S 29 (35) SO 8/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
29
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 (35) SO 8/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 52/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.er Beitrag zu einer Hausratversicherung ist im Allgemeinen dem Grunde nach ein angemessener Beitrag im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG.
2.Bei der Frage, in welcher Höhe Beiträge zu einer Hausratversicherung angemessen sind, ist zu berücksichtigen, dass vernünftig und vorausschauend planende Bezieher von niedrigen Einkommen über Sozialleistungsniveau ohne überzogenes Sicherheitsbedürfnis angesichts ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten nur Versicherungen im unteren Preissegment abschließen würden.
3.Es ist regelmäßig auf den tatsächlichen Umfang des abzusichernden Hausrats der Hilfeempfänger – und somit auf die daraus resultierende den Beitrag bestimmende Höhe der Versicherungssumme – abzustellen, soweit keine Umstände vorliegen, die die Absetzung dieses Beitrags wegen seiner Höhe als offensichtlich unbillig erscheinen lassen.
4.Die Versicherungssumme soll dem Wert des abzusichernden Hausrats entsprechen und wird in der Praxis üblicherweise durch das Produkt der Wohnfläche mit einem Erfahrungswert/qm bestimmt (früher 1200 DM/qm, heute ca. 600 – 650 €/qm). Damit ist der Beitrag in der Regel faktisch abhängig von der Wohnfläche der Unterkunft.
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung ihrer Bescheide vom 18.03.2003, 20.10.2003, 12.12.2003, 12.02.2004, 19.05.2004, 16.06.2004 und 19.07.2004 sowie der konkludent durch Zahlung der Grundsicherungsleistungen für die Monate Februar 2004, Mai 2004, September 2004 und Oktober 2004 ergangenen Bewilligungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2004 verurteilt, den Klägern für April 2003 sowie für die Zeit von Januar 2004 bis Oktober 2004 über das bereits Gewährte hinaus Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) in gesetzmäßiger Höhe zu bewilligen und dabei den Beitrag für ihre Hausratversicherung bei der Q in Höhe von 170 EUR jährlich (monatsanteilig 14,17 EUR) von ihrem Einkommen abzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 3/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in den Jahren 2003 und 2004. In der Sache geht es um die Frage, ob ein Beitrag der Kläger zu ihrer Hausratversicherung von ihrem bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen ist, und wenn ja in welcher Höhe.

Der 1928 geborene Kläger und die 1932 geborene Klägerin sind Eheleute und bewohnen ein von ihnen Anfang der 1990er Jahre renoviertes Einfamilien-Reihenhaus mit 127 qm Wohnfläche, welches im Eigentum der Klägerin steht und das bereits ihren Eltern als Wohnstätte gedient hatte. Beide Kläger sind schwerbehindert: Die Klägerin ab dem 16.07.1996 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 und dem Merkzeichen G (bis 18.03.2002), sowie nach dem 18.03.2002 gemäß Schwerbehindertenausweis vom 14.05.2003 mit einem GdB von 90 und Merkzeichen G sowie aG. Der Kläger ist ausweislich des Schwerbehindertenausweises vom 30.10.1998 schwerbehindert bis zum 16.04.1998 mit einem GdB von 60 und Merkzeichen G, nachfolgend mit einem GdB von 100 und weiterhin Merkzeichen G. Bei der Klägerin ergibt sich die Schwerbehinderung aus orthopädischen Gebrechen. Beim Kläger stehen eine erfolgte Herzoperation mit Bypässen im Jahr 1991 und eine Erkrankung an Dickdarmkrebs mit operativer Entfernung von Teilen des Dickdarms und dem Anlegen eines künstlichen Darmausgangs (sog. Stoma) im Jahr 1997 im Vordergrund.

Der Kläger ist gelernter Elektromeister und betrieb ein in N1 ansässiges und tätiges Elektrofachunternehmen. Wegen schwieriger gesamtwirtschaftlicher Entwicklung in diesem Bereich musste das Unternehmen trotz der Bemühungen des Klägers den Gewerbebetrieb einstellen. Die Klägerin erhielt ab 01.03.1997 Altersrente, der Kläger ab dem 01.01.1994. Da die Kläger aus ihren Renteneinkünften nicht über genügende Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalts, insbesondere zur Zahlung der durch das Reihenhaus Gstraße 00 in 00000 N verursachten Kosten, verfügten, stellten sie Ende April 1998 einen Antrag auf ergänzende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die wenig später vom Sozialamt der Beklagten bewilligt und bis zum Ende des Jahres 2002 durchgehend erbracht wurden.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten des GSiG am 01.01.2003 beantragten die Kläger mit Datum vom 26.10.2002 Leistungen nach dem GSiG und Wohngeld. Die Wohngeldstelle der Beklagten bewilligte ihnen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Höhe von 188 EUR ab Januar 2003; dies rechnete die Beklagte bei der Leistungsgewährung nach dem GSiG auf die Unterkunftskosten an.

Mit Bescheid vom 19.12.2002 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit von Januar bis Juni 2003 Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG in Höhe von 62,38 EUR für den Kläger und 268,54 EUR für die Klägerin. Dabei berücksichtigte die Beklagte bei beiden den jeweiligen Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zuzüglich des Regelsatzzuschlages von 15 % nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG sowie einen Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes wegen des Besitzes eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG. Weiter wurden die Unterkunftskosten und Heizkosten unter Anrechnung des Wohngeldes als Bedarf berücksichtigt und als Einkünfte die Renten der Kläger dem Bedarf gegenübergestellt. Vom Einkommen abgesetzt wurde jeweils im ersten Monat eines Quartals ein Betrag von 10,46 EUR für eine Hausratversicherung sowie ein Betrag von 18,53 EUR für eine private Haftpflichtversicherung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Datum vom 08.01.2003 Widerspruch im Hinblick darauf, dass ihm früher ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit in Höhe von 36 EUR monatlich gewährt worden sei.

Mit Schreiben vom 12.02.2003 bat die Beklagte die Kläger um Prüfung, ob die Hausrat- sowie Haftpflichtversicherungen von der bisher praktizierten 1/4-jährlichen Zahlungsweise auf eine jährliche Zahlweise umgestellt werden könnten.

Zum Monat April 2003 änderte die Beklagte ihre Verwaltungspraxis insofern, als Beiträge zu Hausratversicherungen bei Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG sowie bei Leistungen nach dem GSiG im Hinblick auf ergangene Entscheidungen der für das Gebiet der Beklagten in Angelegenheiten der Sozialhilfe damals allein zuständigen 22. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf nicht mehr vom anzurechnenden Einkommen abgesetzt wurden. Da dies im Hinblick auf die Leistungsgewährung an die Kläger zu spät bemerkt worden war, wurde bei der Bewilligung und Auszahlung der Grundsicherungsleistungen für den Monat April 2003 bei den Klägern von ihrem Renteneinkommen wiederum - wie schon im Januar 2003 - ein Betrag von 10,46 EUR für eine Hausratversicherung abgesetzt. Insofern regelte die Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2003 in Bezug auf die Leistungen nach dem GSiG im Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2003, dass für den Monat April 2003 Leistungen in Höhe von 53,52 EUR für den Kläger und 259,68 EUR für die Klägerin bewilligt wurden, wobei der genannte Betrag von 10,46 EUR für die Hausratversicherung vom Einkommen abgesetzt wurde. Zugleich enthielt dieser Bescheid jedoch den Hinweis, dass ab dem Monat April 2003 keine Beiträge zu Hausratversicherungen mehr vom Einkommen abgesetzt würden. Dementsprechend berücksichtigte die Beklagte in der Folgezeit keine Beiträge der Kläger zur Hausratversicherung mehr.

Die Kläger erhoben gegen den Bescheid vom 18.03.2003 im Hinblick auf die nicht mehr erfolgende Berücksichtigung von Beiträgen zur Hausratversicherung (und dem entsprechenden "Hinweis im Kleingedruckten") Widerspruch mit Datum vom 24.04.2003.

Ebenfalls mit Schreiben vom 24.04.2003 beantragte der Kläger vorsorglich die ihm aus dem Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bekannten Beihilfen für Kleidung und Schuhe.

Nachdem die Kläger ihre Privat-Haftpflichtversicherung bei der Q Rheinland Versicherung AG Nr. 00000-E-00 000 000 0 auf jährliche Zahlungsweise mit einem Jahresbeitrag von 90,35 EUR inkl. Versicherungssteuer umgestellt hatten, reichten sie die entsprechende Beitragsrechnung mit Schreiben vom 02.06.2003 bei der Beklagten ein und baten zu dem Betreff "Wohngrundstück- und Wohngebäudeversicherung gegen gesetzliche Haftpflichtschäden" darum, diese Versicherung bei der Hauslastenberechnung zu berücksichtigen oder sie zumindest mindernd vom Einkommen in Abzug zu bringen.

Unter dem 16.06.2003 erließ die Beklagte gegenüber den Klägern einen Bescheid "über Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG), Bewilligungszeitraum ab Juli 2003 bis Juni 2004", mit dem monatliche Grundsicherungsleistungen von 148,44 EUR für den Kläger und von 345,52 EUR für die Klägerin bewilligt wurden. Die Berechnung der Ansprüche entsprach im Wesentlichen den vorangegangenen Bewilligungen mit Ausnahme des Umstandes, dass kein Betrag mehr für die Hausratversicherung der Kläger von ihren Renteneinkünften abgesetzt wurde. In Bezug auf die private Haftpflichtversicherung wurde ein Betrag von 18,53 EUR im Juli 2003 vom Einkommen abgezogen. Die Berechnungen zur Anspruchshöhe bezogen sich in diesem Bescheid auf den Monat Juli 2003.

In Bezug auf den Widerspruch vom 08.01.2003 zum Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung (sog. Krankenkostzulage) gegen den Bewilligungsbescheid vom 19.12.2002 erließ die Beklagte unter dem 12.06.2003 einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch mit der Begründung zurückwies, dass im GSiG ein Mehrbedarf für kostenaufwendigere Ernährung nicht vorgesehen sei und der so genannte GSiG-Zuschlag von 15 % zum Regelsatz bei der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als Einkommen anzurechnen sei. Dieser reiche aus, um den begehrten Mehrbedarf zu decken.

Mit Schreiben vom 28.07.2003 beantragten die Kläger wegen der bei Ihnen vorliegenden Behinderungen und der aus ihrer Sicht bestehenden Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges Hilfe bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges sowie bei der Versicherung, der Instandhaltung und den Betriebskosten des Kraftfahrzeuges (Fiat Punto, polizeiliches Kennzeichen N2-J 0000, Erstzulassung Juni 2002) bei der Beklagten.

Mit Bescheid vom 02.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger vom 24.04.2003 in Bezug auf Beihilfen zur Beschaffung von Sommerkleidung nach den Vorschriften des BSHG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG als Einkommen anzurechnen seien und die Summe des 15 %-igen sog. GSiG-Zuschlages für einen Zeitraum von sechs Monaten die pauschalierte Beihilfe für Sommerbekleidung übersteige (Beiakte 3, Bl. 5 ff.).

Mit Schreiben vom 23.09.2003 beantragte der Kläger erneut für sich und seine Ehefrau ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für Bekleidung, in diesem Fall zur Beschaffung von Herbst- und Winterbekleidung für die kommenden Monate 2003/2004, wobei er auf erhöhten Bedarf hinwies, der sich bei seiner Ehefrau aus ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung und bei ihm selbst durch "Pannen bei der Stomaversorgung" ergeben würde, wodurch immer wieder außergewöhnliche Verschmutzungen aufträten, durch die die Kleidung dann nicht mehr nutzbar sei. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte im Hinblick auf das in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallende Mehreinkommen in Gestalt des GSiG-Zuschlags ab, der der Höhe nach die Beihilfe zur Beschaffung von Winterbekleidung übersteige.

Gegen den die Bekleidungsbeihilfe für Sommerbekleidung 2003 betreffenden Bescheid vom 02.09.2003 erhoben die Kläger unter dem 07.10.2003 Widerspruch. Gegen den Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Bekleidungsbeihilfe für den Winter 2003/2004 erhoben sie ebenfalls Widerspruch, insofern mit Schreiben vom 23.10.2003. Zur Begründung trugen sie im Widerspruch vom 07.10.2003, auf die sie im Widerspruch vom 23.10.2003 Bezug nahmen, ausführlich im Wesentlichen vor: Bei der Berechnung in Bezug auf die Bekleidungsbeihilfe seien verschiedene sowohl auf ihren Bedarf als auch auf ihr Einkommen bezogene Gesichtspunkte und von ihnen gestellte Anträge nicht berücksichtigt worden, weshalb die Berechnung falsch sei. Insbesondere seien ihr Widerspruch gegen die nicht mehr erfolgende Berücksichtigung der Beiträge zur Hausratversicherung, ihr Antrag auf vollständige Berücksichtigung der Beiträge zur Wohngrundstück-Haftpflichtversicherung, ihr Antrag vom 09.05.2003 auf Beratung und mögliche Hilfen sowie mögliche Leistungen wegen der Schwerbehinderung der Klägerin, der Antrag auf mögliche Hilfen und Leistungen für das dringend erforderliche Kraftfahrzeug sowie ein Antrag vom 23.06.2003 auf Ersatz für ihren defekten Kühlschrank nicht berücksichtigt worden. Zu allen diesen Gesichtspunkten trugen die Kläger im Einzelnen vor.

Unter dem 20.10.2003 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid über Leistungen nach dem GSiG für den Bewilligungszeitraum Juli 2003 bis Juni 2004, in dem sie für den Kläger 209,43 EUR und für die Klägerin 231,86 EUR bewilligte. In den auf den Monat November 2003 bezogenen Berechnungen ergaben sich Veränderungen insofern, als der volle Beitrag der Kläger zu ihrer Wohngebäudeversicherung unter Anrechnung von bereits bei den bewilligten Unterkunftskosten berücksichtigten Beträgen übernommen wurde (Nachzahlung von 122,17 EUR). Neben einer Einbehaltung in Bezug auf ein Guthaben wegen einer Kanal- und Trinkwasserabrechnung sowie einer Nachzahlung in Bezug auf die Gas- und Stromabrechnung der NVV, welche zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, berücksichtigte die Beklagte in Bezug auf den Jahresbeitrag der Kläger zu ihrer Haftpflichtversicherung unter Anrechnung bereits im Juli und im Oktober 2003 berücksichtigter Beträge von jeweils 18,53 EUR nur einen Jahresgesamtbetrag von 71 EUR und setzte deshalb im Monat November 2003 noch einen Betrag von 33,94 EUR in Bezug auf die private Haftpflichtversicherung vom Einkommen ab.

Mit Schreiben vom 10.11.2003 übersandte der Kläger die Beitragsrechnung der Ql Rheinland Versicherung AG zur auf die Klägerin laufenden Hausratversicherung Nr. 00000-E-00 000 000 0 mit einem Jahresbeitrag von 207,58 EUR inkl. Versicherungssteuer und bat um einkommensmindernde Berücksichtigung unter Verweis auf die bereits gestellten Anträge und den Widerspruch vom 24.04.2003. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14.11.2003 ab, da nach § 3 Abs. 2 GSiG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 3 BSHG eine Absetzung der Kosten der Hausratversicherung nicht mehr möglich sei. Die Beklagte berief sich hierzu auf eine Entscheidung des VG Düsseldorf vom 05.03.2002 - 00 K 0000/00 -, wonach die Beiträge zu einer Hausratversicherung bereits dem Grunde nach nicht angemessen seien.

Der Kläger erhob gegen den Bewilligungsbescheid vom 20.10.2003 "ordnungshalber" mit Schreiben vom 24.11.2003 Widerspruch, da die Leistung nach dem GSiG für November 2003 erst dann endgültig ermittelt werden könne, wenn seine und die Anträge seiner Ehefrau betreffend die Wohngrundstückhaftpflichtversicherung, die Hausratversicherung und die Haltung eines Kraftfahrzeuges rechtskräftig abgeschlossen seien.

Gegen den gesonderten Bescheid zur Hausratversicherung vom 14.11.2003 erhoben die Kläger mit Schreiben vom 15.12.2003 Widerspruch und beantragten zugleich, die von ihnen bereits gestellten Anträge zu ihren dringend erforderlichen Versicherungen zu prüfen und die entsprechenden Beiträge bei Fälligkeit in voller Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Wohngebäudeversicherung für Einfamilienhaus, Wohngrundstückhaftpflichtversicherung für Einfamilienhaus, Hausratversicherung für Hausrat im Einfamilienhaus sowie Kraftfahrzeugversicherung wegen Behinderung.

Beginnend mit dem Monat Januar 2004 erhob der Kläger gegen die auf den jeweiligen Monat bezogenen Bewilligungsbescheide bzw. gegen die ohne einen Bescheid ausgezahlten Leistungen in Höhe der Bewilligung des Vormonats in jedem Monat Widerspruch:

Widerspruch vom 19.01.2004 gegen den Bescheid vom 12.12.2003 für den Monat Januar 2004, Widerspruch vom 09.02.2004 gegen die Leistung ohne Bescheid für den Monat Februar 2004, Widerspruch vom 08.03.2004 gegen den Bescheid vom 12.02.2004 für den Monat März 2004, Widerspruch vom 14.04.2004 gegen den Bescheid vom 18.03.2004 für den Monat April 2004, Widerspruch vom 12.05.2004 gegen die Zahlung ohne Bescheid für den Monat Mai 2004, Widerspruch vom 21.06.2004 gegen den Bescheid vom 14.05.2004 für den Monat Juni 2004, Widerspruch vom 06.07.2004 gegen den Bescheid vom 16.06.2004 (Bewilligungszeitraum Juli 2004 bis Juni 2005) in Bezug auf die Leistungen für den Monat Juli 2004, Widerspruch vom 02.08.2004 gegen den Bescheid vom 19.07.2004 für den Monat August 2004, Widerspruch vom 22.09.2004 gegen die Auszahlung ohne Bescheid für den Monat September 2004, Widerspruch vom 21.10.2004 gegen die Auszahlung ohne Bescheid für den Monat Oktober 2004, Widerspruch vom 17.11.2004 gegen die Auszahlung ohne Bescheid für den Monat November 2004 und Widerspruch vom 01.12.2004 gegen den Bescheid vom 07.11.2004 für den Monat Dezember 2004.

In den gleichförmig gehaltenen Widersprüchen rügten die Kläger standardmäßig die Berechnung der Leistungen, die so nicht richtig sein könne, da noch unbeschiedene Anträge vorlägen und die daraus folgenden Berechnungen noch nicht geklärt seien, insbesondere: Mehrbedarf für Kranke vom 08.01.2003, Wohngrundstückhaftpflichtversicherung vom 24.04.2003, Hausratversicherung im Einfamilienhaus vom 23.04.2003, Bekleidungshilfe für Sommer 2003 vom 24.04.2003, Schwerbehindertenhilfe lt. Schreiben vom 09.05.2003, Kraftfahrzeughilfen lt. Schreiben vom 28.07.2003, Bekleidungshilfe für Winter 2003 vom 25.09.2003, Bekleidungshilfe für Sommer 2004 vom 09.03.2004, Bekleidungshilfe Herbst/Winter 2004 vom 30.08.2004 sowie Jahresabrechnungen Gas, Strom, Wasser, Kanal vom 01.10.2004.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2004 (Beiakte 5, Bl. 331 ff.) wies die Beklagte die Widersprüche vom 24.04.2003, 07.10.2003, 23.10.2003, 24.11.2003, 19.01.2004, 09.02.2004, 08.03.2004, 14.04.2004, 12.05.2004, 21.06.2004, 06.07.2004, 02.08.2004, 22.09.2004 und 21.10.2004 gegen die Bescheide vom 18.03.2003, 02.09.2003, 26.09.2003, 20.10.2003, 12.12.2003, 12.02.2004, 18.03.2004, 19.05.2004, 16.06.2004, 19.07.2004 und die konkludent durch Zahlung der Grundsicherungsleistungen für Februar 2004, Mai 2004, September 2004 und Oktober 2004 ergangenen Verwaltungsakte überwiegend zurück. Allein in Bezug auf die Widersprüche vom 07.10.2003 und 23.10.2003 hinsichtlich der Bekleidungsbeihilfe erfolgte eine teilweise Stattgabe und es wurde ein Betrag von 139,44 EUR für pauschalierte Bekleidungsbeihilfe für das Sommerhalbjahr 2003 sowie das Winterhalbjahr 2003/2004 nachbewilligt. Der Widerspruchsbescheid erging zu dem Betreff "Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Grundsicherungsgesetz; hier: Berücksichtigung von Beiträgen zur Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung und Wohngebäudeversicherung bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen für April 2003 und für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.10.2004, einmalige Beihilfen zur Anschaffung von Kleidung". Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Beiträge für eine Hausratversicherung könnten nicht anerkannt werden, weil diese bereits dem Grunde nach sozialhilferechtlich nicht angemessen sei, da sie nicht der Absicherung elementarer Lebensrisiken oder der grundlegenden Daseinsvorsorge, sondern der Sicherung eines vorhandenen Lebensstandards in Gestalt des Hausrats diene. Die Sozialhilfe habe hingegen lediglich den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, in dem zum Beispiel im Bedarfsfalle eine Beihilfe zur Ersatzbeschaffung gewährt werde. Hierzu verwies sie auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2002 – 22 K 8115/00 - und vom 17.10.2002 – 22 K 4358/01 -. Auch wenn diese Beiträge zuvor vom Einkommen abgesetzt worden seien, bestünde kein Anspruch auf Weiterzahlung, weil Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung sei. Deshalb gebe es keinen Besitzstand, keine Bestandsgarantie und auch keinen Vertrauensschutz in Bezug auf gleichbleibende künftige Leistungen. Die private Haftpflichtversicherung könne nur in angemessener Höhe berücksichtigt werden. Bei einer unbegrenzten Deckungssumme sei ein Jahresbeitrag von bis zu 71 EUR angemessen, der berücksichtigt worden sei. Ein Anspruch auf einmalige (pauschalierte) Beihilfen für Anschaffung von Bekleidung sei nur in der Höhe des nunmehr bewilligten Betrages von 139,44 EUR gegeben. Die Kläger hätten durch den 15 %-igen GSiG-Zuschlag monatliches Mehreinkommen von 65,76 EUR, das für einen Zeitraum von sechs Monaten (also in Höhe von 394,56 EUR) berücksichtigt werde. Dem gegenüber stehe ein Bedarf in Höhe von jeweils 267 EUR für Sommer- und Winterbekleidung, insgesamt also 534 EUR. Der Differenzbetrag sei zu übernehmen.

Mit Bescheid vom 16.12.2004 lehnte die Beklagte weiterhin die pauschalierte Beihilfe für Bekleidung sowohl für den Sommer 2004 als auch für den Winter 2004/2005 gemäß Anträgen vom 09.03.2004 und vom 30.08.2004 mit der selben Begründung wie in ihren früheren Bescheiden zu dieser Frage ab.

Der Kläger hatte bereits am 15.07.2003 gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.06.2003 in Bezug auf die nicht mehr erfolgte Berücksichtigung des Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit gemäß § 23 Abs. 4 BSHG ab dem Monat Januar 2003 Klage beim VG Düsseldorf – 00 K 0000/00 - erhoben. Diese Klage wies die Einzelrichterin der 22. Kammer des VG Düsseldorf auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18.01.2005 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Mehreinkommen des Klägers durch den GSiG-Zuschlag den Mehrbedarf zur Hilfe zum Lebensunterhalt in geltend gemachter Höhe von 36 EUR monatlich abdecke. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung die Gewährung dieses Mehrbedarfs von monatlich 36 EUR aus Sozialhilfemitteln für die Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 beantragt. Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 22.03.2005 – 00 A 000/00 - verworfen, weil der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) vertreten gewesen war.

Der Kläger hat am 14.01.2005 die vorliegende Klage in Bezug auf ergänzende Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz und ergänzende Hilfe nach dem Grundsicherungsgesetz erhoben, mit der er die bisherigen Begehren weiterverfolgt und sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2004 wendet. Insbesondere geht es nach der Klageschrift um die Verrechnung des monatlichen Mehrbedarfs für kostenaufwendigere Ernährung nach § 23 Abs. 4 BSHG gegen den 15 %-igen Pauschalbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG für einmalige Leistungen, einkommensmindernde Berücksichtigung von Beiträgen für die Wohngebäudeversicherung des von den Klägern bewohnten Einfamilienhauses, einkommensmindernde Berücksichtigung von Beiträgen für die Wohngrundstückhaftpflichtversicherung für das von ihnen bewohnte Wohngrundstück, einkommensmindernde Berücksichtigung von Beiträgen für die Hausrat- und Einrichtungsversicherung in dem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus, einkommensmindernde Berücksichtigung von Beiträgen für die Versicherungen des Kraftfahrzeuges, das wegen der außergewöhnlichen Gehbehinderung seiner Ehefrau erforderlich war und ist, sowie Mehrbedarf für Bekleidung und Wäsche wegen außergewöhnlichem Verschleiß für seine Ehefrau und bei ihm selbst wegen außergewöhnlichen Verschmutzungen durch Pannen an der Stomaversorgung.

ur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2005 hat der Kläger unter Beifügung einer Vollmacht seiner Ehefrau klargestellt, dass diese Klage auch für sie als Klägerin erhoben werden sollte.

Nach Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger haben sie zur Begründung ihrer Klage ergänzend ausgeführt: Der GSiG-Zuschlag in Höhe von 15 % des Regelsatzes könne nicht gleichermaßen in Bezug auf den Mehrbedarf für kostenaufwendigere Ernährung bei Krankheit gemäß § 23 Abs. 4 BSHG und in Bezug auf den Bedarf für pauschalierte einmalige Beihilfen für Bekleidung angerechnet werden. Die vorgenommene Doppelanrechnung sei unzulässig. In Bezug auf die Kraftfahrzeughilfe habe die Klägerin lediglich auf die Untätigkeit der Beklagten hinweisen wollen, was hier als Erhebung einer Untätigkeitsklage zu werten sei. Die Beklagte könne hierüber auch trotz einer evtl. bestehenden Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Rheinland für die Eingliederungshilfe insofern entscheiden, als es um die Absetzung von Versicherungsbeiträgen für das Kfz vom Einkommen gehe. Die bei der Q geführte private Haftpflichtversicherung sei gegenüber anderen Versicherungen, insbesondere derjenigen bei der I D, auf deren Auskunft sich die Beklagte in Bezug auf die Obergrenze von 71 EUR stützt, für die Kläger besser geeignet, weil bei der Q nach den für ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen auch Schäden durch Elektrorollstühle, Kleingeräte, fremde nicht versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen u. a. mit abgesichert seien. Insbesondere für die Klägerin, die über einen sog. Anschub-Elektro-Rollstuhl verfüge und dafür die Hilfe Dritter benötige, sei dies sehr wichtig. Weiter liege in Bezug auf die private Haftpflichtversicherung und die Hausratversicherung der Kläger ein Grund für die Übernahme höherer Beiträge darin, dass die Q Versicherung AG ihnen einen Rabatt von insgesamt 19 % auf die Beiträge einräume, weil sie alle ihre Versicherungen bei dieser Versicherungsgesellschaft unterhalten. Würden einzelne Verträge, insbesondere die Privathaftpflichtversicherung und die Hausratversicherung, gekündigt, so fiele dieser Rabatt weg und es würde zu einer Verteuerung anderer Versicherungen, insbesondere der von der Beklagten bei der Unterkunftskostenberechnung (Hauslastenberechnung) berücksichtigten Wohngebäudeversicherung, um 23,5 % kommen. Zur Absetzung der Beträge zur Kfz-Versicherung vom Einkommen bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG berufen die Kläger sich auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg – 4 B 373/88 - und – 4 A 205/88 -. Weiter tragen sie eingehend zu den Gründen eines Mehrbedarfs bei Stoma-Versorgung des Klägers und den Schwierigkeiten, diese Mehrkosten nachzuweisen, vor.

Das Gericht hat am 27.03.2006 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Beteiligten die anzuerkennende Höhe des Beitrags zur Wohngebäudeversicherung unstreitig gestellt haben. Weiter hat die Beklagte in diesem Termin anerkannt, dass bei der Berechnung des Einkommens der Kläger in Gestalt des GSiG-Zuschlages in Bezug auf die pauschalierte Beihilfe für Bekleidung zunächst 36 EUR monatlich für den Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit abzuziehen seien. Zudem hat sich die Beklagte verpflichtet, dem LVR bis zum 30.04.2006 ihre Stellungnahme zum dortigen Eingliederungshilfe-Verfahren zukommen zu lassen, bis zum 31.05.2006 einen Bescheid hinsichtlich der Absetzung laufender Kfz-Versicherungskosten vom Einkommen zu erlassen sowie den Antrag der Kläger auf Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen außergewöhnlichen Verschleißes und Verschmutzung bis zum 31.05.2006 zu bescheiden.

Mit Bescheid vom 04.05.2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten zu Betrieb und Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges (Versicherungsbeiträge) ab, weil dies als Maßnahme der Eingliederungshilfe in die Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) nach der Satzung des LVR falle, weshalb eine Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII nicht gegeben sei. Die Kläger erhoben hiergegen unter dem 18.05.2007 Widerspruch.

In der mündlichen Verhandlung am 21.05.2007 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, nach dem die Beklagte die Beiträge für die private Haftpflichtversicherung der Kläger für die Jahre 2003 und 2004 vollständig übernimmt (Ziff. 1), für den geltend gemachten Mehrbedarf an Bekleidung in Bezug auf die Stoma-Versorgung des Klägers einen monatlichen Mehrbedarf von 15 EUR ab dem 01.01.2003 anerkennt (Ziff. 2), und zugleich zusagt, über die Absetzung der kraftfahrzeugbezogenen Versicherungsbeiträge der Kläger von ihrem Renteneinkommen für den Zeitraum ab 01.01.2003 dann zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit über diese Beiträge als Eingliederungshilfe gegen den LVR (S 00 SO 00/00) rechtskräftig abgeschlossen ist (Ziff. 3).

Weiter hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dazu verpflichtet, die vom Widerspruchsbescheid vom 14.12.2004 nicht abgedeckten Zeiträume Januar bis März 2003, Mai bis Dezember 2003 sowie November und Dezember 2004 nach rechtskräftiger Entscheidung dieses Klageverfahrens in Bezug auf die Hausratversicherung entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens zu regeln. Die Kläger haben daraufhin erklärt, dass sie dieses Anerkenntnis annehmen und damit einverstanden sind, dass in diesem Verfahren nur über die im Widerspruchsbescheid vom 14.12.2004 genannten Zeiträume (April 2003 sowie Januar bis Oktober 2004) entschieden wird.

Nach alledem beantragen die Kläger, die Beklagte unter entsprechender Abänderung ihrer Bescheide vom 18.03.2003, 20.10.2003, 12.12.2003, 12.02.2004, 19.05.2004, 16.06.2004 und 19.07.2004 sowie der konkludent durch Zahlung der Grundsicherungsleistungen für die Monate Februar 2004, Mai 2004, September 2004 und Oktober 2004 ergangenen Bewilligungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2004 zu verurteilen, ihnen für April 2003 sowie für die Zeit von Januar 2004 bis Oktober 2004 über das bereits Gewährte hinaus Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) in gesetzmäßiger Höhe zu bewilligen und dabei den Beitrag für ihre Hausratversicherung bei der Q in Höhe von 207,85 EUR jährlich (monatsanteilig 17,30 EUR) von ihrem Einkommen abzusetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die von ihr schon im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte. Insbesondere in Bezug auf die Absetzung von Beiträgen zur Hausratversicherung vom Einkommen bezieht sie sich erneut auf die Rechtsprechung der bis zum Ende des Jahres 2004 für das Gebiet der Beklagten in Sozialhilfeangelegenheiten allein zuständigen 22. Kammer des VG Düsseldorf, wonach Beiträge zur Hausratversicherung keine angemessenen Versicherungsbeiträge im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten dieses Verfahrens, die beigezogenen Streitakten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf – 00 K 0000/00 - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags zulässig, da die Kläger alle mit der Klage angegriffenen Bescheide mit Widersprüchen angefochten haben, von denen sämtliche im Antrag genannten Zeiträume erfasst werden. Insofern liegt auch keine eine Sachentscheidung ausschließende Untätigkeitssituation vor, aufgrund der nur ein Bescheidungsurteil nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) möglich wäre; die Beklagte hat über die Widersprüche gegen die im Antrag der Kläger genannten Bescheide in Bezug auf die ebenda aufgeführten Zeiträume den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2004 erlassen.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, soweit die Beklagte darin bei der Bewilligung von Leistungen nach dem GSiG für April 2003 und die Zeit von Januar 2004 bis Oktober 2004 von ihrem berücksichtigten Renteneinkommen nicht den Beitrag zu ihrer Hausratversicherung bei der Q in Höhe von 170 EUR (monatsanteilig 14,17 EUR) abgesetzt hat; soweit die Beklagte den über diese Beträge hinausgehenden Beitrag zur Hausratversicherung nicht abgesetzt hat, sind die angegriffenen Bescheide rechtmäßig. Soweit die Bescheide rechtswidrig sind, sind die Kläger hierdurch beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGG). Sie haben für April 2003 und die Zeit von Januar 2004 bis Oktober 2004 einen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem GSiG unter Absetzung eines Betrages von 14,17 EUR monatlich (entspricht 170 EUR jährlich) von ihrem zu berücksichtigenden Renteneinkommen. Mehr können sie insofern jedoch nicht verlangen.

Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 1, 2 Abs. 1, 3 GSiG.

Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass die Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG haben, weil sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Nr. 1 GSiG) und ihren Lebensunterhalt nicht in vollem Umfang aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können (§ 2 Abs. 1 GSiG). Deshalb erhalten sie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 GSiG. Diese Voraussetzungen stehen auch für das Gericht außer Zweifel. Die Beteiligten streiten – soweit über die Klage nach dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilvergleich sowie den weiteren im Termin abgegebenen Erklärungen noch zu entscheiden war – nunmehr nur noch darüber, ob und wenn ja in welchem Umfang der Beitrag der Kläger zu ihrer Hausratversicherung von ihrem anzurechnenden Renteneinkommen abzusetzen war.

Der Beitrag der Kläger zu ihrer Hausratversicherung ist von ihrem Renteneinkommen bei der Bewilligung von Leistungen nach dem GSiG abzusetzen, jedoch nur bis zu einem Betrag von 170 EUR jährlich (entspricht 14,17 EUR monatlich). Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GSiG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG.

Gemäß § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in Bezug auf Leistungen nach dem GSiG die §§ 76 bis 88 des BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Zum Einkommen gehören nach § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG und weiterer dort aufgezählter, hier jedoch nicht vorliegender Einkünfte. Davon sind nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG u.a. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.

Bei den Altersrenten der Kläger handelt es sich, was unstreitig ist, um anzurechnendes Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG. Die Hausratversicherung ist eine private Versicherung, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Der Beitrag zu einer Hausratversicherung ist im Allgemeinen – und so auch im Fall der Kläger – dem Grunde nach ein angemessener Betrag im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG.

Das Merkmal der Angemessenheit ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm auszulegen. Die Absetzungsfähigkeit von privaten Versicherungen trägt dem Umstand Rechnung, dass auch Bezieher geringer Einkommen Risiken abzusichern pflegen, bei deren Eintritt ihre weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre. Für die Beurteilung der Angemessenheit privater Versicherungen ist eine Abwägung zu treffen zwischen dem Umstand, dass eine Vorsorge gegen die allgemeinen Lebensrisiken als solche kaum jemals "unvernünftig" ist und dementsprechend auch unter wirtschaftlich beengten Verhältnissen getroffen zu werden pflegt, und der Rücksicht auf die Sparzwänge, die davon abhalten, ohne Not finanzielle Verpflichtungen einzugehen, die nur unter Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts erfüllt werden können. Die Angemessenheit von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG beurteilt sich deshalb sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfe- (bzw. Grundsicherungs-) -grenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfe Suchenden.

Vgl. zum Sozialhilferecht Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Juni 2002 – 5 C 43/01 -, BVerwGE 116, 342 m. w. N.

Angemessen sind danach freiwillige Versicherungen, die in ähnlichem Maße notwendig sind wie gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungen und die zumindest unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, als ratsam eingestuft werden,

OVG NRW, Urteil vom 20.02.1998 – 8 A 2498/94 -, Juris, und Urteil vom 11.07.2001 – 12 A 2727/00 -, ZFSH/SGB 2001, 658 (660).

Die Kammer geht davon aus, dass nach diesem Maßstab bei der erforderlichen Abwägung eine Hausratversicherung grundsätzlich zu den freiwilligen privaten Versicherungen gehört, die auch von Beziehern niedriger Einkommen oberhalb des Niveaus von Leistungen nach dem GSiG bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, die nicht über ein überzogenes Sicherheitsbedürfnis verfügen, vernünftigerweise abgeschlossen werden. Die Gefahr eines Verlusts des gesamten oder des überwiegenden Hausrats sowie der Beschädigung von weiteren Gegenständen innerhalb einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses innerhalb des Deckungsumfangs einer Hausratversicherung (vgl. hierzu beispielsweise die von den Klägern eingereichten "Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen der Q V.I.P. Intelligent – Fassung September 1997 – VHB 97/PR 09.1997 Vers. I") stellt eine existenzielle bzw. zumindest schwerwiegende Bedrohung der wirtschaftlichen Existenzsicherung eines Haushalts dar. Die Beiträge, die hierfür regelmäßig zu zahlen sind, sind nicht unerheblich, stehen jedoch zum Risiko, das damit abgesichert wird, in einem angemessenen Verhältnis, insbesondere da die drohenden Schäden leicht und meist ohne Einfluss eigenen Verschuldens des Versicherungsnehmers erhebliche Höhen erreichen.

Auch in tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass der Abschluss einer Hausratversicherung weit verbreitet und allgemein üblich ist,

ebenso Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Urteil vom 26.10.2000 – 7 A 4283/00 -, Juris Rn. 22.

Diesen Befund sieht anscheinend auch der Gesetzgeber, der in der Begründung zur Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II-V) zu der dort geregelten Pauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II), ausführt, dies solle die Beiträge zu privaten Versicherungen abdecken, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland üblich seien, z. B. Beiträge für eine Hausratversicherung oder eine private Haftpflichtversicherung.

Zitiert nach Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2006 – L 8 AS 9/05 -, Juris Rn. 58.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht um die Übernahme der Versicherungsbeiträge als Bedarf bei der Leistungsgewährung geht,

vgl. dazu, dass Beiträge zu einer Hausratversicherung nicht Bestandteil des Bedarf sind, zum BSHG: OVG Berlin, Urteil vom 26.05.1983 – 6 B 32.82 -, FEVS 33, 328 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.09.1994 – 4 M 4419/94 -, Juris Rn. 5; zum SGB XII: BayLSG, Beschluss vom 14.07.2005 – L 11 B 290/05 SO ER -, Juris.

sondern um die Frage, ob es den Leistungsbeziehern zugestanden wird, aus ihrem eigenen Einkommen (hier: Renteneinkommen) gewisse Ausgaben eigenverantwortlich und aufgrund freier Entscheidung unabhängig von den Einschränkungen ihrer Entscheidungsfreiheit, die sich aus dem Bezug von Sozialleistungen ergeben, zu tätigen. Der Begriff der "Angemessenheit" nimmt nämlich auf den wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit versicherbaren Risiken als Maßstab Bezug,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, a. a. O., Rn. 14.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint die Wertung in den Entscheidungen, die die Beklagte zur Änderung ihrer Verwaltungspraxis bewegt haben,

VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2002 – 22 K 8115/00 -; Gerichtsbescheid vom 17.10.2002 – 22 K 4358/01 -, Juris Rn. 27,

als zu eng, da sie letztlich die sozialhilferechtliche Notwendigkeit der Versicherungsbeiträge zum Maßstab erhebt. Wenn es wirklich nur darum ginge, ob das Risiko, das mit der freiwilligen Versicherung, die im Streit steht, abgesichert wird, bei seiner Verwirklichung aus Mitteln der Sozialhilfe oder einer vergleichbaren Leistung abgedeckt würde (durch Ersatzleistung oder Hilfe zur Wiederbeschaffung), wäre man eigentlich an dem Punkt, bei dem zu Recht zu fragen wäre, ob die Versicherung nicht als sozialhilferechtlicher Bedarf (als notwendiger Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG) zu übernehmen wäre. Ist dies der Fall, so kann dem Hilfe Suchenden die Absetzung der Versicherungsbeiträge gleichgültig sein, weil sein Risiko zulasten des Sozialhilfeträgers durch einen Anspruch auf Ersatzbeschaffung als einmalige Beihilfe oder ähnliches abgesichert ist. Die hier entscheidende Frage ist hingegen, ob der Betroffene mit Billigung des Sozialrechts (hier: des GSiG) sein Einkommen für ein Risiko einsetzen darf, das ansonsten im Fall seines Eintritts voll oder überwiegend zu seinen Lasten ginge. Diese Fragestellung ist anders gelagert und deshalb auch anders – im obigen Sinne – zu beantworten. Insofern ist der anzulegende Maßstab weniger streng als derjenige, ob ein Bedarf zum notwendigen angemessenen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG gehört. Wer über eigenes Einkommen verfügt (aus Erwerbstätigkeit oder früherer Erwerbstätigkeit = Rente), hat insofern etwas mehr Entscheidungsfreiheit über die Verwendung seiner Mittel als der einkommenslose Leistungsbezieher. Deshalb sieht das Gericht es dem Grunde nach als angemessen an, wenn Bezieher von Leistungen nach dem GSiG ihren "aus besseren Zeiten" stammenden Hausrat gegen die üblichen Risiken versichern. Dass es sich um den Schutz vorhandenen Vermögens handelt, steht dem nicht entgegen, sondern bewegt sich innerhalb des zwar engen, aber vorhandenen Spielraums, der bei der Verwendung eigenen Einkommens durch § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG eingeräumt wird.

Im Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg in ständiger Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 28.02.2001 – 12 L 4305/00 -, FEVS 52, 476 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 26.05.1983 – 6 B 32.82 -, FEVS 33, 328 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 22.08.2001, FEVS 42, 432 (433 f.); VG Hannover, Urteil vom 26.10.2000, a. a. O.; VG München, Beschluss vom 24.09.2002 – M 15 E 02.3941 -, Juris Rn. 22; VG Hamburg, Urteil vom 31.05.2002 – 5 VG 0895/2001 -, Juris Rn. 20; VG Halle (Saale), Beschluss vom 05.11.2003 – 4 B 494/03 -, Juris Rn. 9; zur entsprechenden Vorschrift des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII: Sächs. LSG, Urteil vom 07.09.2006 – L 3 AS 11/06 -, Juris Rn. 108; die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Absetzung der Beiträge zu einer Hausratversicherung, z. B. Urteil vom 09.12.2004 – B 7 AL 24/04 R -, BSGE 94, 109 ff., sind zum Recht der Arbeitslosenhilfe ergangen und dürften wegen des dort geltenden Lebensstandardprinzips nicht übertragbar sein.

Der Beitrag der Kläger zu der Hausratversicherung bei der Q Nr. 00000-E-00 000 000 0 von 207,58 EUR jährlich (monatlich 17,30 EUR) ist jedoch nur im Umfang von 170 EUR jährlich (14,17 EUR monatlich) der Höhe nach angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG.

Bei der Frage, in welchem Umfang Beiträge zu einer Hausratversicherung angemessen sind, ist zu berücksichtigen, dass vernünftig und vorausschauend planende Bezieher von niedrigem Einkommen über Sozialleistungsniveau ohne überzogenes Sicherheitsbedürfnis angesichts ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten nur Versicherungen im unteren Preissegment abschließen würden,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2002, a. a. O.

Der Jahresbeitrag der Kläger von 207,58 EUR ergab sich ausweislich des Versicherungsscheins vom 24.02.2003 mit Versicherungsbeginn 03.05.2003 aus einer Versicherungssumme von 77.921 EUR und einem Beitrag von 2,86 EUR/1000 EUR Versicherungssumme, was zu einem rechnerischen Netto-Beitrag (ohne Versicherungssteuer) von 222,85 EUR führte. Hiervon wurde ein "Risikonachlass" von 10 % und ein "Dauernachlass" von weiteren 10 % abgezogen, was zu einem Netto-Jahresbeitrag von 180,50 EUR sowie zuzüglich Versicherungssteuer von damals 15 % zu einem Brutto-Jahresbeitrag von 207,58 EUR führte.

Die Auffassung der Kammer, dass der Brutto-Jahresgesamtbeitrag zur Hausratversicherung im Fall der Klägerin nur bis zu 170 EUR vom Einkommen abzusetzen ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist bei der Frage der angemessenen Höhe der Beiträge auf den tatsächlichen Umfang des abzusichernden Hausrats der Hilfeempfänger – und somit auf die daraus resultierende den Beitrag bestimmende Höhe der Versicherungssumme – abzustellen. Die Versicherungssumme soll dem Wert des abzusichernden Hausrats entsprechen und wird in der Praxis üblicherweise durch das Produkt der Wohnfläche mit einem Erfahrungswert/qm bestimmt. Damit ist der Beitrag in der Regel faktisch abhängig von der Wohnfläche der Unterkunft. Im Fall der Kläger ist ersichtlich, dass die Versicherungssumme von 77.921 EUR wohl unter Heranziehung des marktüblichen Erfahrungswerts von (früher) 1200 DM/qm,

vgl. VG Hamburg, Urteil vom 31.05.2002, a. a. O.,

(heute überwiegend 600 – 650 EUR/qm) ermittelt wurde (127 qm Wohnfläche x 1200 DM = 152.400 DM; umgerechnet in EUR: 77.920,88 EUR, gerundet 77.921 EUR). Die qm-bezogene Versicherungssumme wurde somit nach Auffassung der Kammer anhand eines angemessenen Maßstabs ermittelt, da nichts dafür spricht, dass der tatsächlich vorhandene Hausrat der Kläger, der aus Zeiten stammt, zu denen es ihnen wirtschaftlich viel besser ging, weniger als 77.921 EUR wert ist.

Es ist dabei Hilfeempfängern nicht zuzumuten, nur eine Versicherungssumme zu versichern, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen bzw. dem von der Versicherungswirtschaft angesetzten Erfahrungswert entspricht, wie dies anscheinend die frühere Praxis der Beklagten war. Diese hat soweit ersichtlich bis März 2003 Beiträge zu Hausratversicherungen vom Einkommen abgesetzt, jedoch nur (im Fall der Kläger) bis zu einer Höhe von 10,46 EUR pro Quartal, also 41,84 EUR jährlich. Da die Beklagte dabei eine Beitragsauskunft der I D vom 17.04.2002 (Bl. 194 der Streitakte) zugrundelegte, in der für die I D Allgemeine (die auch nicht dem öffentlichen Dienst angehörigen Personen offen steht) ein Beitrag zur Hausratversicherung von 2,16 EUR/1000 EUR Versicherungssumme mitteilt, hat die Beklagte insofern anscheinend unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit eine Begrenzung der Beiträge der Höhe nach vorgenommen. Eine solche Begrenzung unter dem Gesichtspunkt der Versicherungssumme hält das Gericht jedoch für ausgeschlossen, soweit die Versicherungssumme wohnflächenbezogen unter Anwendung des marktüblichen Erfahrungswerts – wie hier – festgesetzt wurde und keine Umstände vorliegen, die die Absetzung dieses Beitrags wegen seiner Höhe als offensichtlich unbillig erscheinen lassen.

Dies ist die Folge der oben ausführlich dargestellten wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit, die § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG in gewissen Grenzen solchen Hilfeempfängern einräumt, die über eigenes Einkommen verfügen. Mit diesem Einkommen dürfen sie nach den dargestellten Wertungen nicht nur den sozialhilferechtlich notwendigen Hausrat absichern, dessen Wiederbeschaffungskosten im Falle eines Totalverlusts nach dem BSHG als einmalige Beihilfe hätten übernommen werden müssen. Wenn nur ein Beitrag zur Hausratversicherung nach diesem Maßstab angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG wäre, bestünde im Ergebnis (risikobezogen) kein wirkliches Interesse des Betroffenen an der Absicherung des Risikos. Deshalb ist der über Einkommen verfügende Empfänger von Sozialhilfe oder Leistungen nach dem GSiG frei, seinen Hausrat mit einer Versicherungssumme zu versichern, die an der Wohnfläche und dem in der Versicherungswirtschaft üblichen Erfahrungssatz orientiert ist, soweit dies nicht offensichtlich unbillig ist ("Boris Beckers Villa" ...). Dies ist hier nicht der Fall.

Hinzu kommt, dass dann, wenn man eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme abschließt, die nicht das Produkt aus Wohnfläche und üblichem Erfahrungssatz erreicht, der Versicherer nicht die Klausel aufnimmt, wonach der Versicherer im Schadensfall auf die Einrede der Unterversicherung verzicht (sog. "Unterversicherungsverzicht"). Ist ein Versicherungsnehmer unterversichert – unterschreitet also die Versicherungssumme den tatsächlichen Wert des Hausrats -, so hat der Versicherer nur im Wert der Versicherungssumme zu leisten. Da häufig nicht der Totalschaden sondern nur ein Teilschaden eintritt, bleibt die Erstattung auf den Teilschaden insofern in dem Verhältnis der (zu geringen) Versicherungssumme zum (höheren) tatsächlichen Wert des Hausrats hinter dem tatsächlichen Teilschaden zurück, wenn kein Unterversicherungsverzicht vorliegt und der Versicherer die Einrede der Unterversicherung erhebt – jedenfalls besteht ein entsprechendes Risiko. Liegt Unterversicherung vor, wie sie die Beklagte nach ihrer früheren Praxis den Betroffenen zugemutet hat, so ist dadurch nicht – wie es wohl dem Gedanken der Verwaltungspraxis der Beklagten entsprach – nur der "sozialhilferechtlich notwendige" Hausrat versichert und der übrige nicht, sondern es ist der gesamte "sozialhilferechtlich unangemessene" Hausrat nur teilweise gesichert. Dies ist widersprüchlich, da der Zweck der Absetzung vom Einkommen in reduzierter Höhe – Schutz des sozialhilferechtlich angemessenen Hausrats -, den die Beklagte vermutlich mit dieser Praxis verfolgte, nicht erreicht wird: Der angemessene Hausrat wird nur teilweise geschützt, zugleich wird auch der unangemessene Teil des Hausrats teilweise geschützt. Dies wäre sinnwidrig.

Den in diesem Fall maximal als angemessen erachteten Wert von 170 EUR Brutto-Jahresbeitrag bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aktueller Preisvergleiche sowie der Beitragsauskunft der I D vom 17.04.2002. Die I D hat ohne weitere Erläuterungen einen Beitrag von 2,16 EUR/1000 EUR Versicherungssumme im Bereich "Allgemeine" angegeben, wobei dies ohne Einschluss des Risikos Fahrraddiebstahl zu verstehen ist. Dieser Beitrag ist anscheinend ein Brutto-Beitrag einschließlich Versicherungssteuer. Danach hätten die Kläger bei ihrer Versicherungssumme von 77.921 EUR bei der I D Allgemeine einen Beitrag von 168,31 EUR zu zahlen gehabt (2,16 EUR/1000 EUR Versicherungssumme x 77.921 EUR). Zugleich ergibt ein aktueller Preisvergleich, der Preissteigerungen seit dem Zeitraum 2003/2004 außer acht lässt, unter www.versicherungsvergleich.de zu Hausratversicherungen mit den Kriterien "Wohnfläche 127 qm", "Berufsstatus: selbständig", "PLZ: 41238", "Unterversicherungsverzicht: ja" und "Deckungserweiterungen: Überspannungsschäden: ja" folgendes Bild der Beitragssituation in einem Versicherungsrisiko wie dem der Kläger (dabei ist es ohne Bedeutung, ob man den Versicherungsnehmer als männlich mit dem Geburtsdatum des Klägers oder als weiblich mit dem Geburtsdatum der Klägerin eingibt):

Die Spanne der Jahresbeiträge reicht von minimal 116,89 EUR (Ammerländer Hausratversicherung, Tarif Classic 2 VHB2000) bis zu einem maximalen Beitrag von 483,15 EUR (ARAG Hausratversicherung, Tarif Comfort). Die in diesen Preisvergleich einbezogenen 36 Versicherungsgesellschaften (mit teilweise mehreren Tarifen pro Versicherer) sind im Internet unter der entsprechenden Adresse abrufbar und umfassen alle gängigen Versicherer. Im Vergleich mit dem Beitrag der Kläger von 207,58 EUR sind auf der aufsteigend sortierten Liste der Tarife 20 Tarife günstiger als der der Kläger, 53 Tarife sind teurer. Dies zeigt, dass der Tarif der Kläger schon günstig ist, da er keinesfalls einem Durchschnittswert entspricht, bzw. sich nicht im Mittelfeld der Tarife bewegt. Angesichts des angegebenen Beitrags der I D, der für eine Obergrenze bei (gerundet) 170 EUR jährlich spricht, hält die Kammer es jedoch im Interesse der – im Ergebnis betroffenen öffentlichen Haushalte – für zumutbar, die Kläger (und andere Bezieher von Leistungen nach dem BSHG oder dem GSiG) auf die günstigsten sieben Tarife dieser Vergleichsliste, die die I D nicht umfasst, zu verweisen (Ammerländer "Classic 2 VHB2000": 116,89 EUR; Ammerländer "Classic 1 VHB2000": 131,50 EUR; Ammerländer "Comfort VHB2000": 150,98 EUR; Grundeigentümer-Versicherung "Pro Domo Basis VHB2006": 153,46 EUR; Volkswohlbund "Komfort-Schutz 60Plus": 154,88 EUR; Ammerländer "Aktiv 50 plus VHB2000": 157,80 EUR; Barmenia "Come-In-Police VHB 92": 162,41 EUR).

Dass dies zulasten des Grundsicherungsträgers kein zu hoher Beitrag ist, legt die Kontrollüberlegung nahe, dass die Summe der von der Beklagten übernommenen Beiträge der Kläger zu ihrer Privaten Haftpflichtversicherung von 90,35 EUR jährlich (7,53 EUR monatlich) und dem monatsanteiligen Beitrag bei 170 EUR jährlich (14,17 EUR) einen Betrag von 21,70 EUR ausmacht und sich somit unter der sog. Versicherungspauschale von 30 EUR gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V bewegt.

Die damit von der Beklagten nicht zu übernehmende Differenz zu ihrem tatsächlichen Beitrag von 37,58 EUR jährlich (3,13 EUR monatlich) ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von ihrem Einkommen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG abzusetzen, dass die Kläger vortragen, dass sie von der Q einen Rabatt von 10 % und weiteren 10 % (entspricht im Ergebnis 19 %) eingeräumt bekommen haben, weil sie alle ihre Versicherungen (Wohngebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung und Kfz-Versicherung) bei dieser Versicherung unterhalten. Zwar ist es so, dass die Absetzung des Hausratversicherungsbeitrags nur in Höhe von 170 EUR jährlich so zu verstehen ist, dass den Klägern nahe gelegt wird, die Versicherung zu wechseln und eine der oben aufgeführten Versicherungen bis zu 170 EUR abzuschließen. Dann würde eventuell der Rabatt wegfallen oder reduziert (siehe das Schreiben des Q Service-Centers S vom 16.05.2007). Da die Wohngebäudeversicherung in vollem Umfang als Bestandteil der Unterkunftskosten von der Beklagten berücksichtigt und deshalb mittelbar aus Grundsicherungsmitteln übernommen wird, ginge ein Wegfall des Rabatts, der zu einer Verteuerung der Wohngebäudeversicherung um rechnerisch 23,5 % führen würde, wohl voll zulasten der Beklagten und würde zu einer auf das Jahr bezogenen Verteuerung der Wohngebäudeversicherung und somit zu einer Erhöhung der Unterkunftskosten um 51,91 EUR führen (190,34 EUR ohne Versicherungssteuer + 23,5 % = 235,07 EUR; zuzüglich Versicherungssteuer 15 % = 270,33 EUR; bisheriger Brutto-Beitrag 218,42, vgl. Beiakte 3, Bl. 89R).

Mit dieser Argumentation dringen die Kläger jedoch nicht durch. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass beide Rabatte von jeweils 10 % und kumuliert 19 % allein im Hinblick auf das von ihnen sog. "Rundum-sorglos-Paket" bei der Q gewährt werden. Wegen der Bezeichnung als "Risikonachlass" ist jedenfalls der eine der beiden Rabatte wohl eher ein im Versicherungsmarkt häufiger Nachlass wegen einer statistisch feststellbaren Verringerung des Risikos (also der Schadenswahrscheinlichkeit) bei älteren Menschen ("Senioren-Rabatt"). In Bezug auf den verbleibenden "Dauer-Nachlass" von 10 % ist völlig unklar, wie dieser sich durch die Kündigung der Hausratversicherung allein verändert, da die Kläger weiterhin mit vier (von zuvor fünf) Versicherungen bei ihrer Versicherungsgesellschaft bleiben. Mehr spricht dafür, dass nur eine Reduzierung des Rabatts erfolgen würde. Diese – eventuelle – Reduzierung kann aber nach Auffassung der Kammer unter den heutigen Gegebenheiten des Versicherungsmarktes mit einem hohen Wettbewerb der Gesellschaften um die Kunden und einer entsprechend hohen Bereitschaft zur Gewährung von Rabatten durch Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft aufgefangen werden. Insbesondere der Kläger ist nach dem von ihm nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck sehr gut in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen. Dass es ihm nicht möglich sein sollte, einen möglichen Rabattverlust mit dem Argument "Kürzt Ihr unseren Rabatt wegen der Kündigung der Hausratversicherung, gehen wir eben mit allen Versicherungen zur Konkurrenz!" abzuwenden, vermag die Kammer nicht zu glauben. Diese Einschätzung hat sich – ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommen kann, weil diese Unterlagen von den Klägern erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung dieses Urteils eingegangen sind – letztlich dadurch bestätigt, dass die Kläger die neuen Policen (gültig ab 01.06.2007) zu Wohngebäude-, Haftpflicht- und Hausratversicherung eingereicht haben, denen sich die Erhöhung des sog. Risikonachlasses von 10 % auf 20 % (bei der Wohngebäudeversicherung) bzw. die Ergänzung um einen sog. "Einfamilienhausnachlass" von 10 % (bei Haftpflicht und Hausrat) entnehmen lässt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dabei hat das Gericht das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt, wobei auch die nicht-streitigen Ergebnisse durch den Teilvergleich sowie die übrigen in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen beachtet wurden. Die Beklagte hat in Bezug auf die Haftpflichtversicherung für 2003 und 2004 jeweils weitere 19,35 EUR übernommen und einen Mehrbedarf des Klägers wegen der Stomaversorgung von monatlich 15 EUR anerkannt. Der begehrte Mehrbedarf der Klägerin wegen ihrer Gehbehinderung wurde jedoch nicht weiter verfolgt. Aus alledem folgt nach billigem Ermessen die Kostenquote.

Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung konnte nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG unterbleiben, weil es letztlich um die Leistungen nach dem GSiG in den Jahren 2003 und 2004 geht (bzw. etwas enger gefasst Leistungen im Zeitraum von April 2003 bis Oktober 2004 im Streit stehen), also um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Dass nach dem prozessual bestimmten Streitgegenstand aufgrund der durch den Kläger vorgenommenen Beschränkung der entscheidungserheblichen Zeiträume auf April 2003 und Januar bis Oktober 2004 nur insgesamt ein Zeitraum von elf Monaten streitbefangen ist, ist nach Auffassung der Kammer nach dem Sinn und Zweck von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG unschädlich.
Rechtskraft
Aus
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