S 21 AS 244/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 21 AS 244/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 292/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II).

Die in den Jahren 1981 und 1993 geborenen Kläger zu 1. und 2. sind Lebensgefährten, bulgarischer Staatsangehörigkeit und reisten in den Jahren 2014 bzw. 2015 ins Bundegebiet ein. Die Klägerin zu. 2 wurde von ihrer Tochter, der Klägerin zu 3. begleitet.

Sie beantragten im August 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nachdem ihnen zunächst aufgrund schwankenden Erwerbseinkommens nur vorläufig Leistungen gewährt worden waren, setzte der Beklagte durch Bescheid v. 23.06.2015 die Leistungen für den Zeitraum 01.11.2014 – 30.04.2015 endgültig fest und forderte eine Erstattung i.H.v. 1.080 EUR. Hiergegen wurde kein Widerspruch eingelegt.

Die Kläger haben am 02.03.2016 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Sie haben zunächst vorgetragen, sie hätten – vertreten durch die Prozessbevollmächtigte – mit Schreiben v. 01.12.2015 die Überprüfung des Bescheides v. 23.06.2015 beantragt. Über diesen Antrag sei ohne hinreichenden Grund noch nicht entschieden worden. Der Beklagte habe ihnen Leistungen in gesetzlicher Höhe - insbesondere unter voller Berücksichtigung der Mietaufwendungen - zu gewähren.

Der Beklagte hat entgegnet, ein solcher Überprüfungsantrag sei bei ihm nicht eingegangen. Die Kläger haben mit Schriftsatz v. 12.07.2018 daraufhin ein Schreiben v. 01.12.2015 vorgelegt, der einen entsprechenden Antrag erhält.

Durch Bescheid v. 03.09.2018 hat der Beklagte sodann die Leistungen für den Zeitraum 01.11.2014 – 30.04.2015 neu festgesetzt und nur noch eine Erstattung i.H.v. 199,36 EUR gefordert. Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben v. 05.10.2018 Widerspruch eingelegt, der durch Bescheid v. 04.12.2018 zurückgewiesen wurde.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger trägt nunmehr vor, eine Erledigung des Klageverfahrens sei nicht eingetreten, da auch ein Leistungsantrag gestellt worden sei. Der Beklagte habe den Klägern Leistungen im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Sie beantragt wörtlich,
"den Beklagten zu verurteilen über den Antrag im Schreiben vom 01.12.2015 zu entscheiden. den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen und die Unterkunftskosten in voller Höhe anzuerkennen und an die Kläger zu zahlen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.12.2014, den Beklagten zu verurteilen transparente Horizontal /Differenzberechnung aus E-Stadt zu erteilen."

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hat zuletzt keine weiteren Erklärungen in der Sache abgegeben.

Das Gericht hat die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben v. 11.01.2019 zur Vorlage schriftlicher Vollmachten der Kläger zu 1) und 2) aufgefordert und hieran mit Schreiben v. 25.02.2019 erinnert. Vollmachtsurkunden sind jedoch nicht vorgelegt und auch keine Erklärungen hierzu abgegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

Die Klage ist bereits unzulässig, da die Prozessbevollmächtigte ihre Bevollmächtigung zur Klageerhebung nicht nachgewiesen hat.

Die Vollmacht eines Bevollmächtigten ist nach § 73 Abs. 6 S. 1 SGG schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (Satz 2). Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden (Satz 4). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (Satz 5).

Aus Absatz 6 Satz 5 folgt zunächst, dass bei anwaltlich vertretenen Beteiligten das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Frage der Vollmacht von Amts wegen zu überprüfen. Trotzdem darf das Gericht eine Überprüfung vornehmen und nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine schriftliche Vollmacht anfordern, aber nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel, die nachvollziehbar begründet sein müssen (vgl. BSG, Urteil v. 17.03.16 - B 4 AS 684/15 B - ; MKLS/B. Schmidt, 12. Aufl. 2017, SGG § 73 Rn. 68).

Vorliegend hat das Gericht die Vollmacht angefordert, weil die Kläger seit Verfahrensbeginn im Jahr 2016 offenbar mehrfach verzogen sind, ohne dass dies dem Gericht seitens der Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden wäre. Zudem verfügen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3) über keine aktuelle Meldeanschrift. Auch die Prozessbevollmächtigte hat den aktuellen Aufenthaltsort der Kläger trotz Anfrage des Gerichts nicht mitgeteilt. Offenbar scheint auch sie die Anschrift nicht zu kennen. Hieraus haben sich für das Gericht Zweifel daran ergeben, ob ein Kontakt zwischen ihr und den Klägern (noch) besteht und dass die Kläger über die hiesige Prozessführung überhaupt Kenntnis besitzen. Diese Zweifel sind noch dadurch bestärkt worden, dass die Prozessbevollmächtigte im Gerichtsverfahren auf die Anforderung von Lohnnachweisen mehrfach ausweichend reagiert und auf angeblich in der Verwaltungsakte vorhandene Dokumente (die nicht vorlagen) verwiesen hat.

Trotz Fristsetzung und nochmaliger Erinnerung an die Vollmachtvorlage hat die Prozessbevollmächtigte jedoch weder eine schriftliche Vollmacht vorgelegt noch Erklärungen hierzu abgegeben. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die im Laufe eines andere Leistungszeiträume betreffenden Verwaltungsverfahrens im Jahr 2015 eingereichte formularmäßige Vollmacht nicht ausreichend ist, um eine Bevollmächtigung auch in diesem konkreten Gerichtsverfahren nachzuweisen.

Wird die Vollmacht trotz Fristsetzung nicht eingereicht, kann die Klage als unzulässig abgewiesen werden (MKLS/B. Schmidt, 12. Aufl. 2017, SGG § 73 Rn. 66).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Das zulässige Rechtsmittel der Berufung folgt aus den §§ 105 Abs. 2, 143 SGG.
Rechtskraft
Aus
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