S 28 R 564/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Cottbus (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 28 R 564/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 78/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RS 19/18 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. 2. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X, den Zeitraum vom 1. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur DDR-Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) sowie entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen.

Der im Jahr 1950 geborene Kläger erlangte im August 1974 den Abschluss eines Hochschulingenieurs Fahrzeugtechnik/Baumaschinen und war seit 1. September 1974 im Volkseigenen Betrieb Braunkohlenbohrungen und Schachtbau Welzow (im Folgenden: VEB B W) zunächst als Bearbeiter für Arbeitsnormung, u a seit 1978 als Leiter materielle Interessiertheit und ab Januar 1988 als Fachgebietsverantwortlicher materielle Interessiertheit tätig. Der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung der DDR (FZR) war er im September 1977 beigetreten und zahlte Beiträge begrenzt auf ein über das sozialversicherungspflichtige Entgelt hinaus begrenztes Arbeitsentgelt von jährlich max. 7.200 M.

Der VEB B W ging neben anderen Kombinatsbetrieben in der LAG auf, die am 18. September 1990 ins Handelsregister eingetragen wurde, während der VEB B W am 24. September 1990 von Amts wegen aus dem Register der VEB gelöscht wurde.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) gemäß § 1 AAÜG ab. Der Kläger habe zum Stichtag des 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Das Sozialgericht Cottbus wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 25. November 2009, S 6 R 307/08, ab und begründete dies damit dass der VEB B W am Stichtag nur noch eine "leere Hülle" gewesen sei. Der Kläger beantragte am 6. Dezember 2010 die Überprüfung des Bescheides vom 12. August 2005 unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Januar 2011 ab. Unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Nachfolgebetrieb in das Handelsregister eingetragen worden sei, scheitere der Anspruch an der sachlichen Voraussetzung einer Tätigkeit als Ingenieur. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 berufsfremd tätig gewesen. Den Widerspruch vom 16. Februar 2011, mit dem der Kläger geltend machte, er sei als Ingenieur eingesetzt und nach einem Ingenieurtarif bezahlt worden und auch in einem anspruchsberechtigenden Betrieb beschäftigt gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 zurück.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 28. Juli 2011 Klage erhoben. Das BSG habe die Rechtsansicht der "leeren Hülle" verworfen. Der VEB B W habe am 30. Juni 1990 noch bestanden, weil die Eintragung der Nachfolge-AG erst später erfolgt sei. Der Kläger habe 18 seiner 23 Ausbildungsfächer seines Ingenieurstudiums für seine Arbeit benötigt und legte das entsprechende Abschlusszeugnis vor.

Das Sozialgericht Cottbus hat die Zeugenaussage des ehemaligen Betriebsdirektors J vom 14. Dezember 2005 und den Aufsatz Jank/Nowel (2002) aus einem anderen Verfahren beigezogen und den Zeugen G vernommen. Wegen der Ergebnisse der Beweiserhebungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte gemäß §§ 153, Abs 1, 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.

Das Sozialgericht Cottbus hat durch Urteil vom 3. Dezember 2013 die Klage abgewiesen. Der VEB B W sei kein Produktionsbetrieb und auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb gewesen, sondern habe der Braunkohlenförderung vorgelagerte Dienstleistungstätigkeiten erbracht. Lediglich im Bereich Baubetrieb seien Bauleistungen erbracht worden, die jedoch nicht der Definition des Bundessozialgerichts genügt hätten und auch den Hauptzweck des Betriebes nicht darstellten. Dies ergebe sich aus der Zeugenaussage des ehemaligen Betriebsdirektors und auch aus dem beigezogenen Aufsatz.

Gegen das am 13. Januar 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Januar 2014 eingelegte Berufung des Klägers. Die Einordnung des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb entspreche weder den tatsächlichen Gegebenheiten noch der strukturellen Einordnung des Betriebes nach der DDR-Systematik. Als Betrieb im Volkseigenen Braunkohlenkombinat Senftenberg sei er wie dieses der Industrie zuzuordnen. Es habe sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt, weil die industrielle Warenproduktion (im Folgenden: IWP, nichtindustrielle Warenproduktion: NiWP) dem Betrieb das Gepräge gegeben habe. Der Betrieb sei geprägt gewesen von einer industriellen Serien-/Massenproduktion, in deren Ergebnis jährlich ca. 4.600 bauliche Anlagen, nämlich Filterbrunnen- und Erkundungsbohrungen in einem teilautomatisierten Fertigungsprozess hergestellt worden seien. Die Hauptabteilung Erkundung habe ca. 30 % der IWP des Betriebes geleistet. Die Hauptabteilung Entwässerung habe ebenfalls ca. 30 % der IWP des Betriebes erbracht. Die Hauptabteilung Dichtungswandtechnik habe ca. 28 % der IWP des Betriebes erbracht und die Hauptabteilung Bergbautechnik/Schachtbau und Versatz ca. 7 %, die Hauptabteilung Baubetrieb 0,3 % der IWP. Der Bereich der Massenproduktion (Entwässerungsbautechnik, Erkundungsbohrtechnik, Dichtungswandtechnik, Bergbautechnik) habe mit einer Wertschöpfung von 82.479 TM 63,6 % der Gesamtproduktion von 129.728 TM in den ersten vier Monaten des Jahres 1990 ausgemacht. Unter Berücksichtigung auch der Bauproduktion habe die Gesamtproduktion von Massen- und Bauproduktion mit 89.178 TM 68,7 % der Gesamtproduktion ausgemacht. Ende der achtziger Jahre seien im Bereich Produktion ca. 2.130 Mitarbeiter als Produktionsarbeiter beschäftigt gewesen. Die Beklagte habe für den Betrieb bislang für mehr als 300 Antragsteller einen fingierten Anspruch zur Altersversorgung anerkannt. In anderen Verfahren habe sie ausdrücklich die betriebliche Voraussetzung als unstreitig angenommen.

Das Sozialgericht habe offengelassen, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eine ingenieurtechnische gewesen sei. Nach der Aussage des vom Sozialgericht vernommenen Zeugen sei für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit zwingend ein Techniker oder Ingenieur erforderlich gewesen. Der Ingenieurabschluss des Klägers habe der Qualifikationsanforderung entsprochen und der Kläger sei nach Ingenieurtarif vergütet worden. 18 der insgesamt 23 in seinem Studium abgeschlossenen Ausbildungsfächer hätten direkt bei Erfüllung seiner betrieblichen Arbeitsaufgaben Anwendung gefunden und seien Grundlage für seine Tätigkeit gewesen. Ohne Ingenieurausbildung hätte er die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen können. Ein Funktionsplan für seine von Januar 1988 bis 1990 ausgeübte Tätigkeit als Fachgebietsverantwortlicher materielle Interessiertheit habe nicht vorgelegen. Arbeitsaufgaben wären gewesen die Normenarbeit, die Klassifizierung, die Verbesserung der Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens, die Durchführung von Arbeitsstudien. Im Betrieb seien über 500 Kraftfahrzeuge, Transport- und Hilfsgeräte, schwere Erdbautechnik, wie Planierraupen und Bohrgeräte sowie Schlitzwandgeräte, für die Hauptproduktion im Einsatz gewesen. Dafür permanent geeignete Arbeitsnormen, Besetzungsvorgaben, Materialverbrauchsnormen und technisch begründete Leistungskennziffern zu entwickeln und mit jährlich ca. 8.000.000 M zu stimulieren, habe die Tätigkeit des Klägers geprägt. Ohne seine Ingenieurkenntnisse hätte er diese Arbeit inhaltlich nicht erfüllen können. Der Weg zu einer Norm bzw. Kennziffer habe Ingenieurkenntnisse erfordert, auch wenn das Ergebnis ein ökonomischer Hebel gewesen sei. Nur mit technisch-technologischen Kenntnissen hätten materielle Leistungsvorgaben begründet und durchgesetzt werden können. Der Kläger hat eine Aufstellung seiner Tätigkeiten mit dem jeweiligen Arbeitszeitaufwand für die Monate Januar bis Juni 1990 mit Schreiben vom 23. Juli 2015 vorgelegt, wegen deren Einzelheiten gemäß §§ 153, Abs 1, 136 Abs 2 SGG auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Dezember 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 12. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 zurückzunehmen und die Zeit vom 1. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr 1 des AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte gemäß der Mitteilung vom 20. Februar 2006 (Bl 8 Gerichtsakte = Bl 57 Verwaltungsakte) festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Dass der Kläger anführe, er habe seine im 1. Halbjahr 1990 ausgeübte Tätigkeit ohne seine technische Ausbildung nicht machen können, sei ohne Belang. Tatsache sei, dass er eine hauptsächlich technische Ausbildung erhalten habe und tatsächlich hauptsächlich ökonomisch tätig gewesen sei. Damit sei er berufsfremd eingesetzt. Übereinstimmung bestehe mit den vom Kläger dargestellten Arbeitsaufgaben und den im Funktionsplan benannten Arbeitsaufgaben. Allerdings habe der Hochschulabschluss Diplomökonom-Arbeitsökonomie dem Charakter der im Funktionsplan dargestellten und vom Kläger tatsächlich ausgeübten Arbeitsaufgaben entsprochen. Der Betrieb sei kein Produktionsdurchführungsbetrieb gewesen, sondern habe die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Braunkohle überhaupt im Tagebau habe gefördert werden können. Die Brunnen seien je nach Situation lokal verschieden gefertigt worden. Das Produkt "Entwässerungsanlage" sei nicht immer wieder standardmäßig gleich gewesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen F, P und W. Wegen der Ergebnisse der Beweiserhebungen wird auf den Inhalt des Protokolls vom 20. Juli 2018 gemäß §§ 153, Abs 1, 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2, 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten L 6 R 226/06, L 27 R 1469/05 gemäß §§ 153, Abs 1, 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2, 155 Abs 3, 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, der Fall keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist. Im Gegensatz zu § 105 SGG ist eine Entscheidung nach § 155 Abs 3, 4 SGG nicht ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt nicht bereits geklärt ist, also erst durch die Beweiswürdigung in der Entscheidung eine Klärung erfolgt, wenn keine besonderen Schwierigkeiten dabei bestehen. Die erforderliche Ermessensentscheidung (BSG, Urteil vom 07.08.2014, B 13 R 37/13 R, RdNr 13 mwN) berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Beweiswürdigung keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. In rechtlicher Hinsicht sind die der Entscheidung zugrunde zu legenden Maßstäbe durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt. Die Ermessensausübung hat zudem den Zweck der Regelung beachtet, zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des LSG beizutragen, ohne den Anspruch der Beteiligten auf einen angemessenen Rechtsschutz zu vernachlässigen (vgl die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege, BT-Drs 12/1217 S 53 - zu Nr 9 -§ 155 SGG; BSG, Urteil vom 07.08.2014, B 13 R 37/13 R, RdNr 14). Die Beteiligten hatten im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung und im Erörterungstermin sowie schriftsätzlich umfänglich Gelegenheit zur Äußerung.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil seine durch § 136 SGG vorgegebene schriftliche Abfassung nicht mit der Bezeichnung "Urteil" überschrieben ist und es entgegen § 132 SGG keinen Hinweis darauf enthält, im Namen des Volkes ergangen zu sein. Es handelt sich insoweit lediglich um Verletzungen von Ordnungsvorschriften, die auf die Wirksamkeit der Entscheidung keinen Einfluss haben (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt: SGG, 12. Aufl., § 136 RdNr 2, § 132 RdNr 2 mwN). Zudem ist das Urteil als solches erkennbar (es wird in der Rechtsmittelbelehrung als Urteil bezeichnet) und es wurde ausweislich des Protokolls ordnungsgemäß als Urteil und im Namen des Volkes verkündet. Zudem schreibt § 136 SGG (vgl § 313b ZPO für bestimmte Urteile) ausdrücklich nicht vor, dass das Urteil als solches zu betiteln ist.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X den Bescheid vom 12. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 zurücknimmt und den Zeitraum vom 1. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr 1 des AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hatte keine berücksichtigungsfähige Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI. Die betriebliche Voraussetzung für einen solchen Anspruch, in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen zu sein, lag bei ihm nicht vor.

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der nach § 8 Abs 3 Satz 2 AAÜG auch im Recht der Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften anzuwenden ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 44 Abs 2 SGB X, der hier allein in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2010, B 5 RS 6/09 R, RdNr 14), ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 12. August 2005, der keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (nicht begünstigender Verwaltungsakt i S von § 45 Abs 1 SGB X) und noch nicht erledigt ist, ist rechtmäßig.

Nach § 8 Abs 1 Sätze 1 und 2 und Abs 2 AAÜG hat der für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG).

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R). Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG). Dies setzt allerdings voraus, dass eine entsprechende Anwartschaft nach dem DDR-Versorgungsrecht zunächst einmal wirksam entstanden war. Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1, Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme (§ 1 Abs 2 und 3 AAÜG). Zu den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 AAÜG zählt die AVtI (Anlage 1 Ziffer 1 AAÜG).

Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVtI sind im Falle des Klägers nicht vorhanden. Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestand (§ 1 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und 3 AAÜG). Der bundesrechtliche Begriff der Zugehörigkeit in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG umfasst zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der DDR Einbezogenen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem der AVtI hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen. Lag ein solcher individueller Einzelakt am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch einen nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R).

Für denjenigen, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, bestand nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R). Durch § 22 Abs 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl DDR I 495) – RanglG – wurden die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30. Juni 1990 geschlossen und Neueinbeziehungen verboten.

Wegen dieser gesetzlichen Vorgaben bereits des DDR-Gesetzgebers konnte es beim Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Versorgungspositionen, die Vertrauensschutz in Anspruch nehmen konnten, nur geben, wenn sie bis zum 30. Juni 1990 rechtswirksam entstanden waren. Nur insofern kam eine Überführung in das bundesdeutsche Rechtssystem aus Vertrauensschutzgründen in Betracht, wobei allein die Vertrauensschutzaspekte die mit der Überführung verbundene Aufrechterhaltung der durch die Versorgungssysteme insbesondere gegenüber den nicht von ihnen erfassten Werktätigen der ehemaligen DDR begründeten Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Nicht ausreichend ist daher, dass irgendwann einmal Anwartschaften bestanden haben. Eine andere Setzung des Stichtags kommt gerade aus Gleichbehandlungserwägungen nicht in Betracht.

Nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, konnte eine Anwartschaft auf Versorgung im System der AVtI nur entstehen, wenn der Betroffene durch einen Akt des in der DDR zuständigen Versorgungsträgers ausdrücklich in das Versorgungssystem einbezogen wurde. Die Urkunde der Versorgungszusage hatte konstitutiven und nicht nur deklaratorischen Charakter (vgl. BSG, Urt. vom 27.07.2004, B 4 RA 6/04 R, JURIS-RdNr 30), so dass es gerade auf die rechtswirksame Begründung einer Anwartschaft bis zum 30. Juni 1990 ankommt, um auch bei Wegfall der Versorgungsvoraussetzungen von der bundesrechtlichen Fiktion der Aufrechterhaltung erfasst zu werden. Zwar ist dem Wortlaut der Vorschriften zur AVtI nicht ausdrücklich die konstitutive Funktion der Versorgungszusage zu entnehmen. Dies erschließt sich indes aus dem Regelungsgefüge. Nach den Vorgaben der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, 487) – 2. DB zur AVtI VO – wurde das Verfahren über die Einbeziehung in das Versorgungssystem einheitlich sowohl für die obligatorisch einzubeziehenden (§ 1 Abs 1 Satz 1 2. DB zur AVtI VO) als auch für die fakultativ, auf Grund einer Ermessensentscheidung einbeziehbaren Werktätigen (§ 1 Abs 1 Satz 2 2. DB zur AVtI VO) geregelt. Danach musste allen in die AVtI Einbezogenen ein "Dokument über die zusätzliche Altersversorgung" (Versorgungsurkunde) ausgehändigt werden (§ 3 Abs 5 der 2. DB zur AVtI VO). Kann für die fakultativ einbezogenen Werktätigen, die also die Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung nach § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB zur AVtI nicht erfüllten und nur aufgrund eines ermessensausübenden Staatsaktes eine Anwartschaft oder einen Versorgungsanspruch erlangen konnten, die Einbeziehung nur durch eine konstitutive Versorgungszusage erfolgen und ist nur ein einheitliches Verfahren und nur ein einheitlicher Rechtsbegriff einer solchen Versorgungsurkunde – "Dokument über die zusätzliche Altersversorgung" – durch das DDR-Versorgungsrecht der AVtI geregelt gewesen, kann auch bei den obligatorisch einzubeziehenden Ingenieuren und Technikern der Charakter der Versorgungsurkunde kein anderer gewesen sein. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der auf diesem normativen Zusammenhang beruhenden ständigen Rechtsprechung des BSG zum Stichtag des 30. Juni 1990 (BSG, Urt. vom 27.07.2004, B 4 RA 6/04 R, RdNr 30 ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Regelung des § 3 der 2. DB zur AVtI). Insofern ist auch der rechtsvereinheitlichende Charakter einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei verschiedenen vertretbaren Rechtsauffassungen im Interesse der Rechtsklarheit und –sicherheit zu beachten.

Eine solche Urkunde liegt für den Kläger nicht vor. Bei ihm lagen am 30. Juni 1990 auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbeziehung in die AVtI vor.

Ansprüche und Anwartschaften können nach der vom BVerfG als willkürfrei gebilligten (Beschluss vom 26.10.2005, 1 BvR 1921/04 u.a.) Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG, welcher sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis ebenfalls angeschlossen hat, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG, Urteile vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R; vom 10.04.2002, B 4 RA 34/01 R; vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R; vom 19.07.2011, B 5 RS 7/10 R). Dieser "fiktive Anspruch" auf Begründung einer Anwartschaft besteht nach Bundesrecht nur, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems – mit Ausnahme des Versorgungsfalls – alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31. Dezember 1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind, erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden.

Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30. Juni 1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG, Urteile vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R u.a. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 3/02 R). Eines Rückgriffs auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG (so BSG, Urteile vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R) bedarf es daher nicht (BSG, Urteile vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R u.a.; BSG, Urteil vom 19.07.2011, B 5 RS 7/10 R).

Dabei bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Versorgungsnormen umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("erweiternden"/"ausdehnenden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30. Juni 1990 erfüllt sein mussten, wenn keine Anwartschaft sonst bestand. Waren am Stichtag nicht alle Voraussetzungen für eine bloße Anwartschaft erfüllt, gab es nach DDR-Recht bei Schließung der Versorgungssysteme auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf Begründung einer Versorgungsanwartschaft, das der Gesetzgeber des Einigungsvertrages hätte berücksichtigen können. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG, Urteile vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R u.a. unter Hinweis auf BSG Urteil vom 08.06.2004, B 4 RA 56/03 R; vgl. zum Stichtag des 30. Juni 1990 auch BSG, Urteil vom 29.07.2004, B 4 RA 12/04 R), die im Übrigen weitere nicht zu begründende Privilegierungen gegenüber den nur gesetzlich Versicherten der DDR geschaffen hätten.

§ 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, an das Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I 1950, 8440) AVtI VO und die 2.DB zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I 1951, 487).

Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt insbesondere für solche Regelungen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc., also eine fakultative Einbeziehung, vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2002, B 4 RA 18/01 R) und daher eine obligatorische Einbeziehung in ein Versorgungssystem vorsahen.

Danach war die AVtI eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, und 2. eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und dies 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2002, B 4 RA 18/01 R). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden und jeweils im Sinne des Vollbeweises vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die jeweilige Voraussetzung mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, also ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R, JURIS-RdNr 11, abgedruckt in SozR 3-3900 § 15 Nr. 3). Die Tatsache muss daher in so hohem Grade wahrscheinlich sein, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Auflage, § 128 RdNr 3b unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, RdNr 28, und BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, JURIS-RdNr 4).

Diese kumulativ zu erfüllenden Vorlaussetzungen waren beim Kläger nicht vollständig erfüllt. Er erfüllte zwar die Voraussetzungen eines Ingenieurabschlusses. Er hatte mit dem erfolgreichen Abschluss seines Hochschulingenieurstudiums die Befugnis erlangt, die Bezeichnung Diplomingenieur zu führen.

Der Kläger arbeitete entgegen der Auffassung der Beklagten auch in seinem Ausbildungsberuf. Die Ausführungen des Klägers zu seinen Arbeitsaufgaben als Fachgebietsverantwortlicher materielle Interessiertheit sind glaubhaft. Er hat sie detailliert dargestellt und dabei auch die eher ökonomischen Tätigkeiten nicht vernachlässigt. Seine Gegenüberstellung von Arbeitsaufgaben und den dabei verwendeten Ingenieurfächern seines Studiums und seine Aufstellung der im ersten Halbjahr 1990 ausgeübten Tätigkeiten im Schreiben vom 23. Juli 2015 und die Zuordnung der dabei verwerteten Fächer seiner Hochschulausbildung erscheint plausibel. Einwände dagegen sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgebracht. Dies gilt auch für die von ihm zusammenfassend bereits bei Antragstellung benannten Aufgaben: Ausarbeitung von Lohnformen und Prämienregulativen, Normen und Klassifizierung von Tätigkeiten, Durchsetzung von Leitungsentscheidungen im Produktionsprozess, Genehmigung und Ablehnung von ständig eingehenden Ausnahmeanträgen zu Normenabweichungen, Haushaltsbuchführung und Kennziffernarbeit "Jahresendprämie", technisch-technologische Steuerung des Leistungslohn für 2000 Produktionsarbeiter. Dass er für die Mehrheit dieser Aufgaben auf die technischen Ausbildungsfächer aus seinem Ingenieurstudium zurückgreifen musste, leuchtet ein. Es überzeugt insbesondere, wenn der Kläger ausführt, die Entwicklung geeigneter Arbeitsnormen, von Besetzungsvorgaben, Materialverbrauchsnormen und technisch begründeten Leistungskennziffern sei ohne seine Ingenieurkenntnisse nicht möglich gewesen und der Weg zu einer Norm bzw. Kennziffer habe Ingenieurkenntnisse erfordert, auch wenn das Ergebnis ein ökonomischer Hebel gewesen sei. Dies bestätigte auch überzeugend der Zeuge G. Dieser gab nachvollziehbar an, für die vom Kläger zur arbeitenden Normen und Vorgaben seien unbedingt Kenntnisse von den technischen Geräten wie Bohrer etc. erforderlich gewesen. Er habe während seiner Arbeitszeit jeweils die Materialverbrauchsnormung auf den neuesten Stand zu bringen gehabt. Dies sei ein permanenter Prozess gewesen, insbesondere wenn auch neue Geräte angeschafft worden seien, habe er sich in diese Technik einarbeiten müssen. Unter diesen Umständen hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich, 26, davon 21 technische, seiner im Abschlusszeugnis vermerkten 37 Ausbildungsfächer für seine Arbeit benötigt zu haben. Nachvollziehbar ist insbesondere, dass er von den folgenden, in seinem Abschlusszeugnis genannten, bestandenen Studienfächern Kenntnisse für die genannten Arbeitsaufgaben benötigte: Höhere Mathematik, Rechentechnik/EDV, Operationsforschung, Werkstoffwissenschaften, Chemie der Betriebsstoffe, Grundlagen der Elektrotechnik, Automatisierungstechnik, Konstruktionstechnik, Getriebetechnik, Arbeitswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Sozialistische Leitung der Wirtschaft, Strömungslehre, Kolbenmaschinen, Grundlagen der Messtechnik, Grundlagen der Fertigung, Gütesicherung, Fahrdynamik der Schienenfahrzeuge und der Kraftfahrzeuge, Verfahren der Fertigung, Betriebshöfe und Werkstätten, Verkehrsförder- und Umschlagtechnik, Grundlagen der Bautechnik, Grundlagen der Baumaschinentechnik, Verkehrsbaumaschinentechnik, Instandhaltungstechnik und Zuverlässigkeit von Maschinen, Grundlagen der Kraftfahrzeugtechnik. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Kläger in seinem Ausbildungsberuf als Ingenieur gearbeitet hat, selbst wenn für seine Stelle ein Arbeitsökonom die passendere Besetzung gewesen sein sollte. Nicht maßgeblich ist, dass ökonomische Zielstellungen letztlich die Tätigkeit des Klägers geprägt haben. Dies dürfte für jede betriebliche Tätigkeit gelten.

Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass bei dem Kläger am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI nicht vorlagen und der VEB B W kein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) war.

Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

§ 1 Abs 2 2. DB zur AVtI-VO lässt damit aber zugleich erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei. Zudem verdeutlichen die Gleichstellungen durch § 1 Abs 2 2. DB zur AVtI-VO, dass es beim Begriff des "volkseigenen" Produktionsbetriebs nicht um die Eigentumsverhältnisse im Sinne des Volkseigentums, sondern um den gesellschaftsrechtlichen Charakter als VEB ging. Sonst hätten die VVB nicht zu den (nur) gleichgestellten Betrieben gehören müssen, wenn sie sonst im Bereich Industrie und Bauwesen ihr Tätigkeitsfeld hatten. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des VEB hatten (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R; Urteil vom 09.10.2012, B 5 RS 5/12 R, RdNr 24).

Der VEB B W hatte diesen gesellschaftsrechtlichen Status, der ihm auch nicht bis zum Stichtag verloren ging, weil die Nachfolgegesellschaften nicht vor dem 1. Juli 1990 konstitutiv im Handelsregister eingetragen wurden. Dies geschah erst im September 1990 wie auch die Löschung des VEB B W erst im September 1990 (vgl BSG, Urteile vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R, B 5 RS 2/09 R u.a.). Das BSG hat in den genannten Urteilen vom 15. Juni 2010 klargestellt, dass es bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw. ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1. Juli 1990 ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft nicht gegeben hat. Der VEB B W war daher am Stichtag des 30. Juni 1990 auch nicht eine sog "leere Hülle". Der gesellschaftsrechtliche Status des Beschäftigungsbetriebes schloss daher eine obligatorische Einbeziehung des Klägers in die AVtI am Stichtag des 30. Juni 1990 nicht aus.

Es musste sich um "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" handeln (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle, serienmäßige wiederkehrende Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18.12.2003, B 4 RA 14/03 R, RdNr 28, und vom 08.06.2004, B 4 RA 57/03 R, RdNr 24). Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10.04.2002, B 4 RA 10/02 R, vom 18.12.2003, B 4 RA 14/03 R, vom 06.05.2004, B 4 RA 44/03 R). Maßgeblich ist auch insofern der Stichtag des 30. Juni 1990.

Der VEB B W war kein Produktionsbetrieb im Sinne der AVtI nach den vom BSG zutreffend vorgegebenen Maßstäben. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) lässt sich im Falle des VEB B W nicht feststellen, dass industrielle, serielle Produktion oder Neubauproduktion zum Stichtag dem Betrieb das Gepräge gegeben hätte. Die dem Betrieb namengebenden Tätigkeiten im Bereich des Schachtbaus und der Bohrtechnik waren nicht die alleinigen Betriebszwecke. Vielmehr wurde der Charakter des Betriebes insbesondere auch dadurch geprägt, dass er Hauptauftragnehmer für wesentliche Arbeiten im Bereich des Braunkohlenbergbau war. Als Hauptauftragnehmer Entwässerung hatte der Betrieb die Koordinierung maschinen-, elektro- und bautechnischer Aufgaben zu organisieren, um den Braunkohlenwerken funktionstüchtige Entwässerungssysteme bis hin zur computergesteuerten Filterbrunnennetzen zu übergeben (Jank/Nowel: Zur Entwicklung und zum Leistungsprofil des ehem. Bergbaubetriebes VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau (BuS) Welzow, Cottbus 2002, S 119 f). Es handelte sich damit nach den Ausführungen auch des Betriebsleiters im Aufsatz und in seiner Zeugenaussage um komplexe Leistungen, die auf die Herstellung von funktionstüchtigen Entwässerungssystemen bis hin zur computergesteuerten Filterbrunnennetzen gerichtet waren, auch wenn deren wesentlicher Teil die Errichtung standardisiert hergestellter Brunnen war. Für die Beurteilung der Eigenschaft als Produktionsbetrieb kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf an, dass Betriebszweck die serielle oder massenhafte Produktion von Sachgütern oder baulichen Anlagen, nicht aber die Erbringung anderer Leistungen war. Das Zusammenfügen von in Massen- oder Serienproduktion hergestellten Teilen zu einem Einzelwerk oder zu nicht zumindest in serieller Bauart entstehenden Produkten begründet keine serielle oder Massenproduktion, wobei es unerheblich ist, ob die zusammen gefügten (Serien- oder Massen-) Elemente Eigenproduktion oder eingekauft waren. Auch wenn die einzelnen Bohrungen in standardisierter Serienproduktion hergestellt wurden, war das zu leistende Produkt, das Entwässerungssystem bzw computergesteuertes Filterbrunnennetz, ein auf das jeweilige Entwässerungsobjekt bezogenes Unikat und die darauf gerichtete betriebliche Tätigkeit auch nach den Angaben des Zeugen P eine komplexe Leistung, die von der Planung und Organisation über Produktion und spätere Betreibung reichte.

Dies gilt auch für den Dichtungswandbau. Auch wenn es sich dabei um standardisierte Produktion der einzelnen Wandabschnitte handelte, waren die hergestellten Dichtungswände jeweils Einzelbauwerke. Nach den überzeugenden Ausführungen im Aufsatz Jank/Nowel, 2002, wurden ab 1979 insbesondere zwei Dichtungswände errichtet: Ostmarkscheide des Tagebaus J mit einer Länge bis 1990 von 5 km und Durchschnittsteufen von 70 m und die Ostmarkscheide des ehem. Tagebaus B mit Teufen zwischen 30 m und 50 m (S 126). Dazu merken die Autoren an, dass beide Dichtungswände in ihren Ausmaßen und Funktionen in Deutschland (und so weit bekannt auch in Europa) einmalig seien. Dies unterstreicht überzeugend den Einmaligkeitscharakter der jeweiligen Leistungen des Dichtungswandbaus des VEB B W. Von der Herstellung von Serienprodukten kann insofern nicht die Rede sein. Der zitierte Aufsatz Jank/Nowel, 2002, hat insofern besonderes Gewicht, als einer der Autoren der ehemalige Betriebsdirektor ist und der Aufsatz zeitlich vor den berücksichtigten Zeugenaussagen und in dichteren zeitlichen Zusammenhang zum hier maßgeblichen Stichtag entstanden ist und ihm daher erhebliche Überzeugungskraft zukommt.

Gleiches gilt für die Erkundung, weil nach dem zitierten Aufsatz die betriebliche Leistung nicht vorrangig in der Produktion von seriell erzeugten Bohrkernen bestand, sondern sich der Betrieb zum komplexen Lagerstättenerkundungsbetrieb wandelte (Jank/Nowel 2002, S 121) mit umfassenden projektierenden und auswertenden Aufgaben. Es erfolgten durch den VEB B W bis 1991 mehr als 30 komplexe Erkundungsmaßnahmen (Jank/Nowel 2002, S 122). Diese Leistungen können nicht als serielle oder gar massenhafte Produktion angesehen werden.

Nach den auch insofern glaubhaften Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schachtbau noch wesentlich für die betriebliche Tätigkeit gewesen sein könnte. Der Geschäftsbericht April 1990 weist insofern ein nur untergeordnetes Volumen an erbrachten Leistungen aus. Insofern gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um serielle oder Massenproduktion gehandelt haben könnte.

Selbst wenn man die Bewertung der Produktion der Entwässerungsanlagen, Dichtungswandbau und Bohrungen als serielle Produktion ansehen wollte, machten diese im Gesamtumfang der betrieblichen Leistung nicht den Schwerpunkt, im Sinne eines Überwiegens gegenüber den anderen betrieblichen Leistungen aus. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Geschäftsbericht vom April 1990, aus dem zugleich folgt, dass die IWP mit einem Gesamtvolumen von 57.392 TM gegenüber der NiWP mit 72.368 TM und einem Gesamtvolumen der Warenproduktion von 129.728 TM dem Betrieb bei Betrachtung der geldwertmäßig betrachteten Leistungen nicht das Gepräge gab. Für die hier relevante Frage sind zudem aus der IWP die Bereiche des Schachtbaus und der Bauproduktion herauszurechnen (ca. 5.200 TM), weil diese gewiss nicht in serieller oder Massenproduktion arbeiteten, und den Bereichen der nichtindustriellen Produktion hinzuzurechnen, wodurch sich das Gewicht weiter zu Lasten der IWP verschiebt.

Der Senat kann auch angesichts der Aussagen der Zeugen dem Kläger nicht darin folgen, dass im Volumen der NiWP in solch erheblichem Umfang Doppelungen aus dem Bereich der IWP vorhanden gewesen sein müssen, dass die IWP die NiWP dennoch deutlich überwogen haben müsste. Die Zeugen konnten den genauen Anteil dieser Doppelung nicht darstellen und des Näheren konkretisieren. Nach den Aussagen des Zeugen P müssen diese Werte deutlich unter 27.000 TM gelegen haben. Aus dem Geschäftsbericht April 1990 lassen sich konkrete Zahlen dazu auch nicht ableiten. Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Kläger darin, dass die betrieblichen Leistungen des VEB B W als Hauptauftragnehmer nicht als Eigenleistungen des Betriebes berücksichtigt werden dürften, denn diese Leistungen waren dem Betrieb wirtschaftlich zuzuordnen. Die Tätigkeit des Betriebes als Hauptauftragnehmer gehörte auch nach dem zitierten Aufsatz zu den wesentlichen und prägenden Betriebszwecken. Wie er diese Leistungen letztendlich erbracht hat, ist für die hier maßgebliche Bewertung des Betriebes unbeachtlich. Die Zeugen konnten im Übrigen nicht genau den Anteil der "Nichteigenleistungen" beziffern und bezogen sich ausdrücklich nur auf Schätzungen, "Annährungen". Der Aussagewert dieser glaubhaften Aussagen ist daher von vornherein sehr reduziert. Die Zeugen, insbesondere der Zeuge P, haben zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass weitere Erkenntnisquellen insofern auch nicht mehr verfügbar sind, weshalb weitere Ermittlungen von Amts wegen ausscheiden. Der Geschäftsbericht stützt die entsprechenden produktiven Leistungen und das erbrachte wirtschaftliche Volumen gerade auch auf diese Leistungen. Zwischen den Beteiligten zutreffend unstrittig ist auch, dass die Projektierungsleistungen ein wesentliches Tätigkeitsfeld des Betriebes waren. Sie waren direkt der Betriebsdirektion zugeordnet. Bei der Bauproduktion des VEB B W handelte es sich nicht um serielle Bauproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG, denn der Betrieb erbrachte insofern nur Einzelleistungen: Erdbau, Modernisierung und der Rekonstruktion von 64 Wohnungen, Eigenheimer als Kohle Ersatzbauten, eine neue betriebliche Bildungseinrichtung, die neue Betriebsmarkscheiderei und eine Tankstelle für die Stadt (Jank/Nowel, 2002, Seite 127). Die sicherlich serielle bzw massenhafte Konsumgüterproduktion (Terrazzoplatten) machte ausweislich des Geschäftsberichts nur einen marginalen Anteil der Bauproduktion aus, von dem nach der insofern unsicheren Aussage des Zeugen F noch nicht einmal eine volle Überzeugung darüber gebildet werden kann, dass diese Produktion Ende Juni 1990 überhaupt noch bestand. Der zitierte Aufsatz erwähnt diesen Produktionsbereich nicht einmal.

Der Geschäftsbericht war selbst nach dem Vortrag des Klägers die wesentliche Beurteilungsgrundlage im Rahmen der Überführung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft. Er hat, da er zudem sehr zeitnah zum Stichtag und orientiert auf den Stichtag erstellt wurde, besonderen Beweiswert. Seine Auswertung ergibt mithin, dass die IWP bei geldwertmäßiger Betrachtung dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben hat. Sofern die vom Senat gehörten Zeugen, insbesondere der Zeuge W, meinten, dass die Daten des Geschäftsberichtes nicht aussagekräftig seien für eine Einschätzung darüber, inwieweit die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, handelt es sich nicht um Tatsachenangaben der Zeugen, sondern um deren eigene Bewertungen. Selbst wenn man den Zeugen darin beipflichten wollte, finden sich keine Erkenntnisquellen mehr, die etwas anderes nachweisen würden, zumal bereits – wie ausgeführt – die Betriebszwecke als Hauptauftragnehmer und Projektierungsbetrieb gegen einen Charakter als Produktionsbetrieb sprechen.

Dass die industrielle Produktion dem VEB B W nicht das Gepräge gegeben hat, spiegelt sich auch in der Verteilung der Beschäftigten wider. Nach den insofern nachvollziehbaren Angaben des ehemaligen Betriebsdirektors in der beigezogenen Zeugenaussage vom 14. Dezember 2005 waren ca. 800 Mitarbeiter im Bereich Erkundung, 500 bis 600 Mitarbeitern im Bereich Entwässerung, im Baubetrieb ca. 250 bis 300 Mitarbeiter, in der Abteilung Instandhaltung ca. 400 Mitarbeiter beschäftigt. Nach den glaubhaften Angaben der vom Senat vernommenen Zeugen und auch aus dem Geschäftsbericht April 1990 ergibt sich, dass im Juni 1990 ca. 3500 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt waren, nach Angaben des Zeugen P im Bereich Dichtungswand ca. 200 Arbeitskräfte, im Baubetrieb 300 und im Bereich Projektierung ca. 900 Beschäftigte. Unterstellt man, dass die Bereiche Erkundung, Entwässerung und Dichtungswand industrielle Produktion erbracht hätten, ergäbe sich bei Hochrechnung eine Beschäftigung von maximal 1600 Werktätigen in diesen produktiven Bereichen, denen 1900 Beschäftigte in den anderen Bereichen gegenüber stünden. Auch beim Einsatz der Beschäftigten lässt sich mithin nicht feststellen, dass die IWP dem Betrieb das Gepräge gegeben haben könnte, weil die Mehrzahl der Werktätigen in anderen Bereichen eingesetzt waren.

Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Beweismittel kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der VEB B W ein Produktionsbetrieb im versorgungsrechtlichen Sinne war.

Er war auch kein gleichgestellter Betrieb. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen und gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe angesehen.

Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen von Amts wegen gab es unter diesen Umständen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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