S 179 AS 10734/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
179
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 179 AS 10734/19
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Zugang für den Empfang elektronischer Dokumente nach § 36a Abs. 1 SGB I ist eröffnet, wenn die Behörde einen technisch vorhandenen Zugang gewidmet hat.
2. Eine konkludente und generelle Widmung liegt spätestens mit der Aufnahme der Behörde in das Adressverzeichnis des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) vor, auch wenn die Behörde intern beabsichtigt, nur mit den Gerichten elektronisch zu kommunizieren.
3. Ab diesem Zeitpunkt muss die Behörde über die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung belehren.
1. Der Beklagte wird unter Änderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 1. November 2019 (W 4005/19) verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahrens W 4005/19 zu erstatten. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten wird festgestellt. 2. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren. Die Klägerin, eine litauische Staatsangehörige, beantragte im August 2019 beim Beklagten ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie gab an, seit dem 7. August 2019 als Reinigungskraft monatlich etwa 300 EUR zu verdienen. Mit einem am 17. September 2019 gefertigten und abgesandten Bescheid lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, dass sie als EU-Bürgerin von einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Im Bescheid war eine E-Mail-Adresse des zuständigen Bearbeitungsteams angegeben. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt keine Angaben zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer elektronischen Widerspruchseinlegung. Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin am 31. Oktober 2019 Widerspruch und führte aus, dass sie aufgrund ihrer abhängigen Beschäftigung Arbeitnehmerin und daher aufenthalts- und leistungsberechtigt sei. Der Widerspruch sei nicht verfristet, da die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2019 (W 4005/19) verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig und bestimmte, dass keine Kosten zu erstatten sind. Der Widerspruch sei verfristet. Der am 17. September 2019 zur Post aufgegebene Bescheid gelte gegenüber der Klägerin als am 20. September 2019 bekanntgegeben, sodass die Widerspruchsfrist am 21. Oktober 2019 geendet habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht zu beanstanden, über die Möglichkeit, elektronisch Widerspruch zu erheben, sei noch nicht zu belehren gewesen. Mit Bescheid vom 8. November 2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides ab Antragstellung Arbeitslosengeld II und führte aus, dass die Überprüfung aus Anlass des Widerspruchsverfahrens W 4005/19 erfolgt sei. Am 21. November 2019 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren erhoben. Sie macht geltend, dass der Widerspruch zulässig gewesen sei, da die Rechtsmittelbelehrung im Ablehnungsbescheid unrichtig sei. Der Beklagte hätte auch über die Möglichkeit belehren müssen, elektronisch Widerspruch zu erheben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 1. November 2019 zu verpflichten, die notwendigen Aufwendungen der Klägerin für das Widerspruchsverfahren W 4005/19 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zwar sei im Adressverzeichnis des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) mindestens seit April 2019 ein EGVP-Schlüssel hinterlegt, der Beklagte sie jedoch nur bereit gewesen, mit den Gerichten zu kommunizieren. Zwar hätten Gerichte und Rechtsanwälte das EGVP-Postfach des Beklagten finden und erreichen konnten, der Beklagte habe jedoch nur an die Gerichte senden können. Eine Korrespondenz per EGVP mit der Allgemeinheit erfolge nach internen Vorgaben erst ab April 2020. Der Beklagte nimmt Bezug auf die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2019 zum Aktenzeichen S 37 AS 13511/18. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten in Kopie übersandte Leistungsakte verwiesen, die der Kammer bei der Entscheidung vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist nach Auslegung des Klagebegehrens als Anfechtungs- und Verpflichtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1 S. 1, 55 SGG zulässig und begründet. Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 1. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens. Der am 30. Oktober 2019 erhobene Widerspruch der Klägerin war fristgerecht, die vom Beklagten verwendete Rechtsmittelbelehrung im Ablehnungsbescheid vom 17. September 2019 war unvollständig. 1. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch ist § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Der Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu erstatten, da er zu Unrecht den – im Ergebnis erfolgreichen – Widerspruch als unzulässig verworfen hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten erfolgte die Widerspruchserhebung fristgerecht. a. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Gemäß § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf zutreffend belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Nach einhelliger Auffassung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig, wenn sie unvollständig verfasst wird. Nach § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten war unvollständig, da er über die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung in elektronischer Form nicht belehrte. b. Nach § 36a Abs. 1 SGB I ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist unstreitig, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig und damit im Sinne von § 66 SGG unrichtig ist, wenn der Beklagte den elektronischen Zugangsweg nach § 36a SGB I eröffnet hatte, ohne hierüber zu belehren (SG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2018 - S 121 AS 10417/18 ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - L 6 AS 202/18 B ER). Es bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob und wann die Berliner Jobcenter den elektronischen Zugangsweg eröffnet haben. Die 37. Kammer des Sozialgerichts vertritt mit dem Beklagten die Auffassung, die Berliner Jobcenter hätten im Jahr 2019 den Zugang noch nicht gewidmet (SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 13. August 2020 – S 37 AS 4462/19; Urteil vom 10. Mai 2019 – S 37 AS 13511/18), da die Eröffnung elektronischer Kommunikation im regulären Austausch mit dem Bürger allein noch keinen Schluss auf die Bereitschaft der Behörde zum Empfang gesicherter, elektronischer Widersprüche zulasse und es nach der Verkehrsanschauung erforderlich sei, dass erst in der Rechtsbehelfsbelehrung oder den Bescheiden auf den elektronischen Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird. Andere Kammern des Sozialgerichts Berlin bejahen die Zulässigkeit eine elektronischen Rechtbehelfserhebung aufgrund der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung des § 84 SGG (SG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – S 121 AS 10417/18 ER –, Rn. 9; SG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – S 123 KR 9514/18 ER) oder wegen einer konkludenten Widmung durch Einrichtung einer EGVP-Adresse zur Kommunikation des SGB II-Trägers mit den Gerichten (SG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2020 – S 179 AS 4920/19 ER). Die Ansicht, dass eine Rechtsmittelbelehrung ab dem Jahr 2018 auch die elektronische Form enthalten müsse, scheint in der aktuellen Rechtsprechung zu überwiegen (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 23. Mai 2018 – S 19 AS 309/18 ER, Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – L 6 AS 202/18 B ER, Rn. 20; SG Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2020 – S 51 KR 2926/19 ER; SG Hildesheim, Urteil vom 3. September 2020 – S 12 AS 13/19, Rn. 46). Nach Auffassung der Kammer führt nicht allein die Änderung des § 84 SGG zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung (so SG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – S 121 AS 10417/18 ER). Denn dies übergeht die Regelung in § 36a Abs. 1 SGB I, wonach die Übermittlung elektronischer Dokumente erst zulässig ist, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Das bloße Vorhandensein der technischen Einrichtungen für elektronische Kommunikation, die den Anforderungen für einen gesicherten Datenaustausch entspricht – zum Beispiel im Testbetrieb kurz nach technischer Installation – stellt ebenso keine Zugangseröffnung i.S.v. § 36a SGB I dar. Eine Zugangseröffnung setzt zusätzlich voraus, dass auch nach dem Willen der Behörde die Nutzung dieser Kommunikationswege freigegeben ist. Dazu bedarf es noch eines ausdrücklichen oder konkludenten Widmungsaktes, der den Willen zur Zugangseröffnung bekundet (zutreffend SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 13. August 2020 – S 37 AS 4462/19, Rn. 24 - 25, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12/15). An den Widmungsakt dürfen jedoch nicht allein Anforderungen gestellt werden, die von einem Verständnis der "analogen Welt" geprägten sind. Mitteilungen auf behördlichen Schreiben oder Veröffentlichungen der SGB II-Träger, dass und wann ein Zugang eröffnet ist, können eine Widmung belegen, sie sind jedoch nicht Voraussetzung einer solchen. Die Aufnahme der elektronischen Form in die Rechtsmittelbelehrungen kann Beleg für die Zugangseröffnung, nicht jedoch Voraussetzung sein. Mit einer auf analoge Zugangswege beschränkten Rechtsbehelfsbelehrung dokumentiert der Beklagte gerade nicht konkludent, dass er die Widerspruchseinlegung durch elektronische Dokumente (noch) nicht eröffnet habe (so aber SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 13. August 2020 – S 37 AS 4462/19, Rn. 29), da diess über die Vornahme oder das Fehlen einer Widmung keine Aussage trifft. Für die Annahme einer Zugangseröffnung ist vielmehr mit Blick auf die "digitale Welt" darauf abzustellen, ob gegenüber den Nutzern elektronischer Kommunikation der Wille der Behörde erkennbar ist, auf elektronischem Wege Nachrichten zu empfangen. Dabei kann dahin stehen, ob es für diese Annahme ausreicht, dass die Behörde – wie hier – E-Mail-Adressen für die elektronische Kommunikation angegeben hat (verneinend SG Lübeck, Urteil vom 16. Oktober 2020 – S 16 AS 116/19, Rn. 29; bejahend SG Hildesheim, Urteil vom 3. September 2020 – S 12 AS 13/19, Rn. 54), da die Erhebung eines Widerspruchs per E-Mail nur mit elektronischer Signatur unstreitig unzulässig ist. Die konkludente Widmung liegt vorliegend darin, dass der Beklagte sich für die Nutzer der digitalen Kommunikation erkennbar empfangsbereit gezeigt hat. Dies ist nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall spätestens mit Aufnahme der Behördenadresse ins Adressverzeichnis des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) der Fall. Der Beklagte war mit dieser Aufnahme als potentieller Adressat für die Gerichte und die Rechtsanwälte sichtbar. Er hat damit – wie bei einem Hinweis auf den Schreiben und Bescheiden – ab diesem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, den Zugang eröffnet zu haben. Dem Beklagten ist es verwehrt, die Eröffnung des Zugangs auf einen Kreis potentieller Absender zu beschränken. Auch wenn der Beklagte zunächst nur mit den Gerichten kommunizieren wollte, war nach § 36a Abs.1 SGB I der generelle Zugang elektronisch eröffnet. Die wörtliche Einschränkung in § 36a Abs. 1 SGB I ("soweit eröffnet") kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Behörde die Kommunikation für Adressatenkreise unterschiedlich eröffnen kann, sondern dahin, dass einzelne elektronische Kommunikationswege eröffnet sein können, anderen nicht. Die Beschränkung des Nutzerkreises auf einem generell eröffneten Kommunikationsweg wäre auch mit Blick auf die – aus § 2 EGoVG folgende – Pflicht unzulässig, wonach seit 1. Januar 2015 jede Behörde verpflichtet ist, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen (ähnlich Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – L 6 AS 202/18 B ER, Rn. 21 f.). Der damit nach § 36a Abs. 1 SGB I allgemein eröffneten elektronischen Zugang hat der Beklagte auch nicht durch entgegenstehende Erklärungen beschränkt. Aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung war der nach § 66 Abs. 2 SGG binnen Jahresfrist erhobene Widerspruch fristgerecht. c. Der Widerspruch war auch erfolgreich. Vorliegend hat der Beklagte ausdrücklich aus Anlass der Erhebung des Widerspruchs den Ablehnungsbescheid aufgehoben und der Klägerin antragsgemäß Arbeitslosengeld II bewilligt. Der Widerspruch war damit im Ergebnis erfolgreich, seine Erhebung war ursächlich für die Abhilfeentscheidung, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.

d. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. In entsprechender Auslegung des klägerischen Begehrens hat die Kammer die Notwendigkeit festgestellt, um nachfolgenden Streit um die Kostenhöhe zu vermeiden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Beklagten. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Denn der Berufungsstreitwert übersteigt die Streitwertgrenze nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht.
Rechtskraft
Aus
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