S 20 SO 144/17

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 20 SO 144/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Es besteht im Rahmen des SGB XII kein Anspruch auf Gewährung eines internetfähigen Computer für den Schulbesuch, da es sich bei dem Gerät um kein Haushaltsgegenstand handelt und die Kosten für ein solches Gerät im Regelsatz und im Rahmen von Bildung und Teilhabe berücksichtigt worden.
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einender keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Gewährung eines internetfähigen Laptops für die Teilnahme am Schulbesuch gewähren muss.

Der Vater der Klägerin und die Klägerin beziehen Leistungen nach dem SGB XII (vgl. Bl. 91, 142 VA). Zuletzt bewilligte die Beklagte der Familie mit Bescheid vom 23. Juni 2016 Leistungen für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018 i.H.v. 1.202,56 Euro (Bl. 167 VA).

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 beantragte der Vater für seine 2006 geborene Tochter einen internetfähigen PC/Laptop für 350 Euro. In dem Antrag wird ausgeführt, dass die Klägerin zurzeit die 4. Grundschulklasse besucht und nach Aussagen des Vaters ohne einen Computer Nachteile erfährt, weil sie an bestimmten Unterrichtsprogrammen nicht teilhaben kann, die aber erforderlich seien. Aus den Regelsätzen könnte hierfür nicht angespart werden (Bl. 211 VA).

Die Beklagte wandte sich offensichtlich an den Vater der Klägerin mit der Nachfrage, ob die Klägerin behindert sei (vgl. E-Mail des Vaters der Klägerin Bl. 212 VA).

Aus dem Sozialbericht geht jedoch hervor, dass die Widerspruchsführerin nicht zum Personenkreis nach § 53/54 SGB XII gehört und somit auch keine Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe in Anspruch nehmen kann.

Aus einem Vermerk der Beklagten vom 17. März 2017 geht hervor, dass der Antrag für einen Computer, wenn überhaupt nur über die Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII stattgegeben werden könne. Eine Bewilligung für einen Computer im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaket sei nicht vorgesehen. (Bl. 213 VA).

Der Antrag wurde daher mit Bescheid vom 21. März 2017 abgelehnt (Bl. 215 VA). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Gewährung der Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht vorliegen. Im Rahmen der Leistung für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII würden Bedarfe für Bildung nach den Abs. 2 - 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Abs. 7 neben dem maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür würden nach Maßgabe des § 34 a SGB XII gesondert erbracht. Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf würden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag liege, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginne, in Höhe von 30 Euro anerkannt. Diese Leistungen nehme die Klägerin bereits seit 2015 in Anspruch. Für Schülerinnen und Schüler werde zudem ein schulisches Angebot der ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich sei, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Unter Lernförderung sei in erster Linie das Angebot von Nachhilfeunterricht zu verstehen. Da die Anschaffung eines Computers keine der beiden aufgezählten Alternativen unterfalle, komme eine Bewilligung im Rahmen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nicht in Betracht (Bl. 216 VA).

Hiergegen hat der Vater der Klägerin mit Schreiben vom 20. April 2017, eingegangen am 20. April 2017, fristgerecht Widerspruch eingelegt (Bl. 232 VA).

Auf Nachfrage der Behörde Nachweise vorzulegen, dass der Laptop erforderlich sei, wurde nicht reagiert (Bl. 233 VA).

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2017 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Vater, am 25. August 2017 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für den Schulbedarf für das 2. Schulhalbjahr 2017/2018 i.H.v. 30 Euro (Bl. 292 VA).

Im Verfahren wurde eine Erklärung der Mutter der Klägerin vorgelegt, dass diese mit der Klageerhebung einverstanden sei.

Der Vater der Klägerin hat erklärt, dass in ihrem Haushalt kein PC vorhanden sei. Sein Kind besuchte bei Antragstellung die vierte Klasse, jetzt sei sie in der weiterführenden Schule und besuche die 7. Klasse. Schulische Angebote müssen oftmals im Internet abgerufen werden, sei es um sich bezüglich der Vertretungspläne für den Unterricht zu informieren, die Essensbestellung bei den einschlägigen Anbietern aufzugeben bzw. zu überprüfen, für den Unterricht benötigte Internetrecherchen zu tätigen oder um die Erstellung von Referaten und Seminararbeiten, deren Verfassung am Computer als selbstverständlich vorausgesetzt wird, ableisten zu können. Eine weitere Begründung dafür, weshalb ein internetfähiger PC/Laptop für Schulkinder in weiterführenden Schulen benötigt wird, damit die Schülerinnen und Schüler das Lernziel erreichen können (so auch das SG Gotha v. 17.08.2018 S 26 AS 3971/17), bedürfe es nach diesseitiger Auffassung nicht. Die Anschaffung des beantragten Laptops sei notwendig, um am Schulunterricht problemlos teilzunehmen. Die Sicherstellung der Teilnahme am Unterricht, die nur unter Verwendung auch dieses Geräts möglich sei, gehöre zum existenziellen Bedarf eines Schulkindes. Eine Ansparung des Anschaffungspreises aus dem Regelbedarf sei nicht möglich. Die Kosten für die Anschaffung des beantragten internetfähigen PC/Laptop fielen zwar nur einmalig an, erfüllten aber einen laufenden Bedarf und seien deshalb zur schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern und als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins in analoger Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB Il auf Zuschussbasis zu erbringen, so auch das LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.12.2017 - L 11 AS 349/17; SG Hannover v. 06.02.2018 - S 68 A8 344/18 ER; SG Cottbus v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13; SG Gotha v. 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17 und SG Stade v. 29.08.2018 – S 39 AS 102/18 ER).

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 31. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 zu beurteilen, antragsgemäß die Kosten für die Beschaffung eines Laptops zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Vater habe keine Nachweise vorgelegt, dass der internetfähige Laptop notwendig sei.

Die gerichtliche Nachfrage bei der Schule ergab, dass Computer nur eingeschränkt während der Unterrichtszeiten zur Verfügung stehen, nicht jedoch darüber hinaus (Bl. 48 GA).

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins am 19. Oktober 2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist aufgrund der beigezogenen Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes umfänglich geklärt. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 21.3.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin hat keinen weitergehenden Leistungsanspruch gegen die Beklagte. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin ist der geltend gemachte Bedarf aus dem Regelsatz der Klägerin und aus den gewährten Bedarfen für Bildung und Teilhabe insbesondere nach § 34 Abs. 3 SGB XII zu decken.

Aus §§ 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 RBEG und § 34 Abs. 3 SGB XII folgt, dass Computer aus den Regelbedarfen und den Bedarfen für Bildung und Teilhabe anzusparen sind.

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) werden zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen. Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden nach § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt (§ 1 Abs. 2 RBEG).

Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt: [ ...]

2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Abteilung Höhe
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 113,77 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 41,83 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,18 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und gegenstände, laufende Haushaltsführung) 9,24 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,07 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 26,49 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 13,60 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 40,16 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,50 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,77 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,03 Euro
§ 6 RBEG in der Fassung vom 22.12.2016

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass für den Erwerb von Kauf und Reparatur von Festnetz und Mobiltelefonen sowie anderen Kommunikationsgeräten anders als bei Erwachsen für Kinder von 6 bis 14 Jahren keine Ausgaben als bedarfsrelevant erachtet worden (vgl. BTDrucks 18/9984, S. 65).

Als regelbedarfsrelevant wurden für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren hingegen Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware (einschl. Downloads und Apps) mit 2,88 Euro und Bild-, Daten- und Tonträger (einschl. Downloads von Filmen, Musik, Fotos und entsprechenden Apps) mit 2,64 Euro angesehen (vgl. BTDrucks 18/9984, S. 66).

Da es sich bei Computern und Laptops um Datenverarbeitungsgeräte und Bild-, Daten- und Tonträger handelt, sind Ausgaben für diese in der Bemessung des für die Klägerin geltenden Regelsatz mitberücksichtigt.

2. Ein weitergehender Anspruch auf die Gewährung eines Computers folgt auch nicht aus § 34 SGB XII. Aus § 34 Abs. 1 SGB XII folgt, dass Bedarfe für Bildung und Teilhabe gesondert neben den maßgebenden Regelbedarfen erbracht werden. Während § 34 Abs. 2 SGB XII die Übernahme von Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten regelt, bestimmt § 34 Abs. 4 SGB XII die Fahrkostenübernahme zur nächst gelegenen Schule. § 34 Abs. 5 SGB XII normiert die Kostenvoraussetzungen für Mittagsessen.

Ein weitergehender Anspruch folgt nicht aus § 34 Abs. 3, 3a SGB XII, denn unstreitig erfolgte die Gewährung des persönlichen Schulbedarfs im Sinne dieser Vorschrift an die Klägerin. Mit der Gewährung des Schulbedarfs neben dem Regelbedarf hat der Gesetzgeber bezweckt, auf die digitalen Veränderungen des Schulbetriebs zu reagieren und eine Teilhabe leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen.

Gemäß § 34 Abs. 3 S. 1 SGB XII werden Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Der Gesetzgeber hat diesen Betrag zum 1. August 2019 erhöht (Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB, 11/20, § 34 SGB XII, Rn. 35), zuvor waren 70 Euro zu Beginn des Schuljahres und 30 Euro zum Halbjahr gewährt worden. Die Erhöhung und Fortschreibung der Beträge hat der Gesetzgeber wie folgt begründet: "Inhaltlich geht es in erster Linie darum, aktuelle Entwicklungen, wie z. B. die fortschreitende Digitalisierung im schulischen Bereich, aufzugreifen und durch eine Erhöhung des Schulbedarfspakets Schülerinnen und Schüler, die Leistungen der Grundsicherung beziehen, wirtschaftlich zu stärken. Ziel muss es sein, dass auch diese Kinder und Jugendlichen den durch die Digitalisierung geänderten Anforderungen (z. B. bei neuen Lernmitteln) genügen können. Ein generelles Anliegen ist zudem, beim Schulbedarfspaket Kaufkraftverluste zu vermeiden. Deshalb wird es künftig in die Fortschreibung einbezogen" (BTDrucks 19/7504, S. 21). Weiter heißt es: "Der Geldbetrag für den persönlichen Schulbedarf wird um 50 Prozent auf nunmehr 150 Euro erhöht. Dies erfolgt angelehnt an die Entwicklung der Regelbedarfe seit deren Systemumstellung in den Jahren 2010/2011 und berücksichtigt zudem neue oder geänderte schulische Rahmenbedingungen wie die digitale Bildungsoffensive (BTDrucks 19/7504, S. 24). Der Erhöhungsbetrag orientiert sich dabei an der Entwicklung der Regelbedarfe seit deren Systemumstellung in den Jahren 2010/2011 sowie zeitgemäßen schulischen Anforderungen. Der Regelbedarf hat demnach eine Steigerung um rund 16 bis 18 Prozent erfahren. Aufgerundet ergibt sich somit beim Regelbedarf eine Steigerungsrate von 20 Prozent. Hieran angelehnt folgt daraus eine Erhöhung des bisherigen Schulbedarfsbetrags von 100 Euro auf 120 Euro pro Schuljahr. Zudem sollen auch neue oder geänderte schulische Rahmenbedingungen Berücksichtigung finden. Beispiel hierfür ist die zunehmende Bedeutung der digitalen Welt auch im schulischen Kontext, die eine digitale Bildungsoffensive erfordert. Alle Schülerinnen und Schüler sollen am modernen Lernen in der Schule teilhaben können. Um auch neuen oder geänderten schulischen Anforderungen gerecht werden zu können, wird der Betrag von 120 Euro daher um einen Betrag von 30 Euro ergänzt. Der Gesamtbetrag von 150 Euro wird auf die beiden Schulhalbjahre aufgeteilt, indem zum Ersten des Monats eines jeden Jahres, in dem der Schultag liegt – also entweder im August oder im September – 100 Euro (erstmalig zum 1. August oder 1. September 2019) und zum ersten des Monats eines jeden Jahres, in dem das zweite Schulhabjahr beginnt (in der Regel zum 1. Februar) 50 Euro (erstmalig in der Regel zum 1. Februar 2020) als Bedarf berücksichtigt werden" (BTDrucks 19/7504, S. 50).

Der geltend gemachte Bedarf ist daher aus der Regelleistung und den Leistungen nach § 34 Abs. 3 S. 1 SGB XII, welche der Klägerin gewährt worden zu decken.

Ein Anspruch folgt ebenfalls nicht aus § 34 Abs. 5 SGB XII. Für Schülerinnen und Schüler wird nach § 34 Abs. 5 S. 1 SGB XII eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an (§ 34 Abs. 5 S. 2 SGB XII).

Die Ausstattung mit einem Computer könnte nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 5 Satz 1 SGB XII als ergänzende angemessene Lernförderung durch die Verschaffung eines Zugangs zu digitalem Lernen verstanden werden. Allerdings hat der Gesetzgeber bei dieser Regelung die Gewährung von Mitteln zur Nachhilfe gemeint. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist außerschulische Lernförderung in der Regel nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen (BTDrucks 17/3404, S. 105). An dieser Systematik hält der Gesetzgeber auch nach der Reform durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) fest, denn er vereinfacht lediglich den Zugang zur Nachhilfe (vgl. BTDrucks 19/7504, S. 47). Der begehrte Computer kann als Sachmittel nicht als Lernförderungen betrachtet werden, da hier der Gesetzgeber offensichtlich den Zugang zu bildenden Dienstleistungen im Sinn hatte.

Der Leistungsanspruch kann auch nicht auf § 34 Abs. 7 S. 2 SGB XII gestützt werden. Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und Freizeiten benötigt werde (§ 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII).

Ein Anspruch besteht nicht, weil dieser Bedarf dann speziell aufgrund von in § 34 Abs. 7 S. 1 SGB XII genannten Aktivitäten entstehen muss, was hier nicht der Fall ist. Die Klägerin trägt nicht vor, dass der Computer zur Teilnahme am soziokulturellen Leben diene.

3. Die begehrte Leistung kann auch nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII als Erstausstattung gewährt werden. Nach der Regelung werden einmalige Bedarfe gesondert erbracht.

Das umfasst nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.

Der Computer dient auch wenn er zur Nutzung in der Wohnung angeschafft wird, nicht dem Wohnen. Denn bei dem von der Klägerin begehrten Computer handelt es sich nicht um einen wohnraumbezogenen Gegenstand, der eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglicht, denn er dient nicht der Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen und Aufenthalt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 AS 297/10 B), das wäre aber Voraussetzung für eine Gewährung als Bedarf für eine Erstausstattung.

Der Computer stellt auch keinen Haushaltsgegenstand dar. Zwar definiert die Vorschrift nicht, was unter Haushaltsgeräten zu verstehen ist. Die Verbraucherstichprobe differenziert nach großen und kleinen Haushaltsgeräten. Unter großen werden Raumheiz- und Kühlgeräte (mobile Klimageräte), Herde und Backöfen, Näh- und Strickmaschinen, Dunstabzugshauben, Warmwasserbereiter, Raumpflegegeräte (z.B. Staubsauger u.Ä.), ohne Installationskosten (siehe N/13) erfasst (Statisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Aufgabe, Methode und Durchführung, Fachserie 15 Heft 7, S. 48) und unter kleinen Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Toaster, Wasserkocher, Waffeleisen, Eierkocher, Bügeleisen, Ventilatoren, elektrische Grillgeräte und Ähnliches (ebenda). Die Nutzung der oben genannten Kategorie von Geräten, steht in einem Zusammenhang mit der unmittelbaren Befriedung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt im Zusammenhang.

Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung eines Computers im Rahmen der Erstausstattung (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2015 – L 7 AS 2346/13 –, Rn. 31, juris).

4. Damit kann allenfalls die begehrte Leistung als Darlehen nicht jedoch als Zuschuss gewährt werden. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB XII kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden (§ 37 Abs. 1 SGB XII). Aus dem Begehren geht jedoch hervor, dass die Klägerin die begehrte Leistung als Zuschuss begehrt, weshalb kein Darlehen gewährt werden kann.

5. Der Anspruch kann auch nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden. Leistungen können nach § 73 Satz 1 SGG auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (§ 73 Satz 2 SGB XII in der Fassung vom 27. Dezember 2003). Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf für einen Computer kann als Aufwendung für allgemeinen Schulbedarf angesehen werden. Hierfür spricht die oben erwähnte Gesetzesbegründung. Da der Gesetzgeber diese Bedarfe durch die Regelung des §§ 34 SGB XII decken wollte, stellt dieser Bedarf keinen besonderen, atypischen Bedarf im Sinne einer sonstigen Lebenslage dar; diese Bedarfe sind als typische Bedarfslagen vielmehr von den Regelsätzen bzw. der Regelleistung (Böttiger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 73 SGB XII (Stand: 30.04.2020), Rn. 91) und den Bedarfen für Bildung und Teilhabe erfasst.

Aus den dargelegten Gründen besteht kein weitergehender Leistungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Der angegriffene Bescheid ist daher rechtmäßig, weshalb die Klage abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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