S 9 KR 1054/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 1054/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Fragen, ob die Klägerin seit dem 1.10.2010 versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist.

Die 1959 geborene Klägerin beantragte am 18.09.2009 die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.

Zu Begründung ihres Antrags führte die Klägerin aus, dass sie als Künstlerin drei Projekte an Schulen durchführe. Diese Projekte würden vom Kulturamt der Stadt Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Land NRW finanziert. Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit rechne sie monatlich mit der ARGE ab. Eine Kranken- und Rentenversicherung bei der Beklagten würde ihre finanzielle Situation deutlich verbessern. Die vertraglich fest vereinbarten Einkünfte bis Mitte 2010 würden 6.000 EUR betragen. Dazu kämen Einkünfte aus freien Projekten und Kursangeboten, die gegenwärtig noch nicht beziffert werden könnten. Die Klägerin fügte einen Lebenslauf bei, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin ein abgeschlossenes Studium der freien Kunst und Bildhauerei in derZeit vom 1984 bis 1989 absolviert hat. Sodann legte die Klägerin Honorarverträge vor, die sie mit der Landeshauptstadt Düsseldorf abgeschlossen hatte. Als Vertragsgegenstand und Aufgabenfelder des Honorarvertrages wird unter § 1 folgendes geschrieben:

"Die Landesregierung verfolgt das Ziel, der kulturellen Bildung von Kindern und Jugendlichen in NRW neue Impulse zu geben. Hierzu wurde erstmals in 2006 das Landesprogramm Kultur und Schule aufgelegt. Kommunen und andere Schulträger konnten sich mit Projekten bewerben, die Künstlerinnen in Schulen durchführen. Die Honorarkraft übernimmt eigenverantwortlich die Ausführungen folgender Tätigkeiten: Koordination und Durchführung des Projektes "Gestaltung eines Kreuzweges". Das Projekt wird in Zusammenarbeit mit LIT1 T2U. Dsraße 000 durchgeführt. Ferner legte die Klägerin einen weiteren Kooperationsvertag zur Offenen Ganztagsschule mit der B M Schule vor. Als Maßnahme wird vereinbart "Kneten, Spielen, Formen mit Ton im Rahmen der offenen Ganztagsgrundschule". Die Maßnahme beginnt am 17.08.2009 nd endet am 14.07.2010. Das Angebot "Kneten, Spielen, Formen mit Ton" wird unter der Kurzbeschreibung des Angebotes näher erläutert: "Erste Erfahrungen mit plastischen Arbeiten in Ton. Spielerisches Angebot: Formen und Abformen (da kein Ofen vorhanden). Für ihre Tätigkeit erhält die Klägerin ein Honorar in Höhe von 25,- Euro für 45

Minuten zuzüglich 400 EUR für Materialkosten. Nach Prüfung dieser Unterlagen teilte die Beklagte im Bescheid vom 27.10.2009 mit, dass nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) in der allgemeinen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbstständige Künstler und Publizisten versichert seien. Das Abhalten von Lernveranstaltungen, bei denen es sich primär um Wissensvermittlung und nicht um die Anleitung zur eigener künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gehe, sei nach dem Urteil des BSG vom 24.06.98, Az.: B 3 KR 10/97 keine nach dem KSVG versicherungspflichtige Tätigkeit.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und teilte mit, dass es bei ihrer Tätigkeit im Rahmen des sogenannten Düsseldorfer Modells um eine Tätigkeit handele, die es freischaffenden Künstlern zum regulären Unterricht an Schulen ermögliche, die eigene künstlerische Arbeit und das eigene künstlerische Vermögen an Kindern weiterzugeben. Im kommenden Schuljahr sei ein neues Projekt geplant "Findung und Gestaltung eines Feiertages". Ein weiteres Projekt sei Töpfern wie die Römer. Die Klägerin trägt vor, dass sie regelmäßig an zwei Grundschulen arbeite und zwar nicht als Lehrkraft, sondern als freischaffende Künstlerin im Rahmen der OGS. Sie weist daraufhin, dass die Programme, die es Künstlerin ermöglichen, an Schulen zu arbeiten, für sie ein vorhersehbares Einkommen darstelle. Andere künstlerische Projekte hätten in der Vergangenheit in der Regel nur so viel Geld eingebracht, wie sie gekostet hätten. Auch der, für den 01.09.2010 bis 24.07.2011 vorgelegte Honorarvertag, zeige deutlich, dass es sich um eine künstlerische Tätigkeit handele, denn in § 1 werde der Vertragsgegenstand wie folgt beschrieben: "Die Honorarkraft übernimmt im Rahmen des Pilotprojektes "Künstlerpartnerschaften für Schulen". In Zusammenarbeit mit der Schule wird im Außen- und Innenbereich ein künstlerisches Projekt in den Bereichen Bildhauerei, Malerei und Installation erarbeitet. Die Honorarkraft setzt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 insbesondere folgende Maßnahme um - Entwicklung und Bereitstellung eines künstlerischen Angebotes für alles Schüler und Schülerinnen - Erarbeitung eines gemeinsamen Themas - regelmäßiges Arbeiten mit den Schüler und Schülerinnen ein pro Woche, 6 Zeitstunden (60 Minuten) - regelmäßiger Austausch mit den Lehrern und Lehrerinnen - Abschlusspräsentation mit der gemeinsamen Arbeit bzw. des Arbeitsprozesses. Verwaltung und Abrechnung des Materialkostenbudget in Höhe von 1.000 EUR. Als Vergütung erhält die Honorarkraft 25 EUR für 45 Minuten. In dem Schreiben des Kulturamts der Landeshauptstadt Düsseldorf Künstlerinnen und Künstler in Ganztagsschulen heißt es: "Wir sind professionelle, hauptberuflich tätige Künstlerinnen und Künstler der Sparten Tanz, Theatermusik und bildende Kunst. Die Arbeit mit Kindern in der Ganztagsschule betrachten wird als unseren Beitrag zur kulturellen Bildung. Mit diesem Arrangement übernehmen wir Verantwortung für die Gesellschaft und Gestaltung ihrer Zukunft. Die Kinder stehen im Mittelpunkt unserer künstlerischen Angebote. Unsere Ziele sind: Ihre Vorstellungs- und Erfahrungswerte anzusprechen, sie weitestgehend und verantwortlich an allen Prozessen der Arbeit zu beteiligen, sie zu ermutigen, ihrer Intuition zu vertrauen und eigene Ideen und Themen zu verfolgen, sie als Partner an authentischen künstlerischen Prozessen zu beteiligen.

Unsere Angebote fördern - die Selbstwahrnehmung und Selbstbestimmung der Kinder, - ihre Neugier und ihr Lust am Entdecken, ihren Mut zum Ausprobieren und zum Anders sein, - ihren Respekt vor sich und vor anderen.

Wir helfen durch unsere Arbeit, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen kreativen und kognitivem Lernen in der offenen Ganztagschule herzustellen.

Wir unterstützen und ergänzen die Lernkultur des Systems Schule - durch Lernen in spielerischer Form, - durch handlungsorientierte Prozesse, - durch Freiräume für Phantasie und verborgenen Talente ohne Leistungsdruck.

Die Schulen öffnen sich und stellen sich dem Änderungsprozess. Wir unterstützen die Schulen auf dem Weg und helfen bei der Entwicklung künstlerischer kreativer Schulprofile."

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die ausgeübte Tätigkeit (01.08.2009 bis 31.07.2010 Gestaltung eines Kreuzwegs, 17.08.2009 bis 14.07.2010 Kneten, Spielen, Formen mit Ton; 17.08.2009 bis 14.07.2010 Töpfern wie die Römer) nicht der Lehre der bildenden Kunst zugeordnet werden könne. § 2 KSVG beziehe sich nur auf solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunst-/Publizistikausübung der Auszubildenen dienen. Gegenstand der Lehrtätigkeit müsse die Vermittlung praktischer und theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Auszubildenen bei der Ausübung von Kunst/Publizistik auswirken. Keine Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG liege vor, wenn eine Lehre vorwiegend von pädagogischen bzw. didaktischen Zielen geprägt sei (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 01.10.2009, Az.: B 3 KS 3/08 R und B 3 KS 2/08 R).

Nach Auswertung der eingereichten Unterlagen gehe es bei den von der Klägerin an Schulen durchgeführten Projekten schwerpunktmäßig um eine pädagogische Förderung der Kinder. Zwar sollten die Kinder auch ihre Kreativität entdecken. Es gehe aber in erster Linie um die Selbstwahrnehmung und Selbstbestimmung der Kinder und das soziale Miteinander. Die Vermittlung von praktischen und theoretischen Kenntnissen im Bereich der bildenden Kunst, bilde gerade nicht den Schwerpunkt der Arbeit. Eine Feststellung der Versicherungspflicht könne daher nicht erfolgen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Sie trägt vor, dass sie gar nicht als Pädagogin arbeiten könne, da sie von ihrer Ausbildung her Künstlerin sei. Auch sei sie völlig frei in der Gestaltung ihrer Arbeit und als Künstlerin könne sie ausschließlich künstlerische Inhalte vermitteln. Sie könne die Entscheidung der Beklagten nicht nachvollziehen. Klägerin beantragt,

+ den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Versicherungspflicht seit dem 01.10.2010 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Sie ist der Ansicht, ihre im Verwaltungsverfahren mitgeteilte Auffassung sei rechtmäßig. Sofern die Klägerin darüber hinaus dargelegt habe, dass sie neben ihren Projekten in den Schulen, auch durch eigene künstlerische Arbeiten Einnahmen erziele, habe die Beklagte im laufenden Verfahren nicht feststellen können, dass die Klägerin mit ihren Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit ein Arbeitseinkommen oberhalb von 3.900 EUR jährlich erziele, so dass auch gemäß § 3 KSVG von Versicherungsfreiheit auszugehen sei. Nach Kenntnisnahme dieser Erwiderung der Beklagten ergänzt die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, dass sie sich durch die Beklagte ungerecht behandelt fühle, da ihre Tätigkeit an Schulen, die ihr ein sicheres Einkommen biete, nicht anerkannt würde und ihre anderen künstlerischen Tätigkeiten würden nicht anerkannt, da die Einnahmen den Betrag von 3900,- Euro nicht übersteigen würden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gericht- und Verwaltungsakte vollinhaltlich Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin, ist durch den Bescheid vom 27.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 nicht in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.

Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die Versicherungspflicht in der KSVG ab dem 01.10.2010 festgestellt wird. Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Vorliegend schafft die Klägerin als Künstlerin bildende Kunst und arbeitet mit Kindern zusammen in Projekten.

Sofern die Klägerin vorträgt, dass sie selbst Kunst schafft, ist dies zutreffend. Da die Klägerin mit diesen künstlerischen Arbeiten, die sie selber schafft, aber kein Arbeitseinkommen oberhalb von 3.900 EUR jährlich erzielt, führt diese Tätigkeit nicht zur Versicherungspflicht nach dem KSVG (vgl. hierzu § 3 KSVG).

Eine Versicherungspflicht ergibt sich auch nicht, sofern die Klägerin vorträgt, dass sie die Lehre von darstellender und bildender Kunst gemäß § 2 Satz 1 KSVG ausübt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben im Rahmen verschiedener Projekte an Düsseldorfer Schulen tätig. Es ist der Klägerin zuzustimmen, dass sie auch diese Tätigkeit an Schulen nur verrichten kann, weil sie selbst Künstlerin ist und eine entsprechende Ausbildung absolviert hat. Dies schlägt sich auch in der Höhe des Honorars nieder, welches die Klägerin für ihre ausgeübte Tätigkeit erhält. Auch ist der Klägerin zuzustimmen, soweit sie vorträgt, keine pädagogische Ausbildung absolviert zu haben und daher nicht in der Lage ist, im engeren Sinne pädagogisch tätig werden zu können. Gleichwohl ist die von der Klägerin im Rahmen der Projekte an Schulen verrichtete Tätigkeit nicht als Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG anzusehen. Denn das Bundessozialgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 01.10.2009 mit dem Az.: B 3 KS 3/08 R (erhältlich über juris) mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Tätigkeit als Lehre im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG ausgeübt wird. Das BSG führt aus (aaO), Randnummer 19:

"Die gesetzliche Gleichstellung der Lehre von Musik und darstellender bzw. bildender Kunst mit der von der Verkehrsauffassung schon immer als künstlerische Tätigkeiten eingestuften Schaffung und Ausübung von Darbietungen und Werken der Kunst, ist nur gerechtfertigt, wenn die Lehre, also der praktische und theoretische Unterricht, darauf gerichtet ist, dem Lernenden, die Fähigkeiten und Fertigkeiten beizubringen, die erforderlich sind, um selbst zur Schaffung und Ausübung künstlerischer Darbietungen und Werke in der Lage zu sein. Dieser Aspekt ist in der Vergangenheit nicht immer beachtet worden und mag deshalb mit unter zu Fehleinschätzungen bei der Feststellungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG geführt haben."

Sofern es daher in dem Schreiben des Kulturamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf von Künstlerinnen und Künstlern in Ganztagsschulen heißt:

"Die Kinder stehen im Mittelpunkt unserer künstlerischen Angebote. Unsere Ziele sind: - ihre Vorstellungs- und Erfahrungswerte anzusprechen, - sie weitestgehend unverantwortlich an allen Prozessen der Arbeit zu beteiligten, sie zu ermutigen, ihrer Intuition zu vertrauen und eigene Ideen und Themen zu verfolgen, - sie als Partner an authentischen künstlerischen Prozessen zu beteiligten. Unsere Angebote fördern: - die Selbstwahrnehmung und Selbstbestimmung der Kinder, - ihre Neugier und ihre Lust an Entdecken, ihren Mut zum Ausprobieren und zum Anders sein, - ihren Respekt vor sich und vor anderen." Zeigen diese Inhalte deutlich, dass bei der Tätigkeit der Klägerin auf den Lernenden abgestellt wird. Die Lernenden - hier die Kinder - sollen in ihrer Selbstwahrnehmung und Selbstbestimmung gefördert werden. Diese Ziele sind dem pädagogisch-didaktischen Bereich zuzuordnen und unterscheiden sich damit deutlich von der Wissensvermittlung auf die das BSG in seiner Entscheidung vom 1.10.2009 abgestellt hat. Zwar wird auch die Kreativität der Kinder gefördert. Es geht aber gerade nicht darum, den Kindern als Lernenden die Fähigkeiten und Fertigkeiten beizubringen, die erforderlich sind, um selbst Kunst zu schaffen und zur Ausübung künstlerischer Darbietungen und Werke in der Lage zu sein. Hierbei berücksichtigt die Kammer auch, dass die Ergebnisse der Projekte der Klägerin als Kunst zu qualifizieren sind, an denen auch die Kinder mitgewirkt haben. Aber diese Mitwirkung der Kinder an Kunst und die Erfahrung "künstlerisch" zu arbeiten, beinhaltet nicht zugleich, dass die Kinder nach dem Projekt die Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, die erforderlich sind, um selbst Kunst zu schaffen und zur Ausübung künstlerischer Darbietungen und Werke in der Lage zu sein.

Das Ziel der Projekte ist es vielmehr, die Kinder mit Hilfe von Kunst in ihrer Selbstwahrnehmung und Selbstbestimmung zu fördern. Hierbei handelt es sich um pädagogisch-didaktische Ziele, die nach der Rechtsprechung des BSG gerade nicht ausreichen, um Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 KSVG zu begründen.

Vor diesem Hintergrund können die von der Klägerin im Rahmen der Projekte an Schulen erzielten Einnahmen nicht bei den Einnahmen berücksichtigt werden, die gemäß § 3 KSVG erforderlich sind, damit die künstlerische Tätigkeit nicht mehr als geringfügig anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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