Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 2553/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 verurteilt, dem Kläger Kosten der Unterkunft vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 in Höhe von insgesamt 475,80 Euro monatlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013.
Der 1969 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen seit Oktober 2005 bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Seit dem 01.10.2006 bewohnt er eine rund 57 qm große Wohnung, für die er im streitigen Zeitraum eine Kaltmiete von 338,45 Euro, eine Nebenkostenvorauszahlung von 96,00 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung von 82,00 Euro aufzuwenden hatte. Warmwasser wird in der Wohnung mittels eines Gasdurchlauferhitzers erzeugt. Die Wohnung des Klägers wird durch eine Gasetagenheizung beheizt.
Seit dem 01.09.2011 zahlte der Beklagte dem Kläger nur noch die aus seiner Sicht angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, nämlich einen Kaltmietpreis von 4,85 Euro zzgl. der tatsächlichen Neben- und Heizkosten. Die Rechtmäßigkeit der Kostensenkung für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2012 war Gegenstand des bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 3 AS 1373/12 geführten Klageverfahrens (L 12 AS 2215/14, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – LSG NRW -) und für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 in dem Parallelverfahren S 3 AS 2554/13, das gleichfalls mit Urteil vom 24.11.2016 endete.
Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 Leistungen vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 in Höhe von 878,90 Euro monatlich weiter und berücksichtigte dabei, neben der Regelleistung in Höhe von 382,00 Euro und einem Mehrbedarf aufgrund kostenaufwändigerer Ernährung wegen der bei dem Kläger bestehenden und nachgewiesenen Zöliakie-Erkrankung in Höhe von 76,40 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe einer aus seiner Sicht angemessenen Kaltmiete von 242,50 Euro, die sich errechne aus einem angemessenen Kaltmietpreis von 4,85 Euro/qm für 50 qm Wohnfläche, die dem Kläger zustehe, zzgl. der tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten, mithin insgesamt 420,50 Euro. Dies entspricht einer Kürzung der tatsächlich von dem Kläger zu zahlenden Kaltmiete von 95,95 Euro.
Hiergegen hat der Kläger am 30.07.2013 Klage erhoben. Er ist der Meinung, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten von dem Beklagten zu tragen seien, da dieser nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessenen Wohnraums verfüge. Es sei allgemein bekannt, dass kleinere Wohnungen überproportional teuer seien. Es sei daher nicht rechtens, ein arithmetisches Mittel aus Wohnungen mit einer Quadratmeterzahl von 40 bis 90 qm zu bilden. Damit würden kleinere Wohnungen "billig gerechnet". Darüber hinaus stünden ihm 4,10 Euro monatlich an Stromkosten zu, die durch den Betrieb der Gastherme anfielen. Außerdem begehre er einen Regelsatz von mindestens 418,07 Euro monatlich und einen Mehrbedarfszuschlag aufgrund krankheitsbedingter, kostenaufwändigerer Ernährung in Höhe von mindestens 101,00 Euro monatlich.
Nachdem der Beklagte für den streitigen Zeitraum und auch darüber hinaus 4,10 Euro sogenannten Zünd- und Pumpstrom, nämlich 5 % der im streitigen Zeitraum angefallenen Brennstoffkosten der Heizung zugunsten des Klägers mit Änderungsbescheid vom 02.08.2016 anerkannt hat, hat der Kläger sein Klagebegehren auf die Gewährung der tatsächlich von ihm aufzuwendenden Kaltmiete in Höhe von 338,45 Euro beschränkt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 zu verurteilen, ihm Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 516,45 Euro monatlich vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den Mietspiegel der Stadt Wuppertal und die diesem zugrunde liegende Dokumentation. Danach sei von einem angemessenen Quadratmeterpreis im Stadtgebiet von 4,85 Euro auszugehen. Im Übrigen habe das LSG NRW mit Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) mittlerweile entschieden, dass der Beklagte über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessenen Wohnraums verfüge.
Das Gericht hat den qualifizierten "Mietspiegel Wuppertal 2010", der ab dem 13.07.2010 gültig ist, sowie die "Dokumentation zum Mietspiegel 2010 für die Stadt Wuppertal" beigezogen. Der Mietspiegel, dem eine Datenerhebung aus 2009 zugrunde liegt, ist Grundlage des von dem Beklagten errechneten qm-Preises von 4,85 Euro. Hierbei wurde der arithmetische Mittelwert der einbezogenen Wohnungen mit einer Größe von 41-90 qm der Baualtersklassen I, II und III (alle Wohnungen, die bis 1977 bezugsfertig wurden) gebildet. Der Mietspiegel gilt seit dem 18.09.2012 als einfacher Mietspiegel fort. Neue Daten wurden nicht erhoben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, dass 90 % aller Wohnungen in die Spanne der 41 bis 90 qm großen Wohnungen fallen. Weitere Zahlen seien derzeit nicht verfügbar. Darüber hinaus hat er zehn aktuelle Mietangebote aus "Immobilienscout 24" vorgelegt mit Wohnungen zwischen 41,53 und 51,3 qm zu einem Kaltmietpreis von jeweils unter 242,50 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der beigezogenen Verfahrensakten S 29 AS 3996/10, S 18 AS 3613/12 und S 3 AS 1373/12 des Sozialgerichts Düsseldorf. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger ist beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig. Der Kläger hat gegen den Beklagten in dem hier streitigen Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 einen Anspruch auf Berücksichtigung der Bedarfe für seine Unterkunft unter Zugrundelegung der Wohngeldtabelle zuzüglich eines 10 % igen Zuschlags. Denn die Ermittlung des angemessenen qm Preises durch den Beklagten beruht bei Wohnungen für Ein-Personenhaushalte in der Größenordnung um die 50 qm nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Streitgegenständlich ist allein ein Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem von den angefochtenen Bescheiden erfassten Bewilligungszeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013. Der Kläger hat die Klage auf diesen Klagegegenstand ausdrücklich beschränkt. Die Beschränkung ist zulässig, da die Bedarfe für Unterkunft und Heizung einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (st. Rspr des BSG, z.B. Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, m.w.N.).
Der Kläger war in dem streitgegenständlichen Zeitraum Leistungsberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB II, denn er hatte das 15. Lebensjahr, nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet, war erwerbsfähig und in dem streitgegenständlichen Zeitraum auch durchgehend hilfebedürftig. Er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch in der Bundesrepublik Deutschland. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist der Grundsicherungsträger grundsätzlich verpflichtet, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft ist unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Es ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Sodann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R). Grundsätzlich obliegt es dem Grundsicherungsträger, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept jedoch von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf. ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 65/09 R).
Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG, Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R und vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R). Für einen Ein-Personenhaushalt ergibt sich danach seit dem 01.01.2010 eine maßgebliche Wohnfläche von 50 qm (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R). Dem hat der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide auch Rechnung getragen und im Falle des Klägers für den gesamten streitigen Zeitraum eine maßgebliche Wohnfläche von 50 qm zugrunde gelegt.
Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umzug an einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, nicht verlangt werden kann, sich der Vergleichsmaßstab aber auch nicht streng am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" auszurichten hat. Bei dem insoweit maßgeblichen Vergleichsraum muss es sich daher um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellt (BSG, Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R). Dies ist für den Bereich des Stadtgebietes von Wuppertal zu bejahen (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11). Wie das LSG NRW in dem dort entschieden Fall zu Recht ausgeführt hat, ist die Stadt Wuppertal kleiner als die Stadt Berlin, für die das BSG einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R). Sie entspricht der Stadtstruktur der Stadt Duisburg, für die das BSG ebenfalls einen einheitlichen Vergleichsraum angenommen hat (BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R).
Neben der Größe ist als weiterer Faktor für die Angemessenheit der Mietunterkunft der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Das LSG NRW führt in seinem Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) insofern zutreffend aus, dass für die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen ist; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts erfolgen. Der Grundsicherungsträger muss in diesem Zusammenhang die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Dies erfordert, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt, der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar dargelegt sind, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und eine Validität der Datenerhebung angenommen werden kann. Bei der Datenauswertung müssen anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen (vgl. zum schlüssigen Konzept zuletzt BSG, Urteile vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R).
Als Erkenntnismittel kommen dafür örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet, Anfragen bei den Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen u.a. in Betracht. Die von dem Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/08 R) im Rahmen des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Ein schlüssiges Konzept setzt ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteile vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R und vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R und B 4 AS 27/09 R).
Für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts kann als eine Möglichkeit auf Mietspiegel zurückgegriffen werden (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11 mit weiteren Nachweisen zur aktuellen Rechtsprechung des BSG). In dem hier streitigen Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 galt der Mietspiegel 2010 – anders als in dem von dem LSG NRW am 29.10.2015 entschiedenen Verfahren –nur noch als einfacher Mietspiegel fort. Als ausreichend im Rahmen des schlüssigen Konzepts hat das BSG zwar die Datenerhebung eines qualifizierten Mietspiegels angesehen (BSG, Urteile vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R und vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R). Gleichzeitig hat es ausgeführt, dass der Mietspiegel das schlüssige Konzept jedoch nicht ersetze, zumal der Mietspiegel keine Bestandsmiete enthalte (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R).
Der Beklagte hat den Quadratmeterpreis von 4,85 Euro ausgehend von dem Mietspiegel 2010 für die Stadt Wuppertal ermittelt durch Bildung des arithmetischen Mittelwertes der dort einbezogenen Wohnungen zwischen 41 und 90 qm der Baualtersklassen I-III (vgl. Dokumentation zum Mietspiegel 2010 für die Stadt Wuppertal). Diese Vorgehensweise hält die Kammer für nicht ausreichend zur Erlangung einer gesicherten Datengrundlage im Rahmen der Erstellung eines schlüssigen Konzepts, jedenfalls was die Ermittlung des angemessenen Mietpreises von Wohnungen um die 50 qm angeht. Für den Fall der Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus den Baualtersklassen hat das BSG ausgeführt, worauf auch der 7. Senat des LSG NRW in seinem Urteil vom 29.10.2015 zutreffend hinweist, dass die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts aus den Mittelwerten der Bauklassen als abschließender Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettokalt-Vergleichsmiete die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept zunächst einmal nicht erfüllt. Denn die Bildung arithmetischer Mittelwerte biete gerade bei einem ausdifferenzierten Tabellen-Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment abbilde. Die sogenannte Tabellenmethode stelle die Daten als Mietspannen nach den einzelnen Wohnwertmerkmalen zusammen. Einzelne Felder hätten also je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Segment vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtmarkt. Daher blieben arithmetische Mittelwerte mit einem hohen Grad an Zufälligkeit belastet (BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R und vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R). In dem von dem 7. Senat des LSG NRW am 29.10.2015 entschiedenen Verfahren war es dem Beklagten gelungen, die gegen die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts bestehenden Bedenken im Hinblick auf die Zusammenfassung in Baualtersklassen schlüssig zu widerlegen. Dies ist ihm bei der Bildung des arithmetischen Mittelwerts aus Wohnungen zwischen 41 und 90 qm Wohnfläche nicht gelungen.
Wie der Kläger zu Recht darauf hinweist sind gerade kleine Wohnungen bis etwa 50 qm oft überproportional teurer als solche etwa im Bereich von 70 bis 80 qm, für die der 7. Senat des LSG NRW den zum dortigen Zeitpunkt noch geltenden qualifizierten Mietspiegel als ausreichende Datengrundlage im Rahmen der Entwicklung eines schlüssigen Konzepts angesehen hat. Für ausreichend, aber auch erforderlich hält die Kammer, dass der Beklagte auch im Bereich der berücksichtigten Wohnungsgrößen darlegt und nachweist, dass von den rund 172.000 Wohnungen, die bei der Erstellung des Mietspiegels 2010 in diesem Bereich Berücksichtigung gefunden haben, ein maßgeblicher Anteil von Wohnungen zwischen 41 bis 55 qm eingeflossen sind. Hierzu konnte der Beklagte jedoch keine Angaben machen. Ob das arithmetische Mittel aus Wohnungsgrößen zwischen 41 und 90 qm des Wuppertaler Mietspiegels daher die Gewähr dafür bietet, dass auch kleinere Wohnungen mit einer Wohnfläche von um die 50 qm realistisch abgebildet sind, konnte das Gericht daher nicht feststellen.
Offen bleiben kann in dem hier entschiedenen Verfahren, ob der von dem Beklagten zugrunde gelegte Mietspiegel 2010, der auf einer Datenerhebung aus dem Jahre 2009 beruht, überhaupt noch geeignet ist zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Jahre 2013. Die Kammer geht davon aus, dass die 2009 erhobenen Daten jedenfalls für Zeiträume ab Ende 2014 nicht mehr ausreichen zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten (vgl. Urteil des SG Düsseldorf vom 24.11.2016, S 3 AS 489/15 sowie vom 04.07.2016, S 13 AS 3749/15).
Das BSG hat für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des Grundsicherungsträgers eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte für zulässig erachtet und ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln. Insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt werden (BSGE 104, 192, SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, Rdnr. 26; BSGE 110, 52, SozR 4-4200 § 22 Nr. 51 Rdnr. 21).
Die Kammer sieht unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung in diesem Fall keine weiteren lokalen Erkenntnismöglichkeiten oder – mittel zur Festlegung der von dem Beklagten zu tragenden angemessenen Bedarfe für die Unterkunft nach einem schlüssigen Konzept. Auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten kann ein schlüssiges Konzept nicht entwickelt werden. Daten zu der Anzahl der einbezogenen Wohnungen zwischen 41 bis etwa 55 qm konnten von dem Beklagten nicht genannt werden und liegen dem Gericht auch nicht vor.
Da der Beklagte nicht in der Lage ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls im Hinblick auf Wohnungen für einen Einpersonenhaushalt mit einer Wohnfläche von um die 50 qm ein schlüssiges Konzept zu präsentieren und auch das Gericht auf der Grundlage der vorhandenen Daten ein schlüssiges Konzept nicht entwickeln kann, ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen, die ihrerseits durch die Tabellenwerte zu § 8 bzw. § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) nach oben begrenzt sind. Wegen der dann nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung, ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % einzubeziehen (BSG, Urteile vom 10.09.2013, B 4 AS 4/13 R und vom 06.08.2014, B 4 AS 37/13 R). Im Falle des Klägers beträgt die angemessene Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten danach 358,00 Euro (Ein-Personenhaushalt Mietstufe 4) zzgl, 10 % Sicherheitszuschlag (35,80 Euro), mithin 393,80 Euro monatlich. Der Beklagte hat dem Kläger daher insgesamt 475,80 Euro monatlich (393,80 Euro Bruttokaltmiete zzgl. der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlung von 82,00 Euro) vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 zu zahlen.
Dass eine Senkung der Unterkunftskosten insbesondere durch Anmietung einer anderen Unterkunft dem Kläger ab dem 01.04.2013 möglich war, ergibt sich aus den von dem Beklagten im Termin vorgelegten, aktuellen Wohnungsangeboten auf Immobilienscout 24, auch wenn das Gericht zu bedenken gibt, dass von den zehn vorgelegten Wohnungsangeboten nur ein einziges eine Wohnung mit 51 qm und ein weiteres eine Wohnung mit 47 qm betrifft, alle anderen Wohnungen sind solche mit einer Wohnfläche von 45 qm und weniger.
Sonstige tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe, die einer Kostensenkung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Tenor den Änderungsbescheid vom 02.08.2016 über die nachträgliche Gewährung von 5 % der Brennstoffkosten der Heizung im streitigen Zeitraum nicht enthält ist hiermit klarzustellen, dass dieser Bescheid ebenfalls in dem genannten Umfang als geändert gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquotelung entspricht in etwa dem Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens des Klägers mit seinem Klagebegehren. Im Hinblick auf seinen Klageantrag, gerichtet auf die Übernahme der tatsächlichen Kaltmiete war der Kläger in Höhe von etwa 60 % erfolgreich. Seinen Antrag auf Übernahme des Zünd- und Pumpstroms hat der Beklagte insgesamt anerkannt, sein ursprüngliches weiteres Begehren auf Gewährung höherer Regelleistung und Mehrbedarfszuschlag hat der Kläger dagegen nach Klageerhebung nicht weiter verfolgt.
Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Frage, ob für den hier streitigen Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 von einem schlüssigen Konzept ausgegangen werden kann im Hinblick auf Wohnraum in der Größenordnung um 50 qm, grundsätzliche Bedeutung hat.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013.
Der 1969 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen seit Oktober 2005 bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Seit dem 01.10.2006 bewohnt er eine rund 57 qm große Wohnung, für die er im streitigen Zeitraum eine Kaltmiete von 338,45 Euro, eine Nebenkostenvorauszahlung von 96,00 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung von 82,00 Euro aufzuwenden hatte. Warmwasser wird in der Wohnung mittels eines Gasdurchlauferhitzers erzeugt. Die Wohnung des Klägers wird durch eine Gasetagenheizung beheizt.
Seit dem 01.09.2011 zahlte der Beklagte dem Kläger nur noch die aus seiner Sicht angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, nämlich einen Kaltmietpreis von 4,85 Euro zzgl. der tatsächlichen Neben- und Heizkosten. Die Rechtmäßigkeit der Kostensenkung für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2012 war Gegenstand des bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 3 AS 1373/12 geführten Klageverfahrens (L 12 AS 2215/14, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – LSG NRW -) und für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 in dem Parallelverfahren S 3 AS 2554/13, das gleichfalls mit Urteil vom 24.11.2016 endete.
Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 Leistungen vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 in Höhe von 878,90 Euro monatlich weiter und berücksichtigte dabei, neben der Regelleistung in Höhe von 382,00 Euro und einem Mehrbedarf aufgrund kostenaufwändigerer Ernährung wegen der bei dem Kläger bestehenden und nachgewiesenen Zöliakie-Erkrankung in Höhe von 76,40 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe einer aus seiner Sicht angemessenen Kaltmiete von 242,50 Euro, die sich errechne aus einem angemessenen Kaltmietpreis von 4,85 Euro/qm für 50 qm Wohnfläche, die dem Kläger zustehe, zzgl. der tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten, mithin insgesamt 420,50 Euro. Dies entspricht einer Kürzung der tatsächlich von dem Kläger zu zahlenden Kaltmiete von 95,95 Euro.
Hiergegen hat der Kläger am 30.07.2013 Klage erhoben. Er ist der Meinung, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten von dem Beklagten zu tragen seien, da dieser nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessenen Wohnraums verfüge. Es sei allgemein bekannt, dass kleinere Wohnungen überproportional teuer seien. Es sei daher nicht rechtens, ein arithmetisches Mittel aus Wohnungen mit einer Quadratmeterzahl von 40 bis 90 qm zu bilden. Damit würden kleinere Wohnungen "billig gerechnet". Darüber hinaus stünden ihm 4,10 Euro monatlich an Stromkosten zu, die durch den Betrieb der Gastherme anfielen. Außerdem begehre er einen Regelsatz von mindestens 418,07 Euro monatlich und einen Mehrbedarfszuschlag aufgrund krankheitsbedingter, kostenaufwändigerer Ernährung in Höhe von mindestens 101,00 Euro monatlich.
Nachdem der Beklagte für den streitigen Zeitraum und auch darüber hinaus 4,10 Euro sogenannten Zünd- und Pumpstrom, nämlich 5 % der im streitigen Zeitraum angefallenen Brennstoffkosten der Heizung zugunsten des Klägers mit Änderungsbescheid vom 02.08.2016 anerkannt hat, hat der Kläger sein Klagebegehren auf die Gewährung der tatsächlich von ihm aufzuwendenden Kaltmiete in Höhe von 338,45 Euro beschränkt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 zu verurteilen, ihm Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 516,45 Euro monatlich vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den Mietspiegel der Stadt Wuppertal und die diesem zugrunde liegende Dokumentation. Danach sei von einem angemessenen Quadratmeterpreis im Stadtgebiet von 4,85 Euro auszugehen. Im Übrigen habe das LSG NRW mit Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) mittlerweile entschieden, dass der Beklagte über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessenen Wohnraums verfüge.
Das Gericht hat den qualifizierten "Mietspiegel Wuppertal 2010", der ab dem 13.07.2010 gültig ist, sowie die "Dokumentation zum Mietspiegel 2010 für die Stadt Wuppertal" beigezogen. Der Mietspiegel, dem eine Datenerhebung aus 2009 zugrunde liegt, ist Grundlage des von dem Beklagten errechneten qm-Preises von 4,85 Euro. Hierbei wurde der arithmetische Mittelwert der einbezogenen Wohnungen mit einer Größe von 41-90 qm der Baualtersklassen I, II und III (alle Wohnungen, die bis 1977 bezugsfertig wurden) gebildet. Der Mietspiegel gilt seit dem 18.09.2012 als einfacher Mietspiegel fort. Neue Daten wurden nicht erhoben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, dass 90 % aller Wohnungen in die Spanne der 41 bis 90 qm großen Wohnungen fallen. Weitere Zahlen seien derzeit nicht verfügbar. Darüber hinaus hat er zehn aktuelle Mietangebote aus "Immobilienscout 24" vorgelegt mit Wohnungen zwischen 41,53 und 51,3 qm zu einem Kaltmietpreis von jeweils unter 242,50 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der beigezogenen Verfahrensakten S 29 AS 3996/10, S 18 AS 3613/12 und S 3 AS 1373/12 des Sozialgerichts Düsseldorf. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger ist beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig. Der Kläger hat gegen den Beklagten in dem hier streitigen Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 einen Anspruch auf Berücksichtigung der Bedarfe für seine Unterkunft unter Zugrundelegung der Wohngeldtabelle zuzüglich eines 10 % igen Zuschlags. Denn die Ermittlung des angemessenen qm Preises durch den Beklagten beruht bei Wohnungen für Ein-Personenhaushalte in der Größenordnung um die 50 qm nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Streitgegenständlich ist allein ein Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem von den angefochtenen Bescheiden erfassten Bewilligungszeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013. Der Kläger hat die Klage auf diesen Klagegegenstand ausdrücklich beschränkt. Die Beschränkung ist zulässig, da die Bedarfe für Unterkunft und Heizung einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (st. Rspr des BSG, z.B. Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, m.w.N.).
Der Kläger war in dem streitgegenständlichen Zeitraum Leistungsberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB II, denn er hatte das 15. Lebensjahr, nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet, war erwerbsfähig und in dem streitgegenständlichen Zeitraum auch durchgehend hilfebedürftig. Er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch in der Bundesrepublik Deutschland. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist der Grundsicherungsträger grundsätzlich verpflichtet, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft ist unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Es ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Sodann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R). Grundsätzlich obliegt es dem Grundsicherungsträger, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept jedoch von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf. ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 65/09 R).
Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG, Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R und vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R). Für einen Ein-Personenhaushalt ergibt sich danach seit dem 01.01.2010 eine maßgebliche Wohnfläche von 50 qm (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R). Dem hat der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide auch Rechnung getragen und im Falle des Klägers für den gesamten streitigen Zeitraum eine maßgebliche Wohnfläche von 50 qm zugrunde gelegt.
Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umzug an einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, nicht verlangt werden kann, sich der Vergleichsmaßstab aber auch nicht streng am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" auszurichten hat. Bei dem insoweit maßgeblichen Vergleichsraum muss es sich daher um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellt (BSG, Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R). Dies ist für den Bereich des Stadtgebietes von Wuppertal zu bejahen (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11). Wie das LSG NRW in dem dort entschieden Fall zu Recht ausgeführt hat, ist die Stadt Wuppertal kleiner als die Stadt Berlin, für die das BSG einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R). Sie entspricht der Stadtstruktur der Stadt Duisburg, für die das BSG ebenfalls einen einheitlichen Vergleichsraum angenommen hat (BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R).
Neben der Größe ist als weiterer Faktor für die Angemessenheit der Mietunterkunft der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Das LSG NRW führt in seinem Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) insofern zutreffend aus, dass für die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen ist; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts erfolgen. Der Grundsicherungsträger muss in diesem Zusammenhang die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Dies erfordert, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt, der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar dargelegt sind, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und eine Validität der Datenerhebung angenommen werden kann. Bei der Datenauswertung müssen anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen (vgl. zum schlüssigen Konzept zuletzt BSG, Urteile vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R).
Als Erkenntnismittel kommen dafür örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet, Anfragen bei den Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen u.a. in Betracht. Die von dem Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/08 R) im Rahmen des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Ein schlüssiges Konzept setzt ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteile vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R und vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R und B 4 AS 27/09 R).
Für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts kann als eine Möglichkeit auf Mietspiegel zurückgegriffen werden (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11 mit weiteren Nachweisen zur aktuellen Rechtsprechung des BSG). In dem hier streitigen Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 galt der Mietspiegel 2010 – anders als in dem von dem LSG NRW am 29.10.2015 entschiedenen Verfahren –nur noch als einfacher Mietspiegel fort. Als ausreichend im Rahmen des schlüssigen Konzepts hat das BSG zwar die Datenerhebung eines qualifizierten Mietspiegels angesehen (BSG, Urteile vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R und vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R). Gleichzeitig hat es ausgeführt, dass der Mietspiegel das schlüssige Konzept jedoch nicht ersetze, zumal der Mietspiegel keine Bestandsmiete enthalte (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R).
Der Beklagte hat den Quadratmeterpreis von 4,85 Euro ausgehend von dem Mietspiegel 2010 für die Stadt Wuppertal ermittelt durch Bildung des arithmetischen Mittelwertes der dort einbezogenen Wohnungen zwischen 41 und 90 qm der Baualtersklassen I-III (vgl. Dokumentation zum Mietspiegel 2010 für die Stadt Wuppertal). Diese Vorgehensweise hält die Kammer für nicht ausreichend zur Erlangung einer gesicherten Datengrundlage im Rahmen der Erstellung eines schlüssigen Konzepts, jedenfalls was die Ermittlung des angemessenen Mietpreises von Wohnungen um die 50 qm angeht. Für den Fall der Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus den Baualtersklassen hat das BSG ausgeführt, worauf auch der 7. Senat des LSG NRW in seinem Urteil vom 29.10.2015 zutreffend hinweist, dass die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts aus den Mittelwerten der Bauklassen als abschließender Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettokalt-Vergleichsmiete die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept zunächst einmal nicht erfüllt. Denn die Bildung arithmetischer Mittelwerte biete gerade bei einem ausdifferenzierten Tabellen-Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment abbilde. Die sogenannte Tabellenmethode stelle die Daten als Mietspannen nach den einzelnen Wohnwertmerkmalen zusammen. Einzelne Felder hätten also je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Segment vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtmarkt. Daher blieben arithmetische Mittelwerte mit einem hohen Grad an Zufälligkeit belastet (BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R und vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R). In dem von dem 7. Senat des LSG NRW am 29.10.2015 entschiedenen Verfahren war es dem Beklagten gelungen, die gegen die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts bestehenden Bedenken im Hinblick auf die Zusammenfassung in Baualtersklassen schlüssig zu widerlegen. Dies ist ihm bei der Bildung des arithmetischen Mittelwerts aus Wohnungen zwischen 41 und 90 qm Wohnfläche nicht gelungen.
Wie der Kläger zu Recht darauf hinweist sind gerade kleine Wohnungen bis etwa 50 qm oft überproportional teurer als solche etwa im Bereich von 70 bis 80 qm, für die der 7. Senat des LSG NRW den zum dortigen Zeitpunkt noch geltenden qualifizierten Mietspiegel als ausreichende Datengrundlage im Rahmen der Entwicklung eines schlüssigen Konzepts angesehen hat. Für ausreichend, aber auch erforderlich hält die Kammer, dass der Beklagte auch im Bereich der berücksichtigten Wohnungsgrößen darlegt und nachweist, dass von den rund 172.000 Wohnungen, die bei der Erstellung des Mietspiegels 2010 in diesem Bereich Berücksichtigung gefunden haben, ein maßgeblicher Anteil von Wohnungen zwischen 41 bis 55 qm eingeflossen sind. Hierzu konnte der Beklagte jedoch keine Angaben machen. Ob das arithmetische Mittel aus Wohnungsgrößen zwischen 41 und 90 qm des Wuppertaler Mietspiegels daher die Gewähr dafür bietet, dass auch kleinere Wohnungen mit einer Wohnfläche von um die 50 qm realistisch abgebildet sind, konnte das Gericht daher nicht feststellen.
Offen bleiben kann in dem hier entschiedenen Verfahren, ob der von dem Beklagten zugrunde gelegte Mietspiegel 2010, der auf einer Datenerhebung aus dem Jahre 2009 beruht, überhaupt noch geeignet ist zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Jahre 2013. Die Kammer geht davon aus, dass die 2009 erhobenen Daten jedenfalls für Zeiträume ab Ende 2014 nicht mehr ausreichen zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten (vgl. Urteil des SG Düsseldorf vom 24.11.2016, S 3 AS 489/15 sowie vom 04.07.2016, S 13 AS 3749/15).
Das BSG hat für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des Grundsicherungsträgers eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte für zulässig erachtet und ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln. Insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt werden (BSGE 104, 192, SozR 4-4200 § 22 Nr. 30, Rdnr. 26; BSGE 110, 52, SozR 4-4200 § 22 Nr. 51 Rdnr. 21).
Die Kammer sieht unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung in diesem Fall keine weiteren lokalen Erkenntnismöglichkeiten oder – mittel zur Festlegung der von dem Beklagten zu tragenden angemessenen Bedarfe für die Unterkunft nach einem schlüssigen Konzept. Auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten kann ein schlüssiges Konzept nicht entwickelt werden. Daten zu der Anzahl der einbezogenen Wohnungen zwischen 41 bis etwa 55 qm konnten von dem Beklagten nicht genannt werden und liegen dem Gericht auch nicht vor.
Da der Beklagte nicht in der Lage ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls im Hinblick auf Wohnungen für einen Einpersonenhaushalt mit einer Wohnfläche von um die 50 qm ein schlüssiges Konzept zu präsentieren und auch das Gericht auf der Grundlage der vorhandenen Daten ein schlüssiges Konzept nicht entwickeln kann, ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen, die ihrerseits durch die Tabellenwerte zu § 8 bzw. § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) nach oben begrenzt sind. Wegen der dann nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung, ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % einzubeziehen (BSG, Urteile vom 10.09.2013, B 4 AS 4/13 R und vom 06.08.2014, B 4 AS 37/13 R). Im Falle des Klägers beträgt die angemessene Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten danach 358,00 Euro (Ein-Personenhaushalt Mietstufe 4) zzgl, 10 % Sicherheitszuschlag (35,80 Euro), mithin 393,80 Euro monatlich. Der Beklagte hat dem Kläger daher insgesamt 475,80 Euro monatlich (393,80 Euro Bruttokaltmiete zzgl. der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlung von 82,00 Euro) vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 zu zahlen.
Dass eine Senkung der Unterkunftskosten insbesondere durch Anmietung einer anderen Unterkunft dem Kläger ab dem 01.04.2013 möglich war, ergibt sich aus den von dem Beklagten im Termin vorgelegten, aktuellen Wohnungsangeboten auf Immobilienscout 24, auch wenn das Gericht zu bedenken gibt, dass von den zehn vorgelegten Wohnungsangeboten nur ein einziges eine Wohnung mit 51 qm und ein weiteres eine Wohnung mit 47 qm betrifft, alle anderen Wohnungen sind solche mit einer Wohnfläche von 45 qm und weniger.
Sonstige tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe, die einer Kostensenkung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Tenor den Änderungsbescheid vom 02.08.2016 über die nachträgliche Gewährung von 5 % der Brennstoffkosten der Heizung im streitigen Zeitraum nicht enthält ist hiermit klarzustellen, dass dieser Bescheid ebenfalls in dem genannten Umfang als geändert gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquotelung entspricht in etwa dem Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens des Klägers mit seinem Klagebegehren. Im Hinblick auf seinen Klageantrag, gerichtet auf die Übernahme der tatsächlichen Kaltmiete war der Kläger in Höhe von etwa 60 % erfolgreich. Seinen Antrag auf Übernahme des Zünd- und Pumpstroms hat der Beklagte insgesamt anerkannt, sein ursprüngliches weiteres Begehren auf Gewährung höherer Regelleistung und Mehrbedarfszuschlag hat der Kläger dagegen nach Klageerhebung nicht weiter verfolgt.
Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Frage, ob für den hier streitigen Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 von einem schlüssigen Konzept ausgegangen werden kann im Hinblick auf Wohnraum in der Größenordnung um 50 qm, grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved