EUR ergibt.
Die Beklagte war danach zur verurteilen, der Klägerin die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 7,38 EUR und im Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von 0,90 EUR, mithin in Höhe von insgesamt 37,80 EUR. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Danach liegt die Kostenentscheidung im Ermessen des Gerichts, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, L 13 B 296/07 SB). Die Obsiegensquote der Klägerin entspricht hier (Begehren: weitere 1.076,26 EUR &61683; Anspruch auf weitere: 37,80 EUR =) 1/25 (4 %) und fällt damit nicht wesentlich ins Gewicht [Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)], so dass nach Überzeugung der Kammer, die Beklagte nicht zu einer teilweisen Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu verpflichten war.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 30.11.2006.
Die 61jährige Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnte bis zum 31.03.2006 mit ihren beiden Enkeln, L R K (11 Jahre) und L D S K (12 Jahre), deren Vormund sie ist, eine Einliegerwohnung im Haus der Familie H, im F.weg ,. B zu einer Bruttowarmmiete von 720,87 EUR, von der nach Abzug der Warmwasserpauschalen monatlich 704,07 EUR durch die Beklagte anerkannt wurden. Anfang Februar 2006 schloss die Klägerin ohne Zusicherung der Beklagten einen neuen Mietvertrag zum 01.04.2006 für die derzeitig bewohnte Wohnung. Die Wohnung befindet sich in einer Wohnanlage für familienorientiertes und altersgerechtes Wohnen in der O.str ...,. B. In der Wohnanlage können verschiedene Generationen unter einem Dach leben und neben ihrer eigenen Wohnung die beheizbaren Eingangshallen, Hobby- und Gemeinschaftsräume sowie Dachterrassen für nachbarschaftliche Aktivitäten nutzen. Die Miete für die neue Wohnung betrug im streitigen Zeitraum 716,76 EUR und setzte sich aus einer Grundmiete in Höhe von 436,76 EUR, Betriebskosten in Höhe von 188,05 EUR, Heiz-/Warmwasserkosten in Höhe von 85 EUR sowie einem Zuschlag in Höhe von 6,95 EUR zusammen. Die Wohnung wird mit Gas beheizt und die beheizte Gebäudefläche beträgt insgesamt 1.355,36 m².
Mit Bescheid vom 31.05.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin sowie ihren beiden Enkeln - die von der Beklagten als Bedarfsgemeinschaft geführt wurden - Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von monatlich 687,76 EUR, wobei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 525,20 EUR anerkannt wurden. Der Klägerin wurden anteilig 175,06 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt.
Mit Widerspruch vom 20.06.2006 wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 31.05.2006 mit der Begründung, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen seien, weil der Umzug erforderlich gewesen sei. Denn die Beklagte habe die Klägerin zum einen bereits auf die Unangemessenheit der zuvor bewohnten Wohnung hingewiesen und zum anderen habe der Vermieter dieser Einliegerwohnung Eigenbedarf angemeldet. Des Weiteren habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin nach dem Tod ihrer Tochter ihre beiden Enkel aufgenommen habe, damit diese nicht in einem Kinderheim untergebracht werden müssen, wodurch die Entstehung weitaus höherer Kosten für den kommunalen Träger vermieden worden seien.
Mit Änderungsbescheid vom 01.12.2006 bewilligte die Beklagte, aufgrund der Aufnahme des 24jährigen Sohnes der Klägerin, R K - der zuvor eine eigene Wohnung bewohnt hatte - in die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von 737,26 EUR, wobei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 598,30 EUR anerkannt wurden. Der Klägerin wurden anteilig 149,56 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden seien, weil keine Zusicherung zum Umzug erteilt worden sei, so dass nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen 3-Personen-Haushalt in Höhe von 542,00 EUR abzüglich Warmwasserpauschalen berücksichtigungsfähig gewesen seien.
Am 07.09.2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. In der Klageschrift, die im Briefkopf nur Name und Adresse der Klägerin enthielt, teilte die Klägerin mit, dass sie mit der Entscheidung der Beklagten vom 07.08.2007 nicht einverstanden sei und hiermit Klage erhebe. Sie ist der Ansicht, dass der Umzug erforderlich gewesen sei, weil es zu persönlichen Konflikten mit dem Vermieter gekommen sei und dieser zudem Eigenbedarf angemeldet habe. Des Weiteren lägen die für die neue Unterkunft anfallenden Kosten weit unter den Kosten für die zuvor bewohnte Unterkunft. Die Beklagte habe darüber hinaus zum einen unberücksichtigt gelassen, dass die Enkel der Klägerin, nach dem Tod ihrer Mutter, bei ihrer fast 60jährigen Großmutter lebten und zum anderen, dass die Enkel der Klägerin nicht noch weiter aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen werden sollten, so dass die Anmietung einer Wohnung im gewohnten Umfeld erforderlich gewesen sei. Aufgrund der besonderen Umstände liege ein Härtefall vor, den die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens nicht berücksichtigt habe. Die angemietete Wohnung ermögliche der Klägerin sowohl ein altersgerechtes Wohnen als auch sich um das Wohl ihrer Enkel zu sorgen. Der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2010 darauf hingewiesen, dass die Klage nur durch die Klägerin erhoben wurde, so dass nur deren Ansprüche streitgegenständlich sein dürften. Daraufhin gab der Klägerbevollmächtigte zu Bedenken, dass die Klägerin die Klage in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts Berlin erhoben habe und der Klageantrag von einem Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts Berlin aufgenommen worden sei.
Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 31.05.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von monatlich 716,76 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Sie ist der Ansicht, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen sei, da eine Aufforderung zum Umzug seitens der Beklagten nicht erfolgt sei und die vorgetragene Anmeldung eines Eigenbedarfes durch den früheren Vermieter der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Des Weiteren käme auch im Falle der Erforderlichkeit des Umzuges nur die Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Betracht. Eine Härtefallregelung sehe weder das SGB II noch die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten nach § 22 SGB II (AV-Wohnen) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 31.05.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2007. Nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er den mit Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt ändert. Dies ist im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 durch Erlass des Änderungsbescheides vom 01.12.2006 der Fall. Der Einbeziehung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007 lediglich die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31.05.2006 geprüft hat. Die Kammer folgt insoweit hier nicht der Auffassung, wonach bei Nichtberücksichtigung des neuen Verwaltungsaktes der Widerspruchsbescheid fehlerhaft und die Klage damit (teilweise) mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig ist, so dass das Klageverfahren zunächst ausgesetzt werden muss, um das Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86, Rn. 5). Denn die Klägerin hat hier beantragt, auch über den Änderungsbescheid vom 01.12.2006 mit zu entscheiden und die Beklagte hat dem nicht widersprochen, so dass der im Widerspruchsverfahren verbliebene Teil in das Klageverfahren mit einbezogen werden kann [vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 2200, § 313a, Nr. 6 für die Einbeziehung eines im ersten Rechtszug verbliebenen Teils in das Berufungsverfahren]. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie auch den Änderungsbescheid vom 01.12.2006 für rechtmäßig hält. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Durchführung eines Vorverfahrens - Selbstkontrolle der Verwaltung, zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit sowie Entlastung der Gerichte – ist ein Aussetzen des Rechtsstreits bis zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens nach Überzeugung der Kammer nicht sachdienlich. Streitgegenständlich ist zudem nur die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Klägerin hat den Streitgegenstand insoweit zulässig beschränkt. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare abtrennbare Verfügung (vgl. hierzu im Einzelnen BSG: Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = SozR 4 4200, § 22, Nr. 1; BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R; Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R). Gegenstand des Rechtsstreites sind zudem allein Ansprüche der Klägerin. Zwar bewilligte der Bescheid vom 31.05.2006 auch den Enkeln der Klägerin und der Änderungsbescheid vom 01.12.2006 weiterhin auch dem Sohn der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Ausweislich der Klageschrift vom 07.09.2007 hat die Klägerin die Klage aber nur im eigenen Namen erhoben. Der Klageantrag vom 07.09.2007 war nach Überzeugung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung des so genannten "Meistbegünstigungsprinzips" (vgl. hierzu nur: BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) zugleich als Klage der Enkelkinder und des Sohnes der Klägerin auszulegen. Die Auslegung eines Antrags nach dem Meistbegünstigungsprinzip hat sich grundsätzlich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG a.a.O.). Der Antrag ist dabei so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Der Meistbegünstigungsgrundsatz gilt insoweit grundsätzlich jedoch nur hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung eines Antrages. In Erweiterung des Grundsatzes hat das BSG in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R) entschieden, dass im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II und wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft die Leistungsanträge in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen sind, wie die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen Leistungen beantragen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten Leistungen zu erhalten. Das BSG hat insoweit aber auch entschieden, dass die erweiternde Auslegung nur für eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2007 (Tag der Antragstellung) gilt. Nachdem durch die Klägerin hier am 07.09.2007 Klage erhoben wurde, kommt eine erweiternde Auslegung danach nicht mehr in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2010, die Klägerin habe ihre Klage in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts Berlin verfassen lassen. Denn die Mitarbeiter der Rechtsantragstelle trifft keine Verpflichtung, auf vollständige und sachdienliche Anträge hinzuwirken. Denn bei der Rechtsantragstelle handelt es sich nicht um eine Rechtsberatungsstelle. Eine entsprechende Aufklärungspflicht im gerichtlichen Verfahren sieht nur § 106 Abs. 1 SGG vor. Danach hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Nachdem hier die Klagefrist nach §§ 87 Abs. 1 S. 1 SGG, 37 Abs. 2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) am 10.09.2007 ablief, die Klage jedoch erst am 07.09.2007, mithin 3 Tage vor Ablauf der Klagefrist, erhoben wurde, hätte auch bei einem unverzüglich erteilten richterlichen Hinweis - unter Beachtung der allgemeinen Postlaufzeiten - eine Klageerweiterung innerhalb der Klagefrist nicht mehr erfolgen können. Eine subjektive Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2010 wäre im Übrigen - zumal nicht ausdrücklich beantragt - unzulässig gewesen, da für eine Klageänderung nach § 99 SGG die Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Klagefrist, vorliegen müssen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 99, Rn. 13a m.w.N.). Die Klagefrist war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen. Schlussendlich hat der Klägerbevollmächtigte - nach entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zur Unzulässigkeit einer subjektiven Klageänderung - zuletzt beantragt, die Beklagte zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 716,76 EUR (allein) an die Klägerin zu verurteilen. II. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. und abs. 4 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 31.05.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2007 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 182,44 EUR und im Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von 150,46 EUR. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Vorliegend kann die Kammer die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Erforderlichkeit des Umzuges offen lassen, weil nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung - soweit keine Zusicherung vorliegt - auch bei Erforderlichkeit des Umzuges nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind. Das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2 SGB II hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Es zielt darauf ab, vor dem Vertragsschluss und einem Umzug dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen zu verschaffen. Voraussetzung für die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung ist sie hingegen nicht. Rechtsfolge der unterbliebenen Einholung einer Zusicherung ist allein der Wegfall des befristeten Bestandsschutzes nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Ohne Zusicherung kommt eine Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nur in Betracht, wenn der Umzug erforderlich war und die neuen Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind (vgl. Berlit in LPK-SGB II, SGB II, 3. Aufl., § 22, Rn. 79 m.w.N.). Darüber hinaus kann die Klägerin nur die Gewährung von 1/3 (Zeitraum 01.06.2006 bis 31.10.2006) bzw. 1/4 (Zeitraum 01.11.2006 bis 30.11.2006) der angemessenen Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung beanspruchen, weil es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Individualansprüche handelt. Einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft kennt das SGB II hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (stRspr, BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14/7b AS 8/07 R). Die anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung sind unangemessen. Ob die Aufwendungen für die Wohnung angemessen sind, ist nicht anhand der AV-Wohnen zu bestimmen [vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2008, L 28 B 1389/07 AS ER]. Bei der Angemessenheit handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal; Ermessen der Beklagten besteht daher - entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht, weil ein solches nur auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt werden kann. Auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht jedoch - bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen - ein Rechtsanspruch. Die Angemessenheitsprüfung setzt eine Einzelfallprüfung voraus und hat für die Unterkunftskosten und für die Heizkosten getrennt zu erfolgen (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, sowie vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Nach Überzeugung der Kammer ist im vorliegenden Fall für einen 3-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete von 476,00 EUR und für einen 4-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete von 535,50 EUR sowohl abstrakt als auch konkret angemessen (dazu unter 1.). Des Weiteren sind die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 71,32 EUR für einen 3-Personen-Haushalt bzw. 66,34 EUR für einen 4-Personen-Haushalt als angemessen anzuerkennen (dazu unter 2). Dies ermittelt sich wie folgt: 1. Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 18/06 R) - von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht - ist zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit einer Wohnung das Produkt aus angemessener Wohnfläche [dazu unter a)] und der Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter [dazu unter b)] und angemessenen kalten Betriebskosten [dazu unter c)] zu ermitteln. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Wohnstandard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sog. Produkttheorie, vgl. BSG a.a.O.). a) Im ersten Schritt ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des Sozialen Wohnungsbaus. In Berlin existieren hierzu drei Bestimmungen: - die Mitteilung Nr. 8/2004 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zum Wohnberechtigungsschein vom 15.12.2004, - die Richtlinie über die Förderung von eigen genutztem Wohneigen¬tum - Eigentumsförderungssätze 1999 - vom 25.05.1999 (im Folgenden EFS) sowie - die Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnbauförderbestimmungen 1990 vom 16.07.1990 i. d. F. der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für den öffentlichen geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin vom 13.12.1992 (im Folgenden WFB). Letztere unterscheiden hinsichtlich der Wohnungsgrößen zwischen Miet- und Eigentumswohnungen und geben hierzu jeweils geringfügig voneinander abweichende Werte vor. So ist die für Mietwohnungen geltende Ziff. II 1 a) WFB seit 1992 für 1- und 3-Personen-Haushalte um 5 m² ungünstiger als die für Eigentumswohnungen geltende Ziff. II 1 c) WFB bzw. die maßgebliche Bestimmung in Abschnitt II Ziff. 4 Abs. 3 EFS. Die Kammer hält es für sachgerecht, ihrer Entscheidung die inhaltsgleichen Größenmaße der letztgenannten für den Erwerb von Wohnungen geltenden Bestimmungen der EFS und WFB zugrunde zu legen. Denn die Berliner Regelungen zur Vergabe des Wohnberechtigungsscheins (Mitteilung Nr. 8/2004) sind zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ungeeignet, da sie die förderfähige Wohnfläche nicht nach Quadratmetern, sondern lediglich nach Zimmeranzahl ausweisen. Gleiches gilt für die auf Mietwohnungen bezogene Ziff. II 1 a) der WFB. Die Berücksichtigung der für Eigentumswohnungen geltenden Werte der EFS und WFB führen auch nicht zu einer Verzerrung des Angemessenheitsmaßstabs, sondern bilden die unterschiedlichen Segmente des Berliner Wohnungsmarkts in besonders realistischer Weise ab. Dies folgt zum einen daraus, dass die genannten Werte noch bis zum Jahr 1992 weitestgehend identisch mit den Werten der WFB für Mietwohnungen waren und das örtliche Wohnungsangebot mithin zu einem großen Teil aus Unterkünften besteht, die nach diesen Größenbestimmungen errichtet wurden. Dieser große Teil des Angebotssegments muss Hilfebedürftigen in 1- und 3-Personen-Haushalten daher auch vollumfänglich abstrakt zur Verfügung stehen. Zum andern sind bei der Berücksichtigung der angemessenen Wohnungsgröße auch diejenigen Hilfebedürftigen mit einzubeziehen, die in vermieteten oder selbst erworbenen Eigentumswohnungen leben. Schließlich entsprechen die von der Kammer für höchstens angemessen gehaltenen Werte im Wesentlichen dem bundesdeutschen Durchschnitt. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise geäußerten Bedenken, dass durch eine Anknüpfung an die landesspezifischen Bestimmungen zur Wohnraumförderung die Anwendung der bundesrechtlich einheitlich zu handhabenden Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II mittelbar beeinflusst werden könnte (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rdnr. 16), dürften damit zumindest für das Land Berlin ausgeräumt sein. Danach ist in Berlin grundsätzlich für 3 Personen eine Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche bis höchstens 80 m² und für 4 Personen eine Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche bis höchstens 90 m² angemessen. b) In einem zweiten Schritt ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich die Kammer auf den örtlichen, gemäß den §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 11.07.2007 (Amtsblatt für Berlin 2007, Seite 1797). Nach Auffassung der Kammer ist auch nicht der Mietspiegel 2005 heranzuziehen, obwohl allein dieser im streitigen Zeitraum veröffentlicht war (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2009, L 26 AS 407/07). Zwar ist dem LSG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) zuzustimmen, dass die Heranziehung des zum streitigen Zeitraum veröffentlichten Mietspiegel praktikabel erscheint, weil ansonsten bei Veröffentlichung eines neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen müsste. Allerdings gibt der Mietspiegel für das Jahr 2007 einen Überblick über die zum 01.10.2006 gezahlten Mieten, so dass allein dieser die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Berliner Wohnungsmarkt im streitigen Zeitraum wiedergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist zudem die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl., VII, Rn. 98). Zu diesem Zeitpunkt lag der Kammer aber der Mietspiegel für das Jahr 2007 vor. Dass zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung der Mietspiegel 2007 noch nicht vorlag, kann nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden, wenn die Beklagte zukünftig - in Abkehr von der AV-Wohnen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend - die Angemessenheit nach der Produkttheorie ermittelt. Der Bestimmung der tatsächlichen, im vorliegenden Fall angemessenen Kaltmiete sind nach Überzeugung der Kammer gewichtete Mietspiegelwerte zugrunde zu legen. Diese ermitteln sich wie folgt: Zunächst vertritt die Kammer die Ansicht, dass Hilfebedürftige nicht auf Wohnungen verwiesen werden können, welche entweder nicht über ein Bad oder nicht über eine Sammelheizung verfügen. Ausweislich des Mietspiegels vom 11.07.2007 (a.a.O., S. 6) ist unter einem Bad ein gesonderter Raum innerhalb der Wohnung zu verstehen, der mit einer Badewanne oder Dusche und einem Badeofen oder Durchlauferhitzer oder einem ausreichend großen Warmwasserspeicher ausgestattet ist. Die Versorgung mit Warmwasser kann auch durch eine zentrale Anlage (auch Fernwarmwasser) geschehen. Unter einer Sammelheizung sind alle Heizungsarten zu verstehen, bei denen die Wärme und Energieerzeugung von einer zentralen Stelle aus geschieht. Eine Etagenheizung oder Wohnungsheizung (Gas-, Öl-, Elektroheizung), die sämtliche Wohnräume angemessen erwärmt, ist einer Sammelheizung gleichzusetzen. Nach Überzeugung der Kammer müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnung um eine im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II angemessene Wohnung handelt. Aus diesem Grund berücksichtigt die Kammer die Werte der Spalten 1 und 3 des Mietspiegels sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht. Die Gewichtung der einzelnen Mietspiegelwerte nimmt die Kammer anhand der Anzahl der auf die einzelnen Spalten und Zeilen des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen vor. Diese ergeben sich aus den Grundlagendaten zum Mietspiegel, welche im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH ermittelt wurden (siehe "Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel" unter http://edith.senstadt.verwalt-berlin.de/wohnen/mietspiegel2007). Dabei wird zur Gewichtung die Summe der auf die einzelnen Kaltmietwerte entfallenden Wohnungen jeweils pro Zeile ins Verhältnis zur Summe der insgesamt pro Zeile berücksichtigten Wohnungen gesetzt. Danach entsprechen die Kaltmietwerte bei Wohnungen von 60 bis unter 90 m² folgenden prozentualen Anteilen am berücksichtigten Gesamtbestand: 29,63 % (Spalte 2), 13,20 % (Spalte 4), 3,52 % (Spalte 5), 8,36 % (Spalte 6), 3,52 % (Spalte 7), 0,81 % (Spalte 8), 1,79 % (Spalte 9), 33,49 % (Spalte 10) und 5,71 % (Spalte 11). Bei Multiplikation der so ermittelten prozentualen Anteile mit den zugehörigen, in den einzelnen Mietspiegelzellen angegebenen Kaltmietwerten sowie Addition der Produkte je Zeile ergibt sich für Wohnungen von 60 bis unter 90 m² ein durchschnittlicher, gewichteter Kaltmietwert von monatlich 4,51 EUR/m². Bei der Bemessung der abstrakt angemessenen Kaltmietwerte für 4-Personen-Haushalte (bis 90 m² Wohnungsgröße) hält es die Kammer für sachgerecht, zugunsten des Hilfebedürftigen nicht die durchschnittlichen, gewichteten Kaltmietwerte des Wohnungsbestandes zugrunde zu legen, in welchen der Grenzwert fällt, sondern die durchschnittlichen, gewichteten Kaltmietwerte des jeweils umfassten Wohnungsbestandes der Berechnung zugrunde zu legen. Für Wohnungen bis einschließlich 90 m² wurde somit der Wert der Wohnungen mit 60 m² bis kleiner 90 m² angesetzt. Die Nichtberücksichtigung der unterdurchschnittlichen Ausstattung sowie derjenigen Wohnungen, für die keine Mietspiegeldaten vorliegen, führt dazu, dass lediglich 9,34 % der vom Mietspiegel erfassten Wohnungen in dem von der Kammer gewichteten und bereinigten Mietspiegel nicht miterfasst wurden. Die verwendeten Durchschnittswerte basieren daher auf einer ausreichend großen und repräsentativ ermittelten Datenbasis. c) In einem letzten Schritt sind in das Produkt die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Die Kammer legt hierzu die ebenfalls im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS GmbH ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin zugrunde (siehe "Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel", a.a.O.). Diese Daten enthalten Durchschnittswerte für die in den einzelnen Spalten angegebenen Wohnungen, jedoch keine gesonderten Angaben zu Betriebskosten von Wohnungen der einfachen Wohnlage oder mit unterdurchschnittlicher Ausstattung. Die Kammer hat daher zur Abbildung eines Durchschnittswertes die Betriebskostenwerte der Spalten 2 sowie 4 bis 11 des Berliner Mietspiegels berücksichtigt. Dabei hat die Kammer – wie bei der Ermittlung der Nettokaltmiete – die Betriebskosten für Wohnungen mit weit unterdurchschnittlicher Ausstattung (Spalten vor 1, vor 3 und vor 5) sowie mit unterdurchschnittlicher Ausstattung (Spalten 1 und 3) unberücksichtigt gelassen. Danach fallen durchschnittliche kalte Betriebskosten für die in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 angegebenen Wohnungen von monatlich 1,23 EUR, 1,47 EUR, 1,54 EUR, 1,56 EUR, 1,50 EUR, 1,82 EUR, 1,70 EUR, 1,46 EUR und 1,53 EUR je m² an. Diese Werte wurden wiederum im Verhältnis der Anzahl der Wohnungen je Spalte des Mietspiegels zur Summe der berücksichtigten Wohnungen insgesamt gewichtet. Die Anzahl der Wohnungen in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 des Mietspiegels entspricht jeweils einem prozentualen Anteil von 27,56 %, 15,13 %, 7,62 %, 14,58 %, 6,42 %, 1,88 %, 1,26 %, 19,99 %, 5,56 % der dort erfassten Wohnungen. Entsprechend dieser Gewichtung nach prozentualen Anteilen, wie vorstehend für die Kaltmiete dargestellt, ergeben sich durchschnittliche kalte Betriebskosten für diese im Mietspiegel erfassten Berliner Wohnungen von monatlich 1,44 EUR/m². Wenn alternativ zur Abbildung eines allgemeinen Durchschnittswertes der Betriebskosten die Angaben in den Spalten 1 bis 11 einschließlich der Spalten vor 1, vor 3, und vor 5 berücksichtigt werden, ergibt sich kein anderer Wert. Die Anzahl der Wohnungen in diesen Spalten des Mietspiegels entspricht jeweils einem prozentualen Anteil von 3,06 %, 6,86 %, 23,46 %, 1,07 %, 2,17 %, 12,87 %, 1,74 %, 6,48 %, 12,41 %, 5,47 %, 1,60 %, 1,07 %, 17,01 %, 4,73 % der dort insgesamt erfassten Wohnungen. Entsprechend dieser Gewichtung ergeben sich ebenfalls gewichtete, durchschnittliche kalte Betriebskosten von monatlich 1,44 EUR/m². Die Kammer hat davon abgesehen, ihrer Entscheidung eine ungewichtete Addition aller abstrakt möglichen Betriebskostenpositionen zugrunde zu legen (vgl. Betriebskostenübersicht im Anhang I zum Berliner Mietspiegel 2007, S. 18). Da nicht für jede Wohnung sämtliche Betriebskostenpositionen anfallen, würde deren Addition zu einem überhöhten, nicht mehr angemessenen Wert führen. d) Wie eingangs dargestellt, ergibt sich der hier maßgebliche Wert der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und der Summe aus angemessener Kaltmiete und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter. Dies ergibt eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete pro Monat für 3 Personen von 80 m² x 5,95 EUR (4,51 EUR + 1,44 EUR =) 476,00 EUR und für 4 Personen von 90 m² x 5,95 EUR (4,51 EUR + 1,44 EUR =) 535,50 EUR (vgl. auch: Schifferdecker, Irgang, Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin., Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 1/2010, S. 28 ff.). e) Die Kammer ist insoweit auch der Überzeugung, dass die als abstrakt angemessen erachteten Unterkunftskosten auch im konkreten Fall angemessen sind. Denn Gründe für eine Abweichung von den abstrakt als angemessen erachteten Aufwendungen für die Unterkunft liegen nach Auffassung der Kammer hier nicht vor. Aufgrund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes ist ein besonderer Bedarf bisher in der Rechtsprechung bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.04.2006, L 6 AS 248/06 ER), bei zusätzlichen Raumbedarf für ein Kind, das nicht nur vorübergehend auswärts untergebracht ist, sich aber regelmäßig bei den Eltern aufhält [Sozialgericht (SG) Berlin, Beschluss vom 03.08.2007, S 37 AS 19604/07 ER] und für die regelmäßig, nicht nur kurzzeitige Wahrnehmung des Umgangsrechts (SG Leipzig, Urteil vom 11.05.2007, S 7 AS 445/06) anerkannt worden. Den Entscheidungen ist insoweit gemein, dass aufgrund des konkreten Einzelfalles entweder ein erhöhter Raumbedarf oder eine besondere Ausstattung des Wohnraumes erforderlich war. Eine derartige - ggf. auch vergleichbare - Situation liegt hier nicht vor. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin um ihre Enkel kümmert, führt nach Auffassung der Kammer nicht dazu, die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bzw. eine Überschreitung der dargestellten Grenzwerte zu rechtfertigen. Insoweit ist nicht erkennbar, inwieweit dadurch ein zusätzlicher Raumbedarf bzw. eine besondere Ausstattung – wie etwa bei Behinderungen – erforderlich sein soll. Auch ist weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, vor welchem Hintergrund die erwerbsfähige Klägerin zum Zeitpunkt des Umzuges auf altersgerechtes Wohnen angewiesen sein sollte. Im Rahmen der als abstrakt angemessen erachteten Kosten der Unterkunft war es der Klägerin und den ihrem Haushalt angehörenden Enkelkindern nebst Sohn nach Überzeugung der Kammer möglich, Wohnraum anzumieten, der auch den individuellen Bedürfnissen der Haushaltsgemeinschaft der Klägerin gerecht wird. Dies insbesondere auch im bisherigen sozialen Umfeld. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die bewohnte Wohnanlage für die Klägerin besondere Annehmlichkeiten bietet. Nachdem die Klägerin jedoch auf staatliche Transferleistungen angewiesen ist, war es ihr und den ihrem Haushalt angehörenden Personen zuzumuten, darauf zu verzichten. Die Klägerin hat diesbezüglich auch weder dargelegt noch nachgewiesen, dass Wohnraum zu den von der Kammer als abstrakt angemessen erachteten Aufwendungen für die Unterkunft zum Zeitpunkt des Umzuges nicht anmietbar war. Soweit die AV-Wohnen bei über 60jährigen, allein erziehenden oder von Obdachlosigkeit bedrohten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Möglichkeit der Überschreitung der Richtwerte der AV-Wohnen um 10% ermöglicht, bindet dies das Gericht nicht. Denn zum einen handelt es sich bei der AV-Wohnen um eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung. Zum anderen sieht auch die AV-Wohnen eine Überschreitung der Richtwerte im Hinblick auf über 60jährige bzw. allein erziehende erwerbsfähige Hilfebedürftige nur bei bestehendem Wohnraum und im Übrigen auch nur in solchen Fällen vor, in denen die tatsächlichen Unterkunftskosten durch einen Aufschlag von höchstens 10% im Ergebnis gedeckt werden können. Denn die Anerkennung eines Unterkunftsbedarfs, der über den Richtwerten liegt, dient lediglich dem Zweck, dem Hilfesuchenden den bestehenden Wohnraum trotz der Überschreitung des angemessenen Betrages ausnahmsweise zu erhalten. Bei einer fortdauernden Unterdeckung des Bedarfes könnte dieser Zweck jedoch nicht erreicht werden, da der Verlust des Wohnraumes dennoch unausweichlich wäre (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2008, L 34 B 1650/08 AS ER). Folgt man dem insoweit nicht, ergibt sich im Übrigen eine Verpflichtung der Beklagten - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus einer Selbstbindung der Beklagten aufgrund der AV-Wohnen. Denn Verwaltungsvorschriften führen nur zu einer internen Bindung der durch sie angewiesenen nachgeordneten Behörden. Sie können hingegen keine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger entfalten [vgl. beispielsweise Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.03.1996, 1 C 34/93]. Als Ausgangspunkt einer zu einem Anspruch des Bürgers führenden Selbstbindung der Verwaltung kommen Verwaltungsvorschriften nur dort in Betracht, wo die Verwaltung nach der objektiven Rechtsordnung Entscheidungsfreiheit für den Einzelfall hat. Dies ist dann der Fall, wenn ihr durch das objektive Recht die Ermächtigung eingeräumt wird, bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale letztverbindlich nach ihrem Ermessen zu entscheiden. In diesem Bereich dienen Verwaltungsvorschriften unter anderem dem Zweck, bei gleich liegenden Sachverhalten eine gleichmäßige Anwendung des Ermessens sicher zu stellen. Dabei beruht die Selbstbindung der Verwaltung nicht auf einer normativen Allgemeinverbindlichkeit der Verwaltungsvorschriften, die ihnen im Gegensatz zu Gesetz und Rechtsverordnung als Quellen des objektiven Rechts nicht zukommt, sondern auf dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) als sog. Umschaltnorm. Dieser verlangt, dass die Verwaltung ihr Ermessen gleichmäßig ausübt. Daraus folgt letztlich auch ein Anspruch des Bürgers, in seinem Fall nicht ohne sachlichen Grund von der üblichen Ermessenshandhabung abzuweichen. Leistungen für Unterkunft und Heizung sind - wie bereits dargelegt - keine Ermessens-, sondern Anspruchsleistungen, d. h. sie werden gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Rundschreiben der Senatsverwaltung enthält damit lediglich rechtsauslegende oder norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die als Grundlage für eine mit Außenwirkung versehene Selbstbindung der Verwaltung nicht in Betracht kommen. Da die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts anders als die gerade der Verwaltung eingeräumte Befugnis zur Ermessensausübung den Gerichten übertragen ist, steht auch die in Verwaltungsvorschriften enthaltene Rechtsauslegung unter dem Vorbehalt, dass sie die Billigung durch die Rechtsprechung findet. Die Wirkung norminterpretierender Verwaltungsvorschriften bleibt daher auf den internen Bereich der Verwaltung beschränkt mit der Folge, dass ihre Beachtung oder Nichtbeachtung auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines in ihrer Anwendung ergangenen Verwaltungsaktes keinen Einfluss hat (so das BVerwG, Urteil vom 10.12.1969, VIII C 104.69). Dieser ist nur dann rechtmäßig, wenn er in Übereinstimmung mit dem objektiven Recht ergeht. Ob er den rechtauslegenden oder norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften entspricht, ist hingegen bedeutungslos, denn im Streitfall ist der von den Gerichten anzulegende verbindliche Beurteilungsmaßstab allein aus dem objektiven Recht zu entnehmen (vgl. BVerwG a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2008, L 19 B 27/08 AS NZB).
2. Nach der Entscheidung des BSG im Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, – von der abzuweichen die Kammer ebenfalls keinen Anlass sieht – können die Heizkosten nicht – wie die angemessene Bruttokaltmiete – durch einen Rückgriff auf örtliche, durchschnittliche, für "einfache" Wohnungen anfallende Heizkosten bestimmt werden (BSG, a.a.O.). Die Angemessenheit der Heizkosten ist gesondert zu ermitteln. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten sind die tatsächlichen Kosten für die Heizung [dazu unter a)] mit einen Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen indiziert [dazu unter b)]. Soweit die tatsächlich anfallenden Heizkosten diesen Grenzwert nicht überschreiten, sind sie als angemessen anzusehen und vom Sozialleistungsträger zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). a) Im vorliegenden Fall fielen monatliche Heiz- und Warmwasserkosten von 85,00 EUR an. Nachdem die Heizkosten auch die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten, sind sie um den hierfür in der Regelleistung enthaltenen Betrag zu reduzieren (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R und vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 17). Denn ein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten besteht nur, sofern der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung sind aber bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II erfasst. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die Regelleistung auch die auf die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Sofern keine konkrete Erfassung der Warmwasserbereitung möglich ist, darf (nur) der tatsächlich von der Regelleistung umfasste Betrag von den Kosten der Unterkunft herausgerechnet und in Abzug gebracht werden, um eine Doppelgewährung zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07). Danach waren hier im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.10.2006 (6,22 EUR + 3,73 EUR + 3,73 EUR =) 13,68 EUR - und nicht die von der Beklagten berücksichtigten 16,80 EUR - sowie für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 (6,22 EUR + 3,73 EUR + 3,73 EUR + 4,98 EUR =) 18,66 EUR - und nicht die von der Beklagten berücksichtigen 20,70 EUR - abzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07), so dass Heizkosten in Höhe von 71,32 EUR (Zeitraum 01.06.2006 bis 31.06.2006) bzw. 66,34 EUR (Zeitraum 01.11.2006 bis 30.11.2006) anfielen. b) Die so bestimmten tatsächlichen Heizkosten sind mit einem Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizverhalten und damit unangemessene Heizkosten indiziert. Der Grenzwert ist anhand des für die jeweilige Heizungsart und Wohnanlagengröße geltenden höchsten Kostenwerts des lokalen bzw. – solange in Berlin ein solcher nicht existiert – "Bundesweiten Heizspiegels" zu ermitteln (vgl. http://www.heizspiegel.de; für vergangene Jahre vgl. die Datenbank unter http://www.mieterbund.de). Das BSG zieht in seinem Urteil vom 02.07.2009 hierzu die Ver¬gleichswerte für öl , erdgas- und fernwärme¬beheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche heran, die hinsichtlich des Heizenergiever¬brauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" unterscheiden. Der Grenzwert, den das BSG der Angemessenheitsprüfung zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert für "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energie¬träger und die Größe der Wohnanlage und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt ange¬messene Wohn¬fläche ergibt. Insofern wird der Wert für extrem hohe Heiz¬kosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heiz¬kosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht.
Im vorliegenden Fall wird die Wohnung mit Erdgas beheizt. Die Heizungsanlage beheizt eine Gebäudefläche von insgesamt mehr als 1.000 m². Der nach dem "Bundesweiten Heizspiegel" für das Jahr 2007 – auf Basis der Vergleichswerte aus 2006 – maßgebliche Faktor für extrem hohe Heizkosten beträgt somit 1,250 EUR je m² und Monat. Multipliziert mit der angemessenen Wohnungsgröße für 3 Personen von höchstens 80 m² bzw. 4 Personen von höchstens 90 m² ergibt sich ein Grenzwert für angemessene Heizkosten von 100,00 EUR im Monat (Zeitraum 01.06.2006 bis 31.06.2006) bzw. 112,00 EUR im Monat (Zeitraum 01.11.2006 bis 30.11.2006). Die angefallenen Heizkosten überschreiten hier die Grenzwerte nicht, so dass die tatsächlichen Heizkosten berücksichtigungsfähig sind.
Nach alledem betragen die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen 3- Personen-Haushalt [80 m² x 5,95 EUR (4,51 EUR + 1,44 EUR) + 71,32 EUR] = 547,32 EUR. Der Individualanspruch der Klägerin beträgt danach im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.10.2006 (1/3) 182,44 EUR monatlich und nicht - wie von der Beklagten bewilligt - 175,06 EUR. Der Anspruch für einen 4-Personen-Haushalt beträgt [90 m² x 5,95 EUR (4,51 EUR + 1,44 EUR) + 66,34 EUR =] 601,84 EUR, so dass sich ein Individualanspruch der Klägerin (1/4) auf 150,46 EUR anstatt der von der Beklagten bewilligten 149,56 EUR ergibt.
Die Beklagte war danach zur verurteilen, der Klägerin die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 7,38 EUR und im Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von 0,90 EUR, mithin in Höhe von insgesamt 37,80 EUR. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Danach liegt die Kostenentscheidung im Ermessen des Gerichts, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, L 13 B 296/07 SB). Die Obsiegensquote der Klägerin entspricht hier (Begehren: weitere 1.076,26 EUR &61683; Anspruch auf weitere: 37,80 EUR =) 1/25 (4 %) und fällt damit nicht wesentlich ins Gewicht [Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)], so dass nach Überzeugung der Kammer, die Beklagte nicht zu einer teilweisen Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu verpflichten war.
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