S 13 KR 396/17

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 13 KR 396/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Stammversicherte kann im eigenen Name auf Feststellung der Familienversicherung seines Ehegatten klagen.

2. Aufgrund der vollständigen Parallelität zwischen steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Einkommensermittlung erfolgt der Nachweis des Gesamteinkommens grundsätzlich ausschließlich durch den Steuerbescheid.

3. Nicht maßgeblich ist der Einkommenssteuerbescheid, wenn er offensichtlich fehlerhaft ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 20.März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Bestehen der Familienversicherung der Ehefrau des Klägers in der Zeit vom 31. August 2016 bis zum 31. Mai 2017.

Die 1959 geborene Ehefrau war zunächst aufgrund eines Antrags aus Februar 2016 ab 1. April 2016 beitragsfrei im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten in der Familienversicherung gesetzlich krankenversichert. Bei Antragstellung hatte der Kläger angegeben, seine Ehefrau habe keine Einkünfte. Zum Nachweis legte er den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 26. August 2015 vor.

Mit Bescheid vom 24. März 2016 bestätigte die Beklagte die Durchführung der Familienversicherung ab dem 1. April 2016.

Im Rahmen einer turnusmäßigen Überprüfung im Februar 2017 legte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 19. August 2016 vor. Hierin waren zugunsten der Ehefrau des Klägers Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 13.670,00 EUR berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 10. März 2017 hob die Beklagte die Durchführung der Familienversicherung zum 1. April 2016 auf.

Hiergegen legte der Kläger am 20. März 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung bezog er sich darauf, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in dem Steuerbescheid fälschlich seiner Ehefrau zugeordnet seien. Richtigerweise handele es sich um seine Einkünfte.

Mit Teilabhilfebescheid vom 28. März 2017 hob die Beklagte den Bescheid vom 20. März 2017 teilweise auf und beendete die Familienversicherung erst ab dem 31. August 2016.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2017 wies die Beklagte den aufrechterhaltenen Widerspruch im Übrigen zurück. Gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) sei die Familienversicherung ab dem 31. August 2016 zu beenden gewesen. Der Kläger sei hinsichtlich der Einkünfte seiner Ehefrau auskunfts- und mitteilungspflichtig gem. § 206 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Inhaltlich komme es für die Frage, ob ein die Familienversicherung ausschließendes Einkommen der Ehefrau gegeben sei, nur auf die Feststellungen im Steuerbescheid an, denn das Gesamteinkommen werden entsprechend § 16 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) als die Summer der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts definiert. Vorliegend sei die Einkommensgrenze überschritten.

Hiergegen hat der Kläger am 10. August 2017 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er meint, der Einkommenssteuerbescheid sei fehlerhaft. Einspruch habe er hiergegen jedoch nicht erhoben, weil sich der Fehler steuerrechtlich nicht auswirke, weil beide Ehegatten zusammen veranlagt seien. Hier könne jedoch die Beklagte von den Feststellungen des Steuerbescheids dennoch abweichen. Der Fehler des Steuerbescheids sei offensichtlich, eigene Ermittlungen der Beklagten wären mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden. Zugunsten der Ehefrau des Klägers sei daher weiter eine beitragsfreie Familienversicherung durchzuführen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abzuweisen.

Sei bezieht sich zur Begründung auf die Gründe ihrer Verwaltungsentscheidungen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Steuerunterlagen bezüglich der Zinseinkünfte des Klägers und seiner Ehefrau aus den Jahren 2015 und 2016 beim Finanzamt Darmstadt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger als Stammversicherter die Feststellung der Familienversicherung betreibt, obwohl diese nach § 10 SGB V ihrer Ausgestaltung nach eine eigene Versicherung des Familienangehörigen - also hier seiner Ehefrau - ist. Die Familienversicherung ist streng akzessorisch, ihr Bestehen und Nichtbestehen betrifft zugleich Ausgestaltung und Umfang der Stammversicherung, so dass ihre Feststellung und Ablehnung zugleich die eigene Rechtsposition des Stammversicherten, also des Klägers, unmittelbar berührt (BSG, Urteil vom 23. Oktober 1996 – 4 RK 1/96 Rn. 17).

Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 20.März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2017 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Beklagte konnte den Bescheid vom 1. April 2016, mit dem die Durchführung der Familienversicherung zugunsten der Ehefrau des Klägers festgestellt worden war, nicht gem. § 48 SGB X aufheben. Es fehlte an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse.

Versichert sind gem. § 10 Abs. 1 SGB V unter anderem der Ehegatte von Mitgliedern, wenn dieser

1. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 SGB V oder nicht freiwillig versichert ist,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit ist; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist und
5. kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.

Vorliegend im Streit steht alleine das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, weshalb im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen wird.

Das Gesamteinkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist gem. § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Hieraus ergibt sich eine vollständige Identität zwischen dem sozialversicherungsrechtlichen Gesamteinkommen und den Einkünften im steuerrechtlichen Sinne zu verzeichnen ist (Kreikebohm SGB IV/Marschner, 3. Aufl. 2018, SGB IV § 16 Rn 2).

Vorliegend ergeben sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 19. August 2016 zugunsten der Ehefrau des Klägers Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 13.670,00 EUR. Hieraus ergibt sich ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.072,42 EUR (13.670,00 EUR abzüglich Sparerpauschbetrag in Höhe von 810,00 EUR aufgeteilt auf 12 Monate). Aufgrund dieser Einkünfte wäre die Einkommensgrenze gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V unstreitig überschritten. Für das Jahr 2016 lag die Einkommensgrenze bei monatlich 415,00 EUR, für das Jahr 2017 lag sie bei monatlich 425,00 EUR.

Ausnahmsweise sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen hier aber abweichend vom Einkommenssteuerbescheid nicht zugunsten der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um ein Einkommen, dass im Rahmen ihres Gesamteinkommens einzubeziehen ist. Tatsächlich handelt es sich um ein Einkommen des Klägers selbst.

Die ergibt sich zwar nicht aus dem Einkommenssteuerbescheid. Jedoch zeigen die im Verfahren beigezogenen Unterlagen des Finanzamts Darmstadt, dass es sich eindeutig um Einkünfte aus Kapitalerträgen handelt, die rechtlich wie wirtschaftlich dem Kläger nicht seiner Ehefrau zuzurechnen sind.

Aus einem Privatkonto der Sparkasse B-Stadt sind für das Jahr 2016 Kapitalerträge von 9.811,25 EUR ersichtlich (Bl. 23 der Gerichtsakte). Ein Privatkonto der C. Bank weist für das Jahr 2016 Kapitalerträge in Höhe von 17.506,39 EUR aus (Bl. 25 f. der Gerichtsakte). Beide Konten stehen in ausschließlicher rechtlicher Inhaberschaft und wirtschaftlicher Zuordnung alleine zum Kläger.

Aufgrund der vollständigen Parallelität zwischen steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Einkommensermittlung erfolgt der Nachweis des Gesamteinkommens grundsätzlich ausschließlich durch den Steuerbescheid (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.4.2016 – L 5 KR 3462/15). Insbesondere sind nicht-amtliche Nachweise wie Berechnungen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers grundsätzlich ungeeignet zum Nachweis des Gesamteinkommens (KassKomm/Zieglmeier, 110. EL Juli 2020, SGB IV § 16 Rn. 28). Die Übertragung der Rechtsgrundsätze zur Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 SGB V trägt dem Umstand Rechnung, dass der Rückgriff auf den von der Finanzverwaltung erstellten Einkommensteuerbescheid aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität geboten ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 6.11.2008, - B 1 KR 28/07 R) und dadurch Manipulationen weitgehend zu verhindern sind (dazu etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.3.2006, - L 1 KR 36/03). Hierfür besteht nicht nur bei der Bemessung der Beiträge, sondern (erst Recht) auch bei der Systemabgrenzung der gesetzlichen von der privaten Krankenversicherung - der die Regelung in § 10 SGB V unter anderem dient - Anlass. Der Versicherungsstatus muss klar und frei von der Möglichkeit der Einflussnahme durch zielgerichtetes Vorlegen von Einkommensunterlagen festgestellt werden können (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.4.2016 – L 5 KR 3462/15).

In der juristischen Literatur ist die strikte Bindung an den Einkommenssteuerbescheid indes nicht unumstritten (vgl. KassKomm/Zieglmeier, 110. EL Juli 2020, SGB IV § 16 Rn. 29; Plagemann, FD-SozVR 2016, 378772). Jedenfalls kann die – schließlich nicht im Gesetz angelegte – faktische Bindungswirkung des Einkommenssteuerbescheids dann keine Rolle spielen, wenn er unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten so offensichtlich fehlerhaft ist, dass auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität nicht rechtfertigen eine offenkundig materiell zutreffende Rechtslage in Abweichung vom offensichtlich fehlerhaften Bescheid zugrunde zu legen. Der im Rechtsstaatsgebot angesiedelte Vorrang des Gesetzes kann nicht ohne sachlichen Grund und zudem ohne gesetzliche Rechtsgrundlage zurücktreten.

So liegt der Fall hier. Der Einkommenssteuerbescheid ist offensichtlich fehlerhaft. Die vorgenannten Steuerbescheide der Sparkasse B-Stadt und der C. Bank weisen die Kapitalerträge rechtlich und wirtschaftlich eindeutig dem Kläger, nicht seiner Ehefrau, zu. Die Fehlerhaftigkeit des Einkommenssteuerbescheids beruht auf den fehlerhaften Angaben im ELSTER-Formular (Bl. 19-20 der Gerichtsakte). Der Kläger konnte nachvollziehbar erklären, weshalb er den fehlerhaften Steuerbescheid nicht mit einem Einspruch angegriffen hat, weil die Fehlerhaftigkeit keine wirtschaftlichen Auswirkungen für ihn oder seine Ehefrau hatte – wegen der Zusammenveranlagung nämlich weder Vor- noch Nachteile. Die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheids war auch offenkundig. Aufgrund der bei den Steuerunterlagen befindlichen Steuerbescheinigungen der Sparkasse B-Stadt und der C. Bank war eine rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung der Kapitalerträge ohne nähere Prüfung und ohne steuerrechtliche Würdigung einfach möglich. Gründe der Verwaltungspraktikabilität und des Manipulationsschutzes erforderten daher keine Bindungswirkung des Einkommenssteuerbescheids.

Im Ergebnis hatte die Ehefrau des Klägers daher keine Gesamteinnahme über der Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Mithin lagen sämtliche Voraussetzung für ihre beitragsfreie Familienversicherung (weiter) vor, weshalb eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht gegeben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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