Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
157
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 26445/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der am ...1980 geborene Kläger begehrt die Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) in Höhe von monatlich 280,00 EUR für die Zeit vom 13.3.2008 bis zum 30.9.2009.
Der Kläger beantragte am 13.3.2008 beim Beklagten die Übernahme von ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung. Er absolvierte vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2009 eine Ausbildung zum 3D-Programierer bei der G A GmbH in Berlin, einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule. Vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2008 bezog er sog. Schülerbafög (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Bafög) in Höhe von 467,00 EUR monatlich. Vom 1.10.2008 bis zum Ende der Ausbildung am 30.9.2009 erhielt er Bafög in Höhe von monatlich 514,00 EUR. Die Mietaufwendungen betrugen durchgehend 280,00 EUR, wobei das Wasser über einen Elektroboiler erhitzt wurde. Bis zur Antragstellung übernahm die Mutter des Klägers die Mietzahlungen an den Vermieter und das Schuldgeld von monatlich ca. 750,00 EUR.
Mit angefochtenem Bescheid vom 22.4.2008 lehnte der Beklagte die Übernahme der Unterkunftskosten unter Hinweis auf die Bedarfsdeckung durch die Zahlungen der Mutter des Klägers ab. Mit Widerspruch vom 8.5.2008 machte der Kläger geltend, dass die bisherigen Zahlungen lediglich darlehensweise erfolgt seien und in Zukunft eingestellt würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5.8.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet unter Hinweis auf die Bedarfsdeckung zurück.
Mit am 29.8.2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangener Klage trägt er vor, er habe die Mietzahlungen lediglich darlehensweise erhalten. Diese könnten nicht angerechnet werden.
Er beantragt,
den Bescheid vom 22.4.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2008 aufzuheben und ihm Leistungen für die Zeit vom 13.3.2008 bis zum 30.9.2009 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verweist auf die Bescheide.
Der Kläger machte im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführliche Angaben zu Art und Umfang der Unterstützung seiner Mutter im streitigen Zeitraum. Die Zeugin B , die Mutter des Klägers, wurde in der mündlichen Verhandlung gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, Aktenzeichen , verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch die begehrten Leistungen aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nach § 22 Abs. 7 SGB II, weil der Bedarf durch die Zahlungen der Mutter gedeckt war.
Nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1).
Der Umfang der Leistungen bemisst sich anhand einer an dem SGB II orientierten Vergleichsberechnung (BSG, Urteil vom 21.12.2009, - B 14 AS 61/08 R -). D.h. der Bedarf des Auszubildenden wird fiktiv so ermittelt, als sei er Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II unter Anwendung der Vorschriften zur Einkommensanrechnung. Der so ermittelte Bedarf nach dem SGB II stellt den Anspruch auf den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II dar, es sei denn der tatsächliche Unterkunftskostenbedarf abzüglich der im Bafög enthaltenen Leistungen für Unterkunft und Heizung unterschreitet den vorberechneten Bedarf. In diesem Fall wird lediglich der verbleibende Unterkunftskostenbedarf gewährt. D.h. der Anspruch des Auszubildenden wird durch den nicht vom Bafög gedeckten Unterkunftskostenbedarf gedeckelt.
Vorliegend war der Unterkunftskostenbedarf des Klägers in Höhe von 280,00 EUR von der anrechenbaren Zuwendung der Mutter gem. § 11 Abs. 1 SGB II gedeckt. Aufgrund der Zweckbindung dieser Zahlung für die Miete war sie auch direkt mit Unterkunftskostenbedarf zu verrechnen. Dies gilt auch – wie oben ausgeführt - für die im Bafög enthaltenen Bestandteile für Unterkunft und Heizung.
Die Kammer ist nach erfolgter Beweisaufnahme nicht dem Vortrag gefolgt, dass es sich lediglich um eine nicht anrechenbare darlehensweise Zahlung gehandelt habe. Zur Abgrenzung zwischen anrechenbarem Einkommen und nicht anrechenbarem Darlehen hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, zitiert nach juris Rn 20. ff.) ausgeführt:
"Entscheidend für die Abgrenzung ist damit allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Die Aufklärung der Umstände und ihre abschließende Würdigung obliegen dabei dem Tatsachengericht. Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren vorträgt, dass eine wirksam vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung zwischen der Klägerin und ihrem Onkel als Hauptpflicht des Darlehensnehmers aus einem Darlehensvertrag nicht nachvollziehbar sei, hat sie die entgegenstehenden Feststellungen des LSG nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen.
Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog Fremdvergleichs (vgl dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr 4 für eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R für eine verdeckte Treuhandabrede). Dies scheidet bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II - anders als bei der Prüfung berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II aus Mietverhältnissen unter Verwandten (dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27 und Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 20) - nicht schon aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im Steuerrecht geht es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen im Kern um die Abgrenzung zu Schenkung bzw verdeckter Unterhaltsgewährung.
Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann."
Nicht zwingend erforderlich ist es nach der zitierten Rechtssprechung jedoch, dass schriftliche Darlehensabreden vorgelegt werden können.
Die Vorinstanz hat im vorgenannten Verfahren bereits in zutreffender Weise festgestellt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2008, L 7 AS 62/08 zitiert nach juris, Rn. 28):
"Kein Einkommen sind hingegen Mittel aus einem Darlehen, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (zur Alhi BSGE 58, 160 ff. = SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; für das Wohngeldrecht BVerwGE 54, 358, 361 ff.; 69, 247 ff.; 69, 252 ff.). Entscheidungserheblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann. Dies ist nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles durch Beweiswürdigung zu entscheiden. Erst nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles und nach Darlegung von Zweifeln im Rahmen der Beweislastverteilung sind die Grundsätze heranzuziehen, die einer Dokumentation im Sinne eines Fremdvergleiches standhält (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 Rn. 27 zitiert nach juris)."
Gemessen an diesen Maßstäben bestand zwischen dem Kläger und der Zeugin kein wirksames Darlehensverhältnis. Sie konnten nicht darlegen, dass im Zeitpunkt des Geldflusses, also laufend von März 2008 bis September 2009, eine ernst gemeinte und konkrete Verabredung über eine Rückzahlung durch den Kläger bestand. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bei ungewissen künftigen Einkommensverhältnissen die Festlegung einer Rückzahlung gewissen Schwierigkeiten unterliegt und hat dementsprechend an die Abrede keine überspannten Anforderungen gestellt. Als Mindestvoraussetzung wird man aber ansehen müssen, dass die Vertragspartner sich über die Höhe des geschuldeten Betrages oder die Methode der Ermittlung des Betrages einig sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger gab den Schuldenstand mit 24 Monaten zu je 280 EUR an, während die Zeugin davon ausging, dass der Schuldenstand sich auch unter Einbeziehung des Schuldgeldes ermitteln würde, wobei sie die Höhe auch von ihrer eigenen Leistungsfähigkeit in der Zukunft abhängig machte. Eine Bezifferung ihrerseits konnte daher nicht erfolgten. Die Beteiligten konnten auch keine näheren Umstände einer behaupteten Darlehensabrede benennen. So gab der Kläger an, dass die kurz vor oder nach seinem Umzug nach Berlin entweder am Telefon oder in der mütterlichen Wohnung gewesen sein muss. Die Zeugin konnte dazu keine Angaben machen. Ein konkreter Inhalt einer etwaigen Rückzahlungsabrede wurde ebenfalls nicht vorgetragen.
Somit ging die Kammer davon aus, dass die Beteiligten sich im Zeitpunkt des Geldflusses keine konkreten Gedanken über die Rückzahlung gemacht haben, was jedoch nach der zitierten Rechtssprechung, der sich die Kammer aus den überzeugenden Gründen, angeschlossen hat, mindestens zur Annahme eines nicht anrechenbaren Darlehens erforderlich ist.
Einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus §§ 20, 22 SGB II hatte der Kläger ebenfalls nicht, weil diese Ansprüche gem. § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen waren. Der Kläger hat eine nach dem Bafög förderungsfähige Ausbildung absolviert. Die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II waren vorliegend nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Der am ...1980 geborene Kläger begehrt die Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) in Höhe von monatlich 280,00 EUR für die Zeit vom 13.3.2008 bis zum 30.9.2009.
Der Kläger beantragte am 13.3.2008 beim Beklagten die Übernahme von ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung. Er absolvierte vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2009 eine Ausbildung zum 3D-Programierer bei der G A GmbH in Berlin, einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule. Vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2008 bezog er sog. Schülerbafög (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Bafög) in Höhe von 467,00 EUR monatlich. Vom 1.10.2008 bis zum Ende der Ausbildung am 30.9.2009 erhielt er Bafög in Höhe von monatlich 514,00 EUR. Die Mietaufwendungen betrugen durchgehend 280,00 EUR, wobei das Wasser über einen Elektroboiler erhitzt wurde. Bis zur Antragstellung übernahm die Mutter des Klägers die Mietzahlungen an den Vermieter und das Schuldgeld von monatlich ca. 750,00 EUR.
Mit angefochtenem Bescheid vom 22.4.2008 lehnte der Beklagte die Übernahme der Unterkunftskosten unter Hinweis auf die Bedarfsdeckung durch die Zahlungen der Mutter des Klägers ab. Mit Widerspruch vom 8.5.2008 machte der Kläger geltend, dass die bisherigen Zahlungen lediglich darlehensweise erfolgt seien und in Zukunft eingestellt würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5.8.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet unter Hinweis auf die Bedarfsdeckung zurück.
Mit am 29.8.2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangener Klage trägt er vor, er habe die Mietzahlungen lediglich darlehensweise erhalten. Diese könnten nicht angerechnet werden.
Er beantragt,
den Bescheid vom 22.4.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2008 aufzuheben und ihm Leistungen für die Zeit vom 13.3.2008 bis zum 30.9.2009 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verweist auf die Bescheide.
Der Kläger machte im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführliche Angaben zu Art und Umfang der Unterstützung seiner Mutter im streitigen Zeitraum. Die Zeugin B , die Mutter des Klägers, wurde in der mündlichen Verhandlung gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, Aktenzeichen , verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch die begehrten Leistungen aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nach § 22 Abs. 7 SGB II, weil der Bedarf durch die Zahlungen der Mutter gedeckt war.
Nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1).
Der Umfang der Leistungen bemisst sich anhand einer an dem SGB II orientierten Vergleichsberechnung (BSG, Urteil vom 21.12.2009, - B 14 AS 61/08 R -). D.h. der Bedarf des Auszubildenden wird fiktiv so ermittelt, als sei er Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II unter Anwendung der Vorschriften zur Einkommensanrechnung. Der so ermittelte Bedarf nach dem SGB II stellt den Anspruch auf den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II dar, es sei denn der tatsächliche Unterkunftskostenbedarf abzüglich der im Bafög enthaltenen Leistungen für Unterkunft und Heizung unterschreitet den vorberechneten Bedarf. In diesem Fall wird lediglich der verbleibende Unterkunftskostenbedarf gewährt. D.h. der Anspruch des Auszubildenden wird durch den nicht vom Bafög gedeckten Unterkunftskostenbedarf gedeckelt.
Vorliegend war der Unterkunftskostenbedarf des Klägers in Höhe von 280,00 EUR von der anrechenbaren Zuwendung der Mutter gem. § 11 Abs. 1 SGB II gedeckt. Aufgrund der Zweckbindung dieser Zahlung für die Miete war sie auch direkt mit Unterkunftskostenbedarf zu verrechnen. Dies gilt auch – wie oben ausgeführt - für die im Bafög enthaltenen Bestandteile für Unterkunft und Heizung.
Die Kammer ist nach erfolgter Beweisaufnahme nicht dem Vortrag gefolgt, dass es sich lediglich um eine nicht anrechenbare darlehensweise Zahlung gehandelt habe. Zur Abgrenzung zwischen anrechenbarem Einkommen und nicht anrechenbarem Darlehen hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, zitiert nach juris Rn 20. ff.) ausgeführt:
"Entscheidend für die Abgrenzung ist damit allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Die Aufklärung der Umstände und ihre abschließende Würdigung obliegen dabei dem Tatsachengericht. Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren vorträgt, dass eine wirksam vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung zwischen der Klägerin und ihrem Onkel als Hauptpflicht des Darlehensnehmers aus einem Darlehensvertrag nicht nachvollziehbar sei, hat sie die entgegenstehenden Feststellungen des LSG nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen.
Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog Fremdvergleichs (vgl dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr 4 für eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R für eine verdeckte Treuhandabrede). Dies scheidet bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II - anders als bei der Prüfung berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II aus Mietverhältnissen unter Verwandten (dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27 und Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 20) - nicht schon aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im Steuerrecht geht es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen im Kern um die Abgrenzung zu Schenkung bzw verdeckter Unterhaltsgewährung.
Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann."
Nicht zwingend erforderlich ist es nach der zitierten Rechtssprechung jedoch, dass schriftliche Darlehensabreden vorgelegt werden können.
Die Vorinstanz hat im vorgenannten Verfahren bereits in zutreffender Weise festgestellt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2008, L 7 AS 62/08 zitiert nach juris, Rn. 28):
"Kein Einkommen sind hingegen Mittel aus einem Darlehen, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (zur Alhi BSGE 58, 160 ff. = SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; für das Wohngeldrecht BVerwGE 54, 358, 361 ff.; 69, 247 ff.; 69, 252 ff.). Entscheidungserheblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann. Dies ist nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles durch Beweiswürdigung zu entscheiden. Erst nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles und nach Darlegung von Zweifeln im Rahmen der Beweislastverteilung sind die Grundsätze heranzuziehen, die einer Dokumentation im Sinne eines Fremdvergleiches standhält (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 Rn. 27 zitiert nach juris)."
Gemessen an diesen Maßstäben bestand zwischen dem Kläger und der Zeugin kein wirksames Darlehensverhältnis. Sie konnten nicht darlegen, dass im Zeitpunkt des Geldflusses, also laufend von März 2008 bis September 2009, eine ernst gemeinte und konkrete Verabredung über eine Rückzahlung durch den Kläger bestand. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bei ungewissen künftigen Einkommensverhältnissen die Festlegung einer Rückzahlung gewissen Schwierigkeiten unterliegt und hat dementsprechend an die Abrede keine überspannten Anforderungen gestellt. Als Mindestvoraussetzung wird man aber ansehen müssen, dass die Vertragspartner sich über die Höhe des geschuldeten Betrages oder die Methode der Ermittlung des Betrages einig sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger gab den Schuldenstand mit 24 Monaten zu je 280 EUR an, während die Zeugin davon ausging, dass der Schuldenstand sich auch unter Einbeziehung des Schuldgeldes ermitteln würde, wobei sie die Höhe auch von ihrer eigenen Leistungsfähigkeit in der Zukunft abhängig machte. Eine Bezifferung ihrerseits konnte daher nicht erfolgten. Die Beteiligten konnten auch keine näheren Umstände einer behaupteten Darlehensabrede benennen. So gab der Kläger an, dass die kurz vor oder nach seinem Umzug nach Berlin entweder am Telefon oder in der mütterlichen Wohnung gewesen sein muss. Die Zeugin konnte dazu keine Angaben machen. Ein konkreter Inhalt einer etwaigen Rückzahlungsabrede wurde ebenfalls nicht vorgetragen.
Somit ging die Kammer davon aus, dass die Beteiligten sich im Zeitpunkt des Geldflusses keine konkreten Gedanken über die Rückzahlung gemacht haben, was jedoch nach der zitierten Rechtssprechung, der sich die Kammer aus den überzeugenden Gründen, angeschlossen hat, mindestens zur Annahme eines nicht anrechenbaren Darlehens erforderlich ist.
Einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus §§ 20, 22 SGB II hatte der Kläger ebenfalls nicht, weil diese Ansprüche gem. § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen waren. Der Kläger hat eine nach dem Bafög förderungsfähige Ausbildung absolviert. Die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II waren vorliegend nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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