S 23 AL 1360/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AL 1360/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Dem tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld ist der tatsächliche Bezug von
Anschlussunterhaltsgeld wegen der Vorschrift des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III
i.V.m. § 434g Abs. 3 SGB III gleichzusetzen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Kostentragung notwendiger außergerichtlicher Kosten der Klägerin im Rahmen einer in der Hauptsache durch Klagerücknahme zwischenzeitlich erledigten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.

Nach einem Beschäftigungsverhältnis als Bauingenieurin in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 15. Mai 1998 erwarb die Klägerin eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ab 16. Mai 1998 mit einer Anspruchsdauer von 364 Tagen. Aus dieser bezog die Klägerin in der Zeit vom 16. Mai 1998 bis 28. März 1999 Arbeitslosengeld, aus der eine Restanspruchsdauer von 47 Kalendertagen resultierte. In der Zeit vom 29. März 1999 bis 28. März 2000 bezog die Klägerin aufgrund einer von der Beklagten geförderten Weiterbildungsmaßnahme Un-terhaltsgeld. In der Zeit vom 29. März 2000 bis 29. April 2000 bezog die Klägerin An-schlussunterhaltsgeld. In der Zeit vom 30. April 2000 bis 6. August 2000 bezog die Kläge-rin Mutterschaftsgeld infolge der Geburt ihres Kindes M ... am 11. Juni 2000. In der Zeit vom 7. August 2000 bis 26. März 2003 widmete sich die Klägerin der Pflege und Erzie-hung ihres Kindes und bezog Erziehungsgeld.

Am 27. März 2003 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Sie habe innerhalb der Rahmenfrist vom 16. Mai 1998 bis 26. März 2003 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe die Klägerin ebenfalls nicht erfüllt, da sie innerhalb der Vorfrist vom 27. März 2000 bis 26. März 2003 kein Arbeitslosengeld bezogen habe.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 2003, welches bei der Beklagten am 4. Juni 2003 einging, Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klä-gerin als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Anspruch auf Arbeitslosen-hilfe habe nur, wer in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen habe. Die Vorfrist betrage ein Jahr und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sie verlängere sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt seien, ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet habe, betreut oder erzogen habe, längstens jedoch um zwei Jahre. Im Falle der Klägerin umfasse die verlängerte Vorfrist den Zeitraum vom 27. März 2000 bis 26. März 2003. Innerhalb dieser Zeit habe die Klägerin kein Arbeitslosengeld bezogen. Der Bezug von Anschlussunterhaltsgeld in der Zeit vom 29. März 2000 bis 29. April 2000 sei nicht mit einem Arbeitslosengeldbezug identisch. Der Bezug von Anschlussunterhalts-geld könne damit keinen Anspruch auf Anschlussarbeitslosenhilfe begründen.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. August 2003, welcher am gleichen Tag per Telefax beim Sozialgericht Dresden einging, Klage mit den Anträgen, den Be-scheid der Beklagten vom 15. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 27. März 2003 Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Zur Begründung führte die Klägerin aus: Zwar habe die Klägerin innerhalb der verlängerten Vorfrist kein Arbeitslosengeld bezogen, jedoch sei der Bezug von Anschlussunterhaltsgeld im Falle der Klägerin dem Bezug von Arbeitslo-sengeld gleichzusetzen.

Mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 24. Mai 2004 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass es erwäge, sich der Rechtsansicht der Klägerin anzuschließen und damit davon auszugehen, dass im Fall der Klägerin die Voraussetzung des § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III wegen des Bezugs von Anschlussunterhaltsgeld in der Zeit vom 29. März 2000 bis 29. April 2000, der innerhalb der den Zeitraum vom 27. März 2000 bis 26. März 2003 gem. §§ 192 Satz 2 Nr. 3 SGB III a.F., 434d Abs. 2 SGB III umfassenden verlängerten Vorfrist des § 192 Satz 1 SGB III liege, erfüllt sei. Gleichzeitig teilte das Gericht jedoch mit, dass unabhängig von dieser Rechtsfrage ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosen-hilfe ab 27. März 2003 höchstwahrscheinlich mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III scheitere. Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. November 2004 wurde die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Klägerin wegen fehlender Bedürftigkeit nach §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 Abs. 2 SGB III scheitere.

Hierauf nahm die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 die Klage zurück.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 beantragte die Klägerin, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und führte hierzu aus: Unabhängig davon, dass die Klage-rücknahme erklärt worden sei, da ein Anspruch der Klägerin auf den Bezug von Arbeitslo-senhilfe nicht bestehe, wäre es zu dem Rechtsstreit nicht gekommen, sofern die Beklagte von Anbeginn an eine Berechnung der Vermögensverhältnisse durchgeführt hätte. Der Rechtsstreit sei daher durch das Verhalten der Beklagten veranlasst worden, so dass die Kostentragung der Beklagten billig sei.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt - sinngemäß -,

den Antrag abzulehnen.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten unter der Kunden-Nr ... bei-gezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die beigezogene Akte sowie die Gerichtsakte und die darin befindlichen Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Klagerücknahme mit Schriftsatz der Klägerin vom 6. Dezember 2004 gem. § 102 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erledigt hatte und die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 hinsichtlich des nach § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfreien Verfahrens Kostenantrag gestellt hatte, war durch das Gericht lediglich über die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin durch Beschluss nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 102 Satz 3 Halbsatz 2, 193 SGG. Das Gericht hielt es in Ausübung seines ihm in § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG eingeräumten Ermessens für sach-gerecht und angemessen, die Beklagte zur Erstattung der Hälfte der der Klägerin entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu verpflichten.

Zwar war die Klägerin im Verfahren aufgrund der erklärten Klagerücknahme unterlegen und auch das Gericht hätte die Klage mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen. Anderer-seits berücksichtigte das Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, dass der mit der Klage angegriffene Ablehnungsbescheid vom 15. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 mit den dort abgegebenen Begrün-dungen die Ablehnung des Arbeitslosenhilfeantrages nicht trägt, weil die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe der Klägerin im vorliegenden Fall nicht mangels Vorliegens der Voraus-setzung des § 190 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), sondern mangels Vorliegens der Voraussetzungen de §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 Abs. 2 SGB III ab-zulehnen gewesen wäre, so dass die Beklagte zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat. Nachdem das Gericht mit gerichtlichem Schreiben vom 9. November 2004 auf diese Rechtslage explizit hingewiesen hatte, hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 die Klagerücknahme erklärt und insoweit die unstreitige Erledigung des Rechtsstrei-tes – ohne Verfahrensverzögerung – gefördert.

Hierauf insgesamt abstellend und davon ausgehend, dass das Gericht nach § 193 Abs. 1 SGG über die Kostenerstattung nach Ermessen entscheidet und dass das SGG die Kosten-entscheidung weder an die Anträge der Beteiligten noch an den Ausgang des Verfahrens in zwingender Form bindet, sondern vielmehr die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und Aspekte der Veranlassung neben denen der Erfolgsaussicht stehen (vgl. dazu lediglich: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 193, Rn. 12b; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl. 2002, XII. Kapitel, Rn. 59), hat es das Gericht im Ergebnis für gerechtfertigt erachtet, die Beklagte zu verpflichten, der Klä-gerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die von der Beklagten in dem mit der Klage angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 15. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 vertretene Rechtsansicht war unzutreffend. Nach § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III setzt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe u.a. voraus, dass der Antragsteller in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezo-gen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist. Nach § 192 Satz 1 SGB III beträgt die Vorfrist ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Nach § 192 Satz 2 Nr. 3 SGB III in der bis zum 31. De-zember 2002 geltenden Fassung i.V.m. § 434d Abs. 2 SGB III verlängert sich die Vorfrist um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind, ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat, längs-tens jedoch um zwei Jahre.

Die verlängerte Vorfrist umfasste im Falle der Klägerin damit den Zeitraum vom 27. März 2000 bis 26. März 2003. Zwar hat die Klägerin während dieses Zeitraumes nicht an min-destens einem Tag Arbeitslosengeld bezogen. Sie hat jedoch im Zeitraum vom 29. März 2000 bis 29. April 2000, der innerhalb der verlängerten Vorfrist liegt, Anschlussunterhalts-geld bezogen. Dem tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld ist der tatsächliche Bezug von Anschlussunterhaltsgeld wegen der Vorschrift des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung i.V.m. § 434g Abs. 3 SGB III gleichzuset-zen. Diese Norm ist nämlich als eine ergänzende ausdrückliche gesetzliche Vorschrift an-zusehen, die die Gleichstellung – nicht anders als etwa § 86a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Sol-datenversorgungsgesetzes für die Arbeitslosenbeihilfe und Übergangsgebührnisse, §§ 249e Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes, 429 SGB III für das Altersübergangsgeld und § 13 Abs. 1 des Entwicklungshelfergesetzes für das Entwicklungshelfer-Arbeitslosengeld (vgl. dazu lediglich ausdrücklich: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, Stand: März 2004, K § 190, Rn. 112 l) – anordnet und damit den Bezug von Anschlussun-terhaltsgeld dem Vorbezug von Arbeitslosengeld gleichsetzt. Nach § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung i.V.m. § 434g Abs. 3 SGB III gelten der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Anspruch auf Anschlussunterhalts-geld als einheitlicher Anspruch. Das Anschlussunterhaltsgeld fingiert ganz (oder teilweise) einen dreimonatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. so ausdrücklich: Sauer in: Jahn, Sozialgesetzbuch für die Praxis, Kommentar zum SGB III – Arbeitsförderung, Stand: 2001, § 157, Rn. 21). Diese gesetzliche Fiktion dient der rechtlichen Gleichbehandlung beider Ansprüche und gewährleistet, dass alle für einen Anspruch rechtserheblichen Um-stände auch für und gegen den anderen Anspruch wirken (vgl. so bspw. deutlich: Strat-mann in: Niesel, Kommentar zum SGB III, 2. Aufl. 2002, § 157, Rn. 3; Niewald in: Gagel, Kommentar zum SGB III, Stand: Juli 2004, § 157, Rn. 11; Niewald in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 1. Aufl. 2003, § 4, Rn. 314), was unmit-telbare gesetzliche Folge von § 156 Abs. 2 Satz 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung i.V.m. § 343g Abs. 3 SGB III ist, wonach der Anspruch auf An-schlussunterhaltsgeld dem Anspruch auf Arbeitslosengeld vorausgeht. Die Gleichstellung des Vorbezugs von Anschlussunterhaltsgeld mit dem Vorbezug von Arbeitslosengeld im Rahmen des § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III entspricht nicht nur dem Sinn und Zweck der Vor-schriften, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers. Zutreffend hatte dabei bereits die Klägerprozessbevollmächtigte im Klagebegründungsschriftsatz vom 8. Oktober 2003 auf die Gesetzesbegründung zu Artikel 1 § 156 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) abgestellt, nach der das Bedürfnis zur Einführung der zusätzlichen Leistung An-schlussunterhaltsgeld damit begründet wurde, eine "soziale Sicherung der Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen künftig durch ein besonderes Anschlussunterhalts-geld bis zur Dauer von drei Monaten" zu gewähren, "um die Zeit der Suche nach einer Beschäftigung finanziell zu überbrücken" (vgl. BT–Drs. 13/4941, S. 182 sowie S. 147). Der vom Gesetzgeber für richtig erachtete Nachteilsausgleich zur sozialen Sicherung, der wegen des Wegfalls der anwartschaftsbegründenden Zeit von Unterhaltsgeld für einen Folgeanspruch auf Arbeitslosengeld für erforderlich erachtet wurde, kann daher nicht in sein Gegenteil verkehrt werden, zumal im vorliegenden Fall der Klägerin zu berücksichti-gen war, dass die Klägerin, hätte es die besondere Leistung Anschlussunterhaltsgeld nicht gegeben, noch 47 Kalendertage "Restanwartschaft und Restanspruch" auf Arbeitslosengeld gehabt hatte, der ihr zu bewilligen gewesen wäre, womit sie dann innerhalb der verlänger-ten Vorfrist tatsächlich Arbeitslosengeld bezogen hätte. Die auf die Gleichsetzung vom Arbeitslosengeldbezug mit dem Anschlussunterhaltsgeldbezug gerichtete gesetzgeberische Intention – insbesondere auch mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzung des § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III – wird noch deutlicher, wenn der Blick auf die Gesetzesbegründung zu Arti-kel 1 Nr. 22 des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz I"), mit dem § 156 SGB III aufgehoben wurde, gerichtet wird. Seinen Schritt zur Abschaffung des Anschlussunterhaltsgeldes hatte der Gesetzgeber einerseits deutlich mit der "Finanz-entwicklung im Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit" begründet, andererseits aber eben-so deutlich hervorgehoben, dass der ursprünglich für richtig und zweckmäßig erachtete Nachteilsausgleich zur sozialen Sicherung in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle da-durch gemildert ist, dass "im Falle von Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Weiterbildung bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld" besteht (vgl. BT–Drs. 15/25, S. 32). Damit aber bringt auch der Gesetzgeber deutlich eine Gleich-wertigkeit von Arbeitslosengeld und Anschlussunterhaltsgeld zum Ausdruck, wie sie der Norm des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fas-sung zu Grunde lag, zumal sich die grundsätzlich 3-monatige Dauer des Anspruchs auf Anschlussunterhaltsgeld nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31. De-zember 2002 geltenden Fassung i.V.m. § 434g Abs. 3 SGB III um die Anzahl von Tagen, für die der Arbeitslose einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann, min-dert. Auch der Sinn und Zweck des § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, der darin besteht zu ge-währleisten, dass nur derjenige Arbeitslosenhilfe erhält, der noch eine relativ enge Bezie-hung zum Arbeitsmarkt hat (so ausdrücklich: Krauß in: Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, Praxiskommentar zum SGB III, 2. Aufl. 2004, § 192, Rn. 1; ähnlich: Ebsen in: Gagel, Kommentar zum SGB III, Stand: Juli 2004, § 190, Rn. 52), spricht dafür, dem Vor-bezug von Arbeitslosengeld innerhalb der Vorfrist den Vorbezug von Anschlussunterhalts-geld innerhalb der Vorfrist gleichzustellen, weil derjenige, der im Anschluss an eine geför-derte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme keine Beschäftigung findet, sich vom Arbeits-markt nicht weiter entfernt hat, als derjenige, der nach Ausschöpfung seines vollständigen Arbeitslosengeldanspruchs keine Beschäftigung findet. Vielmehr dient im Gegenteil eine berufliche Weiterbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme ja gerade dazu, den Anschluss an das aktiven Berufs- und Arbeitsleben nicht zu verlieren. Daher bedeutet es auch keinen relevanten Unterschied, der im Lichte des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grund-gesetzes (GG) eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen geeignet wäre, dass die Klägerin innerhalb der verlängerten Vorfrist Anschlussunterhaltsgeld und kein Arbeitslosengeld bezogen hat.

Unter Abwägung der vorbezeichneten Aspekte der Klageveranlassung der Beklagten zum einen sowie der Erfolglosigkeit der Klage zum anderen, hielt es das Gericht für angemes-sen, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergericht-lichen Kosten zu erstatten.
Rechtskraft
Aus
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