S 8 KR 308/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 308/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 15.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 wird aufgehoben. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, mit der die Beklagte das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin wegen Beitragsverzug festgestellt hat.

Die 1953 geborene Klägerin ist Analphabetin, bezieht mindestens seit dem Jahr 2000 Sozialhilfe und ist mindestens seit dieser Zeit bei der Beklagten freiwillig versichertes Mitglied. Das Sozialamt trug regelmäßig die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung. Die Begleichung der Beiträge erfolgte jeweils durch Überweisung des Sozialamtes unmittelbar an die Beklagte. Jeweils im Sommer jeden Jahres beantragte die Klägerin auf die entsprechende schriftliche Aufforderung der Beklagten hin erneut eine einkommensabhängige Beitragsbemessung unter Vorlage der entsprechenden Bescheide des Sozialamtes, in denen jeweils auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sozialhilfeleistung gemäß § 13 BSHG aufgeführt waren. Auch über den 01.01.2002 hinaus leistete das Sozialamt die Beitragszahlung für die Klägerin in der bis dahin bekannten Höhe der Beitragsschuld.

Mit vier einzelnen Schreiben vom 04.06.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für die einzelnen Monate Januar bis April 2002 jeweils noch eine offene Beitragsschuld in Höhe von monatlich 8,92 Euro (einschließlich 0,80 Euro Mahngebühr) bestehe. Mit zwei Schreiben vom 13.08.2002 erfolgten weitergehende Mitteilungen dahin, dass ebenfalls für die Monate Mai und Juni 2002 eine monatliche Beitragsschuld in Höhe von jeweils 8,92 Euro bestehe. Weitere Schreiben vom 02.09., 02.10. und 23.10.2002 informierten die Klägerin über zusätzliche Beitragsdifferenzen für die Monate Juli bis September 2002 in Höhe von jeweils 8,92 Euro. Im Schreiben vom 02.10.2002 wurde zusätzlich aufgeführt, dass die insgesamt bestehende Beitragsschuld 71,36 Euro betrage.

Diese Schreiben enthielten jeweils einen Hinweis darauf, dass ohne fristgemäße Begleichung der Beitragsschuld der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung kraft Gesetzes ende. Mit Schreiben vom 13.08.2002 hatte die Beklagte die Klägerin ebenfalls daran erinnert, den bereits zugesandten Verlängerungsantrag zur einkommensabhängigen Beitragsbemessung einzureichen. Dieser von der Klägerin unterzeichnete Antrag vom 22.08.2002 ging unter Beifügung des entsprechenden Sozialhilfebescheides am 23.08.2002 bei der Beklagten ein.

Nachdem weder die Zahlung des angezeigten Beitragsrückstandes noch irgendeine andere Reaktion der Klägerin auf die Beitragsforderungen erfolgte, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 15.10.2002, mit dem sie feststellte, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in der freiwilligen Krankenversicherung mit Ablauf des 15.10.2002 nach § 191 Nr. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ende, nachdem sie die ausstehenden Beiträge nicht bezahlt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit der Bitte um weitere Kranken- und Pflegeversicherung. Sie habe die Schreiben über die Beitragserhöhung nicht lesen können, da sie weder schreiben noch lesen könne. Deswegen habe sie auch dem Sozialamt nicht Bescheid geben können. Die letzte Mahnung habe sie dem Sozialamt vorgelegt. Der Rückstand sei von dort aus ausgeglichen worden. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 zurück. Habe das freiwillig versicherte Mitglied trotz Hinweises der Krankenkasse für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet, ende nach § 191 Nr. 3 SGB V seine Mitgliedschaft unabhängig von einem Verschulden mit Ablauf des in der Satzung festgelegten nächsten Zahltages. Teilzahlungen würden zur Abwendung der Rechtsfolgen nicht ausreichen. Auf die Betragssatzerhöhung ab 01.01.2002 hin, die sich auf die Beitragshöhe nach dem Wert der Mindestbeitragsbemessungsgrenze auswirke, seien die Beiträge in ursprünglicher Höhe weitergezahlt worden. Die Beklagte habe über die Beitragssatzerhöhung in ihrem Veröffentlichungsorgan, dem KKH-Journal 1/2001, welches auch der Klägerin zugehe, informiert. Auch ohne Beachtung dieser Hinweise sei die Klägerin spätestens mit den Beitragsbescheiden vom 04.06., 13.08., 02.09. und 02.10.2002 hierauf und auf die Folgen des Zahlungsverzuges zum 15.10.2002 hingewiesen worden.

Die Klägerin hat gegen die Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der sie deren Aufhebung und die Weiterführung der Kranken- und Pflegeversicherung begehrt. Sie macht geltend, dass sich die Beklagte in hohem Maße treuwidrig verhalten habe. Sie habe es bewusst darauf ankommen lassen, die Klägerin in eine Situation zu bringen, die sie formell ins Unrecht setzen könnte. Bezeichnenderweise habe die Beklagte weder das Sozialamt direkt benachrichtigt, noch ihm eine Kopie der Beitragserhöhung übermittelt, obwohl die Beklagte positiv gewusst habe, dass die Zahlungen nur über das Sozialamt liefen und dass die Klägerin Analphabetin sei. Dementsprechend sei dem Mitarbeiter des Sozialamtes, der unverzüglich auf die ausgesprochene Kündigung reagierend mit der Beklagten Kontakt aufgenommen habe, deutlich gemacht worden, dass die Beklagte keinerlei Interesse an der Mitgliedschaft der Klägerin habe.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 und der Kündigung vom 15.10.2002 zu verurteilen, das Mitgliedsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten ab dem 15.10.2002 fortzusetzen, hilfsweise festzustellen, dass das Mitgliedschaftsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten durch die Kündigung vom 15.10.2002 in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 nicht beendet sei.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort aufgeführten Gründen für rechtmäßig. Die Beitragsbescheide seien auch für Analphabeten eindeutig als Zahlungsaufforderungen zu erkennen gewesen. Auch als Sozialhilfeempfängerin sei die Klägerin gemäß § 250 Abs. 2 SGB V selbst für ihre Beitragsbemessung und pünktliche sowie vollständige Zahlung ihrer Beiträge verantwortlich. Der Beklagten habe keine Bevollmächtigung einer dritten Person vorgelegen, die die Angelegenheiten generell für die Klägerin regeln sollte. Im Allgemeinen habe sich die Klägerin auch auf sonst direkt an sie gerichtete Schreiben und Bescheide zumeist persönlich in Begleitung einer Person, die des Lesens und des Schreibens mächtig ist, mit dem Service-Zentrum der Beklagten in Mönchengladbach in Verbindung gesetzt. Dies sei im Zusammenhang mit den Beitragsbescheiden leider unterblieben.

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und beschweren die Klägerin, § 54 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Gemäß § 191 Nr. 3 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Obwohl es für die Aufrechterhaltung der freiwilligen Mitgliedschaft erforderlich ist, die fälligen Beiträge vollständig und nicht nur teilweise zu entrichten (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23.02.1995 - 12 RK 29/93 -, in BSGE 76,28), und die Beklagte auf die Rechtsfolge eines Beitragsverzuges für zwei Monate in ihren Schreiben deutlich hingewiesen hatte, ist die Rechtsfolge des § 193 Nr. 3 SGB V vorliegend nicht eingetreten. Denn unter Berücksichtigung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs war die Klägerin berechtigt, die noch ausstehende Beitragsdifferenz nachträglich zu entrichten, was nach der Kenntnisnahme der Kündigung und der Einschaltung des Sozialamtes unverzüglich von diesem veranlasst worden ist. Aufgrund des der Klägerin damals zustehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat die unverzüglich nachgeholte Ausgleichung der Beitragsdifferenz als rechtzeitige und rechtswirksame Entrichtung der ausstehenden Beiträge zu gelten.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch stand der Klägerin vorliegend als Ausgleichsanspruch für die Folgen unterbliebener und fehlerhafter Beratung zu. Nach §§ 14, 15 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) haben Leistungsberechtigte auf - umfangreiche - Auskunft und Beratung einen Rechtsanspruch. Dabei besteht die Pflicht zur Beratung für den Leistungsträger nicht nur, wenn ein Leistungsberechtigter ein konkretes Anliegen durch einen gezielten Antrag verfolgt. Sind dem zuständigen Leistungsträger Umstände bekannt, die eine Beratung unabhängig von einem Antrag nahe legen, so ist der Träger auch unabhängig von einem solchen konkreten Antrag zur umfassenden Beratung verpflichtet. Die Beratung hat dann umfassend zu erfolgen (Hessisches Landessozialgericht - Hess. LSG -, Urteil vom 28.01.1997 - L-14/KR 799/95 - m.w.N.). Dieser Beratungspflicht ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen, obwohl sich ein Beratungsbedarf auch unter Berücksichtigung des von ihr geschilderten üblichen Verhaltens der Klägerin (Aufsuchen der Service-Stelle mit einer dritten, des Lesens und Schreibens kundigen Person) offenbarte. Bereits in der Situation des drohenden Verlustes des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung als äußerst einschneidende Rechtsfolge gegenüber einem relativ geringfügigen Beitragsrückstand als veranlassendes Moment hätte sich die Beklagte in Kenntnis des Umstandes, dass die Klägerin Analphabetin ist, nicht mit der routinemäßigen Versendung von Mahnschreiben begnügen dürfen, sondern ein individuelles Gespräch mit der Klägerin suchen müssen (so ebenso im Ergebnis Hess. LSG, a.a.O.). Eine Beratungspflicht diesen Umfangs oblag der Beklagten nicht nur aufgrund des ihr bekannten Umstandes, dass die Klägerin Analphabetin ist, sondern vorliegend insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass diese mit dem Einreichen des Antrages auf einkommensabhängige Beitragsbemessung im August 2002 und damit vor Ablauf der Frist gemäß § 191 Nr. 3 SGB V ihr Interesse an der Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses deutlich gemacht hat. Darüber hinaus geht aus dem damals beigefügten aktuellen "Protokoll Sozialwesen" vom 18.07.2002 und Sozialhilfebescheid vom 14.03.2002 hervor, dass nach wie vor das Sozialamt für die Beitragsleistungen der Klägerin aufkam. Dies entsprach auch der vorangegangenen jahrelangen Handhabung, dass das Sozialamt für die Beitragsschulden der Klägerin aufkam. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Sozialamt seiner aus § 13 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ergebenden Pflicht zur Zahlung der Beiträge entziehen würde. So war für die Beklagte erkennbar, dass sowohl die Finanzierung der Beitragsschuld der Klägerin grundsätzlich sichergestellt war als auch Interesse an der Weiterführung der Versicherung bestand. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass "lediglich" die aus der zum 01.01.2002 erfolgten Beitragssatzerhöhung resultierende Differenz nicht zur Zahlung kam, während die Beiträge zum weit überwiegenden Teil zeitgerecht geleistet wurden, konnte auch für die Beklagte nur den Schluss zulassen, dass dies bei der des Lesens und Schreibens unkundigen Klägerin durch Unwissenheit veranlasst war. Verschärfend kommt hinzu, dass die Beklagte nach den eigenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über die eingetretene Beitragserhöhung um monatlich 8,12 Euro individuell informiert hatte. So mussten sich selbst im Falle der Kenntnisnahme durch die Klägerin die Aufforderungsschreiben vom 04.06., 13.08., 02.09. und 02.10.2002 als nicht auf Anhieb nachvollziehbare Forderungen darstellen. Keinesfalls konnte die Beklagte insoweit davon ausgehen, dass die Klägerin als Analphabetin sich die in aller Regel umfangreiche und eher im Stil einer Illustrierten aufgemachte Mitgliederzeitschrift der Beklagten von Dritten vorlesen oder erklären ließ.

Es konnte dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfolge des § 191 Nr. 3 SGB V auch deshalb nicht eingetreten ist, weil die Beklagte trotz Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin offensichtlich nicht die Möglichkeit einer Stundung geprüft und eine entsprechende Ermessenentscheidung getroffen hat (vgl. LSG Neubrandenburg, Urteil vom 30.01.2002 - L 4 KR 6/01 -).

Des Weiteren konnte dahingestellt bleiben, ob die Rechtsfolge des § 191 Nr. 3 SGB V auch im Falle des Vorliegens aller Voraussetzungen im wörtlichen Sinne nicht eintritt, wenn das Eintreten des Sozialhilfeträgers die Beitragszahlung ausreichend sichert (so Sozialgericht Marburg, Urteil vom 09.05.1995 - S 6 KR 18/94 -). Denn in einem solchen Fall ist der Grundgedanke des § 191 Nr. 3 SGB V als erfüllt anzusehen, nämlich die Krankenkasse davor zu schützen, einen Krankenversicherungsschutz über einen längeren Zeitraum zu gewährleisten, ohne eine entsprechende Beitragszahlung zu erhalten.

Die Aufhebung des Verwaltungsakts, mit dem die Beklagten das Ende der Mitgliedschaft festgestellt hat, ist ausreichend, um auch das Weiterbestehen der Mitgliedschaft über den 15.10.2002 hinaus zu klären (BSG, Urteil vom 23.02.1995 - 12 RK 29/93 - in BSGE 76, 28).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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