S 40 U 163/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
40
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 163/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass eines Ereignisses vom 26.05.2002.

Die 1960 geborene Klägerin ist gelernte Friseurmeisterin. Am Sonntag, den 26.05.2002, half sie ihrer langjährigen Freundin Frau P. bei privaten Renovierungsarbeiten. Die Freundin hatte die Klägerin und eine weitere Bekannte wegen eines Umzuges gebeten, am 26. und 27.05.2002 in ihrer alten Wohnung bei Renovierungsarbeiten zu helfen, da sie die Arbeiten auf Grund eines terminlichen Engpasses nicht allein bewerkstelligen konnte. Es sollten die alten Tapeten entfernt und die Wände verputzt werden, die Neuinstallation der Elektrik war vorgesehen und die Restaurierung der Fenster war geplant. Die Klägerin sollte an beiden Tagen zirka vier Stunden unentgeltliche Tätigkeiten verrichten. Beim Anstreichen einer Zimmerwand stand die Klägerin auf einer Leiter, als diese wegkippte und die Klägerin kopfüber zwischen Wand und Leiter stürzte. Hierbei zog sie sich Trümmerbrüche der körperfernen Speichen an beiden Handgelenken zu.

Mit Bescheid vom 21.11.2002 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die Klägerin habe keinen Arbeitsunfall erlitten, da sie insbesondere nicht nach § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter Versicherungsschutz gestanden habe. Die von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätze seien nicht erfüllt.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2002 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten ein. Zur Begründung trug sie vor, sie sei "wie eine Beschäftigte" tätig geworden und habe daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Insbesondere verwies sie auf die rechtskräftige Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 09.11.1994 (Az.: L 3 U 157/94), in der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) bei einem ähnlich gelagerten Fall angenommen worden sei. Die Klägerin führte aus, dass aufgrund der Dauer der Tätigkeit und der Art der Verrichtungen das LSG zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es sich bei der Hilfe beim Dachbodenausbau um eine Tätigkeit gehandelt habe, die unter Bekannten oder Freundinnen nicht mehr selbstverständlich gewesen sei, weil die Tätigkeit ca. 4 Stunden habe dauern sollen und eine körperlich schwere Arbeit darstellt habe. In Anbetracht der möglichen Einsparungen von Handwerkerkosten in Höhe von DM 1250,00 zuzüglich Mehrwertsteuer habe die Eigenarbeit erhebliche wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Die Grenze einer unversicherten Hilfeleistung unter Bekannten sei überschritten worden. Im Falle der Klägerin liege eine ähnlich gelagerte Fallkonstellation vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.04.1990 (Az. 2 RU 39/86) aus, es habe sich bei den Tätigkeiten der Klägerin nicht um Tätigkeiten gehandelt, die üblicherweise von Personen verrichtet werden, die als Haushaltshilfe fremdbestimmte Arbeiten leisten würden. Im vorliegenden Fall sei es auf Grund der konkreten sozialen Beziehung zu einer selbstverständlichen Hilfeleistung zwischen Freundinnen gekommen. Damit seien die Voraussetzungen eines Unfallversicherungsschutzes nicht gegeben.

Mit der am 28.04.2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass bei einem arbeitnehmerähnlichen Tätigwerden aus Gefälligkeit jedenfalls dann Versicherungsschutz bestehe, wenn es sich nicht um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehung geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handele. Der Sachverhalt, der der Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz zugrundegelegen habe, sei in wesentlichen Punkten durchaus vergleichbar mit dem hier zu entscheidenden Fall. Es handele sich jeweils um eine unentgeltliche Tätigkeit im Bereich handwerkliche Tätigkeiten einer Frau zu Gunsten ihrer Freundin. In beiden Fällen könne festgestellt werden, dass ohne dieses freundschaftliche Verhältnis die Gefälligkeitsleistung nicht erbracht worden wäre. Andererseits könne ebenso festgestellt werden, dass die jeweils erbrachten Tätigkeiten durchaus ungewöhnlich in dem Sinne seien, dass nicht von einem geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst gesprochen werden könne. Bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz zu Grunde gelegen habe, seien gefährliche und schwere körperliche Arbeiten zur verrichten gewesen, von denen nicht ohne weiteres gesagt werden könne, dass es eine "geradezu selbstverständliche Hilfeleistung" gewesen sei. Im Falle der Klägerin seien Renovierungsarbeiten verabredet worden, die im Wesentlichen das ganze Wochenende in Anspruch nehmen sollten. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Klägerin um eine selbstständige Friseurin und Mutter von drei Kindern handele, sei die Erbringung solcher Leistungen für eine Freundin im Rahmen einer Totalrenovierung ganz sicher nicht "geradezu selbstverständlich". Die Argumentation der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid sei auch deshalb erstaunlich, weil die Ausführungen in dem von der Beklagten zitierten Urteil des BSG vom 26.04.1990 keinerlei Hinweise enthalten, die die Entscheidung der Beklagten stützen würden.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 26.05.2002 als Arbeitsunfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. In einem Erörterungstermin am 06.02.2004 hat das Gericht den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG -).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall erlitten, denn sie war zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Person und stand daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach § 8 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer der in den §§ 2, 3, oder 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet.

Die Klägerin stand zum Unfallzeitpunkt mangels einer persönlichen Abhängigkeit in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihrer Freundin, so dass Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht in Betracht kommt.

Auch nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestand zum Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz. Die ständige sozialgerichtliche Rechtsprechung hat zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII im Wesentlichen folgende vier Kriterien entwickelt:

1. es muss sich um eine ernste, dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handeln,

2. sie muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen,

3. die Tätigkeit muss dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sein, d.h. ihrer Art nach von Personen verrichtet werden können, die in einem Beschäftigungs-verhältnis stehen und

4. unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie im Einzelfall der Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entspricht, also konkret arbeitnehmerähnlich ist.

Eine Eingliederung in das Unternehmen ist genauso wenig erforderlich, wie die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer, denn dann wäre bereits Versicherungsschutz über ein begründetes Beschäftigungsverhältnis gegeben. Es ist regelmäßig unerheblich, ob der wirtschaftliche Wert der Arbeit gering oder hoch oder auf welche Beweggründe das Handeln zurückzuführen ist. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus den konkreten Umständen und dem Gesamtbild einer Tätigkeit ergeben.

Vorliegend sind nur die von der Rechtsprechung entwickelten und unter Nr. 1 bis 3 genannten Kriterien erfüllt. Hierbei ist es nicht entscheidungserheblich, dass die Beklagte vermeintlich von einer Tätigkeit der Klägerin als "Haushaltshilfe" ausgegangen ist und daher wohl auf das Urteil des BSG vom 26.04.1990 verwiesen hat. Dort hat das BSG den Versicherungsschutz in Bezug auf die Tätigkeit einer Haushaltshilfe bejaht, da die Verletzte dort dreimal täglich für eine Nachbarin den Hund ausführte, dreimal wöchentlich Einkäufe erledigte und einmal wöchentlich Gartenarbeiten verrichtete und die Straße kehrte. Vorliegend ist das Kriterium (Nr. 3) bereits dadurch erfüllt, dass eine Renovierung auch durch einen Handwerker als eine dem Arbeitsmarkt zugängliche Tätigkeit hätte verrichtet werden können.

Eine konkret arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtete die Klägerin zum Unfallzeitpunkt jedoch nicht, weil es sich um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung unter Freundinnen handelte. Ein Tätigwerden auf Grund familiärer, nachbarschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen steht dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII grundsätzlich nicht entgegen. Bei Gefälligkeitsleistungen, die ihr gesamtes Gepräge allein durch ein verwandtschaftliches oder freundschaftliches Verhältnis zwischen den Beteiligten Personen erhalten, besteht jedoch regelmäßig kein Versicherungsschutz. Dabei sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Intensität der tatsächlichen verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55).

Es muss daher sehr fein bei der Zurechung einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 SGB VII differenziert werden, wenn die Hilfeleistung durch eine konkrete soziale (Sonder-) Beziehung geprägt ist. Solche Sonderbeziehungen liegen sowohl bei Verwandtschaft-, Freundschaft- und Nachbarschaftsverhältnissen als auch bei Mitgliedschaften in Vereinen und ähnlichen Gemeinschaften vor. Handelt es sich um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder ist die Tätigkeit durch die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft oder sozial geprägten Beziehung gekennzeichnet, so fehlt es regelmäßig an der konkreten Arbeitnehmerähnlichkeit.

Nach Auffassung der Kammer sind selbstverständliche Hilfeleistungen solche, die sich ausgehend von der sozial geprägten Sonderbeziehung in einem üblichen und zu erwartenden Rahmen bewegen. Je intensiver und enger eine Sonderbeziehung geprägt ist, je höher wird auch die zu erwartende (unversicherte) Gefälligkeitsleistung hinsichtlich der Art, Umfang und Zeitdauer zu erwarten sein. Unter Verwandten sind daher regelmäßig Gefälligkeitsleistungen von höherer Intensität zu fordern als in sonstigen Sonderbeziehungen, um die Schwelle zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII zu überwinden. Bei engen freundschaftlichen Beziehungen stellt die Hilfeleistung bei Renovierungsarbeiten oder die Hilfe bei Umzügen eine unversicherte Gefälligkeitsleistung dar. Dies ist unter Freunden eine selbstverständliche und übliche Hilfe, wobei es erwartet werden kann, dass ein Freund bei solchen Tätigkeiten unentgeltliche Arbeiten verrichtet.

Die Rechtsprechung sieht es als entscheidend an, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Tätigkeit nach Art und Umfang wie ein Beschäftigter oder als Bekannter, als Freund oder als Verwandter durchgeführt wurde (so KRASNEY in VSSR 1993, 81, 88 "Abgrenzung der Risiken in der gesetzlichen Unfallversicherung"). Bei solchen Tätigkeiten steht dann regelmäßig die Pflege der Freundschaft und nicht das Verrichten einer Arbeitsleistung für einen Dritten im Vordergrund. Der zeitliche Umfang spielt daher regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle, weil die Ursächlichkeit der Hilfeleistung in der Sonderbeziehung begründet ist und mithin ein eigenwirtschaftlicher Charakter im Vordergrund steht. Die Zurechnung einer Hilfeleistung als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII scheitert daher regelmäßig daran, dass nicht das "Verrichten einer Arbeitsleistung für einen Dritten (fremden Unternehmer)", sondern die "Pflege der Freundschaft" als eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund steht und damit allein rechtlich wesentlich ist. Damit fallen solche Tätigkeiten nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Kammer folgt insoweit nicht den Ausführungen des LSG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 09.11.1994, welches Versicherungsschutz angenommen hatte, weil angesichts eines Zeitaufwands von ca. vier Stunden und der Art der Verrichtungen (körperlich schwere Arbeiten mit einem Pickel) eine Tätigkeit geleistet worden sei, die unter Bekannten oder Freunden keineswegs selbstverständlich gewesen sei und zu einer möglichen Einsparung von Handwerkerkosten in Höhe von DM 1250,- geführt habe. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass bei einer solchen Freundschaft- bzw. Nachbarschaftshilfe der übliche und zumutbare Rahmen einer selbstverständlichen Hilfeleistung in einer solchen Sonderbeziehung überschritten ist. Dies würde unter Umständen dazu führen, dass eine Art zeitliche Grenze für die versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen könnte. Bereits im Vorfeld der Kodifizierung des SGB VII wurde diese Vorschrift kontrovers diskutiert. KELLER schlug bereits vor, den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift nur zu gewähren, " ...sofern die Versicherten Tätigkeiten von einer Dauer von insgesamt wenigstens acht Arbeitsstunden für ein fremdes Unternehmen, das kein rein privates Unternehmen ist, verrichten." (s. KELLER "Soll der Unfallversicherungsschutz bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten (§ 539 Abs. 2 RVO) unverändert beibehalten bleiben?" in Die Sozialversicherung 1994, 323, 325).

Der Gesetzgeber hat dies bei der Kodifizierung des SGB VII nicht aufgegriffen und übernommen, weil der Sinn und Zweck der Vorschrift darin besteht, eine Hilfeleistung für ein fremdes Unternehmen ohne zeitliche Beschränkung oder Eingrenzung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Die Wurzeln der Unfallversicherung beruhen auf der Ablösung der Unternehmerhaftung, d. h., in den Schutzbereich fallen Tätigkeiten für ein fremdes Unternehmen. Bei Arbeitsleistungen im privaten Bereich, die durch eine Sonderbeziehung geprägt sind, kann eine Zurechnung als versicherte Tätigkeit daher nur erfolgen, wenn die Hilfeleistung im erheblichen Maße den Rahmen sprengt, der über das Übliche hinausgeht, welches in solchen Beziehungen selbstverständlich ist und erwartet werden kann.

Auch dass die Klägerin Mutter von drei Kindern ist und nach ihrem Vortrag die Erbringung solcher Leistungen für eine Freundin ganz sicher nicht als "geradezu selbstverständlich" empfindet, kann den Versicherungsschutz nicht begründen. Nach Überzeugung der Kammer stellen gerade solche Hilfeleistungen unter Freunden den Rahmen einer Gefälligkeitsleistung dar, der üblich ist und erwartet werden kann, ohne den Bereich zu einer versicherten Tätigkeit zu überschreiten.

Es kann vorliegend offen bleiben, ob die (besondere) Gefährlichkeit einer Hilfeleistung den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII begründen kann (vgl. z.B. BEREITER-HAHN/MEHRTENS Handkommentar "Gesetzlichen Unfallversicherung" zu § 2 SGB VII Rz. 34.19) und ein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 SGB VII darstellt, denn die konkret zum Unfall führende Tätigkeit - Anstreichen einer Wand mit Stehen auf einer Leiter - erfüllt insoweit nach Auffassung der Kammer nicht das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit. Eine solche Gefährlichkeit wäre möglicherweise dann anzunehmen, wenn eine Gefälligkeitsleistung, beispielsweise bei Dachdeckerarbeiten, erheblich über ein übliches Maß hinausgeht und ein Unfallrisiko signifikant erhöhen. Die Tätigkeit der Klägerin hielt sich im Rahmen "normaler" Renovierungen und weist kein erheblich höheres Risiko aus, welches die normalen, im privaten Haushalt üblichen Risiken signifikant überschreitet.

Nach alledem stand die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil die geplante Gefälligkeitsleistung von zweimal vier Stunden den Rahmen der zu erwartenden Hilfeleistung in einer engen freundschaftlichen Beziehung nicht sprengt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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