S 21 AS 700/05 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AS 700/05 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Berücksichtigung von Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II bedarf es nicht
nur eines tatsächlich verwertbaren Vermögensgegenstandes, sondern es muß dem Berechtigten auch möglich sein, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums den Vermögensgegenstand tatsächlich einer Verwertung zuzuführen.
2. Zur Anwendbarkeit des Rechtsgedankens aus § 131 Abs. 5 S. 2 SGG
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 09.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – in Höhe von monatlich 80% der gesetzlichen Höhe, zuzüglich der an die Sozialversicherungssysteme (gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) für Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abzuführenden Pflichtbeiträge, bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens zu zahlen.
II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und des damit verbundenen Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Der am ... geborene Antragsteller (Ast.) ist zur Hälfte Miteigentümer an dem Mehrfamilienhausgrundstück ... in N., welches eine Gesamtwohnfläche von 235 qm (vom Ast. selbst bewohnt: 53 qm) sowie eine Grundstücksgröße von 1070 qm aufweist und mit einer Grundschuld in Höhe von 112.000,00 DM belastet ist. Am 28.09.2004 beantragte er unter Beireichung der erforderlichen Unterlagen beim Antragsgegner (Agg.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Daraufhin bewilligte der Agg. dem Ast. mit Bescheid vom 07.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von 297,90 Euro monatlich und für den Zeitraum 01.05.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 242,92 Euro.

Am 25.04.2005 beantragte der Ast. die Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.07.2005.

Mit Bescheid vom 03.08.2005 lehnte der Agg. den Antrag des Ast. mit der Begründung ab, daß der Ast. wegen verwertbaren Vermögens nicht hilfsbedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II sei. Da die Wohnfläche des Grundstücks in N. die maßgebliche Grenze von 70 qm erheblich überschreite, sei daß Grundstück grundsätzlich durch Verkauf oder Beleihung zu verwerten. Die abgeschlossenen Wohneinheiten könnten eigentumsrechtlich verselbständigt werden, wodurch die Wohnfläche durch Verkauf der nicht selbst genutzten Wohneinheiten zurückgeführt werden könnte. Es sei eine Verwertung der eigentumsrechtlich teilbaren Gebäudebestand-teile vorzunehmen.

Hierzu trug der Ast. vor, umgehend dagegen Widerspruch einzulegen.

Am 09.08.2005 erhob der Ast. beim Sozialgericht Dresden einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er ist im wesentlichen der Ansicht, keinen Nutzen aus seinem Wohneigentum ziehen zu können. Die vermietete Wohnung sei nicht veräußerbar; die Mieteinnahmen würden zur Abzahlung der Kreditzinsen verwendet werden und würden nicht zum Lebensunterhalt bereitstehen.

Der Antragsteller beantragt,

"1. mir vor dem Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. 2. Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten. 3. Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes."

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er begründet seinen Antrag unter Bezugnahme auf die §§ 19, 12 SGB II und ergänzt, daß entsprechend des Miteigentumsanteils die Hälfte der Gesamtwohnfläche die nach der Unterkunftsrichtlinie angemessenen 70 qm beträchtlich übersteige. Da das Grundstück mit einer Grundschuld in Höhe von 112.000 DM belastet ist, könne von einem Grundstückswert von mindestens in dieser Höhe ausgegangen werden. Die Hälfte dieses Wertes übersteige den Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Der Vermögensgegenstand sei auch grundsätzlich verwertbar. Ein Vorrang der Verwertung durch Vermietung könne nicht geltend gemacht werden, weil durch die Mieteinnahmen nicht der Bedarf des Antragstellers gedeckt würde. Im übrigen obläge es dem Ast. die Verwertungsbemühungen bzw. deren Scheitern darzulegen.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Agg. unter der Nummer der Bedarfsgemeinschaft ... beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Leistungsakte des Agg. sowie die Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Verpflichtung des Agg. dem Ast. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren, ist als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG und § 131 Abs. 5 S. 2 SGG analog statthaft und auch begründet.

Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der eine Verpflichtung der in Anspruch genommenen Behörde oder eine Leistung begehrt wird, setzt das Bestehen eines durch die Anordnung zu schützenden Rechts (Anordnungsanspruch) und einen Anordnungsgrund voraus. Beides hat der Ast. glaubhaft gemacht.

1. Vorliegend konnte der Ast. glaubhaft machen, ab Eingang des Antrags bei Gericht (09.08.2005) einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu haben.

Nach der verfahrensbedingt notwendigerweise nur summarischen Prüfung sind die Anspruchsgrundvoraussetzungen der Berechtigung (§ 7 SGB II), der Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II) und auch der Hilfsbedürftigkeit (§ 9 SGB II) im Falle des Ast. dem Grunde nach gegeben.

Entgegen der Ansicht des Agg. ist vorliegend davon auszugehen, daß auch ab dem 01.07.2005 respektive ab dem 09.08.2005 eine Hilfsbedürftigkeit des Ast. im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II gegeben ist, da sich an dessen wirtschaftlicher Situation im Vergleich zum Bewilligungszeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005 nichts verändert hat. Dem Agg. war die Miteigentümerschaft des Ast. am Mehrfamilienhausgrundstück ... in N. schon bei der Erstbewilligung bekannt, wurde allerdings damals nicht berücksichtigt oder anders bewertet. Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist einer Verwertung durch Veräußerung oder Beleihung zuzuführen ist. Die Kammer läßt sich insoweit von ihrer im arbeitslosenhilferechtlichen Bereich gesammelten Erfahrung leiten, die in vergleichbaren Situationen regelmäßig die nicht rechtzeitig mögliche Verwertbarkeit derartiger Grundstücke ergab. Denn es bedarf nicht nur eines tatsächlich verwertbaren Vermögensgegenstandes, sondern es muß dem Berechtigten auch möglich sein, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums den Vermögensgegenstand tatsächlich einer Verwertung zuzuführen. Hier spricht – unabhängig von den entstehenden Kosten – bereits die einer Veräußerung vorangehende notwendige Generierung von Wohnungseigentum nach dem WEG gegen eine zeitnahe Verwertung. Das im übrigen eine Beleihung eines bereits belasteten Grundstücks durch Alg-II-Empfänger von den entsprechenden Kreditinstituten abgelehnt wird, ist nicht nur gerichtsbekannt, sondern Allgemeinwissen, und dürfte daher auch dem Agg. nicht entgangen sein.

Nach notwendigerweise nur summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage ist vorliegend auch aus dem Vortrag des Agg. nichts ersichtlich, was auf eine Verwertbarkeit des Hausgrundstücks im Sinne von § 12 SGB II schließen ließe. Bevor der Agg. in eine Prüfung der Absätze 2 und 3 des § 12 SGB II einzusteigen hat, müßte er erst einmal ermitteln (vgl. § 20 SGB X !), ob es sich bei dem Hausgrundstück überhaupt um einen verwertbaren Vermögensgegenstand im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II handelt. Zwar wird die Verwertbarkeit vom Agg. behauptet, woher er allerdings diese Erkenntnis nimmt, wird weder aus dem Ablehnungsbescheid noch aus der Leistungsakte ersichtlich. Soweit der Agg. vorträgt, da das Grundstück mit einer Grundschuld in Höhe von 112.000 DM belastet sei, entsprechend auch von einem Grundstückswert von mindestens dieser Höhe auszugehen sein müsse, hat er nicht berücksichtigt, daß bestehende Passiva von den Aktiva des konkreten Vermögensgegenstands auch wieder abzuziehen sind. Ausgehend von der Berechnung des Agg. wäre das Hausgrundstück des Ast. dann nämlich mit Null zu bewerten. Vorliegend hat der Agg. auch nicht die ihm ohne weiteres zugängliche Bodenrichtwertkarte zu Rate gezogen, um den Qm-Preis in der entsprechenden Wohnlage zu erforschen.

Vorliegend hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, so daß es dem Rechtsgedanken des § 131 Abs. 5 S. 1 und S. 2 SGG folgend aufgrund des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides eine einstweilige Regelung treffen kann. Der Agg. wird im durchzuführenden Widerspruchsverfahren Gelegenheit haben, nunmehr lege artis den Verkehrswert des Grundstücks zu ermitteln (zumindest eine Verkehrswertmitteilung des Gutachterausschusses einzuholen, Kurzgutachten), die Passiva (Grundschulden und Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnungseigentum nach dem WEG) angemessen zu berücksichtigen und festzustellen, ob zu dem ermittelten Verkehrswert respektive mit welchem prozentualen Abschlag zu welchem Zeitpunkt eine Veräußerung tatsächlich möglich wäre (Berücksichtigung der Kaufpreissammlung zu vergleichbaren Grundstücken). Dabei wird er den Ast. zur Sachverhaltsaufklärung heranzuziehen haben, insbesondere zur Ermittlung dessen tatsächlicher Verwertungsbemühungen bzw. deren Scheitern.

2. Vorliegend hat der Ast. auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da er seinen Lebensunterhalt mit den SGB II- Leistungen bestritten hat.

3. Um der Vorläufigkeit der Regelungsanordnung Rechnung zu tragen und zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache hält es das Gericht für erforderlich aber auch ausreichend, den Agg. zu verpflichten dem Ast. 80% der ihm gesetzlich zustehenden Leistungen zu zahlen. Diesen Betrag hat der Agg. dem Ast. rückwirkend ab 09.08.2005 (Eingang des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens) zu zahlen. Mit der Leistungspflicht des Agg. verbunden ist das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge für den Ast., so daß dieser dem gesetzlichen Versicherungssystem in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab 09.08.2005 zugehörig ist.

Nach alledem war dem einstweiligen Rechtsschutzantrag wie tenoriert stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Eine Kostengrundentscheidung ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b Rn. 17 und § 193 Rn. 2; Zeihe, SGG, Stand: April 2003, § 86b Rn. 37 f.). -
Rechtskraft
Aus
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