Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
68
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 577/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung eines Ereignisses vom 12. Januar 2012 als Arbeitsunfall.
Die 1965 geborene Klägerin arbeitet als Pflegehelferin. Am 12. Januar 2012 befand sie sich auf dem Rückweg von einer Raucherpause, die aufgrund des Rauchverbots außerhalb des Gebäudes stattfand, als sie in der Eingangshalle mit dem Haushandwerker zusammenstieß. Dieser trug einen Eimer Wasser, welchen er aufgrund des Zusammenpralls verkippte. Die Klägerin rutschte darauf aus und versuchte sich mit der rechten Hand abzufangen. Sie erlitt dabei einen Bruch der Speiche.
Mit Bescheid vom 23. März 2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des ihr am 3. Februar 2012 angezeigten Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die Handlungstendenz der Klägerin sei auf einen eigenwirtschaftlichen privaten Belang, namentlich das Rauchen, gerichtet gewesen. Ein betrieblicher Bezug ergebe sich auch nicht aus einer Parallele zur Nahrungsaufnahme, da es sich um eine freie Entscheidung der Klägerin handele.
Mit Schreiben vom 11. April 2012 legte die Klägerin, anwaltlich vertreten, gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. In der Eingangshalle werde seit einiger Zeit ein Vorhang gezogen, damit den Bewohner, die dort spielen möchten, ausreichend Platz zur Verfügung steht. Diesen Vorhang habe Klägerin beiseite geschoben, um überhaupt den Fahrstuhl erreichen zu können, um zu ihrer Station zurückzukehren. Dieser Weg werde drei bis fünfmal pro Schicht in dieser Weise durch die Klägerin zurückgelegt, es handele sich um einen unabhängig vom Rauchen gewöhnlichen alltäglichen Weg.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe sich auf dem Rückweg von der Raucherpause befunden, ein derartiger Weg sei nicht versichert. Ein Rauchverbot könne daran ebenfalls nichts ändern.
Mit ihrer am 13. September 2012 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter. Sie vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsschreiben.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2012 aufzuheben, festzustellen, dass das Ereignis vom 12. Januar 2012 einen Arbeitsunfall darstellt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Es handele sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit.
Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, auf die ergänzend Bezug genommen wird, haben vorgelegen und sind Gegenstand der Urteilsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG), die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt (Bl. 28 und Bl. 31 d. GA).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 SGG zulässig (zur Klage auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall: Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Februar 2005 zum Aktenzeichen B 2 U 1/04 R sowie vom 7. September 2004 zum Aktenzeichen B 2 U 46/03 R; jeweils zitiert nach juris).
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin erlitt am12. Januar 2012 nach Überzeugung der Kammer keinen Arbeitsunfall, als sie von der Raucherpause zurückkommend wieder durch das Gebäude lief, um an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren und dabei stürzte.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheits(erst)schaden oder zum Tod des Versicherten geführt haben (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Juni 2010 zum Aktenzeichen B 2 U 12/09 R; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2009 zum Aktenzeichen L 3 U 1027/05, beide zitiert nach juris).
Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Dies ist anhand einer Gesamtabwägung und Bewertung zu beurteilen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die jeweilige Verrichtung noch innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 2008 zum Aktenzeichen B 2 U 313/07 R, zitiert nach juris).
Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt ihres Sturzes auf dem Rückweg von einer Raucherpause. Auf diese konkrete Verrichtung kommt es für die Entscheidung der Kammer an. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin irrelevant, ob sie innerhalb eines Arbeitstages mehrere Male auch ohne den Bezug zum Rauchen dort entlang gehen muss. Gestürzt ist sie, als sie die Eingangshalle mit dem Ziel der Rückkehr von der Raucherpause zu ihrem Arbeitsplatz durchschritt.
Dieser Weg wurde durch zwei unterschiedliche Gründe erforderlich. So musste die Klägerin diesen zurücklegen, weil sie überhaupt an der Arbeitsstätte anwesend war, um ihrer betrieblichen Tätigkeit nachzugehen. Der Weg wurde aber auch zurückgelegt, weil die Klägerin dem Verlangen, rauchen zu wollen, zuvor nachgegangen war. Bei letzterem handelt es sich um ein eigenwirtschaftliches und persönliches Interesse, welches dem unversicherten Bereich zuzuordnen ist. So war dieses Verhalten lediglich erforderlich, da die Klägerin aus eigener Entscheidung dem Drang, rauchen zu wollen, folgte. Die Kammer verkennt nicht, dass in dem Gebäude ein Rauchverbot herrschte und sie daher zwingend dieses verlassen musste, um zu rauchen. Dieser Zwang rührt aber ebenfalls aus dem persönlichen und eigenwirtschaftlichen Interesse der Klägerin her, eine Rauchpause einzulegen. Anders als durch die Klägerin angenommen, handelt es sich dabei nicht um eine notwendige Handlung, um ihre Arbeitskraft wiederherzustellen. Eine etwaige Parallele zu dem Weg zur Nahrungsaufnahme (dazu Urteil des Bundessozialgericht vom 2. Juli 1996 a.a.O.) vermag die Kammer nicht zu erkennen. Bei letzterer besteht ein mittelbar betriebsbezogenes Ziel durch die Herstellung der Arbeitskraft trotz des eigenwirtschaftlichen (Mit)Interesses. Der Nikotinkonsum kann damit nicht gleichgesetzt werden. So mag die Klägerin grundsätzlich daran gewöhnt sein, regelmäßig Nikotin aufzunehmen. Die körperliche Notwendigkeit ist jedoch nicht mit der Nahrungsaufnahme gleichzusetzen. Diese ist unabdingbar, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten. Eine andere Möglichkeit besteht für den Versicherten bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht. Etwas anderes gilt mithin bei der Nikotinzufuhr. Der Genussmittelkonsum hat zur Sphäre des Versicherungsverhältnisses eine weit aus losere Verbindung als die Nahrungsaufnahme (so auch Urteil des Bundessozialgericht vom 30. Juni 1960 zum Aktenzeichen 2 RU 207/59, zitiert nach juris). Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne diese ihrer Arbeit nicht hätte nachgehen können und damit das Bedürfnis des Rauchens bereits den Stellenwert der notwendigen Nahrungsaufnahme hat. Eine derartige Abhängigkeit in der Form der Unabweisbarkeit wie die Stillung von Hunger oder Durst (siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1960 a.a.O.) schilderte sie nicht. Dies aber selbst unterstellt, so wäre heutzutage - anders als gegebenenfalls noch zum Zeitpunkt des soeben zitierten Urteils des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1960 - eine Zufuhr auch auf anderem Wege wie z.B. durch die Verwendung von Nikotinpflaster möglich. Zudem rührt die etwaige Notwendigkeit des Rauchens - anders als bei der Nahrungsaufnahme - auf einer freien privaten Entscheidung der Klägerin.
Dabei kommt es für die Entscheidung der Kammer nicht darauf an, ob der Arbeitgeber der Klägerin das Rauchen an dem durch sie aufgesuchten Ort generell gestattet. Eine Parallele etwa mit der Einrichtung einer Kantine kann insofern nicht gezogen werden. So ist zwar der Weg zu einer solchen ebenso wie der Weg zur Nahrungsaufnahme an einem anderen Ort außerhalb des Betriebsgeländes versichert, jedoch ist dies dem bereits dargelegten Umstand geschuldet, dass der Weg zur Nahrungsaufnahme aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit trotz des zugleich bestehenden eigenwirtschaftlichen Interesses betriebsdienlich ist. Auf die Billigung des Arbeitgebers durch Einrichtung einer etwaigen Raucherecke oder eines Raucherraumes kommt es für die Beurteilung eines Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit daher nach Ansicht der Kammer gerade nicht an. Ausschlaggebend ist die Betriebsdienlichkeit samt Handlungstendenz.
Sofern eine Notwendigkeit aufgrund einer immensen Nikotinabhängigkeit angenommen werden sollte, vermag selbst diese nichts an der Beurteilung durch die Kammer zu ändern. Sodann war die Raucherpause gegebenenfalls notwendig, um die Gesundheit der Klägerin zu erhalten oder wiederherzustellen. Allerdings handelt es sich auch dabei dennoch um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin. So ist selbst die Besorgung von lebenswichtigen Medikamenten grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen (vgl. dazu Urteil des Bundessozialgericht vom 7. September 2004 zum Aktenzeichen B 2 U 35/03 R sowie das Urteil der Vorinstanz, Landessozialgericht Schleswig-Holstein vom 8. Mai 2003 zum Aktenzeichen L 5 U 132/0, jeweils zitiert nach juris), auch wenn das Holen unter anderem dazu dienen soll, die Arbeit erst zu ermöglichen. Dies liegt zwar mittelbar - ähnlich wie hier der Nikotinkonsum - im Interesse des Arbeitgebers, allerdings steht die eigene Gesundheit als Interesse deutlich im Vordergrund. An der Erhaltung dieser besteht ein erhebliches dominierendes Eigeninteresse. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Versicherte plötzlich und unerwartet auf Maßnahmen zur Gesunderhaltung angewiesen ist. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass das eigenwirtschaftliche Interesse nicht mehr das betrieblichen Interesse überwiegt (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1970 zum Aktenzeichen 2 RU 113/68, zitiert nach juris), da sodann dem Arbeitgeber insbesondere aufgrund der Unvorhersehbarkeit ein erhebliches Interesse an der unmittelbaren Wiederherstellung der Gesundheit seines Arbeitsnehmers, ggf. vor Ort, haben dürfte. Dies ist aber bei den bekannten Rauchgewohnheiten der Klägerin nicht der Fall, so dass eine etwaige Parallele zu der Konstellation der Aufrechterhaltung der Gesundheit durch den Nikotinkonsum wie bei dem Besorgen von Medikamenten nicht zur Annahme eines Versicherungsschutzes führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung eines Ereignisses vom 12. Januar 2012 als Arbeitsunfall.
Die 1965 geborene Klägerin arbeitet als Pflegehelferin. Am 12. Januar 2012 befand sie sich auf dem Rückweg von einer Raucherpause, die aufgrund des Rauchverbots außerhalb des Gebäudes stattfand, als sie in der Eingangshalle mit dem Haushandwerker zusammenstieß. Dieser trug einen Eimer Wasser, welchen er aufgrund des Zusammenpralls verkippte. Die Klägerin rutschte darauf aus und versuchte sich mit der rechten Hand abzufangen. Sie erlitt dabei einen Bruch der Speiche.
Mit Bescheid vom 23. März 2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des ihr am 3. Februar 2012 angezeigten Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die Handlungstendenz der Klägerin sei auf einen eigenwirtschaftlichen privaten Belang, namentlich das Rauchen, gerichtet gewesen. Ein betrieblicher Bezug ergebe sich auch nicht aus einer Parallele zur Nahrungsaufnahme, da es sich um eine freie Entscheidung der Klägerin handele.
Mit Schreiben vom 11. April 2012 legte die Klägerin, anwaltlich vertreten, gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. In der Eingangshalle werde seit einiger Zeit ein Vorhang gezogen, damit den Bewohner, die dort spielen möchten, ausreichend Platz zur Verfügung steht. Diesen Vorhang habe Klägerin beiseite geschoben, um überhaupt den Fahrstuhl erreichen zu können, um zu ihrer Station zurückzukehren. Dieser Weg werde drei bis fünfmal pro Schicht in dieser Weise durch die Klägerin zurückgelegt, es handele sich um einen unabhängig vom Rauchen gewöhnlichen alltäglichen Weg.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe sich auf dem Rückweg von der Raucherpause befunden, ein derartiger Weg sei nicht versichert. Ein Rauchverbot könne daran ebenfalls nichts ändern.
Mit ihrer am 13. September 2012 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter. Sie vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsschreiben.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2012 aufzuheben, festzustellen, dass das Ereignis vom 12. Januar 2012 einen Arbeitsunfall darstellt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Es handele sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit.
Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, auf die ergänzend Bezug genommen wird, haben vorgelegen und sind Gegenstand der Urteilsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG), die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt (Bl. 28 und Bl. 31 d. GA).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 SGG zulässig (zur Klage auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall: Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Februar 2005 zum Aktenzeichen B 2 U 1/04 R sowie vom 7. September 2004 zum Aktenzeichen B 2 U 46/03 R; jeweils zitiert nach juris).
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin erlitt am12. Januar 2012 nach Überzeugung der Kammer keinen Arbeitsunfall, als sie von der Raucherpause zurückkommend wieder durch das Gebäude lief, um an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren und dabei stürzte.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheits(erst)schaden oder zum Tod des Versicherten geführt haben (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Juni 2010 zum Aktenzeichen B 2 U 12/09 R; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2009 zum Aktenzeichen L 3 U 1027/05, beide zitiert nach juris).
Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Dies ist anhand einer Gesamtabwägung und Bewertung zu beurteilen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die jeweilige Verrichtung noch innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 2008 zum Aktenzeichen B 2 U 313/07 R, zitiert nach juris).
Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt ihres Sturzes auf dem Rückweg von einer Raucherpause. Auf diese konkrete Verrichtung kommt es für die Entscheidung der Kammer an. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin irrelevant, ob sie innerhalb eines Arbeitstages mehrere Male auch ohne den Bezug zum Rauchen dort entlang gehen muss. Gestürzt ist sie, als sie die Eingangshalle mit dem Ziel der Rückkehr von der Raucherpause zu ihrem Arbeitsplatz durchschritt.
Dieser Weg wurde durch zwei unterschiedliche Gründe erforderlich. So musste die Klägerin diesen zurücklegen, weil sie überhaupt an der Arbeitsstätte anwesend war, um ihrer betrieblichen Tätigkeit nachzugehen. Der Weg wurde aber auch zurückgelegt, weil die Klägerin dem Verlangen, rauchen zu wollen, zuvor nachgegangen war. Bei letzterem handelt es sich um ein eigenwirtschaftliches und persönliches Interesse, welches dem unversicherten Bereich zuzuordnen ist. So war dieses Verhalten lediglich erforderlich, da die Klägerin aus eigener Entscheidung dem Drang, rauchen zu wollen, folgte. Die Kammer verkennt nicht, dass in dem Gebäude ein Rauchverbot herrschte und sie daher zwingend dieses verlassen musste, um zu rauchen. Dieser Zwang rührt aber ebenfalls aus dem persönlichen und eigenwirtschaftlichen Interesse der Klägerin her, eine Rauchpause einzulegen. Anders als durch die Klägerin angenommen, handelt es sich dabei nicht um eine notwendige Handlung, um ihre Arbeitskraft wiederherzustellen. Eine etwaige Parallele zu dem Weg zur Nahrungsaufnahme (dazu Urteil des Bundessozialgericht vom 2. Juli 1996 a.a.O.) vermag die Kammer nicht zu erkennen. Bei letzterer besteht ein mittelbar betriebsbezogenes Ziel durch die Herstellung der Arbeitskraft trotz des eigenwirtschaftlichen (Mit)Interesses. Der Nikotinkonsum kann damit nicht gleichgesetzt werden. So mag die Klägerin grundsätzlich daran gewöhnt sein, regelmäßig Nikotin aufzunehmen. Die körperliche Notwendigkeit ist jedoch nicht mit der Nahrungsaufnahme gleichzusetzen. Diese ist unabdingbar, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten. Eine andere Möglichkeit besteht für den Versicherten bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht. Etwas anderes gilt mithin bei der Nikotinzufuhr. Der Genussmittelkonsum hat zur Sphäre des Versicherungsverhältnisses eine weit aus losere Verbindung als die Nahrungsaufnahme (so auch Urteil des Bundessozialgericht vom 30. Juni 1960 zum Aktenzeichen 2 RU 207/59, zitiert nach juris). Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne diese ihrer Arbeit nicht hätte nachgehen können und damit das Bedürfnis des Rauchens bereits den Stellenwert der notwendigen Nahrungsaufnahme hat. Eine derartige Abhängigkeit in der Form der Unabweisbarkeit wie die Stillung von Hunger oder Durst (siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1960 a.a.O.) schilderte sie nicht. Dies aber selbst unterstellt, so wäre heutzutage - anders als gegebenenfalls noch zum Zeitpunkt des soeben zitierten Urteils des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1960 - eine Zufuhr auch auf anderem Wege wie z.B. durch die Verwendung von Nikotinpflaster möglich. Zudem rührt die etwaige Notwendigkeit des Rauchens - anders als bei der Nahrungsaufnahme - auf einer freien privaten Entscheidung der Klägerin.
Dabei kommt es für die Entscheidung der Kammer nicht darauf an, ob der Arbeitgeber der Klägerin das Rauchen an dem durch sie aufgesuchten Ort generell gestattet. Eine Parallele etwa mit der Einrichtung einer Kantine kann insofern nicht gezogen werden. So ist zwar der Weg zu einer solchen ebenso wie der Weg zur Nahrungsaufnahme an einem anderen Ort außerhalb des Betriebsgeländes versichert, jedoch ist dies dem bereits dargelegten Umstand geschuldet, dass der Weg zur Nahrungsaufnahme aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit trotz des zugleich bestehenden eigenwirtschaftlichen Interesses betriebsdienlich ist. Auf die Billigung des Arbeitgebers durch Einrichtung einer etwaigen Raucherecke oder eines Raucherraumes kommt es für die Beurteilung eines Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit daher nach Ansicht der Kammer gerade nicht an. Ausschlaggebend ist die Betriebsdienlichkeit samt Handlungstendenz.
Sofern eine Notwendigkeit aufgrund einer immensen Nikotinabhängigkeit angenommen werden sollte, vermag selbst diese nichts an der Beurteilung durch die Kammer zu ändern. Sodann war die Raucherpause gegebenenfalls notwendig, um die Gesundheit der Klägerin zu erhalten oder wiederherzustellen. Allerdings handelt es sich auch dabei dennoch um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin. So ist selbst die Besorgung von lebenswichtigen Medikamenten grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen (vgl. dazu Urteil des Bundessozialgericht vom 7. September 2004 zum Aktenzeichen B 2 U 35/03 R sowie das Urteil der Vorinstanz, Landessozialgericht Schleswig-Holstein vom 8. Mai 2003 zum Aktenzeichen L 5 U 132/0, jeweils zitiert nach juris), auch wenn das Holen unter anderem dazu dienen soll, die Arbeit erst zu ermöglichen. Dies liegt zwar mittelbar - ähnlich wie hier der Nikotinkonsum - im Interesse des Arbeitgebers, allerdings steht die eigene Gesundheit als Interesse deutlich im Vordergrund. An der Erhaltung dieser besteht ein erhebliches dominierendes Eigeninteresse. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Versicherte plötzlich und unerwartet auf Maßnahmen zur Gesunderhaltung angewiesen ist. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass das eigenwirtschaftliche Interesse nicht mehr das betrieblichen Interesse überwiegt (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1970 zum Aktenzeichen 2 RU 113/68, zitiert nach juris), da sodann dem Arbeitgeber insbesondere aufgrund der Unvorhersehbarkeit ein erhebliches Interesse an der unmittelbaren Wiederherstellung der Gesundheit seines Arbeitsnehmers, ggf. vor Ort, haben dürfte. Dies ist aber bei den bekannten Rauchgewohnheiten der Klägerin nicht der Fall, so dass eine etwaige Parallele zu der Konstellation der Aufrechterhaltung der Gesundheit durch den Nikotinkonsum wie bei dem Besorgen von Medikamenten nicht zur Annahme eines Versicherungsschutzes führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
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