Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RA 882/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die konsumgenossenschaftliche(n) Organisation(en) verfügte(n) über kein eigenes Altersversorgungssystem.
2. Das AAÜG ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AAÜG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG für Vorstandsmitglieder eines Konsumgenossenschaftsverbandes eines Bezirkes nicht anwendbar, wenn eine derartige Tätigkeit am 30. Juni 1990 ausgeübt und bis zum 30. Juni 1990 keine Versorgungszusage erteilt wurde.
3. Ob der erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG durch die (nunmehr) ständige Rechtsprechung des 4. Senates des BSG zu folgen ist (ablehnend zB SG Leipzig, zB Urteil vom 10. April 2003 - S 13 RA 849/01 ZV), bedurfte hier (weiterhin, vgl. Urteil der Kammer vom 22. September 2003 - S 14 RA 775/03 - JURIS) keiner Entscheidung.
2. Das AAÜG ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AAÜG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG für Vorstandsmitglieder eines Konsumgenossenschaftsverbandes eines Bezirkes nicht anwendbar, wenn eine derartige Tätigkeit am 30. Juni 1990 ausgeübt und bis zum 30. Juni 1990 keine Versorgungszusage erteilt wurde.
3. Ob der erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG durch die (nunmehr) ständige Rechtsprechung des 4. Senates des BSG zu folgen ist (ablehnend zB SG Leipzig, zB Urteil vom 10. April 2003 - S 13 RA 849/01 ZV), bedurfte hier (weiterhin, vgl. Urteil der Kammer vom 22. September 2003 - S 14 RA 775/03 - JURIS) keiner Entscheidung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-gesetz - AAÜG) sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die am 19. Februar 1938 geborene Klägerin absolvierte im August 1956 die Berufsausbildung als Fachverkäuferin (Haushaltswaren) und erwarb im August 1963 das Recht, die Berufsbezeichnung Han-delswirtschaftler und im November 1972 das Recht, die Berufsbe-zeichnung Hochschulökonom zu führen. Im Februar 1973 wurde ihr der akademischen Grad Diplomwirtschaftler verliehen.
Vom 1. November 1961 bis 31. März 1993 war die Klägerin bei der KONSUM-Genossenschaft (KG) (zunächst Stadt, dann Bezirk) D ... (e. G.m.b.H./e.GmbH) bzw. bei deren Rechts-/Funktionsnach-folger (zuletzt KG O ... e.G.) beschäftigt. Nach einer Vereinba-rung über Arbeits- und Lohnbedingungen für hauptamtliche Vor-standsmitglieder der Konsumgenossenschaften der DDR zwischen dem Verband der Konsumgenossenschaften (VdK) der DDR und der Klägerin vom 1. März 1975 übernahm die Klägerin aufgrund der am 1. März 1975 durch den Genossenschaftsrat des Konsumgenossen-schaftsverbandes (KGV) Bezirk D ... erfolgten Wahl als Vor-standsmitglied Gaststätten/Schwerpunktversorgung des KGV Bezirk D ... diese hauptamtliche Funktion mit Wirkung vom 1. März 1975. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf die beigezo-gene Personalakte der Klägerin und die darin enthaltene Verein-barung verwiesen (Blatt 25ff bzw. 36f der Gerichtsakte). Die Vereinbarung vom 1. März 1975 in der gültigen Fassung wurde durch einen Dienstvertrag vom 29. Oktober 1990 zwischen dem KGV Bezirk D ... und der Klägerin für Tätigkeiten als geschäftsfüh-rendes Vorstandsmitglied ab dem 1. September 1990 ersetzt. We-gen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf den Vertrag verwiesen (Blatt 23f der Verwaltungsakte).
Eine Versorgungszusage wurde der Klägerin in der DDR nicht er-teilt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 gehörte sie der freiwil-ligen Zusatzrentenversicherung an. Sie zahlte Beiträge in Höhe von 60 Mark monatlich. Ihr Verdienst lag über 1200 M monatlich bzw. 14 400 M jährlich.
Seit dem 1. Dezember 1998 bezieht die Klägerin von der Beklag-ten in ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger Altersrente für Frauen. Hinsichtlich der Höchstwertfestsetzung dieses Ren-tenrechtes war beim erkennenden Gericht ein Rechtsstreit anhän-gig (Az.: S 14 RA 35/01).
Am 1. November 1999 beantragte die Klägerin unter Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 24. März 1998 (B 4 RA 27/97 R) bei der Beklagten die Überprüfung ihrer Rente wegen Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem im Sin-ne der Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG vom 1. März 1975 bis zum 30. Ok-tober 1990.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2000 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Eine Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Laut Beschluss des Ministerrates vom 10. Dezem-ber 1985 zur Ordnung über das Gehaltsregulativ für General- und Kombinatsdirektoren seien nur Vorstandsmitglieder des Zentral-vorstandes des VdK der DDR ein Anspruch auf Zusatzversorgung zuerkannt worden. Vorstandsmitglieder auf Bezirksebene seien nur in Ausnahmefällen, aufgrund einer Ermessensentscheidung des Fachministers und nach Zustimmung des Ministerrates der DDR, in die Zusatzversorgung einbezogen worden. Ein solches Ermessen sei für die Klägerin nicht ausgeübt worden und könne nicht durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versor-gungsträgers nachgeholt (bzw. ersetzt) werden.
Dagegen erhob die Klägerin am 20. Januar 2000 Widerspruch. Die Vorstandsmitglieder der konsumgenossenschaftlichen Organisatio-nen auf der Ebene der damaligen politischen Bezirke der DDR seien in Verantwortung und Leitungsebene den Direktoren zentral geleiteter Kombinate gleichgestellt gewesen. Die personenbezo-gene Zuerkennung in den meisten Zusatzversorgungssystemen der DDR sei grundsätzlich eine Ermessensentscheidung gewesen. Das Zusatzversorgungssystem im Sinne der Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG sei auch für Vorstandsmitglieder in ihrer Leitungsebene ange-wandt worden.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2000 wies die Beklagte den Wider-spruch zurück. Bei dem Zusatzversorgungssystem Nr. 2 handele es sich um eine erweiterte Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssys-tem Nr. 1 für General- und Kombinatsdirektoren zentral geleite-ter Kombinate, Wirtschaftsorgane, Betriebe und gleichgestellter Einrichtungen nach Maßgabe der Ordnung über das Gehaltsregula-tiv vom 10. Dezember 1985. Die Zuordnung habe eine obligatori-sche Einbeziehung in die Zusatzversorgung nur für Generaldirek-toren zentral unterstellte Kombinate, nicht jedoch für Kombi-natsdirektoren bezirksgeleiteter Kombinate vorgesehen. In An-lehnung an den Beschluss des Ministerrates vom 10. Dezember 1985 seien für den Bereich der Konsumgenossenschaften nur der Präsi-dent, der Stellvertreter des Präsidenten und die Vorstandsmit-glieder des VdK der DDR, nicht jedoch der Bezirksebenen, in das Zusatzversorgungssystem Nr. 2 einbezogen worden. Eine Einbezie-hung in die Zusatzversorgung sei auch nicht für Einzelvertrags-inhaber erfolgt.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 10. Juli 2000 (Az.: S 14 RA 406/00).
Mit Beschluss vom 14. September 2001 hat das Gericht aufgrund anhängiger Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens angeord-net. Ab dem 22. Mai 2002 wurde das Verfahren unter o.g. Akten-zeichen fortgeführt.
Das Gericht hat Auszüge der Personalakte von der Klägerin, aus dem Buch Handelsrecht, Leitfaden zur rechtlichen Regelung der Leitung, Planung und Kooperation des Handels, hrsg. vom Auto-renkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. jur. habil. Claus J. Kreutzer, 2. Aufl., ein (Muster-) Statut für den (einen) KGV des Bezirkes, ein Auszug aus dem Genossenschaftsregister für den KGV Bezirk D ... sowie Unterlagen zur Verschmelzung von KG’en und des KGV Bezirk D ... zur KG O ... e.G. beigezogen. We-gen des jeweiligen Inhaltes wird auf die entsprechenden Unter-lagen verwiesen (Blatt 25ff, 94ff und 126ff der Gerichtsakte).
Die Klägerin trägt vor, sie habe als Vorstandsmitglied des KGV D ... ein zentral geleitetes Wirtschaftsorgan im Sinne des Ver-sorgungssystems der Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG geführt. Insoweit habe eine Gleichstellung zu erfolgen. Denn der konsumgenossen-schaftliche Einzelhandel sei über die KGV’e der Bezirke zentral geleitet worden. Des weiteren sei ihre Vergütung ebenfalls nach dem Gehaltsregulativ erfolgt. Schließlich habe sie ebenso wie die vom Versorgungssystem erfaßten General- und Kombinatsdirek-toren der Dispensaire-Betreuung unterlegen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Ju-ni 2000 zu verpflichten, die Zeiten der Tätigkeit der Klä-gerin vom 1. März 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG sowie die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und verweist auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergän-zend hierzu legte sie Mehrfertigungen eines Schreibens des Mi-nisterrates vom 29. April 1986 an den Präsidenten des VdK der DDR sowie vom Präsidenten des VdK vom 8. März 1990 vor. Auf die Inhalte der Schreiben wird verwiesen (Blatt 22, 56 der Ge-richtsakte).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Ent-scheidungen der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 und 2 AAÜG gegen die Beklagte auf Feststellung von Zeiten der Zugehörig-keit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG sowie des dabei erzielten tatsächlichen Verdienstes. Denn die Kläge-rin wird vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht er-faßt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses (am 1. August 1991 in Kraft getretene, vgl. Art. 3 Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) Gesetz nur für Ansprüche und An-wartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsge-biet (vgl. § 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB) er-worben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssyste-me einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt die-ser Verlust als nicht eingetreten, § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG.
Unter Anspruch (vgl. die Legaldefinition in § 194 Abs. 1 Bür-gerliches Gesetzbuch) in diesem Sinne (sog. Versorgungsanspruch bzw. Anspruch auf Versorgung = Vollrecht) ist ein Recht, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistung, nämlich Zahlung ei-nes bestimmten Geldbetrages zu verlangen (Zahlungsanspruch aus einem Recht auf Versorgung), zu verstehen. Als Anwartschaft wird im allgemeinen eine Vorstufe bei der Entstehung eines Vollrechtes, vgl. ausführlicher zu weiteren Vorstufen der sub-jektiv-öffentlichen Rentenberechtigungen in der Altersrenten-versicherung nach dem SGB VI zB (Vorlage-) Beschluss des BSG vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - JURIS, mwN, und hier im be-sonderen eine Rechtsposition, bei der nur noch der Versiche-rungs- bzw. Versorgungsfall eintreten mußte, damit sie zum Vollrecht erstarkte (sog. Versorgungsanwartschaft bzw. Anwart-schaftsrecht auf Versorgungsleistungen im o.g. Sinne), bezeich-net, vgl. hierzu zB BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 sowie vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - und - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 7.
Ein Versorgungsanspruch konnte für die Klägerin am 1. August 1991 nicht bestehen. Denn ungeachtet der (sonstigen) rechtli-chen Voraussetzungen hierfür war bei ihr bis zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme (mit Wirkung zum 30. Juni 1990, vgl. sogleich) jedenfalls noch kein Versicherungs- bzw. Versorgungsfall (aufgrund Invalidität bzw. Vollendung des 60. Lebensjahres) eingetreten. Die Klägerin verfügte am 1. Au-gust 1991 ebenso weder über eine bestehende (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) noch fingierte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG) Anwartschaft.
Nach dem am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Recht kann eine Versorgungsanwartschaft nur für Personen bestehen: - die vor dem 1. Juli 1990 durch einen nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der BRD und der DDR über die Her-stellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) bindend gebliebenen Verwaltungsakt (im bundesrechtlichen Sinne) der DDR oder - später durch eine Rehabilitierungsentscheidung (im Sinne des Art. 17 EV) (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren oder - denen vor dem 1. Juli 1990 einmal eine Versorgungszusage erteilt, diese aber durch einen weiteren Verwaltungsakt der DDR wieder aufgehoben worden war und der Aufhebungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist, - die auch ohne Versorgungszusage als einbezogen gelten, weil in dem betreffenden Versorgungssystem für sie ein be-sonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war oder - denen vor dem 1. Juli 1990 durch eine Individualentschei-dung (Einzelentscheidung, zB aufgrund eines Einzelvertra-ges) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfaßt waren.
Die (tatsächliche) Anknüpfung an den 1. Juli 1990 ergibt sich aus den Regelungen des EV. Denn durch Art. 9 Abs. 2 EV iVm An-lage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 iVm § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der BRD und zu weiteren rechtlichen Regelun-gen (Rentenangleichungsgesetz) der DDR vom 28. Juni 1990 (DDR-GBl. I Nr. 38, S. 495) wurde bekräftigt, daß Neueinbeziehungen in die, hier allein in Betracht kommenden, Zusatzversorgungs-systeme seit dem 1. Juli 1990 (Beginn der Wirtschafts-, Wäh-rungs- und Sozialunion) nicht mehr wirksam erfolgen konnten (Verbot der Neueinbeziehungen). Vgl. näher zum Vorstehenden die ständige Rechtsprechung des BSG, zB Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - und - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6, jeweils mwN.
Nach diesen Kriterien hatte die Klägerin am 1. August 1991 kei-ne Versorgungsanwartschaft. Denn eine Versorgungszusage ist ihr nicht erteilt worden. Sie gehörte vor allem nicht aufgrund ei-ner Einzelentscheidung dem Kreis der Versorgungsberechtigten an. Insbesondere die Vereinbarung vom 1. März 1975 zwischen dem VdK und der Klägerin enthält keine Regelungen über eine zusätz-liche Altersversorgung. Dies gilt vor allem in Bezug auf die Ordnung über das Gehaltsregulativ für General- und Kombinats-direktoren (GehRegO-Dir), welche in Anlage 1 Nr. 2 AAÜG erfaßt ist. Sie konnte insoweit auch (noch) keine Regelungen enthal-ten. Denn nach Ziffer 8. GehRegO-Dir trat diese (Versorgungs-) Ordnung erst am 1. Januar 1986 in Kraft. Des weiteren ist der Klägerin auch vor dem 1. Juli 1990 keine Versorgung zugesagt worden, die später (rechtswidrig) aufgehoben oder nach den Re-geln der Versorgungssysteme (rechtmäßig) entfallen wäre. Schließlich liegt ebenso keine sie insoweit begünstigende Reha-bilitierungsentscheidung vor.
Die Klägerin ist den nach vorstehenden Kriterien Einbezogenen auch nicht aufgrund verfassungskonformer, erweiternder Ausle-gung des § 1 Abs. 1 AAÜG gleichzustellen. Zwar hat nach ständi-ger Rechtsprechung des BSG § 1 Abs. 1 AAÜG den Kreis der einbe-zogenen Personen gegenüber dem EV in begrenztem Umfang erwei-tert, vgl. zB Satz 2 dieser Norm, und ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen verfassungskonform ausdehnend auszulegen, vgl. ausführlicher zu der Entwicklung und den Hintergründen der bisherigen Rechtsprechung zu §§ 1 und 5 AAÜG Urteil der erken-nenden Kammer vom 22. September 2003 - S 14 RA 775/03 - JURIS. Danach bestand eine Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 auch für diejenigen Personen, die aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 gegebenen bundes-rechtlichen Rechtslage am 1. August 1991 einen fiktiven An-spruch auf Versorgungszusage nach den bundesrechtlichen leis-tungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hät-ten, so zB Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - aaO und B 4 RA 42/01 R - JURIS, oder anders ausgedrückt, wenn ihnen aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d.h. nach den insoweit vom EV partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme - wären diese unter Beachtung des Gleich-heitsgebotes umgesetzt worden - eine Anwartschaft auf eine Ver-sorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuer-kannt werden müssen, so daß sie - wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten - zum 1. Juli 1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beanspruchen können, so zB Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5.
Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hatte die Klägerin am 1. August 1991 keine erworbene Anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG. Aus diesem Grund bedarf es hier keiner Entschei-dung, ob die Kammer der Rechtsprechung des BSG zur erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG folgt, ablehnend hierzu zB Sozi-algericht Leipzig, vgl. zB Urteil vom 10. April 2003 - S 13 RA 849/01. Denn nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Um-stände hätte die Klägerin aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.
Die maßgeblichen Regelungen ergeben sich insoweit aus den Tex-ten der in Anlage 1 zum AAÜG in Bezug genommenen Versorgungs-ordnungen. Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber am 3. Oktober 1990 (dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der noch in der DDR zu diesem Zeitpunkt gegründeten Länder) angeschlossen hat. Dabei sind nur solche (abstrakt-generellen) Regelungen Bundes-recht geworden, die bundesrechtlich als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns der Funktionsnachfolger verstan-den werden können. Kein Bundesrecht wurden alle Regelungen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betrie-bes, Direktors, einer staatlichen Stelle, etc. vorsahen. Denn die hierfür erforderlichen Entscheidungen, die auch der Erzeu-gung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens dienten, könnten allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden und dürfen infolgedessen mangels sachlicher, objektivierbarer, bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer Grundlagen nicht rückschauend ersetzt werden. Vgl. näher zum Vorstehenden die ständige Rechtsprechung des BSG, zB Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - aaO, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SGb 2002, 379 und vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - aaO.
Das Versorgungssystem gemäß Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG galt nach Ziffer 4.1. der dabei in Bezug genommenen GehRegO-Dir nur für Generaldirektoren der Kombinate und Wirtschaftsorgane gemäß An-lagen 1 bis 3. Danach hatten nur diese Personen mit der Beru-fung in diese Funktion Anspruch auf zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz, vgl. hierzu die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli-genz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I Nr. 93, S. 844). Ziffer 4. der GehRegO-Dir (Zusätzliche Altersversorgung) schränkte somit den allgemeinen Geltungsbereich der GehRegO-Dir ein. Denn nach Ziffer 1.1. GehRegO-Dir regelt diese Ordnung einerseits die Ge-haltsfestlegung und die Versorgungsansprüche für Generaldirek-toren der zentralgeleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentralgeleiteter Wirtschaftsorgane (Generaldirektoren genannt) sowie andererseits nur die Gehaltsfestlegung für Kom-binatsdirektoren der bezirksgeleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter bezirksgeleiteter Wirtschaftsorgane (Kombinatsdirektoren genannt). Dabei galt diese Ordnung allge-mein nur für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren der in den Anlagen 1 bis 4 sowie Ziffer 4. GehRegO nur für Generaldi-rektoren der in Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Kombinate und Wirtschaftsorgane und nicht für Bezirksdirektoren sowie für Fachdirektoren der Kombinate, Wirtschaftsorgane und Betriebe, vgl. Ziffer 1.2. und 4.1. GehRegO-Dir.
Die Klägerin war als Vorstandsmitglied Gaststätten/Schwerpunkt-versorgung des KGV Bezirk D ... keine Generaldirektorin einer der in Anlagen 1 bis 3 zur GehRegO-Dir abschließend, vgl. den letzten Absatz zu den Anlagen der GehRegO-Dir, aufgeführten Kombinate und Wirtschaftsorgane. Denn KG’en, KGV’e und der VdK werden dort nicht aufgeführt. Anderenfalls hätte es im übrigen die Empfehlung in Ziffer 3. des Beschlusses vom 10. Dezember 1985 nicht bedurft. Darin wurde dem VdK vom Ministerrat empfoh-len, diese Ordnung (GehRegO-Dir) in seinem Verantwortungsbe-reich entsprechend anzuwenden. Zur ev. Umsetzung dieser Empfeh-lung sind in der DDR keine abstrakt-generellen Maßstäbe publi-ziert worden. Bereits dies spricht - zumindest in der vorlie-genden Konstellation - gegen eine bundesrechtliche Erweiterung des § 1 Abs. 1 AAÜG auf bis zum 30. Juni 1990 insoweit nicht in das (ein) Versorgungssystem einbezogene Personen. Denn die vom BSG sog. Gegebenheiten der DDR sind insoweit (Kriterien für ei-ne mögliche Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung) nach abstrakt-generellen Maßstäben und unter Beachtung des Gleichheitssatzes nicht abschließend zu bestimmen, vgl. zur rechtlichen Bedeutung der Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich rele-vante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen zB BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R - JURIS, mwN.
Dessen ungeachtet verfügte die genossenschaftliche Organisation laut dem Schreiben des Präsidenten des VdK vom 8. März 1990 (bis zuletzt) jedenfalls über kein eigenes Altersversorgungs-system. Weiterhin unproblematisch kann dem Schreiben vom 29. April 1986 (Datumsangabe zutreffend?) des Ministerrates an den vorgenannten Präsidenten die Einbeziehung bestimmter sog. Kader in die zusätzliche Altersversorgung nach Ziffer 4. GehRegO-Dir entnommen werden. Diese sog. Kader waren: Generaldirektor des HU (Handelsunternehmens) konsument, Generaldirektor des Konsum - Süß- und Dauerbackwarenkombinates, Stellvertreter des Präsi-denten sowie Vorstandsmitglieder des VdK der DDR. Allein diese Personengruppe ist nach abstrakt-generellen Maßstäben bestimm-bar.
Als Vorstandsmitglied des KGV Bezirk D ... war die Klägerin von keinem der o.g. (Kader) Gruppen erfaßt. Insbesondere war sie kein Vorstandsmitglied des VdK der DDR. Im Gegensatz zu den tatsächlichen Gegebenheiten der DDR im hier betreffenden Be-reich der zusätzlichen Altersversorgung sind die rechtlichen Strukturen der konsumgenossenschaftlichen Organisationen ohne weiteres nachvollziehbar.
Danach gab es in der DDR KG’en als sozialistische Genossen-schaften, denen jeder Bürger als Mitglied angehören konnte. Die einzelne KG vereinigte alle im Territorium (Stadt- oder Land-kreis) wohnhaften Mitglieder. Der jeweilige KGV des Bezirkes vereinigte als Mitglieder die KG’en des jeweiligen Bezirkes, war das bezirklich leitende Organ der KG’en und zugleich wirt-schaftsleitendes Organ für die ihm zugeordneten Betriebe und Kombinate. Der VdK wiederum vereinigte in sich die KGV’e der Bezirke und die KG Berlin. Er war das zentral leitende und wirtschaftsleitende Organ der KG’en. Die KG’en, die Bezirksver-bände und der VdK waren jeweils rechtsfähig und juristische Personen. Organe des VdK waren Genossenschaftstag, -rat, Vor-stand und Revisionskommission. Die Organe der Bezirksverbände und der KG’en waren Delegiertenkonferenz, Genossenschaftsrat, Vorstand und Revisionskommission. Vgl. hierzu Wirtschaftsrecht, Lehrbuch vom Autorenkollektiv unter Leitung von U.-J. Heuer, Staatsverlag der DDR 1985, Seite 149f und ebenso bzw. ausführ-licher Lexikon der Wirtschaft, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der DDR 1978, Seite 200; Handelsrecht, Leitfaden zur rechtli-chen Regelung der Leitung, Planung und Kooperation des Handels vom Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. jur. habil. Claus J. Kreutzer, 2. Aufl., Seite 43ff sowie das (Muster-) Statut für den (einen) KGV des Bezirkes, insbesondere X.ff.
Der Vortrag der Klägerin, als Mitglied eines Organs des KGV Be-zirk D ... zugleich Mitglied des entsprechenden Organs des über-geordneten VdK gewesen zu sein, ist mit den hier nur zusammen-gefaßt wiedergegebenen rechtlichen Organisationsstrukturen nicht andeutungsweise vereinbar. Denn aus den Rechtsverhältnis-sen der Mitglieder und Organisationen (KG und Genossen einer-seits sowie KG’en , KGV’e und VdK andererseits) sowie des je-weiligen Rechtssubjektes (KG, KGV oder VdK) und der eigenen Or-gane (bzw. Organteile) folgt dies nicht. Sonstige tatsächliche oder rechtliche Grundlagen hierfür sind nicht erkennbar.
Neben den o.g. Kadern wurden weiteren Personen aus den konsum-genossenschaftlichen Organisationen die zusätzliche Altersver-sorgung gewährt. Dies ergibt sich zB aus dem Schreiben des Präsidenten des VdK vom 8. März 1990. Danach sei ihm im Laufe des Jahres 1987 erschlossen worden, daß für langjährige verdienstvolle Führungskader der Abschluß von Einzelverträgen im Rahmen des bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses in einem größeren Umfang erfolgen könne. Mit der Klägerin wurde ein derartiger Einzelvertrag nicht abgeschlossen. Sie kann sich ebenso nicht mit Erfolg auf eine Gleichstellung mit derartigen sog. verdienstvollen Kadern berufen. Denn es sind nicht einmal dem Ansatz nach abstrakt-generelle Maßstäbe erkennbar, anhand derer die Beklagte oder das Gericht bundesrechtlich bestimmen könnte, woraus sich dem Präsidenten des VdK die eben dargestellte Möglichkeit zum Abschluß von Einzelverträgen erschlossen hat und nach welchen Kriterien die Auswahl der sog. verdienstvollen Führungskader erfolgte.
Nach den abstrakt-generellen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 hatte die Klägerin somit selbst unter Berücksichtigung der ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bei Inkrafttreten des AAÜG keine Versorgungsanwartschaft erwor-ben. Demnach hat sie keinen Anspruch gegen die Beklagte, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die dabei er-zielten tatsächlichen Entgelte festzustellen.
Verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Klägerin werden durch dieses Ergebnis nicht verletzt.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor. Denn der Schutz(bereich) des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften, ständige Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts (BVerfG) seit dem (Leit-) Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95 - SozR 3-8570 § 10 Nr. 3, vgl. zB auch Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 1 BvR 2544/95, 6. August 2002 - 1 BvR 586/98 oder 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00, je http://www.bverfg.de/entscheidungen. Eine derartige Ausgestaltung als subjektives vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG ist für in der DDR aufgrund mangelnder Einbeziehung in ein Versorgungssystem nicht erworbener Ansprü-che und Anwartschaften durch den EV gerade nicht erfolgt.
Weiterhin kann sich die Klägerin ebenso nicht auf einen ver-trauensschützenden Tatbestand, vgl. hierzu vor allem die An-knüpfungspunkte in den Urteilen des BSG vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R - aaO und - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 im Zusammenhang mit der beitrittsbedingten Rentenüberleitung berufen. Denn der EV sah nur insoweit bestandsschützende Rege-lungen für Personen mit erworbenen Ansprüchen und Anwartschaf-ten vor. Der Erwerb derartiger Rechte setzte den Vorgaben des EV entsprechend die konkrete Einbeziehung in ein Versorgungs-system bis zum 30. Juni 1990 voraus. Daran fehlt es hier.
Schließlich ist der (allgemeine und besondere) Gleichheitssatz des GG nicht verletzt. Denn nach der (nunmehr) ständigen Recht-sprechung des BSG gebieten Art. 3 Abs. 1 und 3 GG nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich ev. Un-gleichheiten ergeben, abzusehen, und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler (vgl. § 15 AAÜG) auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezo-genen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im EV angesichts der historischen Bedingun-gen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Er hat in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausge-schaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Bei-trittsgebiets überführten und aus der DDR stammenden Ver-sorgungsrechts und insbesondere dessen willkürliche Hand-habung war er schon deswegen nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 1. Januar 1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Gesetz, nämlich dem SGB Sechstes Buch, unterstellt hat. Darüber hinaus tritt keine Perpetuierung versorgungsspezifischer DDR-Willkür im bundesrechtlichen Rentenversicherungsrecht ein. Diesen Ausführungen des BSG, hier wiedergegeben aus dem Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - aaO oder prägnanter zB im Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - aaO: Das Verbot der Neueinbeziehungen ist verfassungsgemäß. Ei-ne Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wäre hin-gegen verfassungswidrig (Art. 20 Abs. 3 GG). Die genannten Vorschriften (des AAÜG) sind in sich verfassungsgemäß, weil der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wieder-vereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungs-systeme in der DDR ohne Willkür anknüpfen konnte. hat die Kammer inhaltlich nichts wesentliches hinzuzufügen.
Ob angesichts dessen die (teilweise) erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG für Versorgungsanwartschaften aufgrund Zugehö-rigkeit zu einem Versorgungssystem durch das BSG in den o.g. Entscheidungen von Verfassungs wegen geboten ist, bedarf in diesem Rechtsstreit - wie bereits erwähnt - keiner weiteren Er-örterungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsge-setz.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-gesetz - AAÜG) sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die am 19. Februar 1938 geborene Klägerin absolvierte im August 1956 die Berufsausbildung als Fachverkäuferin (Haushaltswaren) und erwarb im August 1963 das Recht, die Berufsbezeichnung Han-delswirtschaftler und im November 1972 das Recht, die Berufsbe-zeichnung Hochschulökonom zu führen. Im Februar 1973 wurde ihr der akademischen Grad Diplomwirtschaftler verliehen.
Vom 1. November 1961 bis 31. März 1993 war die Klägerin bei der KONSUM-Genossenschaft (KG) (zunächst Stadt, dann Bezirk) D ... (e. G.m.b.H./e.GmbH) bzw. bei deren Rechts-/Funktionsnach-folger (zuletzt KG O ... e.G.) beschäftigt. Nach einer Vereinba-rung über Arbeits- und Lohnbedingungen für hauptamtliche Vor-standsmitglieder der Konsumgenossenschaften der DDR zwischen dem Verband der Konsumgenossenschaften (VdK) der DDR und der Klägerin vom 1. März 1975 übernahm die Klägerin aufgrund der am 1. März 1975 durch den Genossenschaftsrat des Konsumgenossen-schaftsverbandes (KGV) Bezirk D ... erfolgten Wahl als Vor-standsmitglied Gaststätten/Schwerpunktversorgung des KGV Bezirk D ... diese hauptamtliche Funktion mit Wirkung vom 1. März 1975. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf die beigezo-gene Personalakte der Klägerin und die darin enthaltene Verein-barung verwiesen (Blatt 25ff bzw. 36f der Gerichtsakte). Die Vereinbarung vom 1. März 1975 in der gültigen Fassung wurde durch einen Dienstvertrag vom 29. Oktober 1990 zwischen dem KGV Bezirk D ... und der Klägerin für Tätigkeiten als geschäftsfüh-rendes Vorstandsmitglied ab dem 1. September 1990 ersetzt. We-gen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf den Vertrag verwiesen (Blatt 23f der Verwaltungsakte).
Eine Versorgungszusage wurde der Klägerin in der DDR nicht er-teilt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 gehörte sie der freiwil-ligen Zusatzrentenversicherung an. Sie zahlte Beiträge in Höhe von 60 Mark monatlich. Ihr Verdienst lag über 1200 M monatlich bzw. 14 400 M jährlich.
Seit dem 1. Dezember 1998 bezieht die Klägerin von der Beklag-ten in ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger Altersrente für Frauen. Hinsichtlich der Höchstwertfestsetzung dieses Ren-tenrechtes war beim erkennenden Gericht ein Rechtsstreit anhän-gig (Az.: S 14 RA 35/01).
Am 1. November 1999 beantragte die Klägerin unter Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 24. März 1998 (B 4 RA 27/97 R) bei der Beklagten die Überprüfung ihrer Rente wegen Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem im Sin-ne der Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG vom 1. März 1975 bis zum 30. Ok-tober 1990.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2000 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Eine Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Laut Beschluss des Ministerrates vom 10. Dezem-ber 1985 zur Ordnung über das Gehaltsregulativ für General- und Kombinatsdirektoren seien nur Vorstandsmitglieder des Zentral-vorstandes des VdK der DDR ein Anspruch auf Zusatzversorgung zuerkannt worden. Vorstandsmitglieder auf Bezirksebene seien nur in Ausnahmefällen, aufgrund einer Ermessensentscheidung des Fachministers und nach Zustimmung des Ministerrates der DDR, in die Zusatzversorgung einbezogen worden. Ein solches Ermessen sei für die Klägerin nicht ausgeübt worden und könne nicht durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versor-gungsträgers nachgeholt (bzw. ersetzt) werden.
Dagegen erhob die Klägerin am 20. Januar 2000 Widerspruch. Die Vorstandsmitglieder der konsumgenossenschaftlichen Organisatio-nen auf der Ebene der damaligen politischen Bezirke der DDR seien in Verantwortung und Leitungsebene den Direktoren zentral geleiteter Kombinate gleichgestellt gewesen. Die personenbezo-gene Zuerkennung in den meisten Zusatzversorgungssystemen der DDR sei grundsätzlich eine Ermessensentscheidung gewesen. Das Zusatzversorgungssystem im Sinne der Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG sei auch für Vorstandsmitglieder in ihrer Leitungsebene ange-wandt worden.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2000 wies die Beklagte den Wider-spruch zurück. Bei dem Zusatzversorgungssystem Nr. 2 handele es sich um eine erweiterte Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssys-tem Nr. 1 für General- und Kombinatsdirektoren zentral geleite-ter Kombinate, Wirtschaftsorgane, Betriebe und gleichgestellter Einrichtungen nach Maßgabe der Ordnung über das Gehaltsregula-tiv vom 10. Dezember 1985. Die Zuordnung habe eine obligatori-sche Einbeziehung in die Zusatzversorgung nur für Generaldirek-toren zentral unterstellte Kombinate, nicht jedoch für Kombi-natsdirektoren bezirksgeleiteter Kombinate vorgesehen. In An-lehnung an den Beschluss des Ministerrates vom 10. Dezember 1985 seien für den Bereich der Konsumgenossenschaften nur der Präsi-dent, der Stellvertreter des Präsidenten und die Vorstandsmit-glieder des VdK der DDR, nicht jedoch der Bezirksebenen, in das Zusatzversorgungssystem Nr. 2 einbezogen worden. Eine Einbezie-hung in die Zusatzversorgung sei auch nicht für Einzelvertrags-inhaber erfolgt.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 10. Juli 2000 (Az.: S 14 RA 406/00).
Mit Beschluss vom 14. September 2001 hat das Gericht aufgrund anhängiger Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens angeord-net. Ab dem 22. Mai 2002 wurde das Verfahren unter o.g. Akten-zeichen fortgeführt.
Das Gericht hat Auszüge der Personalakte von der Klägerin, aus dem Buch Handelsrecht, Leitfaden zur rechtlichen Regelung der Leitung, Planung und Kooperation des Handels, hrsg. vom Auto-renkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. jur. habil. Claus J. Kreutzer, 2. Aufl., ein (Muster-) Statut für den (einen) KGV des Bezirkes, ein Auszug aus dem Genossenschaftsregister für den KGV Bezirk D ... sowie Unterlagen zur Verschmelzung von KG’en und des KGV Bezirk D ... zur KG O ... e.G. beigezogen. We-gen des jeweiligen Inhaltes wird auf die entsprechenden Unter-lagen verwiesen (Blatt 25ff, 94ff und 126ff der Gerichtsakte).
Die Klägerin trägt vor, sie habe als Vorstandsmitglied des KGV D ... ein zentral geleitetes Wirtschaftsorgan im Sinne des Ver-sorgungssystems der Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG geführt. Insoweit habe eine Gleichstellung zu erfolgen. Denn der konsumgenossen-schaftliche Einzelhandel sei über die KGV’e der Bezirke zentral geleitet worden. Des weiteren sei ihre Vergütung ebenfalls nach dem Gehaltsregulativ erfolgt. Schließlich habe sie ebenso wie die vom Versorgungssystem erfaßten General- und Kombinatsdirek-toren der Dispensaire-Betreuung unterlegen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Ju-ni 2000 zu verpflichten, die Zeiten der Tätigkeit der Klä-gerin vom 1. März 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG sowie die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und verweist auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergän-zend hierzu legte sie Mehrfertigungen eines Schreibens des Mi-nisterrates vom 29. April 1986 an den Präsidenten des VdK der DDR sowie vom Präsidenten des VdK vom 8. März 1990 vor. Auf die Inhalte der Schreiben wird verwiesen (Blatt 22, 56 der Ge-richtsakte).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Ent-scheidungen der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 und 2 AAÜG gegen die Beklagte auf Feststellung von Zeiten der Zugehörig-keit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG sowie des dabei erzielten tatsächlichen Verdienstes. Denn die Kläge-rin wird vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht er-faßt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses (am 1. August 1991 in Kraft getretene, vgl. Art. 3 Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) Gesetz nur für Ansprüche und An-wartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsge-biet (vgl. § 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB) er-worben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssyste-me einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt die-ser Verlust als nicht eingetreten, § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG.
Unter Anspruch (vgl. die Legaldefinition in § 194 Abs. 1 Bür-gerliches Gesetzbuch) in diesem Sinne (sog. Versorgungsanspruch bzw. Anspruch auf Versorgung = Vollrecht) ist ein Recht, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistung, nämlich Zahlung ei-nes bestimmten Geldbetrages zu verlangen (Zahlungsanspruch aus einem Recht auf Versorgung), zu verstehen. Als Anwartschaft wird im allgemeinen eine Vorstufe bei der Entstehung eines Vollrechtes, vgl. ausführlicher zu weiteren Vorstufen der sub-jektiv-öffentlichen Rentenberechtigungen in der Altersrenten-versicherung nach dem SGB VI zB (Vorlage-) Beschluss des BSG vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - JURIS, mwN, und hier im be-sonderen eine Rechtsposition, bei der nur noch der Versiche-rungs- bzw. Versorgungsfall eintreten mußte, damit sie zum Vollrecht erstarkte (sog. Versorgungsanwartschaft bzw. Anwart-schaftsrecht auf Versorgungsleistungen im o.g. Sinne), bezeich-net, vgl. hierzu zB BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 sowie vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - und - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 7.
Ein Versorgungsanspruch konnte für die Klägerin am 1. August 1991 nicht bestehen. Denn ungeachtet der (sonstigen) rechtli-chen Voraussetzungen hierfür war bei ihr bis zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme (mit Wirkung zum 30. Juni 1990, vgl. sogleich) jedenfalls noch kein Versicherungs- bzw. Versorgungsfall (aufgrund Invalidität bzw. Vollendung des 60. Lebensjahres) eingetreten. Die Klägerin verfügte am 1. Au-gust 1991 ebenso weder über eine bestehende (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) noch fingierte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG) Anwartschaft.
Nach dem am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Recht kann eine Versorgungsanwartschaft nur für Personen bestehen: - die vor dem 1. Juli 1990 durch einen nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der BRD und der DDR über die Her-stellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) bindend gebliebenen Verwaltungsakt (im bundesrechtlichen Sinne) der DDR oder - später durch eine Rehabilitierungsentscheidung (im Sinne des Art. 17 EV) (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren oder - denen vor dem 1. Juli 1990 einmal eine Versorgungszusage erteilt, diese aber durch einen weiteren Verwaltungsakt der DDR wieder aufgehoben worden war und der Aufhebungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist, - die auch ohne Versorgungszusage als einbezogen gelten, weil in dem betreffenden Versorgungssystem für sie ein be-sonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war oder - denen vor dem 1. Juli 1990 durch eine Individualentschei-dung (Einzelentscheidung, zB aufgrund eines Einzelvertra-ges) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfaßt waren.
Die (tatsächliche) Anknüpfung an den 1. Juli 1990 ergibt sich aus den Regelungen des EV. Denn durch Art. 9 Abs. 2 EV iVm An-lage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 iVm § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der BRD und zu weiteren rechtlichen Regelun-gen (Rentenangleichungsgesetz) der DDR vom 28. Juni 1990 (DDR-GBl. I Nr. 38, S. 495) wurde bekräftigt, daß Neueinbeziehungen in die, hier allein in Betracht kommenden, Zusatzversorgungs-systeme seit dem 1. Juli 1990 (Beginn der Wirtschafts-, Wäh-rungs- und Sozialunion) nicht mehr wirksam erfolgen konnten (Verbot der Neueinbeziehungen). Vgl. näher zum Vorstehenden die ständige Rechtsprechung des BSG, zB Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - und - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6, jeweils mwN.
Nach diesen Kriterien hatte die Klägerin am 1. August 1991 kei-ne Versorgungsanwartschaft. Denn eine Versorgungszusage ist ihr nicht erteilt worden. Sie gehörte vor allem nicht aufgrund ei-ner Einzelentscheidung dem Kreis der Versorgungsberechtigten an. Insbesondere die Vereinbarung vom 1. März 1975 zwischen dem VdK und der Klägerin enthält keine Regelungen über eine zusätz-liche Altersversorgung. Dies gilt vor allem in Bezug auf die Ordnung über das Gehaltsregulativ für General- und Kombinats-direktoren (GehRegO-Dir), welche in Anlage 1 Nr. 2 AAÜG erfaßt ist. Sie konnte insoweit auch (noch) keine Regelungen enthal-ten. Denn nach Ziffer 8. GehRegO-Dir trat diese (Versorgungs-) Ordnung erst am 1. Januar 1986 in Kraft. Des weiteren ist der Klägerin auch vor dem 1. Juli 1990 keine Versorgung zugesagt worden, die später (rechtswidrig) aufgehoben oder nach den Re-geln der Versorgungssysteme (rechtmäßig) entfallen wäre. Schließlich liegt ebenso keine sie insoweit begünstigende Reha-bilitierungsentscheidung vor.
Die Klägerin ist den nach vorstehenden Kriterien Einbezogenen auch nicht aufgrund verfassungskonformer, erweiternder Ausle-gung des § 1 Abs. 1 AAÜG gleichzustellen. Zwar hat nach ständi-ger Rechtsprechung des BSG § 1 Abs. 1 AAÜG den Kreis der einbe-zogenen Personen gegenüber dem EV in begrenztem Umfang erwei-tert, vgl. zB Satz 2 dieser Norm, und ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen verfassungskonform ausdehnend auszulegen, vgl. ausführlicher zu der Entwicklung und den Hintergründen der bisherigen Rechtsprechung zu §§ 1 und 5 AAÜG Urteil der erken-nenden Kammer vom 22. September 2003 - S 14 RA 775/03 - JURIS. Danach bestand eine Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 auch für diejenigen Personen, die aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 gegebenen bundes-rechtlichen Rechtslage am 1. August 1991 einen fiktiven An-spruch auf Versorgungszusage nach den bundesrechtlichen leis-tungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hät-ten, so zB Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - aaO und B 4 RA 42/01 R - JURIS, oder anders ausgedrückt, wenn ihnen aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d.h. nach den insoweit vom EV partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme - wären diese unter Beachtung des Gleich-heitsgebotes umgesetzt worden - eine Anwartschaft auf eine Ver-sorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuer-kannt werden müssen, so daß sie - wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten - zum 1. Juli 1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beanspruchen können, so zB Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5.
Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hatte die Klägerin am 1. August 1991 keine erworbene Anwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG. Aus diesem Grund bedarf es hier keiner Entschei-dung, ob die Kammer der Rechtsprechung des BSG zur erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG folgt, ablehnend hierzu zB Sozi-algericht Leipzig, vgl. zB Urteil vom 10. April 2003 - S 13 RA 849/01. Denn nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Um-stände hätte die Klägerin aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.
Die maßgeblichen Regelungen ergeben sich insoweit aus den Tex-ten der in Anlage 1 zum AAÜG in Bezug genommenen Versorgungs-ordnungen. Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber am 3. Oktober 1990 (dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der noch in der DDR zu diesem Zeitpunkt gegründeten Länder) angeschlossen hat. Dabei sind nur solche (abstrakt-generellen) Regelungen Bundes-recht geworden, die bundesrechtlich als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns der Funktionsnachfolger verstan-den werden können. Kein Bundesrecht wurden alle Regelungen, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betrie-bes, Direktors, einer staatlichen Stelle, etc. vorsahen. Denn die hierfür erforderlichen Entscheidungen, die auch der Erzeu-gung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens dienten, könnten allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden und dürfen infolgedessen mangels sachlicher, objektivierbarer, bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer Grundlagen nicht rückschauend ersetzt werden. Vgl. näher zum Vorstehenden die ständige Rechtsprechung des BSG, zB Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - aaO, vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SGb 2002, 379 und vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - aaO.
Das Versorgungssystem gemäß Anlage 1 Nr. 2 zum AAÜG galt nach Ziffer 4.1. der dabei in Bezug genommenen GehRegO-Dir nur für Generaldirektoren der Kombinate und Wirtschaftsorgane gemäß An-lagen 1 bis 3. Danach hatten nur diese Personen mit der Beru-fung in diese Funktion Anspruch auf zusätzliche Altersversor-gung der technischen Intelligenz, vgl. hierzu die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli-genz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I Nr. 93, S. 844). Ziffer 4. der GehRegO-Dir (Zusätzliche Altersversorgung) schränkte somit den allgemeinen Geltungsbereich der GehRegO-Dir ein. Denn nach Ziffer 1.1. GehRegO-Dir regelt diese Ordnung einerseits die Ge-haltsfestlegung und die Versorgungsansprüche für Generaldirek-toren der zentralgeleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentralgeleiteter Wirtschaftsorgane (Generaldirektoren genannt) sowie andererseits nur die Gehaltsfestlegung für Kom-binatsdirektoren der bezirksgeleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter bezirksgeleiteter Wirtschaftsorgane (Kombinatsdirektoren genannt). Dabei galt diese Ordnung allge-mein nur für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren der in den Anlagen 1 bis 4 sowie Ziffer 4. GehRegO nur für Generaldi-rektoren der in Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Kombinate und Wirtschaftsorgane und nicht für Bezirksdirektoren sowie für Fachdirektoren der Kombinate, Wirtschaftsorgane und Betriebe, vgl. Ziffer 1.2. und 4.1. GehRegO-Dir.
Die Klägerin war als Vorstandsmitglied Gaststätten/Schwerpunkt-versorgung des KGV Bezirk D ... keine Generaldirektorin einer der in Anlagen 1 bis 3 zur GehRegO-Dir abschließend, vgl. den letzten Absatz zu den Anlagen der GehRegO-Dir, aufgeführten Kombinate und Wirtschaftsorgane. Denn KG’en, KGV’e und der VdK werden dort nicht aufgeführt. Anderenfalls hätte es im übrigen die Empfehlung in Ziffer 3. des Beschlusses vom 10. Dezember 1985 nicht bedurft. Darin wurde dem VdK vom Ministerrat empfoh-len, diese Ordnung (GehRegO-Dir) in seinem Verantwortungsbe-reich entsprechend anzuwenden. Zur ev. Umsetzung dieser Empfeh-lung sind in der DDR keine abstrakt-generellen Maßstäbe publi-ziert worden. Bereits dies spricht - zumindest in der vorlie-genden Konstellation - gegen eine bundesrechtliche Erweiterung des § 1 Abs. 1 AAÜG auf bis zum 30. Juni 1990 insoweit nicht in das (ein) Versorgungssystem einbezogene Personen. Denn die vom BSG sog. Gegebenheiten der DDR sind insoweit (Kriterien für ei-ne mögliche Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung) nach abstrakt-generellen Maßstäben und unter Beachtung des Gleichheitssatzes nicht abschließend zu bestimmen, vgl. zur rechtlichen Bedeutung der Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich rele-vante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen zB BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R - JURIS, mwN.
Dessen ungeachtet verfügte die genossenschaftliche Organisation laut dem Schreiben des Präsidenten des VdK vom 8. März 1990 (bis zuletzt) jedenfalls über kein eigenes Altersversorgungs-system. Weiterhin unproblematisch kann dem Schreiben vom 29. April 1986 (Datumsangabe zutreffend?) des Ministerrates an den vorgenannten Präsidenten die Einbeziehung bestimmter sog. Kader in die zusätzliche Altersversorgung nach Ziffer 4. GehRegO-Dir entnommen werden. Diese sog. Kader waren: Generaldirektor des HU (Handelsunternehmens) konsument, Generaldirektor des Konsum - Süß- und Dauerbackwarenkombinates, Stellvertreter des Präsi-denten sowie Vorstandsmitglieder des VdK der DDR. Allein diese Personengruppe ist nach abstrakt-generellen Maßstäben bestimm-bar.
Als Vorstandsmitglied des KGV Bezirk D ... war die Klägerin von keinem der o.g. (Kader) Gruppen erfaßt. Insbesondere war sie kein Vorstandsmitglied des VdK der DDR. Im Gegensatz zu den tatsächlichen Gegebenheiten der DDR im hier betreffenden Be-reich der zusätzlichen Altersversorgung sind die rechtlichen Strukturen der konsumgenossenschaftlichen Organisationen ohne weiteres nachvollziehbar.
Danach gab es in der DDR KG’en als sozialistische Genossen-schaften, denen jeder Bürger als Mitglied angehören konnte. Die einzelne KG vereinigte alle im Territorium (Stadt- oder Land-kreis) wohnhaften Mitglieder. Der jeweilige KGV des Bezirkes vereinigte als Mitglieder die KG’en des jeweiligen Bezirkes, war das bezirklich leitende Organ der KG’en und zugleich wirt-schaftsleitendes Organ für die ihm zugeordneten Betriebe und Kombinate. Der VdK wiederum vereinigte in sich die KGV’e der Bezirke und die KG Berlin. Er war das zentral leitende und wirtschaftsleitende Organ der KG’en. Die KG’en, die Bezirksver-bände und der VdK waren jeweils rechtsfähig und juristische Personen. Organe des VdK waren Genossenschaftstag, -rat, Vor-stand und Revisionskommission. Die Organe der Bezirksverbände und der KG’en waren Delegiertenkonferenz, Genossenschaftsrat, Vorstand und Revisionskommission. Vgl. hierzu Wirtschaftsrecht, Lehrbuch vom Autorenkollektiv unter Leitung von U.-J. Heuer, Staatsverlag der DDR 1985, Seite 149f und ebenso bzw. ausführ-licher Lexikon der Wirtschaft, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der DDR 1978, Seite 200; Handelsrecht, Leitfaden zur rechtli-chen Regelung der Leitung, Planung und Kooperation des Handels vom Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. jur. habil. Claus J. Kreutzer, 2. Aufl., Seite 43ff sowie das (Muster-) Statut für den (einen) KGV des Bezirkes, insbesondere X.ff.
Der Vortrag der Klägerin, als Mitglied eines Organs des KGV Be-zirk D ... zugleich Mitglied des entsprechenden Organs des über-geordneten VdK gewesen zu sein, ist mit den hier nur zusammen-gefaßt wiedergegebenen rechtlichen Organisationsstrukturen nicht andeutungsweise vereinbar. Denn aus den Rechtsverhältnis-sen der Mitglieder und Organisationen (KG und Genossen einer-seits sowie KG’en , KGV’e und VdK andererseits) sowie des je-weiligen Rechtssubjektes (KG, KGV oder VdK) und der eigenen Or-gane (bzw. Organteile) folgt dies nicht. Sonstige tatsächliche oder rechtliche Grundlagen hierfür sind nicht erkennbar.
Neben den o.g. Kadern wurden weiteren Personen aus den konsum-genossenschaftlichen Organisationen die zusätzliche Altersver-sorgung gewährt. Dies ergibt sich zB aus dem Schreiben des Präsidenten des VdK vom 8. März 1990. Danach sei ihm im Laufe des Jahres 1987 erschlossen worden, daß für langjährige verdienstvolle Führungskader der Abschluß von Einzelverträgen im Rahmen des bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses in einem größeren Umfang erfolgen könne. Mit der Klägerin wurde ein derartiger Einzelvertrag nicht abgeschlossen. Sie kann sich ebenso nicht mit Erfolg auf eine Gleichstellung mit derartigen sog. verdienstvollen Kadern berufen. Denn es sind nicht einmal dem Ansatz nach abstrakt-generelle Maßstäbe erkennbar, anhand derer die Beklagte oder das Gericht bundesrechtlich bestimmen könnte, woraus sich dem Präsidenten des VdK die eben dargestellte Möglichkeit zum Abschluß von Einzelverträgen erschlossen hat und nach welchen Kriterien die Auswahl der sog. verdienstvollen Führungskader erfolgte.
Nach den abstrakt-generellen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 hatte die Klägerin somit selbst unter Berücksichtigung der ver-fassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bei Inkrafttreten des AAÜG keine Versorgungsanwartschaft erwor-ben. Demnach hat sie keinen Anspruch gegen die Beklagte, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die dabei er-zielten tatsächlichen Entgelte festzustellen.
Verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Klägerin werden durch dieses Ergebnis nicht verletzt.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor. Denn der Schutz(bereich) des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften, ständige Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts (BVerfG) seit dem (Leit-) Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95 - SozR 3-8570 § 10 Nr. 3, vgl. zB auch Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 1 BvR 2544/95, 6. August 2002 - 1 BvR 586/98 oder 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00, je http://www.bverfg.de/entscheidungen. Eine derartige Ausgestaltung als subjektives vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG ist für in der DDR aufgrund mangelnder Einbeziehung in ein Versorgungssystem nicht erworbener Ansprü-che und Anwartschaften durch den EV gerade nicht erfolgt.
Weiterhin kann sich die Klägerin ebenso nicht auf einen ver-trauensschützenden Tatbestand, vgl. hierzu vor allem die An-knüpfungspunkte in den Urteilen des BSG vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R - aaO und - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 im Zusammenhang mit der beitrittsbedingten Rentenüberleitung berufen. Denn der EV sah nur insoweit bestandsschützende Rege-lungen für Personen mit erworbenen Ansprüchen und Anwartschaf-ten vor. Der Erwerb derartiger Rechte setzte den Vorgaben des EV entsprechend die konkrete Einbeziehung in ein Versorgungs-system bis zum 30. Juni 1990 voraus. Daran fehlt es hier.
Schließlich ist der (allgemeine und besondere) Gleichheitssatz des GG nicht verletzt. Denn nach der (nunmehr) ständigen Recht-sprechung des BSG gebieten Art. 3 Abs. 1 und 3 GG nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich ev. Un-gleichheiten ergeben, abzusehen, und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler (vgl. § 15 AAÜG) auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezo-genen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im EV angesichts der historischen Bedingun-gen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Er hat in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausge-schaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Bei-trittsgebiets überführten und aus der DDR stammenden Ver-sorgungsrechts und insbesondere dessen willkürliche Hand-habung war er schon deswegen nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 1. Januar 1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Gesetz, nämlich dem SGB Sechstes Buch, unterstellt hat. Darüber hinaus tritt keine Perpetuierung versorgungsspezifischer DDR-Willkür im bundesrechtlichen Rentenversicherungsrecht ein. Diesen Ausführungen des BSG, hier wiedergegeben aus dem Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - aaO oder prägnanter zB im Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - aaO: Das Verbot der Neueinbeziehungen ist verfassungsgemäß. Ei-ne Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wäre hin-gegen verfassungswidrig (Art. 20 Abs. 3 GG). Die genannten Vorschriften (des AAÜG) sind in sich verfassungsgemäß, weil der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wieder-vereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungs-systeme in der DDR ohne Willkür anknüpfen konnte. hat die Kammer inhaltlich nichts wesentliches hinzuzufügen.
Ob angesichts dessen die (teilweise) erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG für Versorgungsanwartschaften aufgrund Zugehö-rigkeit zu einem Versorgungssystem durch das BSG in den o.g. Entscheidungen von Verfassungs wegen geboten ist, bedarf in diesem Rechtsstreit - wie bereits erwähnt - keiner weiteren Er-örterungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsge-setz.
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