S 15 R 148/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 15 R 148/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm als den Erben der am 00.00.2006 verstorbenen Versicherten N1 N2 (im folgenden: die Versicherte) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. November 2006 eine Regelaltersrente nach der Versicherten unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) gewährt.

Der Kläger ist aufgrund des von der Versicherten unter dem 10. Oktober 2003 errichteten Testamentes deren Alleinerbe.

Die Versicherte wurde am 00.00.1924 in S/damals Sowjetunion geboren. Unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerseite vom 3. August 2010 und des Schreibens der Beklagten vom 9. Januar 2013 war sie in der Zeit vom 30. August 1941 bis zum 18. März 1944 aufgrund ihrer jüdischen Abstammung durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen ihrer Freiheit beraubt bzw. in ihrer Freiheit beeinträchtigt. Nach den Angaben der Klägerseite vom 3. August 2010 war sie gezwungen, während des Zeitraumes von Oktober 1941 bis zum 18. März 1944 in dem damals zu Transnistrien gehörenden Ghetto S zu wohnen; nach den Angaben der Klägerseite vom 3. August 2010 und des Schreibens der Beklagten vom 9. Januar 2013 legte sie in der Zeit vom 1. November 1941 bis zu ihrer Befreiung am 18. März 1944 eine Ghettobeitragszeit im Sinne von § 1 Abs. 1 ZRBG im Rahmen einer Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeiterin bei dem Judenrat des Ghettos S zurück. Den Angaben der Klägerseite vom 3. August 2010 zufolge war sie nach der Befreiung bis zum 30. Januar 1990 in der Moldauischen SSR der Sowjetunion ansässig. Zu dieser Zeit wanderte sie nach Israel aus, wo sie bis zu ihrem Tode als israelische Staatsangehörige lebte.

Am 31. Oktober 2002 stellte die Versicherte bei dem Israelischen Nationalversicherungsinstitut den an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger gerichteten Antrag, ihr aufgrund von Ghettobeitragszeiten eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zu gewähren.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2002, bei der Beklagten eingegangen am 4. November 2002, beantragte der Klägervertreter, der damals als Vertreter der Versicherten tätig war, der Versicherten aufgrund von Ghettobeitragszeiten eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zu gewähren.

Mit Schreiben vom 16. März 2004 fragte er damals bei der israelischen Bevollmächtigten der Versicherten, der K H , an, ob der Rentenantrag zurückgenommen werden solle. Diese antwortete darauf: "Ja", darüber hinaus kreuzte sie erstens: "KEINE ZUSAMMENARBEIT MIT MANDANT/IN" und zweitens: "DIE AKTE SCHLIESSEN" an.

Sodann erklärte der damalige Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2004, bei der Beklagten eingegangen am 2. April 2004: "Sehr geehrte Damen und Herren, meinen Antrag vom 23.10.02 nehme ich zurück."

Mit Schreiben vom 4. Mai 2010, bei der Beklagten eingegangen am 17. Mai 2010, gab der Klägervertreter namens des Klägers der Beklagten unter anderem zu verstehen, er beantrage die Überprüfung des Ablehnungsbescheides der Beklagten nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie die Rentenzahlung nach dem ZRBG.

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 9. März 2011 ab, dem Kläger die Regelaltersrente nach der verstorbenen Versicherten zu gewähren. Zur Begründung führte sie unter anderem sinngemäß aus, mit Schreiben vom 17. Mai 2010 habe der Kläger die Überprüfung des Ablehnungsbescheides der Beklagten beantragt. Ein Ablehnungsbescheid sei in der Vergangenheit nicht erlassen worden, da der ursprüngliche Antrag vom 4. November 2002 mit Schreiben vom 2. April 2004 zurückgenommen worden und somit nicht mehr existent sei. Das Schreiben der Klägerseite vom 17. Mai 2010 könne somit nur als erstmaliger Antrag angesehen werden. Das Antragsrecht sei höchstpersönlich. Von Erben könne der Antrag nicht gestellt werden.

Den gegen den Bescheid vom 9. März 2011 am 23. März 2011 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2011 zurück.

Gegen den dem Klägervertreter am 19. Dezember 2011 zugegangenen Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2011 richtet sich die am 19. Januar 2012 bei dem Sozialgericht Düsseldorf eingegangene Klage, mit der der Kläger den von ihm erhobenen Anspruch weiterverfolgt.

Der Kläger trägt unter anderem sinngemäß vor, das Antragsrücknahmeschreiben vom 1. April 2004 könne nicht die Rücknahme des in Israel bei dem israelischen Rentenversicherungsträger gestellten Rentenantrages erfassen. – Außerdem stehe ihm der von ihm geltend gemachte Anspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe deshalb, weil der beklagte Rentenversicherungsträger bis zum Jahre 2009 fälschlicherweise Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien verrichtet hätten, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen habe. Davon habe das Büro H, das im Rahmen des am 4. November 2002 gestellten Rentenantrages nach dem ZRBG die Versicherte in Israel vertreten habe, die Versicherte informiert, und die verstorbene Versicherte habe zulässigerweise darauf vertraut, dass die Rechtsauffassung der Verwaltung richtig und eine Fortsetzung des Verfahrens sinnlos sei. Sie habe daraufhin Ihre Mitarbeit eingestellt, und er, der damalige Vertreter der Versicherten, habe am 1. April 2004 den Antrag zurückgezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts trage die Beklagte bei einer aus heutiger Sicht falschen Rechtsauslegung das Risiko dafür, dass Anspruchsteller durch eine objektiv falsche Auslegung oder Anwendung des Gesetzes seitens der Beklagten veranlasst worden seien, eine für sie ungünstige Erklärung abzugeben. Ein fehlerhaftes Handeln der Verwaltung brauche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht subjektiv schuldhaft (vorwerfbar) zu sein, sondern könne auch in einer objektiv falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes bestehen. Es komme insoweit entscheidend darauf an, ob der objektive Fehler, den die Beklagte bei der Anwendung des ZRBG in Bezug auf Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien verrichtet hätten, gemacht habe, für die Rücknahme des Antrages ursächlich gewesen sei. Diese Ursächlichkeit sei damals im Falle der Versicherten gegeben gewesen, weil die Beklagte damals objektiv pflichtwidrig Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien verrichtet hätten, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen habe. Nur dann, wenn Anspruchsteller selbst die wesentliche Ursache dafür gesetzt hätten, dass sie ihren Antrag zurückgezogen hätten, fehle es an dieser Ursächlichkeit. Davon könne hier aber keine Rede sein: Von einem einsichtigen und vernünftigen Anspruchsteller könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 32, Seite 68) nicht erwartet werden, dass er die Rentenversicherungsträger mit Rentenanträgen befasse, die von vornherein aussichtslos seien. Die Stellung eines Antrages, der der Versicherten als der damaligen Antragstellerin nicht sinnvoll erschienen sei, wäre allenfalls zumutbar gewesen, wenn die Aussicht bestanden habe, dass sich die Sach- oder Rechtslage zu ihren Gunsten ändere. Für die Versicherte sei es damals absolut nicht absehbar gewesen, dass die Rentenversicherungsträger in sechs Jahren ihre Rechtsauffassung ändern würden.

Die Klägerseite hat dazu ein an K H gerichtetes Schreiben der Beklagten vom 17. März 2003 in Kopie zur Gerichtsakte gereicht.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 9. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 zu verurteilen, ihm die Regelaltersrente nach der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. November 2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und trägt ergänzend sinngemäß vor, der Kläger könne den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableiten. Es liege kein Fehlverhalten der Beklagten vor, welches die verstorbene Versicherte veranlasst hätte, ihre Mitarbeit einzustellen und dann den noch von ihr selbst gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Gerade das Schreiben der Beklagten an K H vom 17. März 2003 hätte der Versicherten die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren "offen zu halten". Dennoch habe sich die Versicherte bzw. deren Bevollmächtigter damals zu einer Antragsrücknahme entschlossen.

Das Gericht hat Beweis erhoben, indem es Auskünfte die des israelischen Rentenversicherungsträgers vom 15. Januar 2015 und 22. Februar 2015 eingeholt hat.

Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Von dem Verhandlungstermin vom 21. Juli 2015 ist der Klägervertreter laut Empfangsbekenntnis am 8. Juli 2015 unter dem Hinweis benachrichtigt worden, dass auch im Falle des Ausbleibens und Nichtvertretenseins des Klägers mündlich verhandelt und entschieden werden könne. Der Kläger hat den Termin weder selbst noch durch einen Vertreter wahrgenommen. Es ist aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entschieden worden.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte auch bei Abwesenheit und Nichtvertretensein des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in ordnungsgemäßer Terminsbenachrichtigung über die Möglichkeit eines solchen Verfahrens belehrt worden, und die übrigen Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung liegen vor, §§ 110, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 217 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die statthafte, form-und fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den Bescheid vom 9. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil er dadurch nicht rechtswidrig belastet wird.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm als Rechtsnachfolger der Versicherten (kraft seiner Stellung als Alleinerbe der Versicherten) die Regelaltersrente nach der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. November 2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gewährt wird. Denn der Anspruch auf die Regelaltersrente nach der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. November 2006 ist erloschen, weil gemäß § 59 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Die im vorangehenden Bedingungssatz aufgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen sind nämlich im Falle des Klägers erfüllt. Denn der Anspruch der Versicherten auf eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung insbesondere unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG war im Zeitpunkt des Todes der Versicherten nicht festgestellt, und die Anträge auf die Gewährung einer Altersrente insbesondere aufgrund von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG, die von der Versicherten selbst am 31. Oktober 2002 bei dem Israelischen Nationalversicherungsinstitut und von dem damaligen Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 23. Oktober 2002, bei der Beklagten eingegangen am 4. November 2002, gestellt worden sind, waren zum Zeitpunkt des Todes der berechtigten Versicherten nicht mehr anhängig, weil diese mit dem Schreiben des damaligen Vertreters der Versicherten vom 1. April 2004, bei der Beklagten eingegangen 2. April 2004, zurückgenommen worden waren. Auch wenn der damalige Vertreter der Versicherten in seinem Schreiben vom 1. April 2004 nur ausgeführt hat: " Meinen Antrag vom 23.10.2002 nehme ich zurück", ist damit doch auch der von der Versicherten selbst am 31. Oktober 2002 bei dem Israelischen Nationalversicherungsinstitut gestellte Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung insbesondere aufgrund von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG zurückgenommen. Das Gericht überträgt insoweit den in den Urteilen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013 – L 14 R 250/13 – und vom 26. Oktober 2011 – L 3 R 489/11 – zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, dass die Erklärung der Versicherten, mit der sie ihren direkt bei dem deutschen Rentenversicherungsträger gestellten Antrag auf die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung zurücknahm, auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, erfasste, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt, auf den hier vorliegenden Fall, daß die Versicherte einmal persönlich bei dem israelischen Rentenversicherungsträger und zweitens über einen von ihr bevollmächtigten Vertreter bei dem zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger jeweils den Antrag auf die Gewährung einer deutschen Altersrente gestellt hat. Denn der letztgenannte Fall, der hier vorliegt, ist insoweit absolut gleich gelagert, weil auch hier damals ein identischer Streitgegenstand, nämlich beide Male ein Antrag auf die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG gegeben war. Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dazu in seinem Urteil vom 25. Oktober 2013 – L 14 R 250/13 – unter anderem ausgeführt:

"Auf einen israelischen Rentenantrag kann die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen. Zwar hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10R - juris - (die Entscheidung des Senats vom 12.02.2010, L 14 R 3/08 - juris - bestätigend) entschieden, dass ein in Israel gestellter Antrag auf Altersrente gemäß Art.27 Abs.2 S.1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit ( Israel SozSich) auch für die deutsche Altersrente zu berücksichtigen ist. Der israelische Antrag gilt -sowohl formell als auch materiell- zugleich als Antrag auf "entsprechende Leistung" nach deutschem Recht (BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R - juris - (Rdnr.19)). Die Rücknahmeerklärung der Klägerin vom 31.05.1999 erfasst jedoch auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt. Das BSG hat in dem Urteil B 13 R 20/10 R (juris (Rdnr.19)) ausgeführt, dass Art. 27 Abs.2 S.2 Abk Israel SozSich eine Antragsfiktion bewirkt, die keine ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten, keine Übermittlung des israelischen Antrags an den Versicherungsträger und keine tatsächliche Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsträgers voraussetzt. Der Antragsteller soll damit von der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden werden. Die Antragsgleichstellung bewirkt die "automatische" Erstreckung eines Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entsprechende Leistung in dem anderen Vertragsstaat (BSG, wie vor juris - (Rdnr.23)). Aufgrund der automatischen Funktion als deutscher Rentenantrag war der Gegenstand des israelischen Antrags mit dem Gegenstand des Antrags der Klägerin vom 04.12.1998 identisch, soweit ersterer sich auf die eine mögliche Altersrente bezog. Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG - B 13 R 20/10 R - und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/11 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich. Das BSG hat sich in dem Urteil B 13 R 40/11 R unter anderem mit der Frage befasst, wie sich die bestandskräftige Entscheidung über einen deutschen Altersrentenantrag auf einen bereits zuvor gestellten israelischen Antrag auswirkt. Hierzu führt es aus (juris, Rdnr.34): "Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge zB bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art 27 Nr 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Denn solche Anträge hätten sich auch dann mit Erlass des Bescheids der Beklagten vom 19.11.2004 erledigt, wenn sie der Beklagten nicht bekannt waren. Denn dieser Bescheid ist mit Eintritt seiner Bestandskraft nach § 77 SGG "in der Sache" bindend geworden (vgl zur Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte bereits BSG vom 21.9.1962 - BSGE 18, 22, 26 = SozR Nr 35 zu § 77 SGG). Nach der Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 19.11.2004 nach § 44 SGB X ist daher auch insoweit die rückwirkende Rentenzahlung durch § 44 Abs 4 SGB X beschränkt." Dieser Rechtsauffassung schließt der erkennende Senat sich vollumfänglich an. Diese Doppelwirkung in der "Sache" muss nach dem Vorstehenden auch hinsichtlich der Wirkung der Rücknahme der Klägerin für den israelischen Rentenantrag gelten. Sofern man die Möglichkeit der Aufspaltung der "einheitlichen" Sache im Rahmen einer sie erfassenden Entscheidung verneint, kann diese Möglichkeit auch bei einer auf "die Sache" bezogenen Rücknahme nämlich nicht angenommen werden. (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2013 – L 14 R 250/13 –, Rn. 39, juris)."

Diese Rechtsgedanken aus dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013– L 14 R 250/13 – sind in jeder Hinsicht auf die Rücknahmeerklärung vom 1. April 2004, die am 2. April 2004 bei der Beklagten eingegangen ist, zu übertragen.

Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch darauf, dass ihm als Rechtsnachfolger der Versicherten (kraft seiner Stellung als Alleinerbe der Versicherten) die Regelaltersrente nach der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. November 2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gewährt wird, auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Denn dazu hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 – L 17 U 46/08 –, dem sich das Gericht in jeder Hinsicht anschließt, ausgeführt, dass eine Korrektur des § 59 S. 2 SGB I durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, die in einer Fiktion des tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahrens zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten bestünde, nicht mit dem Zweck der insoweit nicht eingehaltenen Norm des § 59 S. 2 SGB I in Einklang zu bringen ist. Es fährt in dem vorgenannten Urteil insoweit fort: "§ 59 Satz 2 SGB I macht die materielle Rechtsfolge des Anspruchsübergangs von zwei alternativ im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erreichten Verfahrenslagen - Leistungsfeststellung oder anhängiges Verwaltungsverfahren - abhängig. Nur bei verfahrensmäßig schon so "gefestigten" Ansprüchen hält der Gesetzgeber "aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen" (BT-Drucks 7/868 S. 33) den Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger für angebracht. Das BSG hat in einem Urteil vom 25.10.1984 (11 RA 18/84 - BSGE 57, 215 = SozR 1200 § 59 Nr. 6) - mit dem sich der 8. Senat überhaupt nicht auseinander gesetzt hat - ausgeführt, dass § 59 Satz 2 SGB I nicht darauf abstelle, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend sei nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage. Der Gesetzgeber habe dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen - und sei es aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungshandelns - unterblieben waren, nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthalte, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich sei, seien, so der 11. Senat, nicht erkennbar. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit ließen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen. Sie könnten im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneide, da unbegründete Ansprüche ohnehin nicht übergehen könnten (BSG, a.a.O.)." Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht in jeder Hinsicht an. Gegen den vom Kläger im Zusammenhang mit § 59 S. 2 SGB I geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind auch die nachstehenden Ausführungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1984 – 11 RA 18/84 –, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht, ins Feld zu führen, wenn es dort heißt: " Nach § 31 Abs 2 AVG ist, wenn der Empfänger einer Rente wegen BU die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld erfüllt, die Rente im Falle des § 25 Abs 5 AVG, dh mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen in das Altersruhegeld umzuwandeln. Da der Versicherte keine andere Bestimmung getroffen hatte, war die Beklagte zur Umwandlung der BU-Rente in ein Altersruhegeld mit Wirkung zum 1. Juni 1976 verpflichtet. Diese Verpflichtung konnte indessen das Erlöschen des Anspruchs mit dem Tode des Versicherten nicht verhindern. § 59 Satz 2 SGB I stellt nicht darauf ab, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend ist nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage. Der Gesetzgeber hat dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, daß Verfahrensmaßnahmen unterblieben waren, nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, daß das Gesetz eine Lücke enthalte, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich ist, sind nicht erkennbar. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit lassen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen. Sie können im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneidet (unbegründete könnten nicht übergehen)."

Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, dass die Vorschrift des § 59 S. 2 SGB I auf dem Wege über die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs außer Kraft gesetzt werden könnte, – was das Gericht nicht tut – so wären doch auch dann im vorliegenden Falle die tatbestandlichen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt. Denn im vorliegenden Falle war nicht eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft des Rentenversicherungsträgers dafür ursächlich, dass der Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2004, bei der Beklagten eingegangen am 2. April 2004, die Anträge auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm. Wesentliche Bedingung für die Rücknahme war insoweit die eigene Willensbildung auf Seiten der Versicherten. Denn aus dem vom Klägervertreter in Kopie vorgelegten Schreiben der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 17. März 2003, dass an die damalige Vertreterin der Versicherten in Israel, K H, gerichtet war, ist zu entnehmen, dass selbst die Beklagte damals der Auffassung war, dass die Rechtsfrage, ob es sich bei Transnistrien um ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet im Sinne des damals geltenden § 1 Abs. 1 ZRBG handelte, einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe, und wenn die damalige Vertretung der Versicherten dann das in diesem Schreiben enthaltene Angebot der jetzigen Beklagten, das schon anhängig gemachte Verwaltungsverfahren bis zu dieser höchstrichterlichen Klärung zum Ruhen zu bringen, nicht annahm, sondern stattdessen am 2. April 2004 die Anträge auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm, so kann er keine Rede davon sein, dass eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft des Rentenversicherungsträgers dafür ursächlich gewesen wäre, dass der Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2004, bei der Beklagten eingegangen am 2. April 2004, die Anträge auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm. Dass das vorgenannte Schreiben der Beklagten vom 17. März 2003 ein derartiges Angebot, das Verwaltungsverfahren im Interesse der Anspruchsteller, die – wie die Versicherte – in Transnistrien eine Ghettobeitragszeit zurückgelegt hatten, einstweilen bis zur höchstrichterlichen Klärung der o. g. Rechtsfrage zum Ruhen zu bringen, enthielt, ergibt sich aus den folgenden Passagen des Schreibens vom 17. März 2003: "Sehr geehrte H! Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 12.2.2003, in dem Sie darum baten, diejenigen Fälle bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zurückzustellen, in denen die Antragsteller in einem Ghetto, dass auf "rumänischem Hoheitsgebiet" lag, gegen Entgelt gearbeitet haben. Es handelt sich bei der von Ihnen genannten Zahl von 1200 Anmeldungen um Personen, die alle fristgemäß den Antrag nach dem ZRBG bei der LVA Rheinprovinz gestellt haben, und in denen Sie bzw. J bevollmächtigt sind. Mit dem von Ihnen geäußerten Wunsch, diese Anträge zunächst zum Ruhen zu bringen, sind wir einverstanden. Wir bitten zu bedenken, dass in den sog. Rumänien-Fällen, in denen ein Widerspruchsbescheid erteilt und gegen den von Ihnen Klage erhoben wird, es zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage, ob es sich z.B. bei Transnistrien um ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet im Sinne des ZRBG handelt, nur dann kommen kann, wenn eine Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 ZRBG glaubhaft gemacht worden ist. "

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Es bestand keine Veranlassung, gemäß § 161 SGG die Sprungrevision zuzulassen. Denn die dafür nach § 161 Abs. 2 S. 1 SGG in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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