Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 3 U 11/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 307/03
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines während einer Geschäftsreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma C GmbH und bei der Beklagten als zuständigem Unfallversicherungsträger versichert. Die Firma unterhält Geschäftsbeziehungen zu der in der Nähe von Madrid ansässigen Firma I. Geschäftsführer der spanischen Firma ist der deutsche Staatsbürger M, der zuvor stellvertretender Einkaufsleiter eines deutschen Konzernunternehmens war, das zu den Kunden der Firma des Klägers gehörte. Seit Jahren bestanden Kontakte zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und der Familie M.
Der Kläger und seine Ehefrau reisten am Donnerstag vor dem Pfingstwochenende 2001 nach Spanien. Sie wohnten im Gästeappartement im Haus der Familie M. Ein schriftliches oder vorab abgesprochenes Programm über den Aufenthalt existierte nicht. Am Donnerstag fanden keine Geschäftsgespräche statt. Am Freitag fuhr der Kläger mit dem Geschäftsführer der spanischen Firma zu dem etwa eine halbe Autostunde von Madrid entfernten Betriebsgelände der Firma. Dort fanden Geschäftsgespräche statt. Die Ehefrau des Klägers verbrachte den Tag mit der Ehefrau des Geschäftsführers der spanischen Firma. Am Samstag, dem 02.06.2001 fuhr der Kläger in Begleitung seiner Ehefrau mit dem Geschäftsführer, Herrn M, erneut zum Firmengelände, um eine Betriebsbesichtigung vorzunehmen und Geschäftsgespräche zu führen. Herr M schlug vor, im weiteren Verlauf des Tages das Museum Reina Sofia in Madrid zu besuchen, um sich das Bild Guernica von Pablo Picasso anzuschauen. Nach Angaben des Klägers wollte der Geschäftsführer M mit dem Kläger und seiner Ehefrau anschließend zur Firma zurückfahren. Für den Sonntag waren keine geschäftlichen Unterredungen vorgesehen. Am Pfingstmontag flogen der Kläger und seine Ehefrau zurück nach Deutschland.
Vor dem Besuch des Museums knickte der Kläger am Samstag, dem 02.06.2001 auf dem Museumsvorplatz auf einer Treppenstufe mit dem linken Fuß um und zog sich eine Außenbandruptur des oberen Sprungelenkes zu.
Der Kläger meldete den Unfall bei der Beklagten. Er teilte mit, dass er sich die Verletzung auf einer Geschäftsreise während des Besuchsprogramms in der Innenstadt von Madrid zugezogen habe. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger, dass der Museumsbesuch durchgeführt worden sei, um Zeit zwischen geschäftlichen Gesprächen auszufüllen. Seine Firma sei Lieferant von Messern und Nachschliff. An Anlagen der spanischen Firma seien weitere Liefermöglichkeiten geprüft worden.
Mit Bescheid vom 13.11.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 02.06.2001 als Arbeitsunfall ab. Zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit bestehe kein rechtlich wesentlicher, ursächlicher Zusammenhang. Auch während einer an sich versicherten Geschäftsreise bestehe kein umfassender Versicherungsschutz. Der Kläger habe sich die Verletzung nicht bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen, sondern bei einer privaten, eigenwirtschaftlichen Tätigkeit.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Er führte aus, dass es sich bei dem Museumsbesuch um eine sogenannte gemischte Tätigkeit gehandelt habe, die sowohl der geschäftlichen Kontaktpflege als auch seinem kulturellen Interesse als Museumsbesucher gedient habe. Der Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen reiche weiter als derjenige am Heimatort. Grundsätzlich genüge eine wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache für einen Entschädigungsanspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie wiederholte, dass nicht jede Verrichtung am Dienstort bei einer Dienstreise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Auch bei Betätigungen auf Dienstreisen sei jeweils zur prüfen, welche Verrichtungen rechtlich wesentlich mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen und welche der privaten Sphäre zuzurechnen seien. Der von ca. 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr vorgesehene Museumsbesuch sei deutlich abzugrenzen von den vorher erfolgten bzw. später noch vorgesehenen geschäftlichen Besprechungen. Ein wesentlicher betrieblicher Zweck sei für den Besuch des Museums nicht erkennbar.
Der Kläger hat am 18.02.2002 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte dürfe eine geschäftlich übliche und gebotene Kontaktpflege nicht aus einer beruflichen Tätigkeit herauslösen. Die Geschäftsreise habe dazu gedient, die Möglichkeiten einer Erweiterung der geschäftlichen Zusammenarbeit auszuloten. Die Geschäftsreise sei wesentlich von geschäftlichen Interessen geprägt gewesen. Wenn durch den gastgebenden ausländischen Betrieb das Nützliche mit dem Angenehmen verbunden werde, handele es sich aus der Sicht des Geschäftsreisenden um eine versicherte Tätigkeit. Dies folge auch aus dem Umstand, dass seine mitgereiste Ehefrau im Familienbetrieb beschäftigt ist.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, den Bescheid vom 13.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 02.06.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, dass der Aufenthalt des Klägers mit seiner Ehefrau in Spanien über das Pfingstwochenende 2001 nicht allein durch betriebliche Tätigkeiten geprägt gewesen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass ein Teil der während des Aufenthalts zur Verfügung stehenden Zeit nicht für Gespräche mit geschäftlichem Hintergrund sondern für das Zusammen- sein mit dem Ehepaar M vorgesehen gewesen sei. Der Museumsbesuch habe ebenso wie andere mit dem Ehepaar M unternommene Aktivitäten allein den privaten Interessen des Klägers und seiner Ehefrau gedient. Dass der Museumsbesuch von Herrn M vorgeschlagen worden sei und der Kläger sich als Gast diesem Vorschlag nicht entziehen wollte, reiche nicht aus, um einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit herzustellen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Gestaltung des Aufenthalts des Klägers und seiner Ehefrau in Spanien über das Pfingstwochenende 2001 durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Protokoll des Erörterungstermins vom 10.04.2003 verwiesen.
Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2002 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 02.06.2001 als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Der Kläger hat sich die Außenbandruptur des oberen Sprunggelenkes am linken Fuß nicht bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat nur, wenn es einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, ein sogenannter innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG in SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 32 m.w.N. zur Rspr. des BSG). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Dabei muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG a.a.O.).
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsorts, die den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG a.a.O.). Geschäfts- und Dienstreisen stehen versicherungsrechtlich insoweit der Betriebsarbeit gleich. Im Zeitpunkt des Unfalls befand sich der Kläger auf einer versicherten Geschäftsreise. Nach seinen Angaben, die durch die Zeugenaussage seiner ihn während der Reise begleitenden Ehefrau bestätigt wurden, sollte die Reise den Ausbau von Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma des Klägers und der spanischen Firma I fördern. Die Reise diente der Pflege der Geschäftskontakte. Während des mehrtägigen Aufenthalts des Klägers und seiner Ehefrau in Spanien fand unter anderem eine Betriebsbesichtigung statt. Der Kläger wollte sich vor Ort anhand der Maschinen auf dem Firmengelände darüber informieren, welches Produktangebot in Betracht komme. Der Kläger beabsichtigte, der spanischen Firma zusätzliche Produkte zu verkaufen. Die Geschäftsgespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der spanischen Firma wurden außerhalb von Madrid auf dem Betriebsgelände geführt. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass bei einem solchen Gespräch auf geschäftliche Unterlagen zurückgegriffen werde. Deshalb wäre ein Gespräch über betriebliche Belange im Hause des Geschäftsführers der spanischen Firma, in dem der Kläger und seine Ehefrau übernachteten, für ihn kein sinnvolles Geschäftsgespräch gewesen.
Der Umstand allein, dass sich der Versicherte im Verlauf einer Dienst- bzw. Geschäftsreise verletzt hat, besagt jedoch nicht, dass bereits deshalb die unfallbringende Betätigung als eine versicherte Tätigkeit anzusehen und der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist (BSG, Urteil vom 19.08.2003, Az.: B 2 U 43/02 R). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nämlich bei solchen Reisen zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und solchem Verhalten, das der Privatssphäre des Reisenden zugehörig ist. So lassen sich gerade bei längeren Reisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solchen, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG a.a.O.). Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit am Ort der auswärtigen Betätigung in der Regel eher anzunehmen sein, als am Wohn- oder Betriebsort (BSG a.a.O. m.w.N. zur Rspr.).
Der Unfall des Klägers ereignete sich anläßlich eines geplanten Museumsbesuchs. Bei dieser Tätigkeit handelte es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit. Es bestand kein wesentlicher innerer Zusammenhang, da der Museumsbesuch nicht dazu bestimmt war, den Interessen des Unternehmens des Klägers wesentlich zu dienen. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist auf einer Dienst- oder Geschäftsreise nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- und Wohnorts aufhalten und bewegen muss. Auch bei dem auswärtigen Aufenthalt kommt es darauf an, ob die unfallbringende Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis bzw. der unternehmerischen Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängt (BSG, HVBG-INFO 1997, 2160 ff). Auch während einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (BSG a.a.O.).
Die mehrtägige Reise des Klägers und seiner Ehefrau nach Spanien diente auch privaten Zwecken. Die Ehefrau des Klägers hat als Zeugin bekundet, dass aufgrund der langjährigen Bekanntschaft mit dem deutschen Geschäftsführer der spanischen Firma und seiner Ehefrau ein nettes geschäftsfreundliches Verhältnis zwischen den Familien entstanden sei. So waren auch nicht an allen Besuchstagen geschäftliche Gespräche und sonstige dem Unternehmenszweck dienende Verrichtungen vorgesehen. Am Anreisetag, dem Donnerstag, fanden keine geschäftlichen Besprechungen statt. Auch für den Sonntag war lediglich ein privates Zusammensein der Eheleute vorgesehen. Weder der Kläger noch seine Ehefrau haben für den Sonntag geplante geschäftliche Tätigkeiten angeben können. Der Kläger hat ausdrücklich bekundet, dass sinnvolle geschäftliche Gespräche nur im Betrieb der spanischen Firma geführt werden konnten, da nur dort die Geschäftsunterlagen zur Verfügung standen. Der Umstand, dass die im Betrieb geführten Geschäftsgespräche unterbrochen wurden, in dem der Kläger und seine Ehefrau sowie der Geschäftsführer der spanischen Firma einen Museumsbesuch durchführen wollten, beinhaltet eine deutliche Zäsur. Die am Gespräch beteiligten Personen mussten zunächst mit dem Auto eine halbe Stunde zurück nach Madrid fahren. Zur Fortsetzung der geschäftlichen Besprechung wäre nach dem Museumsbesuch erneut eine halbstündige Autofahrt zurück zum Firmengelände außerhalb von Madrid erforderlich gewesen. Es gab demnach eine deutliche Unterbrechung der eigentlichen geschäftlichen Gesprächsrunde. Die Beteiligten wandten sich ihrer privaten Interessensphäre zu. Eine Betriebsbezogenheit des Museumsbesuchs ist zu verneinen.
Der Besuch des Museums in Madrid diente rechtlich wesentlich allein privaten Zwecken des Klägers. Er und seine Ehefrau wollten sich aus kulturellem Interesse das berühmte Bild Guernica von Pablo Picasso anschauen. Es kommt nicht darauf an, ob der Museumsbesuch auf die Eigeninitiative des Klägers hin oder auf Vorschlag seines Geschäftspartners unternommen wurde. Der Museumsbesuch ist als Bestandteil des privaten Rahmenprogramms für die geschäftlichen Besprechungen des Klägers anzusehen. Es besteht eine deutliche Zäsur zwischen den geschäftlichen Gesprächen während der Reise und dem dem privaten Bereich zuzurechnenden Museumsbesuch. Im Anschluss an die versicherte Tätigkeit oder in sie eingeschoben liegt hier eine eindeutige und nachhaltige Hinwendung zu einer abgrenzbaren eigenwirtschaftlichen Tätigkeit vor.
Dass der gemeinsame Museumsbesuch auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem Geschäftspartner beitragen und damit auch seinem Unternehmen zugute kommen konnte, begründet einen Versicherungsschutz ebensowenig wie das Führen von Gesprächen über betriebliche Belange anlässlich privater Zusammenkünfte am Wohnort oder auf Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und ähnlichem (BSG a.a.O. in HVBG-INFO). In beiden Fällen sind die Verrichtungen dem Unternehmen allenfalls im Rechtssinne unwesentlich zu dienen bestimmt, weil der betriebliche "Vorteil" gegenüber den privaten Interessen ganz in den Hintergrund tritt. Eine andere Bewertung eines solchen Verhaltens würde eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre schlechthin unmöglich machen und führte außerdem dazu, den Versicherungsschutz entgegen dem Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung auf einen weiten Teil der privaten Lebenssphäre auszudehnen (BSG a.a.O.). Wenn es vor allem außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers oder eines Geschäftspartners hinsichtlich der Teilnahme an reinen Freizeitbetätigungen geht, ist die Erwartungshaltung nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und/oder Erholung in den Hintergrund zu drängen (BSG a.a.O.). Es gibt sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass alleine deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist (BSG a.a.O.). Der Besuch des Museums beinhaltete eine Freizeitaktivität des Klägers, die nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines während einer Geschäftsreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma C GmbH und bei der Beklagten als zuständigem Unfallversicherungsträger versichert. Die Firma unterhält Geschäftsbeziehungen zu der in der Nähe von Madrid ansässigen Firma I. Geschäftsführer der spanischen Firma ist der deutsche Staatsbürger M, der zuvor stellvertretender Einkaufsleiter eines deutschen Konzernunternehmens war, das zu den Kunden der Firma des Klägers gehörte. Seit Jahren bestanden Kontakte zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und der Familie M.
Der Kläger und seine Ehefrau reisten am Donnerstag vor dem Pfingstwochenende 2001 nach Spanien. Sie wohnten im Gästeappartement im Haus der Familie M. Ein schriftliches oder vorab abgesprochenes Programm über den Aufenthalt existierte nicht. Am Donnerstag fanden keine Geschäftsgespräche statt. Am Freitag fuhr der Kläger mit dem Geschäftsführer der spanischen Firma zu dem etwa eine halbe Autostunde von Madrid entfernten Betriebsgelände der Firma. Dort fanden Geschäftsgespräche statt. Die Ehefrau des Klägers verbrachte den Tag mit der Ehefrau des Geschäftsführers der spanischen Firma. Am Samstag, dem 02.06.2001 fuhr der Kläger in Begleitung seiner Ehefrau mit dem Geschäftsführer, Herrn M, erneut zum Firmengelände, um eine Betriebsbesichtigung vorzunehmen und Geschäftsgespräche zu führen. Herr M schlug vor, im weiteren Verlauf des Tages das Museum Reina Sofia in Madrid zu besuchen, um sich das Bild Guernica von Pablo Picasso anzuschauen. Nach Angaben des Klägers wollte der Geschäftsführer M mit dem Kläger und seiner Ehefrau anschließend zur Firma zurückfahren. Für den Sonntag waren keine geschäftlichen Unterredungen vorgesehen. Am Pfingstmontag flogen der Kläger und seine Ehefrau zurück nach Deutschland.
Vor dem Besuch des Museums knickte der Kläger am Samstag, dem 02.06.2001 auf dem Museumsvorplatz auf einer Treppenstufe mit dem linken Fuß um und zog sich eine Außenbandruptur des oberen Sprungelenkes zu.
Der Kläger meldete den Unfall bei der Beklagten. Er teilte mit, dass er sich die Verletzung auf einer Geschäftsreise während des Besuchsprogramms in der Innenstadt von Madrid zugezogen habe. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger, dass der Museumsbesuch durchgeführt worden sei, um Zeit zwischen geschäftlichen Gesprächen auszufüllen. Seine Firma sei Lieferant von Messern und Nachschliff. An Anlagen der spanischen Firma seien weitere Liefermöglichkeiten geprüft worden.
Mit Bescheid vom 13.11.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 02.06.2001 als Arbeitsunfall ab. Zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit bestehe kein rechtlich wesentlicher, ursächlicher Zusammenhang. Auch während einer an sich versicherten Geschäftsreise bestehe kein umfassender Versicherungsschutz. Der Kläger habe sich die Verletzung nicht bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen, sondern bei einer privaten, eigenwirtschaftlichen Tätigkeit.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Er führte aus, dass es sich bei dem Museumsbesuch um eine sogenannte gemischte Tätigkeit gehandelt habe, die sowohl der geschäftlichen Kontaktpflege als auch seinem kulturellen Interesse als Museumsbesucher gedient habe. Der Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen reiche weiter als derjenige am Heimatort. Grundsätzlich genüge eine wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache für einen Entschädigungsanspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie wiederholte, dass nicht jede Verrichtung am Dienstort bei einer Dienstreise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Auch bei Betätigungen auf Dienstreisen sei jeweils zur prüfen, welche Verrichtungen rechtlich wesentlich mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen und welche der privaten Sphäre zuzurechnen seien. Der von ca. 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr vorgesehene Museumsbesuch sei deutlich abzugrenzen von den vorher erfolgten bzw. später noch vorgesehenen geschäftlichen Besprechungen. Ein wesentlicher betrieblicher Zweck sei für den Besuch des Museums nicht erkennbar.
Der Kläger hat am 18.02.2002 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte dürfe eine geschäftlich übliche und gebotene Kontaktpflege nicht aus einer beruflichen Tätigkeit herauslösen. Die Geschäftsreise habe dazu gedient, die Möglichkeiten einer Erweiterung der geschäftlichen Zusammenarbeit auszuloten. Die Geschäftsreise sei wesentlich von geschäftlichen Interessen geprägt gewesen. Wenn durch den gastgebenden ausländischen Betrieb das Nützliche mit dem Angenehmen verbunden werde, handele es sich aus der Sicht des Geschäftsreisenden um eine versicherte Tätigkeit. Dies folge auch aus dem Umstand, dass seine mitgereiste Ehefrau im Familienbetrieb beschäftigt ist.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, den Bescheid vom 13.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 02.06.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, dass der Aufenthalt des Klägers mit seiner Ehefrau in Spanien über das Pfingstwochenende 2001 nicht allein durch betriebliche Tätigkeiten geprägt gewesen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass ein Teil der während des Aufenthalts zur Verfügung stehenden Zeit nicht für Gespräche mit geschäftlichem Hintergrund sondern für das Zusammen- sein mit dem Ehepaar M vorgesehen gewesen sei. Der Museumsbesuch habe ebenso wie andere mit dem Ehepaar M unternommene Aktivitäten allein den privaten Interessen des Klägers und seiner Ehefrau gedient. Dass der Museumsbesuch von Herrn M vorgeschlagen worden sei und der Kläger sich als Gast diesem Vorschlag nicht entziehen wollte, reiche nicht aus, um einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit herzustellen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Gestaltung des Aufenthalts des Klägers und seiner Ehefrau in Spanien über das Pfingstwochenende 2001 durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Protokoll des Erörterungstermins vom 10.04.2003 verwiesen.
Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2002 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 02.06.2001 als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Der Kläger hat sich die Außenbandruptur des oberen Sprunggelenkes am linken Fuß nicht bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat nur, wenn es einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, ein sogenannter innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG in SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 32 m.w.N. zur Rspr. des BSG). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Dabei muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG a.a.O.).
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsorts, die den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG a.a.O.). Geschäfts- und Dienstreisen stehen versicherungsrechtlich insoweit der Betriebsarbeit gleich. Im Zeitpunkt des Unfalls befand sich der Kläger auf einer versicherten Geschäftsreise. Nach seinen Angaben, die durch die Zeugenaussage seiner ihn während der Reise begleitenden Ehefrau bestätigt wurden, sollte die Reise den Ausbau von Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma des Klägers und der spanischen Firma I fördern. Die Reise diente der Pflege der Geschäftskontakte. Während des mehrtägigen Aufenthalts des Klägers und seiner Ehefrau in Spanien fand unter anderem eine Betriebsbesichtigung statt. Der Kläger wollte sich vor Ort anhand der Maschinen auf dem Firmengelände darüber informieren, welches Produktangebot in Betracht komme. Der Kläger beabsichtigte, der spanischen Firma zusätzliche Produkte zu verkaufen. Die Geschäftsgespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der spanischen Firma wurden außerhalb von Madrid auf dem Betriebsgelände geführt. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass bei einem solchen Gespräch auf geschäftliche Unterlagen zurückgegriffen werde. Deshalb wäre ein Gespräch über betriebliche Belange im Hause des Geschäftsführers der spanischen Firma, in dem der Kläger und seine Ehefrau übernachteten, für ihn kein sinnvolles Geschäftsgespräch gewesen.
Der Umstand allein, dass sich der Versicherte im Verlauf einer Dienst- bzw. Geschäftsreise verletzt hat, besagt jedoch nicht, dass bereits deshalb die unfallbringende Betätigung als eine versicherte Tätigkeit anzusehen und der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist (BSG, Urteil vom 19.08.2003, Az.: B 2 U 43/02 R). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nämlich bei solchen Reisen zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und solchem Verhalten, das der Privatssphäre des Reisenden zugehörig ist. So lassen sich gerade bei längeren Reisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solchen, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG a.a.O.). Allerdings kann auch bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit am Ort der auswärtigen Betätigung in der Regel eher anzunehmen sein, als am Wohn- oder Betriebsort (BSG a.a.O. m.w.N. zur Rspr.).
Der Unfall des Klägers ereignete sich anläßlich eines geplanten Museumsbesuchs. Bei dieser Tätigkeit handelte es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit. Es bestand kein wesentlicher innerer Zusammenhang, da der Museumsbesuch nicht dazu bestimmt war, den Interessen des Unternehmens des Klägers wesentlich zu dienen. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist auf einer Dienst- oder Geschäftsreise nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- und Wohnorts aufhalten und bewegen muss. Auch bei dem auswärtigen Aufenthalt kommt es darauf an, ob die unfallbringende Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis bzw. der unternehmerischen Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängt (BSG, HVBG-INFO 1997, 2160 ff). Auch während einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (BSG a.a.O.).
Die mehrtägige Reise des Klägers und seiner Ehefrau nach Spanien diente auch privaten Zwecken. Die Ehefrau des Klägers hat als Zeugin bekundet, dass aufgrund der langjährigen Bekanntschaft mit dem deutschen Geschäftsführer der spanischen Firma und seiner Ehefrau ein nettes geschäftsfreundliches Verhältnis zwischen den Familien entstanden sei. So waren auch nicht an allen Besuchstagen geschäftliche Gespräche und sonstige dem Unternehmenszweck dienende Verrichtungen vorgesehen. Am Anreisetag, dem Donnerstag, fanden keine geschäftlichen Besprechungen statt. Auch für den Sonntag war lediglich ein privates Zusammensein der Eheleute vorgesehen. Weder der Kläger noch seine Ehefrau haben für den Sonntag geplante geschäftliche Tätigkeiten angeben können. Der Kläger hat ausdrücklich bekundet, dass sinnvolle geschäftliche Gespräche nur im Betrieb der spanischen Firma geführt werden konnten, da nur dort die Geschäftsunterlagen zur Verfügung standen. Der Umstand, dass die im Betrieb geführten Geschäftsgespräche unterbrochen wurden, in dem der Kläger und seine Ehefrau sowie der Geschäftsführer der spanischen Firma einen Museumsbesuch durchführen wollten, beinhaltet eine deutliche Zäsur. Die am Gespräch beteiligten Personen mussten zunächst mit dem Auto eine halbe Stunde zurück nach Madrid fahren. Zur Fortsetzung der geschäftlichen Besprechung wäre nach dem Museumsbesuch erneut eine halbstündige Autofahrt zurück zum Firmengelände außerhalb von Madrid erforderlich gewesen. Es gab demnach eine deutliche Unterbrechung der eigentlichen geschäftlichen Gesprächsrunde. Die Beteiligten wandten sich ihrer privaten Interessensphäre zu. Eine Betriebsbezogenheit des Museumsbesuchs ist zu verneinen.
Der Besuch des Museums in Madrid diente rechtlich wesentlich allein privaten Zwecken des Klägers. Er und seine Ehefrau wollten sich aus kulturellem Interesse das berühmte Bild Guernica von Pablo Picasso anschauen. Es kommt nicht darauf an, ob der Museumsbesuch auf die Eigeninitiative des Klägers hin oder auf Vorschlag seines Geschäftspartners unternommen wurde. Der Museumsbesuch ist als Bestandteil des privaten Rahmenprogramms für die geschäftlichen Besprechungen des Klägers anzusehen. Es besteht eine deutliche Zäsur zwischen den geschäftlichen Gesprächen während der Reise und dem dem privaten Bereich zuzurechnenden Museumsbesuch. Im Anschluss an die versicherte Tätigkeit oder in sie eingeschoben liegt hier eine eindeutige und nachhaltige Hinwendung zu einer abgrenzbaren eigenwirtschaftlichen Tätigkeit vor.
Dass der gemeinsame Museumsbesuch auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem Geschäftspartner beitragen und damit auch seinem Unternehmen zugute kommen konnte, begründet einen Versicherungsschutz ebensowenig wie das Führen von Gesprächen über betriebliche Belange anlässlich privater Zusammenkünfte am Wohnort oder auf Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und ähnlichem (BSG a.a.O. in HVBG-INFO). In beiden Fällen sind die Verrichtungen dem Unternehmen allenfalls im Rechtssinne unwesentlich zu dienen bestimmt, weil der betriebliche "Vorteil" gegenüber den privaten Interessen ganz in den Hintergrund tritt. Eine andere Bewertung eines solchen Verhaltens würde eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre schlechthin unmöglich machen und führte außerdem dazu, den Versicherungsschutz entgegen dem Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung auf einen weiten Teil der privaten Lebenssphäre auszudehnen (BSG a.a.O.). Wenn es vor allem außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers oder eines Geschäftspartners hinsichtlich der Teilnahme an reinen Freizeitbetätigungen geht, ist die Erwartungshaltung nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und/oder Erholung in den Hintergrund zu drängen (BSG a.a.O.). Es gibt sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass alleine deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist (BSG a.a.O.). Der Besuch des Museums beinhaltete eine Freizeitaktivität des Klägers, die nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
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