S 19 AS 1233/10

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 19 AS 1233/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 769/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.683,01 EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird endgültig auf 21.683,01 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger zur Erstattung von Leistungen aufgrund eines Frauenhausaufenthalts von Leistungsberechtigten verpflichtet ist.

Die 1974 geborene C. C., und ihre 1996 sowie 2002 geborenen Kinder zogen am 14.06.2008 von C-Stadt in das im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegene D-Stadt. Am 24.06.2008 stellte Frau C. einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 27.06.2008 bewilligte der Beklagte SGB II-Leistungen. Ab dem 15.07.2008 mietete Frau C. eine Wohnung in D-Stadt und der Beklagte änderte den Bewilligungsbescheid mit Änderungsbescheid vom 22.07.2008. Am 29.09.2008 teilte das Frauenhaus E-Stadt mit, dass die Zeugin dorthin geflüchtet sei und bat um Einstellung der Leistungen. Daraufhin stellte der Beklagte die Leistungen mit Bescheid vom 02.10.2008 ab dem 29.09.2008 ein.

Der Kläger teilte dem Beklagten am 16.10.2008 mit, dass die Zeugin und ihre Kinder seit dem 30.09.2008 im Zuständigkeitsbereich des Klägers in E-Stadt wohnten und Leistungen nach dem SGB II bezögen (vgl. Bewilligungsbescheid vom 16.10.2008; geändert durch Bescheid vom 27.10.2008; geändert durch Bescheid vom 23.12.2008; geändert durch Bescheid vom 27.01.2009). Er machte mit Schreiben vom 16.10.2008 (eingegangen beim Beklagten am 22.10.2008) einen Kostenersatz nach § 36a SGB II für die Zeit ab dem 30.09.2008 geltend und bat um Anerkennung des Kostenerstattungsantrags. Der Beklagte lehnte die Erstattung ab, da er keinen Grund erkennen könne, warum die Zeugin in ein Frauenhaus umgezogen sei. Der Kläger übersandte ein Schreiben des Frauenhauses vom 25.02.2010, wonach der getrennt lebende Ehemann von Frau C. und dessen Familie psychische und körperliche Gewalt gegen Frau C. ausübten und sie daher, obwohl sie nicht mit ihm in einem Haushalt lebte, den Schutz der Einrichtung benötigte und die eigene Wohnung in D-Stadt aufgeben musste. Am 05.01.2008 zog der Sohn von Frau C. aus dem Frauenhaus aus. Mit Bescheid vom 05.03.2009 bewilligte der Kläger Leistungen ab März 2009, mit Bescheid vom 01.09.2009 Leistungen ab September 2009 (geändert durch Bescheid vom 28.12.2009) sowie mit Bescheid vom 25.02.2010 für März 2010, mit Bescheid vom 22.04.2010 von April bis Oktober 2010 (geändert durch Bescheid vom 19.07.2010); mit Bescheid vom 26.08.2010 ab September 2010. Mit Bescheid vom 08.11.2010 stellte der Kläger die Leistungen aufgrund eines Wegzugs der Zeugin aus dem Zuständigkeitsbereich ein. Dazu bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 18.11.2010 noch Umzugskosten in Höhe von 278 Euro sowie Benzingeld mit Bescheid vom 14.12.2010 in Höhe von 114,01 EUR.

Vom 24.03.2010 bis 15.07.2010 unterzog sich Frau C. einer Reha-Maßnahme auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung. Der Kläger zahlte in dieser Zeit weiterhin den Tagessatz für eine Person zur Freihaltung.

Am 21.09.2010 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei zur Erstattung verpflichtet. Frau C. habe Zuflucht gesucht. Eine genaue Prüfung der Gründe der Zufluchtnahme müsse nicht erfolgen.

Der Kläger beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, 21.683,01 Euro an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der Erstattungsanspruch für Leistungen bis zum 04.10.2009 sei verfristet, da sie nicht binnen eines Jahres nach Ablauf des letzten Tages, für den Leistungen erbracht wurden, geltend gemacht wurden. Erst mit Klageerhebung am 04.10.2010 seien die Ansprüche geltend gemacht worden. Der Aufenthalt beim Beklagten sei zudem nicht durch eine Flucht beendet worden, da sich Frau C. nicht mehr in einer Gefährdungssituation befunden habe und der Anwendungsbereich des § 36a SGB II sei daher nicht eröffnet. Zudem habe Frau C. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen. Sie habe nur knapp drei Monate im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewohnt und habe von Anfang an den Wunsch gehabt, nach E-Stadt zu verziehen. Sie habe daher lediglich tatsächlich Aufenthalt genommen. Auch für die Zeit während des Reha-Aufenthalts seinen keine Kosten zu übernehmen (Vorhaltekosten). Zudem könne nicht nachvollzogen werden, warum der Aufenthalt von 27 Monaten erforderlich sei.

Das Gericht hat die Zeugin C. C., gehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg. Denn sie ist zulässig und begründet.

Die Klage ist statthaft als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern ist ein Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt und vorliegend auch nicht erfolgt ist. Damit war die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich und die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, Az: B 3 KR 33/99 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, Az: B 14 AS 156/11 R, juris Rn. 11).

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch des Klägers besteht dem Grunde und der Höhe nach.

Anspruchsgrundlage ist § 36a des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II). Danach ist für den Fall, dass eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht, der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erstattung sind erfüllt.

Denn die Zeugin hat mit ihren Kindern Zuflucht in dem Frauenhaus in E-Stadt gesucht. Eine Person sucht Zuflucht in einem Frauenhaus, wenn sie dort tatsächlich Aufenthalt nimmt und Schutz vor häuslicher Gewalt sucht (Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36a, Rn. 7). Davon geht die Kammer nach Würdigung der Aussage der Zeugin aus. Denn die Zeugin hatte glaubhaft dargelegt, dass sie auch in D-Stadt Gewalt durch den Vater ihres Sohnes ausgesetzt war, bei dem sie zeitweise untergekommen war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine konkrete Bedrohungssituation durch den Partner nicht im Sinne eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals zu überprüfen ist, denn mit der Aufnahme in einem Frauenhaus wird dies typisierend unterstellt (Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, 11/13, § 36a Rn. 12). Weitere Tatbestandsmerkmale hat der Gesetzgeber in die Erstattungsregelung gerade nicht aufgenommen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch keine Begrenzung der Erstattungspflicht in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. Im Wortlaut der Norm kommt keine zusätzliche zeitliche Begrenzung zum Ausdruck. Es sind die "Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus" zu erstatten. Lediglich Kosten, die entstehen, nachdem die Frau außerhalb des Frauenhauses Aufenthalt genommen hat, werden von der Erstattungspflicht nicht mehr erfasst (Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, 11/13, § 36a Rn. 26). Anders als § 197 des Bundessozialhilfegesetzes (hier 2 Jahre) sieht § 36a ein Ende des Kostenerstattungsanspruchs nach einem bestimmten Zeitablauf nicht vor (Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, 11/13, § 36a Rn. 26).

Der Kläger ist unstreitig der kommunale Träger im Zuständigkeitsbereich des Frauenhauses und insofern erstattungsberechtigt.

Der Beklagte ist zudem der (Rechtsnachfolger des) kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Zeugin und ihrer Kinder gewesen und damit erstattungspflichtig im Sinne des § 36a SGB II. Die Zeugin und ihre Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor ihrem Umzug nach E-Stadt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten genommen. Gemäß § 30 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Zeugin war zwar zunächst im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nur bei Bekannten in F-Stadt "untergekommen". Bereits durch die Wortwahl der Zeugin bei ihrer Aussage lässt sich zweifeln, ob insofern bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten genommen wurde. Jedoch hat die Zeugin alsdann mithilfe von Mitarbeitern aus dem örtlichen Frauenhaus in D-Stadt Kontakt zu den örtlichen Behörden aufgenommen und anschließend auch eine Wohnung gesucht und zum 15.07.2008 angemietet. Zwar kam es insofern nicht zum Bezug der Wohnung aber die Zeugin ist dann mit ihren Kindern nach D-Stadt (ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Beklagten) zum Vater ihres Sohnes gezogen. Die Zeugin wollte – wie sie in der mündlichen Verhandlung geschildert hat – im Zuständigkeitsbereich des Beklagten bleiben. Durch die Anmietung der Wohnung und die von ihr getätigten Malerarbeiten sind auch nach außen hin Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen, dass sie diesen Willen hatte. Dass sie dann nach relativ kurzer Zeit einen anderen Entschluss gefasst hat und nach E-Stadt verzogen ist, ändert nichts an dem bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

Der Anspruch ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht ausgeschlossen, da die Frist zur Geltendmachung entsprechend der Vorschrift des § 111 SGB X eingehalten wurde. Die materielle Ausschlussfrist des § 111 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) ist auf Erstattungsansprüche nach § 36a SGB II anwendbar. Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 16.10.2008 einen Kostenersatz nach § 36a SGB II gefordert und den Zeitpunkt ab dem Leistungen zu erstatten sind, genannt. Diese Aufforderung zur Anerkennung dem Grunde nach ist als Anmeldung nach § 111 SGB X auszulegen. Auch der Beklagte als Empfänger hatte das Schreiben als Erstattungsantrag ausgelegt, denn im Antwortschreiben vom 25.11.2008 hatte der Beklagte mitgeteilt, dass eine Erstattung nicht vorgenommen werden könne, da eine Bedrohungssituation nicht vorgelegen habe. Das Schreiben des Klägers vom 16.10.2008 genügt auch den Anforderungen des § 111 SGB X. An das Geltendmachen dürfen keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Erstattungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden handelt, deren Mitarbeiter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen haben und vorliegend im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ebenfalls ein Frauenhaus liegt und der Beklagte daher mit den zugrundeliegenden Rechtsfragen vertraut sein dürfte. Aus dem Schreiben ist deutlich das Einfordern eines Kostenanerkenntnisses insbesondere aus dem letzten Satz deutlich erkennbar. Darüber hinaus waren auch die Mindestangaben (vgl. Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK X, SGB X, § 111 Rn. 17) enthalten. Der Kläger hatte die Leistungspersonen genannt und mitgeteilt, dass während eines Aufenthalts im Frauenhaus SGB II-Leistungen gewährt wurden, darüber hinaus hatte er auch den Zeitpunkt ab dem Erstattung begehrt wird benannt. Ein Enddatum ist nicht aufgeführt, da der Aufenthalt noch andauerte. Eine konkrete Bezifferung des Erstattungsanspruchs enthält das Schreiben vom 16.10.2008 nicht. Das Fehlen der ausdrücklichen Nennung des Gesamtbetrages oder auch nur des Tagessatzes ist jedoch unschädlich, denn abgesehen davon, dass der Kläger der Beklagten die Übersendung der entsprechenden Abrechnung mit den erforderlichen Unterlagen angekündigt hatte, ist die konkrete Bezifferung des Erstattungsanspruchs schon nicht zwingende Voraussetzung einer rechtsgültigen Geltendmachung (SG Stuttgart, Urteil vom 31.5.2010, Az: S 25 AS 6915/08, BeckRS 2012, 73595, beck-online). Eine spätere Bezifferung ist möglich (Roller, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 111 Rn. 13).

Die Kosten sind auch der Höhe nach (21.683,01 Euro) zu erstatten. Dieser Betrag setzt sich ausweislich der zur Klage eingereichten Übersichten für die Kosten der Unterkunft (Tagessätze für das Frauenhaus) zuzüglich der Kosten für die Klassenfahrt nach § 28 SGB II sowie der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II idF vom 24.10.2010 zusammen. Dabei handelt er sich um Leistungen für die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II die kommunalen Träger zuständig sind (vgl. Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36a, Rn. 13). Die Kostenerstattung gilt nach Ansicht der Kammer auch für die Kosten, die während und nach der Zeit der Rehabilitationsmaßnahme der Zeugin angefallen sind. Die Zeugin hatte am Ort der Rehaklinik kurzzeitig tatsächlichen Aufenthalt genommen und war anschließend wieder mit ihrer Tochter in das Frauenhaus zurückgegehrt, wo ihr weiterhin ein Zimmer vorgehalten wurde und insoweit auch der Tagessatz für eine Person als Kosten angefallen war. Da § 36a SGB II insgesamt auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellt, ist ein kurzfristiger zwischenzeitlicher tatsächlicher Aufenthalt an einem anderen Ort nicht geeignet, die Erstattungspflicht der Herkunftskommune entfallen zu lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.04.2016, Az: L 11 AS 355/15, juris Rn. 27; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36a Rn. 11). Dies widerspräche auch dem Sinn und Zweck der Erstattungspflicht aus § 36a SGB II, der darauf gerichtet ist, die Kommunen, die ein Frauenhaus betreiben, finanziell zu entlasten (vgl. BT- Drs. 15/5607, S. 6). Auch sofern für diese Zeit ein Tagessatz angefallen ist, sind diese Kosten zu übernehmen, denn die Zeugin hielt sich nur vorübergehend außerhalb des Frauenhauses in der Reha-Klinik auf und sollte und wollte dann nach der Entwöhnungs- und Entgiftungstherapie eine Wohnung suchen. Diese Kosten stellen daher weiterhin Kosten der Unterkunft dar. So kommt auch in § 7 Abs. 4 SGB II zum Ausdruck, dass derjenige SGB II-Leistungen erhält, der voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung (vgl. § 107 des Fünften Buches) untergebracht ist. Ein sechs Monate oder länger dauernder Zeitraum für die Reha-Maßnahme war aber nicht absehbar, weswegen ein Leistungsausschluss bei der Zeugin und korrespondierend dazu ein Erstattungsausschluss beim Kläger nicht eingreift.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm. § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtskraft
Aus
Saved