S 18 KR 848/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 18 KR 848/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Zur Versorgung einer Sehbehinderten mit einem Bildschirmlesegerät als Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung bei früherer Versorgung mit einer Braillezeile
I. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einem Bildschirmlesegerät zu versorgen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät (Produktgruppe 25.21.85 des Hilfsmittelverzeichnisses). Die 1976 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin leidet an einer pro-gressiven Zapfendystrophie (ICD-10 Nr. 35.5) bei gleichzeitiger Exotropie. Handbewegungen kann sie in 50 cm Abstand noch erkennen, im Nahbereich ist sie zum Sehen auf eine 15-fache Vergröße-rung angewiesen. Druckschrift kann sie mit einfacher optischer Vergrößerung nicht erkennen. Sie ist deshalb von der Beklagten bereits mit einer Leselupe, einem Vorlesesystem und einer Braillezeile nebst Software J als Zubehör zu ihrem PC ausgestattet worden. Die Klägerin ist alleinerziehende Mut-ter zweier Kinder, darunter eine schulpflichtige Tochter. Nachdem die Beklagte bereits einen früheren Antrag auf Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät durch Bescheid vom 24.10.2002 abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2003 am 07.01.2004 erneut die Bereitstellung eines Bildschirmlesegeräts. Trotz der bereitge-stellten Hilfsmittel sei sie sehr eingeschränkt. Sie müsse etwa zum Ausfüllen von Anträgen, dem Le-sen von Aufschriften auf Lebensmitteln und Medikamenten stets auf Hilfspersonen warten. Wegen der Verschlechterung ihres Sehvermögens sei dies mit Lupe und Braillezeile nicht mehr möglich. Sie könne nicht einmal die Hausaufgaben ihrer Tochter kontrollieren. Dem Antrag beigefügt waren: - eine Hilfsmittelverordnung und ein Attest der behandelnden Fachärztin für Augenheilkunde Dr. med. R vom 12.11.2003, dem zufolge die Klägerin mit einem Fernsehlesegerät noch Feinheiten er-kennen könne, wodurch ihre Eigenständigkeit psychologisch gestärkt werde, - ein Kostenvoranschlag der T GmbH über eine 5 Jahres-Bereitstellungspauschale von 2.253,76 EUR für ein elektronisches Bildschirmlesegerät (monochrom, Vergrößerung 4- bis 40-fach) sowie - eine Empfehlung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Sachsen e.V. vom 09.12.2003, in der darauf hingewiesen wird, dass die psychosoziale Belastung der kleinen Familie durch das Gerät vermindert werden könne; die Benutzung einer Lupe sei zum Lesen und Schreiben nicht mehr aus-reichend. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.01.2004 ab, weil die Klägerin bereits mit einem Vorlesesystem und der Braillezeile versorgt sei. Gegen die Ablehnung legte die Klägerin am 01.04.2004 mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2004 Widerspruch ein. Das Bildschirmlesegerät sei für das tägliche Leben zwingend erforderlich. Im Unterschied zu dem Vorlesesystem könne sie damit auch Formulare ausfüllen, Schreiben lesen und ihre Tochter bei den Hausaufgaben unterstützen. Beigefügt war eine Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dipl.-Med. M vom 09.03.2004, wonach eine Verbesserung der Informationsaufnahme mit einem Lesegerät auch der Stabilisierung des psychischen Befundes diene. Die Beklagte holte telefonische Auskünfte bei der behandelnden Augenärztin Dr. med. R (Visus nicht bestimmbar, jedoch unter 0,02) und der Fa. B GmbH (das Vorlesesystem verarbeite Schriftgrößen ab 6 pt) ein. Gestützt auf diese Auskünfte wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbe-scheid vom 11.06.2004, der am gleichen Tag abgesandt wurde, zurück. Die Klägerin werde bereits mit dem Vorlesesystem in die Lage versetzt, Schriftstücke, auch Beipackzettel, zu lesen. Damit sei dem Informationsbedürfnis Rechnung getragen. Das Lesen handschriftlich verfasster Texte oder das eigenständige Ausfüllen von Anträgen sei hierzu nicht erforderlich. Hiergegen richtet sich die am 14.07.2004 beim Sozialgericht Dresden eingegangene Klage. Die Klä-gerin verfüge lediglich über eine Braillezeile, nicht aber über ein funktionierendes Vorlesesystem, weil der Computer, auf dem dieses 1998 installiert gewesen sei, nach einem Defekt nicht mehr vor-handen sei und die Software auf den derzeit angebotenen PC nicht laufe. Die Braillezeile verarbeite nur Druckschrift. Tabellen würden nur unzureichend erkannt und wiedergegeben. Grafiken und Foto-grafien könnten mit der Braillezeile nicht erkannt werden. Informationen auf Waren und Verpackun-gen ließen sich nicht scannen. Das beantragte Bildschirmlesegerät gestatte zudem nicht nur das Lesen, sondern auch das Schreiben. Ohne das Gerät benötige sie Hilfe beim Lesen bzw. Ausfüllen von An-trägen und Formularen, Katalogen und Bestellungen, zum Führen von Terminsplaner und Haushalt-buch, zum Lesen von Fahrplänen und dergleichen, vor allem aber zur Unterstützung und Kontrolle ihrer Tochter bei den schulischen Arbeiten. Werde ein Bildschirmlesegerät bereitgestellt, benötige die Klägerin auch nicht zwingend die Braillezeile. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom "28.01.2004" [27.01.2004] in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 11.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurtei-len, die Kosten für ein Bildschirmlesegerät zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Versorgung mit der Braillezeile für ausreichend. Aus der Mehrfachausstattung mit Brail-lezeile und Vorlesesystem in der Vergangenheit könne kein Anspruch auf eine künftige Mehrfachver-sorgung hergeleitet werden. Ein Bildschirmlesegerät sei zum Ausgleich der Behinderung wegen des geringen Restsehvermögens auch nicht geeignet. Sie nimmt auf die in den Erläuterungen zum Hilfs-mittelverzeichnis genannten Voraussetzungen für die Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät Be-zug, welche als Bl. 28-31 Bestandteil der Verfahrensakte sind. Schreiben könne die Klägerin mit dem Computer. Das Beaufsichtigen und Korrigieren von Hausaufgaben sei ebenso wenig ein Grundbe-dürfnis wie für Erwachsene, die sich lautsprachlich ausdrücken können, das Schreiben. Das Gericht hat bei der behandelnden Augenärztin Dr. med. R eine weitere Auskunft vom 11.05.2005 mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.05.2005 eingeholt. Diese teilte mit, dass "eigentlich bei dieser Sehschärfe ein Bildschirmlesegerät keinen wesentlichen Gebrauchsvorteil bringt". Bei einer nochmaligen Prüfung auf Grund des Antrags sei die Klägerin aber in der Lage gewesen, mit wenigen Handgriffen die Schulhefte ihrer Kinder zu lesen oder einen Überweisungsträger zu unterschreiben, was auch mit dem noch vorhandenen geringen Gesichtsfeld gelinge. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann über den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten auf Anfrage keine Gründe vorgetragen haben, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen stehen würden. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Versorgung mit einem Bildschirmlese-gerät auf Grundlage des § 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 1. Halbsatz des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünf-tes Buch (V) ? Gesetzliche Krankenversicherung?. Danach haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltge-sundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen, unter Anderem Anspruch auf Versorgung mit den Sehhilfen, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Le-bens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB V müssen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmä-ßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leis-tungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Bei dem beantragten Bildschirmlesegerät handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V. Streitig ist zwischen den Beteiligten zum Einen die Erforderlichkeit im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits anderweitig mit Hilfsmitteln zu Ausgleich ihrer Sehbehinderung versorgt ist, und zum Anderen die Eignung des Bildschirmlesegeräts zum Behinderungsausgleich im Rahmen der Er-forderlichkeit. Beides ist zu bejahen. Die Versorgung mit dem Bildschirmlesegerät ist zum Ausgleich der Behinderung ungeachtet des Um-stands erforderlich, dass die Klägerin bereits über eine Braillezeile als Zubehör zu ihrem PC nebst Scanner verfügt. Für die Beurteilung, inwieweit die bereits vorhandene Hilfsmittelausstattung den gebotenen Behinderungsausgleich gewährleistet, ist allein die Braillezeile von Bedeutung. Das der Klägerin 1998 bereitgestellte Vorlesesystem in Gestalt einer ISA-Steckkarte mit Spracherkennung ist zum Behinderungsausgleich nicht mehr einsetzbar, weil es auf heutigen PC nicht lauffähig ist. Für das Betriebssystem Windows® zertifizierte Systemplatinen sind nur noch mit PCI-Bus versehen. Mit ISA-Steckkarten sind sie wegen der unterschiedlichen Ansteuerung und Busbreite nicht kompatibel; es gibt auch keine brauchbaren Adapter. Nach den Auskünften der behandelnden Augenärztin über das Restsehvermögen der Klägerin bietet auch die vorhandene Leselupe keinen ausreichenden Behinde-rungsausgleich mehr, weil sie nicht die für das Lesen von Schrift erforderliche Vergrößerungsleistung aufbringt und das Gesichtsfeld in der für die Klägerin lesbaren Vergrößerung ohnehin zu klein wäre. Entscheidend ist, ob mit dem beantragten Bildschirmlesegerät (a) ein Gebrauchsvorteil zum Ausgleich der Behinderung (b) im Bereich eines Grundbedürfnisses erzielt werden kann, der (c) durch die be-reits vorhandenen Hilfsmittel nicht in annähernd gleichem Umfang befriedigt werden kann und (d) dessen Umfang unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht nur unwesentlich ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 20.05.1987, Az. 8 RK 45/85, vom 21.11.1991, Az. 3 RK 43/89, und vom 16.04.1998, Az. B 3 KR 6/97 R). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Das Bildschirmlesegerät ? genau genommen handelt es sich um ein Bildschirmvergrößerungsge-rät ? vermittelt einen Behinderungsausgleich im Bereich der Kommunikation, weil die Klägerin damit gedruckte und handschriftliche Texte einschließlich Tabellen und Spalten lesen, Bilder und Grafiken erkennen und handschriftlich kurze Notizen und Eintragungen aufnehmen kann. Das Bildschirmlesegerät ist zum Ausgleich der Behinderung auch tatsächlich geeignet. Dies ergibt sich zum Einen aus der Darstellung der Klägerin, die ein solches Gerät bereits mehrfach erprobt hat, und zum Anderen aus der Auskunft der behandelnden Augenärztin Dr. med. R vom 11.05.2005 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 26.05.2005. Dr. med. R hat zwar mitgeteilt, dass sie der Gutachterärztin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung insoweit zu-stimme, als bei einer so geringen Restsehschärfe wie die der Klägerin "eigentlich" ein Bildschirm-lesegerät keinen wesentlichen Gebrauchsvorteil bringe. Dabei handelt es sich allerdings um eine allgemeine Aussage. Auf die Klägerin trifft diese generelle Annahme jedoch nicht zu, wie die Ärz-tin bei einem eigens durchgeführten Funktionstest festgestellt hat. Bei diesem gelang es der Kläge-rin mit dem noch vorhandenen geringen Gesichtsfeld durchaus, die Schulhefte ihrer Tochter zu le-sen oder einen Überweisungsträger zu unterschreiben. Es gibt keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Aussage anzuzweifeln. Sie wird auch nicht durch die gegenteiligen Stellungnahmen der Gutachter-ärztin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erschüttert, die sich lediglich auf die auch von der behandelnden Ärztin wiedergegebene allgemeine Aussage beschränkt hat, ohne diese im Hinblick auf den konkreten Leistungsfall im Rahmen eines Funktionstests zu überprüfen, wie es die behandelnde Ärztin getan hat. b) Die Nutzung eines Bildschirmlesegeräts dient der Verwirklichung von Grundbedürfnissen. Ob die Krankenkasse einen Gegenstand als Hilfsmittel bereitzustellen hat, richtet sich nach dem konkreten Zweck der Versorgung. Wenn ein Gegenstand einen Ausgleich der eingeschränkten Körperfunktion des Behinderten ? anders als etwa Prothesen oder Hörgeräte ? nur mittelbar bzw. nur in einzelnen Lebensbereichen erzielen kann, ist zu prüfen, in welchem Lebensbereich er sich auswirkt. Es reicht nicht aus, wenn eine Verbesserung sich nur in Lebensbereichen auswirkt, die nicht zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln ist nur dann Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie der Sicherstellung eines allgemei-nen Grundbedürfnisses dient. Zu diesen Grundbedürfnissen gehören auch die Kommunikation und die Information des Versicherten. Sowohl ausreichend als auch erforderlich ist dabei, dass ein kon-kreter Informationsbedarf im Rahmen einer normalen Lebensführung auftritt. Als Maßstab hierfür ist der allgemein praktizierte Informationsbedarf heranzuziehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.1995, Aktenzeichen 3 RK 7/95, zu einem Scanner mit Sprachausgabe für Blinde). Das Grundbedürfnis der Information im Alltag umfasst auch die visuelle Kommunikation, nament-lich das Lesen von Schriftstücken und das Erkennen und Verarbeiten von grafischer und Bildin-formationen. Es beschränkt sich nicht auf Druckschriften. Zu den allgemeinen praktizierten Grundbedürfnissen im Bereich der aktiven Kommunikation gehört auch die Fähigkeit, sich im All-tag hand- oder druckschriftlich mitzuteilen. Die Auffassung der Beklagten, für einen Erwachsenen, der sich lautsprachlich ausdrücken könne, sei Schreiben kein Grundbedürfnis, verfehlt offenkundig den Maßstab des allgemein praktizierten Informationsbedarfs. Zu den natürlichen Grundbedürfnissen jedes Menschen gehört auch die Fähigkeit zur selbständi-gen Pflege und Erziehung der eigenen Kinder. Dies umfasst auch die Begleitung der Kinder in schulischen Angelegenheiten, die für jene im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ihrerseits ein Grundbedürfnis ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.07.2004, Az. B 3 KR 13/03 R). Die Bedeutung dieses Rechtsgutes kann bei der Beurteilung, in welchem Umfang die Teilhabe der El-tern auch an der schulischen Erziehung ihrer Kinder ein Grundbedürfnis ist, nicht außer Acht ge-lassen werden. Pflege und Erziehung der Kinder sind gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht; über ihre Betä-tigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Wenn die Klägerin durch das Bildschirmlesegerät in die Lage versetzt, wie alle Eltern, ihre Tochter bei den Hausaufgaben zu unterstützen und die schuli-schen Leistungen zu kontrollieren, dann bewegen sich diese Aktivitäten im Bereich der nach § 33 Abs. 1 SGB V zu sichernden Grundbedürfnisse von Verfassungsrang. (c) Durch die bereits vorhandene Braillezeile kann der Behinderungsausgleich im Bereich der genann-ten Grundbedürfnisse nicht in annähernd gleichem Umfang befriedigt werden. Mit der Braillezeile können in Verbindung mit der eingesetzten OCR-Software nur Druckschriften gelesen werden. Die adäquate Umsetzung von Text und Zahlen aus Tabellen und kleinen oder ver-setzten Spalten in die eindimensionale Darstellung der Zeile ist nur mangelhaft möglich. Sie wird dabei weniger durch die Auflösung der eingesetzten Technik und OCR-Software beschränkt als durch das gerade wegen der Sehbehinderung erschwerte Erkennen der jeweiligen Textanordnung. Der Gebrauchsvorteil des Bildschirmlesegeräts ist dem gegenüber dadurch eingeschränkt, dass sich das Bildfeld bei der von der Klägerin benötigten Vergrößerung auf wenige Buchstaben be-schränkt, während eine Braillezeile ganze Worte wiedergeben kann. Dieser Nachteil wird teilweise dadurch aufgewogen, dass durch das Verschieben der Vorlage unter dem Bildschirmlesegerät dem Textfluss gefolgt und auch die Anordnung in Spalten und Zeilen erkannt werden kann. Die Brail-lezeile weist damit Vorteile beim Lesen längerer gedruckter Fließtexte auf (z.B. Zeitungen, be-hördliche Schreiben). Die Vorteile des Bildschirmlesegeräts liegen in der Aufnahme sonstiger ge-druckter und geschriebener Informationen. Gar nicht möglich sind mit der Braillezeile das Lesen von handschriftlichen Texten und von Aufschriften, die nicht eingescannt werden können, das Er-kennen grafischer bzw. bildlicher Informationen sowie handschriftliche Eintragungen. (d) Die Gebrauchsvorteile des Bildschirmlesegeräts gegenüber der alleinigen Nutzung der Braillezeile sind auch mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wesentlich. Im Alltag liegt nur ein Teil der auszutauschenden schriftlichen und bildlichen Informationen in Form gedruckter Fließtexte vor, die sich zum Erfassen mit einer Braillezeile eignen. Ein Großteil der bei täglichen Verrichtungen anfallenden Informationen sind kurze Aufschriften und Hinweise, die von Normalsichtigen als solche kaum bewusst wahrgenommen werden. Die Klägerin hat ex-emplarisch Packungsaufschriften (Inhaltsangaben oder Verfallsdaten), Formulare und die Schul-aufzeichnungen ihrer Tochter genannt. Entsprechendes gilt für das Anfertigen eigener handschrift-licher Aufzeichnungen (z.B. auf Überweisungsträgern, Antragsformularen). Solche anscheinend banalen Informationen können zur selbständigen Bewältigung der Anforderungen des Alltags durch den Behinderten von elementarer Bedeutung sein als die Lektüre von Druckmedien, maschi-neschriftlichen Briefen oder gelegentlich behördlichen Schreiben. Besondere Bedeutung ist dabei der persönlichen Kontrolle der Schulaufzeichnungen der Tochter der Klägerin beizumessen. Die sorgeberechtigte Klägerin dabei auf die Hilfe Dritter zu verweisen, wäre mit der überragenden Be-deutung der persönlichen Erziehung ihrer Kinder unvereinbar. Die Beklagte ist zur Bereitstellung des Bildschirmlesegeräts als Sachleistung zu verurteilen. Ob sie die Leistung der Klägerin durch Kauf oder Miete verschafft, steht in ihrem Ermessen; die Verurtei-lung zur Sachleistung steht zudem unter dem Vorbehalt späterer wesentlicher Änderungen der den Versorgungsanspruch tragenden Umstände, namentlich der Entwicklung des Restsehvermögens. Die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 03.08.2005 in den Raum gestellte Frage, ob die Klägerin im Falle der Verurteilung die bereits bereitgestellten Hilfsmittel herauszugeben hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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