Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 RA 406/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 25.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.07.1999 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über ihr Anerkenntnis vom 30.10.2002 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit für einen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 1.7.1998 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
3. Die Beklagte übernimmt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchs- und Klageverfahren.
4. Die Beklagte trägt 400 EUR anteilig Gerichtskosten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Kfz-Mechanikers. Vor 1982 bis 1984 wurde er zum staatlich geprüften Techniker umgeschult. Seit dem war er bis zum 31.3.1998 als Service-Ingenieur für medizinische Geräte bei der Firma J. beschäftigt. Im Januar 1997 erkrankte er arbeitsunfähig. Er beantragte am 1.7.1998 bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach einer medizinischen Untersuchung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.8.1998 den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne zwar mit dem vorhandenen Leistungsvermögen nicht mehr den erlernten Beruf als Service-Ingenieur bzw. Techniker auszuüben. Er könne jedoch noch vollschichtig als Medizin-Techniker tätig sein. Hierauf sei er zumutbar verweisbar. Den am 7.8.1998 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer Auskunft des Arbeitgebers des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16.7.1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Berufsunfähigkeit liegen nicht vor, denn der Kläger seit zumutbar verweisbar auf die Tätigkeit eines Kundendiensttechnikers im Außendienst. Erst recht liege keine Erwerbsunfähigkeit vor, denn der Kläger könne noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Mit seiner am 9.8.1990 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Mit Schriftsatz vom 18.4.2001 hat der Kläger mitgeteilt, dass er an einem Karpaltunnelsyndrom beidseits leide. Er hat dazu einen entsprechenden Bericht seiner Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. eingereicht. Ferner hat der Kläger weitere Unterlagen über eine Kernspintomografie des Kniegelenks, der linken Hand und ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 15.2.2002 zur Prozessakte gereicht. Nachdem die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 30.10.2002 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit für einen Leistungsfall der Berufsunfähigkeit am 1.7.1998 anerkannt und sich verpflichtet hat, Rente wegen Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, beantragt der Kläger nunmehr,
über das Anerkenntnis im Termin vom 30.10.2002 hinaus den Bescheid der Beklagten vom 25.8.1998 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 16.7.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags sind sie Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer Verwaltungsakte. Ergänzend trägt sie vor, die Aussagen des berufskundige Sachverständigen M. in den Terminen zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme sowie in seinem Gutachten vom 13.12.2002 entsprächen nicht der Lebenswirklichkeit und seien daher nicht nachvollziehbar. Gerade auch aus den Internetauftritten der Bundesanstalt für Arbeit erschließen sich eine andere Wirklichkeit der Verhältnisse des Arbeitsmarktes. Zur Begründung verweist die Beklagte auf acht Stellenangebote aus dem Internet für Tätigkeiten als Empfangskraft bzw. Pförtner. Im Übrigen ergeben sich aus der Statistik " Berufe im Spiegel der Statistik ", dass es ausreichend Einsatzmöglichkeiten für den Kläger als Pförtner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe. Dabei habe die Beklagte das Leistungsvermögen des Klägers berücksichtigt und halte sich an das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen.
Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts die Unterlagen des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und einen Bericht der Rheumaklinik Bad B. über einen Aufenthalt des Klägers vom 16.12.1999 bis 6.1.2000 eingeholt. Im Entlassungsbericht der Rheumaklinik Bad B. heißt es, der Kläger könne als Außendienstmitarbeiter/Medizin-Techniker nur noch halb- bis unter vollschichtig erwerbstätig sein. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien Arbeiten zeitweise im Stehen und Gehen, aber überwiegend im Sitzen möglich. Vermieden werden sollten überwiegend einseitige Körperbelastungen, die Einnahme von Zwangshaltungen, insbesondere in der Vornüberbeuge unter Last, häufiges Bücken, sowie das ständige Heben, Tragen und Bewegen mittelschwerer Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Darüber hinaus sollte das ständige Begehren von unebenen, schwankenden oder extrem glatten Böden vermieden werden, ebenso wie das ständige Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten. Eine ständige Gefährdung durch Kälte, Zugluft, starke Temperaturschwankungen, Nässe und Erschütterung sollte ausgeschlossen sein. Darüber hinaus sollte Bildschirmarbeit auf Grund von Problemen beim Fokussieren und das Hantieren mit kleinsten Gegenständen vermieden werden. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Augenarzt Dr. K. den Kläger am 11.9.2000 untersucht und anschließend schriftlich begutachtet. Der Sachverständige führt aus, der Vortrag des Klägers, er leide manchmal an Nebelsehen, das räumliche Sehvermögen sei gestört und die Arbeit an Bildschirmgeräten sei nahezu unmöglich wegen der starken Blendung, sei auf Grund der erhobenen Befunde hinreichend erklärt. Die Leistungsfähigkeit sei deshalb durch die Schwere der Augenverletzung beeinträchtigt. Arbeiten an Bildschirmgeräten seien durch die starke Blendung wegen der fehlenden Blendwirkung durch die starre Pupille erschwert. Diese Einschränkungen bestünden seit der Netzhautoperation am 3.5.1995 im Allgemeinen Krankenhaus B1.
Auf weitere Veranlassung des Gerichts hat der Arzt für Orthopädie Dr. N. den Kläger am 23.2.2001 ambulant untersucht und anschließend schriftlich begutachtet. Der Sachverständige stellt ausgeprägte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit chronischen, lokalen, z. T. fortgeleiteten Rückenbeschwerden im Sinne eines sogenannten Facetten-Syndroms, diskrete Denkmalsymptome nach abgelaufener L 5-Wurzel-Kompression rechts, mäßige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit angegebenen Hinterhauptkopfschmerzen, Beschwerden im Bereich beider Schultergelenke bei kernspintomografisch nachgewiesenem sogenanntem Engpasssyndrom und Zustand nach subacromialer Dekompression rechts, Arthralgien im Bereich beider Ellenbogen- und Handgelenke ohne entsprechendes objektives Korrelat und eine beginnende Arthrose in den Hüft- und Kniegelenken fest. Der Kläger könne nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen, ohne das Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten, ohne häufiges und anhaltendes Bücken, ohne häufige und anhaltende Überkopfarbeiten, ohne anhaltendes Knien und Hocken, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne überwiegend witterungsexponierte Tätigkeiten vollschichtig verrichten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 30.10.2002 ist der Arzt für Orthopädie P. zu den Erkrankungen des Klägers und dessen Leistungsvermögen gehört worden. Der Sachverständige bestätigt im wesentlichen die Feststellungen von Herrn Dr. N. und weist ergänzend auf einen manifestes Karpaltunnelsyndrom hin, das die Belastbarkeit der Hände für langanhaltende, krafterfordernde Arbeiten sehr einschränke. Es seien nur noch leichte Arbeiten möglich, wobei bei Dauerbelastung der Hände ein Lastgewicht von 5 kg nicht überschritten werden sollte. Der Kläger könne nur noch in wechselnder Körperhaltung arbeiten nicht jedoch ausschließlich oder überwiegend im Sitzen und auch nicht ausschließlich oder überwiegend im Gehen und Stehen verrichten. Der Kläger könne nicht ausschließlich im Sitzen arbeiten wegen eines therapieresistenten anhaltenden Pseudolasgue von 70 Grad beidseits als Folge der Bandscheibenerkrankung und der Beckentorsion von zehn Grad. Beides führe dazu, dass trotz kurzzeitiger Auffächerbarkeit der Wirbelsäule bei längeren Sitzen zwangsläufig verstärkte Rückenschmerzen auftreten. In diesem Termin ist auch der Arbeitsberater M1 zu Verweisungstätigkeiten für den Kläger gehört worden. Er hat u. a. ausgeführt, das der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr die sogenannten Pack-, Montier- und Sortierarbeiten verrichten könne, da dort erst nach 50 bis 65 Minuten die Möglichkeit bestehe, aufzustehen und umherzugehen. Diese Arbeiten seien von der Stückzahl abhängig, sodass es nicht möglich sei, im Bedarfsfall schon früher aufzustehen. Auch auf Grund der Einschränkungen des Klägers von Seiten der Augen und der Hände seien nur noch ausgewählte Tätigkeiten im Bereich der Pack- und Montierarbeiten möglich. Zur Frage des Einsatzes des Klägers als sogenannter einfacher Pförtner in der Zugangskontrolle und den Anforderungen an die Tätigkeit eines Museumswärters hat der Sachverständige nach dem Termin ein Gutachten erstellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 10.9.2003 ist der Sachverständige zu seinem Gutachten und den Einwänden der Beklagten hierzu gehört worden. Hinsichtlich der Ausführungen von Herrn M1 wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten der Kammer, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der weiteren, in der Sitzungsniederschrift aufgeführten, beigezogenen Akten und Unterlagen. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und auch nach dem Anerkenntnis der Beklagten im Termin am 30.10.2002 in Bezug auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begründet. Der Kläger hat nicht nur Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, sondern auch wegen Erwerbsunfähigkeit.
Beim Kläger finden die Vorschriften des sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in ihrer bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung Anwendung, denn die Vorschriften des SGB VI sind zwar von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch auf einen Sachverhalt oder Anspruch anzuwenden, wenn bereits vor diesen Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Aufgehobenen Vorschriften des SGB VI sind jedoch dann nach den Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung geltend gemacht wird (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Dies ist hier der Fall. Der Kläger begehrte Rentenleistungen für die Zeit auch vor dem 1.1.2001. Er hat auch einen Anspruch auf solche Leistungen. Einen entsprechenden Antrag hat er bereits am 1.7.1998 gestellt.
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahren Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung). Der Kläger ist nicht nur berufsunfähig, sondern auch erwerbsunfähig, denn er ist auf nicht absehbare Zeit außer Stande wegen Krankheit oder Behinderung eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 630 DM übersteigt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung). Das Leistungsvermögen des Klägers ist nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Drs. K. und N. sowie P. zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Gleichwohl ist der Kläger nicht in der Lage, dieses Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig einzusetzen.
Beim Kläger liegt auf Grund einer Augenverletzung eine Einschränkung der Sehfähigkeit vor, die bewirkt, dass er an Bildschirmgeräten wegen der vom Bildschirm ausgehenden Blendung nur sehr stark eingeschränkt arbeiten kann. Darüber hinaus ist er nicht in der Lage, Gegenstände in einer Entfernung unter zwei Metern scharf zusehen, da wegen einer starren Pupille derartige Gegenstände nicht ausreichend fokussiert werden können. Daneben liegen Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet vor. Der Sachverständige Dr. N. hatte bereits am 23.2.2001 festgestellt, dass beim Kläger ausgeprägte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit chronischen, lokalen, z. T. fortgeleiteten Rückenbeschwerden im Sinne eines sogenannten Facetten-Syndroms, diskrete Denkmalsymptome nach abgelaufener L 5-Wurzel-Kompression rechts, mäßige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit angegebenen Hinterhauptkopfschmerzen, Beschwerden im Bereich beider Schultergelenke bei kernspintomografisch nachgewiesenem sogenanntem Engpasssyndrom und Zustand nach subacromialer Dekompression rechts, Arthralgien im Bereich beider Ellenbogen- und Handgelenke ohne entsprechendes objektives Korrelat und eine beginnende Arthrose in den Hüft- und Kniegelenken vorliegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 30.10.2002 hat der Sachverständige P. diese Feststellungen bestätigt und ergänzend auf ein manifestes Karpaltunnelsyndrom, das die Belastbarkeit der Hände einschränkt, hingewiesen. Für die Kammer überzeugend hat er auch dargelegt, dass der Kläger nicht überwiegend oder ausschließlich im Sitzen arbeiten kann, weil bei ihm ein therapieresistenter, anhaltender Pseudolasgue von 70 Grad beidseits als Folge seiner Bandscheibenerkrankung und der Beckentorsion von 15 Grad vorliegt. Dies führt dazu, dass trotz kurzzeitiger Auffächerbarkeit der Wirbelsäule bei längeren Sitzen zwangsläufig verstärkte Rückenschmerzen auftreten.
Das manifestes Karpaltunnelsyndrom schränkt die Belastbarkeit der Hände für langanhaltende, kraftfordernde Arbeiten ein und schließt Dauerbelastung der Hände mit mehr als 5 kg aus. Auf Grund der weiteren Erkrankungen an Skelett- und Bewegungsapparat sind das Heben und Tragen mittelschwerer Lasten, häufiges und anhaltendes Bücken, häufige und anhaltenden Überkopfarbeiten, anhaltendes Knien und Hocken, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten, die überwiegend witterungsexponiert sind, ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen ist der Kläger jedoch noch in der Lage, vollschichtig, d. h. über die Länge eines Arbeitstages erwerbstätig zu sein. Zwar ist grundsätzlich bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Arbeitsmarkt nicht verschlossen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung). Diese Vermutung gilt jedoch nicht, wenn der Versicherte nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Dies ist hier der Fall.
Beim Kläger liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.5.1999, Az. B 13 RJ 71/97, veröffentlicht in SozR 3-2600 § 43 Nr. 21) vor. Er ist in seiner Sehfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Daneben ist die Einsatzfähigkeit der Hände eingeschränkt, da sowohl keine langandauernden, kraftfordernde Arbeiten mehr verrichtet werden können als auch eine Dauerbelastung mit mehr als 5 kg ausgeschlossen ist. Ferner ist als ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht überwiegend im Sitzen tätig sein kann, sondern bei ihm auf Grund seiner Erkrankung des Rückens bereits nach weniger als 50 bis 65 Minuten im Sitzen Beschwerden auftreten. Dazu sind witterungsexponierte Tätigkeiten ausgeschlossen. Es liegen weitere qualitativen Einschränkungen vor. Angesichts dieser Leistungseinschränkungen bedarf es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Kläger mit seinem eingeschränkten Leistungsvermögen noch verrichten kann. Eine solche Verweisungstätigkeit kann die Kammer jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des berufskundige Sachverständige M. nicht benennen.
Insbesondere ist der Kläger weder zumutbar verweisbar auf die Tätigkeit eines Museumswärters noch auf die eines sogenannten einfachen Pförtners in der Zugangskontrolle. Schon das körperliche Leistungsvermögen des Klägers reicht für die Tätigkeit eines Museumswärters nicht aus. Dieser steht oder geht ganztägig durch den zugeteilten Bereich. Sitzen ist in der Regel nur im Ausnahmefall erlaubt. Er beaufsichtigt das Publikum, um Beschädigungen an den Ausstellungsstücken zu verhindern. Ein entsprechendes Sehvermögen wird vorausgesetzt. Der Museumswärter hat auch die Einhaltung der Raumluft zu beachten, diese wird durch elektronische Hilfsmittel angezeigt und signalisierte das Öffnen oder Schließen der Fenster. Auch hierfür bedarf es einer ausreichenden Sehfähigkeit.
Auch ein Einsatz des Klägers als Pförtner in der Zugangskontrolle ist nicht mehr möglich, da entsprechender Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden sind. Auf das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl derartige Arbeitsplätze kann nicht alleine durch den Hinweis auf die Statistik " Berufe im Spiegel der Statistik " zur Kennziffer 793 Pförtner/Hauswarte geschlossen werden. Zwar wird in dieser Statistik als Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten für das Jahr 2000 176.318 Beschäftigte angegeben, die Beklagte übersieht jedoch, dass in dieser Statistik unter der Ziffer 793 auch die Berufe des Schulhausmeisters, des Hauswartgehilfen, des Haustechnikers und des Hauswarts verzeichnet sind. Für diese Berufe reicht das körperliche Leistungsvermögen des Klägers nicht aus. Eine Unterscheidung nach dem Pförtner in der Zugangskontrolle trifft die Statistik nicht. Das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl an Arbeitsplätzen für einen einfachen Pförtner wird auch nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Angebotsseiten aus dem Internet belegt.
Für die Kammer überzeugend hat der berufskundige Sachverständige M. in seinem Gutachten dargelegt, dass eine Tätigkeit als einfache Pförtner in der Zugangskontrolle nicht mehr in nennenswerten Umfang vorhanden ist. Diese Positionen werden - sofern in einzelnen Unternehmen überhaupt noch vorhanden - im Rahmen der betrieblichen Fürsorge mit leistungsgeminderten, langjährigen Arbeitnehmern des Betriebs besetzt. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet ist und er einen solchen Schonarbeitsplatz nicht inne hat, ist ihm der Zugang von daher schon verschlossen. Im übrigen kann sich weder die Kammer noch die Beklagte davor verschließen, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung die Tendenz, leistungsgeminderten Arbeitnehmern diese Posten zur Verfügung zustellen, seit vielen Jahren rückläufig ist. Vielmehr geben die Unternehmen die Tätigkeiten als Pförtner an Wachunternehmen ab. Diese Unternehmen legen aber bei der Einstellung von Arbeitnehmern Wert auf eine vielseitige Einsetzbarkeit. Das bedeutet, es muss auch ein körperliches Leistungsvermögen bestehen, welches mindestens ein Treppensteigen bei Wachgängen und eine längere Sitzen an Überwachungsmonitoren ermöglicht. Häufig wird auch der Besucher empfangen, gelegentlich die Telefonzentrale (Einsatz von Displays zur Erkennung der Telefonnummern mit schwarzen Zahlen auf grauem Grund) bedient und/oder die Abwicklung von Kurierdiensten verlangt. Dies hat sich auch aus den Nachforschungen des berufskundigen Sachverständigen hinsichtlich der von der Beklagten genannten Arbeitsplätze aus dem Internet ergeben.
Bei der Firma C. P. S. handelt es sich um einen multifunktionalen Arbeitsplatz, der auch kaufmännische Kenntnisse verlangt. Es ist nicht eine Tätigkeit als Pförtner, sondern am Empfang. Hier lag ein Eingabefehler vor. Bei der Firma SIG waren Rundgänge zu machen, Pakete mussten angenommen werden und es musste auch durch die laufende Produktion gegangen werden. Auch beim Hafentheater mussten Kurierdienste abgewickelt und Waren angenommen werden. Bei der Firma Fairflex handelte es sich um ein Zeitarbeitsunternehmen, das in Sicherheitsbereich tätig war. Auch hier wurde ein multifunktionaler Einsatz der Beschäftigten verlangte. Im Übrigen war der Arbeitsplatz auch überwiegend im Sitzen. Selbst an einem Arbeitsplatz in einer Klinik, der zur Erfüllung der Schwerbehindertenquote besetzt werden sollte, wurde eine multifunktionale Einsatzfähigkeit erwartet, also auch das Bedienen einer Telefonanlage oder eines PC. Darüber hinaus wurde erklärt, dass der Pförtner in der Lage sein musste, einen Feuerlöscher zu bedienen bzw. im Notfall auch mit Gittern Absperrungen vorzunehmen. All dies macht für die Kammer überzeugend deutlich, dass ein ausreichender Arbeitsmarkt für einen Einsatz als einfache Pförtner in der Zugangskontrolle nicht mehr besteht. Im Übrigen hat die Beklagte völlig übersehen, obwohl sie ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 10.9.2003 das festgestellte medizinische Leistungsvermögen bestätigt hat, dass beim Kläger eine Sehschwäche vorliegt, die es ihm erst ermöglicht, ab zwei Meter scharf zusehen. Für die Kammer ist deshalb nicht vorstellbar wie selbst seinem Einsatz als einfache Pförtner in der Zugangskontrolle es dem Kläger möglich sein sollte, Firmenausweise oder Ähnliches zu kontrollieren.
Der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist beim Kläger spätestens mit der Rentenantragstellung am 1.7.1998 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits die Augenerkrankung vor. Auch war sein Leistungsvermögen von Seiten des Rückens zu diesem Zeitpunkt schon erheblich beeinträchtigt. Erst später, nämlich im April 2001 hat der Kläger mitgeteilt, dass bei ihm ein Karpaltunnelsyndrom vorliegt. Erst an diesem Zeitpunkt bestand eine Einschränkung in der Einsatzfähigkeit der Hände. Gleichwohl ist die Kammer überzeugt davon, dass bereits wegen der Augenerkrankung und der fehlenden Möglichkeit, über einen Zeitraum von 50 bis 65 Minuten zu sitzen die leichten Pack- und Montierarbeiten dem Kläger schon vor Feststellung des Karpaltunnelsyndroms nicht mehr möglich waren, also der allgemeine Arbeitsmarkt für ihn bereits zu jenem Zeitpunkt verschlossen war.
Da auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsfall am 1.7.1998 vorgelegen haben, waren die Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über ihr Anerkenntnis hinaus dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Anders als in dem ab 1.1.2001 geltenden Recht war hier kein Raum für eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl. § 102 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung).
Die Kammer hat der Beklagten teilweise die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, die dadurch verursacht worden sind, dass sie den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihr von der Vorsitzenden in Termin am 10.9.2003 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung dargelegt worden ist und sie in diesem Termin auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen wurde (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Der Beklagten ist durch die Einholung des Gutachtens von Herrn M. und der Möglichkeit, den Sachverständigen im Termin am 10.9.2003 zu befragen, ausführlich Gelegenheit eingeräumt worden, die Frage der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zu klären. Der Vertreter der Beklagten hat im Termin am 10.9.2003 keine Fragen an den Sachverständigen gestellt. Er hat lediglich darauf beharrt, dass nach der Statistik ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Hierzu hatte der Sachverständige jedoch ausführlich die Zusammensetzung der Statistik erläutert und anhand der Beispiele, die von der Beklagten in den Prozeß eingeführt worden sind, dargelegt, dass sich der Arbeitsmarkt für den sogenannten einfachen Pförtner im Laufe der Jahre erheblich gewandelt hat. Eine solche nachvollziehbare Darlegung mit der Argumentation, die Aussagen des berufskundigen Sachverständigen entsprächen nicht der Lebenswirklichkeit und seien nicht nachvollziehbar, entkräften zu wollen, bestätigt für die Kammer die Rechtsmissbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverteidigung. In dieser Situation ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Kammer der Beklagten zumindest anteiligen Gerichtskosten in Höhe von 400 EUR auferlegt.
Die Höhe der anteiligen Gerichtskosten ergibt sich daraus, dass auch in einer einfachen Sache mindestens zwei Richterarbeitsstunden für das Abfassen eines Urteils anfallen. Schon vor einiger Zeit ist die Richterarbeitsstunde mit 350 bis 450 DM beziffert worden. Auch wenn es sich hier nicht um eine einfache Sache handelte, so sind doch nur im Rahmen des Ermessens der Kammer der Beklagten Kosten von 400 EUR auferlegt worden.
Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt sein Obsiegen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über ihr Anerkenntnis vom 30.10.2002 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit für einen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 1.7.1998 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
3. Die Beklagte übernimmt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchs- und Klageverfahren.
4. Die Beklagte trägt 400 EUR anteilig Gerichtskosten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Kfz-Mechanikers. Vor 1982 bis 1984 wurde er zum staatlich geprüften Techniker umgeschult. Seit dem war er bis zum 31.3.1998 als Service-Ingenieur für medizinische Geräte bei der Firma J. beschäftigt. Im Januar 1997 erkrankte er arbeitsunfähig. Er beantragte am 1.7.1998 bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach einer medizinischen Untersuchung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.8.1998 den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne zwar mit dem vorhandenen Leistungsvermögen nicht mehr den erlernten Beruf als Service-Ingenieur bzw. Techniker auszuüben. Er könne jedoch noch vollschichtig als Medizin-Techniker tätig sein. Hierauf sei er zumutbar verweisbar. Den am 7.8.1998 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer Auskunft des Arbeitgebers des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16.7.1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Berufsunfähigkeit liegen nicht vor, denn der Kläger seit zumutbar verweisbar auf die Tätigkeit eines Kundendiensttechnikers im Außendienst. Erst recht liege keine Erwerbsunfähigkeit vor, denn der Kläger könne noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Mit seiner am 9.8.1990 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Mit Schriftsatz vom 18.4.2001 hat der Kläger mitgeteilt, dass er an einem Karpaltunnelsyndrom beidseits leide. Er hat dazu einen entsprechenden Bericht seiner Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. eingereicht. Ferner hat der Kläger weitere Unterlagen über eine Kernspintomografie des Kniegelenks, der linken Hand und ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 15.2.2002 zur Prozessakte gereicht. Nachdem die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 30.10.2002 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit für einen Leistungsfall der Berufsunfähigkeit am 1.7.1998 anerkannt und sich verpflichtet hat, Rente wegen Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, beantragt der Kläger nunmehr,
über das Anerkenntnis im Termin vom 30.10.2002 hinaus den Bescheid der Beklagten vom 25.8.1998 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 16.7.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags sind sie Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer Verwaltungsakte. Ergänzend trägt sie vor, die Aussagen des berufskundige Sachverständigen M. in den Terminen zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme sowie in seinem Gutachten vom 13.12.2002 entsprächen nicht der Lebenswirklichkeit und seien daher nicht nachvollziehbar. Gerade auch aus den Internetauftritten der Bundesanstalt für Arbeit erschließen sich eine andere Wirklichkeit der Verhältnisse des Arbeitsmarktes. Zur Begründung verweist die Beklagte auf acht Stellenangebote aus dem Internet für Tätigkeiten als Empfangskraft bzw. Pförtner. Im Übrigen ergeben sich aus der Statistik " Berufe im Spiegel der Statistik ", dass es ausreichend Einsatzmöglichkeiten für den Kläger als Pförtner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe. Dabei habe die Beklagte das Leistungsvermögen des Klägers berücksichtigt und halte sich an das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen.
Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts die Unterlagen des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und einen Bericht der Rheumaklinik Bad B. über einen Aufenthalt des Klägers vom 16.12.1999 bis 6.1.2000 eingeholt. Im Entlassungsbericht der Rheumaklinik Bad B. heißt es, der Kläger könne als Außendienstmitarbeiter/Medizin-Techniker nur noch halb- bis unter vollschichtig erwerbstätig sein. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien Arbeiten zeitweise im Stehen und Gehen, aber überwiegend im Sitzen möglich. Vermieden werden sollten überwiegend einseitige Körperbelastungen, die Einnahme von Zwangshaltungen, insbesondere in der Vornüberbeuge unter Last, häufiges Bücken, sowie das ständige Heben, Tragen und Bewegen mittelschwerer Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Darüber hinaus sollte das ständige Begehren von unebenen, schwankenden oder extrem glatten Böden vermieden werden, ebenso wie das ständige Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten. Eine ständige Gefährdung durch Kälte, Zugluft, starke Temperaturschwankungen, Nässe und Erschütterung sollte ausgeschlossen sein. Darüber hinaus sollte Bildschirmarbeit auf Grund von Problemen beim Fokussieren und das Hantieren mit kleinsten Gegenständen vermieden werden. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Augenarzt Dr. K. den Kläger am 11.9.2000 untersucht und anschließend schriftlich begutachtet. Der Sachverständige führt aus, der Vortrag des Klägers, er leide manchmal an Nebelsehen, das räumliche Sehvermögen sei gestört und die Arbeit an Bildschirmgeräten sei nahezu unmöglich wegen der starken Blendung, sei auf Grund der erhobenen Befunde hinreichend erklärt. Die Leistungsfähigkeit sei deshalb durch die Schwere der Augenverletzung beeinträchtigt. Arbeiten an Bildschirmgeräten seien durch die starke Blendung wegen der fehlenden Blendwirkung durch die starre Pupille erschwert. Diese Einschränkungen bestünden seit der Netzhautoperation am 3.5.1995 im Allgemeinen Krankenhaus B1.
Auf weitere Veranlassung des Gerichts hat der Arzt für Orthopädie Dr. N. den Kläger am 23.2.2001 ambulant untersucht und anschließend schriftlich begutachtet. Der Sachverständige stellt ausgeprägte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit chronischen, lokalen, z. T. fortgeleiteten Rückenbeschwerden im Sinne eines sogenannten Facetten-Syndroms, diskrete Denkmalsymptome nach abgelaufener L 5-Wurzel-Kompression rechts, mäßige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit angegebenen Hinterhauptkopfschmerzen, Beschwerden im Bereich beider Schultergelenke bei kernspintomografisch nachgewiesenem sogenanntem Engpasssyndrom und Zustand nach subacromialer Dekompression rechts, Arthralgien im Bereich beider Ellenbogen- und Handgelenke ohne entsprechendes objektives Korrelat und eine beginnende Arthrose in den Hüft- und Kniegelenken fest. Der Kläger könne nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen, ohne das Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten, ohne häufiges und anhaltendes Bücken, ohne häufige und anhaltende Überkopfarbeiten, ohne anhaltendes Knien und Hocken, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne überwiegend witterungsexponierte Tätigkeiten vollschichtig verrichten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 30.10.2002 ist der Arzt für Orthopädie P. zu den Erkrankungen des Klägers und dessen Leistungsvermögen gehört worden. Der Sachverständige bestätigt im wesentlichen die Feststellungen von Herrn Dr. N. und weist ergänzend auf einen manifestes Karpaltunnelsyndrom hin, das die Belastbarkeit der Hände für langanhaltende, krafterfordernde Arbeiten sehr einschränke. Es seien nur noch leichte Arbeiten möglich, wobei bei Dauerbelastung der Hände ein Lastgewicht von 5 kg nicht überschritten werden sollte. Der Kläger könne nur noch in wechselnder Körperhaltung arbeiten nicht jedoch ausschließlich oder überwiegend im Sitzen und auch nicht ausschließlich oder überwiegend im Gehen und Stehen verrichten. Der Kläger könne nicht ausschließlich im Sitzen arbeiten wegen eines therapieresistenten anhaltenden Pseudolasgue von 70 Grad beidseits als Folge der Bandscheibenerkrankung und der Beckentorsion von zehn Grad. Beides führe dazu, dass trotz kurzzeitiger Auffächerbarkeit der Wirbelsäule bei längeren Sitzen zwangsläufig verstärkte Rückenschmerzen auftreten. In diesem Termin ist auch der Arbeitsberater M1 zu Verweisungstätigkeiten für den Kläger gehört worden. Er hat u. a. ausgeführt, das der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr die sogenannten Pack-, Montier- und Sortierarbeiten verrichten könne, da dort erst nach 50 bis 65 Minuten die Möglichkeit bestehe, aufzustehen und umherzugehen. Diese Arbeiten seien von der Stückzahl abhängig, sodass es nicht möglich sei, im Bedarfsfall schon früher aufzustehen. Auch auf Grund der Einschränkungen des Klägers von Seiten der Augen und der Hände seien nur noch ausgewählte Tätigkeiten im Bereich der Pack- und Montierarbeiten möglich. Zur Frage des Einsatzes des Klägers als sogenannter einfacher Pförtner in der Zugangskontrolle und den Anforderungen an die Tätigkeit eines Museumswärters hat der Sachverständige nach dem Termin ein Gutachten erstellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 10.9.2003 ist der Sachverständige zu seinem Gutachten und den Einwänden der Beklagten hierzu gehört worden. Hinsichtlich der Ausführungen von Herrn M1 wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten der Kammer, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der weiteren, in der Sitzungsniederschrift aufgeführten, beigezogenen Akten und Unterlagen. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und auch nach dem Anerkenntnis der Beklagten im Termin am 30.10.2002 in Bezug auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begründet. Der Kläger hat nicht nur Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, sondern auch wegen Erwerbsunfähigkeit.
Beim Kläger finden die Vorschriften des sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in ihrer bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung Anwendung, denn die Vorschriften des SGB VI sind zwar von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch auf einen Sachverhalt oder Anspruch anzuwenden, wenn bereits vor diesen Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Aufgehobenen Vorschriften des SGB VI sind jedoch dann nach den Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung geltend gemacht wird (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Dies ist hier der Fall. Der Kläger begehrte Rentenleistungen für die Zeit auch vor dem 1.1.2001. Er hat auch einen Anspruch auf solche Leistungen. Einen entsprechenden Antrag hat er bereits am 1.7.1998 gestellt.
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahren Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung). Der Kläger ist nicht nur berufsunfähig, sondern auch erwerbsunfähig, denn er ist auf nicht absehbare Zeit außer Stande wegen Krankheit oder Behinderung eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 630 DM übersteigt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung). Das Leistungsvermögen des Klägers ist nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Drs. K. und N. sowie P. zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Gleichwohl ist der Kläger nicht in der Lage, dieses Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig einzusetzen.
Beim Kläger liegt auf Grund einer Augenverletzung eine Einschränkung der Sehfähigkeit vor, die bewirkt, dass er an Bildschirmgeräten wegen der vom Bildschirm ausgehenden Blendung nur sehr stark eingeschränkt arbeiten kann. Darüber hinaus ist er nicht in der Lage, Gegenstände in einer Entfernung unter zwei Metern scharf zusehen, da wegen einer starren Pupille derartige Gegenstände nicht ausreichend fokussiert werden können. Daneben liegen Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet vor. Der Sachverständige Dr. N. hatte bereits am 23.2.2001 festgestellt, dass beim Kläger ausgeprägte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit chronischen, lokalen, z. T. fortgeleiteten Rückenbeschwerden im Sinne eines sogenannten Facetten-Syndroms, diskrete Denkmalsymptome nach abgelaufener L 5-Wurzel-Kompression rechts, mäßige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit angegebenen Hinterhauptkopfschmerzen, Beschwerden im Bereich beider Schultergelenke bei kernspintomografisch nachgewiesenem sogenanntem Engpasssyndrom und Zustand nach subacromialer Dekompression rechts, Arthralgien im Bereich beider Ellenbogen- und Handgelenke ohne entsprechendes objektives Korrelat und eine beginnende Arthrose in den Hüft- und Kniegelenken vorliegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 30.10.2002 hat der Sachverständige P. diese Feststellungen bestätigt und ergänzend auf ein manifestes Karpaltunnelsyndrom, das die Belastbarkeit der Hände einschränkt, hingewiesen. Für die Kammer überzeugend hat er auch dargelegt, dass der Kläger nicht überwiegend oder ausschließlich im Sitzen arbeiten kann, weil bei ihm ein therapieresistenter, anhaltender Pseudolasgue von 70 Grad beidseits als Folge seiner Bandscheibenerkrankung und der Beckentorsion von 15 Grad vorliegt. Dies führt dazu, dass trotz kurzzeitiger Auffächerbarkeit der Wirbelsäule bei längeren Sitzen zwangsläufig verstärkte Rückenschmerzen auftreten.
Das manifestes Karpaltunnelsyndrom schränkt die Belastbarkeit der Hände für langanhaltende, kraftfordernde Arbeiten ein und schließt Dauerbelastung der Hände mit mehr als 5 kg aus. Auf Grund der weiteren Erkrankungen an Skelett- und Bewegungsapparat sind das Heben und Tragen mittelschwerer Lasten, häufiges und anhaltendes Bücken, häufige und anhaltenden Überkopfarbeiten, anhaltendes Knien und Hocken, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten, die überwiegend witterungsexponiert sind, ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen ist der Kläger jedoch noch in der Lage, vollschichtig, d. h. über die Länge eines Arbeitstages erwerbstätig zu sein. Zwar ist grundsätzlich bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Arbeitsmarkt nicht verschlossen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung). Diese Vermutung gilt jedoch nicht, wenn der Versicherte nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Dies ist hier der Fall.
Beim Kläger liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.5.1999, Az. B 13 RJ 71/97, veröffentlicht in SozR 3-2600 § 43 Nr. 21) vor. Er ist in seiner Sehfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Daneben ist die Einsatzfähigkeit der Hände eingeschränkt, da sowohl keine langandauernden, kraftfordernde Arbeiten mehr verrichtet werden können als auch eine Dauerbelastung mit mehr als 5 kg ausgeschlossen ist. Ferner ist als ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht überwiegend im Sitzen tätig sein kann, sondern bei ihm auf Grund seiner Erkrankung des Rückens bereits nach weniger als 50 bis 65 Minuten im Sitzen Beschwerden auftreten. Dazu sind witterungsexponierte Tätigkeiten ausgeschlossen. Es liegen weitere qualitativen Einschränkungen vor. Angesichts dieser Leistungseinschränkungen bedarf es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Kläger mit seinem eingeschränkten Leistungsvermögen noch verrichten kann. Eine solche Verweisungstätigkeit kann die Kammer jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des berufskundige Sachverständige M. nicht benennen.
Insbesondere ist der Kläger weder zumutbar verweisbar auf die Tätigkeit eines Museumswärters noch auf die eines sogenannten einfachen Pförtners in der Zugangskontrolle. Schon das körperliche Leistungsvermögen des Klägers reicht für die Tätigkeit eines Museumswärters nicht aus. Dieser steht oder geht ganztägig durch den zugeteilten Bereich. Sitzen ist in der Regel nur im Ausnahmefall erlaubt. Er beaufsichtigt das Publikum, um Beschädigungen an den Ausstellungsstücken zu verhindern. Ein entsprechendes Sehvermögen wird vorausgesetzt. Der Museumswärter hat auch die Einhaltung der Raumluft zu beachten, diese wird durch elektronische Hilfsmittel angezeigt und signalisierte das Öffnen oder Schließen der Fenster. Auch hierfür bedarf es einer ausreichenden Sehfähigkeit.
Auch ein Einsatz des Klägers als Pförtner in der Zugangskontrolle ist nicht mehr möglich, da entsprechender Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden sind. Auf das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl derartige Arbeitsplätze kann nicht alleine durch den Hinweis auf die Statistik " Berufe im Spiegel der Statistik " zur Kennziffer 793 Pförtner/Hauswarte geschlossen werden. Zwar wird in dieser Statistik als Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten für das Jahr 2000 176.318 Beschäftigte angegeben, die Beklagte übersieht jedoch, dass in dieser Statistik unter der Ziffer 793 auch die Berufe des Schulhausmeisters, des Hauswartgehilfen, des Haustechnikers und des Hauswarts verzeichnet sind. Für diese Berufe reicht das körperliche Leistungsvermögen des Klägers nicht aus. Eine Unterscheidung nach dem Pförtner in der Zugangskontrolle trifft die Statistik nicht. Das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl an Arbeitsplätzen für einen einfachen Pförtner wird auch nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Angebotsseiten aus dem Internet belegt.
Für die Kammer überzeugend hat der berufskundige Sachverständige M. in seinem Gutachten dargelegt, dass eine Tätigkeit als einfache Pförtner in der Zugangskontrolle nicht mehr in nennenswerten Umfang vorhanden ist. Diese Positionen werden - sofern in einzelnen Unternehmen überhaupt noch vorhanden - im Rahmen der betrieblichen Fürsorge mit leistungsgeminderten, langjährigen Arbeitnehmern des Betriebs besetzt. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet ist und er einen solchen Schonarbeitsplatz nicht inne hat, ist ihm der Zugang von daher schon verschlossen. Im übrigen kann sich weder die Kammer noch die Beklagte davor verschließen, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung die Tendenz, leistungsgeminderten Arbeitnehmern diese Posten zur Verfügung zustellen, seit vielen Jahren rückläufig ist. Vielmehr geben die Unternehmen die Tätigkeiten als Pförtner an Wachunternehmen ab. Diese Unternehmen legen aber bei der Einstellung von Arbeitnehmern Wert auf eine vielseitige Einsetzbarkeit. Das bedeutet, es muss auch ein körperliches Leistungsvermögen bestehen, welches mindestens ein Treppensteigen bei Wachgängen und eine längere Sitzen an Überwachungsmonitoren ermöglicht. Häufig wird auch der Besucher empfangen, gelegentlich die Telefonzentrale (Einsatz von Displays zur Erkennung der Telefonnummern mit schwarzen Zahlen auf grauem Grund) bedient und/oder die Abwicklung von Kurierdiensten verlangt. Dies hat sich auch aus den Nachforschungen des berufskundigen Sachverständigen hinsichtlich der von der Beklagten genannten Arbeitsplätze aus dem Internet ergeben.
Bei der Firma C. P. S. handelt es sich um einen multifunktionalen Arbeitsplatz, der auch kaufmännische Kenntnisse verlangt. Es ist nicht eine Tätigkeit als Pförtner, sondern am Empfang. Hier lag ein Eingabefehler vor. Bei der Firma SIG waren Rundgänge zu machen, Pakete mussten angenommen werden und es musste auch durch die laufende Produktion gegangen werden. Auch beim Hafentheater mussten Kurierdienste abgewickelt und Waren angenommen werden. Bei der Firma Fairflex handelte es sich um ein Zeitarbeitsunternehmen, das in Sicherheitsbereich tätig war. Auch hier wurde ein multifunktionaler Einsatz der Beschäftigten verlangte. Im Übrigen war der Arbeitsplatz auch überwiegend im Sitzen. Selbst an einem Arbeitsplatz in einer Klinik, der zur Erfüllung der Schwerbehindertenquote besetzt werden sollte, wurde eine multifunktionale Einsatzfähigkeit erwartet, also auch das Bedienen einer Telefonanlage oder eines PC. Darüber hinaus wurde erklärt, dass der Pförtner in der Lage sein musste, einen Feuerlöscher zu bedienen bzw. im Notfall auch mit Gittern Absperrungen vorzunehmen. All dies macht für die Kammer überzeugend deutlich, dass ein ausreichender Arbeitsmarkt für einen Einsatz als einfache Pförtner in der Zugangskontrolle nicht mehr besteht. Im Übrigen hat die Beklagte völlig übersehen, obwohl sie ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 10.9.2003 das festgestellte medizinische Leistungsvermögen bestätigt hat, dass beim Kläger eine Sehschwäche vorliegt, die es ihm erst ermöglicht, ab zwei Meter scharf zusehen. Für die Kammer ist deshalb nicht vorstellbar wie selbst seinem Einsatz als einfache Pförtner in der Zugangskontrolle es dem Kläger möglich sein sollte, Firmenausweise oder Ähnliches zu kontrollieren.
Der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist beim Kläger spätestens mit der Rentenantragstellung am 1.7.1998 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits die Augenerkrankung vor. Auch war sein Leistungsvermögen von Seiten des Rückens zu diesem Zeitpunkt schon erheblich beeinträchtigt. Erst später, nämlich im April 2001 hat der Kläger mitgeteilt, dass bei ihm ein Karpaltunnelsyndrom vorliegt. Erst an diesem Zeitpunkt bestand eine Einschränkung in der Einsatzfähigkeit der Hände. Gleichwohl ist die Kammer überzeugt davon, dass bereits wegen der Augenerkrankung und der fehlenden Möglichkeit, über einen Zeitraum von 50 bis 65 Minuten zu sitzen die leichten Pack- und Montierarbeiten dem Kläger schon vor Feststellung des Karpaltunnelsyndroms nicht mehr möglich waren, also der allgemeine Arbeitsmarkt für ihn bereits zu jenem Zeitpunkt verschlossen war.
Da auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsfall am 1.7.1998 vorgelegen haben, waren die Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über ihr Anerkenntnis hinaus dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Anders als in dem ab 1.1.2001 geltenden Recht war hier kein Raum für eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl. § 102 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung).
Die Kammer hat der Beklagten teilweise die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, die dadurch verursacht worden sind, dass sie den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihr von der Vorsitzenden in Termin am 10.9.2003 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung dargelegt worden ist und sie in diesem Termin auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen wurde (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Der Beklagten ist durch die Einholung des Gutachtens von Herrn M. und der Möglichkeit, den Sachverständigen im Termin am 10.9.2003 zu befragen, ausführlich Gelegenheit eingeräumt worden, die Frage der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zu klären. Der Vertreter der Beklagten hat im Termin am 10.9.2003 keine Fragen an den Sachverständigen gestellt. Er hat lediglich darauf beharrt, dass nach der Statistik ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Hierzu hatte der Sachverständige jedoch ausführlich die Zusammensetzung der Statistik erläutert und anhand der Beispiele, die von der Beklagten in den Prozeß eingeführt worden sind, dargelegt, dass sich der Arbeitsmarkt für den sogenannten einfachen Pförtner im Laufe der Jahre erheblich gewandelt hat. Eine solche nachvollziehbare Darlegung mit der Argumentation, die Aussagen des berufskundigen Sachverständigen entsprächen nicht der Lebenswirklichkeit und seien nicht nachvollziehbar, entkräften zu wollen, bestätigt für die Kammer die Rechtsmissbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverteidigung. In dieser Situation ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Kammer der Beklagten zumindest anteiligen Gerichtskosten in Höhe von 400 EUR auferlegt.
Die Höhe der anteiligen Gerichtskosten ergibt sich daraus, dass auch in einer einfachen Sache mindestens zwei Richterarbeitsstunden für das Abfassen eines Urteils anfallen. Schon vor einiger Zeit ist die Richterarbeitsstunde mit 350 bis 450 DM beziffert worden. Auch wenn es sich hier nicht um eine einfache Sache handelte, so sind doch nur im Rahmen des Ermessens der Kammer der Beklagten Kosten von 400 EUR auferlegt worden.
Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt sein Obsiegen.
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