S 2 KA 242/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KA 242/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist die Genehmigung einer weiteren Vorbereitungsassistentin.

Der Kläger ist als Zahnarzt in E niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Gemeinsam mit mehreren weiteren Zahnärzten kooperiert er in Form einer Praxisgemeinschaft, die Öffnungszeiten montags bis freitags von 07.00 h bis 24.00 h und samstags/sonntags/feiertags von 09.00 h bis 19.00 h hat. Die Zahnärzte arbeiten dort in drei Schichten.

Für die Zeit vom 16.02.2004 bis 15.02.2006 hatte die Beklagte dem Kläger die Genehmigung erteilt, die Zahnärztin G halbtags als Vorbereitungsassistentin zu beschäftigen. Unter dem 18.02.2004 beantragte der Kläger die Genehmigung zur stundenweisen Beschäftigung der Zahnärztin N als Vorbereitungsassistentin für die Zeit vom 19.04.2004 bis 18.08.2008. Dabei gab er die "Stundenzahl Praxis" mit 40, die "Stundenzahl Ass." mit 10 an. Aus einer beigefügten "Ausbildungsvereinbarung" vom 17.02.2004 geht hervor, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die für die Ausbildung der kassenzahnärztlichen Leistungen aufgewandt werde, 10 Stunden betrage und sich nach den Öffnungszeiten der Praxis richte.

Mit Bescheid vom 10.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2004 lehnte die Beklagte die Genehmigung zur Beschäftigung der Zahnärztin N als Vorbereitungsassistentin ab dem 19.04.2004 für 10 Stunden wöchentlich ab.

Nach ihren Unterlagen beschäftige der Kläger derzeit seit dem 16.02.2004 die Zahnärztin G halbtags als Vorbereitungsassistentin. Nach Ziffer 2.6 der Assistenten-Richtlinien könne die Beschäftigung als Vorbereitungsassistent in der Regel nur ganztägig und zusammenhängend erfolgen. Eine Teilzeitableistung der Vorbereitungszeit sei möglich, wenn diese vom Vertragszahnarzt beantragt und von der Beklagten genehmigt worden sei. Die nach § 3 Abs. 2 b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) abzuleistende Vorbereitungszeit verlängere sich bei Teilzeitableistung entsprechend. Da Frau N in der Vertragszahnarztpraxis des Klägers ausschließlich für eine Dauer von 10 Stunden tätig werden solle, sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Mit einer lediglich 10-stündigen Wochenarbeitszeit sei eine kontinuierliche und zusammenhängende Ausbildung nicht gewährleistet. Eine anders lautende Entscheidung habe auch nicht unter Berücksichtigung, dass Frau N für weitere 10 Stunden wöchentlich in der Vertragszahnarztpraxis von Herrn H1 beschäftigt werden solle, ergehen können.

Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang Ziffer 2.7 der Assistenten-Richtlinien zu berücksichtigen. Danach könne zur Sicherung des Ausbildungszwecks keine Genehmigung für mehr als einen Vorbereitungsassistenten erteilt werden. Die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten setze in der Regel die Anwesenheit des Praxisinhabers während der Tätigkeit des Assistenten voraus, da dieser unter der Leitung und Aufsicht des Vertragszahnarztes gleichzeitig oder neben diesem tätig werde. Um den Ausbildungszweck der Vorbereitungsassistenten zu sichern, erteile die Beklagte daher grundsätzlich - bis auf geringfügige zeitliche Überschneidungen beim Wechsel von Vorbereitungsassistenten - nur die Genehmigung für jeweils einen Vorbereitungsassistenten.

Soweit der Kläger ausführe, dass sich insbesondere aus dem Formular ergebe, dass eine Beschäftigung von 10 Stunden wöchentlich zulässig sei, handele es sich bei dem Formular um ein Einheitsformular, welches auch zur Beantragung eines Entlastungsassistenten verwendet werde. Für diese Fälle sei ggf. eine stundenweise Beantragung möglich und auch zweckmäßig.

Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.

Im Anschluss an einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2004 - L 11 B 17/04 KA ER - trägt der Kläger vor, er habe sich nicht gegenüber beiden Assistenten zu einer Ausbildungszeit von je 40 Wochenstunden verpflichtet. Zwar betrage nach § 3 des Ausbildungsvertrages die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, jedoch entfielen davon 50 % auf die hier streitgegenständliche Vorbereitungszeit, über deren Inhalt eine weitere Ausbildungsvereinbarung geschlossen worden sei. Er habe sich daher zur Ausbildung als Vorbereitungsassistent nur für 20 Stunden verpflichtet. Nach verständiger Auslegung betrage daher die Arbeitszeit für den PKV-Bereich nach dem Arbeitsvertrag 20 Stunden und nach dem Ausbildungsvertrag für den GKV-Bereich ebenfalls 20 Stunden. Es sei daher in der Lage, zwei Assistenten auszubilden.

Soweit das LSG den Vorschlag mache, die Verträge dahin abzuändern, dass ein Assistent zunächst ganztags im vertragszahnärztlichen Bereich und der andere Assistent zeitgleich ganztags im privatzahnärztlichen Bereich tätig werde, entspreche dies nicht den Ausbildungsrichtlinien und dem Sinn und Zweck der Beklagten. Der Privatassistent würde über ein ganzes Jahr nicht vertragszahnärztlich ausgebildet. Die Verlängerung der Vorbereitungszeit durch eine Halbtagsbeschäftigung diene der Vertiefung und Festigung der Ausbildung als Vorbereitungsassistent.

Während des Rechtsstreits hat die Beklagte dem Zahnarzt W, Mitglied der Praxisgemeinschaft, mit Bescheid vom 29.11.2004 die Genehmigung zur ganztägigen Beschäftigung der Zahnärztin N als Vorbereitungsassistentin für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis 30.09.2006 erteilt.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid vom 10.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2004 rechtswidrig ist und die Beklagte verpflichtet war, ihm eine Genehmigung zur Beschäftigung der Zahnärztin N als Vorbereitungsassistentin in seiner Praxis mit Wirkung vom 19.04.2004 für 10 Stunden wöchentlich zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich gemäß § 3 Satz 4 des Arbeitsvertrages verpflichtet habe, den Assistenten jenseits der vertragszahnärztlichen Ausbildungszeit auch privatzahnärztlich und im Privatlabor auszubilden. Somit stünden mitnichten weitere 20 Stunden für einen anderen Vorbereitungsassistenten zur Verfügung.

Weiterhin bleibe der Kläger indifferent in seinen Ausführungen, was das Verhältnis zwischen Öffnungszeiten der Praxis und der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit (nach den Öffnungszeiten der Praxis) betreffe.

Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Verhältnisse sei nach Auffassung der Beklagten weiterhin darauf abzustellen, dass allein die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten eine sachgerechte Ausbildung im Sinne der Zahnärzte-ZV ermögliche.

Mit der Zahnarzt W erteilten Genehmigung vom 29.11.2004 könne die Zahnärztin N die 24-monatige Vorbereitungszeit in ganztägiger Beschäftigung absolvieren. Insoweit dürfte hinsichtlich des Klagebegehrens Erledigung eingetreten sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakte S 0 KA 00/00 ER (L 00 B 00/040KA ER) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der ursprünglich angegriffene Verwaltungsakt hat sich dadurch erledigt, dass die Beklagte in einem neuen Verwaltungsverfahren einem anderen Zahnarzt der Praxisgemeinschaft eine Genehmigung zur ganztägigen Beschäftigung der Zahnärztin N für einen anderen Zeitraum (01.10.2004 bis 30.09.2006) erteilt hat. Der Kläger hat jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die Beklagte berechtigt war, ihm die Genehmigung zur Beschäftigung einer weiteren Vorbereitungsassistentin für 10 Wochenstunden neben einer bereits genehmigten halbtags beschäftigen Vorbereitungsassistentin zu versagen (§ 131 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Dieses Feststellungsinteresse ergibt sich jedenfalls aus der zu besorgenden Wiederholungsgefahr, dass die Beklagte die Genehmigungspraxis auch in Zukunft in der von dem Kläger beanstandeten Weise regeln werde.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Genehmigung zur Beschäftigung der Zahnärztin N als Vorbereitungsassistentin im Umfang von 10 Wochenstunden. Dies gilt unabhängig davon, dass ihm die Beklagte bereits eine Genehmigung zur halbtägigen Beschäftigung der Zahnärztin G2 als Vorbereitungsassistentin erteilt hatte, und ebenfalls unabhängig davon, dass der Kläger in dem Antragsformular die "Stundenzahl Praxis" der Vorbereitungsassistentin mit 40 angegeben hatte und dabei nicht ersichtlich ist, mit welcher weiteren "Stundenzahl Praxis" die Vorbereitungsassistentin in der Praxis des Zahnarztes H1 tätig sein sollte, der ebenfalls eine 10-stündige Vorbereitungszeit der Zahnärztin N durchführen sollte.

Gemäß § 3 Abs. 2 b Zahnärzte-ZV setzt die Eintragung in ein (Zahn-)Arztregister u.a. die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte voraus. Dabei muss nach § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV die Vorbereitung eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Vertragszahnärzte umfassen. Die Beschäftigung eines Assistenten nach § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV bedarf gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV der Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung.

Wenn in § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV von der Beschäftigung "eines" Assistenten die Rede ist, so ist damit die Tätigkeit eines Vollzeitassistenten gemeint. Die Zahnärzte-ZV verbietet jedoch die Ableistung der Vorbereitungszeit auf einer Halbtagsstelle nicht, wenn die Vorbereitungszeit entsprechend verlängert wird. Demgemäß sieht Ziffer 2.6 der Assistenten-Richtlinien der Beklagten (Rhein. Zahnärzteblatt 7/1989, 36) zwar grundsätzlich vor, dass die Beschäftigung als Vorbereitungsassistent in der Regel nur ganztägig und zusammenhängend erfolgen kann. Eine Teilzeit-Ableistung der Vorbereitungszeit (z.B. halbtags) ist jedoch möglich, wenn diese vom Kassenzahnarzt beantragt und von der KZV-NR genehmigt wurde. Die nach § 3 Abs. 2 b Zahnärzte-ZV abzuleistende Vorbereitungszeit verlängert sich bei Teilzeitableistung entsprechend.

Der in § 32 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV enthaltene Genehmigungsvorbehalt lässt dabei nicht nur die Beschäftigung eines einzigen Vollzeitassistenten als Vorbereitungsassistenten zu, sondern ermöglicht auch die Beschäftigung zweier Assistenten, die jeweils nur halbtags tätig sind (Hessisches LSG, Beschluss vom 14.04.1999 - L 7 KA 1234/98 ER -, in: E-LSG B-136). Dies gilt auch dann, wenn beide Vorbereitungsassistenten tatsächlich nicht nur halbtags, sondern ganztägig in der Praxis beschäftigt sind, wobei sich lediglich die vertragszahnärztliche Vorbereitungszeit auf einen halben Tag beschränkt (Urteile der Kammer vom 25.05.2005 - S 2 KA 243/04 und S 2 KA 244/04 -).

Der vorliegende Fall zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass auch die halbtätige vertragszahnärztliche Vorbereitungszeit ihrerseits wieder halbiert und je eine 10-stündige Vorbereitungszeit bei dem Kläger und bei einem anderen Zahnarzt der Praxisgemeinschaft absolviert werden soll. Diese Zersplitterung der Vorbereitungszeit ist nach Ansicht der Kammer nicht statthaft.

Von der Ableistung der Vorbereitungszeit - die im ärztlichen Bereich durch die Pflichtweiterbildungszeit nach § 95 a Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ersetzt worden ist - hängt mittelbar die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit ab; denn wer als Vertragszahnarzt zugelassen werden will, muss u.a. in das Zahnarztregister eingetragen sein (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 18 Abs. 1 Satz 2 lit. a Zahnärzte-ZV). Speziell mit der Vorbereitung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV soll sichergestellt werden, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragszahnarztes kennengelernt hat, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 10). Dies kann nur erreicht werden, wenn die in der Vorbereitungszeit vermittelte Ausbildung eine gewisse Dichte aufweist (vgl. dazu Hessisches LSG, Urteil vom 27.02.1991 - L 7 Ka 1363/88 = Arzt und Recht 1992 Nr. 3, S. 10).

Nach Auffassung der Kammer kann die für die Vorbereitungszeit erforderliche Dichte der Ausbildung jedoch nicht mehr gewährleistet werden, wenn die Ausbildung durch Aufteilung in kleine wöchentliche Zeitkontingente und Verteilung auf mehrere Ausbilder zerfasert wird. Im Grenzfall würde dies in der Praxisgemeinschaft des Klägers in der H2traße 00, 00000 E, mit ihren 10 weiteren Zahnärztinnen und Zahnärzten (s. www.die-zahnaerzte.com, Schaltfläche "Die Zahnärzte") dazu führen, dass jeder dieser insgesamt 11 Zahnärzte/-innen eine Betreuung, Leitung und Aufsicht der Vorbereitungsassistenten von (mathematisch) 3,6363 Wochenstunden übernähme. Nach Ansicht der Kammer ist als absolute Untergrenze, die für eine kontinuierliche und zusammenhängende Ausbildung im Rahmen der Vorbereitungszeit erforderlich ist, eine zumindest halbschichtige Beschäftigung anzunehmen, und zwar bei einem Ausbilder. Dies bedeutet bei einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit einen Umfang der Ausbildung von 20 Wochenstunden. Nur dies stellt sicher, dass sich der ausbildende Vertragszahnarzt in gebotenem Maße für den Vorbereitungsassistenten persönlich verantwortlich fühlt, es organisiert und überwacht, dass dem Vorbereitungsassistenten ein breites Spektrum des zahnärztlichen Behandlungsbereichs vermittelt wird, das sich nicht auf die Erbringung einzelner Leistungen beschränkt, und sich die erforderliche Zeit nimmt, als persönlicher Ansprechpartner für Rückfragen des Vorbereitungsassistenten zur Verfügung zu stehen. Dementsprechend ist Ziffer 2.6 der Assistenten-Richtlinien, nach welcher eine Teilzeit-Ableistung der Vorbereitungszeit (z.B. halbtags) möglich ist, allein dahin auszulegen, dass auch ein zwischen halbtags und Vollzeit liegender Beschäftigungsumfang (z.B. 3/4-tags) möglich ist, eine halbtägige Beschäftigung jedoch nicht unterschritten wird.

Die Kammer lässt sich hierbei auch von der gesetzlichen Wertung des § 95 Abs. 9 SGB V leiten. Danach kann der Vertrags(zahn)arzt einen ganztags beschäftigten (Zahn-)Arzt oder höchstens zwei halbtags beschäftigte (Zahn-)Ärzte anstellen. Eine geringere Teilzeit als halbtags sieht das Gesetz dabei nicht vor, nicht zuletzt um "Ärztefabriken" mit ihren Folgen zu vermeiden (vgl. Limpinsel, in: Jahn, SGB Sozialgesetzbuch für die Praxis, § 95 Rdnr. 18). Einen geringeren Beschäftigungsumfang von Assistenten erlaubt die Zahnärzte-ZV in § 32 Abs. 2 Satz 2 allein für die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten aus Sicherstellungsgründen, wenn der Vertragszahnarzt vorübergehend gehindert ist, seinen vertragszahnärztlichen Pflichten in vollem Umfang nachzukommen (z.B. im Falle gesundheitlicher Einschränkungen). Die Sicherstellungsgründe müssen hierbei so beschaffen sein, dass sie einen zeitlich befristeten Bedarf begründen. Für diese Fälle ist, wie auch die Beklagte zugesteht, ggf. eine stundenweise Beantragung möglich und auch zweckmäßig. Für die andere Zwecke verfolgende Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten gilt dies jedoch nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 SGG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG sowie § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtskraft
Aus
Saved