Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
179
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 179 AS 6138/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Härte nach § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB II liegt für einen während der Forderungszeit durchgehend sowie bei Erlass der Erstattungsbescheide aktuell nach dem SGB II Leistungsberechtigten jedenfalls dann vor, wenn die Ersatzforderung die Summe aus vorhandenem (Schon-)Vermögen, mit Ausnahme des Freibetrages für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II und dem nach § 43 SGB II höchstmöglich aufrechenbaren Betrag übersteigt.
1. Die Bescheide über die Feststellung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen vom 21. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Ersatzansprüchen. Der 1964 geborene Kläger hatte seit Juni 2013 als Malerhelfer gearbeitet. Seit September 2013 war er seiner Arbeit unentschuldigt ferngeblieben, weswegen der Arbeitgeber ihm zum 29. Oktober 2013 gekündigt hatte. Der Beklagte, welcher nachfolgend ab November 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt hatte, machte mit Bescheid vom 2. April 2014 einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II für die Zeit von November 2013 bis April 2014 in Höhe von insgesamt 5.553,10 EUR geltend, ohne isoliert die Sozialwidrigkeit des Verhaltens festzustellen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage gegen den Erstattungsbescheid. Mit Urteil vom 1. Juli 2016 (S 129 AS 17272/14) hob das Sozialgericht Berlin den Erstattungsanspruch mit der Begründung teilweise auf, dass für die Zeit ab Januar 2014 nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die Pflichtverletzung des Klägers kausal für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II sei. Vielmehr sei wegen der Konflikte am Arbeitsplatz des Klägers davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Kläger spätestens mit dem Ende der Probezeit mit Ablauf Dezember 2013 gekündigt hätte. Die hiergegen vom Beklagten erhobene Berufung war erfolgreich. Das Landessozialgericht hob mit Urteil vom 19. Januar 2017 (L 31 AS 1858/16) die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Kläger durch sein Verhalten grob fahrlässig die Leistungserbringung an sich verursacht habe. Durch die auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses fortgesetzte Weigerung, angebotene Arbeiten auch außerhalb von Berlin anzunehmen, habe er das Kausalverhalten aufrechterhalten, welches zur Gewährung von Arbeitslosengeld II geführt habe. Der Kläger dürfe für sein Fehlverhalten nicht mit der Annahme belohnt werden, dass in der Probezeit eine Kündigung erfolgt wäre. Daher bestehe der Ersatzanspruch zu Recht bis April 2014. Der Kläger hatte von Mai 2014 bis April 2016 vom Beklagten weiter Arbeitslosengeld II bezogen, ohne in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Über Vermögen oberhalb des Freibetrages für notwendige Anschaffungen verfügte der Kläger nicht. Zur Tilgung der Erstattungsforderung des Beklagten nahm er ein Darlehen auf. Nach weiterer Anhörung des Klägers machte der Beklagte mit drei Bescheiden vom 21. März 2017 jeweils einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II für die Zeit von Mai 2014 bis April 2016 in Höhe von insgesamt weiteren 22.341,94 EUR geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide verwiesen. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger im September 2013 unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt und deswegen seinen Arbeitsplatz verloren habe. Durch den Verlust des Arbeitsplatzes habe er die Hilfebedürftigkeit mindestens grob fahrlässig verursacht, weswegen er die ihm bis April 2016 gezahlten Leistungen zu erstatten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erstattungsbescheide verwiesen. Den hiergegen jeweils erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017 zurück. Die angegriffenen Entscheidungen seien nicht zu beanstanden. Am 10. Mai 2017 hat der Kläger hiergegen vor dem Sozialrecht Berlin Klage erhoben. Er verweist darauf, dass er nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Leistungen nur bis einschließlich April 2014 zu erstatten habe. Eine weitergehende Ersatzpflicht bedeute eine Ungleichbehandlung mit den Regelungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), nach der dortigen Sperrzeitenregelung habe der Verlust des Arbeitsplatzes eine Sperrzeit von längstens 3 Monaten zur Folge. Sinn und Zweck des §§ 34 SGB II sei nicht die unbefristete Rückforderung von Leistungen. Eine Erstattungsforderung von weiteren Leistungen als für den Zeitraum bis April 2014 stelle eine unzumutbare Härte dar. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 21. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass sich der Kläger trotz mehrfacher Angebote bis Ende 2016 nicht ernsthaft um neue Arbeit bemüht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten in Kopie übersandte Leistungsakte verwiesen, die der Kammer bei der Entscheidung vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte auch ohne Anwesenheit des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, § 110 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG zulässig und begründet. Die die Bescheide des Beklagten vom 21. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 1. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung des Beklagten ist § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung. Danach gilt: Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Nach Satz 5 der Vorschrift umfasst der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Nach Satz 6 ist von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde. Einige der Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs für die Zeit von Mai 2014 bis April 2016 sind nach Überzeugung der Kammer zwar erfüllt, die Durchsetzung des Anspruchs für die Zeit ab Mai 2014 stellt für den Kläger jedoch eine Härte dar. a. Der Geltendmachung des Ersatzanspruchs steht zunächst keine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II zu denen nach dem SGB III entgegen(vgl. § 159 SGB III). Denn Arbeitslosengeld I ist eine Entgeltersatzleistung, eine längere Sperrzeit als für 3 Monate könnte existenzgefährdend sein. Vorliegend wurde durch den Leistungsbezug nach dem SGB II die Existenz des Klägers gesichert. Der Ersatzanspruch soll lediglich nachträglich das Bedürfnis der Allgemeinheit sichern, Steuermittel nicht dort aufzuwenden, wo die Abwendung von Hilfebedürftigkeit dem Leistungsberechtigten auch aus eigener Kraft möglich gewesen wäre (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R, Rn. 18). Aus der Entscheidung des LSG ergibt sich auch keine Bindungswirkung dahingehend, dass ein Ersatzanspruch nur bis Ende April 2014 besteht, da eine Entscheidung über den Anspruch für die Zeit ab Mai 2014 nicht Gegenstand der damals angegriffenen Entscheidung und des damaligen Verfahrens war und Grundvoraussetzungen für spätere Zeiten nicht bindend festgestellt worden sind (zur hier nicht vorliegenden isolierten Feststellung zur Sozialwidrigkeit BSG, Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 49/18 R). b. Die Kammer folgt – lediglich im Ergebnis – der Einschätzung des LSG, dass der erwachsene Kläger durch sein Fehlverhalten ohne wichtigen Grund seinen Bezug von Leistungen nach dem SGB II mindestens grob fahrlässig verursacht hat und ein Kausalzusammenhang für die Zeit mindestens bis April 2014 gegeben war. Die Aufgabe des Arbeitsplatzes und der damit verbundene Verlust des Erwerbseinkommens war auch sozialwidrig im Sinne der Norm (hierzu BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 55/12 R m.w.N.). Entgegen der Ansicht des LSG und des Beklagten kann die Kausalität jedoch nicht mit einer Weigerungshaltung des Klägers während des weiteren Leistungsbezuges begründet werden. Denn Handlungen oder ein Unterlassen des Klägers zeitlich nach dem Beginn der Leistungsgewährung können lediglich Grundlage von Sanktionsentscheidungen oder erneute Ersatzpflichten nach § 34 SGB II sein, nicht jedoch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten im September 2013 und dem späteren Leistungsbezug stützen. Maßgeblich ist allein, ob die mit dem Fehlverhalten im September 2013 gesetzte Ursache im fortwährenden Leistungsbezug fortwirkt. Nach Überzeugung der Kammer bestehen jedoch keine Zweifel an der haftungsbegründenden Kausalität. Mit dem grundlosen Fehlverhalten hat der Kläger eine Ursache gesetzt, die zum Beginn des Leistungsbezuges ab November 2013 führte und Anlass für den fortdauernden Bezug von Leistungen nach dem SGB II war. c. Nach Ansicht der Kammer bestand auch eine haftungsausfüllende Kausalität. Das Fehlverhalten des Klägers im September 2013 war nicht nur Anlass für die Leistungsgewährung ab November 2013, sondern auch ursächlich für die Höhe der dem Sozialstaat durch die Leistungsgewährung bis April 2016 entstandenen Aufwendungen der Existenzsicherung für den Kläger. Ein Fortwirken der Ursache endet zum einen erst mit einer Zäsur im Kausalverlauf. Eine solchen konnte die Kammer nicht erkennen. Nach Überzeugung der Kammer begründen die Weiterbewilligungsanträge des Klägers keine Zäsur. Eine Zäsur könnte allenfalls in ernsthaften und nachhaltigen Bemühungen um eine neue Erwerbstätigkeit gesehen werden (vgl. zur Verkürzungsmöglichkeit bei Sanktionen wegen ernsthafter Eigenbemühungen vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16, Rn. 186). Im Forderungszeitraum sind jedoch – insoweit auch unstreitig – keine ausreichenden Eigenbemühungen des Klägers ersichtlich, die den Ursachenzusammenhang hätten beenden können. Eine einmal gesetzte Ursache kann zum anderen einen Erstattungsanspruch auch dann nicht mehr rechtfertigen, wenn hinzugetretene weitere Anlässe als Grund für den Leistungsbezug überwiegen. Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. d. Der vom Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 SGB II erloschen. Der Ersatzanspruch erlischt danach drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich. Der Beklagte hat rechtzeitig vor dem Erlöschen der Ansprüche mit Ablauf der Jahre 2017 (für den Zeitraum 05-12/2014), 2018 (für das Jahr 2015) und 2019 (für den Zeitraum 01-04/2016) gemäß § 34 Abs. 3 S. 2 SGB II mit Erlass der angegriffenen Bescheide den Fristlauf gehemmt. e. Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in der geltend gemachten Höhe für den Zeitraum von insgesamt 2,5 Jahren stellt nach Überzeugung der Kammer jedoch für den Kläger eine Härte im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB II dar. Der Beklagte hätte den Ersatzanspruch nicht geltend machen und die angegriffenen Bescheide nicht erlassen dürfen. Wann eine solche Härte vorliegt, die nicht die Kriterien einer besonderen Härte oder unzumutbaren Härte erfüllen muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch steht der Behörde insoweit kein Ermessen zu. Eine Härte wird z.B. angenommen, wenn mit der Geltendmachung des Ersatzanspruchs aufgrund der besonderen persönlichen Situation, in der sich der an sich Ersatzpflichtige befindet, für ihn eine dauerhafte wirtschaftliche Schwächung verbunden wäre, die ihn vom Leben in der Gemeinschaft ausschließt, wobei allein die finanzielle Belastung als solche jedoch nicht geeignet ist, eine Härte zu begründen, was die Aufrechnungsregelungen zeigen (Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 34 Rn. 67, m.w.N.) oder wenn die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zu einer übermäßigen Belastung führt (BeckOK SozR/Merten, SGB II § 34 Rn. 13, Stand 2020). Nach weiterer Ansicht kann sich die Härte aus Gründen persönlicher (etwa Auswirkungen auf Kinder, die mit dem Ersatzpflichtigen zusammenleben) und wirtschaftlicher Art ergeben, wobei in der Belastung durch die Ersatzpflicht für sich genommen noch keine Härte liegt (Silbermann in Eicher/Luik, 4. Aufl. 2017, SGB II § 34 Rn. 54) Maßgeblich ist daher – neben persönlichen, für den alleinstehenden Kläger hier nicht ersichtlichen Umständen – das Maß der wirtschaftlich zumutbaren Leistungsfähigkeit des Erstattungspflichtigen. Mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger durchgehend seit 2014 und zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, greift die Kammer zur Bestimmung der wirtschaftlich zumutbaren Leistungsfähigkeit auf die Regelungen in § 43 SGB II i.V.m. § 12 SGB II zurück. Die Kammer sieht in der anteiligen und zeitlichen Beschränkung der Aufrechenbarkeit nach § 43 SGB II eine gesetzgeberische Entscheidung für eine Zumutbarkeitsgrenze. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass zwischen der Höhe der zumutbaren Erstattungspflicht einerseits und der Dauer der zulässigen Aufrechnung andererseits zu unterscheiden ist. Die Aufrechnungsregelungen normieren jedoch nach Ansicht der Kammer die wirtschaftliche Zumutbarkeit finanzieller Einbußen während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II. Die Kammer geht davon aus, dass eine Härte wegen Erreichens der wirtschaftlich zumutbaren Leistungsfähigkeit für einen während der Forderungszeit durchgehend sowie bei Erlass der Erstattungsbescheide aktuell nach dem SGB II Leistungsberechtigten jedenfalls dann vorliegt, wenn die Ersatzforderung die Summe aus vorhandenem (Schon-)Vermögen, mit Ausnahme des Freibetrages für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II und dem nach § 43 SGB II höchstmöglich aufrechenbaren Betrag übersteigt. Der Ersatzverpflichtete hat damit zum einen Schonvermögen bis zum Freibetrag für notwendige Anschaffungen einzusetzen. Dieser Freibetrag ist zu belassen, um im Notfall eine Darlehensgewährung nach § 24 Abs.1 SGB II zu vermeiden. Zum anderen hat er die nach § 43 SGB II zulässigen Belastungen zu tragen. Darüber hinaus ist es dann Aufgabe der Gesellschaft, die sich aus dem Fehlverhalten des Leistungsberechtigten folgenden Lasten zu tragen. Ebenso wie Sanktionen nach § 31 ff. SGB II darf auch die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nicht der repressiven Ahndung eines Fehlverhaltens dienen (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16), sondern muss Raum für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Eigenleistung des Betroffenen belassen. Vorliegend hätte der Beklagte im Jahr 2017 einen Ersatzanspruch in Höhe von 30 Prozent der Regelleistung von 122,70 EUR über 3 Jahre aufrechnen können, was einem Betrag von 4.417,20 EUR entspricht. Zuzüglich eines – nach Angaben des Klägers nicht vorhandenen – Freibetrages von 750,00 EUR für notwendige Anschaffungen erreicht der nach hier vertretener Ansicht wirtschaftlich zumutbare Betrag nicht die Summe des bereits für November 2013 bis April 2014 geltende gemachten Ersatzanspruchs von 5.553,10 EUR. Damit verblieb keine wirtschaftlich zumutbare Leistungsfähigkeit des Klägers für die Zeit ab Mai 2014 die für einen Ersatz der empfangenen Leistungen einzusetzen ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Beklagten. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143, 144 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Ersatzansprüchen. Der 1964 geborene Kläger hatte seit Juni 2013 als Malerhelfer gearbeitet. Seit September 2013 war er seiner Arbeit unentschuldigt ferngeblieben, weswegen der Arbeitgeber ihm zum 29. Oktober 2013 gekündigt hatte. Der Beklagte, welcher nachfolgend ab November 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt hatte, machte mit Bescheid vom 2. April 2014 einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II für die Zeit von November 2013 bis April 2014 in Höhe von insgesamt 5.553,10 EUR geltend, ohne isoliert die Sozialwidrigkeit des Verhaltens festzustellen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage gegen den Erstattungsbescheid. Mit Urteil vom 1. Juli 2016 (S 129 AS 17272/14) hob das Sozialgericht Berlin den Erstattungsanspruch mit der Begründung teilweise auf, dass für die Zeit ab Januar 2014 nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die Pflichtverletzung des Klägers kausal für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II sei. Vielmehr sei wegen der Konflikte am Arbeitsplatz des Klägers davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Kläger spätestens mit dem Ende der Probezeit mit Ablauf Dezember 2013 gekündigt hätte. Die hiergegen vom Beklagten erhobene Berufung war erfolgreich. Das Landessozialgericht hob mit Urteil vom 19. Januar 2017 (L 31 AS 1858/16) die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Kläger durch sein Verhalten grob fahrlässig die Leistungserbringung an sich verursacht habe. Durch die auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses fortgesetzte Weigerung, angebotene Arbeiten auch außerhalb von Berlin anzunehmen, habe er das Kausalverhalten aufrechterhalten, welches zur Gewährung von Arbeitslosengeld II geführt habe. Der Kläger dürfe für sein Fehlverhalten nicht mit der Annahme belohnt werden, dass in der Probezeit eine Kündigung erfolgt wäre. Daher bestehe der Ersatzanspruch zu Recht bis April 2014. Der Kläger hatte von Mai 2014 bis April 2016 vom Beklagten weiter Arbeitslosengeld II bezogen, ohne in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Über Vermögen oberhalb des Freibetrages für notwendige Anschaffungen verfügte der Kläger nicht. Zur Tilgung der Erstattungsforderung des Beklagten nahm er ein Darlehen auf. Nach weiterer Anhörung des Klägers machte der Beklagte mit drei Bescheiden vom 21. März 2017 jeweils einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II für die Zeit von Mai 2014 bis April 2016 in Höhe von insgesamt weiteren 22.341,94 EUR geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide verwiesen. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger im September 2013 unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt und deswegen seinen Arbeitsplatz verloren habe. Durch den Verlust des Arbeitsplatzes habe er die Hilfebedürftigkeit mindestens grob fahrlässig verursacht, weswegen er die ihm bis April 2016 gezahlten Leistungen zu erstatten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erstattungsbescheide verwiesen. Den hiergegen jeweils erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017 zurück. Die angegriffenen Entscheidungen seien nicht zu beanstanden. Am 10. Mai 2017 hat der Kläger hiergegen vor dem Sozialrecht Berlin Klage erhoben. Er verweist darauf, dass er nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Leistungen nur bis einschließlich April 2014 zu erstatten habe. Eine weitergehende Ersatzpflicht bedeute eine Ungleichbehandlung mit den Regelungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), nach der dortigen Sperrzeitenregelung habe der Verlust des Arbeitsplatzes eine Sperrzeit von längstens 3 Monaten zur Folge. Sinn und Zweck des §§ 34 SGB II sei nicht die unbefristete Rückforderung von Leistungen. Eine Erstattungsforderung von weiteren Leistungen als für den Zeitraum bis April 2014 stelle eine unzumutbare Härte dar. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 21. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass sich der Kläger trotz mehrfacher Angebote bis Ende 2016 nicht ernsthaft um neue Arbeit bemüht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten in Kopie übersandte Leistungsakte verwiesen, die der Kammer bei der Entscheidung vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte auch ohne Anwesenheit des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, § 110 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG zulässig und begründet. Die die Bescheide des Beklagten vom 21. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 1. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung des Beklagten ist § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung. Danach gilt: Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Nach Satz 5 der Vorschrift umfasst der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Nach Satz 6 ist von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde. Einige der Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs für die Zeit von Mai 2014 bis April 2016 sind nach Überzeugung der Kammer zwar erfüllt, die Durchsetzung des Anspruchs für die Zeit ab Mai 2014 stellt für den Kläger jedoch eine Härte dar. a. Der Geltendmachung des Ersatzanspruchs steht zunächst keine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II zu denen nach dem SGB III entgegen(vgl. § 159 SGB III). Denn Arbeitslosengeld I ist eine Entgeltersatzleistung, eine längere Sperrzeit als für 3 Monate könnte existenzgefährdend sein. Vorliegend wurde durch den Leistungsbezug nach dem SGB II die Existenz des Klägers gesichert. Der Ersatzanspruch soll lediglich nachträglich das Bedürfnis der Allgemeinheit sichern, Steuermittel nicht dort aufzuwenden, wo die Abwendung von Hilfebedürftigkeit dem Leistungsberechtigten auch aus eigener Kraft möglich gewesen wäre (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R, Rn. 18). Aus der Entscheidung des LSG ergibt sich auch keine Bindungswirkung dahingehend, dass ein Ersatzanspruch nur bis Ende April 2014 besteht, da eine Entscheidung über den Anspruch für die Zeit ab Mai 2014 nicht Gegenstand der damals angegriffenen Entscheidung und des damaligen Verfahrens war und Grundvoraussetzungen für spätere Zeiten nicht bindend festgestellt worden sind (zur hier nicht vorliegenden isolierten Feststellung zur Sozialwidrigkeit BSG, Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 49/18 R). b. Die Kammer folgt – lediglich im Ergebnis – der Einschätzung des LSG, dass der erwachsene Kläger durch sein Fehlverhalten ohne wichtigen Grund seinen Bezug von Leistungen nach dem SGB II mindestens grob fahrlässig verursacht hat und ein Kausalzusammenhang für die Zeit mindestens bis April 2014 gegeben war. Die Aufgabe des Arbeitsplatzes und der damit verbundene Verlust des Erwerbseinkommens war auch sozialwidrig im Sinne der Norm (hierzu BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 55/12 R m.w.N.). Entgegen der Ansicht des LSG und des Beklagten kann die Kausalität jedoch nicht mit einer Weigerungshaltung des Klägers während des weiteren Leistungsbezuges begründet werden. Denn Handlungen oder ein Unterlassen des Klägers zeitlich nach dem Beginn der Leistungsgewährung können lediglich Grundlage von Sanktionsentscheidungen oder erneute Ersatzpflichten nach § 34 SGB II sein, nicht jedoch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten im September 2013 und dem späteren Leistungsbezug stützen. Maßgeblich ist allein, ob die mit dem Fehlverhalten im September 2013 gesetzte Ursache im fortwährenden Leistungsbezug fortwirkt. Nach Überzeugung der Kammer bestehen jedoch keine Zweifel an der haftungsbegründenden Kausalität. Mit dem grundlosen Fehlverhalten hat der Kläger eine Ursache gesetzt, die zum Beginn des Leistungsbezuges ab November 2013 führte und Anlass für den fortdauernden Bezug von Leistungen nach dem SGB II war. c. Nach Ansicht der Kammer bestand auch eine haftungsausfüllende Kausalität. Das Fehlverhalten des Klägers im September 2013 war nicht nur Anlass für die Leistungsgewährung ab November 2013, sondern auch ursächlich für die Höhe der dem Sozialstaat durch die Leistungsgewährung bis April 2016 entstandenen Aufwendungen der Existenzsicherung für den Kläger. Ein Fortwirken der Ursache endet zum einen erst mit einer Zäsur im Kausalverlauf. Eine solchen konnte die Kammer nicht erkennen. Nach Überzeugung der Kammer begründen die Weiterbewilligungsanträge des Klägers keine Zäsur. Eine Zäsur könnte allenfalls in ernsthaften und nachhaltigen Bemühungen um eine neue Erwerbstätigkeit gesehen werden (vgl. zur Verkürzungsmöglichkeit bei Sanktionen wegen ernsthafter Eigenbemühungen vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16, Rn. 186). Im Forderungszeitraum sind jedoch – insoweit auch unstreitig – keine ausreichenden Eigenbemühungen des Klägers ersichtlich, die den Ursachenzusammenhang hätten beenden können. Eine einmal gesetzte Ursache kann zum anderen einen Erstattungsanspruch auch dann nicht mehr rechtfertigen, wenn hinzugetretene weitere Anlässe als Grund für den Leistungsbezug überwiegen. Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. d. Der vom Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 SGB II erloschen. Der Ersatzanspruch erlischt danach drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich. Der Beklagte hat rechtzeitig vor dem Erlöschen der Ansprüche mit Ablauf der Jahre 2017 (für den Zeitraum 05-12/2014), 2018 (für das Jahr 2015) und 2019 (für den Zeitraum 01-04/2016) gemäß § 34 Abs. 3 S. 2 SGB II mit Erlass der angegriffenen Bescheide den Fristlauf gehemmt. e. Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in der geltend gemachten Höhe für den Zeitraum von insgesamt 2,5 Jahren stellt nach Überzeugung der Kammer jedoch für den Kläger eine Härte im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB II dar. Der Beklagte hätte den Ersatzanspruch nicht geltend machen und die angegriffenen Bescheide nicht erlassen dürfen. Wann eine solche Härte vorliegt, die nicht die Kriterien einer besonderen Härte oder unzumutbaren Härte erfüllen muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch steht der Behörde insoweit kein Ermessen zu. Eine Härte wird z.B. angenommen, wenn mit der Geltendmachung des Ersatzanspruchs aufgrund der besonderen persönlichen Situation, in der sich der an sich Ersatzpflichtige befindet, für ihn eine dauerhafte wirtschaftliche Schwächung verbunden wäre, die ihn vom Leben in der Gemeinschaft ausschließt, wobei allein die finanzielle Belastung als solche jedoch nicht geeignet ist, eine Härte zu begründen, was die Aufrechnungsregelungen zeigen (Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 34 Rn. 67, m.w.N.) oder wenn die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zu einer übermäßigen Belastung führt (BeckOK SozR/Merten, SGB II § 34 Rn. 13, Stand 2020). Nach weiterer Ansicht kann sich die Härte aus Gründen persönlicher (etwa Auswirkungen auf Kinder, die mit dem Ersatzpflichtigen zusammenleben) und wirtschaftlicher Art ergeben, wobei in der Belastung durch die Ersatzpflicht für sich genommen noch keine Härte liegt (Silbermann in Eicher/Luik, 4. Aufl. 2017, SGB II § 34 Rn. 54) Maßgeblich ist daher – neben persönlichen, für den alleinstehenden Kläger hier nicht ersichtlichen Umständen – das Maß der wirtschaftlich zumutbaren Leistungsfähigkeit des Erstattungspflichtigen. Mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger durchgehend seit 2014 und zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, greift die Kammer zur Bestimmung der wirtschaftlich zumutbaren Leistungsfähigkeit auf die Regelungen in § 43 SGB II i.V.m. § 12 SGB II zurück. Die Kammer sieht in der anteiligen und zeitlichen Beschränkung der Aufrechenbarkeit nach § 43 SGB II eine gesetzgeberische Entscheidung für eine Zumutbarkeitsgrenze. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass zwischen der Höhe der zumutbaren Erstattungspflicht einerseits und der Dauer der zulässigen Aufrechnung andererseits zu unterscheiden ist. Die Aufrechnungsregelungen normieren jedoch nach Ansicht der Kammer die wirtschaftliche Zumutbarkeit finanzieller Einbußen während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II. Die Kammer geht davon aus, dass eine Härte wegen Erreichens der wirtschaftlich zumutbaren Leistungsfähigkeit für einen während der Forderungszeit durchgehend sowie bei Erlass der Erstattungsbescheide aktuell nach dem SGB II Leistungsberechtigten jedenfalls dann vorliegt, wenn die Ersatzforderung die Summe aus vorhandenem (Schon-)Vermögen, mit Ausnahme des Freibetrages für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II und dem nach § 43 SGB II höchstmöglich aufrechenbaren Betrag übersteigt. Der Ersatzverpflichtete hat damit zum einen Schonvermögen bis zum Freibetrag für notwendige Anschaffungen einzusetzen. Dieser Freibetrag ist zu belassen, um im Notfall eine Darlehensgewährung nach § 24 Abs.1 SGB II zu vermeiden. Zum anderen hat er die nach § 43 SGB II zulässigen Belastungen zu tragen. Darüber hinaus ist es dann Aufgabe der Gesellschaft, die sich aus dem Fehlverhalten des Leistungsberechtigten folgenden Lasten zu tragen. Ebenso wie Sanktionen nach § 31 ff. SGB II darf auch die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nicht der repressiven Ahndung eines Fehlverhaltens dienen (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16), sondern muss Raum für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Eigenleistung des Betroffenen belassen. Vorliegend hätte der Beklagte im Jahr 2017 einen Ersatzanspruch in Höhe von 30 Prozent der Regelleistung von 122,70 EUR über 3 Jahre aufrechnen können, was einem Betrag von 4.417,20 EUR entspricht. Zuzüglich eines – nach Angaben des Klägers nicht vorhandenen – Freibetrages von 750,00 EUR für notwendige Anschaffungen erreicht der nach hier vertretener Ansicht wirtschaftlich zumutbare Betrag nicht die Summe des bereits für November 2013 bis April 2014 geltende gemachten Ersatzanspruchs von 5.553,10 EUR. Damit verblieb keine wirtschaftlich zumutbare Leistungsfähigkeit des Klägers für die Zeit ab Mai 2014 die für einen Ersatz der empfangenen Leistungen einzusetzen ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Beklagten. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143, 144 SGG.
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