Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 20 RJ 447/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Beginn einer Regelaltersrente.
Die Klägerin ist 1927 geboren. Sie lebt in den USA als amerikanische Staatsangehörige.
Am 23.12.1997 erhielt die Beklagte einen Antrag auf Rente der Klägerin von dem amerikanischen Rentenversicherungsträger. Auf dem Übermittlungsformular nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7.1.1976 (BGBl. II 1976, 1358) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2.10.1986 (BGBl. II 1988, 83) und des zweiten Zusatzabkommens vom 6.3.1995 (BGBl. II 1996, 302) (DASVA) hatte der amerikanische Rentenversicherungsträger als Tag der Antragstellung den 25.11.1997 angegeben. In den USA würde Rente seit Dezember 1979 geleistet. In dem Antrag selbst gab die Klägerin an, sie habe eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung bislang nicht beantragt. Mit Bescheid vom 23.7.1998 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Regelaltersrente ab dem 1.11.1997. Da der Antrag mehr als 3 Monate nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt worden sei, werde die Rente gemäß § 99 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem Monat der Antragstellung geleistet.
Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte der Klägerin am 7.8.1998 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf eine Bescheinigung des amerikanischen Rentenversicherungsträgers, aus der sich ergibt, dass die Klägerin seit April 1978 Invalidenrente und seit August 1998 eine Altersrente bezieht. Nach der Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahre 1992 habe die Klägerin demnach einen Antrag auf eine amerikanische Altersrente in den USA gestellt. Dieser Antrag sei nach Artikel 14 DASVA als Antrag auch auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu werten. Zwar verlange Artikel 7 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7.1.1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 21.6.1978 (BGBl. 1979 II, S. 567) i.d.F. der Zusatzvereinbarung vom 2.10.1986 (BGBl. 1988 II, S.86) und der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 6.3.1995 (BGBl. 1996 II, S. 306) (DV-DASVA), dass der amerikanische Antrag erkennen lasse, dass deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht würden. Er lasse aber den Grundsatz des Artikels 14 DASVA unberührt und verlagere die Beweislast für die Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten nicht auf den Antragsteller. Artikel 7 DV-DASVA lasse auch erkennen, dass die ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten überhaupt nur in Betracht käme, wenn die Formulare des amerikanischen Versicherungsträgers dies vorsähen. Darüber hinaus gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Gleichstellung des amerikanischen Antrags mit einem deutschen Antrag. Anderenfalls würden die in USA lebenden Versicherten schlechter behandelt als die Versicherten, die in anderen Abkommensländern oder in den Ländern der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben. Deren Anträge in ihren Wohnsitzländern würden ohne jede weitere Bedingung einem Antrag auf Rente beim deutschen Rentenversicherungsträger gleichgestellt. Einen sachlichen Grund für eine Differenzierung im Vergleich zu Versicherten beispielsweise aus Kanada oder Großbritannien gäbe es nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.4.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Antrag von den USA aus direkt beim deutschen Rentenversicherungsträger gestellt und dort schon 1992 eine Altersrente bewilligt worden sei, sei davon auszugehen, dass der amerikanische Rentenversicherungsträger ein Verfahren nicht eingeleitet habe, weil deutsche Versicherungszeiten nicht angegeben worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass der amerikanischen Rentenversicherungsträger mehrere Jahre zur Einleitung eines Rentenverfahrens gebraucht habe.
Mit der am 27.4.1999 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihr Bevollmächtigter wiederholt das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt weiter vor, vom amerikanischen Rentenversicherungsträger sei vor 1993 nicht nach deutschen Versicherungszeiten gefragt worden. Darüber hinaus seien Anträge im allgemeinen nicht archiviert worden. Die Versicherten gerieten auf diese Weise in Beweisnotstand.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt der Akten,
den Bescheid vom 23.7.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.4.1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin statt ab dem 1.11.1997 bereits ab dem XX.XX.1992 eine Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Akteninhalt und die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Auf Anfrage des Gerichtes hinsichtlich des Datums und des Inhalts des klägerischen Antrages in den USA sowie des Inhalts des entsprechenden Formulars hat der amerikanische Rentenversicherungsträger lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin seit 1992 Altersrente beziehe und dass eine Kopie des Antrages nicht mehr vorliege.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte der Kammer und die in der Sitzungsniederschrift vom 5.3.2002 genannten Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte über die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.3.2002 entscheiden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Die Klägerin und ihr Bevollmächtigter sind ordnungsgemäß geladen worden. Sie sind in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann (§ 110 Sozialgerichtsgesetz).
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente vor dem 1.11.1997.
Zu Recht hat die Beklagte den Rentenbeginn auf den 1.11.1997 gelegt, obwohl die Klägerin bereits am xx.xx.1992 das 65. Lebensjahr und damit neben der Wartezeit die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) erfüllt hatte. Gemäß § 99 Absatz 1 SGB VI wird eine Rente ab dem Monat geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist im vorliegenden Fall der xx.xx ...1992. Wird der Antrag auf die Rente nicht bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Rentengewährung erfüllt gewesen sind – hier also bis zum xx.xx ...1992 - gestellt, so wird die Rente ab dem Monat der Antragstellung geleistet. Als dieses Datum der Antragstellung ist der vom amerikanischen Rentenversicherungsträger im Übermittlungsformular angegebene 25.11.1997 zu Grunde zu legen.
Das – im übrigen unbekannte – Datum des Antrages der Klägerin in den USA auf eine Rente aus der amerikanischen Rentenversicherung ist dagegen nicht von Bedeutung. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 DASVA haben schriftliche Anträge, die einem Träger eines Vertragsstaates vorgelegt werden, dieselbe Wirkung wie bei Vorlage bei dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates. Damit ist im Hinblick auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung der Antrag beim amerikanischen Rentenversicherungsträger einem Antrag beim deutschen Rentenversicherungsträger grundsätzlich gleichgestellt. Diese Gleichstellung wird durch Artikel 7 Absatz 1 der DV-DASVA näher ausgestaltet. Dort heißt es, dass ein Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates auch als einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gilt, wenn er erkennen lässt, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden sind. Dass aber in dem Rentenantrag in den USA aus dem Jahre 1992 auch deutsche Versicherungszeiten angegeben worden seien, ist nicht nachgewiesen. Es ist auch unwahrscheinlich. Zum einen hat die Klägerin in ihrem Antrag angegeben, sie habe eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung bislang nicht beantragt. Zum anderen hat der amerikanische Rentenversicherungsträger im Übermittlungsformular ausdrücklich den 25.11.1997 bezeichnet und danach der Beklagten den Antrag auch zügig übersandt.
Gegen eine Anwendung des Artikel 7 Absatz 1 DV-DASVA in diesem Sinne sprechen auch die Einwände des Bevollmächtigten der Klägerin nicht. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, in welcher Weise Artikel 14 DASVA von Artikel 7 DV-DASVA unberührt bliebe. Es liegt in der Natur einer Durchführungsvereinbarung, dass sie die Einzelheiten der Anwendung eines Abkommens konkretisiert. Dabei regelt Artikel 7 DV-DASVA nicht primär eine Verlagerung der Beweislast auf den Antragsteller sondern das Antragsverfahren. Eine Beweislast des Antragstellers für die Angabe deutscher Versicherungszeiten im amerikanischen Antrag ist vielmehr Konsequenz des allgemeinen Grundsatzes, dass derjenige, der sich auf einen bestimmten Umstand beruft, ihn nachzuweisen hat. Dass dieser Grundsatz in diesem Rahmen nicht gelten sollte, ist den Regelungen des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung aber nicht zu entnehmen. Die Kammer kann ferner nicht erkennen, dass Artikel 7 der DV-DASVA die Geltendmachung von deutschen Versicherungszeiten von der Gestaltung des amerikanischen Antragsformulares abhängig machen will. Daher ist die Behauptung des Bevollmächtigten der Klägerin, in den USA sei vor 1993 nicht nach deutschen Versicherungszeiten gefragt und Anträge seien nicht archiviert worden, nicht von Relevanz. Der vom Vertreter der Beklagen in der mündlichen Verhandlung überreichte und dem Protokoll beigefügte Ausschnitt der amerikanischen Broschüre zum DASVA von 1993 zeigt im übrigen, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt amerikanische Rentenantragsteller ausdrücklich auf die Möglichkeit, deutsche Versicherungszeiten geltend zu machen, hingewiesen worden sind.
Die Klägerin kann sich gegen eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 DV-DASVA auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz wenden. Denn Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz ist nur dann betroffen, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 -, BverfGE 1, 14, 52). Dies ist im vorliegenden nicht der Fall. Entsprechend den unterschiedlichen völkerrechtlichen Regelungen zwischen den vom Bevollmächtigten genannten Ländern und der Bundesrepublik Deutschland treten die Versicherten dem deutschen Rentenversicherungsträger von vornherein nicht gleich entgegen. Die Sozialversicherungsabkommen bzw. die Verordnungen der Europäischen Union enthalten auch sonst unterschiedliche Regelungen etwa im Bezug auf notwendige Wartezeiten oder auf die Berücksichtigung von im anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten. Selbst wenn man aber unterstellen wollte, die Antragstellung aus den USA und aus anderen Ländern stellten wesentlich gleiche Sachverhalte dar, so liegt jedenfalls ein sachlicher Grund für eine Differenzierung vor (vgl. zur Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund allgemein Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den USA und zu anderen Ländern bestehen je nach Land offensichtlich in vielfacher Hinsicht Unterschiede, so dass die Bundesrepublik Deutschland nicht gehalten ist, in den völkerrechtlichen Verträgen mit den unterschiedlichen Ländern die gleichen Vereinbarungen zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Beginn einer Regelaltersrente.
Die Klägerin ist 1927 geboren. Sie lebt in den USA als amerikanische Staatsangehörige.
Am 23.12.1997 erhielt die Beklagte einen Antrag auf Rente der Klägerin von dem amerikanischen Rentenversicherungsträger. Auf dem Übermittlungsformular nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7.1.1976 (BGBl. II 1976, 1358) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2.10.1986 (BGBl. II 1988, 83) und des zweiten Zusatzabkommens vom 6.3.1995 (BGBl. II 1996, 302) (DASVA) hatte der amerikanische Rentenversicherungsträger als Tag der Antragstellung den 25.11.1997 angegeben. In den USA würde Rente seit Dezember 1979 geleistet. In dem Antrag selbst gab die Klägerin an, sie habe eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung bislang nicht beantragt. Mit Bescheid vom 23.7.1998 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Regelaltersrente ab dem 1.11.1997. Da der Antrag mehr als 3 Monate nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt worden sei, werde die Rente gemäß § 99 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem Monat der Antragstellung geleistet.
Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte der Klägerin am 7.8.1998 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf eine Bescheinigung des amerikanischen Rentenversicherungsträgers, aus der sich ergibt, dass die Klägerin seit April 1978 Invalidenrente und seit August 1998 eine Altersrente bezieht. Nach der Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahre 1992 habe die Klägerin demnach einen Antrag auf eine amerikanische Altersrente in den USA gestellt. Dieser Antrag sei nach Artikel 14 DASVA als Antrag auch auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu werten. Zwar verlange Artikel 7 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7.1.1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 21.6.1978 (BGBl. 1979 II, S. 567) i.d.F. der Zusatzvereinbarung vom 2.10.1986 (BGBl. 1988 II, S.86) und der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 6.3.1995 (BGBl. 1996 II, S. 306) (DV-DASVA), dass der amerikanische Antrag erkennen lasse, dass deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht würden. Er lasse aber den Grundsatz des Artikels 14 DASVA unberührt und verlagere die Beweislast für die Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten nicht auf den Antragsteller. Artikel 7 DV-DASVA lasse auch erkennen, dass die ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten überhaupt nur in Betracht käme, wenn die Formulare des amerikanischen Versicherungsträgers dies vorsähen. Darüber hinaus gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Gleichstellung des amerikanischen Antrags mit einem deutschen Antrag. Anderenfalls würden die in USA lebenden Versicherten schlechter behandelt als die Versicherten, die in anderen Abkommensländern oder in den Ländern der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben. Deren Anträge in ihren Wohnsitzländern würden ohne jede weitere Bedingung einem Antrag auf Rente beim deutschen Rentenversicherungsträger gleichgestellt. Einen sachlichen Grund für eine Differenzierung im Vergleich zu Versicherten beispielsweise aus Kanada oder Großbritannien gäbe es nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.4.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Antrag von den USA aus direkt beim deutschen Rentenversicherungsträger gestellt und dort schon 1992 eine Altersrente bewilligt worden sei, sei davon auszugehen, dass der amerikanische Rentenversicherungsträger ein Verfahren nicht eingeleitet habe, weil deutsche Versicherungszeiten nicht angegeben worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass der amerikanischen Rentenversicherungsträger mehrere Jahre zur Einleitung eines Rentenverfahrens gebraucht habe.
Mit der am 27.4.1999 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihr Bevollmächtigter wiederholt das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt weiter vor, vom amerikanischen Rentenversicherungsträger sei vor 1993 nicht nach deutschen Versicherungszeiten gefragt worden. Darüber hinaus seien Anträge im allgemeinen nicht archiviert worden. Die Versicherten gerieten auf diese Weise in Beweisnotstand.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt der Akten,
den Bescheid vom 23.7.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.4.1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin statt ab dem 1.11.1997 bereits ab dem XX.XX.1992 eine Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Akteninhalt und die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Auf Anfrage des Gerichtes hinsichtlich des Datums und des Inhalts des klägerischen Antrages in den USA sowie des Inhalts des entsprechenden Formulars hat der amerikanische Rentenversicherungsträger lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin seit 1992 Altersrente beziehe und dass eine Kopie des Antrages nicht mehr vorliege.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte der Kammer und die in der Sitzungsniederschrift vom 5.3.2002 genannten Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte über die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.3.2002 entscheiden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Die Klägerin und ihr Bevollmächtigter sind ordnungsgemäß geladen worden. Sie sind in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann (§ 110 Sozialgerichtsgesetz).
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente vor dem 1.11.1997.
Zu Recht hat die Beklagte den Rentenbeginn auf den 1.11.1997 gelegt, obwohl die Klägerin bereits am xx.xx.1992 das 65. Lebensjahr und damit neben der Wartezeit die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) erfüllt hatte. Gemäß § 99 Absatz 1 SGB VI wird eine Rente ab dem Monat geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist im vorliegenden Fall der xx.xx ...1992. Wird der Antrag auf die Rente nicht bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Rentengewährung erfüllt gewesen sind – hier also bis zum xx.xx ...1992 - gestellt, so wird die Rente ab dem Monat der Antragstellung geleistet. Als dieses Datum der Antragstellung ist der vom amerikanischen Rentenversicherungsträger im Übermittlungsformular angegebene 25.11.1997 zu Grunde zu legen.
Das – im übrigen unbekannte – Datum des Antrages der Klägerin in den USA auf eine Rente aus der amerikanischen Rentenversicherung ist dagegen nicht von Bedeutung. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 DASVA haben schriftliche Anträge, die einem Träger eines Vertragsstaates vorgelegt werden, dieselbe Wirkung wie bei Vorlage bei dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates. Damit ist im Hinblick auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung der Antrag beim amerikanischen Rentenversicherungsträger einem Antrag beim deutschen Rentenversicherungsträger grundsätzlich gleichgestellt. Diese Gleichstellung wird durch Artikel 7 Absatz 1 der DV-DASVA näher ausgestaltet. Dort heißt es, dass ein Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates auch als einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gilt, wenn er erkennen lässt, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden sind. Dass aber in dem Rentenantrag in den USA aus dem Jahre 1992 auch deutsche Versicherungszeiten angegeben worden seien, ist nicht nachgewiesen. Es ist auch unwahrscheinlich. Zum einen hat die Klägerin in ihrem Antrag angegeben, sie habe eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung bislang nicht beantragt. Zum anderen hat der amerikanische Rentenversicherungsträger im Übermittlungsformular ausdrücklich den 25.11.1997 bezeichnet und danach der Beklagten den Antrag auch zügig übersandt.
Gegen eine Anwendung des Artikel 7 Absatz 1 DV-DASVA in diesem Sinne sprechen auch die Einwände des Bevollmächtigten der Klägerin nicht. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, in welcher Weise Artikel 14 DASVA von Artikel 7 DV-DASVA unberührt bliebe. Es liegt in der Natur einer Durchführungsvereinbarung, dass sie die Einzelheiten der Anwendung eines Abkommens konkretisiert. Dabei regelt Artikel 7 DV-DASVA nicht primär eine Verlagerung der Beweislast auf den Antragsteller sondern das Antragsverfahren. Eine Beweislast des Antragstellers für die Angabe deutscher Versicherungszeiten im amerikanischen Antrag ist vielmehr Konsequenz des allgemeinen Grundsatzes, dass derjenige, der sich auf einen bestimmten Umstand beruft, ihn nachzuweisen hat. Dass dieser Grundsatz in diesem Rahmen nicht gelten sollte, ist den Regelungen des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung aber nicht zu entnehmen. Die Kammer kann ferner nicht erkennen, dass Artikel 7 der DV-DASVA die Geltendmachung von deutschen Versicherungszeiten von der Gestaltung des amerikanischen Antragsformulares abhängig machen will. Daher ist die Behauptung des Bevollmächtigten der Klägerin, in den USA sei vor 1993 nicht nach deutschen Versicherungszeiten gefragt und Anträge seien nicht archiviert worden, nicht von Relevanz. Der vom Vertreter der Beklagen in der mündlichen Verhandlung überreichte und dem Protokoll beigefügte Ausschnitt der amerikanischen Broschüre zum DASVA von 1993 zeigt im übrigen, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt amerikanische Rentenantragsteller ausdrücklich auf die Möglichkeit, deutsche Versicherungszeiten geltend zu machen, hingewiesen worden sind.
Die Klägerin kann sich gegen eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 DV-DASVA auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz wenden. Denn Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz ist nur dann betroffen, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 -, BverfGE 1, 14, 52). Dies ist im vorliegenden nicht der Fall. Entsprechend den unterschiedlichen völkerrechtlichen Regelungen zwischen den vom Bevollmächtigten genannten Ländern und der Bundesrepublik Deutschland treten die Versicherten dem deutschen Rentenversicherungsträger von vornherein nicht gleich entgegen. Die Sozialversicherungsabkommen bzw. die Verordnungen der Europäischen Union enthalten auch sonst unterschiedliche Regelungen etwa im Bezug auf notwendige Wartezeiten oder auf die Berücksichtigung von im anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten. Selbst wenn man aber unterstellen wollte, die Antragstellung aus den USA und aus anderen Ländern stellten wesentlich gleiche Sachverhalte dar, so liegt jedenfalls ein sachlicher Grund für eine Differenzierung vor (vgl. zur Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund allgemein Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den USA und zu anderen Ländern bestehen je nach Land offensichtlich in vielfacher Hinsicht Unterschiede, so dass die Bundesrepublik Deutschland nicht gehalten ist, in den völkerrechtlichen Verträgen mit den unterschiedlichen Ländern die gleichen Vereinbarungen zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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