S 7 U 241/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 7 U 241/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Es ist rechtlich zutreffend, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW) zusammengefassten Berufsbildungswerke bei der Aufstellung des Gefahrtarifs als einen einheitlichen Gewerbezweig anzusehen, so dass die infolge der Spezialisierung einzelner Berufsbildungswerke auf Jugendliche mit bestimmten Behinderungen auftretenden Unterschiede beim Unfallrisiko ohne Bedeutung sind.
2. Die Zusammenfassung des Gewerbezweigs der Berufsbildungswerke in einer Gefahrtarifstelle mit den Gewerbezweigen "Ausbildungsstätten für soziale Berufe", "Ausbildungsstätten für Hauswirtschaft", "Berufsförderwerke", "Werkstätten für Gefährdetenhilfe" und "Werkstätten für Behinderte" ist für den Gefahrtarif 1996 der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege rechtsfehlerfrei, weil die Gefährdungsrisiken im Beobachtungszeitraum noch annähernd gleich im Sinne des Gesetzes waren.
3. Räumlich getrennt, mit eigenem Personalstamm und mit getrennt nachweisbarem Arbeitsentgelt betriebene Unternehmensteile (hier: Heime/Familienhilfe, Physiotherapie, ambulante ärztliche Versorgung, Verwaltungsbereich) sind nicht gesondert zum Gefahrtarif zu veranlagen, wenn sie wie hier ausschließlich dem Hauptunternehmen zu dienen bestimmt sind.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Veranlagung zu dem ab 01.01.1996 geltenden Gefahrtarif der Beklagten. Die Klägerin betreibt ein Berufsbildungswerk und bietet als solches körperbehinderten und chronisch kranken Jugendlichen eine überbetriebliche Erstausbildung in verschiedenen anerkannten Ausbildungsberufen an. Das ganzheitliche Konzept der Einrichtung beinhaltet neben der eigentlichen Berufsausbildung eine behindertengerechte Internatsunterbringung, eine umfassende ärztliche und physiotherapeutische Betreuung sowie sozialpädagogische und psychologische Betreuung. Daneben gibt es ergänzende Sport- und Freizeitangebote für die betreuten Jugendlichen. Die Beklagte als für die Klägerin zuständiger Unfallversicherungsträger führte ab 01.01.1996 einen neuen, nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif ein (im Folgenden: Gefahrtarif 1996), der sich auszugsweise in Teil I. wie folgt gliedert: Gefahr-tarifstelle Gewerbezweige Gefahr-klasse 2 Ambulante Einrichtungen der ärztlichen Versorgung ... 2,1 6 Praxen der: Physiotherapeuten/Krankengymnasten ... 2,4 10 Geschäfts- und Verwaltungsstellen (z.B. Kammern, Verrechnungsstellen, Studenten-, Sozialwerke, Verbände) 4,2 11 Heime der Jugend- und Familienhilfe, für Behinderte, ... 3,6 17 Einrichtungen zur Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft für Behinderte, Suchtkranke sowie für Personen in besonderen sozialen Situationen (z.B. Berufsförderungs-, Berufsbildungswerke, Werkstätten für Behinderte, Lehrgänge zur Förderung ausländischer Jugendlicher);Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft 7,1 Diesem Gefahrtarif lag ein Beobachtungszeitraum von 1990 bis 1994 zugrunde, in dem unter anderem für jeden der 6 in Gefahrtarifstelle 17 zusammengefassten Gewerbezweige das jeweilige Gefährdungsrisiko aus dem Verhältnis der von 1990 bis 1994 im jeweiligen Gewerbezweig gezahlten Entschädigungsleistungen und den in dieser Zeit im jeweiligen Gewerbezweig gezahlten Arbeitsentgelten ermittelt und durch eine Belastungsziffer dargestellt wurde. In gleicher Weise wurde auch eine Belastungsziffer für alle 6 Gewerbezweige gemeinsam berechnet. Daraus ergab sich für die in Gefahrtarifstelle 17 zusammengefassten 6 Gewerbezweige folgendes Bild: Gewerbezweige Belastungsziffern Ausbildungsstätten für soziale Berufe 3,68195 Ausbildungsstätten für Hauswirtschaft 3,05407 Berufsförderwerke 3,03555 Berufsbildungswerke 2,93453 Werkstätten für Gefährdetenhilfe 3,34159 Werkstätten für Behinderte 3,73649 Alle Gewerbezweige der Gefahrtarifstelle 17 gemeinsam 3,55649 Durch Verdopplung und (Ab-)Rundung der für alle Gewerbezweige der Gefahrtarifstelle 17 gemeinsam ermittelten Belastungsziffer wurde die Gefahrklasse 7,1 der Gefahrtarifstelle 17 gebildet. Unter Teil II. Ziffer 2. sieht der Gefahrtarif 1996 zudem unter anderem vor, dass Unternehmensteile eines Unternehmens (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen), die verschiedenen der in Teil I. des Gefahrtarifs 1996 genannten Tarifstellen angehören, gesondert zu veranlagen sind, wenn sie räumlich getrennt ausgeübt werden, einen eigenen Personalstamm besitzen und das Arbeitsentgelt getrennt ausgewiesen werden kann. Mit Bescheid vom 28.06.1996 veranlagte die Beklagte das Unternehmen der Klägerin insgesamt zur Gefahrtarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1. Der dagegen am 29.07.1996 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.1999 unter Bestätigung des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 23.07.1999 Klage erhoben. Sie trägt unter Einbeziehung ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, dass die Veranlagung ihres Unternehmens insgesamt zur Gefahrtarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 rechtswidrig sei, weil die Unternehmensteile Heime/Familienhilfe, Physiotherapie, ambulante ärztliche Versorgung und der Verwaltungsbereich des Unternehmens vom Eingliederungsbereich, in dem die eigentliche Berufsausbildung erfolge, räumlich getrennt mit jeweils eigenem Personalstamm und gesondert ausgewiesenem Arbeitsentgelt geführt werden. Diese Unternehmensteile seien deshalb jeweils gesondert nach ihrer eigenen und entsprechend dem Gefahrtarif 1996 niedrigeren Gefahrenklasse zu veranlagen, was entsprechend niedrigere Unfallversicherungsbeiträge zur Folge habe. Dass es sich hierbei neben dem Hauptunternehmensteil "Eingliederungsbereich" um selbständige Nebenunternehmen handele, ergebe sich daraus, dass diese Unternehmensteile einerseits nicht zum typischen Betätigungsfeld eines Berufsbildungswerkes gehören und andererseits in Größe und Umfang dem Eingliederungsbereich in nichts nachstehen und inzwischen in der Summe sogar deutlich größer seien als der Eingliederungsbereich. Es sei deshalb unverhältnismäßig, wenn das geringere Gefährdungsrisiko des überwiegenden Teils ihres Unternehmens nicht zum Tragen komme und das höhere Gefährdungsrisiko des kleineren Eingliederungsbereiches auch die Beitragshöhe für die übrigen, größeren Unternehmensteile bestimme. Es sei zudem sachwidrig, auf die Zusammensetzung des Kundenkreises der Unternehmensteile und deren wirtschaftlichen Zweck abzustellen. Denn durch bloße Umwandlung der Unternehmensteile in rechtlich eigenständige Unternehmen könne die Auftrennung und Zuordnung zu anderen Gewerbezweigen mit entsprechend niedrigerer Gefahrenklasse herbeigeführt werden. Dann sei es aber willkürlich, wenn durch die bloße Organisation der Unternehmensteile unter einem einheitlichen Unternehmen für diese Unternehmensteile eine höhere Gefahrenklasse mit entsprechend höheren Beiträgen gelte. Aber auch der Gefahrtarif 1996 und insbesondere die sie betreffende Gefahrtarifstelle 17 sei als solche rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Denn ein Gefahrtarif müsse für abgrenzbare Unternehmensteile mit besonders geringem Gefährdungsrisiko, wie etwa den Verwaltungsbereich, eigene Gefahrtarifstellen mit geringeren Gefahrklassen vorsehen, wenn ein besonders krasses Missverhältnis zwischen den Gefährdungsrisiken der einzelnen Unternehmensbereiche bestehe. Außerdem sei in ihrem Unternehmen gegenüber anderen Berufsbildungswerken das Gefährdungsrisiko deutlich geringer, weil sie selbst – ebenso wie einige andere Berufsbildungswerke – mit der Eingliederung chronisch kranker und körperbehinderter Jugendlicher beschäftigt sei, wo die Einrichtungen mit geringerem Gefährdungsrisiko (Heime/Familienhilfe, Physiotherapie, ambulante ärztliche Versorgung) einen wesentlich größeren Teil des Unternehmens ausmachen als bei der Mehrzahl der anderen Berufsbildungswerke, wo nur lernbehinderte Jugendliche betreut werden, deshalb dort der Betreuungsaufwand geringer sei und somit dort auch der Anteil der Einrichtungen kleiner sei, die ein geringeres Gefährdungsrisiko als der Eingliederungsbereich aufweisen (Heime/Familienhilfe, Physiotherapie, ambulante ärztliche Versorgung). Es sei deshalb nötig gewesen, im Beobachtungszeitraum von 1990 bis 1994 zwischen diesen Arten von Berufsbildungswerken zu unterscheiden. Da dies nicht erfolgt sei, habe die Beklagte für sie eine zu hohe Belastungsziffer ermittelt. Dies habe zur Folge, dass ihr Unternehmen – ebenso wie die anderen Berufsbildungswerke, die chronisch kranke und körperbehinderte Jugendliche betreuen – unzulässigerweise mit den anderen Gewerbezweigen, insbesondere den Behindertenwerkstätten, in Gefahrtarifstelle 17 zusammengefasst worden sei, obwohl ihr Gefährdungsrisiko deutlich geringer sei, als etwa das der Behindertenwerkstätten. Infolgedessen weiche ihr tatsächliches Gefährdungsrisiko um mindestens 50% (und nicht nur um knapp 18 % wie die Beklagte meine) von dem der anderen Gewerbezweige der Gefahrtarifstelle 17 ab, was ein krasses Missverhältnis darstelle. Dass die Gefahrtarifstelle 17 rechtswidrig gebildet worden sei, ergebe sich auch aus einem Urteil des Sozialgerichts Freiburg bezüglich des Gewerbezweigs der Ausbildungsstätten für soziale Berufe. Die Klägerin beantragt, den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 28.06.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 23.06.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide im Wesentlichen geltend, dass die von der Klägerin im Rahmen ihres Gesamtunternehmens betriebenen Unternehmensteile keine Neben-, sondern bloße Hilfsunternehmen seien, weil sie vor allem dem Hauptunternehmen, dem Eingliederungsbereich, dienen und die dort auszubildenden Jugendlichen betreuen. Es sei auch nicht rechtswidrig, auf diese Unterscheidung abzustellen, weil die Begrifflichkeiten Haupt-, Neben- und Hilfsunternehmen dem Gesetz entnommen worden seien. Dass diese Unterscheidung bei rechtlicher Verselbständigung der Unternehmensteile nicht mehr gelte, sei zutreffend, weil rechtlich eigenständige Unternehmen gemäß ihrem eigenen Gewerbezweig veranlagt werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Gefahrtarif 1996 und insbesondere die Gefahrtarifstelle 17 sei rechtmäßig, weil es keine Verpflichtung gebe, für bestimmte Tätigkeitsbereiche, wie den Verwaltungsbereich, eine eigene Gefahrtarifstelle zu schaffen. Außerdem seien Abweichungen zwischen den Gefährdungsrisiken der in einer Gefahrtarifstelle zusammengefassten Gewerbezweige von bis zu 30 % ohne weiteres zulässig und das Gefährdungsrisiko der Berufsbildungswerke liege nur um knapp 18 % unter dem durchschnittlichen Gefährdungsrisiko der Gefahrtarifstelle 17. Dass durch ein von der Klägerin zitiertes Urteil des Sozialgerichts Freiburg die Zusammensetzung des Gewerbezweiges der Ausbildungsstätten für soziale Berufe als rechtswidrig erachtet wurde, sei unerheblich, da die Klägerin dem Gewerbezweig der Berufsbildungswerke angehöre. Im Übrigen habe das Sozialgericht Speyer die gegenteilige Ansicht für den Gewerbezweig der Ausbildungsstätten für soziale Berufe vertreten. Schließlich sei es ohne Bedeutung, dass das individuelle Gefährdungsrisiko im Unternehmen der Klägerin geringer sei als bei anderen Berufsbildungswerken, weil es innerhalb eines Gewerbezweiges nicht darauf ankomme, ob ein annähernd gleiches Gefährdungsrisiko der Unternehmen vorliege. Es sei vielmehr Folge des allgemein als zulässig angesehenen Gewerbezweigtarifs, dass hier Unternehmen eines Gewerbezweiges mit unterschiedlichen individuellen Gefährdungsrisiken zusammengefasst werden. Dies gebiete das Versicherungsprinzip, das einen versicherungsmäßigen Risikoausgleich der versicherten Unternehmen herbeiführe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28.06.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Klägerin in den angefochtenen Bescheiden rechtsfehlerfrei zum Gefahrtarif 1996 veranlagt. Rechtsgrundlage für den Erlass des angegriffenen Veranlagungsbescheides vom 28.06.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.1999 ist gemäß § 219 Abs. 1 des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) bis einschließlich 31.12.1996 noch § 734 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und ab 01.01.1997 § 159 Abs. 1 SGB VII. Danach veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach seinem Gefahrtarif (§ 159 Abs. 1 SGB VII) bzw. nach seiner Satzung (§ 734 Abs. 1 RVO) zu den Gefahrklassen. Grundlage der Veranlagung ist deshalb stets der jeweils geltende Gefahrtarif, der nach dem SGB VII vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht (§ 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) für eine Geltungsdauer, d.h. Tarifzeit, von höchstens 6 Jahren (§ 157 Abs. 5 SGB VII) festzusetzen ist. Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen die einzelnen Unternehmen zu Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zusammengefasst werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Den Gefahrtarifstellen werden dabei Gefahrklassen zugeordnet, welche zur Abstufung der Beiträge festzustellen sind (§ 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Gefahrklassen berechnen sich aus dem Verhältnis der in einem – vor der Tarifzeit liegenden – Beobachtungszeitraum angefallenen (Entschädigungs-)Leistungen zu den in dieser Zeit gezahlten Arbeitsentgelten, jeweils bezogen auf die betroffene Gefahrtarifstelle (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Wird ein Unternehmen durch einen Veranlagungsbescheid in eine bestimmte Gefahrtarifstelle eingeordnet, d.h. veranlagt, ist die dieser Gefahrtarifstelle zugeordnete Gefahrklasse der Berechnung der Beiträge des Unternehmens im nachfolgenden Beitragsbescheid zugrunde zu legen (§§ 152 und 153 SGB VII). Nach dem Recht der RVO galt nichts anderes, weil der Gesetzgeber mit der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB VII das Beitragsrecht nicht grundlegend neu geregelt, sondern die bisherigen Regelungen übernommen und lediglich ergänzend die bisherige Praxis der Unfallversicherungsträger kodifiziert hat. Deshalb gilt die Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifen nach der RVO auch unter dem SGB VII weiter, so dass von Folgendem auszugehen ist: Der Gefahrtarif ist zwar unabhängig von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 SGB VII bzw. § 732 RVO) durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar, als autonom gesetztes, objektives Recht aber nur daraufhin, ob er mit dem ermächtigenden Gesetz (SGB VII bzw. RVO) und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Ähnlich wie dem Gesetzgeber ist den Unfallversicherungsträgern dabei ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die gesetzliche Vorgaben in den §§ 152, 153, 157 und 162 SGB VII und die darin zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts sind insoweit zwar verbindlich und gerichtlich überprüfbar. Jedoch ist den Gerichten die Prüfung verwehrt, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, so dass die Abwägung zwischen mehreren, für die Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung allein dem Unfallversicherungsträger obliegt. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist dem Unfallversicherungsträger zudem ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen. Deshalb kann nicht jeder Fehler Beachtung finden, solange der Gefahrtarif auf gesichertem Zahlenmaterial beruht und versicherungsmathematischen Grundsätzen entspricht. Letzteres ist deshalb von Bedeutung, weil Veranlagungs- und Beitragsbescheide eingreifende Verwaltungsakte sind, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. ausführlich zum Ganzen: BSG v. 24.06.2003, Az. B 2 U 21/02 R, SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) Vor diesem Hintergrund ist die Veranlagung des Gesamtunternehmens der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 17 des Gefahrtarifs 1996 mit der Gefahrklasse 7,1 nicht zu beanstanden. Rechtsfehler, welche geeignet sind, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen, weist weder der Gefahrtarif 1996 selbst auf, noch dessen Anwendung durch die Beklagte auf das Unternehmen der Klägerin. Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass nicht alle Berufsbildungswerke in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst werden dürfen und insbesondere ihr eigenes Unternehmen wegen des geringen Gefährdungsrisikos mit den anderen Berufsbildungswerken nicht die gleiche Gefahrklasse 7,1 erhalten dürfe. Zwar mag es zutreffen, dass es eine große Zahl von Berufsbildungswerken gibt, die nur lernbehinderte Jugendliche betreuen, wo wegen des geringeren Betreuungsaufwandes der Anteil der Einrichtungen kleiner ist, die ein geringeres Gefährdungsrisiko als der Eingliederungsbereich aufweisen (Heime/Familienhilfe, Physiotherapie, ambulante ärztliche Versorgung), während eine geringere Zahl von Berufsbildungswerken (einschließlich des Unternehmens der Klägerin) mit der Eingliederung chronisch kranker und körperbehinderter Jugendlicher beschäftigt ist, wo die Einrichtungen mit geringerem Gefährdungsrisiko (Heime/Familienhilfe, Physiotherapie, ambulante ärztliche Versorgung) einen wesentlich größeren Teil des Unternehmens ausmachen. Es ist nachvollziehbar, dass bei den letzteren Berufsbildungswerken – und damit auch bei der Klägerin selbst – das Gefährdungsrisiko des Gesamtunternehmens deutlich geringer ist als bei den anderen Berufsbildungswerken. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn bei dem Gefahrtarif 1996 handelt es sich um einen heute allgemein als zulässig angesehenen und von allen Unfallversicherungsträgern verwendeten Gewerbezweigtarif, d.h. einen Gefahrtarif, bei dem grundsätzlich jeder Gewerbezweig eine eigene Gefahrtarifstelle und damit Gefahrklasse erhält, jedoch auch mehrere Gewerbezweige zu einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst werden können. Bei einem Gewerbezweigtarif stellt sich die Frage nach einem Missverhältnis zwischen den Gefährdungsrisiken der Unternehmen, die in den Gefahrtarifstellen zu Gefahrengemeinschaften zusammengefasst sind, nur bei Zusammenfassung verschiedener Gewerbezweige in einer Gefahrtarifstelle zwischen diesen Gewerbezweigen, nicht aber zwischen den Unternehmen innerhalb eines Gewerbezweigs (so u.a. ausdrücklich: BSG v. 24.06.2003, Az. B 2 U 21/02 R, SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Da aber alle der zur Zeit 52 Berufsbildungswerke in Deutschland dem gleichen Gewerbezweig, dem der Berufsbildungswerke, angehören, kommt es nicht darauf an, in welchem Maße die Unfallrisiken zwischen den beiden Gruppen von Berufsbildungswerken tatsächlich voneinander abweichen. Dass es sich bei den Berufsbildungswerken um einen eigenen Gewerbezweig handelt, der insbesondere nicht in zwei unterschiedliche Gewerbezweige aufzuteilen ist, ergibt sich aus Art und Gegenstand der zugehörigen Unternehmen. Zwar fehlt eine gesetzliche Definition des Begriffs "Gewerbezweig". Dieser hat jedoch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eine lange, bis ins 19. Jahrhundert zurückreichende Tradition und war bei der Aufteilung der Unternehmen auf die einzelnen, im 19. Jahrhundert neu gegründeten Berufsgenossenschaften nach "Art" und "Gegenstand" maßgebend. Er findet sich auch in der neu geschaffenen, bisher aber nicht genutzten Verordnungsermächtigung des § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit durch den Verordnungsgeber unter anderem nach "Art und Gegenstand des Unternehmens". Der Begriff des Gewerbezweigs darf dabei nicht zu eng verstanden werden, so dass z.B. der Gewerbezweig "Evangelische Kirche" im Gefahrtarif eines anderen Unfallversicherungsträgers existiert. Andererseits ist wegen der für die einzelnen Unternehmen mit der Zuordnung zu einem Gewerbezweig und damit zu einer Gefahrtarifstelle verbundenen finanziellen Folgen eine möglichst klare Definition der einzelnen Gewerbezweige nötig, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden (BSG v. 24.06.2003, Az. B 2 U 21/02 R, SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Danach sind alle Berufsbildungswerke als ein einziger Gewerbezweig anzusehen. Sie sind alle in einer gemeinsamen, deutschlandweiten Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW) zusammengefasst und haben alle die erstmalige Berufsausbildung vornehmlich junger Menschen mit Behinderungen zum Gegenstand. Ihrer Art nach bieten alle als überregionale Einrichtungen ein ganzheitliches, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter junger Menschen zugeschnittenes Konzept von Ausbildungsstätte, Schule, Internat, Freizeitangebot und fachlicher Betreuung einschließlich spezieller Integrationsberatungen und –dienste (vgl. hierzu u.a. das Angebot der BAG BBW im Internet). Diese Merkmale unterscheiden die Berufsbildungswerke einerseits von anderen Einrichtungen der gesellschaftlichen und beruflichen Eingliederung und gestatten es andererseits nicht, eine weitere Unterteilung im Sinne neuer (Unter-)Gewerbezweige vorzunehmen. Denn die Spezialisierung einzelner Berufsbildungswerke auf Jugendliche mit bestimmten Behinderungen mag zwar zu unterschiedlichen Gefährdungsrisiken der einzelnen Unternehmen führen und gegebenenfalls die Einteilung in bestimmte (Unter-)Gruppen ermöglichen. Dies würde aber die notwendige klare Abgrenzung der Gewerbezweige untereinander nicht mehr gewährleisten. Denn bei der Betreuung behinderter Jugendlicher sind hinsichtlich Art und Umfang der jeweiligen Behinderungen fließende Übergänge und Mischformen ohne weiteres denkbar, die sich darüber hinaus von Jahr zu Jahr ändern können. Welche Berufsbildungswerke welcher Gruppe bzw. welchem (Unter-)Gewerbezweig angehören, wäre dann unter Umständen schwer festzustellen und würde einen kontinuierlichen, versicherungsmäßigen Risikoausgleich gefährden. Dies vor allem auch angesichts der verhältnismäßig geringen Zahl von nur 52 Berufsbildungswerken in der gesamten Bundesrepublik. Handelt es sich bei den Berufsbildungswerken um einen eigenen, unteilbaren Gewerbezweig, so ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, für abgrenzbare Unternehmensteile eines zugehörigen Unternehmens nach den dort jeweils verrichteten Tätigkeiten (z.B. für die Bürotätigkeiten im Verwaltungsbereich) verschiedene Gefahrtarifstellen einzurichten. Dies ist zwar – als Ausnahme vom Gewerbezweigtarif im Sinne des inzwischen überholten Tätigkeitstarifs (vgl. Ricke in: Kasseler Kommentar, § 157 SGB VII, Rn. 9 m.w.N.) – grundsätzlich möglich. Ein Pflicht hierzu besteht jedoch auch bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Gefährdungsrisiken einzelner im Unternehmen verrichteter Tätigkeiten nicht, weil diese Risikomischung auf der Ebene eines Gewerbezweiges eine Konsequenz des Gewerbezweigtarifs ist und dem Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Unfallversicherungsträgers unterliegt (BSG v. 24.06.2003, Az. B 2 U 21/02 R, SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Bezogen auf alle Unternehmen eines Gewerbezweigs ist dies auch ohne Belang, weil die Gefahrklasse das Gefährdungsrisiko aller in den Unternehmen eines Gewerbezweiges verrichteten Tätigkeiten im jeweiligen Beobachtungszeitraum wiedergibt und hierin sowohl die gefahrgeneigten als auch die eher gefahrlosen Tätigkeiten des Gewerbezweiges einfließen. Da innerhalb eines Gewerbezweiges bedingt durch die Zuordnung nach Art und Gegenstand des Unternehmens auch in etwa vergleichbare Tätigkeiten verrichtet werden, ergeben sich Unterschiede nur dadurch, dass bei einzelnen Unternehmen jeweils mehr oder weniger dieser gefahrgeneigten, aber gewerbezweigtypischen Tätigkeiten verrichtet werden. Es ist jedoch gerade der Sinn des Risikoausgleichs einer Versicherung, d.h. Ausdruck des Versicherungsprinzips, das überdurchschnittlich belastete bzw. gefährdete Unternehmen durch nicht belastete oder gering gefährdete Unternehmen eines Gewerbezweiges mitgetragen werden (vgl. dazu ausführlich: Schulz, SGb 1991, Seiten 349 ff.). Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Gefahrtarifstelle 17 des Gefahrtarifs 1996 rechtsfehlerhaft zusammengesetzt sei und sie dadurch übermäßig belastet werde. Zwar sind in der Gefahrtarifstelle 17 mehrere Gewerbezweige zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst. Dazu gehören neben den Berufsbildungswerken die Ausbildungsstätten für soziale Berufe, die Ausbildungsstätten für Hauswirtschaft, Berufsförderwerke, die Werkstätten für Gefährdetenhilfe und die Werkstätten für Behinderte. Die Gefährdungsrisiken dieser Gewerbezweige unterscheiden sich jedoch nicht unverhältnismäßig stark voneinander, so dass deren Zusammenfassung in der Gefahrtarifstelle 17 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII dürfen nur Gewerbezweige mit annähernd gleichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrgemeinschaften in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst werden. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut aber nur unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs. Ein versicherungsmäßiger Risikoausgleich ist erst dann gegeben, wenn die jeweilige Gefahrtarifstelle so groß ist, dass zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung hinreichend sicher ausgeschlossen sind (Ricke in: Kasseler Kommentar, § 157 SGB VII, Rn. 11). Bei einer Zusammenfassung relativ kleiner Gewerbezweige können deshalb deutlich größere Unterschiede zwischen den Gefährdungsrisiken der zusammengefassten Gewerbezweige hingenommen werden, als wenn die zusammengefassten Gewerbezweige für sich jeweils schon sehr groß sind. Nicht mehr "annähernd gleich" können deshalb bei sehr großen Gewerbezweigen schon Gefährdungsrisiken sein, die nur um 15 % voneinander abweichen, während bei sehr kleinen Gewerbezweigen Abweichungen um 200 % und mehr noch als "annähernd gleich" anzusehen sind (Schulz, SGb 1996, Seiten 571 ff.). In der Rechtsprechung werden deshalb Belastungsunterschiede von über 36 % hingenommen (Ricke in: Kasseler Kommentar, § 157 SGB VII, Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend lässt sich das jeweilige Gefährdungsrisiko der in der Gefahrtarifstelle 17 zusammengefassten Gewerbezweige anhand des von der Beklagten vorgelegten Zahlenmaterials berechnen und jeweils in einer Belastungsziffer ausdrücken, welche sich jeweils ebenso wie die Gefahrklasse für die Gefahrtarifstelle gemäß § 157 Abs. 3 SGB VII aus dem Verhältnis der gezahlten (Entschädigungs-)Leistungen zu den Arbeitsentgelten für jeden Gewerbezweig im Beobachtungszeitraum berechnet. Danach weicht das Gefährdungsrisiko der Berufsbildungswerke – als das geringste innerhalb der Gefahrtarifstelle 17 – von der durchschnittlichen Belastungsziffer der gesamten Gefahrtarifstelle 17 um knapp 18 % nach unten ab, während das Gefährdungsrisiko des Gewerbezweigs mit der höchsten Belastungsziffer, die Behindertenwerkstätten, um etwa 5 % vom Durchschnitt nach oben abweicht. Das Gefährdungsrisiko bei den Berufsbildungswerken als das geringste der Gefahrtarifstelle ist um etwa 21 % geringer als das Gefährdungsrisiko bei den Behindertenwerkstätten, die das höchste Gefährdungsrisiko der Gefahrtarifstelle aufweisen. Angesichts dieser Zahlen und unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei den in der Gefahrtarifstelle 17 zusammengefassten Gewerbezweigen – insbesondere bei den Berufsbildungswerken – nach dem vorgelegten Zahlenmaterial um relativ kleine Gewerbezweige handelt, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte hier die Grenzen des gesetzlichen Rahmens, den § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zieht, nach den oben genannten Maßstäben nicht überschritten hat. Nichts anderes gilt unter Anwendung der RVO gemäß § 730 RVO, wo inhaltlich die gleichen Maßstäbe galten (vgl. BSG v. 12.12.1985, Az: 2 RU 40/85, SozR 2200 § 731 Nr. 2). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Gewerbezweig der Ausbildungsstätten für soziale Berufe zutreffend gebildet wurde. Zum einen gehört das Unternehmen der Klägerin nicht zu diesem Gewerbezweig. Zum anderen ändert sich dadurch, dass gegebenenfalls aus dem Gewerbezweig der Ausbildungsstätten für soziale Berufe mehrere Gewerbezweige zu bilden sind, nichts an der prozentualen Abweichung des Gefährdungsrisikos der Berufsbildungswerke vom durchschnittlichen Gefährdungsrisiko aller Unternehmen der Gefahrtarifstelle 17. Dies gilt selbst dann, wenn Teile des Gewerbezweiges der Ausbildungsstätten für soziale Berufe als eigene Gewerbezweige anzusehen wären und diese teilweise nicht mehr in der Gefahrtarifstelle 17 enthalten sein dürften. Denn aus der Gefahrtarifstelle 17 müssten dann die Gewerbezweige der Ausbildungsstätten für soziale Berufe ausgegliedert werden, die zu stark vom Gefährdungsrisiko der Gefahrtarifstelle 17 abweichen. Dadurch würden aber diejenigen Gewerbezweige in der Gefahrtarifstelle 17 verbleiben, welche dem jetzigen Gefährdungsrisiko der Gefahrtarifstelle 17 entsprechen, so dass sich das Gefährdungsrisiko im Verhältnis zu den Berufsbildungswerken nicht wesentlich ändern würde. Die Beklagte hat den danach rechtmäßigen Gefahrtarif 1996 bei der Veranlagung der Klägerin auch zutreffend angewandt. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterfällt ihr Unternehmen nicht der Ziffer 2. des II. Teils des Gefahrtarifs 1996. Nach dieser Regelung sind Unternehmensteile eines einheitlichen Unternehmens (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen), die verschiedenen der in Teil I. des Gefahrtarifs 1996 genannten Tarifstellen angehören, gesondert zu veranlagen, wenn sie räumlich getrennt ausgeübt werden, einen eigenen Personalstamm besitzen und das Arbeitsentgelt getrennt ausgewiesen werden kann. Zwar mögen bei der Klägerin für die von ihr betriebenen Unternehmensteile die letzten drei Voraussetzungen erfüllt sein, weil zumindest die Unternehmensteile Heime/Familienhilfe, Physiotherapie und ambulante ärztliche Versorgung – möglicherweise auch der Verwaltungsbereich – räumlich getrennt, mit eigenem Personalstamm und mit getrennt nachweisbarem Arbeitsentgelt betrieben werden. Diese Unternehmensteile würden auch verschiedenen der in Teil I. des Gefahrtarifs 1996 genannten Gefahrtarifstellen angehören (Heime/Familienhilfe der Tarifstelle 11, die Physiotherapie der Tarifstelle 6 und die ambulante ärztliche Versorgung der Tarifstelle 2, der Verwaltungsbereich ggf. der Tarifstelle 10) und so jeweils geringere Gefahrklassen aufweisen als der Eingliederungsbereich mit der eigentlichen Berufsausbildung. Jedoch handelt es sich bei diesen Unternehmensteilen nicht um Haupt- und Nebenunternehmen im Sinne dieser Regelung. Denn durch den Verweis auf die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenunternehmen hat die Beklagte zugleich Bezug genommen auf die gesetzliche Regelung des § 131 Abs. 2 SGB VII bzw. § 647 Abs. 1 RVO. Dort ist die Unterscheidung zwischen Haupt-, Neben- und Hilfsunternehmen gesetzlich geregelt, allerdings bezogen auf die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen und nicht für dessen gefahrtarifliche Einordnung. Diese Zuständigkeitsregelungen sollen verhindern, dass für ein einheitliches Unternehmen mehrere Unfallversicherungsträger zuständig sind (Ricke in: Kasseler Kommentar, § 131 SGB VII, Rn. 2). Es ist im Rahmen des Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums bei der Aufstellung des Gefahrtarifs nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese gesetzliche Zuständigkeitsregelung auf die Veranlagung zum Gefahrtarif übertragen und hier für Nebenunternehmen, nicht aber für Hilfsunternehmen, wie der Verweis ausdrücklich nur auf die Haupt- und Nebenunternehmen in Teil II. Ziffer 2. des Gefahrtarifs 1996 zeigt, eine gesonderte Veranlagung vorgesehen hat. Denn diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern orientiert sich an der wirtschaftlichen Ausrichtung der Unternehmensteile: Während Hilfsunternehmen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensteile dienen (§ 131 Abs. 2 Satz 2 SGB VII), verfolgen Nebenunternehmen überwiegend eigene Zwecke (§ 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII), so dass letztere einem selbständigen, eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgenden Unternehmen vergleichbar sind und somit wie bei einem selbständigen Unternehmen auch die gefahrtarifliche Zuordnung zu einem anderen Gewerbezweig gerechtfertigt ist. Es ist mithin entscheidend, ob die getrennten Unternehmensteile Heime/Familienhilfe, Physiotherapie und ambulante ärztliche Versorgung, ggf. auch der Verwaltungsbereich, als Neben- oder als Hilfsunternehmen anzusehen, weil bei letzteren eine gesonderte Veranlagung zum Gefahrtarif nicht möglich ist. Bei den Unternehmensteilen der Klägerin handelt es sich jedoch um Hilfsunternehmen, so dass die Veranlagung des gesamten Unternehmens der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 17 zutrifft. Ausgehend von den bereits genannten gesetzlichen Regelungen in § 131 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VII ist die wirtschaftliche Ausrichtung, d.h. der Zweck des Unternehmensteils entscheidend. In der Literatur (Ricke in: Kasseler Kommentar, § 131 SGB VII, Rn. 11) wird hier unter anderem als Beispiel für ein Nebenunternehmen das Blumengeschäft einer Gärtnerei genannt, das neben den eigenen Blumen der Gärtnerei auch und vor allem fremde Gewächse verkauft. Würden hingegen nur die eigenen Blumen der Gärtnerei vertrieben, würde das Blumengeschäft ausschließlich der Gärtnerei dienen und wäre nur Hilfsunternehmen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Unternehmensteile Heime/Familienhilfe, Physiotherapie und ambulante ärztliche Versorgung – sowie erst recht der Verwaltungsbereich – bei der Klägerin nur Hilfsunternehmen sind. Denn der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal betont, dass in den Heimen ausschließlich Jugendliche wohnen, die im Eingliederungsbereich eine Berufsausbildung erhalten. Auch die ambulante ärztliche Versorgung und die sozialen Dienste seien ausschließlich für die Jugendlichen da, die im Eingliederungsbereich ausgebildet werden. Zwar sei die Physiotherapie auch für die Betreuung fremder Personen zugelassen. Sie sei aber trotzdem in erster Linie für die Jugendlichen da, welche den Eingliederungsbereich besuchen. Dass der Verwaltungsbereich anderen Zwecken als der Verwaltung der übrigen Unternehmensteile dient, hat die Klägerin schließlich selbst nicht mehr vorgetragen und ist vorliegend offensichtlich auszuschließen. Alle Unternehmensteile sind somit von ihrem wirtschaftlichen Zweck her darauf ausgerichtet, dem Eingliederungsbereich, wo die behinderten Jugendlichen eine Berufsausbildung erhalten, zu dienen. Sie sind damit Hilfsunternehmen und zusammen mit dem Eingliederungsbereich in der Gefahrtarifstelle 17 zu veranlagen. Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass dies dann nicht mehr gilt, wenn die streitigen Unternehmensteile rechtlich verselbständigt würden. Werden Unternehmensteile in eigener Rechtsform geführt, dann sind sie zwar möglicherweise wirtschaftlich ausschließlich einem Hauptunternehmen zu dienen bestimmt. Sie gehören aber als selbständige Unternehmen rechtlich nicht zum Hauptunternehmen und treten nach außen im Rechtsverkehr als eigenes Unternehmen auf. Ihr wirtschaftlicher Zweck ist dann ohne Belang, sondern nur noch ihre Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig mit eigener Gefahrtarifstelle und Gefahrklasse. Dies ist eine Folge der Rechtsformenwahl und zugleich begründet in der fachlichen Gliederung der Unfallversicherungsträger nach Gewerbezweigen (Ricke in: Kasseler Kommentar, § 131 SGB VII, Rn. 4 m.w.N.). Es bleibt mithin der Klägerin überlassen, ob sie ihr Unternehmen als Gesamtunternehmen mit einer einzigen Gefahrenklasse 7,1 oder als Unternehmensgruppe mit mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen und jeweils eigenen Gefahrenklassen führt. Denn wie jedes Rechtsgebiet knüpft auch das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung systemimmanent an bestimmte Rechtsgestaltungen an und leitet hieraus unterschiedliche Rechtsfolgen ab, so auch hier an die Frage, ob ein oder mehrere Unternehmen vorliegen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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