Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 38234/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelleistung und der zu erstattenden Unterkunftskosten im Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2012.
Der am 1969 geborene, ledige Kläger steht seit Anfang 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Er wohnte zunächst auf einem Grundstück, das seine Eltern gepachtet hatten. Am 15. Juli 2010 teilte der Kläger dem Beklagten im Rahmen einer persönlichen Vorstellung mit, dass er das Grundstück verlassen müsse. Daraufhin informierte ihn der Beklagte von dem Mietrichtwert für eine Einzelperson, dem Verfahren bei einem Umzug und der Möglichkeit der Übernahme von Umzugs- und Kautionskosten. Unter dem 30. September 2010 stellte der Beklagte dem Kläger eine allgemeine Kostenübernahmeerklärung für eine Wohnung mit einer Brutto-Warmmiete bis 378,- Euro aus. Mit Datum vom 6. Oktober 2010 legte der Kläger dem Beklagten ein Wohnungsangebot über eine Wohnung in der H allee in B zum Brutto-Warmmietpreis von 394,- Euro vor. Bereits am 4. Oktober 2010 hatte der Kläger über diese Wohnung einen zum 1. Oktober 2010 beginnenden Mietvertrag abgeschlossen und war in die Wohnung eingezogen.
Der Beklagte erstattete dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 378,- Euro. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. April 2011 in Höhe von 359,- Euro Regelleistung und 378,- Euro Kosten für Unterkunft und Heizung. Hiergegen legte der Kläger am 18. November 2011 Widerspruch ein, in dem er sich vor allem gegen die nicht vollständige Übernahme der Miete wendete. Die von ihm angemietete Wohnung sei die einzige Wohnung gewesen, die ihm zur Anmietung angeboten worden sei. Die Miete sei niedriger als die bisher auf dem Pachtgrundstück entstandenen und vom Beklagten erstatteten Kosten. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 – W 7./ ... – wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er wies darauf hin, dass für einen Ein-Personen-Haushalt eine Bruttowarmmiete von 378,- Euro angemessen sei. Dieser Wert sei bei einer Neuanmietung von Wohnraum einzuhalten. Der Kläger habe ausreichend Zeit gehabt, um sich eine Wohnung zu angemessenen Kosten zu suchen. Der Berliner Wohnungsmarkt sei derzeit entspannt, so dass es auch genügend Wohnungen in diesem Preissegment gebe.
Mit Bescheid vom 5. April 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2011 in Höhe von 364,- Euro Regelleistung und 378,- Euro Unterkunftskosten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2011 – W 2 / ... – mit einer dem Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 entsprechenden Begründung zurück.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 erneut in Höhe von 364,- Euro Regelleistung und 378,- Euro Unterkunftskosten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2011 – W 6 / ... – wiederum mit gleicher Begründung zurück.
Gegen alle drei Widerspruchsbescheide hat der Kläger Klage erhoben. Die Klagen gegen die Widerspruchsbescheide vom 2. Mai 2011 – W 2 / ... – und 1. November 2011 – W 6 / ... – wurden zunächst unter den Aktenzeichen S 63 AS /11 und S 116 AS /11 registriert und durch Beschlüsse vom 14. Juni 2011 und 7. Februar 2012 zum hiesigen Verfahren verbunden.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erstattung der vollen Mietkosten weiter. Er ist der Auffassung, dass seine Unterkunftskosten angemessen seien. Er habe das Pachtgrundstück zum 1. Oktober 2010 räumen müssen, andernfalls habe ihm die Wohnungslosigkeit oder die Zahlung einer hohen Vertragsstrafe gedroht. Der Kläger habe sich intensiv um eine neue Wohnung bemüht, aber bis auf die angemietete Wohnung nur Absagen erhalten. Überdies macht der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Regelleistung geltend und rügt die Verfassungswidrigkeit der bewilligten Regelleistung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2010 – W 7 / ... –, des Bescheides vom 5. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2011 – W 2 / ... – und des Bescheides vom 5. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2011 – W 6./ ... – zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. April 2012 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe eines höheren Regelsatzes von 627,00 EUR sowie höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Bruttowarmmiete von 394,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verweist auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Kläger ausreichend Zeit gehabt habe, um sich um eine Wohnung zu angemessenen Kosten zu bemühen. Auf den Umstand, dass der Kläger seine Kosten durch den Umzug gesenkt habe, komme es nicht an, da bei einer Neuanmietung die Grenzwerte für angemessene Aufwendungen einzuhalten seien. Die Regelleistung sei verfassungsgemäß.
Die Leistungsakte des Beklagten (Band I und II und 2 Hefter) hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Die Verfahrensakten der verbundenen Verfahren S 63 AS /11 und S 116 AS /11 wurden beigezogen und sind ebenfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen.
Soweit der Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrt, richtet sich der Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II für die Monate November und Dezember 2010 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und für die Monate Januar 2011 bis April 2012 in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden, im Wortlaut leicht veränderten Fassung. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Danach hat der Kläger nur Anspruch auf Erstattung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die Bestandsschutzregel des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II findet auf ihn keine Anwendung. Denn der Kläger ist während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II umgezogen. Zwar war der Umzug wegen der Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich, der Beklagte hat der Anmietung der Wohnung in der H allee aber nicht im Sinne von § 22 Abs. 4 SGB II zugestimmt. Der Beklagte war zu einer solchen Zustimmung auch nicht verpflichtet. Denn die Aufwendungen für die Wohnung waren (und sind) nicht angemessen.
Welche Aufwendungen angemessen sind, ergibt sich nicht aus den vom Beklagten grundsätzlich zugrunde gelegten Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen). Denn die AV-Wohnen entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Die Angemessenheitsprüfung setzt vielmehr eine Einzelfallprüfung voraus und hat für die Unterkunftskosten und für die Heizkosten getrennt zu erfolgen (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, sowie vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 18, zitiert nach JURIS). Für die Feststellung der angemessenen Bruttokaltmiete ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. In Berlin erscheint für 1 Person eine 1-2- Zimmer-Wohnung angemessen, vgl. insoweit die zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBundG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004), und zwar mit einer Größe von bis zu 50 qm, vgl. insoweit die im Land Berlin maßgeblichen Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 – WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt 1990, 1379 ff.) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt 1993, 98 f.).
In einem zweiten Schritt ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich die Kammer auf den örtlichen, gemäß den §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin und zwar für die Monate November 2010 bis einschließlich Mai 2011 auf den Mietspiegel 2009 vom 3. Juni 2009 (Amtsblatt für Berlin 2009, Nr. 27 vom 24.06.2009) und für die Monate Juni 2011 bis einschließlich April 2012 auf den Mietspiegel 2011 vom 30. Mai 2011 (Amtsblatt für Berlin 2011, Nr. 22 vom 30.05.2011). Dabei wurden die Kaltmietwerte jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand gewichtet. Wegen der Einzelheiten der Berechnungsmethode und den Quellenangaben verweist das Gericht auf die Darstellung von Schifferdecker/Irgang/Silbermann/, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 – 42; bestätigt durch Bundessozialgericht, Urteile v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -; - B 14 AS 65/09 R – und - B 14 AS 2/10 R -, zitiert nach JURIS). Unter Zugrundelegung der gewichteten Mietspiegelwerte nach Maßgabe der Anzahl der auf die einzelnen Spalten des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen ergibt sich für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 40 bis unter 60 qm nach dem Mietspiegel 2009 ein durchschnittlicher, gewichteter Kaltmietwert von monatlich 4,76 EUR/qm und nach dem Mietspiegel 2011 von 4,91 EUR/qm. Die durchschnittlichen kalten Betriebskosten sind auf der Grundlage der im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin im Rahmen der Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel 2009 und 2011 nach Gewichtung für den Geltungszeitraum des Mietspiegels 2009 mit 1,41 Euro pro Quadratmeter und für den Geltungszeitraum des Mietspiegels 2011 mit 1,54 Euro pro Quadratmeter anzusetzen. Insgesamt ergibt sich damit für einen Ein-Personen-Haushalt für die Monate November 2010 bis einschließlich Mai 2011 eine angemessene Bruttokaltmiete von 308,50 Euro ((4,76 Euro + 1,41 Euro) x 50 qm) und für die Monate Juni 2011 bis einschließlich April 2012 von 322,50 Euro ((4,91 Euro + 1,54 Euro) x 50 qm).
Zu der Bruttokaltmiete sind die Heizkosten hinzuzählen, deren Angemessenheit gesondert zu ermitteln ist. Die tatsächlichen Heizkosten des Klägers betrugen im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum 54,- Euro monatlich. Gegen die Angemessenheit dieser Heizkosten bestehen keine Bedenken, weil der Betrag die Grenzwerte für unwirtschaftliches Heizverhalten nicht übersteigt. Die abstrakt angemessene Bruttowarmmiete betrug damit in den Monaten November 2010 bis Mai 2011 362,50 Euro und in den Monaten Juni 2011 bis April 2012 376,50 Euro.
Die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete ist auch nicht im konkreten Fall des Klägers höher anzusetzen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Anmietung einer billigeren Wohnung unmöglich war. Denn der Kläger hat sich ausweislich seines eigenen Vorbringens nicht hinreichend um eine Wohnung zu angemessenen Kosten bemüht. Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen und aus seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung ist ersichtlich, dass der Kläger seine Wohnungssuche auf den Bereich H und T /B beschränkt hat, um in unmittelbarer Nähe seines früheren Wohnortes und der Wohnung seiner Eltern zu bleiben. Dieser Wunsch ist zwar menschlich nachvollziehbar, rechtlich indes aber im Falle des Klägers nicht schützenswert. Der Kläger ist jung und ledig und war nicht durch besondere Umstände an seinen bisherigen unmittelbaren Wohnort gebunden. Es wäre dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine sozialen Kontakte auch von einer entfernteren Wohnung aus aufrecht zu erhalten. Dies ist insbesondere in einer Stadt wie Berlin mit einem gut ausgebauten öffentlichen Verkehrssystem ohne Schwierigkeiten möglich. Der Kläger war daher verpflichtet, seine Wohnungssuche auf einen Umkreis von mindestens 10 Kilometern von seiner früheren Wohnung auszudehnen. Dass er bei Ausweitung seiner Suche auf einen insoweit größeren Umkreis nicht in der Lage gewesen wäre, eine Wohnung zu einer angemessenen Miete anzumieten, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist nach Kenntnis des Gerichts auch nicht anzunehmen. Denn es gibt – auch im Bezirk R oder in angrenzenden Bezirken - eine ausreichend große Zahl von Wohnungen mit einer Bruttowarmmiete bis zu der oben dargelegten Angemessenheitsgrenze.
Der Anspruch des Klägers nach § 22 Abs. 1 SGB II war daher auf die abstrakt angemessene Bruttowarmmiete in Höhe von 362,50 Euro bzw. 376,50 Euro beschränkt. Der Beklagte hat dem Kläger mit den angegriffenen Bescheiden durchgehend einen höheren Betrag, nämlich 378,- Euro monatlich erstattet. Höhere Kosten für Unterkunft und Heizung stehen dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine höhere, als die mit den angegriffenen Bescheiden bewilligte Regelleistung. Der Kläger hat die Regelleistung für alleinstehende Hilfebedürftige in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe bewilligt erhalten. An der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelungen bestehen keine Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konnten die für verfassungswidrig erachteten Regelungen des § 20 SGB a.F. für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 weiter angewendet werden (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -, zitiert nach JURIS). Eine höhere Regelleistung für die streitgegenständlichen Monate November und Dezember 2010 ist danach ausgeschlossen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09 -, zitiert nach JURIS). Für die Monate ab Januar 2011 hat der Gesetzgeber die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig gewordene Neuregelung mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453 ff.) vorgenommen und die Regelbedarfe mit höheren Beträgen festgesetzt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung für alleinstehende Hilfebedürftige bestehen keine Bedenken. Die Kammer schließt sich insofern nach eigener Prüfung der Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und des Bayerischen Landessozialgerichts an und verweist auf die ausführlichen Ausführungen in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 2011 – L 12 AS 1077/11– und 21. Oktober 2011 – L 12 AS 3445/11 – (beides zitiert nach JURIS) und im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. August 2011 – L 16 AS 305/11 NZB – (ebenfalls zitiert nach JURIS).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelleistung und der zu erstattenden Unterkunftskosten im Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2012.
Der am 1969 geborene, ledige Kläger steht seit Anfang 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Er wohnte zunächst auf einem Grundstück, das seine Eltern gepachtet hatten. Am 15. Juli 2010 teilte der Kläger dem Beklagten im Rahmen einer persönlichen Vorstellung mit, dass er das Grundstück verlassen müsse. Daraufhin informierte ihn der Beklagte von dem Mietrichtwert für eine Einzelperson, dem Verfahren bei einem Umzug und der Möglichkeit der Übernahme von Umzugs- und Kautionskosten. Unter dem 30. September 2010 stellte der Beklagte dem Kläger eine allgemeine Kostenübernahmeerklärung für eine Wohnung mit einer Brutto-Warmmiete bis 378,- Euro aus. Mit Datum vom 6. Oktober 2010 legte der Kläger dem Beklagten ein Wohnungsangebot über eine Wohnung in der H allee in B zum Brutto-Warmmietpreis von 394,- Euro vor. Bereits am 4. Oktober 2010 hatte der Kläger über diese Wohnung einen zum 1. Oktober 2010 beginnenden Mietvertrag abgeschlossen und war in die Wohnung eingezogen.
Der Beklagte erstattete dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 378,- Euro. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. April 2011 in Höhe von 359,- Euro Regelleistung und 378,- Euro Kosten für Unterkunft und Heizung. Hiergegen legte der Kläger am 18. November 2011 Widerspruch ein, in dem er sich vor allem gegen die nicht vollständige Übernahme der Miete wendete. Die von ihm angemietete Wohnung sei die einzige Wohnung gewesen, die ihm zur Anmietung angeboten worden sei. Die Miete sei niedriger als die bisher auf dem Pachtgrundstück entstandenen und vom Beklagten erstatteten Kosten. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 – W 7./ ... – wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er wies darauf hin, dass für einen Ein-Personen-Haushalt eine Bruttowarmmiete von 378,- Euro angemessen sei. Dieser Wert sei bei einer Neuanmietung von Wohnraum einzuhalten. Der Kläger habe ausreichend Zeit gehabt, um sich eine Wohnung zu angemessenen Kosten zu suchen. Der Berliner Wohnungsmarkt sei derzeit entspannt, so dass es auch genügend Wohnungen in diesem Preissegment gebe.
Mit Bescheid vom 5. April 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2011 in Höhe von 364,- Euro Regelleistung und 378,- Euro Unterkunftskosten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2011 – W 2 / ... – mit einer dem Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 entsprechenden Begründung zurück.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 erneut in Höhe von 364,- Euro Regelleistung und 378,- Euro Unterkunftskosten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2011 – W 6 / ... – wiederum mit gleicher Begründung zurück.
Gegen alle drei Widerspruchsbescheide hat der Kläger Klage erhoben. Die Klagen gegen die Widerspruchsbescheide vom 2. Mai 2011 – W 2 / ... – und 1. November 2011 – W 6 / ... – wurden zunächst unter den Aktenzeichen S 63 AS /11 und S 116 AS /11 registriert und durch Beschlüsse vom 14. Juni 2011 und 7. Februar 2012 zum hiesigen Verfahren verbunden.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erstattung der vollen Mietkosten weiter. Er ist der Auffassung, dass seine Unterkunftskosten angemessen seien. Er habe das Pachtgrundstück zum 1. Oktober 2010 räumen müssen, andernfalls habe ihm die Wohnungslosigkeit oder die Zahlung einer hohen Vertragsstrafe gedroht. Der Kläger habe sich intensiv um eine neue Wohnung bemüht, aber bis auf die angemietete Wohnung nur Absagen erhalten. Überdies macht der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Regelleistung geltend und rügt die Verfassungswidrigkeit der bewilligten Regelleistung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2010 – W 7 / ... –, des Bescheides vom 5. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2011 – W 2 / ... – und des Bescheides vom 5. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2011 – W 6./ ... – zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. April 2012 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe eines höheren Regelsatzes von 627,00 EUR sowie höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Bruttowarmmiete von 394,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verweist auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Kläger ausreichend Zeit gehabt habe, um sich um eine Wohnung zu angemessenen Kosten zu bemühen. Auf den Umstand, dass der Kläger seine Kosten durch den Umzug gesenkt habe, komme es nicht an, da bei einer Neuanmietung die Grenzwerte für angemessene Aufwendungen einzuhalten seien. Die Regelleistung sei verfassungsgemäß.
Die Leistungsakte des Beklagten (Band I und II und 2 Hefter) hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Die Verfahrensakten der verbundenen Verfahren S 63 AS /11 und S 116 AS /11 wurden beigezogen und sind ebenfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen.
Soweit der Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrt, richtet sich der Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II für die Monate November und Dezember 2010 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und für die Monate Januar 2011 bis April 2012 in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden, im Wortlaut leicht veränderten Fassung. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Danach hat der Kläger nur Anspruch auf Erstattung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die Bestandsschutzregel des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II findet auf ihn keine Anwendung. Denn der Kläger ist während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II umgezogen. Zwar war der Umzug wegen der Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich, der Beklagte hat der Anmietung der Wohnung in der H allee aber nicht im Sinne von § 22 Abs. 4 SGB II zugestimmt. Der Beklagte war zu einer solchen Zustimmung auch nicht verpflichtet. Denn die Aufwendungen für die Wohnung waren (und sind) nicht angemessen.
Welche Aufwendungen angemessen sind, ergibt sich nicht aus den vom Beklagten grundsätzlich zugrunde gelegten Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen). Denn die AV-Wohnen entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Die Angemessenheitsprüfung setzt vielmehr eine Einzelfallprüfung voraus und hat für die Unterkunftskosten und für die Heizkosten getrennt zu erfolgen (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, sowie vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 18, zitiert nach JURIS). Für die Feststellung der angemessenen Bruttokaltmiete ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. In Berlin erscheint für 1 Person eine 1-2- Zimmer-Wohnung angemessen, vgl. insoweit die zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBundG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004), und zwar mit einer Größe von bis zu 50 qm, vgl. insoweit die im Land Berlin maßgeblichen Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 – WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt 1990, 1379 ff.) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt 1993, 98 f.).
In einem zweiten Schritt ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses stützt sich die Kammer auf den örtlichen, gemäß den §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin und zwar für die Monate November 2010 bis einschließlich Mai 2011 auf den Mietspiegel 2009 vom 3. Juni 2009 (Amtsblatt für Berlin 2009, Nr. 27 vom 24.06.2009) und für die Monate Juni 2011 bis einschließlich April 2012 auf den Mietspiegel 2011 vom 30. Mai 2011 (Amtsblatt für Berlin 2011, Nr. 22 vom 30.05.2011). Dabei wurden die Kaltmietwerte jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand gewichtet. Wegen der Einzelheiten der Berechnungsmethode und den Quellenangaben verweist das Gericht auf die Darstellung von Schifferdecker/Irgang/Silbermann/, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 – 42; bestätigt durch Bundessozialgericht, Urteile v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -; - B 14 AS 65/09 R – und - B 14 AS 2/10 R -, zitiert nach JURIS). Unter Zugrundelegung der gewichteten Mietspiegelwerte nach Maßgabe der Anzahl der auf die einzelnen Spalten des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen ergibt sich für Wohnungen mit einer Wohnfläche von 40 bis unter 60 qm nach dem Mietspiegel 2009 ein durchschnittlicher, gewichteter Kaltmietwert von monatlich 4,76 EUR/qm und nach dem Mietspiegel 2011 von 4,91 EUR/qm. Die durchschnittlichen kalten Betriebskosten sind auf der Grundlage der im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin im Rahmen der Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel 2009 und 2011 nach Gewichtung für den Geltungszeitraum des Mietspiegels 2009 mit 1,41 Euro pro Quadratmeter und für den Geltungszeitraum des Mietspiegels 2011 mit 1,54 Euro pro Quadratmeter anzusetzen. Insgesamt ergibt sich damit für einen Ein-Personen-Haushalt für die Monate November 2010 bis einschließlich Mai 2011 eine angemessene Bruttokaltmiete von 308,50 Euro ((4,76 Euro + 1,41 Euro) x 50 qm) und für die Monate Juni 2011 bis einschließlich April 2012 von 322,50 Euro ((4,91 Euro + 1,54 Euro) x 50 qm).
Zu der Bruttokaltmiete sind die Heizkosten hinzuzählen, deren Angemessenheit gesondert zu ermitteln ist. Die tatsächlichen Heizkosten des Klägers betrugen im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum 54,- Euro monatlich. Gegen die Angemessenheit dieser Heizkosten bestehen keine Bedenken, weil der Betrag die Grenzwerte für unwirtschaftliches Heizverhalten nicht übersteigt. Die abstrakt angemessene Bruttowarmmiete betrug damit in den Monaten November 2010 bis Mai 2011 362,50 Euro und in den Monaten Juni 2011 bis April 2012 376,50 Euro.
Die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete ist auch nicht im konkreten Fall des Klägers höher anzusetzen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Anmietung einer billigeren Wohnung unmöglich war. Denn der Kläger hat sich ausweislich seines eigenen Vorbringens nicht hinreichend um eine Wohnung zu angemessenen Kosten bemüht. Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen und aus seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung ist ersichtlich, dass der Kläger seine Wohnungssuche auf den Bereich H und T /B beschränkt hat, um in unmittelbarer Nähe seines früheren Wohnortes und der Wohnung seiner Eltern zu bleiben. Dieser Wunsch ist zwar menschlich nachvollziehbar, rechtlich indes aber im Falle des Klägers nicht schützenswert. Der Kläger ist jung und ledig und war nicht durch besondere Umstände an seinen bisherigen unmittelbaren Wohnort gebunden. Es wäre dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine sozialen Kontakte auch von einer entfernteren Wohnung aus aufrecht zu erhalten. Dies ist insbesondere in einer Stadt wie Berlin mit einem gut ausgebauten öffentlichen Verkehrssystem ohne Schwierigkeiten möglich. Der Kläger war daher verpflichtet, seine Wohnungssuche auf einen Umkreis von mindestens 10 Kilometern von seiner früheren Wohnung auszudehnen. Dass er bei Ausweitung seiner Suche auf einen insoweit größeren Umkreis nicht in der Lage gewesen wäre, eine Wohnung zu einer angemessenen Miete anzumieten, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist nach Kenntnis des Gerichts auch nicht anzunehmen. Denn es gibt – auch im Bezirk R oder in angrenzenden Bezirken - eine ausreichend große Zahl von Wohnungen mit einer Bruttowarmmiete bis zu der oben dargelegten Angemessenheitsgrenze.
Der Anspruch des Klägers nach § 22 Abs. 1 SGB II war daher auf die abstrakt angemessene Bruttowarmmiete in Höhe von 362,50 Euro bzw. 376,50 Euro beschränkt. Der Beklagte hat dem Kläger mit den angegriffenen Bescheiden durchgehend einen höheren Betrag, nämlich 378,- Euro monatlich erstattet. Höhere Kosten für Unterkunft und Heizung stehen dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine höhere, als die mit den angegriffenen Bescheiden bewilligte Regelleistung. Der Kläger hat die Regelleistung für alleinstehende Hilfebedürftige in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe bewilligt erhalten. An der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelungen bestehen keine Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konnten die für verfassungswidrig erachteten Regelungen des § 20 SGB a.F. für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 weiter angewendet werden (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -, zitiert nach JURIS). Eine höhere Regelleistung für die streitgegenständlichen Monate November und Dezember 2010 ist danach ausgeschlossen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09 -, zitiert nach JURIS). Für die Monate ab Januar 2011 hat der Gesetzgeber die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig gewordene Neuregelung mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453 ff.) vorgenommen und die Regelbedarfe mit höheren Beträgen festgesetzt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung für alleinstehende Hilfebedürftige bestehen keine Bedenken. Die Kammer schließt sich insofern nach eigener Prüfung der Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und des Bayerischen Landessozialgerichts an und verweist auf die ausführlichen Ausführungen in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 2011 – L 12 AS 1077/11– und 21. Oktober 2011 – L 12 AS 3445/11 – (beides zitiert nach JURIS) und im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. August 2011 – L 16 AS 305/11 NZB – (ebenfalls zitiert nach JURIS).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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