S 23 AS 366/05 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AS 366/05 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 170/05 AS-ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kindergeld für volljährige Kinder ist als Einkommen zwar grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten zuzuordnen. Es ist jedoch ausnahmsweise dann als Einkommen des volljährigen Kindes zu erachten, wenn der Kindergeldberechtigte das Kindergeld an das volljährige Kind weiterreicht, so dass das volljährige Kind tatsächlich über das Kindergeld verfügen kann.
SOZIALGERICHT DRESDEN
Beschluss
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren der
Frau ..., - Antragstellerin
- Prozessbevollmächtigter: Herr ...,
gegen
die SGB II - Arbeitsgemeinschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, Budapester Straße 30, 01069 Dresden, Aktenzeichen: ... - Antragsgegnerin -

hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Dresden durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Schnell, ohne mündliche Verhandlung am 28. Juni 2005 folgenden Beschluss erlassen:

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (im Verfahren S 23 AS 370/05) ge-gen den Bewilligungsbescheid vom 17. März 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 10. Mai 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2005 wird angeordnet.
II. Klarstellend wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin und dem mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft stehenden Ehemann – auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 17. März 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. März 2005 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in der Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von 558,27 EUR monatlich zu zahlen.
III. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
IV. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren notwendige außerge-richtliche Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die teilweise Rück-nahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 1. Juni 2005 in Höhe von monatlich 83,00 EUR wegen der Anrechnung von Kindergeld als Einkommen der Antragstellerin.

Die verheiratete, erwerbslose Antragstellerin ist u.a. Mutter des am ...1978 geborenen Sohnes M., der seit 1. Dezember 2004 nicht mehr in ihrem Haushalt lebt. Die Antragstelle-rin erhält für ihren Sohn M. monatlich 154,00 EUR Kindergeld, das sie an diesen regelmäßig bar auszahlt.

Mit Bewilligungsbescheid vom 17. März 2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antrag-stellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von monatlich 479,50 EUR.

Hiergegen legte die Antragstellerin zur Niederschrift bei der Antragsgegnerin am 22. März 2005 Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 29. März 2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von monatlich 558,27 EUR, hob die bisherige Entscheidung insoweit auf und führte aus, dass folgende Änderungen eingetreten seien: "Berücksichtigung der Kfz-Versicherung, Weiterführung des geänderten befristeten ALG II Zuschlages".

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur "Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides" an, da die Antragstellerin "möglicherweise Leistungen zu Unrecht" erhalten habe, weil "sie Kindergeld erhalten" habe, "welches auf-grund eines Fehlers der ARGE nicht als Einkommen berücksichtigt" worden sei. Weiterhin ist ausgeführt: "Die Überzahlung in Höhe von 124,00 EUR monatlich verringert sich um den höher zu gewährenden Zuschlag in Höhe von 93,00 EUR monatlich. Anspruch besteht somit auf Leistungen in Höhe von 83,00 EUR weniger, als im Bescheid ausgewiesen."

Zur Niederschrift beim Sozialgericht Dresden erhob die Antragstellerin am 26. Mai 2005 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2005. Die Klage wird beim Sozialge-richt Dresden unter dem Aktenzeichen S 23 AS 370/05 geführt. Gleichzeitig stellte die Antragstellerin zur Niederschrift beim Sozialgericht Dresden am 26. Mai 2005 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Begehren, die ursprünglich auf 558,27 EUR monatlich bewilligten Leistungen vorläufig weiterzuzahlen.

Mit Änderungsbescheid vom 2. Juni 2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstelle-rin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von monatlich 475,27 EUR, hob die bisherige Ent-scheidung insoweit auf und führte aus, dass folgende Änderungen eingetreten seien: "An-rechnung des Kindergeldes für Ihren Sohn M. in Höhe von 154,00 EUR".

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Juni 2005 Widerspruch ein.

Die Antragstellerin behauptet, das Kindergeld werde an den Sohn M. gezahlt.

Die Antragstellerin beantragt,

die ursprünglich auf 558,27 EUR monatlich bewilligten Leistungen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterzuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, das Kindergeld sei ab 1. Juni 2005 als Einkommen der Antragstellerin bzw. bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen.

Am 14. Juni 2005 erklärte der Sohn M. der Antragstellerin zur Niederschrift des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dresden: "Ich habe regelmäßig das mir zustehende Kindergeld in voller Höhe ausgehändigt bekommen. Es erfolgte Barzahlung ohne schriftliche Nachweise. Am heutigen Tag wurde veranlasst, dass das Kindergeld von der Kindergeldkasse direkt auf mein Konto angewiesen wird."

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin mit der Nummer: ... beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezoge-ne Akte sowie die Gerichtsakten S 23 AS 365/05 ER, S 23 AS 369/05 sowie S 23 AS 370/05 und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und zum überwiegenden Teil be-gründet, sodass ihm stattzugeben und er im Übrigen abzulehnen war.

Verfahrensgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind der Bewilligungsbe-scheid vom 17. März 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2005 in der Fassung des Änderungs-bescheides vom 2. Juni 2005, auf Grund derer der Antragstellerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 558,27 EUR und für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von 475,27 EUR bewilligt worden ist. Streitzeitraum dieses Verfahrens ist damit zunächst die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. Sep-tember 2005. Das Begehren der Antragstellerin in diesem einstweiligen Rechtsschutzver-fahren, wie sie es am 26. Mai 2005 geltend gemacht hat, ist "die ursprünglich auf 558,27 EUR monatlich bewilligten Leistungen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiter zu zahlen". Dieser Antrag betrifft den Zeitraum ab 1. Juni 2005, weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin ursprünglich bis 30. September 2005 die monat-lich begehrten 558,27 EUR bewilligt hatte und mit dem Änderungsbescheid vom 2. Juni 2005 diese Höhe teilweise aufgehoben hat.

Bei dem einstweiligen Rechtsschutzantrag handelt es sich damit zunächst um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (im Verfahren S 23 AS 370/05) nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, da die Klage im Verfahren S 23 AS 370/05 gegen den Bewilligungsbescheid vom 17. März 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2005, der nach § 96 Abs. 1 SGG Klagege-genstand geworden ist, gem. §§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 39 Nr. 1 SGB II keine aufschie-bende Wirkung hat.

Die aufschiebende Wirkung ist dann anzuordnen, wenn das Interesse des von einem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakts Betroffenen an dem Aufschub der Maß-nahmen das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchführung übersteigt. In der Regel ist dies der Fall, wenn nach summarischer Prüfung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes spricht, weil an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Maßnahme kein öffentliches Interesse besteht.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn nach summarischer Prüfung spricht mehr für die Rechtswidrigkeit des mit der Klage angegriffenen Bewilligungsbescheides vom 17. März 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2005 in der Fassung des Änderungsbe-scheides vom 2. Juni 2005 als dagegen.

Rechtsgrundlage der teilweisen Rücknahme der Bewilligung ab 1. Juni 2005 in Höhe von 83,00 EUR monatlich soll nach Ansicht der Antragsgegnerin § 45 Abs. 1 SGB X sein. Die Antragsgegnerin meint, die ursprüngliche Bewilligung in Höhe von 558,27 EUR monatlich sei teilweise rechtswidrig, weil das Kindergeld bedürftigkeitsmindernd anzurechnen sei. Dies ist jedoch unzutreffend.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist das Kindergeld für minderjährige Kinder soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird, als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Da der leibliche Sohn der Antragstellerin, der am 12. Mai 1978 geboren worden ist, volljährig ist, findet die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II dem Wortlaut nach auf ihn keine Anwendung. Die Auffassung der Antragsgegne-rin, dass sich hieraus – quasi im Umkehrschluss – für volljährige Kinder ergebe, dass das Kindergeld für volljährige Kinder grundsätzlich den Kindergeldberechtigten zuzuordnen sei, mag im Regelfall und damit im – Ausnahmen zugänglichen – Grundsatz zutreffend sein (vgl. zu diesem "Grundsatz" zutreffend: SG Berlin, Beschluss vom 21.01.2005, Az: S 37 AS 13/05 ER), überzeugt für den vorliegenden Fall allerdings nicht. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld dem Einkommen des Kindergeldberechtigten dann nicht zuzu-rechnen, wenn dieser das Kindergeld an das Kind weitergibt, so dass das volljährige Kind tatsächlich darüber verfügen kann (so zutreffend und ausdrücklich: SG Aurich, Beschluss vom 24.02.2005, Az: S 25 AS 6/05 ER; Brühl in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 11, Rn. 20). Dies galt bereits im früheren Sozialhilferecht; Kindergeld wurde als Einkommen des Kindes angesehen, wenn es der Kindergeldberech-tigte zweckorientiert durch einen weiteren Zuwendungsakt an das Kind weiter reicht (so ausdrücklich: OVG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2002, Az: 4 Bs 20/02; so auch: Hasske in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 11, Rn. 25). Diese Aus-nahme hat die Antragstellerin zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargelegt. Sie hat bereits im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 26. Mai 2005 ausgeführt, dass das Kindergeld an den schwerbehinderten, chronisch kranken Sohn gezahlt werde. Diese An-gabe ist glaubhaft, zumal sie im Zusammenhang mit dem Auszug des Sohnes aus der elter-lichen Wohnung ab 1. Dezember 2004 zu sehen ist. Die Weiterleitung des Kindergeldes wird damit den Zweck verfolgen, dem Sohn den Lebensunterhalt zu sichern und dürfte daher gleichzeitig als Unterhaltsleistung der Antragstellerin an ihren Sohn zu erachten sein. Der Sohn der Antragstellerin erklärte unterschriftlich zur Niederschrift des Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dresden am 14. Juni 2005 ausdrücklich: "Ich habe regelmäßig das mir zustehende Kindergeld in voller Höhe ausgehändigt bekommen. Es erfolgte Barzahlung ohne schriftliche Nachweise. Am heutigen Tag wurde veranlasst, dass das Kindergeld von der Kindergeldkasse direkt auf mein Konto angewiesen wird." Das Gericht hat keinen Anlass am Wahrheitsgehalt dieser übereinstimmenden Angaben berechtigte Zweifel zu hegen. Der Antragsgegnerin ist es demnach verwehrt, das Kinder-geld für den Sohn M. in Höhe von 154,00 EUR monatlich als Einkommen der Antragstellerin bei der Berechnung von laufenden Leistungen nach dem SGB II als Einkommen in Ansatz zu bringen.

Damit erweist sich die teilweise Rücknahme der Bewilligung in Höhe von 83,00 EUR für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. September 2005 auf Grund des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2005 als rechtswidrig, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war. Daraus folgt, wie zur Klarstellung für die Antragsgegnerin im Beschlusstenor aufge-nommen wurde, deren vorläufige Weiterzahlungsverpflichtung auf der Grundlage des Be-willigungsbescheides vom 17. März 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. März 2005 für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von 558,27 EUR monatlich.

Soweit die Antragstellerin nach dem Wortlaut ihres Antrages die Weiterzahlung in dieser Höhe über den 30. September 2005 hinaus begehrt, kann diesem Antrag nicht entsprochen werden. Insoweit käme nur eine einstweilige Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, deren Voraussetzungen allerdings nicht vorliegen. Ein Anordnungs-grund für die Zeit ab 1. Oktober 2005 ist (derzeit) weder glaubhaft gemacht noch ersicht-lich, zumal das Gericht die berechtigte Erwartung gegenüber der Antragsgegnerin hat, dass diese sich zukünftig an den Inhalt dieses Beschlusses hält.

Nach alledem war dem einstweiligen Rechtsschutzantrag zum überwiegenden Teil statt-zugeben. Im Übrigen war er abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine Kostengrundentschei-dung ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rn. 17 und § 193, Rn. 2; Zeihe, Kommentar zum SGG, Stand: April 2003, § 86b, Rn. 37f). Von einer Kostenquotelung im Hinblick auf das teilweise Unterligen der Antragstellerin hat das Gericht bewusst Abstand genommen, da die Antragstellerin ihrer primäres Ziel erreicht hat und davon auszugehen ist, dass sie die Feinheiten des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Unterscheidung zwischen der An-ordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Erlass einer vorläufigen Regelungsanord-nung nicht überblickt.

-
Rechtskraft
Aus
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