S 197 AS 3386/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
197
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 197 AS 3386/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II praktisch nicht anwendbar, weil SGB II-Leistungen von vornherein nur für zeitlich begrenzte Bewilligungszeiträume von maximal zwölf Monaten gewährt werden und es damit mehr als zehn Jahre nach Bekanntgabe des (potentiell) zurückzunehmenden Bescheids faktisch unmöglich ist, dass „diese“ (d.h. die mit dem Bescheid gewährten) Leistungen noch gezahlt werden.
Der Bescheid vom 04.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – im Zeitraum 01.04.2005 bis 30.09.2005.

Die 1961 geborene Klägerin bezieht seit 2005 durchgehend Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Dieser bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 09.10.2004, in dem diese u.a. als einziges Konto ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse angegeben sowie die Frage nach Vermögen von mehr als 4.850 Euro verneint hatte, erstmals mit Bescheid vom 26.11.2004 für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich jeweils insgesamt 342,22 EUR, wobei der Leistungsberechnung der Regelbedarf von 345,00 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung von 151,22 EUR sowie als Einkommen berücksichtigtes, von der Klägerin für ihre Tochter bezogenes Kindergeld von 154,00 EUR zugrunde lagen.

Am 18.03.2005 wurde einem ebenfalls bei der Berliner Sparkasse geführten Sparkonto der Klägerin mit der Kontonummer ein Betrag von 8.760,54 EUR gutgeschrieben.

Am 03.06.2005 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag, in dem sie die Frage nach Änderungen in den Verhältnissen verneinte. Der Beklagte bewilligte ihr daraufhin mit Bescheid vom 08.06.2005 für den Zeitraum 01.07.2005 bis 31.12.2005 weiterhin Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich jeweils insgesamt 342,22 EUR, wobei die Leistungsberechnung derjenigen im o.g. Bescheid vom 26.11.2004 entsprach.

Nachdem die Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 dem Beklagten diverse Kapitalerträge auf bis dahin nicht angegebenen (Bau-)Sparkonten mitgeteilt hatte, erhielt der Beklagte im Rahmen eines Ende 2013 initiierten Kontenabrufersuchens nach §§ 93, 93b Abgabenordnung mit Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vom 05.02.2014 die Information, dass die Klägerin über insgesamt acht Konten verfüge, wobei die beiden o.g. Konten bereits 1991 bzw. 1994 errichtet worden waren. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2014 zur Mitwirkung bei der Überprüfung ihres Leistungsanspruchs auf und bat um Übersendung von Unterlagen der ihm bekannt gewordenen Konten, u.a. zu dem o.g. Sparkonto mit der Kontonummer ... Nach zwischenzeitlicher Erinnerung des Beklagten gingen bei ihm am 09.10.2014 zahlreiche Kontoauszüge der Klägerin ein. In einem der Kontoauszüge, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 406 der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen wird, war u.a. der o.g. Überweisungseingang vom 18.03.2015 ersichtlich, der seinerzeit zu einem Kontoguthaben von 11.412,57 EUR führte. Hinsichtlich des erhaltenen Betrags gab die Klägerin an, dass er aus einer Erbschaft ihrer verstorbenen Mutter stamme.

Mit zwei Schreiben vom 09.09.2015 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung bzw. Rücknahme sowie einer entsprechenden Erstattung und Aufrechnung der gesamten mit den Bescheiden vom 26.11.2004 und 08.06.2005 für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 bewilligten Leistungen an. Zur Begründung verwies der Beklagte auf das von der Klägerin durch die Erbschaft erzielte Einkommen, das diese zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt habe. Hierauf erklärte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 17.09.2015, dass sie von der Erbschaft verschiedene Kosten beglichen habe, u.a. für die Beisetzung, die Wohnungsauflösung und gezahlte Mieten. Hinsichtlich der diesbezüglich am 20.10.2015 eingereichten Unterlagen und Nachweise, aus denen sich Gesamtaufwendungen von 6.222,09 EUR ergaben, wird auf die eingereichten Belege (Bl. 528–538 der Verwaltungsakte) sowie die Berechnung des Beklagten (Bl. 539 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 04.12.2015 hob der Beklagte die o.g. Bescheide vom 26.11.2004 und 08.06.2005 für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 in Höhe eines Betrags von insgesamt 2.892,54 EUR auf, der sich zusammensetzte aus dem o.g. Arbeitslosengeld II von monatlich jeweils 342,22 EUR sowie den von ihm gezahlten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich jeweils 125,01 EUR bzw. 14,86 EUR. Zur Begründung verwies der Beklagte auf das aus der Erbschaft erhaltene Einkommen von 8.769,54 EUR, aufgrund dessen die Klägerin auch nach Abzug der nachgewiesenen erbschaftsbedingten Aufwendungen von 6.222,09 EUR nicht hilfebedürftig sei. Das verbleibende Einkommen von 2.538,45 EUR sei als einmalige Einnahme aufgrund des sonst im April 2005 wegfallenden Leistungsanspruchs auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und jeweils mit einem Teilbetrag von 423,08 EUR zu berücksichtigen. Wegen der zumindest grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht sowie wegen der Erzielung von Einkommen seien die Bescheide deshalb gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – zu aufzuheben. Zugleich forderte der Beklagte zum einen unter Verweis auf § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung des überzahlten Arbeitslosengelds II sowie zum anderen unter Verweis auf § 335 Abs. 1 und 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III – die Erstattung der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Schließlich rechnete der Beklagte unter Verweis auf § 43 Abs. 1 und 2 SGB II die zu erstattenden Leistungen ab dem 01.01.2016 in Höhe von monatlich 119,70 EUR mit dem Leistungsanspruch der Klägerin auf.

Den gegen den Bescheid vom 04.12.2015 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2016 als unbegründet zurück. Neben der sinngemäßen Wiederholung der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen führte der Beklagte zur Begründung ergänzend an, dass sich die Aufhebung des Bescheids vom 26.11.2004 für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 [sic!] Nr. 2, 3 und 4 SGB X und die Rücknahme des Bescheids vom 08.06.2005 für die weitere Zeit nach § 45 Abs. 1, Abs. 3 [sic!] Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X richten würden. Die Klägerin habe hinsichtlich der erhaltenen Erbschaft zum einen die ihr bekannten Mitteilungspflichten zumindest grob fahrlässig verletzt und zum anderen erkennen müssen, dass ihr Leistungsanspruch wegen der Anrechnung der Erbschaft als Einkommen entfallen sei. Weder nach Erhalt der Erbschaft noch im Weiterbewilligungsantrag vom 03.06.2005 habe sie hinsichtlich dieses Einkommens Angaben gemacht.

Mit ihrer am 04.03.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie behauptet, dem Beklagten sei die Erbschaft bekannt gewesen, da sie alle Unterlagen und Kontoauszüge eingereicht habe. Zudem meint sie, dass das Auskunftsersuchen des Beklagten beim BZSt rechtswidrig gewesen sei, weshalb die hieraus gewonnenen Daten nicht verwertbar seien. Auch sei die gesetzliche Jahresfrist für die Rückforderung verstrichen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 04.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Verweis auf den Akteninhalt sowie diverse Verbis-Vermerke, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 25–38 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, bestreitet der Beklagte, dass die Klägerin ihm den Erhalt der Erbschaft mitgeteilt habe. Abgesehen davon, dass das Kontenabrufersuchen gesetzlich zulässig gewesen sei, greife selbst im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung kein Beweisverwertungsverbot. Hinsichtlich eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises ist der Beklagte schließlich der Ansicht, dass die angefochtene Aufhebung bzw. Rücknahme nicht aufgrund der gesetzlichen Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ausgeschlossen sei, sondern die Voraussetzungen der weiteren Ausnahmeregelung in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren Bände I–III (Bl. 1–565) der Kammer bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 04.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG).

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist, soweit damit der Bewilligungsbescheid vom 26.11.2004 aufgehoben wurde, § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit eine der in Nr. 1 bis 4 normierten Voraussetzungen erfüllt ist.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Bewilligungsbescheid vom 08.06.2005 zurückgenommen wurde, ist Rechtsgrundlage hierfür § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 und 2 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er rechtswidrig ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. In den in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X geregelten Fällen, in denen sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann, ist der Verwaltungsakte gemäß § 330 Abs. 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

2. Die Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsgrundlagen für eine Aufhebung bzw. Rücknahme liegen nicht vor. Die Kammer kann offen lassen, ob die grundlegenden Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufhebung bzw. Rücknahme nach diesen Vorschriften erfüllt sind, insbesondere ob die Klägerin gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X bzw. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mindestens grob fahrlässig ihrer sich aus in § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Pflicht zur Mitteilung der Erbschaft nicht nachgekommen ist und ob sie durch die Erbschaft i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X Einkommen erzielt hat, das gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 30.07.2004) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (in der Fassung vom 20.10.2004) zum Wegfall des Anspruchs geführt haben würde. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte für seine Entscheidung die infolge des Kontenabrufersuchens gewonnenen Erkenntnisse zugrunde legen durfte (gegen ein Beweisverwertungsverbot selbst bei rechtswidrig erhobenen Beweisen zuletzt LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.03.2018 – L 13 AS 77/15 –, juris Rn. 91 m.w.N.) sowie die – gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Aufhebung gleichermaßen geltende – Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten hat. Denn jedenfalls ist der angefochtene Aufhebungs- und Rücknahmebescheid vom 04.12.2015 deshalb rechtswidrig, weil bei dessen Erlass die in § 45 Abs. 3 SGB X geregelten absoluten zeitlichen Grenzen überschritten waren.

a) Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Diese Frist gilt gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist. Eine weitergehende Frist, die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch auf die Aufhebung anwendbar ist, enthält § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind.

Sowohl die Zwei-Jahres- als auch die Zehn-Jahres-Frist waren bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 04.12.2015 bereits abgelaufen. Maßgebliches Ereignis für den Fristbeginn i.S.v. § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – ist hier gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB X die Bekanntgabe des zurückzunehmenden (bzw. aufzuhebenden) Bescheids, hier also der beiden Bescheide vom 26.11.2004 und 08.06.2005. Diese schriftlich erlassenen und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in der Verwaltungsakte per Post übermittelten Bescheide gelten gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, mithin am 29.11.2004 bzw. 11.06.2005, so dass beide eingangs genannten Fristen am 30.11.2004 bzw. 12.06.2005 zu laufen begannen. Das Fristende wird mangels anderweitiger Regelung (wie etwa in § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X) gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB tagesgenau bestimmt und fiel für die Zehn-Jahres-Frist grundsätzlich auf den 29.11.2014 bzw. 11.06.2015. Da der erstgenannte Tag ein Samstag war, lief das Ende der Frist für die Aufhebung des Bescheids vom 26.11.2004 gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 193 BGB am darauffolgenden Montag, dem 01.12.2014 ab. Beide genannten Daten des jeweiligen Fristenendes lagen deutlich vor Erlass des mit der Klage angefochtenen Aufhebungs- und Rücknahmebescheids.

b) Die Aufhebung bzw. Rücknahme der Bescheide vom 26.11.2004 bzw. 08.06.2005 war auch nicht ausnahmsweise nach Ablauf der o.g. Zehn-Jahres-Frist möglich. Die Voraussetzungen der hierfür einschlägigen weiteren Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X liegen nicht vor.

aa) Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann in den Fällen des Satzes 3 ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Über § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist diese Regelung entsprechend auch auf die Aufhebung anwendbar, wenn vergleichbare Konstellationen vorliegen. Betroffen sind deshalb nur Aufhebungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X, denn nur diese entsprechen inhaltlich den Rücknahmevorschriften des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X, auf die gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X die Zehn-Jahres-Frist anwendbar ist und für die folglich die diesbezügliche weitere Ausnahme in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X gilt (näher dazu BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 77/09 R –, juris Rn. 44). Nicht erfasst sind deshalb Änderungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (BSG, a.a.O., Rn. 45).

Systematisch handelt es sich bei der Regelung in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X um eine weitere Ausnahme zu der bereits in § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X normierten Ausnahmeregelung. Bereits die Zehn-Jahres-Frist in der letztgenannten Norm ist als Ausnahme zu der gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X grundsätzlich nach zwei Jahren eintretenden Rücknahmesperre konzipiert und dient der Sanktion für ein vom Gesetzgeber missbilligtes Verhalten des Leistungsempfängers (BSG, a.a.O., Rn. 43), namentlich die Fälle schuldhaft unrichtiger oder unvollständiger Angaben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) sowie Bösgläubigkeit bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Unter den in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierten Voraussetzungen, also wenn die mit dem zurückzunehmenden (bzw. aufzuhebenden) Verwaltungsakt bewilligte Geldleistung eine laufende ist und bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme (bzw. Aufhebung) weiterhin gezahlt wurde, greift auch die Rücknahmesperre nach zehn Jahren nicht ein.

Eine laufende Geldleistung i.S.v. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X ist eine Leistung in Geld, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt wird (BSG, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.; Urteil vom 03.07.2012 – B 1 KR 6/11 R –, juris Rn. 11 m.w.N.; Merten, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, Lfg. 1/16 [III/16], § 45 SGB X Rn. 137; Padé, in: Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB X, 2. Aufl. 2017, § 45 Rn. 105). Dies ist bei dem der Klägerin mit den Bescheiden vom 26.11.2004 bzw. 08.06.2005 gewährten Arbeitslosengeld II der Fall, denn die in Geld bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II wurden der Klägerin gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (in der Fassung vom 24.12.2003) jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht.

Die vorgenannte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist greift jedoch deshalb nicht ein, weil das vorstehend genannte Arbeitslosengeld II nicht bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über den Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 04.12.2015 gezahlt wurde. Denn maßgeblich ist insoweit, dass diese, also die mit dem zurückzunehmenden (bzw. aufzuhebenden) Verwaltungsakt gewährte Geldleistung bis zum vorgenannten Zeitpunkt gezahlt wurde, was hier nicht der Fall war. Zwar hat die Klägerin ausweislich der Verwaltungsakte seit 2005 durchgehend bis zu Beginn des Aufhebungs- bzw. Rücknahmeverfahrens und auch danach noch Arbeitslosengeld II vom Beklagten bezogen, zuletzt aufgrund der Bescheide vom 15.04.2014 für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.10.2014 (Bl. 364i der Verwaltungsakte), vom 30.10.2014 für den Zeitraum 01.11.2014 bis 30.04.2015 (Bl. 390–398 der Verwaltungsakte) und vom 14.04.2015 für den Zeitraum 01.05.2015 bis 30.04.2016 (Bl. 497–500 der Verwaltungsakte). Bei den mit diesen sowie allen vorangehenden Bescheiden bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt es sich freilich nicht um diese(lben) Geldleistungen, die der Klägerin mit den Bescheiden vom 26.11.2004 bzw. 08.06.2005 gewährt wurden. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. seit jeher abschnittsweise für zeitlich auf sechs bzw. gemäß § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II (in der Fassung vom 20.07.2006) maximal zwölf Monate begrenzte (Bewilligungs-)Zeiträume. Zwar handelt es sich bei derartigen Bewilligungsbescheiden um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (allgemeine Meinung, vgl. nur Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, Stand 12/11, § 41 SGB II Rn. 113 m.w.N.), aber eben mit zeitlich von vornherein begrenzter Wirkung.

bb) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X.

Eingefügt wurde die genannte Vorschrift durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I 688) mit Wirkung zum 15.04.1998 (Art. 14 Abs. 2). Sie stellt eine gesetzgeberische Reaktion auf die vom Bundesrechnungshof geäußerte Kritik dar, dass nach damaliger Rechtslage die Rücknahme rechtswidriger Rentenbewilligungen nach Ablauf von zehn Jahren selbst dann nicht mehr möglich war, wenn den Betroffenen die Rechtswidrigkeit bekannt war (vgl. die Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof, in: BT-Drs. 13/5700 vom 16.10.1996, S. 70–72; dazu auch BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 77/09 R –, juris Rn. 39 f.). Dies betraf insbesondere Fälle, in denen jahrelang doppelte Rentenzahlungen erfolgten, Hinterbliebenenrenten jahrzehntelang weiter gezahlt worden, obwohl Rentenempfänger kurz nach dem Versterben ihrer Ehegatten bereits wieder geheiratet hatten, ohne dies mitzuteilen, oder die Rentenbewilligungen auf fehlerhaften Angaben der Rentenempfänger beruhten. Nach der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entfaltete die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X auch in solchen Fällen absolute Sperrwirkung, ohne dass eine Rücknahme zu Ungunsten der Rentenempfänger möglich war (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 11.12.1992 – 9a RV 20/90 –, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 24.03.1993 – 9/9a RV 38/91 –, juris Rn. 18, 27). Mit der Neuregelung sollte eine Rücknahme nunmehr auch nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist ermöglicht werden (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 13/10033 vom 04.03.1998, S. 20). Die Regelung sollte jedoch ausdrücklich auf laufende Geldleistungen begrenzt werden; abgeschlossene Fälle sollten nicht erfasst werden (BT-Drs. 13/10033, a.a.O.).

Ausgehend hiervon folgt, dass die Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist (auch) aus teleologischen Gründen praktisch keine Anwendung auf die Rücknahme (bzw. Aufhebung) von Bescheiden über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II finden kann. Denn gedacht war die Regelung nach dem Vorgesagten für dauerhaft gewährte Leistungen, wie es etwa bei Rentenbewilligungen der Fall ist, bei denen zwischen dem sog. "Stammrecht" (etwa bei Erreichen der maßgeblichen Wartezeit und Altersgrenze sowie auf Grundlage feststehender Entgeltpunkte), infolgedessen ein dauerhaft wirkender "Grundanspruch" entsteht, und den jeweils zustehenden Einzelansprüchen auf Auszahlung zu unterscheiden ist, die bspw. aufgrund von Einkommensanrechnungen auch entfallen können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 23.06.1994 – 4 RA 70/93 –, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 04.05.1999 – B 4 RA 55/98 R –, juris Rn. 15; zuletzt bspw. Urteil vom 02.11.2015 – B 13 R 27/14 R –, juris Rn. 32 m.w.N.). Demgegenüber handelt es sich bei Arbeitslosengeld II gerade nicht um eine "rentenähnliche Dauerleistung" (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 166/11 R –, juris Rn. 15 m.w.N.), denn es wird – anders als die meisten Renten (vgl. § 102 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) – nach dem oben Gesagten stets von vornherein nur begrenzt für sechs bis maximal zwölf Monate gewährt. Mit anderen Worten endet die Zahlung dieser Geldleistung, also des mit einem bestimmten Bescheid gewährten Arbeitslosengelds II, mit Ablauf des im Bescheid normierten Bewilligungszeitraums. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Fall einer weiteren Bewilligung erneut Arbeitslosengeld II, also eine inhaltlich identische Geldleistung gezahlt wird. Denn hierbei handelt es sich eben nicht um diese Geldleistung i.S.v. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X, die gerade aufgrund des zurückzunehmenden (bzw. aufzuhebenden) Bescheids gezahlt werden müsste. Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, sondern wird auch bekräftigt durch den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, abgeschlossene Fälle nicht erfassen zu wollen (BT-Drs. 13/10033, a.a.O.). In diesen Fällen soll also auch der unredliche Leistungsempfänger die ihm vom Gesetzgeber nach der materiellen Rechtslage nicht zugedachte Dauerleistung behalten dürfen (BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 77/09 R –, juris Rn. 52). Entscheidend ist die Bestandskraft nach § 77 SGG (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 53), die hinsichtlich der Bescheide vom 26.11.2004 und 08.06.2005 mangels Widerspruchs der Klägerin jeweils einen Monat nach deren Bekanntgabe eintrat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des BSG vom 01.07.2010, in der dieses hinterfragt, aber im Ergebnis offen gelassen hat, ob das Wort "gezahlt" absolut gelte oder aber Fälle nicht erfasse, in denen die Bewilligung dem Grunde nach noch bestehe, die Zahlung aber bspw. wegen Einkommensanrechnung faktisch nicht mehr erfolge (BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 77/09 R –, juris Rn. 51 f.). Soweit diesbezüglich vertreten wird, dass das erstgenannte Verständnis "zu grotesken Ergebnissen führen" könne (Ungewitter, Anwendung des § 45 Abs. 3 SGB X in der seit 15.4.1998 geltenden Neufassung, VersorgVerw 2001, 48 (51)), ist die aufgeworfene Fragestellung, anders als der Beklagte meint, auf die hier zu entscheidende Konstellation nicht übertragbar. Der vom 13. Senat zu beurteilende Fall betraf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente, die nach einer Einkommensanrechnung nicht mehr gezahlt wurde und in der im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme/Aufhebung noch keine bestandskräftige Entscheidung über das Ende der Zahlung der laufenden Geldleistung vorlag, weshalb das aufgeworfene Problem nicht entscheidungserheblich war (BSG, a.a.O., Rn. 52). In einem späteren Fall hat der 13. Senat freilich entschieden, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X schon dann nicht vorliegen, wenn zwar das Rentenstammrecht noch besteht, aber die Rentenzahlung aufgrund einer Einkommensanrechnung schon dauerhaft und bestandskräftig eingestellt wurde (BSG, Urteil vom 02.11.2015 – B 13 R 27/14 R –, juris Rn. 33–35). Dieses Ergebnis gilt erst recht in Fällen wie dem hiesigen, in denen die Zahlung der bewilligten Leistungen an die Klägerin aus den betroffenen Bescheiden ihr gesetzlich von vornherein vorgesehenes Ende gefunden hat. Zwar führt dies, wie der Beklagte zu Recht anführt, zu einer Bevorzugung unredlicher Leistungsempfänger wie der Klägerin, die erhebliches Einkommen erzielt und trotzdem weiter in voller Höhe Arbeitslosengeld II bezogen hat. Etwaige Unbilligkeiten im Rahmen des "Betrügerschutzes" sind mit Blick auf den Zweck der in § 45 Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB X geregelten Rücknahmefristen, ab einem bestimmten Zeitpunkt Rechtsfrieden zu schaffen, freilich hinzunehmen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 35), denn der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X bewusst nur eine bestimmte Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist geschaffen, die – angesichts ihrer Konzeption als Ausnahmeregelung – auch nicht erweiternd zu Lasten unredlicher Leistungsempfänger ausgelegt werden kann. Für unredliche Empfänger von Arbeitslosengeld II führt dies nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist faktisch zu einem Rücknahmeausschluss, da die Ausnahmeregelung wegen der stets nur zeitlich begrenzt bewilligten Leistungen praktisch nicht eingreifen kann. Dass der Gesetzgeber dies mit der Einführung des SGB II nicht geändert hat, muss als dessen Grund¬entscheidung, auch für unredliche Leistungsempfänger nach zehn Jahren grundsätzlich Rechtsfrieden schaffen, im Ergebnis akzeptiert werden.

3. Rechtsgrundlage für die Erstattungsentscheidung ist hinsichtlich des Arbeitslosengelds II § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X und hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 und 5 SGB III. Angesichts der oben erläuterten Rechtswidrigkeit der Aufhebung bzw. Rücknahme des der Klägerin für den Zeitraum 01.04.2005 bis 30.09.2005 gewährten Arbeitslosengelds II ist auch die Erstattungsverfügung rechtswidrig. Dies hat zugleich zur Folge, dass auch die auf § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II gestützte Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch rechtswidrig ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Satz 1 und 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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