Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
195
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 195 SO 851/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bleibt das geerbte und weiterhin bewohnte Hausgrundstück für den Erben bei der Prüfung seines eigenen Leistungsanspruchs nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als Schonvermögen außer Acht, stellt seine auf das Haus gestützte Inanspruchnahme als Erbe eine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII dar.
Der Bescheid vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Inanspruchnahme des Klägers für einen sozialhilferechtlichen Kostenersatz als Erbe.
Der Kläger wohnt in einem Haus in der S. Str. in B. mit ca. 66 qm Wohnfläche. Über den Wert des Hausgrundstücks existieren abweichende Angaben. Der Kläger gab gegenüber dem Beklagten einen Schätzwert von 200.000 Euro an. Der Beklagte forderte für das Hausgrundstück im Wege der Amtshilfe vom Stadtentwicklungsamt des Bezirksamts N. – Fachbereich Vermessung und Geoinformation – ein Wertgutachten an, welches einen Verkehrswert im Juli 2015 auf rd. 160.000 Euro ermittelte. Außerdem gab das Finanzamt S. auf Nachfrage des Beklagten an, dass ihm als Nachlassvermögen das Grundstück in der S. Str. mit einem Schätzwert in Höhe von 94.575 Euro bekanntgeworden sei.
Der Kläger bewohnte das Haus seit seiner Geburt zunächst gemeinsam mit seiner Mutter, die Alleineigentümerin des Hausgrundstücks war. Die Mutter des Klägers wurde in den letzten Jahren ihres Lebens aufgrund einer Parkinson-Erkrankung ambulant gepflegt. Ab dem 1. April 2010 leistete der Beklagte bis zum Tod der Mutter des Klägers Hilfe zur Pflege als Zuschuss in Höhe von insgesamt 20.878,29 Euro. Das Hausgrundstück wertete der Beklagte hierbei als Schonvermögen der Mutter.
Im Januar 2015 starb die Mutter des Klägers. Er erbte als Alleinerbe das Hausgrundstück und bewohnt es seither allein.
Der Kläger bezieht seit Februar 2006 bis heute Leistungen des SGB II. Das Jobcenter wertet seit dem Erbanfall das Hausgrundstück als Schonvermögen des Klägers und gewährt weiterhin die Leistungen als Zuschuss.
Mit Bescheid vom 4. November 2015 forderte der Beklagte den Kläger als Erben seiner Mutter zum Kostenersatz für alle seit dem April 2010 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 18.484,29 Euro auf. Den Wert des Hauses setzte der Beklagte auf 160.000 Euro an und errechnete einen einzusetzenden Nachlasswert von 157.090 Euro. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte als unbegründet zurückwies.
Der Kläger meint, seine Inanspruchnahme als Erbe scheitere daran, dass ein Härtefall nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII vorläge. Wenn das Jobcenter für seinen Leistungsanspruch das Hausgrundstück als Schonvermögen werten würde, müsste derselbe Maßstab für den Beklagten bei der Frage der Erbenhaftung gelten. Zudem habe er sein Leben lang in dem Haus gemeinsam mit seiner Mutter gewohnt und sie in ihren letzten Lebensjahren teilweise auch gepflegt. Außerdem habe der Beklagte zum Teil Kosten für Pflegeleistungen übernommen, die der Pflegedienst nicht erbracht hätte.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, das Hausgrundstück sei kein Schonvermögen, da es kein postmortales Schonvermögen gebe. Zudem läge kein Härtefall vor, da die Umstände, dass der Sohn die Mutter vor ihrem Tod mit gepflegt und das Haus gemeinsam mit ihr bewohnt habe, keinen atypischen Sonderfall darstellen würden. Zuletzt sei der Vorwurf, der Beklagte habe unrechtmäßig zu viele Leistungen übernommen, nicht relevant, da die Leistungen unstreitig in der Höhe geflossen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Kläger betreffenden Forderungsbeiakte des Beklagten und der Verwaltungsakte des Jobcenters, der die Mutter des Klägers betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Berlin zum Az. 243 Js 915/15 Bezug genommen. Diese haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, geheimen Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig und begründet.
Denn der Bescheid vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nach § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.
Der Kläger ist Alleinerbe seiner Mutter, welche seit dem 1. April 2010 bis zu ihrem Tod im Januar 2015 vom Beklagten Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 20.878,29 Euro erhalten hat.
Der Kläger konnte mit seinem Einwand nicht durchdringen, dass die Leistungen zum Teil nicht rechtmäßig erbracht worden seien. Zwar können Erben nur für rechtmäßig erbrachte Sozialleistungen nach § 102 SGB XII in Anspruch genommen werden (s. BSG zur Vorgängerregelung § 92c BSHG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09 R; Conradis, in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 102, Rn. 2), allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass Leistungen zu Unrecht erbracht worden waren. Eine seinerzeit vom Kläger zur Anzeige gebrachte Vermutung, dass der Pflegedienst Leistungen in Rechnung gestellt, die er aber nicht erbracht habe, konnte die Staatsanwaltschaft Berlin trotz der Vernehmungen der für die Mutter des Klägers zuständigen Pfleger nicht nachweisen. Das Verfahren zum Az. 243 Js 915/15 wurde eingestellt. Da die Leistungsnachweise von der Mutter des Klägers stets abgezeichnet wurden, ist nicht feststellbar, dass tatsächlich der Beklagte Kosten zu Unrecht übernommen hat. Diese fehlende Feststellbarkeit geht zu Lasten des Klägers. Im sozialgerichtlichen Verfahren tragen die Beteiligten wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes zwar keine subjektive Beweislast, aber es gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast). Danach ist zu entscheiden, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen (BSGE 6, S. 70, 72 f.). Der Grundsatz der objektiven Beweislast bedeutet, dass jeder Beteiligte die Gefahr einer ihm nachteiligen Entscheidung trägt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Rechtsfolgen vom Gericht nicht festgestellt werden können. Der Kläger, der sich auf die Unrechtmäßigkeit der erbrachten Sozialhilfeleistungen beruft, trägt nach der Auffassung der Kammer die objektive Beweislast für die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Tatsachen. Denn wären die Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht rechtmäßig erbracht worden, hätte das für den Kläger die positive Folge, dass ihr Ersatz nach § 102 SGB XII nicht von ihm hätte verlangt werden könnten.
Der Beklagte hat richtigerweise einen "Bagatellbetrag" von 2.394 Euro von den erbrachten Leistungen abgezogen und nur einen Kostenersatz in Höhe von 18.484,29 Euro gefordert. Gem. § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist der dreifache Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 SGB XII abzuziehen. Der Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ist der zweifache Regelbedarf nach der Anlage zu § 28 SGB XII, welcher im Jahre 2015 auf der 1. Regelbedarfsstufe 399 Euro betrug. Der Beklagte ging damit richtigerweise von einem abzuziehenden "Bagatellbetrag" von 2.394 Euro aus (2 x 399 x 3).
§ 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII, wonach der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses haftet, steht der Forderung des Beklagten nicht entgegen. Der geschätzte Wert des Hausgrundstückes variiert zwar stark von knapp 94.000 Euro bis 200.000 Euro, liegt aber in jedem Fall deutlich über den geltend gemachten Kosten. Daher kann die Frage dahinstehen, welcher Wert hier zugrunde zu legen ist. Auch die Berücksichtigung der Freibeträge nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XII führt zu keinem abweichenden Ergebnis, da selbst nach Abzug dieser Beträge der einzusetzende Nachlasswert deutlich über den geltend gemachten Kosten liegt.
Der Umstand, dass der Kläger nach dem Tod seiner Mutter in dem geerbten Haus weiterhin wohnt, führt an sich noch zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Inanspruchnahme des Erben nach § 102 SGB XII ist nicht ergänzend auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zurückzugreifen, da diese Regelung – wie der Beklagte richtig ausführt – kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben begründet (BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2012, L 8 SO 113/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010, L 2 SO 5548/08). Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person ( ) allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Kammer folgt nicht der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH), der Zusatz in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII "und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll" beziehe sich "nach Sinn und Wortlaut auf die Angehörigen, die mit dem Leistungsberechtigten ( ) in dem Haus wohnen. Diese Angehörigen gehörten dann, wenn sie nach dem Tod der genannten Person in dem Haus wohnen sollen, ebenfalls zu dem durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Personenkreis" (Beschluss vom 6. Februar 2013, XII ZB 582/12). Der Zusatz stellt nach Überzeugung der Kammer keine eigene Schutznorm für den Erben sondern lediglich eine Einschränkung für die Beurteilung des Schonvermögens des Leistungsempfängers dar, indem das Hausgrundstück für den Leistungsempfänger zu seinen Lebzeiten nur Schonvermögen darstellt, wenn es nach seinem Tod noch von seinen Angehörigen bewohnt werden soll. Es soll also für den Leistungsempfänger nur geschützt werden, wenn es quasi "in der Familie bleiben" soll.
Die Kammer ist allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass eine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII vorliegt. Der Anspruch auf Kostenersatz ist nach Abs. 3 Nr. 3 nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Begriff der "besonderen Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Bieback, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 102, Rn. 23). Das BSG legt diesen zur für diese Ausnahme wortgleichen Vorgängerregelung § 92c BSHG überzeugend aus: "Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen" (Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09 R m.w.N.).
Die besondere Härte ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass der Kläger in dem Haus bereits vor dem Tod seiner Mutter mit ihr gemeinsam und nach ihrem Tod fortwährend wohnen blieb. Denn dies stellt keinen atypischen Sonderfall dar. Auch die Tatsache, dass er die Pflege seiner Mutter teilweise unterstützt hat, ist kein atypischer Lebenssachverhalt, der eine besondere Härte auslöst. Denn die Variante, dass der Erbe mit dem verstorbenen Leistungsberechtigten vor dessen Tod zusammenlebte und pflegte, hat der Gesetzgeber bereits in § 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII gesondert geregelt. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe mit der leistungsberechtigten Person verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat. Die Konstellation, dass der Kläger mit seiner Mutter zusammen lebte und sie (mit)pflegte, hätte also einen höheren Freibetrag für den Einsatz des Nachlasses zur Folge. Der Gesetzgeber wollte diese Konstellation also offenbar zwar bevorzugt behandeln aber nicht den Kostenersatz vollständig ausschließen. Die Annahme einer besonderen Härte ist daher ausgeschlossen.
Ein atypischer Lebenssachverhalt nach § 102 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ist aber nach Auffassung der Kammer deswegen anzunehmen, weil das geerbte (und weiterhin bewohnte) Hausgrundstück für den Kläger gegenüber dem Jobcenter gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Schonvermögen darstellt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Ein Hausgrundstück mit 66 qm Wohnfläche ist für einen Einzelhaushalt offensichtlich nicht unangemessen. Auch der Wert des Hausgrundstückes ist nicht unangemessen hoch, unabhängig davon, welchen Wert (knapp 94.000 Euro bzw. 160.000 Euro bzw. 200.000 Euro) man zugrunde legt. Zu der Einschätzung kam auch das Jobcenter und gewährte dem Kläger daher nach dem Erbanfall weiterhin Leistungen nach dem SGB II, ohne das Hausgrundstück als Vermögen zu berücksichtigen. Es wäre nicht sachgerecht, wenn das Wohnhaus des Klägers bei der Prüfung seines eigenen Leistungsanspruchs im SGB II als Schonvermögen außer Betracht zu bleiben hat, er aber als Erbe für die SGB XII-Leistungen seiner Mutter wegen einer etwaigen Verwertungsmöglichkeit desselben Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen werden kann. Sinn und Zweck der Regelungen in § 12 abs. 3 Nr. 4 SGB II bzw. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist zwar nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand aber das Grundbedürfnis des Wohnens. Dieser Schutz sollte bei der Inanspruchnahme des Erben in den Konstellationen, in denen der Erbe selber hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII ist, ebenfalls Beachtung finden. Dabei darf es keinen Unterschied machen, dass der Kläger nicht vom Beklagten Leistungen bekommt sondern SGB-II-Leistungen vom Jobcenter. Denn eine unterschiedliche Behandlung eines Vermögensgegenstandes in den Leistungssystemen des SGB XII und des SGB II ist für die Betroffenen nicht nachvollziehbar und daher zugunsten der Rechtssicherheit nicht zu treffen.
Auch das BSG hat in seinem Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09 R festgestellt, dass ein atypischer Sonderfall dann vorliegen kann, wenn der Nachlass auch für die Erben Schonvermögen wäre, konnte es aber offen lassen, da dies in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht der Fall war. Auch das Bayerische Landessozialgericht scheint es für möglich zu halten, dass sich der Erbe über die Regelung der besonderen Härte auf den Schutzcharakter des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII berufen kann (Urteil vom 23. Februar 2012, L 8 SO 113/09).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Da der Wert des Beschwerdegegenstandes (18.484,29 Euro) den Betrag von 750,00 EUR übersteigt, bedurfte die Berufung gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Inanspruchnahme des Klägers für einen sozialhilferechtlichen Kostenersatz als Erbe.
Der Kläger wohnt in einem Haus in der S. Str. in B. mit ca. 66 qm Wohnfläche. Über den Wert des Hausgrundstücks existieren abweichende Angaben. Der Kläger gab gegenüber dem Beklagten einen Schätzwert von 200.000 Euro an. Der Beklagte forderte für das Hausgrundstück im Wege der Amtshilfe vom Stadtentwicklungsamt des Bezirksamts N. – Fachbereich Vermessung und Geoinformation – ein Wertgutachten an, welches einen Verkehrswert im Juli 2015 auf rd. 160.000 Euro ermittelte. Außerdem gab das Finanzamt S. auf Nachfrage des Beklagten an, dass ihm als Nachlassvermögen das Grundstück in der S. Str. mit einem Schätzwert in Höhe von 94.575 Euro bekanntgeworden sei.
Der Kläger bewohnte das Haus seit seiner Geburt zunächst gemeinsam mit seiner Mutter, die Alleineigentümerin des Hausgrundstücks war. Die Mutter des Klägers wurde in den letzten Jahren ihres Lebens aufgrund einer Parkinson-Erkrankung ambulant gepflegt. Ab dem 1. April 2010 leistete der Beklagte bis zum Tod der Mutter des Klägers Hilfe zur Pflege als Zuschuss in Höhe von insgesamt 20.878,29 Euro. Das Hausgrundstück wertete der Beklagte hierbei als Schonvermögen der Mutter.
Im Januar 2015 starb die Mutter des Klägers. Er erbte als Alleinerbe das Hausgrundstück und bewohnt es seither allein.
Der Kläger bezieht seit Februar 2006 bis heute Leistungen des SGB II. Das Jobcenter wertet seit dem Erbanfall das Hausgrundstück als Schonvermögen des Klägers und gewährt weiterhin die Leistungen als Zuschuss.
Mit Bescheid vom 4. November 2015 forderte der Beklagte den Kläger als Erben seiner Mutter zum Kostenersatz für alle seit dem April 2010 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 18.484,29 Euro auf. Den Wert des Hauses setzte der Beklagte auf 160.000 Euro an und errechnete einen einzusetzenden Nachlasswert von 157.090 Euro. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte als unbegründet zurückwies.
Der Kläger meint, seine Inanspruchnahme als Erbe scheitere daran, dass ein Härtefall nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII vorläge. Wenn das Jobcenter für seinen Leistungsanspruch das Hausgrundstück als Schonvermögen werten würde, müsste derselbe Maßstab für den Beklagten bei der Frage der Erbenhaftung gelten. Zudem habe er sein Leben lang in dem Haus gemeinsam mit seiner Mutter gewohnt und sie in ihren letzten Lebensjahren teilweise auch gepflegt. Außerdem habe der Beklagte zum Teil Kosten für Pflegeleistungen übernommen, die der Pflegedienst nicht erbracht hätte.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, das Hausgrundstück sei kein Schonvermögen, da es kein postmortales Schonvermögen gebe. Zudem läge kein Härtefall vor, da die Umstände, dass der Sohn die Mutter vor ihrem Tod mit gepflegt und das Haus gemeinsam mit ihr bewohnt habe, keinen atypischen Sonderfall darstellen würden. Zuletzt sei der Vorwurf, der Beklagte habe unrechtmäßig zu viele Leistungen übernommen, nicht relevant, da die Leistungen unstreitig in der Höhe geflossen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Kläger betreffenden Forderungsbeiakte des Beklagten und der Verwaltungsakte des Jobcenters, der die Mutter des Klägers betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Berlin zum Az. 243 Js 915/15 Bezug genommen. Diese haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, geheimen Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig und begründet.
Denn der Bescheid vom 4. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nach § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.
Der Kläger ist Alleinerbe seiner Mutter, welche seit dem 1. April 2010 bis zu ihrem Tod im Januar 2015 vom Beklagten Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 20.878,29 Euro erhalten hat.
Der Kläger konnte mit seinem Einwand nicht durchdringen, dass die Leistungen zum Teil nicht rechtmäßig erbracht worden seien. Zwar können Erben nur für rechtmäßig erbrachte Sozialleistungen nach § 102 SGB XII in Anspruch genommen werden (s. BSG zur Vorgängerregelung § 92c BSHG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09 R; Conradis, in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 102, Rn. 2), allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass Leistungen zu Unrecht erbracht worden waren. Eine seinerzeit vom Kläger zur Anzeige gebrachte Vermutung, dass der Pflegedienst Leistungen in Rechnung gestellt, die er aber nicht erbracht habe, konnte die Staatsanwaltschaft Berlin trotz der Vernehmungen der für die Mutter des Klägers zuständigen Pfleger nicht nachweisen. Das Verfahren zum Az. 243 Js 915/15 wurde eingestellt. Da die Leistungsnachweise von der Mutter des Klägers stets abgezeichnet wurden, ist nicht feststellbar, dass tatsächlich der Beklagte Kosten zu Unrecht übernommen hat. Diese fehlende Feststellbarkeit geht zu Lasten des Klägers. Im sozialgerichtlichen Verfahren tragen die Beteiligten wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes zwar keine subjektive Beweislast, aber es gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast). Danach ist zu entscheiden, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen (BSGE 6, S. 70, 72 f.). Der Grundsatz der objektiven Beweislast bedeutet, dass jeder Beteiligte die Gefahr einer ihm nachteiligen Entscheidung trägt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Rechtsfolgen vom Gericht nicht festgestellt werden können. Der Kläger, der sich auf die Unrechtmäßigkeit der erbrachten Sozialhilfeleistungen beruft, trägt nach der Auffassung der Kammer die objektive Beweislast für die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Tatsachen. Denn wären die Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht rechtmäßig erbracht worden, hätte das für den Kläger die positive Folge, dass ihr Ersatz nach § 102 SGB XII nicht von ihm hätte verlangt werden könnten.
Der Beklagte hat richtigerweise einen "Bagatellbetrag" von 2.394 Euro von den erbrachten Leistungen abgezogen und nur einen Kostenersatz in Höhe von 18.484,29 Euro gefordert. Gem. § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist der dreifache Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 SGB XII abzuziehen. Der Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ist der zweifache Regelbedarf nach der Anlage zu § 28 SGB XII, welcher im Jahre 2015 auf der 1. Regelbedarfsstufe 399 Euro betrug. Der Beklagte ging damit richtigerweise von einem abzuziehenden "Bagatellbetrag" von 2.394 Euro aus (2 x 399 x 3).
§ 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII, wonach der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses haftet, steht der Forderung des Beklagten nicht entgegen. Der geschätzte Wert des Hausgrundstückes variiert zwar stark von knapp 94.000 Euro bis 200.000 Euro, liegt aber in jedem Fall deutlich über den geltend gemachten Kosten. Daher kann die Frage dahinstehen, welcher Wert hier zugrunde zu legen ist. Auch die Berücksichtigung der Freibeträge nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XII führt zu keinem abweichenden Ergebnis, da selbst nach Abzug dieser Beträge der einzusetzende Nachlasswert deutlich über den geltend gemachten Kosten liegt.
Der Umstand, dass der Kläger nach dem Tod seiner Mutter in dem geerbten Haus weiterhin wohnt, führt an sich noch zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Inanspruchnahme des Erben nach § 102 SGB XII ist nicht ergänzend auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zurückzugreifen, da diese Regelung – wie der Beklagte richtig ausführt – kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben begründet (BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2012, L 8 SO 113/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010, L 2 SO 5548/08). Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person ( ) allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Kammer folgt nicht der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH), der Zusatz in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII "und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll" beziehe sich "nach Sinn und Wortlaut auf die Angehörigen, die mit dem Leistungsberechtigten ( ) in dem Haus wohnen. Diese Angehörigen gehörten dann, wenn sie nach dem Tod der genannten Person in dem Haus wohnen sollen, ebenfalls zu dem durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Personenkreis" (Beschluss vom 6. Februar 2013, XII ZB 582/12). Der Zusatz stellt nach Überzeugung der Kammer keine eigene Schutznorm für den Erben sondern lediglich eine Einschränkung für die Beurteilung des Schonvermögens des Leistungsempfängers dar, indem das Hausgrundstück für den Leistungsempfänger zu seinen Lebzeiten nur Schonvermögen darstellt, wenn es nach seinem Tod noch von seinen Angehörigen bewohnt werden soll. Es soll also für den Leistungsempfänger nur geschützt werden, wenn es quasi "in der Familie bleiben" soll.
Die Kammer ist allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass eine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII vorliegt. Der Anspruch auf Kostenersatz ist nach Abs. 3 Nr. 3 nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Begriff der "besonderen Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Bieback, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 102, Rn. 23). Das BSG legt diesen zur für diese Ausnahme wortgleichen Vorgängerregelung § 92c BSHG überzeugend aus: "Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen" (Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09 R m.w.N.).
Die besondere Härte ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass der Kläger in dem Haus bereits vor dem Tod seiner Mutter mit ihr gemeinsam und nach ihrem Tod fortwährend wohnen blieb. Denn dies stellt keinen atypischen Sonderfall dar. Auch die Tatsache, dass er die Pflege seiner Mutter teilweise unterstützt hat, ist kein atypischer Lebenssachverhalt, der eine besondere Härte auslöst. Denn die Variante, dass der Erbe mit dem verstorbenen Leistungsberechtigten vor dessen Tod zusammenlebte und pflegte, hat der Gesetzgeber bereits in § 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII gesondert geregelt. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe mit der leistungsberechtigten Person verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat. Die Konstellation, dass der Kläger mit seiner Mutter zusammen lebte und sie (mit)pflegte, hätte also einen höheren Freibetrag für den Einsatz des Nachlasses zur Folge. Der Gesetzgeber wollte diese Konstellation also offenbar zwar bevorzugt behandeln aber nicht den Kostenersatz vollständig ausschließen. Die Annahme einer besonderen Härte ist daher ausgeschlossen.
Ein atypischer Lebenssachverhalt nach § 102 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ist aber nach Auffassung der Kammer deswegen anzunehmen, weil das geerbte (und weiterhin bewohnte) Hausgrundstück für den Kläger gegenüber dem Jobcenter gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Schonvermögen darstellt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Ein Hausgrundstück mit 66 qm Wohnfläche ist für einen Einzelhaushalt offensichtlich nicht unangemessen. Auch der Wert des Hausgrundstückes ist nicht unangemessen hoch, unabhängig davon, welchen Wert (knapp 94.000 Euro bzw. 160.000 Euro bzw. 200.000 Euro) man zugrunde legt. Zu der Einschätzung kam auch das Jobcenter und gewährte dem Kläger daher nach dem Erbanfall weiterhin Leistungen nach dem SGB II, ohne das Hausgrundstück als Vermögen zu berücksichtigen. Es wäre nicht sachgerecht, wenn das Wohnhaus des Klägers bei der Prüfung seines eigenen Leistungsanspruchs im SGB II als Schonvermögen außer Betracht zu bleiben hat, er aber als Erbe für die SGB XII-Leistungen seiner Mutter wegen einer etwaigen Verwertungsmöglichkeit desselben Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen werden kann. Sinn und Zweck der Regelungen in § 12 abs. 3 Nr. 4 SGB II bzw. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist zwar nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand aber das Grundbedürfnis des Wohnens. Dieser Schutz sollte bei der Inanspruchnahme des Erben in den Konstellationen, in denen der Erbe selber hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII ist, ebenfalls Beachtung finden. Dabei darf es keinen Unterschied machen, dass der Kläger nicht vom Beklagten Leistungen bekommt sondern SGB-II-Leistungen vom Jobcenter. Denn eine unterschiedliche Behandlung eines Vermögensgegenstandes in den Leistungssystemen des SGB XII und des SGB II ist für die Betroffenen nicht nachvollziehbar und daher zugunsten der Rechtssicherheit nicht zu treffen.
Auch das BSG hat in seinem Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09 R festgestellt, dass ein atypischer Sonderfall dann vorliegen kann, wenn der Nachlass auch für die Erben Schonvermögen wäre, konnte es aber offen lassen, da dies in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht der Fall war. Auch das Bayerische Landessozialgericht scheint es für möglich zu halten, dass sich der Erbe über die Regelung der besonderen Härte auf den Schutzcharakter des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII berufen kann (Urteil vom 23. Februar 2012, L 8 SO 113/09).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Da der Wert des Beschwerdegegenstandes (18.484,29 Euro) den Betrag von 750,00 EUR übersteigt, bedurfte die Berufung gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung.
Rechtskraft
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