Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 12 RJ 120/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 14/04
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2002 verurteilt, den Rentenbescheid vom 12.09.2001 abzuändern und die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung eines für den Rangstellenwert aus beitragsfreien Zeiten maßgeblichen Gesamtzeitraums, der am 31.10.1992 endet, neu zu berechnen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Wert des Rechts der Klägerin auf Regelaltersrente, soweit er sich aus dem Rangstellenwert ihrer Anrechnungszeiten ergibt.
Die am 00.00.1927 in Polen geborene Klägerin lebt heute im Staate Israel, dessen Staatsangehörige sie ist. Sie war als Jüdin Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und ist als Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt.
Durch Bescheid vom 12.09.2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab 01.04.2000 unter Berücksichtigung eines belegungsfähigen Gesamtzeitraums vom 01.10.1944 bis 31.03.2000.
Am 01.02.2002 beantragte die Klägerin die Neuberechnung ihrer Rente unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 - da die Bewertung der beitragsfreien Zeiten fehlerhaft sei. Die Beklagte lehnte die Neuberechnung durch Bescheid vom 01.07.2002 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 03.12.2002 zurück. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 16.12.2002 erhobene Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, der zur Bewertung der beitragsfreien Zeiten zu bestimmende belegungsfähige Gesamtzeitraum müsse mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres enden. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den klagebegründenden Schriftsatz vom 17.06.2003 (Blatt 6 bis 13 der Gerichtsakte) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2002 zu verurteilen, den Bescheid vom 12.09.2001 abzuändern und der Klägerin unter Berücksichtigung eines belegungsfähigen Gesamtzeitraums (§ 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG VI i. V. m. § 73 SGB VI), der mit Ablauf eines Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 01.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2002 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 SGG, soweit darin die Abänderung des Rentenbescheides vom 12.09.2001 abgelehnt wurde. Auch dieser Bescheid ist rechtswidrig und deshalb gemäß § 44 Abs. 1 SGB X abzuändern. Zu Unrecht wurde darin der belegbare Gesamtzeitraum im Sinne der §§ 71 bis 73 SGB VI auf die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin erstreckt. Die Zeiten vom 01.11.1992 bis 31.03.2000 wurden in den belegungsfähigen Gesamtzeitraum einbezogen, obwohl sie nach dem Beginn der zu berechnenden Rente, also nach dem 31.10.1992 lagen. Gemäß § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI endet der belegungsfähige Gesamtzeitraum mit dem Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente. Rentenbeginn im Sinne dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsinhaber zum 1. Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen kann, die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen (Fälligkeit des 1. Einzelanspruchs aus dem Stammrecht der Rente). Die Kammer konnte der Ansicht der Beklagten, dass der Rentenbeginn im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI der Zeitpunkt ist, zu dem die Rente zum 1. Mal tatsächlich ausbezahlt wird, nicht anschließen. Damit folgt sie aus eigener Prüfung den Ausführungen des BSG im Urteil vom 24.07.2001 (Az.: B 4 RA 45/99 R) auf die hier zur weiteren Begründung verwiesen wird. Die Beklagte unterstellt mit ihrer Verwaltungspraxis einen Willen des Gesetzgebers, die Rentenhöhe immer weiter sinken zu lassen, je länger ein Versicherter über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus die Rente nicht in Anspruch nimmt. Ein solcher gesetzgeberische Wille kann nach Auffassung der Kammer jedoch nicht unterstellt werden, berücksichtigt man weiter, dass das Gesetz eine spätere Inanspruchnahme der Rente grundsätzlich durch einen höheren Zugangsfaktor belohnen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Wert des Rechts der Klägerin auf Regelaltersrente, soweit er sich aus dem Rangstellenwert ihrer Anrechnungszeiten ergibt.
Die am 00.00.1927 in Polen geborene Klägerin lebt heute im Staate Israel, dessen Staatsangehörige sie ist. Sie war als Jüdin Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und ist als Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt.
Durch Bescheid vom 12.09.2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab 01.04.2000 unter Berücksichtigung eines belegungsfähigen Gesamtzeitraums vom 01.10.1944 bis 31.03.2000.
Am 01.02.2002 beantragte die Klägerin die Neuberechnung ihrer Rente unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 - da die Bewertung der beitragsfreien Zeiten fehlerhaft sei. Die Beklagte lehnte die Neuberechnung durch Bescheid vom 01.07.2002 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 03.12.2002 zurück. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 16.12.2002 erhobene Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, der zur Bewertung der beitragsfreien Zeiten zu bestimmende belegungsfähige Gesamtzeitraum müsse mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres enden. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den klagebegründenden Schriftsatz vom 17.06.2003 (Blatt 6 bis 13 der Gerichtsakte) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2002 zu verurteilen, den Bescheid vom 12.09.2001 abzuändern und der Klägerin unter Berücksichtigung eines belegungsfähigen Gesamtzeitraums (§ 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG VI i. V. m. § 73 SGB VI), der mit Ablauf eines Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 01.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2002 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 SGG, soweit darin die Abänderung des Rentenbescheides vom 12.09.2001 abgelehnt wurde. Auch dieser Bescheid ist rechtswidrig und deshalb gemäß § 44 Abs. 1 SGB X abzuändern. Zu Unrecht wurde darin der belegbare Gesamtzeitraum im Sinne der §§ 71 bis 73 SGB VI auf die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin erstreckt. Die Zeiten vom 01.11.1992 bis 31.03.2000 wurden in den belegungsfähigen Gesamtzeitraum einbezogen, obwohl sie nach dem Beginn der zu berechnenden Rente, also nach dem 31.10.1992 lagen. Gemäß § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI endet der belegungsfähige Gesamtzeitraum mit dem Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente. Rentenbeginn im Sinne dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsinhaber zum 1. Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen kann, die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen (Fälligkeit des 1. Einzelanspruchs aus dem Stammrecht der Rente). Die Kammer konnte der Ansicht der Beklagten, dass der Rentenbeginn im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI der Zeitpunkt ist, zu dem die Rente zum 1. Mal tatsächlich ausbezahlt wird, nicht anschließen. Damit folgt sie aus eigener Prüfung den Ausführungen des BSG im Urteil vom 24.07.2001 (Az.: B 4 RA 45/99 R) auf die hier zur weiteren Begründung verwiesen wird. Die Beklagte unterstellt mit ihrer Verwaltungspraxis einen Willen des Gesetzgebers, die Rentenhöhe immer weiter sinken zu lassen, je länger ein Versicherter über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus die Rente nicht in Anspruch nimmt. Ein solcher gesetzgeberische Wille kann nach Auffassung der Kammer jedoch nicht unterstellt werden, berücksichtigt man weiter, dass das Gesetz eine spätere Inanspruchnahme der Rente grundsätzlich durch einen höheren Zugangsfaktor belohnen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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