S 36 U 257/02 ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 257/02 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf EUR 1.898,61 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und wird als Mitglied der Antragsgegnerin geführt.

Die Antragstellerin wehrt sich in verschiedenen Verfahren gegen Veranlagungs- und Beitragsbescheide sowie gegen Bescheide zur Herabsetzung der Gefahrklasse der Antragsgegnerin. Die angefochtenen Bescheide ergingen auf der Grundlage der Gefahrtarife 1995, 1998 sowie 2001 der Beklagten. Der Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrklassen nach dem Gefahrtarif 2001 vom 27.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2001 ist Gegenstand des derzeit ruhenden Hauptsacheverfahrens beim Sozialgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen S 36 U 399/01. Gegen den auf der Grundlage dieses Veranlagungsbescheides ergangenen Beitragsbescheid für das Jahr 2001 vom 24.04.2002 über EUR 18.986,07 zzgl. des Anteils am Lastenausgleich der gewerblichen Berufsgenossenschaften zzgl. des Anteils an der Insolvenzgeldumlage zzgl. rückständiger Forderungen aus den vorherigen Beitragsjahren erhob die Klägerin unter dem 13.05.2002 Widerspruch und wies zur Begründung zum einen auf das anhängige Hauptsacheverfahren und zum anderen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.04.2000, Az.: B 2U 13/99 R, hin, mit dem beanstandet werde, dass die Beklagte die Kosten für die DDR-Altlasten seit 1995 zu 100 % über den Beitragsfuß auf ihre Mitgliedsunternehmen umlege.

Nachdem die Antragsgegnerin einen Stundungsantrag der Antragstellerin abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

Sie ist der Auffassung, dass der Gefahrtarif 2001 der Beklagten aus den gleichen Gründen wie schon die Gefahrtarife 1995 und 1998 hinsichtlich der Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen rechtswidrig sei, so dass auch die darauf beruhenden Veranlagungsbescheide und die wiederum auf diesen beruhenden Beitragsbescheide aufzuheben seien. Sie weist darauf hin, dass beim BSG zur Frage der Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 1998 ein Revisionsverfahren unter dem Az.: B 2 U 21/02 R anhängig ist. Des weiteren gibt sie an, dass die Einziehung der Beitragsforderung für das Jahr 2001 für sie eine unzumutbare Härte darstelle, weil sie sich z. Zt. in einer schwierigen finanziellen Situation befinde. Es sei ihr nicht möglich gewesen, entsprechende Rückstellungen zu bilden, da sie erhebliche rückständige Forderungen der Antragsgegnerin auszugleichen gehabt habe. Dies geschehe auch nach wie vor in monatlichen Raten. Nach Abzug aller Verbindlichkeiten weise sie nur ein positives Jahresergebnis 2001 von EUR 3.206,06 auf und habe in den Monaten Januar bis Mai 2002 sogar ein negatives Geschäftsergebnis erwirtschaftet. Insoweit nimmt sie Bezug auf in Kopie beigefügte Betriebsabrechnungsbögen sowie eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers. Sie meint, dass eine sofortige Einziehung des Beitrages für das Jahr 2001 eine unzumutbare Härte darstelle, weil hierdurch ihr weiterer Bestand gefährdet werde. Sie nehme auch regelmäßig den ihr seitens ihrer Hausbank eingeräumten Dispositionskredit in Anspruch und habe diesen teilweise sogar überschritten. Insoweit wird auf einen beigefügten Kontoauszug Bezug genommen, der am 21.05.2002 einen aktuellen Saldo in Höhe von EUR 55.566,53 im Soll ausweist.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13.05.2002 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.04.2002 bezüglich eines Betrages in Höhe von EUR 18.986,07 bis zum Ausgang des beim BSG anhängigen Revisionsverfahrens B 2 U 21/02 R anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, dass zum einen keine ernsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Insoweit weist sie darauf hin, dass das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 07.03.2001, Az.: L 2 U 151/99, das Saarländische Landessozialgericht mit Urteil vom 31.10.2001, Az.: L 2 U 117/00, das Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 06.02.2002, Az.: L 8 U 50/01, das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 03.04.2002, Az.: L 3 U 10/01 und L 3 U 13/01, sowie das Landessozialgericht Berlin mit Urteil vom 16.04.2002, Az.: L 2 U 66/00, die Gefahrtarife 1995 bzw. 1998 bezüglich der Zeitarbeitsunternehmen für rechtmäßig gehalten haben.

Zum anderen sei es der Antragstellerin zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Sie – die Antragsgegnerin – habe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einziehung der Beiträge. Aufgrund des geltenden Umlagesystems der nachtäglichen Bedarfsdeckung belaste der Ausfall von Beiträgen für die Deckung des Bedarfs des abgelaufenen Geschäftsjahres im darauffolgenden Geschäftsjahr alle Mitglieder, die diesen Ausfall zunächst auszugleichen haben. Im übrigen bestehe bezüglich der ausgesetzten Beiträge im Falle einer späteren Einziehung kein Anspruch der Antragsgegnerin auf eine Verzinsung, wohingegen die Antragstellerin im Falle einer Rückerstattung von Beiträgen Anspruch auf eine Verzinsung nach § 27 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) habe. Die Antragsgegnerin sei – wie alle anderen öffentlichen Leistungsträger – auf die rechtzeitige und vollständige Bezahlung der Beiträge ihrer Mitglieder angewiesen, da sonst eine Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit eintrete. Dem trage auch der von der Gesetzgebung durchgängig beachtete Grundsatz Rechnung, dass im Bereich der öffentlichen Abgaben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung müsse die Ausnahme bleiben, um die Deckung des Finanzbedarfs sicherzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte S 36 U 257/02 ER, der beigezogenen Gerichtsakten S 36 U 294/97, S 36 U 345/98, S 36 U 104/99, S 36 U 317/00 ER bzw. L 3 B 114/00 ER, S 36 U 259/01 ER und S 36 U 399/01 sowie der dort jeweils beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Der von der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.04.2002 eingelegte Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, denn diese entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG u.a. bei der Entscheidung über Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., 2002, § 86b Rz. 12 i.V.m. § 86a Rzn. 18 bis 23, jeweils mit Nachweisen). Dabei ist § 86a Abs. 3 Satz 2 heranzuziehen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O. § 86b Rz. 12 i.V.m. § 86a Rz. 27). Danach soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 86 Rz. 27 m.N.).

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Leistung hinaus gehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rz. 27 m.N.).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestehen nicht.

Die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 24.04.2002 wäre nur dann wahrscheinlich, wenn der Veranlagungsbescheid, auf dem der Beitragsbescheid beruht, rechtswidrig wäre. Der Veranlagungsbescheid beruht auf dem Gefahrtarif nach § 157 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) 2001. Ob dieser Gefahrtarif 2001 bezogen auf die Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen rechtswidrig ist oder nicht, ist z. Zt. zumindest bei verschiedenen Sozialgerichten anhängig. Höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Frage liegen noch nicht vor. Jedoch sind Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit der Gefahrtarife 1995 und 1998 inzwischen bundesweit von verschiedenen Sozialgerichten und Landessozialgerichten getroffen worden, wobei die erheblichen Fragen die gleichen sind wie im Zusammenhang mit der Prüfung des Gefahrtarifs 2001. Zusammenfassend ist nach den Entscheidungen der Landessozialgerichte weit überwiegend eine Rechtswidrigkeit der Gefahrtarife 1995 und 1998 verneint worden (vgl. die im Tatbestand zitierten Urteile der verschiedenen Landessozialgerichte).

Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer im summarischen Prüfungsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vollinhaltlich an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten aus anderen Verfahren bekannten Urteile. Bei Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Gefahrtarif 2001 bestehen zumindest keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides, auch wenn die Möglichkeit besteht, dass das BSG letztinstanzlich die Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs feststellt (ebenso: Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 18.06.2002, Az.: S 36 U 136/02). Wann das BSG entscheidet und ob eine Entscheidung in der Sache erfolgt oder ggf. eine Zurückverweisung an die Vorinstanz, ist derzeit nicht absehbar.

Ernstliche Zweifel an der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides bestehen auch nicht bezogen auf den Beitragsanteil, der auf Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet beruht und unter Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr berechnet worden ist.

Zwar hat das BSG mit dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 18.04.2000, Az.: B 2 U 13/99 R, insoweit ein Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 02.11.1998 aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen und hierbei ausgeführt, dass dieses Berechnungsverfahren – anders als die Berechnung nach den Lohnsummen (vgl. Urteil des BSG vom 02.07.1996, Az.: 2 RU 17/95) – verfassungswidrig sein könnte. Um festzustellen, ob dies so ist, hat das BSG dem Sozialgericht Gießen jedoch zu Recht noch eine Vielzahl von Prüfungen aufgegeben. Denkbar ist auch, dass die Antragstellerin durch diese Berechnungsmethode besser behandelt worden ist als bei einer Berechnungsmethode nach den Bruttolohnsummen oder dass eine dadurch tatsächlich erfolgte Schlechterstellung nicht so erheblich ist, dass daraus die Verfassungswidrigkeit folgt. Damit ist jedoch auch insoweit ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg.

Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides hätte für die Antragstellerin nach Überzeugung des Gerichts auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.

Zwar hat die Antragstellerin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie für den fälligen Beitrag für das Jahr 2001 keine Rückstellungen bilden konnte und dass sie im Jahr 2001 nur ein geringes positives Jahresergebnis, in der ersten Jahreshälfte 2002 sogar ein negatives Geschäftsergebnis erwirtschaftete.

Damit ist jedoch nicht dargetan, dass sie durch eine Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides in ihrem Bestand gefährdet wäre. Der streitgegenständliche Betrag in Höhe von EUR 18.986,07 fällt gegenüber einem Jahreserlös 2001 in Höhe von knapp DM 2.000.000 bzw. einem solchen im Zeitraum von Januar bis Mai 2002 in Höhe von gut EUR 220.000,- nicht derart erheblich ins Gewicht. Auch der Vortrag der Antragstellerin, dass sie den ihr von ihrer Hausbank eingeräumten Dispositionskredit regelmäßig in Anspruch nehme und zum Teil überschreite, zeigt, dass hier noch gewisse Spielräume vorhanden sind, ohne den Bestand des Unternehmens zu gefährden.

Zuzugestehen ist der Antragstellerin, dass eine Vollziehung der Beiträge nicht gänzlich unproblematisch ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren die daraufhin von der Antragsgegnerin zurückzuerstattenden Beiträge lediglich mit 4 % zu verzinsen wären.

Die Tragung dieses Risikos durch die Antragstellerin ist jedoch durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt.

Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass im umgekehrten Fall, dass das Hauptsacheverfahren zu Gunsten der Antragsgegnerin ausgeht, jene überhaupt keinen Zinsanspruch hinsichtlich der dann von der Antragstellerin nachzuentrichtenden Beiträge hätte.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf die Einziehung der Beiträge angewiesen ist und dass ein Ausfall von Beiträgen wegen des Prinzips der nachträglichen Bedarfsdeckung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung im folgenden Beitragsjahr von allen Mitgliedern der Antragsgegnerin – zumindest vorübergehend – zu tragen wäre.

Ein solcher Nachteil auf Seiten der Antragsgegnerin ist jedoch vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wesentlich unwahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass selbst im Falle eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren die Antragstellerin nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen befreit werden könnte, weil auch bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Gefahrtarifstelle Beiträge in dann geringerer Höhe zu entrichten wären. Die Antragstellerin bzw. ihre Beschäftigten genießen Unfallversicherungsschutz. Dem hat zwingend eine Beitragsentrichtung gegenüber zu stehen. Es wäre nicht vertretbar, die Beiträge für die von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen auf alle anderen Mitglieder umzulegen.

Dass der Gesetzgeber grundsätzlich das Interesse der Versicherungsträger an der sofortigen Einziehung der Beiträge höher erachtet als das Interesse der Beitragspflichtigen am Zurückhaltendürfen der Beiträge bis zum Abschluss der jeweiligen Hauptsacheverfahren, zeigt die Regelung des § 86a Abs. 2 Ziff. 1 SGG, wonach u.a. bei der Entscheidung über Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt.

Ein Abweichen hiervon ist angesichts der genannten Erwägungen vorliegend nicht gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Diese Regelung ist trotz des Wortlauts, der sich nur auf "Kläger" und "Beklagte" und damit Hauptbeteiligte im Klageverfahren bezieht, anwendbar, weil es sich bei dem Verfahren nach § 86b SGG um ein selbständiges Verfahren handelt (vgl. Rower-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Loseblattkommentar 86b, Rz. 13 m.w.N.) und weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Auch die Erwähnung der Verfahren nach § 86b SGG in Nr. 4210 der Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zeigt, dass der Gesetzgeber von einer Anwendbarkeit des § 197a SGG auch in Verfahren nach § 86b SGG ausgeht.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 bis 3 GKG.

Danach setzt das Prozessgericht in den Fällen des § 197a SGG den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt, und bestimmt diesen vorbehaltlich speziellerer Regelungen nach der sich aus dem Antrag des Klägers - bzw. hier der Antragstellerin – für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Dadurch wird dem Gericht ein Spielraum für die Beurteilung der Sache und für ihre Bewertung eingeräumt; es darf den Wert schätzen und sich sowohl einer Schematisierung als auch einer Pauschalierung bedienen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., 2002 § 13 GKG, Rz. 14). Die Bedeutung der Sache für den Kläger - bzw. die Antragstellerin - entspricht seinem Interesse an der erstrebten Entscheidung, wobei nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, maßgeblich ist, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat; in dieser Weise zu bewerten sind demnach die rechtliche Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche und sonstige Lage des Klägers hat, wobei es auch auf die Bedeutung des in seiner Person betroffenen Rechts ankommt, wobei außer Betracht bleiben die Auswirkungen der Entscheidungen auf andere Beteiligte oder andere Verfahren (vgl. Hartmann, a.a.O. § 13 GKG Rz. 9 m.w.N.).

Da die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Aufschub der Vollziehung einer Beitragsforderung begehrt, in der Sache also "lediglich" die gerichtlich angeordnete Stundung einer Geldforderung, hält das Gericht einen Streitwert in Höhe von 10 % dieser Beitragsforderung für angemessen (vgl. zur Ansetzung dieses Bruchteils des Hauptsachestreitwerts in anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Nachweise bei Hartmann, a.a.O., § 20 GKG Rz. 23 bis 37, insbesondere 28, 33 und 36).

Während dieser Beschluss hinsichtlich der Hauptsache (Entscheidung über den Hauptantrag im einstweiligen Rechtsschutz) einschließlich der Kostenentscheidung nach § 172 SGG mit der Beschwerde anfechtbar ist, richtet sich die Beschwerdefähigkeit des Beschlusses hinsichtlich der Streitwertfestsetzung, der zulässigerweise in die Urteils- bzw. Beschlussformel mit aufgenommen werden kann (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 197a Rz. 5; Hartmann a.a.O., § 25 GKG Rz. 26), nach § 25 Abs. 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
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