S 23 KR 122/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 KR 122/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat der Klägerin deren Anwaltskosten zu erstatten.

Gründe:

Endet ein Verfahren anders als durch Urteil, hat das Gericht nach § 193 Abs 1 SGG auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, inwieweit die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; diese Entscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, Rdnr 13 zu § 193 m.w.N.).

Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, daß die Beklagte die notwendigen Anwaltskosten der Klägerin dem Grunde nach voll übernimmt.

Zwar ist die Klägerin mit ihrer Klage nur hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung durchgedrungen und nicht auch bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung, so daß sie rechnerisch nur zu ca. 90 % obsiegt hat.

Eine Kostenquotelung ist jedoch weder ein im Sozialgerichtsverfahren geschriebenes Gesetz noch ein regelmäßig bei teilweisem Obsiegen nach § 193 SGG billiges Ergebnis, sondern nur eine sich insbesondere im Zivilprozeß vor dem Hintergrund der sich nach dem Streitwert richtenden Kosten bei nur teilweisem Obsiegen regelmäßig nach § 92 ZPO ergebende (und damit praktisch jedem Juristen geläufige) Folge, während nach dem Sozialgerichtsgesetz die – im Streit zwischen Versicherten und Krankenkasse sich nicht nach einem Streitwert richtenden – Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen sind, weshalb eine Kostenquotelung hier (und hier abweichend von dem, was praktisch jedem Juristen aus der Ausbildung geläufig ist) gerade nicht die Regel sein muß (vgl. SG Hamburg 11.03.1988 – 13 AR 760/86 = Breithaupt 1989, 262; Gottschalk, Sozialgerichtsbarkeit 1989, 336; im Anschluß daran auch Meyer-Ladewig, SGG, 4. und 5. Aufl., Rdnr 12 zu § 193; ohne Begründung wieder anderer Ansicht Meyer-Ladewig, SGG, 6. und 7. Aufl. Rdnr. 12a zu § 193).

Billigem Ermessen widerspräche es aber, der Klägerin wegen nur teilweisen Obsiegens nur einen Teil ihrer Kosten zu erstatten, wenn ihre Kosten dieselben sind, die auch dann angefallen wären, wenn sie ihre Klage von vornherein auf den erfolgreichen Teil beschränkt hätte.

Die Anwaltskosten der Klägerin bemessen sich nach §§ 12, 116 BRAGebO nicht nach einem Streitwert, sondern nach billigem Ermessen des Anwalts unter Berücksichtigung von Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.

Für die entstandenen Anwaltskosten spielte es nach diesen Kriterien vorliegend offensichtlich keine auch nur denkbar erhöhende Rolle, daß die Klage nicht von vornherein auf die Krankenversicherungsbeiträge beschränkt worden war.

Eine Kostenquotelung wäre danach unbillig.
Rechtskraft
Aus
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