Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
150
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 150 AS 25169/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte erstattet dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten, mit dem dieser die Übernahme von doppelten Mietaufwendungen für die Monate April und Mai 2009 ablehnte.
Der Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Leistungsbezug des Beklagten. Im August 1997 bezog der Kläger gemeinsam mit seiner Frau und zwei Söhnen eine Wohnung in der B straße in B. In Ziff. 3 des Mietvertrags war vereinbart, dass eine Kündigung spätestens am 3. eines Monats erfolgen musste, um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu werden. Nach Auszug eines Sohnes des Klägers wies eine Mitarbeiterin des Beklagten den Kläger darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft zu hoch seien und er umziehen müsse. Eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung erteilte der Beklagte nicht. Auf die darauf am 01.02.2009 vom Kläger beantragte Zusicherung zum Umzug in die Wohnung S straße/G Straße erteilte der Beklagte am 17.02.2009 eine entsprechende Zusicherung. Am 25.02.2009 unterzeichnete der Kläger den Mietvertrag über die Wohnung S straße/G Straße; das Mietverhältnis begann am 01.03.2009. Am selben Tag beantragte er beim Beklagten die Übernahme von Umzugskosten und Kosten doppelter Mietzahlung sowie die Gewährung eines Darlehens für die zu leistende Mietkaution. Ebenfalls am 25.05.2009 kündigte er die Wohnung B dorfstraße.
Mit Bescheid vom 02.03.2009 lehnte der Beklagte die Übernahme von Renovierungskosten und Doppelmiete ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch von April 2009. Im Rahmen des Widerspruchverfahrens machte der Kläger neben der Übernahme von Doppelmieten als Umzugskosten 140 EUR für die Beköstigung von 7 Bekannten, 150 EUR für ein Mietfahrzeug incl. Sprit, 36,80 EUR für Umzugskartons, 26 EUR für einen Nachschlüssel und jeweils 500 EUR Renovierungskosten für die alte Wohnung und die neue Wohnung geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die zuständige Leistungsabteilung habe keine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II zur Übernahme der geltend gemachten Kosten erteilt. Hinsichtlich der Doppelmieten sei kein wichtiger Grund erkennbar; der Kläger habe zur Vermeidung der Doppelmiete die Kündigung zu einem passenden Zeitpunkt aussprechen können.
Mit weiterem Bescheid vom 21.07.2009 übernahm der Beklagte sodann die Kosten für ein Fahrzeug sowie für Umzugskartons und Umzugshelfer in Höhe von insges. 269,90 EUR. Weiterhin übernahm er die Mietkosten für die Wohnung B straße für März 2009. Mit der am 04.08.2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Übernahme der Mietkosten für die Wohnung B straße für die Monate April und Mai 2009. Er macht geltend, Beendigungs- und Beginnzeitpunkt des neuen Mietvertrags hätten nicht passgenau aufeinander abgestimmt werden können, ohne Obdachlosigkeit nach Kündigung der bisherigen Wohnung ohne neuen Mietvertrag befürchten zu müssen. Die vom Beklagten erteilte Zusicherung für die Wohnung S straße sei dem Kläger erst am 20.02.2009 zugegangen. Erst an diesem Tag habe er frühestens die alte Wohnung kündigen können. Infolgedessen seien mindestens die doppelten Mieten für März bis Mai unvermeidlich gewesen. Er habe auch versucht, den Vermieter der Wohnung B straße telefonisch zu erreichen, um eine frühere Beendigung des Mietverhältnisses zu erreichen; der Vermieter sei jedoch nicht erreichbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 02.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2009 insoweit aufzuheben, als dieser die Übernahme der Miete für die Wohnung B straße für die Monate April und Mai 2009 ablehnt und den Beklagten zu verurteilen, die Miete für die Wohnung B straße für die Monate April und Mai 2009 in Höhe von 668,97 EUR pro Monat zu übernehmen;
hilfsweise, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Zahlung von Doppelmieten sei nicht unvermeidlich gewesen. Es sei nicht plausibel, wieso dem Kläger eine rechtzeitige Kündigung zur Vermeidung von Doppelmieten nicht möglich gewesen sein soll. Keinesfalls würden Doppelmieten für drei Monate gewährt. Es sei auch grundsätzlich in Absprache mit dem Vermieter möglich, die Wohnung auch nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu nutzen; weiterhin sei auch die Suche nach einem Nachmieter möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungsklage und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig, soweit er die Übernahme der geltend gemachten Mieten ablehnt; der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für die Wohnung B straße für die Monate April und Mai 2009 (dazu unter 1). Abzuweisen war auch der Hilfsantrag des Klägers, denn es besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten (dazu unter 2). Allerdings entspricht es billigem Ermessen, dass der Beklagte ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt (dazu unter 3.). 1. Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Miete für April und Mai 2009 der Wohnung B straße folgt zunächst nicht aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II idF von 2009. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Kostenübernahme käme mithin nur in Betracht, wenn es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung von Doppelmiete um angemessene Kosten der Unterkunft handeln würde (vgl. zu dieser Erwägung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2010, L 1 AS 42/08, Rz. 37 bei juris, m.w.N.). Dagegen spricht jedoch der Sinn und Zweck der Regelung des § 22 SGB II: die Vorschrift schützt das Grundbedürfnis "Wohnen" und die Funktion der Unterkunft als räumlichen Lebensmittelpunkt. Leistungsempfänger sollen im Regelfall nicht gezwungen sein, ihre bisherige (tatsächlich genutzte) Unterkunft und damit ihr soziales Umfeld aufzugeben. Dementsprechend dürften im Rahmen der Vorschrift nur Aufwendungen für die aktuell noch genutzte Unterkunft anzuerkennen sein (so überzeugend SG Chemnitz, Beschluss vom 01.04.2009, S 22 AS 3533/07, Rz. 101 bei juris m.w.N.). Selbst wenn man mit dem LSG Nordrhein-Westfalen § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für einschlägig hält, wären die Mieten für die Wohnung B straße nur dann vom Beklagten zu übernehmen, wenn es sich um angemessene Kosten der Unterkunft handeln würde, diese also nach den einzuhaltenden Kündigungsfristen unvermeidlich waren (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rz. 38 bei juris). Unvermeidlich sind derartige "Überschneidungskosten" jedoch nur dann, wenn bei einem erforderlichen Wohnungswechsel die Mietzeiträume nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten, weil die Anmietung der neuen Wohnung zu dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger sie angemietet hat, notwendig war, d.h. keinen Aufschub duldete. Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.03.2011 (L 15 SO 23/09) für die vergleichbare Regelung im SGB XII folgendes ausgeführt: "In der Praxis ist allerdings anerkannt (auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes), dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen hat, wobei allerdings eine eindeutige rechtliche Zuordnung – Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) oder Wohnungsbeschaffungskosten (§ 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII) – bisher nicht vorliegt (für Unterkunftskosten wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 – L 9 SO 6/08 – und darauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 – L 2 SO 2078/10 - ; für Wohnungsbeschaffungskosten Berlit in LPK-SGB XII 8. A. Rdnr 71 zu § 29; offengelassen für das SGB II vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. Februar 2010 – L 1 AS 42/08 -, alle Urteile zitiert nach juris). Danach sind entsprechend den bereits von der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelten Grundsätzen ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Juni 1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2001, Az.: 4 MA 2598/01, zitiert nach juris)." (Rz. 23 bei juris) Gründe dafür, dass die Anmietung einer neuen Wohnung zum 01.03.2009 erforderlich war, hat der Kläger nicht vorgebracht. Eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung lag nicht vor, so dass auch kein Fristablauf drohte. Auch gesundheitliche oder sonstige Gründe dafür, dass der Kläger die Wohnung B straße sofort hätte verlassen müssen, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, es sei ihm nicht zumutbar, zunächst die bisherige Wohnung zu kündigen und erst anschließend eine neue Wohnung zu suchen, rechtfertigt dies nicht das Entstehenlassen von drei Doppelmieten. Jeder wirtschaftlich handelnde Mieter würde Anstrengungen dahin unternehmen, diese Situation zu vermeiden, z.B. durch den Versuch, einen Nachmieter zu stellen, eine Rücksprache mit dem Vermieter, ob eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag in Frage kommt oder die Suche nach einer Wohnung mit einem späteren Einzugstermin. Der Kläger hat zwar vorgetragen, er habe versucht, den Vermieter der Wohnung B straße telefonisch zu erreichen, dies sei aber gescheitert. Eine schriftliche Anfrage hat der Kläger ebenso wenig unternommen wie den Versuch, eine andere passende Wohnung zu finden, bei der ein Einzug zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Der Kläger hat zwar glaubhaft geltend gemacht, dass er von einem Mitarbeiter des Beklagten aufgefordert worden sei, schnellstmöglich umzuziehen. Diese Aufforderung konnte er jedoch nicht so verstehen, dass er "um jeden Preis", d.h. ohne Berücksichtigung der entstehenden Kosten sogleich die "nächstbeste" Wohnung anmieten könne und jegliche hierfür entstehenden Kosten übernommen würden. Das Engagement des Klägers, sich auch ohne schriftliche Kostensenkungsaufforderung sogleich nach dem Auszug des Sohnes um eine kostengünstigere Unterkunft zu bemühen, ist zweifelsohne anerkennenswert. Es entbindet den Kläger jedoch nicht davon, wirtschaftlich zu handeln und unnötige Kosten zu vermeiden. Nach alledem handelt es sich bei den geltend gemachten Mieten nicht um angemessene Kosten der Unterkunft, so dass ein Anspruch gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II jedenfalls aus diesem Grunde nicht besteht. Ein Anspruch folgt weiterhin auch nicht aus der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II idF von 2009. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Da die Leistung grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers steht, folgt ein direkter Anspruch auf die Leistung nur bei einer Ermessensreduzierung. Gründe hierfür sind weder ersichtlich, noch vom Kläger geltend gemacht. 2. Auch der Hilfsantrag des Klägers war abzuweisen. Denn der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten. Als Rechtsgrundlage kommt insoweit nur § 22 Abs. 3 SGB II in Betracht. Jedoch liegen bereits dessen Voraussetzungen nicht vor, so dass es auf die Frage etwaiger Ermessensfehler nicht mehr ankommt. Ob nach dieser Vorschrift Doppelmieten zu übernehmen sind, ist umstritten. So hat der 10. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 05.02.2008, L 10 B 2193/07) in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass "die Übernahme von Mietrückständen nur in Betracht kommt, um Wohnraum zu erhalten. Diese Situation besteht hier nicht, nachdem der Antragsteller ein neues Domizil gefunden hat." (Rz. 12 bei juris). Hingegen hat der 5. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.1.2007, L 5 B 1221/06 AS ER) festgestellt, dass eine doppelte Mietzahlung zu den nach § 22 Abs. 3 SGB II zu übernehmenden Umzugskosten und Wohnbeschaffungskosten gehören kann (Rz. 3 bei juris). Die Kammer hält letztere Auffassung grundsätzlich für vorzugswürdig. Es sind Situationen vorstellbar, in denen bei einem Wohnungswechsel übergangsweise zwei Lebensmittelpunkte existieren. Die Übernahme der insoweit entstehenden Kosten ist jedoch auf die unvermeidbaren Mehraufwendungen reduziert (vgl. SG Chemnitz, a.a.O., Rz. 109 bei juris, m.w.N.; ebenso SG Aachen, Beschluss vom 1.2.2008, S 6 AS 12/08 ER; vgl. auch SG Dortmund, Urteil vom 09.03.2011, S 57 (37) AS 129/09). Demzufolge kommt eine Übernahme von Doppelten Mietzahlungen nur dann infrage – und steht erst dann im Ermessen des Leistungsträgers – wenn zum einen eine Zusicherung zum Umzug vorliegt und zum anderen die Doppelmieten unvermeidbar waren. Die hier vom Kläger begehrten Doppelmieten waren jedoch, wie dargelegt, nicht unvermeidbar. Aus diesem Grunde wurde die Kostenübernahme auch vom Beklagten abgelehnt, der im Widerspruchsbescheid zu Recht geltend macht, dass ein wichtiger Grund insoweit nicht ersichtlich ist und der Kläger die Kündigung der alten und Anmietung der neuen Wohnung so hätte legen können, dass kein doppelter Mietzins anfällt und dass dies dem Kläger unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und zur Vermeidung weiterer Kosten für die Solidargemeinschaft auch zuzumuten gewesen wäre. 3. Die gem. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung erfolgte nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen waren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, L 13 B 296/07 SB, Rz. 16 bei juris). Es entspricht zwar in der Regel der Billigkeit, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG (10. Aufl., § 193 Rz. 12a). Hier bestand jedoch Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Denn der Kläger hat im Rahmen des dem Klagverfahren vorausgegangenen Widerspruchverfahrens neben den mit der Klage noch geltend gemachten Doppelmieten für April und Mai 2009 weitere Positionen geltend gemacht und ist mit diesen teilweise erfolgreich gewesen. Namentlich hat er mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.03.2009 neben der Erstattung von drei Doppelmieten die Erstattung von Kosten für die Verköstigung von Umzugshelfern, für ein Mietfahrzeug, für Umzugskartons, für einen Nachschlüssel und für Renovierungskosten der bisherigen und der künftigen Wohnung begehrt. Der Beklagte hat eine Doppelmiete gewährt und zusätzlich die geltend gemachten Umzugskosten teilweise übernommen, insgesamt zu ca. einem Drittel. Insoweit war der Widerspruch des Klägers mithin erfolgreich, so dass es gerechtfertigt ist, dem Beklagten einen Teil der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten, mit dem dieser die Übernahme von doppelten Mietaufwendungen für die Monate April und Mai 2009 ablehnte.
Der Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Leistungsbezug des Beklagten. Im August 1997 bezog der Kläger gemeinsam mit seiner Frau und zwei Söhnen eine Wohnung in der B straße in B. In Ziff. 3 des Mietvertrags war vereinbart, dass eine Kündigung spätestens am 3. eines Monats erfolgen musste, um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu werden. Nach Auszug eines Sohnes des Klägers wies eine Mitarbeiterin des Beklagten den Kläger darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft zu hoch seien und er umziehen müsse. Eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung erteilte der Beklagte nicht. Auf die darauf am 01.02.2009 vom Kläger beantragte Zusicherung zum Umzug in die Wohnung S straße/G Straße erteilte der Beklagte am 17.02.2009 eine entsprechende Zusicherung. Am 25.02.2009 unterzeichnete der Kläger den Mietvertrag über die Wohnung S straße/G Straße; das Mietverhältnis begann am 01.03.2009. Am selben Tag beantragte er beim Beklagten die Übernahme von Umzugskosten und Kosten doppelter Mietzahlung sowie die Gewährung eines Darlehens für die zu leistende Mietkaution. Ebenfalls am 25.05.2009 kündigte er die Wohnung B dorfstraße.
Mit Bescheid vom 02.03.2009 lehnte der Beklagte die Übernahme von Renovierungskosten und Doppelmiete ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch von April 2009. Im Rahmen des Widerspruchverfahrens machte der Kläger neben der Übernahme von Doppelmieten als Umzugskosten 140 EUR für die Beköstigung von 7 Bekannten, 150 EUR für ein Mietfahrzeug incl. Sprit, 36,80 EUR für Umzugskartons, 26 EUR für einen Nachschlüssel und jeweils 500 EUR Renovierungskosten für die alte Wohnung und die neue Wohnung geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die zuständige Leistungsabteilung habe keine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II zur Übernahme der geltend gemachten Kosten erteilt. Hinsichtlich der Doppelmieten sei kein wichtiger Grund erkennbar; der Kläger habe zur Vermeidung der Doppelmiete die Kündigung zu einem passenden Zeitpunkt aussprechen können.
Mit weiterem Bescheid vom 21.07.2009 übernahm der Beklagte sodann die Kosten für ein Fahrzeug sowie für Umzugskartons und Umzugshelfer in Höhe von insges. 269,90 EUR. Weiterhin übernahm er die Mietkosten für die Wohnung B straße für März 2009. Mit der am 04.08.2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Übernahme der Mietkosten für die Wohnung B straße für die Monate April und Mai 2009. Er macht geltend, Beendigungs- und Beginnzeitpunkt des neuen Mietvertrags hätten nicht passgenau aufeinander abgestimmt werden können, ohne Obdachlosigkeit nach Kündigung der bisherigen Wohnung ohne neuen Mietvertrag befürchten zu müssen. Die vom Beklagten erteilte Zusicherung für die Wohnung S straße sei dem Kläger erst am 20.02.2009 zugegangen. Erst an diesem Tag habe er frühestens die alte Wohnung kündigen können. Infolgedessen seien mindestens die doppelten Mieten für März bis Mai unvermeidlich gewesen. Er habe auch versucht, den Vermieter der Wohnung B straße telefonisch zu erreichen, um eine frühere Beendigung des Mietverhältnisses zu erreichen; der Vermieter sei jedoch nicht erreichbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 02.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2009 insoweit aufzuheben, als dieser die Übernahme der Miete für die Wohnung B straße für die Monate April und Mai 2009 ablehnt und den Beklagten zu verurteilen, die Miete für die Wohnung B straße für die Monate April und Mai 2009 in Höhe von 668,97 EUR pro Monat zu übernehmen;
hilfsweise, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Zahlung von Doppelmieten sei nicht unvermeidlich gewesen. Es sei nicht plausibel, wieso dem Kläger eine rechtzeitige Kündigung zur Vermeidung von Doppelmieten nicht möglich gewesen sein soll. Keinesfalls würden Doppelmieten für drei Monate gewährt. Es sei auch grundsätzlich in Absprache mit dem Vermieter möglich, die Wohnung auch nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu nutzen; weiterhin sei auch die Suche nach einem Nachmieter möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungsklage und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig, soweit er die Übernahme der geltend gemachten Mieten ablehnt; der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für die Wohnung B straße für die Monate April und Mai 2009 (dazu unter 1). Abzuweisen war auch der Hilfsantrag des Klägers, denn es besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten (dazu unter 2). Allerdings entspricht es billigem Ermessen, dass der Beklagte ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt (dazu unter 3.). 1. Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Miete für April und Mai 2009 der Wohnung B straße folgt zunächst nicht aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II idF von 2009. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Kostenübernahme käme mithin nur in Betracht, wenn es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung von Doppelmiete um angemessene Kosten der Unterkunft handeln würde (vgl. zu dieser Erwägung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2010, L 1 AS 42/08, Rz. 37 bei juris, m.w.N.). Dagegen spricht jedoch der Sinn und Zweck der Regelung des § 22 SGB II: die Vorschrift schützt das Grundbedürfnis "Wohnen" und die Funktion der Unterkunft als räumlichen Lebensmittelpunkt. Leistungsempfänger sollen im Regelfall nicht gezwungen sein, ihre bisherige (tatsächlich genutzte) Unterkunft und damit ihr soziales Umfeld aufzugeben. Dementsprechend dürften im Rahmen der Vorschrift nur Aufwendungen für die aktuell noch genutzte Unterkunft anzuerkennen sein (so überzeugend SG Chemnitz, Beschluss vom 01.04.2009, S 22 AS 3533/07, Rz. 101 bei juris m.w.N.). Selbst wenn man mit dem LSG Nordrhein-Westfalen § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für einschlägig hält, wären die Mieten für die Wohnung B straße nur dann vom Beklagten zu übernehmen, wenn es sich um angemessene Kosten der Unterkunft handeln würde, diese also nach den einzuhaltenden Kündigungsfristen unvermeidlich waren (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rz. 38 bei juris). Unvermeidlich sind derartige "Überschneidungskosten" jedoch nur dann, wenn bei einem erforderlichen Wohnungswechsel die Mietzeiträume nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten, weil die Anmietung der neuen Wohnung zu dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger sie angemietet hat, notwendig war, d.h. keinen Aufschub duldete. Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.03.2011 (L 15 SO 23/09) für die vergleichbare Regelung im SGB XII folgendes ausgeführt: "In der Praxis ist allerdings anerkannt (auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes), dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen hat, wobei allerdings eine eindeutige rechtliche Zuordnung – Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) oder Wohnungsbeschaffungskosten (§ 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII) – bisher nicht vorliegt (für Unterkunftskosten wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 – L 9 SO 6/08 – und darauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 – L 2 SO 2078/10 - ; für Wohnungsbeschaffungskosten Berlit in LPK-SGB XII 8. A. Rdnr 71 zu § 29; offengelassen für das SGB II vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. Februar 2010 – L 1 AS 42/08 -, alle Urteile zitiert nach juris). Danach sind entsprechend den bereits von der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelten Grundsätzen ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Juni 1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2001, Az.: 4 MA 2598/01, zitiert nach juris)." (Rz. 23 bei juris) Gründe dafür, dass die Anmietung einer neuen Wohnung zum 01.03.2009 erforderlich war, hat der Kläger nicht vorgebracht. Eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung lag nicht vor, so dass auch kein Fristablauf drohte. Auch gesundheitliche oder sonstige Gründe dafür, dass der Kläger die Wohnung B straße sofort hätte verlassen müssen, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, es sei ihm nicht zumutbar, zunächst die bisherige Wohnung zu kündigen und erst anschließend eine neue Wohnung zu suchen, rechtfertigt dies nicht das Entstehenlassen von drei Doppelmieten. Jeder wirtschaftlich handelnde Mieter würde Anstrengungen dahin unternehmen, diese Situation zu vermeiden, z.B. durch den Versuch, einen Nachmieter zu stellen, eine Rücksprache mit dem Vermieter, ob eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag in Frage kommt oder die Suche nach einer Wohnung mit einem späteren Einzugstermin. Der Kläger hat zwar vorgetragen, er habe versucht, den Vermieter der Wohnung B straße telefonisch zu erreichen, dies sei aber gescheitert. Eine schriftliche Anfrage hat der Kläger ebenso wenig unternommen wie den Versuch, eine andere passende Wohnung zu finden, bei der ein Einzug zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Der Kläger hat zwar glaubhaft geltend gemacht, dass er von einem Mitarbeiter des Beklagten aufgefordert worden sei, schnellstmöglich umzuziehen. Diese Aufforderung konnte er jedoch nicht so verstehen, dass er "um jeden Preis", d.h. ohne Berücksichtigung der entstehenden Kosten sogleich die "nächstbeste" Wohnung anmieten könne und jegliche hierfür entstehenden Kosten übernommen würden. Das Engagement des Klägers, sich auch ohne schriftliche Kostensenkungsaufforderung sogleich nach dem Auszug des Sohnes um eine kostengünstigere Unterkunft zu bemühen, ist zweifelsohne anerkennenswert. Es entbindet den Kläger jedoch nicht davon, wirtschaftlich zu handeln und unnötige Kosten zu vermeiden. Nach alledem handelt es sich bei den geltend gemachten Mieten nicht um angemessene Kosten der Unterkunft, so dass ein Anspruch gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II jedenfalls aus diesem Grunde nicht besteht. Ein Anspruch folgt weiterhin auch nicht aus der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II idF von 2009. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Da die Leistung grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers steht, folgt ein direkter Anspruch auf die Leistung nur bei einer Ermessensreduzierung. Gründe hierfür sind weder ersichtlich, noch vom Kläger geltend gemacht. 2. Auch der Hilfsantrag des Klägers war abzuweisen. Denn der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten. Als Rechtsgrundlage kommt insoweit nur § 22 Abs. 3 SGB II in Betracht. Jedoch liegen bereits dessen Voraussetzungen nicht vor, so dass es auf die Frage etwaiger Ermessensfehler nicht mehr ankommt. Ob nach dieser Vorschrift Doppelmieten zu übernehmen sind, ist umstritten. So hat der 10. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 05.02.2008, L 10 B 2193/07) in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass "die Übernahme von Mietrückständen nur in Betracht kommt, um Wohnraum zu erhalten. Diese Situation besteht hier nicht, nachdem der Antragsteller ein neues Domizil gefunden hat." (Rz. 12 bei juris). Hingegen hat der 5. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.1.2007, L 5 B 1221/06 AS ER) festgestellt, dass eine doppelte Mietzahlung zu den nach § 22 Abs. 3 SGB II zu übernehmenden Umzugskosten und Wohnbeschaffungskosten gehören kann (Rz. 3 bei juris). Die Kammer hält letztere Auffassung grundsätzlich für vorzugswürdig. Es sind Situationen vorstellbar, in denen bei einem Wohnungswechsel übergangsweise zwei Lebensmittelpunkte existieren. Die Übernahme der insoweit entstehenden Kosten ist jedoch auf die unvermeidbaren Mehraufwendungen reduziert (vgl. SG Chemnitz, a.a.O., Rz. 109 bei juris, m.w.N.; ebenso SG Aachen, Beschluss vom 1.2.2008, S 6 AS 12/08 ER; vgl. auch SG Dortmund, Urteil vom 09.03.2011, S 57 (37) AS 129/09). Demzufolge kommt eine Übernahme von Doppelten Mietzahlungen nur dann infrage – und steht erst dann im Ermessen des Leistungsträgers – wenn zum einen eine Zusicherung zum Umzug vorliegt und zum anderen die Doppelmieten unvermeidbar waren. Die hier vom Kläger begehrten Doppelmieten waren jedoch, wie dargelegt, nicht unvermeidbar. Aus diesem Grunde wurde die Kostenübernahme auch vom Beklagten abgelehnt, der im Widerspruchsbescheid zu Recht geltend macht, dass ein wichtiger Grund insoweit nicht ersichtlich ist und der Kläger die Kündigung der alten und Anmietung der neuen Wohnung so hätte legen können, dass kein doppelter Mietzins anfällt und dass dies dem Kläger unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und zur Vermeidung weiterer Kosten für die Solidargemeinschaft auch zuzumuten gewesen wäre. 3. Die gem. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung erfolgte nach billigem Ermessen, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen waren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, L 13 B 296/07 SB, Rz. 16 bei juris). Es entspricht zwar in der Regel der Billigkeit, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG (10. Aufl., § 193 Rz. 12a). Hier bestand jedoch Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Denn der Kläger hat im Rahmen des dem Klagverfahren vorausgegangenen Widerspruchverfahrens neben den mit der Klage noch geltend gemachten Doppelmieten für April und Mai 2009 weitere Positionen geltend gemacht und ist mit diesen teilweise erfolgreich gewesen. Namentlich hat er mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.03.2009 neben der Erstattung von drei Doppelmieten die Erstattung von Kosten für die Verköstigung von Umzugshelfern, für ein Mietfahrzeug, für Umzugskartons, für einen Nachschlüssel und für Renovierungskosten der bisherigen und der künftigen Wohnung begehrt. Der Beklagte hat eine Doppelmiete gewährt und zusätzlich die geltend gemachten Umzugskosten teilweise übernommen, insgesamt zu ca. einem Drittel. Insoweit war der Widerspruch des Klägers mithin erfolgreich, so dass es gerechtfertigt ist, dem Beklagten einen Teil der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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