Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 12 P 155/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111,60 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2001 zu zahlen und der Klägerin die Gerichtskosten in Höhe von 150,00 Euro zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung.
Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin für sich, seine Ehefrau und die Tochter seit April 1988 eine private Krankenversicherung und seit Januar 1995 eine private Pflegepflichtversicherung. Dem Pflegeversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin für die private Pflegepflichtversicherung zugrunde. Diese bestehen aus dem sogenannten Bedingungsteil (MB/PPV 1996) und dem Tarifteil PV mit den Tarifstufen PVN und PVB.
Seit Januar 2001 hat der Beklagte keine Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung an die Klägerin gezahlt. Mit Schreiben vom 14.03.2001 wurde der Beklagte zum ersten Mal aufgefordert, einen Gesamtrückstand in Höhe von 1.731,12 DM zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu begleichen. Mit Schreiben vom 10.04.2001 wurde ein Gesamtrückstand von 2314,16 DM angefordert, davon 218,28 DM zur Pflegeversicherung. Der Versicherungsvertrag wurde unter der Voraussetzung fristlos gekündigt, dass nach Ablauf von zwei Wochen der Zahlungsverzug fortbestehe. Schließlich wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 14.05.2001 mitgeteilt, er sei derzeit ohne Versicherungsschutz. Es wurde ein Gesamtrückstand von 2.891,20 DM angefordert, davon 272,85 DM zur Pflegeversicherung.
Am 20.06.2001 hat die Klägerin beim Amtsgericht T den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten über rückständige Beiträge zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.04.2001 in Höhe von insgesamt 218,28 DM beantragt. Der Mahnbescheid ist am 20.06.2001 antragsgemäß erlassen worden. Für das Mahnverfahren hat die Klägerin eine Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz in Höhe von 25,00 DM (12,78 Euro) gezahlt. Der Beklagte hat am 09.07.2001 Widerspruch erhoben, der sich gegen den geltend gemachten Anspruch insgesamt richtet. Das Amtsgericht T - Mahnabteilung - hat das Verfahren auf Antrag der Klägerin am 09.07.2001 an das Sozialgericht Dortmund als Prozessgericht abgegeben.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits am 22.01.2001 nicht vertretene Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 111,60 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2001 zuzüglich 150,00 Euro sozialgerichtliche Pauschgebühr zu zahlen.
Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
Das Gericht hat sich von der Klägerin eine Ablichtung des Versicherungsantrages vom 22.02.1988 sowie der Schreiben der Beklagten vom 14.03.2001, vom 10.04.2001 und vom 14.05.2001 vorlegen lassen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl in dem Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits am 22.01.2002 die Klägerin nicht vertreten gewesen und der Beklagte nicht erschienen ist. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind jeweils in der ihnen ordnungsgemäß zugestellten Benachrichtigung von dem Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001 (6. SGG- Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt I Seite 2144) auch für Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung eröffnet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG statthaft.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.04.2001 in Höhe von insgesamt 111,60 Euro (ursprünglich 218,28 DM) aus dem Pflegepflichtversicherungsvertrag in Verbindung mit § 35 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit § 8 MB/PPV 96.
Zwischen den Beteiligten ist mit Wirkung zum 01.01.1995 ein Vertrag über die private Pflegepflichtversicherung des Beklagten, seiner Ehefrau und der Tochter zustande gekommen. Der Beklagte hat die Beiträge für die Monate Januar bis einschließlich April 2001 in Höhe von insgesamt 111,60 Euro (ursprünglich 218,28 DM) nicht gezahlt. Der Pflegeversicherungsvertrag ist erst dadurch beendet worden, dass die Klägerin ihn mit Schreiben vom 10.04.2001 gemäß § 39 Versicherungsvertragsgesetz wegen Beitragsrückstandes zum Ende des Monats April 2001 gekündigt hat.
Diese Tatsachen hat der Beklagte nicht bestritten. Es bestand keine Veranlassung, hieran zu zweifeln. Die Klägerin hat dem Gericht den Versicherungsantrag vom 22.02.1988 sowie ihre Schreiben vom 14.03.2001, vom 10.04.2001 und vom 14.05.2001 jeweils in Ablichtung vorgelegt.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3138). Gemäß Artikel 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes tritt mit Wirkung ab 01.01.2002 an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz- Überleitungs- Gesetz vom 09.06.1998 der Basiszinssatz des BGB (§ 247). Der Beklagte befindet sich jedenfalls seit 01.05.2001 mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von 111,60 Euro (ursprünglich 218,28 DM) in Schuldnerverzug, da die Beiträge gemäß § 8 MB/PPV 96 jeweils am 1. eines Monats fällig werden.
Der Anspruch auf Ersatz der Gerichtskosten in Höhe von 150,00 Euro folgt aus § 286 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin zu zahlenden Gerichtskosten stellen einen Schaden infolge des Schuldnerverzugs des Beklagten dar. Die Höhe der Pauschgebühr für das Verfahren vor den Sozialgerichten beträgt gemäß § 184 Abs. 2 SGG in der Fassung des 6.SGG- Änderungsgesetzes 150,00 Euro, wenn das Verfahren nach dem 01.01.2002 beendet worden ist (Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 des 6.SGG- Änderungsgesetzes). Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz wird angerechnet.
Zwar kann die Klägerin als Gebührenpflichtige ihre Aufwendungen nicht gemäß § 193 SGG geltend machen (§ 193 Abs.4 SGG in der Fassung des 6.SGG- Änderungsgesetzes). Die §§ 183 - 197 SGG regeln jedoch nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Davon zu unterscheiden ist der Kostenerstattungsanspruch nach materiellem Recht, etwa aufgrund Verzugs, der selbständig geltend gemacht werden kann (Meyer-Ladewig, SGG, vor § 183 Randnummer 5).
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung.
Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin für sich, seine Ehefrau und die Tochter seit April 1988 eine private Krankenversicherung und seit Januar 1995 eine private Pflegepflichtversicherung. Dem Pflegeversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin für die private Pflegepflichtversicherung zugrunde. Diese bestehen aus dem sogenannten Bedingungsteil (MB/PPV 1996) und dem Tarifteil PV mit den Tarifstufen PVN und PVB.
Seit Januar 2001 hat der Beklagte keine Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung an die Klägerin gezahlt. Mit Schreiben vom 14.03.2001 wurde der Beklagte zum ersten Mal aufgefordert, einen Gesamtrückstand in Höhe von 1.731,12 DM zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu begleichen. Mit Schreiben vom 10.04.2001 wurde ein Gesamtrückstand von 2314,16 DM angefordert, davon 218,28 DM zur Pflegeversicherung. Der Versicherungsvertrag wurde unter der Voraussetzung fristlos gekündigt, dass nach Ablauf von zwei Wochen der Zahlungsverzug fortbestehe. Schließlich wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 14.05.2001 mitgeteilt, er sei derzeit ohne Versicherungsschutz. Es wurde ein Gesamtrückstand von 2.891,20 DM angefordert, davon 272,85 DM zur Pflegeversicherung.
Am 20.06.2001 hat die Klägerin beim Amtsgericht T den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten über rückständige Beiträge zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.04.2001 in Höhe von insgesamt 218,28 DM beantragt. Der Mahnbescheid ist am 20.06.2001 antragsgemäß erlassen worden. Für das Mahnverfahren hat die Klägerin eine Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz in Höhe von 25,00 DM (12,78 Euro) gezahlt. Der Beklagte hat am 09.07.2001 Widerspruch erhoben, der sich gegen den geltend gemachten Anspruch insgesamt richtet. Das Amtsgericht T - Mahnabteilung - hat das Verfahren auf Antrag der Klägerin am 09.07.2001 an das Sozialgericht Dortmund als Prozessgericht abgegeben.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits am 22.01.2001 nicht vertretene Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 111,60 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2001 zuzüglich 150,00 Euro sozialgerichtliche Pauschgebühr zu zahlen.
Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
Das Gericht hat sich von der Klägerin eine Ablichtung des Versicherungsantrages vom 22.02.1988 sowie der Schreiben der Beklagten vom 14.03.2001, vom 10.04.2001 und vom 14.05.2001 vorlegen lassen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl in dem Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits am 22.01.2002 die Klägerin nicht vertreten gewesen und der Beklagte nicht erschienen ist. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind jeweils in der ihnen ordnungsgemäß zugestellten Benachrichtigung von dem Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001 (6. SGG- Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt I Seite 2144) auch für Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung eröffnet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG statthaft.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.04.2001 in Höhe von insgesamt 111,60 Euro (ursprünglich 218,28 DM) aus dem Pflegepflichtversicherungsvertrag in Verbindung mit § 35 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit § 8 MB/PPV 96.
Zwischen den Beteiligten ist mit Wirkung zum 01.01.1995 ein Vertrag über die private Pflegepflichtversicherung des Beklagten, seiner Ehefrau und der Tochter zustande gekommen. Der Beklagte hat die Beiträge für die Monate Januar bis einschließlich April 2001 in Höhe von insgesamt 111,60 Euro (ursprünglich 218,28 DM) nicht gezahlt. Der Pflegeversicherungsvertrag ist erst dadurch beendet worden, dass die Klägerin ihn mit Schreiben vom 10.04.2001 gemäß § 39 Versicherungsvertragsgesetz wegen Beitragsrückstandes zum Ende des Monats April 2001 gekündigt hat.
Diese Tatsachen hat der Beklagte nicht bestritten. Es bestand keine Veranlassung, hieran zu zweifeln. Die Klägerin hat dem Gericht den Versicherungsantrag vom 22.02.1988 sowie ihre Schreiben vom 14.03.2001, vom 10.04.2001 und vom 14.05.2001 jeweils in Ablichtung vorgelegt.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3138). Gemäß Artikel 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes tritt mit Wirkung ab 01.01.2002 an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz- Überleitungs- Gesetz vom 09.06.1998 der Basiszinssatz des BGB (§ 247). Der Beklagte befindet sich jedenfalls seit 01.05.2001 mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von 111,60 Euro (ursprünglich 218,28 DM) in Schuldnerverzug, da die Beiträge gemäß § 8 MB/PPV 96 jeweils am 1. eines Monats fällig werden.
Der Anspruch auf Ersatz der Gerichtskosten in Höhe von 150,00 Euro folgt aus § 286 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin zu zahlenden Gerichtskosten stellen einen Schaden infolge des Schuldnerverzugs des Beklagten dar. Die Höhe der Pauschgebühr für das Verfahren vor den Sozialgerichten beträgt gemäß § 184 Abs. 2 SGG in der Fassung des 6.SGG- Änderungsgesetzes 150,00 Euro, wenn das Verfahren nach dem 01.01.2002 beendet worden ist (Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 des 6.SGG- Änderungsgesetzes). Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz wird angerechnet.
Zwar kann die Klägerin als Gebührenpflichtige ihre Aufwendungen nicht gemäß § 193 SGG geltend machen (§ 193 Abs.4 SGG in der Fassung des 6.SGG- Änderungsgesetzes). Die §§ 183 - 197 SGG regeln jedoch nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Davon zu unterscheiden ist der Kostenerstattungsanspruch nach materiellem Recht, etwa aufgrund Verzugs, der selbständig geltend gemacht werden kann (Meyer-Ladewig, SGG, vor § 183 Randnummer 5).
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGG.
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