Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
43
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 43 AS 2221/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einer Schulabschlussfeier.
Die im Jahre 1999 geborene Klägerin zu 1) und die im Jahre 2000 geborene Klägerin zu 2) bezogen zum streitigen Zeitpunkt gemeinsam mit Ihrer Mutter, die ursprünglich auch Klage erhoben hatte, Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 12.09.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Übernahme von Kosten für ihre Schulabschlussfeier im Juli 2018 ab. Da der dagegen erhobene Widerspruch verfristet war, erging unter dem 16.01.2018 ein ablehnender Überprüfungsbescheid. Die beantragten Leistungen seien mit der Regelleistung abgegolten. In ihrem Widerspruch beriefen sich die Klägerinnen auf § 21 Abs. 6 sowie § 27 Abs. 7 SGB
II.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück; eine falsche Entscheidung sei nicht ersichtlich. Insbesondere handele es sich nicht um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf. Die Abschlussfeier falle darüber hinaus nicht unter einer Aktivität im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB II, noch sei ein Grund ersichtlich, dass diese nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden könne.
Dagegen richtet sich die am 6. Juli 2018 erhobene Klage, mit der die Klägerinnen Gewährung von Mehrbedarf wegen der Schulabschlussfeier begehren. Sie berufen sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und stellen darauf ab, dass die Gewährung eines Mehrbedarfes gemäß § 21 Abs. 6 SGB II auch bei einmaligen Bedarfen aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich sein könne. Ggfs. regen sie wegen eines möglichen Anspruches nach § 73 SGB XII die Beiladung des Sozialhilfeträgers an.
Die Klägerinnen beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2018 zu verurteilen, den Bescheid vom 12.09.2017 zurückzunehmen und der Klägerin zu 1) 218 Euro und der Klägerin zu 2) 217 Euro für Kosten anlässlich des Abiturballes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspreche. Insbesondere gehe es vorliegend nicht um Hilfsmittel der Schüler im Unterricht sondern um die Kostenübername für eine nicht im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehende Abschlussfeier.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Auf Anforderung des Gerichtes haben die Klägerinnen die ihnen entstandenen Kosten durch Übersendung von Quittungen nachgewiesen. Es handelt sich um jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, 27 Euro jeweils für die "Abiballkarten" sowie Kleider i. H. v. 56 bzw. 50 Euro und Schuhe i. H. von 40 bzw. 35 Euro. Auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden hat die Schulleitung – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt – verneint, dass es sich bei der Schulabschlussfeier um eine schulische Veranstaltung gehandelt habe.
Die die Klägerinnen betreffenden Akten lagen im Termin vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerinnen sind durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat zu Recht die Rücknahme des die Übernahme von Kosten für die Schulabschlussfeier ablehnenden Bescheides vom 12.09.2017 gemäß § 44 SGB X abgelehnt.
Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Gewährung der entsprechenden Leistungen. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein hoher, nachweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der Schulabschlussfeier (Abiball) handelt es sich bereits nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Zwar ist den Klägerinnen zuzugestehen, dass die Teilnahme an der privaten Schulabschlussfeier wünschenswert war, sie war jedoch nicht verpflichtend oder geboten. Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ist es vielfach nicht möglich, an gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilzunehmen. Darüber hinaus ist vorliegend zu beachten, dass die mit der Teilnahme der Abiturfeier verbundenen Kosten bereits seit geraumer Zeit feststanden und ein Ansparen – auch ggfs. durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit – möglich gewesen wäre. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der entsprechende "Bedarf" über den Regelsatz abzudecken gewesen wäre. Verfassungsrechtliche Bedenken hat die Kammer diesbezüglich nicht.
Ein Anspruch gemäß § 28 SGB X als Bedarf für Bildung und Teilhabe fällt ebenfalls aus. Die Kammer nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten Bezug, denen sie sich anschließt (136 Abs. 3 SGG).
Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers kam nicht in Betracht, da ein Anspruch gemäß § 73 SGB XII nicht in Betracht kam. Dass für die begehrte Leistung ein Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt wäre, ist nicht ansatzweise zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einer Schulabschlussfeier.
Die im Jahre 1999 geborene Klägerin zu 1) und die im Jahre 2000 geborene Klägerin zu 2) bezogen zum streitigen Zeitpunkt gemeinsam mit Ihrer Mutter, die ursprünglich auch Klage erhoben hatte, Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 12.09.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Übernahme von Kosten für ihre Schulabschlussfeier im Juli 2018 ab. Da der dagegen erhobene Widerspruch verfristet war, erging unter dem 16.01.2018 ein ablehnender Überprüfungsbescheid. Die beantragten Leistungen seien mit der Regelleistung abgegolten. In ihrem Widerspruch beriefen sich die Klägerinnen auf § 21 Abs. 6 sowie § 27 Abs. 7 SGB
II.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück; eine falsche Entscheidung sei nicht ersichtlich. Insbesondere handele es sich nicht um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf. Die Abschlussfeier falle darüber hinaus nicht unter einer Aktivität im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB II, noch sei ein Grund ersichtlich, dass diese nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden könne.
Dagegen richtet sich die am 6. Juli 2018 erhobene Klage, mit der die Klägerinnen Gewährung von Mehrbedarf wegen der Schulabschlussfeier begehren. Sie berufen sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und stellen darauf ab, dass die Gewährung eines Mehrbedarfes gemäß § 21 Abs. 6 SGB II auch bei einmaligen Bedarfen aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich sein könne. Ggfs. regen sie wegen eines möglichen Anspruches nach § 73 SGB XII die Beiladung des Sozialhilfeträgers an.
Die Klägerinnen beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2018 zu verurteilen, den Bescheid vom 12.09.2017 zurückzunehmen und der Klägerin zu 1) 218 Euro und der Klägerin zu 2) 217 Euro für Kosten anlässlich des Abiturballes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspreche. Insbesondere gehe es vorliegend nicht um Hilfsmittel der Schüler im Unterricht sondern um die Kostenübername für eine nicht im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehende Abschlussfeier.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Auf Anforderung des Gerichtes haben die Klägerinnen die ihnen entstandenen Kosten durch Übersendung von Quittungen nachgewiesen. Es handelt sich um jeweils 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, 27 Euro jeweils für die "Abiballkarten" sowie Kleider i. H. v. 56 bzw. 50 Euro und Schuhe i. H. von 40 bzw. 35 Euro. Auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden hat die Schulleitung – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt – verneint, dass es sich bei der Schulabschlussfeier um eine schulische Veranstaltung gehandelt habe.
Die die Klägerinnen betreffenden Akten lagen im Termin vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerinnen sind durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat zu Recht die Rücknahme des die Übernahme von Kosten für die Schulabschlussfeier ablehnenden Bescheides vom 12.09.2017 gemäß § 44 SGB X abgelehnt.
Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Gewährung der entsprechenden Leistungen. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein hoher, nachweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der Schulabschlussfeier (Abiball) handelt es sich bereits nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Zwar ist den Klägerinnen zuzugestehen, dass die Teilnahme an der privaten Schulabschlussfeier wünschenswert war, sie war jedoch nicht verpflichtend oder geboten. Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ist es vielfach nicht möglich, an gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilzunehmen. Darüber hinaus ist vorliegend zu beachten, dass die mit der Teilnahme der Abiturfeier verbundenen Kosten bereits seit geraumer Zeit feststanden und ein Ansparen – auch ggfs. durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit – möglich gewesen wäre. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der entsprechende "Bedarf" über den Regelsatz abzudecken gewesen wäre. Verfassungsrechtliche Bedenken hat die Kammer diesbezüglich nicht.
Ein Anspruch gemäß § 28 SGB X als Bedarf für Bildung und Teilhabe fällt ebenfalls aus. Die Kammer nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten Bezug, denen sie sich anschließt (136 Abs. 3 SGG).
Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers kam nicht in Betracht, da ein Anspruch gemäß § 73 SGB XII nicht in Betracht kam. Dass für die begehrte Leistung ein Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt wäre, ist nicht ansatzweise zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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