Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 19 AS 580/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 269/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 228/20 B
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger eine Erstausstattung nebst Haushaltsgeräten und eine Mietkaution vom Beklagten beanspruchen kann.
Der 1991 geborene Kläger arbeitete im August 2015 bei Gerüstbau C. Am 01.09.2015 begann er dort eine Ausbildung zum Gerüstbauer. Die Vergütung betrug 608 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr. Der Kläger wohnte zunächst noch bei seiner Familie und schloss dann am 29.09.2015 einen Mietvertrag ab dem 01.10.2015 für eine 35qm große Wohnung in D-Stadt (D-Straße) ab. Für diese zahlte er monatlich insgesamt 350 Euro (250 Euro Kaltmiete, 100 Euro Betriebskosten), die Höhe der Mietkaution betrug gemäß § 24 des Mietvertrags 750 Euro. Am 09.10.2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Mit Schreiben vom 15.10.2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bei der Arbeitsagentur zu stellen. Mit Bescheid vom 01.03.2016 bewilligte die Agentur für Arbeit dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe i.H.v. 74 Euro für die Zeit von Oktober 2015 bis Juli 2016 sowie 124 Euro für die Zeit von August 2016 bis März 2017. Mit Bescheid vom 14.03.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Oktober 2015 bis März 2016 monatlich 126 Euro als Zuschuss zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II.
Der Kläger beantragte am 15.10.2015 eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Kühlschrank, Eisfach, Messer, Gabel, Teller, Gläser, Töpfe, Bratpfannen, Kleiderschrank, Bett, Fernseher, Waschmaschine, Toaster, Kaffeemaschine, Spülmaschine, Wasserkocher, Esszimmertisch, Wohnzimmertisch, Schuhschrank, Lampen, Fernsehschrank, Bettwäsche, Kissen, Decke, Teppich, Gardinen, Schneidebrett, Salatschüssel, Schneebesen, Messbecher, Schüssel, Spiegel, Badezimmerschrank, Wandfarbe, Haustelefon, Laptop) sowie die Mietkaution in Höhe von 750 Euro.
Im November 2015 kaufte und bezahlte der Kläger eine Couch, einen Kühlschrank, einen Schuhschrank, einen Teppich und eine Spülmaschine (insgesamt 730 Euro). Zudem kaufte er am 18.09.2015 Produkte bei E. in Höhe von 53,30 Euro und zu einem unbekannten Zeitpunkt Gegenstände bei F. für 66,12 Euro. Die Mietkaution konnte der Kläger mithilfe eines Dritten begleichen.
Mit Bescheid vom 14.03.2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Gewährung der Mietkaution und einer Erstausstattung für die Wohnung ab, da die Ausbildung des Klägers förderfähig nach dem Bundesausbildungsgesetz sei und er daher von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen sei und lediglich einen Zuschuss erhalte.
Am 12.04.2016 widersprach die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Bescheid vom 14.03.2016, da selbst wenn keine laufenden SGB II- Leistung gezahlt würden, aufgrund bekannter Bedürftigkeit Anspruch auf Übernahme der Erstausstattung sowie auf das Mietkautionsdarlehen bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2016 wies die Beklagten den Widerspruch zurück. Der Kläger erhalte Berufsausbildungsbeihilfe. Die Bedarfe für Erstausstattung der Wohnung könnten für ihn nicht erbracht werden. Dies gelte auch für die Mietkaution.
Der Kläger hat am 24.05.2016 Klage vor dem Sozialgericht in Darmstadt erhoben.
Der Kläger trägt vor, ihm stehe die Erstausstattung und die Übernahme der Mietkaution zu. Die Ansicht des Beklagten, das der Leistungskatalog des § 27 SGB II dies nicht vorsehe sei im Übrigen irrelevant. Die Voraussetzungen eines Ausschlusses seien nicht gegeben, da nicht alles zur gleichen Zeit passiere und erst später BAB bewilligt werde, also ein Leistungsausschluss nicht gleichzeitig mit Umzug, Ausstattung, Einzug vorliege. Der Kläger sei aus der Elternwohnung ausgezogen. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, da der Kläger einen Schaden an seiner Menschenwürde und finanziell erleide und dies zu seiner Rehabilitierung festzustellen sei und eine Wiederholungsgefahr vorliege, da der Beklagte dies immer wieder ablehnen würde. Der Kläger benötige noch ein Bett, einen Wohnzimmerschrank, eine Kleiderschrank und eine Waschmaschine. Andere Einrichtungsgegenstände habe er mit Darlehen und seinem Geld zwischenzeitlich erworben.
Der anwaltlich vertretene Kläger beantragt wörtlich ausweislich der Klageschrift:
"1. den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die beantragte Erstausstattung zu zahlen und die Mietkaution zu übernehmen, rein hilfsweise als Darlehen,
3. festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig nicht die Erstausstattung und die Mietkaution bewilligte und rechtswidrig nicht in gesetzlicher Frist über den Antrag entschieden hat, den Beklagten zu verurteilen die durch sein Verhaltenen entstandenen und entstehenden Schaden in gleicher Höhe dem Kläger zu ersetzen."
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, § 27 SGB II sehe weder einen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution noch auf eine Beihilfe zur Erstausstattung vor. Entgegen der Klagebegründung sei für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht der Zeitpunkt der BAB-Bewilligung sondern vielmehr der Beginn der Ausbildung, d.h. hier der 01.09.2015 von Bedeutung, Zum Zeitpunkt der Antragsteller im Oktober 2015 habe ein Leistungsausschluss vorgelegen. Der Beklagte geht davon aus, dass die Mietkaution vor dem 01.08.2016 über den Dritten gezahlt wurde. Hinsichtlich der Waschmaschine komme ein Darlehen in Betracht, wozu er einen Darlehensantrag stellen möge.
Am 10.01.2017 führte der Beklagte einen Hausbesuch bei dem Kläger durch. In dem Bericht über den Hausbesuch ist angegeben, dass der Kläger für seine Haustüre aus Glas (im oberen Bereich Fenster) eine Gardine und eine für die Fenster möchte. Er möchte zudem noch ein Bett (das Wohnzimmer enthält ein großes Schlafsofa). Die Waschmaschine sei defekt gewesen. In der Wohnung hätten sich zwei Kommoden, zwei 4er Kallax-Regale von G. befunden.
Am 22.03.2018 ist der Kläger ausweislich der Meldeabfrage aus der Wohnung D-Straße in D-Stadt ausgezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 14.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 mit dem eine Erstausstattung für die Wohnung als Zuschuss und die Übernahme der Mietkautionskosten abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann keine Kosten für eine Erstausstattung und die Aufwendungen für die Mietkaution beanspruchen.
Gemäß § 22 Abs. 6 SGB II können Aufwendungen für eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.
Gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 iVm. S. 2 SGB II werden Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht.
Zum Zeitpunkt der Anmietung und des Anfalls des Erstausstattung war der Kläger noch von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen und hatte lediglich einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II a.F. Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten, gab es unter Geltung des § 27 SGB II a.F. keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Mietkaution oder Erstausstattung für die Wohnung. In § 27 Abs. 2 SGB II a.F. ist zwar bestimmt, dass Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt zu gewähren ist, eine gesonderte Bestimmung dahingehend, dass eine Mietkaution oder die Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren ist, hat der Gesetzgeber aber nicht vorgesehen.
Der Kläger hatte dann bereits eine Vielzahl an Erstausstattung beschafft (vgl. nur Nachweis über die Zahlung von 730 Euro für ein Schlafsofa, einen Kühlschrank etc. aus November 2015). Zum Zeitpunkt als der Kläger nunmehr aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.08.2016 auch Leistungen nach dem SGB II beanspruchen konnte, hatte er somit seinen Bedarf im Wesentlichen gedeckt. Soweit bei dem Hausbesuch am 10.10.2017 noch ein Bedarf an einer weiteren Schlafgelegenheit (Bett), einer Waschmaschine und Gardinen vom Kläger geäußert wurde, ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf des Klägers hinsichtlich der Schlafgelegenheit aufgrund des erworbenen Schlafsofas befriedigt war. Die Waschmaschine existierte, war jedoch defekt. Insoweit hätte es dem Kläger im Wege der Ersatzbeschaffung oblegen, eine Reparatur anzustrengen oder einen Antrag auf darlehensweise Bewilligung zu stellen. Ein solcher Antrag wurde beim Beklagten trotz entsprechender Aufforderung nicht gestellt. Soweit der Kläger Gardinen begehrt, ist ungeachtet des Umstandes, ob diese tatsächlich für eine geordnete Haushaltsführung
Hinsichtlich der Mietkaution ist noch zu berücksichtigen, dass bereits fraglich ist, ob eine vorherige Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II vorlag oder diese ersetzt werden kann. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn der Bedarf des Klägers hinsichtlich der Mietkaution wurde dadurch befriedigt, dass sich der Kläger das Geld von jemanden Dritten leihen konnte. Auf das Jobcenter, welches die Leistung allenfalls nach der Gesetzesänderung auch nur darlehensweise hätte bewilligen können, war der Kläger nicht mehr angewiesen. Im Übrigen ist der Kläger zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen.
Die Feststellungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und der Beklagte hatte darüber innerhalb der Frist des § 88 Abs. 1 SGG entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger eine Erstausstattung nebst Haushaltsgeräten und eine Mietkaution vom Beklagten beanspruchen kann.
Der 1991 geborene Kläger arbeitete im August 2015 bei Gerüstbau C. Am 01.09.2015 begann er dort eine Ausbildung zum Gerüstbauer. Die Vergütung betrug 608 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr. Der Kläger wohnte zunächst noch bei seiner Familie und schloss dann am 29.09.2015 einen Mietvertrag ab dem 01.10.2015 für eine 35qm große Wohnung in D-Stadt (D-Straße) ab. Für diese zahlte er monatlich insgesamt 350 Euro (250 Euro Kaltmiete, 100 Euro Betriebskosten), die Höhe der Mietkaution betrug gemäß § 24 des Mietvertrags 750 Euro. Am 09.10.2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Mit Schreiben vom 15.10.2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bei der Arbeitsagentur zu stellen. Mit Bescheid vom 01.03.2016 bewilligte die Agentur für Arbeit dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe i.H.v. 74 Euro für die Zeit von Oktober 2015 bis Juli 2016 sowie 124 Euro für die Zeit von August 2016 bis März 2017. Mit Bescheid vom 14.03.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Oktober 2015 bis März 2016 monatlich 126 Euro als Zuschuss zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II.
Der Kläger beantragte am 15.10.2015 eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Kühlschrank, Eisfach, Messer, Gabel, Teller, Gläser, Töpfe, Bratpfannen, Kleiderschrank, Bett, Fernseher, Waschmaschine, Toaster, Kaffeemaschine, Spülmaschine, Wasserkocher, Esszimmertisch, Wohnzimmertisch, Schuhschrank, Lampen, Fernsehschrank, Bettwäsche, Kissen, Decke, Teppich, Gardinen, Schneidebrett, Salatschüssel, Schneebesen, Messbecher, Schüssel, Spiegel, Badezimmerschrank, Wandfarbe, Haustelefon, Laptop) sowie die Mietkaution in Höhe von 750 Euro.
Im November 2015 kaufte und bezahlte der Kläger eine Couch, einen Kühlschrank, einen Schuhschrank, einen Teppich und eine Spülmaschine (insgesamt 730 Euro). Zudem kaufte er am 18.09.2015 Produkte bei E. in Höhe von 53,30 Euro und zu einem unbekannten Zeitpunkt Gegenstände bei F. für 66,12 Euro. Die Mietkaution konnte der Kläger mithilfe eines Dritten begleichen.
Mit Bescheid vom 14.03.2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Gewährung der Mietkaution und einer Erstausstattung für die Wohnung ab, da die Ausbildung des Klägers förderfähig nach dem Bundesausbildungsgesetz sei und er daher von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen sei und lediglich einen Zuschuss erhalte.
Am 12.04.2016 widersprach die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Bescheid vom 14.03.2016, da selbst wenn keine laufenden SGB II- Leistung gezahlt würden, aufgrund bekannter Bedürftigkeit Anspruch auf Übernahme der Erstausstattung sowie auf das Mietkautionsdarlehen bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2016 wies die Beklagten den Widerspruch zurück. Der Kläger erhalte Berufsausbildungsbeihilfe. Die Bedarfe für Erstausstattung der Wohnung könnten für ihn nicht erbracht werden. Dies gelte auch für die Mietkaution.
Der Kläger hat am 24.05.2016 Klage vor dem Sozialgericht in Darmstadt erhoben.
Der Kläger trägt vor, ihm stehe die Erstausstattung und die Übernahme der Mietkaution zu. Die Ansicht des Beklagten, das der Leistungskatalog des § 27 SGB II dies nicht vorsehe sei im Übrigen irrelevant. Die Voraussetzungen eines Ausschlusses seien nicht gegeben, da nicht alles zur gleichen Zeit passiere und erst später BAB bewilligt werde, also ein Leistungsausschluss nicht gleichzeitig mit Umzug, Ausstattung, Einzug vorliege. Der Kläger sei aus der Elternwohnung ausgezogen. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, da der Kläger einen Schaden an seiner Menschenwürde und finanziell erleide und dies zu seiner Rehabilitierung festzustellen sei und eine Wiederholungsgefahr vorliege, da der Beklagte dies immer wieder ablehnen würde. Der Kläger benötige noch ein Bett, einen Wohnzimmerschrank, eine Kleiderschrank und eine Waschmaschine. Andere Einrichtungsgegenstände habe er mit Darlehen und seinem Geld zwischenzeitlich erworben.
Der anwaltlich vertretene Kläger beantragt wörtlich ausweislich der Klageschrift:
"1. den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die beantragte Erstausstattung zu zahlen und die Mietkaution zu übernehmen, rein hilfsweise als Darlehen,
3. festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig nicht die Erstausstattung und die Mietkaution bewilligte und rechtswidrig nicht in gesetzlicher Frist über den Antrag entschieden hat, den Beklagten zu verurteilen die durch sein Verhaltenen entstandenen und entstehenden Schaden in gleicher Höhe dem Kläger zu ersetzen."
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, § 27 SGB II sehe weder einen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution noch auf eine Beihilfe zur Erstausstattung vor. Entgegen der Klagebegründung sei für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht der Zeitpunkt der BAB-Bewilligung sondern vielmehr der Beginn der Ausbildung, d.h. hier der 01.09.2015 von Bedeutung, Zum Zeitpunkt der Antragsteller im Oktober 2015 habe ein Leistungsausschluss vorgelegen. Der Beklagte geht davon aus, dass die Mietkaution vor dem 01.08.2016 über den Dritten gezahlt wurde. Hinsichtlich der Waschmaschine komme ein Darlehen in Betracht, wozu er einen Darlehensantrag stellen möge.
Am 10.01.2017 führte der Beklagte einen Hausbesuch bei dem Kläger durch. In dem Bericht über den Hausbesuch ist angegeben, dass der Kläger für seine Haustüre aus Glas (im oberen Bereich Fenster) eine Gardine und eine für die Fenster möchte. Er möchte zudem noch ein Bett (das Wohnzimmer enthält ein großes Schlafsofa). Die Waschmaschine sei defekt gewesen. In der Wohnung hätten sich zwei Kommoden, zwei 4er Kallax-Regale von G. befunden.
Am 22.03.2018 ist der Kläger ausweislich der Meldeabfrage aus der Wohnung D-Straße in D-Stadt ausgezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 14.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 mit dem eine Erstausstattung für die Wohnung als Zuschuss und die Übernahme der Mietkautionskosten abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann keine Kosten für eine Erstausstattung und die Aufwendungen für die Mietkaution beanspruchen.
Gemäß § 22 Abs. 6 SGB II können Aufwendungen für eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.
Gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 iVm. S. 2 SGB II werden Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht.
Zum Zeitpunkt der Anmietung und des Anfalls des Erstausstattung war der Kläger noch von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen und hatte lediglich einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II a.F. Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten, gab es unter Geltung des § 27 SGB II a.F. keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Mietkaution oder Erstausstattung für die Wohnung. In § 27 Abs. 2 SGB II a.F. ist zwar bestimmt, dass Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt zu gewähren ist, eine gesonderte Bestimmung dahingehend, dass eine Mietkaution oder die Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren ist, hat der Gesetzgeber aber nicht vorgesehen.
Der Kläger hatte dann bereits eine Vielzahl an Erstausstattung beschafft (vgl. nur Nachweis über die Zahlung von 730 Euro für ein Schlafsofa, einen Kühlschrank etc. aus November 2015). Zum Zeitpunkt als der Kläger nunmehr aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.08.2016 auch Leistungen nach dem SGB II beanspruchen konnte, hatte er somit seinen Bedarf im Wesentlichen gedeckt. Soweit bei dem Hausbesuch am 10.10.2017 noch ein Bedarf an einer weiteren Schlafgelegenheit (Bett), einer Waschmaschine und Gardinen vom Kläger geäußert wurde, ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf des Klägers hinsichtlich der Schlafgelegenheit aufgrund des erworbenen Schlafsofas befriedigt war. Die Waschmaschine existierte, war jedoch defekt. Insoweit hätte es dem Kläger im Wege der Ersatzbeschaffung oblegen, eine Reparatur anzustrengen oder einen Antrag auf darlehensweise Bewilligung zu stellen. Ein solcher Antrag wurde beim Beklagten trotz entsprechender Aufforderung nicht gestellt. Soweit der Kläger Gardinen begehrt, ist ungeachtet des Umstandes, ob diese tatsächlich für eine geordnete Haushaltsführung
Hinsichtlich der Mietkaution ist noch zu berücksichtigen, dass bereits fraglich ist, ob eine vorherige Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II vorlag oder diese ersetzt werden kann. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn der Bedarf des Klägers hinsichtlich der Mietkaution wurde dadurch befriedigt, dass sich der Kläger das Geld von jemanden Dritten leihen konnte. Auf das Jobcenter, welches die Leistung allenfalls nach der Gesetzesänderung auch nur darlehensweise hätte bewilligen können, war der Kläger nicht mehr angewiesen. Im Übrigen ist der Kläger zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen.
Die Feststellungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und der Beklagte hatte darüber innerhalb der Frist des § 88 Abs. 1 SGG entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
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