S 35 AS 6/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 6/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 10.02.2005 gegen den Beschluss vom 26.01.2005 wird dieser dahingehend abgeändert, dass der Tenor nunmehr lautet: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen An¬ordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, bis zur Entscheidung über seinen Antrag vom 21.11.2004, für jeden Tag seit dem 1.1.2005 18,30 Euro zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außerge-richtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

Auf die Beschwerde des Antragstellers hin war der Tenor des Beschlusses zu än¬dern, da der Tenor in der bisherigen Form nicht vollstreckungsfähig war. Das Gericht geht bei der ermittelten Summe davon aus, dass der Antragsteller 260,00 Euro Miete plus 82,00 Euro Nebenkosten zu zahlen hat und einen Anspruch nach dem SGB II in Höhe von 345,00 Euro monatlich hat. Von der errechneten Summe hat die Kammer dem Antragsteller vorläufig 80 % zugesprochen.

Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass der Beschluss nur den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 02.02.2005 betrifft, denn am 02.02.2005 ist der Antrag des An¬tragstellers abgelehnt worden.
Rechtskraft
Aus
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