S 14 RJ 227/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 227/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Weder das Erfordernis der Einhaltung regelmäßiger Essenszeiten noch der Nähe einer Toilette stehen einer Erwerbstätigkeit unter den „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ im Sinne des § 43 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung entgegen, Fortsetzung der Kammerentscheidung vom 12. Januar 2004 - S 14 RJ 577/02 -JURIS.
2. Zwischenmahlzeiten können innerhalb der Arbeitszeiten aufgenommen werden. Zeiten, in denen persönliche Belange wahrgenommen werden (sog. persönliche Verteilzeiten), werden zwar nicht unmittelbar für den Arbeitsprozeß selbst verwendet, gelten jedoch als Arbeitszeit.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über ein Recht des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der am ... 1951 geborene Kläger absolvierte von September 1967 bis Februar 1970 die Berufsausbildung als Werkzeugmacher. Danach arbeitete er bis Februar 1978 im erlernten Beruf. Anschließend war er (mit Unterbrechungen seit den Beginn der 1990’er Jahre) bis Dezember 1998 als (Stahlbau-) Schlosser und Schweißer beschäftigt. Nach erneuten Zeiten der Arbeitslosigkeit nahm der Kläger von Mai 1999 bis April 2000 an einer geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teil.

Ein Grad der Behinderung von 80 ist ab dem 20. November 2003 anerkannt. Als Funkti-onseinschränkungen wurden festgestellt: seelische Störung; Zuckerkrankheit (mit Insulin und Diät einstellbar), Polyneuropathie; Gelenkersatz der Hüfte links, Bewegungsein-schränkung des Hüftgelenkes beidseits, Femurkopfnekrose rechts; chronische Entzündung des Dickdarmes; Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck sowie Funktionsbehinderung der Wirbelsäule.

Vom 15. Juni bis 27. Juli 1994, 7. bis 28. Februar 2000 und 6. Juni bis 4. Juli 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Am 15. Juni 2000 machte der Kläger bei der Beklagten erstmals die Leistung einer der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend. Seine Erwerbsfähigkeit sei seit Ja-nuar 2000 aufgehoben. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, Bescheid vom 5. Oktober 2000. Auf Widerspruch des Klägers vom 17. Oktober 2000 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2001 fest, die Voraussetzungen für ein Recht auf Rente wegen Berufsun-fähigkeit seien ab dem 11. April 2000 erfüllt. Rentenbeginn sei Mai 2000. Hinsichtlich der Umwandlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit erhalte der Kläger einen gesonderten Bescheid. Am 8. März 2001 nahm der Kläger seinen Widerspruch (im übrigen) zurück. Mit Bescheid vom 13. März 2001 stellte die Be-klagte fest, die Voraussetzungen eines Rechtes auf Renten wegen Erwerbsunfähigkeit sei-en ab dem 11. April 2000 erfüllt. Die Rente werde vom 1. November 2000 bis 30. Novem-ber 2001 geleistet. Denn es bestehe begründete Aussicht auf Behebung der Erwerbsunfä-higkeit in absehbarer Zeit.

Am 24. August 2001 beantragte der Kläger die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbs-unfähigkeit über den Wegfallmonat hinaus. Mit Bescheid vom 22. November 2001 stellte die Beklagte fest, anstelle der bisherigen Rente werde ab dem 1. Dezember 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet. Erwerbsunfähigkeit liege nicht mehr vor. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag ab. Gegen die vorgenannten Bescheide erhob der Kläger keinen Widerspruch.

Am 8. April 2003 machte der Kläger bei der Beklagten die Leistung der Rente wegen vol-ler Erwerbsminderung geltend. Seine Erwerbsfähigkeit sei seit 2003 wegen einer chroni-schen Dickdarmentzündung, diabetischen Neuropathie, beidseitigen Hüftkopfnekrose so-wie Depressionen vermindert. Er könne nur noch leichte Tätigkeiten bis zu zwei Stunden täglich verrichten.

Die Beklagte zog daraufhin die medizinischen Unterlagen aus den vorangegangenen Reha-bilitations- und Rentenverfahren - u. a. Reha-Entlassungsberichte vom 9. August 1994, 9. März 2000 und 14. August 2001, Arbeitsunfähigkeits - Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 13. Juni 2000, Gutachten von Dr. med. Z ..., Fach-arzt für Orthopädie, vom 27. November 2001 - bei, forderte Befundberichte der behan-delnden Ärzte des Klägers an und ließ ihn von ihrer Abteilung Sozialmedizin durch die Gutachterärztin / Sozialmedizin S ... begutachten. Im Gutachten vom 10. Juli 2003 werden folgende Diagnosen benannt: tablettengeführter Diabetes mit beginnender Polyneuropa-thie; Bluthochdruck; Colitis ulcera; Coxarthrose beidseits mit Totalendoprothesen-Implantation links (2001) ohne Funktionsdefizit sowie Anpassungsstörung mit sozialen Problemen. Der Kläger sei für körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperposition und Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen vollschichtig einsetzbar.

Mit Bescheid vom 15. August 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert. Die bisherige Rente werde weiter gezahlt. Dagegen erhob der Kläger am 4. September 2003 Widerspruch. Er sei nicht mehr in der Lage, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Bescheid vom 9. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine weitere Begutachtung sei nicht erforderlich.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 8. April 2004.

Im Rahmen der medizinischen Ermittlungen hat das Gericht Befundberichte der behan-delnden Ärzte des Klägers angefordert. Sodann hat das Gericht Dr. med. D ..., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens be-auftragt. Im Gutachten vom 26. Oktober 2004 werden folgende Diagnosen benannt: streß-sensible Risikopersönlichkeit sowie beginnende Polyneuropathia diabetica. Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung weiterer qualitativen Einschrän-kungen vollschichtig (sieben bis acht Stunden) täglich ausüben. Die Nähe einer Toilette und das Einhalten regelmäßiger Essenszeiten sei erforderlich. Wegen der weiteren Einzel-heiten wird auf den Inhalt des Gutachtens sowie die ergänzende Stellungnahme hierzu vom 29. November 2004 verwiesen (Blatt 59ff, 105f der Gerichtsakte).

Der Kläger ist der Auffassung, er sei voll erwerbsgemindert. Er könne nicht unter den übli-chen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.

Der Kläger beantragt unter bezug auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. April 2004 (Blatt 6 der Gerichtsakte), die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2004 Rente we-gen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die angefochtenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Die Sachverständige habe ein voll-schichtiges Leistungsvermögen des Klägers für körperlich leichte Tätigkeiten des allge-meinen Arbeitsmarktes bestätigt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat kein Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Denn er ist nicht voll erwerbsgemindert.

Die Anwendung des Rechtes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Re-form der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1827, 1845). Ausnahmen hiervon sind nicht ersichtlich, vgl. hierzu Fünftes Kapitel, Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts) des SGB VI (§§ 300 ff). Insbesondere ist § 302b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung nicht anzuwenden. Denn insoweit ist nur der "jeweilige Anspruch" auf Rente we-gen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unter weiteren Voraussetzungen bestandsgeschützt. Für den Kläger gilt dies nur für das bindend im Sinne des § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgestellte Recht auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstä-tig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden. Aus den Gesetzesmaterialien sowie dem Rege-lungsgehalt des Rechtes wegen verminderter Erwerbsfähigkeit folgt, daß Versicherte auch dann voll erwerbsgemindert sind, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar-beitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein und ihr Restleistungs-vermögen aus arbeitsmarktbedingten Gründen nicht auf einem Teilzeitarbeitsplatz verwer-ten können, sog. konkrete Betrachtungsweise. Denn trotz des o.g. Gesetzes vom 20. De-zember 2000 hat sich der Gesetzgeber nicht von der Berücksichtigung der konkreten Ar-beitsmarktlage verabschiedet, allg. Auffassung, vgl. nur BTDrucks. 14/4230, Seite 23, 25f; KassKomm-Niesel, Band 1, Stand der 38. EL, August 2002, § 43 Rn 4, 30ff; Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) in DRV 2-3/2002, S. 96, 136ff.

Die Tatsache der tatsächlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (u.a. Eintritt, Umfang, Dauer) ist beweispflichtig und bedarf des Vollbeweises, daß heißt der an Gewißheit gren-zenden Wahrscheinlichkeit. Tatsachen sind bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahr-scheinlich sind, daß alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamter-gebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen, so zB Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. August 2001 - B 9 V 23/02 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4. Die Anwendung eines anderen Beweismaßstabes (hinreichende Wahrscheinlichkeit, Glaubhaftmachung) sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme konnte nach Überzeugung der Kammer eine rentenrechtsbegründende Leistungsminderung in Gestalt einer (arbeits-marktbedingten) vollen Erwerbsminderung nicht nachgewiesen werden. Denn danach kann der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch eine Vielzahl der auf dem all-gemeinen (bundesweiten) Arbeitsmarkt existierenden (nicht notwendig individuell zur Verfügung stehenden) Beschäftigungen unter den (arbeitsmarkt-) üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden werktäglich ausüben. Dies ergibt sich für die Kammer aus einer Gesamtbewertung der ausführlichen, schlüssigen und überzeugenden gutachtlichen Bewer-tungen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum.

Nach dem umfassenden sozialmedizinischen Gutachten vom 10. Juli 2003 konnte nach eigener Untersuchung des Klägers und unter Würdigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen aus dem Zeitraum seit Anfang 1994 zwar eine Gefährdung der Erwerbsfähig-keit des Klägers aufgrund der bestehenden Erkrankungen und psychischen Störung festge-stellt werden. Damit kann Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe bestehen, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Jedoch ist der Kläger danach noch für körperlich leichte Arbeiten in wech-selnder Körperposition und unter Vermeidung von Zeitdruck, Leiter- und Gerüstarbeiten, gehäuften Bücken sowie unter Gewährung regelmäßiger Essenszeiten und Toilettennähe vollschichtig einsetzbar. Diese Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist mit den vorhergehen-den medizinischen, teils gutachtlichen, Mitteilungen ohne weiteres zu vereinbaren und überzeugend.

So wurde zum Beispiel bereits im orthopädischen Fachgutachten vom 27. November 2001 ein guter Aufbau des kraniolateralen Kopfquandranten im Bereich des rechten Hüftkopfes nach der operativen Therapie mittels Knochenbohrung am 5. Juli 2000 und die gute Stel-lung der am 16. Mai 2001 implantierten Hüft-Totalendoprothese bei normaler postoperati-ver Hüftgelenksfunktion im Bereich des linken Hüftgelenkes festgestellt. Bereits damals konnte der Kläger (vorrangig aus orthopädischer Sicht) leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel verschiedener Körperhaltungen mindestens sechs Stunden werktäglich verrichten. Auch nahezu zwei Jahre später gab der Kläger insoweit nur noch ab und zu Hüftbeschwer-den an, vgl. Seite 4 des Gutachtens vom 10. Juli 2003. Erhebliche Funktionsdefizite wur-den insoweit (bisher) ebenso nicht festgestellt. Der bestehende Diabetes mellitus mit be-ginnenden neurologischen Folgeerkrankungen (distal betontes sensibles neuropathisches Syndrom) und dadurch bedingten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers wurde durch qualitative Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit (vor allem kein Zeitdruck, ohne Leiter- und Gerüstarbeiten, Einhaltung regelmäßiger Essenszeiten) hinreichend ge-würdigt. Nichts anderes gilt hinsichtlich der chronischen Darmerkrankung. Danach ist die Nähe einer Toilette bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich.

Gegen die Ausführungen im Gutachten der Abteilung Sozialmedizin der Beklagten hat der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren auch nur andeutungsweise kon-krete Einwendungen erhoben. Dazu bedarf es im übrigen Kenntnis (auch) von dessen In-halt. Dies wiederum setzt Einsicht in die Verwaltungsakte oder zumindest ein Gesuch auf Übersendung von einer Mehrfertigung (zumindest) des (jeweiligen) Gutachtens voraus. Daran fehlt es hier von Seiten des Klägers. Die (insoweit offenkundig) mangelhafte Pro-zeßführung seiner Bevollmächtigten muß er gegen sich gelten lassen. vgl. § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG.

Dessen ungeachtet wird das sozialmedizinische Gutachten (ebenso) nicht durch die nach-folgenden medizinischen Befundmitteilungen und gutachtlichen Stellungnahmen in Zwei-fel gezogen. Im Gegenteil. Durch Coloskopie vom 15. August 2003 konnten zwar Schleimhautausstülpungen im Bereich des Dickdarmes, aber keine entzündlichen Verände-rungen festgestellt werden (Sigmadivertikulose, zuletzt ohne Entzündungszeichen, vgl. Befundbericht vom 23. Mai 2004). Des weiteren teilte der behandelnde Facharzt für Psy-chiatrie und Psychotherapie im Befundbericht vom 25. Mai 2004 eine gewisse Stabilisie-rung des psychischen Befundes beim Kläger mit. Das im Verwaltungsverfahren (zuletzt) erstellte Gutachten ist somit für das Gericht als Entscheidungsgrundlage ohne Einschrän-kungen verwertbar, vgl. zur Verwertbarkeit von im Verwaltungsverfahren erstatteten Gut-achten zB BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 3 P 5/00 R - SGb 2001, 177. Denn es wird schließlich auch durch das psychosomatische Fachgutachten der Sachverständigen in vollem Umfang bestätigt. Unter Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Klägers, mit-hin de facto einem bio-psycho-sozialen Modell folgend, konnten im wesentlichen keine weiteren krankheits- oder behinderungsbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des Klägers festgestellt werden. Denn auch danach kann der Kläger noch leichte körperli-che Arbeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Kälte, Nässe und Zugluft voll-schichtig (sieben bis acht Stunden) und damit mindestens sechs Stunden werktäglich aus-üben. In Übereinstimmung mit den bisherigen Einschätzungen wurde insbesondere auf das Erfordernis der Nähe einer Toilette und das Einhalten regelmäßiger Essenszeiten hinge-wiesen. Mängel an einer ordnungsgemäßen Begutachtung (Auswertung der Akten, Anam-nese, Befunderhebung, Beurteilung der Befunde - mit Ausschluß oder Annahme von Aggravation, Simulation oder Dissimulation -, Diagnostik, Ermittlung des Schweregrades, Beurteilung des Restleistungsvermögens mit Blick auf die rentenrechtliche Fragestellung) sind auch hinsichtlich des Gutachtens vom 26. Oktober 2004 weder erkennbar noch vorge-tragen. Denn die klägerischen Ausführungen beziehen sich (zumindest nach Erhalt dieses Gutachtens, zu den vorhergehenden konnte bereits mangels Kenntnis nichts vorgetragen werden) ausschließlich auf (rentenrechtliche) Schlußfolgerungen eigener Art aus dem mit-geteilten Leistungsvermögen.

Weiterer medizinische Ermittlungen bedurfte es schließlich ebenso nicht unter Würdigung des MRT-Befundes vom 21. Oktober 2004 und der Epikrise vom 26. November 2004 über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 24. bis 27. November 2004. Denn insbesonde-re die diagnostische Arthroskopie und Teilresektion im Bereich des linken Kniegelenkes am 24. November 2004 verlief komplikationslos. Die Schmerzsymptomatik war rückläu-fig. Eine Mobilisierung des Klägers erfolgte bereits am ersten postoperativen Tag unter Vollbelastung des linkes Beines. Schließlich konnte der Kläger bereits am 27. November 2004 bei subjektivem Wohlempfinden und reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden. Eine (über sechs Monate, vgl. die Systemabgrenzung zwischen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in § 101 Abs. 1 SGB VI) andauernde und zusätzliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers resultiert daraus nicht.

Mit dem somit objektivierten Leistungsvermögen kann der Kläger noch eine Vielzahl von Beschäftigungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, zB im Dienstleistungsbereich (vgl. zu Beschäftigungsmöglichkeiten insoweit zB die unter www.arbeitsagentur.de veröffentlichte Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der BA - BERUFEnet - unter Systematik ) Dienstleistungsberufe) ohne wesentliche Einschränkungen vollwertig aus-üben. Einer Benennung zumindest einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es unter diesen Umständen nicht. Denn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkun-gen oder schwere spezifische Leistungsbehinderung, vgl. hierzu zB BSG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 5 RJ 30/98 R - SozR 3-2600 § 44 Nr. 12 mwN, besteht nicht.

Schließlich kann der Kläger die ihm zumutbaren Beschäftigungen auch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Denn eine (weitere) Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes, insbesondere wegen des Erfordernisses der Einhal-tung von betriebsunüblichen Pausen, besteht nicht. Das Erfordernis der üblichen Bedin-gungen (des allgemeinen Arbeitsmarktes) normierte der Gesetzgeber bei der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (insoweit erstmals, vgl. aber zum Beispiel § 119 SGB Drittes Buch bzw. § 103 Arbeitsförderungsgesetz) explizit als Tatbestands-merkmal. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Maßstab für die Feststellung des Leistungs-vermögens ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt. Allerdings kom-men dabei nur Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Damit wird sichergestellt, dass für die Festsstellung des Leistungsvermögens solche Tätig-keiten, für die es für den zu beurteilenden Versicherten einen Arbeitsmarkt schlechthin nicht gibt (BSGE 80, 24, 34), nicht in Betracht zu ziehen sind", vgl. BTDrucks 14/4230, Seite 25. In den vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Passagen der Entscheidung des BSG, Großer Senat (GrS), Beschluss vom 19. Dezember 1995 - GS 2/95 - BSGE 80, 24ff heißt es u.a.: "Nach den Beschlüssen des GrS beurteilt sich die Fähigkeit eines Versicher-ten nicht allein nach der Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen. Erwerbsunfähig ist ein Versicherter, der noch vollschichtig ar-beiten kann, zwar nicht schon dann, wenn er arbeitslos ist, weil er bei der Arbeitsplatzsu-che der gesunden Konkurrenz den Vortritt lassen muß. EU liegt erst vor, wenn der Leis-tungsgeminderte einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeits-platz nicht finden kann, weil es solche Arbeitsplätze nicht gibt. In seinem Beschluss vom ... hat der GrS entschieden, daß dem nur zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - unabhängig von der Zahl vorhandener Arbeitsplätze oder dem Verhältnis dieser Zahl zu den Personen, die solche Arbeitsplätze suchen - der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei, wenn man ihm nicht innerhalb eines Jahres einen solchen Arbeitsplatz anbieten könne. Entsprechende Konsequenzen für leistungsgeminderte, aber noch vollschichtig einsetzbare Versicherte zu ziehen, hatte das BSG ständig abgelehnt. Die Rechtsprechung geht generell davon aus, daß es für Vollzeittätigkeiten Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gibt und der Arbeits-markt für den Versicherten offen ist, so daß eine diesbezügliche Prüfung im Einzelfall re-gelmäßig nicht vorgenommen zu werden braucht. Als Ausnahmen sind bislang nur solche Fallgestaltungen herausgestellt worden, in denen 1. der Versicherter zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, aber nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen (Katalogfall Nr. 1), 2. der Versicherter zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, entspre-chende Arbeitsplätze aber aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann (Ka-talogfall Nr. 2), 3. die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich re-duziert ist, weil der Versicherter nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes einge-setzt werden kann (Katalogfall Nr. 3), 4. für den Versicherten nur Tätigkeiten in Betracht kommen, die auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, a) die an Berufsfremde nicht vergeben zu werden pflegen (Katalogfall Nr. 5), b) die als Schonarbeitsplätze oder als Aufstiegspositionen (Katalogfall Nr. 6) nicht an Betriebsfremde vergeben werden, und 5. entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen (Katalogfall Nr. 7). Es besteht keine Veranlassung, diesen Katalog zu erweitern."

Unter Berücksichtigung dessen ist aufgrund der Formulierung in § 43 Abs. 3 SGB VI (üb-liche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes), der bisherigen (nicht stets einheitli-chen) Terminologie der Rechtsprechung (unter den in den Betrieben üblichen Bedingun-gen) sowie des Bezuges durch den Gesetzgeber auf die vom GrS des BSG zusammenge-faßte und bestätigte Rechtsprechung dem Grunde nach allgemeine Auffassung, daß, soweit § 43 Abs. 3 SGB VI für die Frage einer Erwerbsminderung auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abstellt, die hierzu von der Rechtsprechung des BSG her-ausgearbeiteten Grundsätze weiterhin Gültigkeit haben, so zB BSG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - B 13 RJ 215/02 B - JURIS, mwN aus dem Schrifttum.

Nach der Rechtsprechung des BSG zum Katalogfall Nr. 1 kann u.a. eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehen, wenn Arbeitnehmer für eine Vollzeittätigkeit zusätzliche, in den gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehene, Pausen benötigen, wenn auch in der Pra-xis Arbeitnehmer zu solchen Bedingungen nicht eingestellt werden, vgl. grundlegend zB BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 Nr. 43 und aus jünge-rer Zeit zB BSG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 49/97 - MittLVA Oberfr 1998, 255, jeweils mwN.

Hier bedarf es keiner näheren Erörterungen, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Ein-stellungshindernis für Arbeitnehmer besteht, die besondere, über den gesetzlichen Min-destvorgaben hinausgehende Pausen bei der Verrichtung einer regelmäßigen Erwerbstätig-keit benötigen. Denn der Kläger bedarf keine über den gesetzlichen Mindestvorgaben hi-nausgehende (Arbeits- bzw. Ruhe-) Pausen bei der Verrichtung von seinem Leistungsver-mögen entsprechenden Beschäftigungen. (Rechtlicher) Maßstab ist insoweit das Arbeits-zeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994, zuletzt geändert durch Art. 4b des Gesetzes zu Re-formen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I Nr. 67, 3002, 3005. Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ArbZG die Zeit vom Be-ginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen (Satz 1). Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (Satz 2). Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt wer-den (Satz 3).

Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme kann der Kläger die ihm zumutba-ren Beschäftigungen unter Einhaltung dieser gesetzlich vorgesehenen Mindestvorgaben vollschichtig (und damit ebenso mindestens sechs Stunden werktäglich) verrichten. Dem steht weder das Erfordernis der Einhaltung regelmäßiger Essenszeiten noch der Nähe einer Toilette entgegen. Zuletzt hat die Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2004 in Übereinstimmung mit den bisherigen medizinischen Ausfüh-rungen die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Nahrungsaufnahme durch den Kläger be-gründet. Nach eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung nimmt der Klä-ger ca. fünf Mahlzeiten täglich ein, drei Haupt- und zwei Zwischenmahlzeiten. Bei einer normalen Beschäftigung kann die Einnahme des Frühstückes und Abendbrotes den her-kömmlichen und hiesigen Gepflogenheiten entsprechend vor und nach den Arbeitszeiten (zB zu Hause) erfolgen. Die Nahrungsaufnahme am Mittag kann in der hierzu ebenso übli-cherweise vorgesehenen Mittagspause (Ruhepause im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ArbZG) erfolgen. Bleiben die beiden Zwischenmahlzeiten. Beim Kläger erfolgen diese (in der Re-gel) ca. 10 und 16 Uhr. Die letzte Mahlzeit kann demnach bereits schon außerhalb der Ar-beitszeit im o.g. Sinne realisiert werden. Dessen ungeachtet kann der Kläger die von ihm als Zwischenmahlzeiten verzehrten Nahrungsmittel (eigenen Angaben zufolge zB Obst, Gebäck) ohne weiteres innerhalb der Arbeitszeiten aufnehmen, soweit sein (potentielles Mindest-) Ruhekontingent im Sinne des § 4 ArbZG bereits durch eine Mittagspause von 30 Minuten erschöpft sein sollte. Wenn dies erfolgt, werden diese Zeiten allgemein als sog. (persönliche) Verteilzeiten bezeichnet.

(Sachliche oder persönliche) Verteilzeiten sind Zeiten, die nicht für den Arbeitsprozeß selbst verwendet werden (also nicht wertschöpfend sind), aber dennoch als Arbeitszeit ge-rechnet werden, vgl. hierzu zB Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Ren-tenversicherung, 6. Auflage 2003, herausgegeben vom VDR, Seite 52 mwN. Als sachliche Verteilzeiten gelten zB Zeiten der Einrichtung des Arbeitsplatzes, Arbeitsvorbereitungen (zB Materialbeschaffungen), Besprechungen. Persönliche Verteilzeiten sind im wesentli-chen Zeiten, in denen persönliche Belange wahrgenommen werden (zB Besprechungen in persönlichen Angelegenheiten, Toilettenbesuche, Erholungs- und Entspannungszeiten in Gestalt einer unproduktiven Anwesenheit am Arbeitsplatz).

Somit kann der Kläger selbst bei erforderlichen Zwischenmahlzeiten und Toilettengängen unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein, vgl. in diesem Sin-ne entsprechend zB Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 1983 - L 18 J 50/81 -; LSG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 1990 - L 8 J 36/89 - und Sächs. LSG, Urteil vom 22. Mai 2001 - L 5 RJ 25/01. Dies entspricht im übrigen den (medizinischen) Ausführungen der Sachverständigen, vgl. Seite 14 des Gutachtens und Seite 2 der ergänzenden Stellungnahme (Blatt 72 und 106 der Gerichtsakte). Auf diese Ausführungen hat sich der Bevollmächtigte des Klägers im übrigen zur Begründung seiner abweichenden Auffassung berufen. Nachvollziehbar ist dies für die Kammer nicht. Soweit er weiterhin sinngemäß äußerte, ein Arbeitgeber müsse eine über § 4 ArbZG hinausgehen-de Unterbrechung der Arbeitszeit, zB für Toilettengänge des Beschäftigten, nicht dulden, sind weitere Ausführungen entbehrlich. Denn einerseits wird dabei verkannt, daß insbe-sondere Toilettengänge regelmäßig die Arbeitszeiten nicht unterbrechen. Vielmehr handelt es sich insoweit um persönliche Verteilzeiten, vgl. bereits oben. Andererseits ist eine der-artige Auffassung mit einem vom Grundgesetz geprägten Menschenbild (vgl. insoweit bereits den ersten Absatz des ersten Artikels) nicht andeutungsweise zu vereinbaren. Des-sen ungeachtet sind die vom Kläger insoweit ursächlich geäußerten (Darm-) Beschwerden nicht hinreichend objektiviert und im übrigen aufgrund ihrer psychischen Genese beeinflußbar. So teilte der Kläger der Gutachterärztin S ... mit, er habe ständig Durchfall, bis zu achtmal täglich. Entsprechende Angaben sind im Gutachten vom 26. Oktober 2004 enthalten. Danach habe er vier bis acht Entleerungen, je nach psychischer Belastung. Im Gegensatz hierzu teilte die behandelnde Fachärztin im Befundbericht vom 23. Mai 2004 bei letzter Vorstellung und Untersuchung des Klägers im Mai 2004 mit, er habe (ihr ge-genüber) angegeben, zuletzt im März 2003 an Durchfällen gelitten zu haben. Die Stuhl-gangsfrequenz und das daraus geschlußfolgerte Erfordernis der Nähe einer Toilette beruht demnach im wesentlichen auf (widersprüchlichen) Angaben des Klägers. Eine Objektivie-rung, zB im Rahmen eines stationären Aufenthaltes, erfolgte bisher nicht. Sie war ebenso nicht anläßlich dieses Verfahrens erforderlich. Denn selbst wenn die Angaben des Klägers gegenüber den Gutachterinnen insoweit zutreffend sein sollten, ändert dies am (renten-rechtlichen) Ergebnis nichts.

Die Gefahr der Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes besteht somit (auch) nicht unter Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmales der üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Da dem Kläger übereinstimmend ein nicht nur (genau) sechs-stündiges, sondern ein darüber hinausgehendes (mindestens sechsstündiges bzw. sogar vollschichtiges) Leistungsvermögen attestiert wurde, kann im übrigen offen bleiben, wie das Kriterium der betriebs(un)üblichen Pausen bei einer Leistungsfähigkeit von (nur und nicht mehr als) sechs Stunden werktäglich tatsächlich und rechtlich zu konkretisieren ist.

Da der Kläger nach dem dargestellten Ergebnis unter den üblichen Bedingungen des all-gemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden werktäglich erwerbstätig sein kann, sind Rechte auf Rente wegen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI ausgeschlos-sen.

Der Umstand, daß es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen pas-senden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesagentur für Arbeit zu einer derartigen Ver-mittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer der Renten wegen ver-minderter Erwerbsfähigkeit. Denn bei bestehender Fähigkeit (nicht Möglichkeit), mindes-tens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist der jeweilige Arbeitsmarkt kraft Geset-zes nicht zu berücksichtigen, vgl. § 43 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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