Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
58
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 2708/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Nebeneinkommen.
Die Klägerin bezieht auf eine Arbeitslosmeldung zum 16.9.2011 Arbeitslosengeld (Alg). Sie hatte bereits bei der Arbeitslosmeldung darauf hingewiesen, dass sie ab Oktober 2011 einer gelegentlichen, eintägigen Tätigkeit als Dozentin (Vortragstätigkeit gegen Honorar) nachgehen werde.
Zur Ausübung dieser Tätigkeit meldet sich die Klägerin jeweils für einen Tag aus dem Leistungsbezug ab. Ausweislich der Verbis-Vermerke in der Leistungsakte akzeptierte die Beklagte die eintägigen Abmeldungen der Klägerin, die nach Angaben der Klägerin zum Teil auch aus persönlichen, nicht näher erläuterten, Gründen erfolgten.
Anlässlich einer Abmeldung wegen eines Vortrags am Samstag, den 25.2.2012, übersandte die Beklagte der Klägerin einen Erklärungsbogen zu selbständiger Tätigkeit und rechnete nach Rückgang dieses Bogens die am 25.2.2012 als Honorar für einen dreistündigen Vortrag gezahlten 600 EUR (nach Abzug einer 30%-Pauschale für Aufwendungen sowie des Freibetrags von 165 EUR) auf das im Februar gewährte Alg als Nebeneinkommen gemäß § 141 SGB III (Fassung bis 31.3.2012) an.
Gegen den Bescheid vom 16.3.2012 erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie einwandte, die für sie zuständige Arbeitsvermittlerin habe die Auskunft erteilt, dass die Honorare aus den Vorträgen wegen der Abmeldungen aus dem Leistungsbezug kein Nebeneinkommen seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2.4.2012 als unbegründet zurück; der Klägerin sei nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X Nebeneinkommen zugeflossen, das nach Abzug der Werbungskosten und des Freibetrags auf das Alg angerechnet werden müsse (§ 330 SGB III).
Hiergegen richtet sich die am 26. April 2012 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der die Klägerin bekräftigt, von einer wirksamen Abmeldung aus dem Leistungsbezug ausge-gangen zu sein. Dies sei eine zulässige Maßnahme, die eine Anrechnung der am Abmeldetag erzielten Entgelte zwingend ausschließe, weil sich § 141 SGB III a. F. nur auf Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehe, die der Arbeitslose "während einer Zeit, für die ihm Arbeitslo-sengeld zusteht", erarbeitet habe.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16.3.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2012 aufzuheben.
Die Beklagtenvertreterin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Abmeldung zu dem Zweck, das Einkommen der Anrechnung auf das Alg zu entziehen, nach § 46 SGB I unwirksam gewesen sei.
Ergänzend wird zum übrigen Sach- und Streitstand auf die zwischen den Beteiligten gewech- selten Schriftsätze sowie die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte das Honorar als Nebenein-kommen gemäß § 141 SGB III a. F. auf das Alg angerechnet.
Grundsätzlich hat ein Arbeitsloser das Recht, sich ohne weitere Begründung aus dem Leistungs -bezug abzumelden. Das gilt selbst dann, wenn er mit der punktuellen Abmeldung bezweckt, sich hierdurch Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur sowie dem bei Nichtwahrneh-mung eines Arbeitsangebots drohenden Risiko des Eintritts einer Sperrzeit zu entziehen. Er hat dann "nur" eine Minderung seines Anspruchs nach § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III a. F. hinzunehmen (s. dazu LSG NRW vom 23.8.2010 – L 19 AL 136/10).
Für eine punktuelle Abmeldung aus dem Leistungsbezug, die dazu dient, am Abmeldetag erarbeitetes Einkommen der Anrechnung zu entziehen, sieht das SGB III keine ausdrückliche Regelung vor. Daraus kann nach Ansicht der Kammer nicht geschlossen werden, dass eine Abmeldung wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit - in der Regel ein "wichtiger Grund" i. S. von § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III a. F.- sanktionslos zulässig ist.
Dem steht die Regelung des § 46 Abs. 2 SGB I entgegen, die auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art gemäß § 37 Satz 1 SGB I anwendbar ist. Denn jedenfalls für die hier für einen Samstag vorgenommene Abmeldung steht außer Zweifel, dass sie allein zu dem Zweck erfolgte, das erzielte Einkommen der Anrechnung als Nebeneinkommen zu entziehen (Umgehung von Rechtsvorschriften i. S. von § 46 Abs. 2 SGB I).
Die Anwendung von § 46 SGB I ist in diesen Fällen auch aus systematischen Gründen (Schutz der Versichertengemeinschaft) geboten, um zu verhindern, dass wegen der Optimierung des Bezugs von Alg und Erwerbseinkommen unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze Anreize zur Überwindung der Arbeitslosigkeit geschwächt werden. Ob dies auch auf die Klägerin zutrifft – wozu kein Anhaltspunkt besteht – ist unerheblich, da es hier um den Gedanken einer generalisierten Missbrauchsabwehr geht.
Hielte man § 46 SGB I in Fällen der vorliegenden Art für nicht anwendbar, ergäbe sich überdies ein Konflikt zu dem im SGB III verankerten Vorrang der Arbeitsvermittlung. Denn für den Arbeitslosen lohnte es sich dann nicht, die punktuelle Tätigkeit auszuweiten.
Schließlich spricht auch der in § 141 Abs. 2 SGB III a. F. zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, nur Nebeneinkommen, das den Lebensstandard vor Eintritt der Arbeitslosig-keit geprägt hatte, zu privilegieren, dafür, eine Umgehung der Anrechnungsvorschrift des § 141 Abs. 1 SGB III im Wege einer punktuellen Abmeldung aus dem Leistungsbezug mit § 46 Abs. 2 SGB I zu versperren.
Der Hinweis auf Schauspieler, bei denen die Abmeldung für einzelne Auftritte oder Drehtage erlaubt sei, führt zu keiner anderen Bewertung, da es in diesen Fällen um berufsbedingte Besonderheiten geht, nämlich um beitragspflichtige Tage (sofern es sich nicht um unständige Beschäftigungen i. S. von § 27 SGB III handelt), die nur dann als anwartschaftsbegründene Tage zählen, wenn an diesem Tag keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen werden.
Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn es geht infolge der Unwirk-samkeit der Abmeldung darum, nachträglich zugeflossenes Einkommen anzurechnen, was nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 SGB III ohne Vertrauensschutz oder ein der Beklagten eröffnetes Ermessen vollzogen werden muss.
Da der Alg-Anspruch für den 25.2.2012 unangetastet bleibt, kann auch insoweit kein Vertrauensschutz greifen.
Ein Vertrauen der Klägerin darauf, die Dozententätigkeit bei Hinweis auf die Unwirksamkeit der Abmeldung nicht ausgeübt zu haben, ist nicht schützenswert. Es liegt im Interesse der Versichertengemeinschaft, dass Nebentätigkeiten, die mit dem vorrangigen Ziel der vollen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu vereinbaren sind, auch ausgeübt werden.
Die Klage musste daher abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung wird zugelassen, da die Streitfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und in der Rechtsprechung noch ungeklärt ist.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Nebeneinkommen.
Die Klägerin bezieht auf eine Arbeitslosmeldung zum 16.9.2011 Arbeitslosengeld (Alg). Sie hatte bereits bei der Arbeitslosmeldung darauf hingewiesen, dass sie ab Oktober 2011 einer gelegentlichen, eintägigen Tätigkeit als Dozentin (Vortragstätigkeit gegen Honorar) nachgehen werde.
Zur Ausübung dieser Tätigkeit meldet sich die Klägerin jeweils für einen Tag aus dem Leistungsbezug ab. Ausweislich der Verbis-Vermerke in der Leistungsakte akzeptierte die Beklagte die eintägigen Abmeldungen der Klägerin, die nach Angaben der Klägerin zum Teil auch aus persönlichen, nicht näher erläuterten, Gründen erfolgten.
Anlässlich einer Abmeldung wegen eines Vortrags am Samstag, den 25.2.2012, übersandte die Beklagte der Klägerin einen Erklärungsbogen zu selbständiger Tätigkeit und rechnete nach Rückgang dieses Bogens die am 25.2.2012 als Honorar für einen dreistündigen Vortrag gezahlten 600 EUR (nach Abzug einer 30%-Pauschale für Aufwendungen sowie des Freibetrags von 165 EUR) auf das im Februar gewährte Alg als Nebeneinkommen gemäß § 141 SGB III (Fassung bis 31.3.2012) an.
Gegen den Bescheid vom 16.3.2012 erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie einwandte, die für sie zuständige Arbeitsvermittlerin habe die Auskunft erteilt, dass die Honorare aus den Vorträgen wegen der Abmeldungen aus dem Leistungsbezug kein Nebeneinkommen seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2.4.2012 als unbegründet zurück; der Klägerin sei nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X Nebeneinkommen zugeflossen, das nach Abzug der Werbungskosten und des Freibetrags auf das Alg angerechnet werden müsse (§ 330 SGB III).
Hiergegen richtet sich die am 26. April 2012 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der die Klägerin bekräftigt, von einer wirksamen Abmeldung aus dem Leistungsbezug ausge-gangen zu sein. Dies sei eine zulässige Maßnahme, die eine Anrechnung der am Abmeldetag erzielten Entgelte zwingend ausschließe, weil sich § 141 SGB III a. F. nur auf Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehe, die der Arbeitslose "während einer Zeit, für die ihm Arbeitslo-sengeld zusteht", erarbeitet habe.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16.3.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2012 aufzuheben.
Die Beklagtenvertreterin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die Abmeldung zu dem Zweck, das Einkommen der Anrechnung auf das Alg zu entziehen, nach § 46 SGB I unwirksam gewesen sei.
Ergänzend wird zum übrigen Sach- und Streitstand auf die zwischen den Beteiligten gewech- selten Schriftsätze sowie die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte das Honorar als Nebenein-kommen gemäß § 141 SGB III a. F. auf das Alg angerechnet.
Grundsätzlich hat ein Arbeitsloser das Recht, sich ohne weitere Begründung aus dem Leistungs -bezug abzumelden. Das gilt selbst dann, wenn er mit der punktuellen Abmeldung bezweckt, sich hierdurch Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur sowie dem bei Nichtwahrneh-mung eines Arbeitsangebots drohenden Risiko des Eintritts einer Sperrzeit zu entziehen. Er hat dann "nur" eine Minderung seines Anspruchs nach § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III a. F. hinzunehmen (s. dazu LSG NRW vom 23.8.2010 – L 19 AL 136/10).
Für eine punktuelle Abmeldung aus dem Leistungsbezug, die dazu dient, am Abmeldetag erarbeitetes Einkommen der Anrechnung zu entziehen, sieht das SGB III keine ausdrückliche Regelung vor. Daraus kann nach Ansicht der Kammer nicht geschlossen werden, dass eine Abmeldung wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit - in der Regel ein "wichtiger Grund" i. S. von § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III a. F.- sanktionslos zulässig ist.
Dem steht die Regelung des § 46 Abs. 2 SGB I entgegen, die auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art gemäß § 37 Satz 1 SGB I anwendbar ist. Denn jedenfalls für die hier für einen Samstag vorgenommene Abmeldung steht außer Zweifel, dass sie allein zu dem Zweck erfolgte, das erzielte Einkommen der Anrechnung als Nebeneinkommen zu entziehen (Umgehung von Rechtsvorschriften i. S. von § 46 Abs. 2 SGB I).
Die Anwendung von § 46 SGB I ist in diesen Fällen auch aus systematischen Gründen (Schutz der Versichertengemeinschaft) geboten, um zu verhindern, dass wegen der Optimierung des Bezugs von Alg und Erwerbseinkommen unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze Anreize zur Überwindung der Arbeitslosigkeit geschwächt werden. Ob dies auch auf die Klägerin zutrifft – wozu kein Anhaltspunkt besteht – ist unerheblich, da es hier um den Gedanken einer generalisierten Missbrauchsabwehr geht.
Hielte man § 46 SGB I in Fällen der vorliegenden Art für nicht anwendbar, ergäbe sich überdies ein Konflikt zu dem im SGB III verankerten Vorrang der Arbeitsvermittlung. Denn für den Arbeitslosen lohnte es sich dann nicht, die punktuelle Tätigkeit auszuweiten.
Schließlich spricht auch der in § 141 Abs. 2 SGB III a. F. zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, nur Nebeneinkommen, das den Lebensstandard vor Eintritt der Arbeitslosig-keit geprägt hatte, zu privilegieren, dafür, eine Umgehung der Anrechnungsvorschrift des § 141 Abs. 1 SGB III im Wege einer punktuellen Abmeldung aus dem Leistungsbezug mit § 46 Abs. 2 SGB I zu versperren.
Der Hinweis auf Schauspieler, bei denen die Abmeldung für einzelne Auftritte oder Drehtage erlaubt sei, führt zu keiner anderen Bewertung, da es in diesen Fällen um berufsbedingte Besonderheiten geht, nämlich um beitragspflichtige Tage (sofern es sich nicht um unständige Beschäftigungen i. S. von § 27 SGB III handelt), die nur dann als anwartschaftsbegründene Tage zählen, wenn an diesem Tag keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen werden.
Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn es geht infolge der Unwirk-samkeit der Abmeldung darum, nachträglich zugeflossenes Einkommen anzurechnen, was nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 SGB III ohne Vertrauensschutz oder ein der Beklagten eröffnetes Ermessen vollzogen werden muss.
Da der Alg-Anspruch für den 25.2.2012 unangetastet bleibt, kann auch insoweit kein Vertrauensschutz greifen.
Ein Vertrauen der Klägerin darauf, die Dozententätigkeit bei Hinweis auf die Unwirksamkeit der Abmeldung nicht ausgeübt zu haben, ist nicht schützenswert. Es liegt im Interesse der Versichertengemeinschaft, dass Nebentätigkeiten, die mit dem vorrangigen Ziel der vollen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu vereinbaren sind, auch ausgeübt werden.
Die Klage musste daher abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung wird zugelassen, da die Streitfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und in der Rechtsprechung noch ungeklärt ist.
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