S 22 AS 684/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
22
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 22 AS 684/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Beigeladene wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 30.04.2010 monatlich Leistungen für einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII, in der Fassung vom 20.04.2007) in Höhe von 17 % der monatlichen Regelleistung, mithin monatlich 61,03 Euro zu gewähren und auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beigeladene trägt ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. 3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, dem von der Rechtsvorgängerin des beklagten Grundsicherungsträgers (im Folgenden: der Beklagte) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für einen Zeitraum bewilligt wurden, für den nachträglich durch den Träger der Rentenversicherung eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, begehrt für diesen Zeitraum die zusätzliche Gewährung behinderungsbedingten Mehrbedarfs durch die Beigeladene. Der Kläger bezog bei Inkrafttreten des SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Ab dem 01.01.2005 bewilligte der Beklagte Leistungen nach den Vorschriften des SGB II. Der Beklagte bewilligte dem Kläger auch für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 Leistungen des Arbeitslosengeldes II. Diese enthielten Leistungen für den Regelbedarf, teilweise einschließlich eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung, in Höhe von 395,- Euro für die Monate November und Dezember 2009, in Höhe von 385,40 Euro für den Monat Januar 2010 und in Höhe von 359,- Euro für die Monate Februar bis März 2010. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhielt der Kläger in diesem Zeitraum nicht. Im November 2009 gab das Versorgungsamt im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens ein Anerkenntnis hinsichtlich der Zuerkennung des Grades der Behinderung von 80 und des Merkzeichens G ab und erließ am 30.11.2009 einen entsprechenden Feststellungsbescheid mit Wirksamkeit ab dem 28.04.2008. Mit Schreiben vom 01.12.2009 bat der Kläger beim Beklagten um eine Neuberechnung des Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens G. Mit Schreiben vom 03.12.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Veränderung des Grades der Behinderung sowie das zusätzliche Merkzeichen G führten leider nicht zu einer Veränderung der Bedarfe nach dem SGB II. Das Schreiben machte keine Mitteilung dazu, auf welchen Leistungszeitraum die Mitteilung zu beziehen sei. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend, dass Widerspruch erhoben werden könne. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 08.12.2009 Widerspruch. Zur Begründung verwies er auf § 28 SGB II und § 30 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Der Beklagte wies den Widerspruch vom 08.12.2009 gegen den Bescheid vom 03.12.2009 mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2010 (W 10395/09) zurück. Ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II könne nicht erbracht werden, da kein Nachweis erbracht sei, dass dem Kläger Maßnahmen nach § 33 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) erbracht würden. Ein Mehrbedarf gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II könne nicht erbracht werden, da beim Kläger keine volle Erwerbsminderung festgestellt sei und er auch nicht in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen lebe. Der Widerspruchsbescheid machte keine Ausführungen dazu, auf welchen Leistungszeitraum die Entscheidung zu beziehen sei. Am 19.02.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Am 08.02.2011 hat der Kläger bei der Beigeladenen einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gestellt. Die Beigeladene hat ab dem 01.03.2011 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt. Mit Bescheid vom 06.09.2011 hat die Deutsche Rentenversicherung N. einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 27.04.2011 abgelehnt und festgestellt, dass der Kläger seit dem 30.05.2005 dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Der Kläger verfolgt mit der Klage sein Begehren der Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Behinderung weiter und trägt zur Begründung vor: Ihm seien ein Grad der Behinderung von 80 und das Merkzeichen G zuerkannt. Bis 2004 habe er einen Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit vom Sozialamt nach dem damaligen BSHG oder dem GSiG erhalten. Spätestens 2004 sei vom Grundsicherungs- und Sozialamt festgestellt worden, dass er erwerbsunfähig sei, anderenfalls sei er nicht nach § 1 GSiG berechtigt gewesen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 09.11.2009 einen Mehrbedarf wegen Behinderung beantragt und gegen die Ablehnung vom 03.12.2009 Widerspruch erhoben. Der Kläger sei seit Jahrzehnten schwer erkrankt. Er sei von 1971 bis 1995 von Betäubungsmitteln abhängig gewesen. Seit 1995 und fortlaufend werde seine Abhängigkeitserkrankung mit Polamidon therapiert. Er leide unter einer chronisch-aktiven Hepatitis C und einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung mit einer ausgeprägten und schwerwiegenden obstruktiven Ventilationsstörung. Weiterhin seien eine degenerative Wirbelsäulenveränderung, ein Hüftgelenksverschleiß sowie eine Nervenstörung beider Füße attestiert. Seit Ende Juli 2007 sei dem Kläger durchgängig Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beklagte habe trotz dieses gewichtigen Anhaltspunktes, dass die Erwerbsfähigkeit in Frage stehe, keine amtsärztliche Untersuchung des Klägers angesetzt. Seinen Hinweis- und Beratungspflichten sei der Beklagte ebenfalls nicht nachgekommen. Erst am 07.12.2009 habe der Kläger auf Hinweis seiner Bevollmächtigten die Überprüfung der Erwerbsfähigkeit beim Beklagten beantragt. Wegen der Vielzahl und Schwere seiner Erkrankungen benötige er häufig nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Er sei aufgrund seiner Gehbehinderung teilweise auf die Nutzung von Taxis angewiesen. Zusätzlich habe er Bedarf an Unterstützung im Haushalt. Er sei an maximal zwei Tagen pro Woche in der Lage, aushäusige Termine wahrzunehmen. Quittungen und Belege für die entstandenen Mehrkosten seien vom Kläger nicht aufbewahrt worden oder könnten nicht aufgefunden werden. Eine nähere Bezifferung der Mehrkosten erfolgte durch den Kläger nicht. In rechtlicher Hinsicht hatte der Kläger zunächst vorgetragen, dass sich für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf gegen den Beklagten aus Art. 3 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 30 SGB XII oder aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergebe. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 18.02.2010, B 4 AS 29/98 R, sei im Einzelfall zu prüfen, ob aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein Anspruch auf die Deckung eines laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfes bestehe. Dies sei im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u.a., zu betrachten. Darin sei klargestellt worden, dass für einen atypischen unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf ein Leistungsanspruch eingeräumt werden müsse. Solche unabweisbaren laufenden Bedarfe seien beim Kläger gegeben. Vor dem Hintergrund der im Laufe des Verfahrens mit Bescheid vom 06.09.2011 festgestellten dauerhaften vollen Erwerbsminderung trägt der Kläger vor, er sei auch für den streitigen Zeitraum als leistungsberechtigt im Sinne des SGB XII anzusehen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzunehmen und dem Kläger seien durch die Beigeladene für diesen Zeitraum Leistungen nach dem SGB XII einschließlich des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zu gewähren. Da der Beklagte die Überprüfung der Erwerbsfähigkeit des Klägers pflichtwidrig unterlassen habe, ergebe sich ein Anspruch auf die Gewährung des Mehrbedarfs (auch) aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Für die Einzelheiten des Vortrags zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.12.2011 verwiesen. Weiterhin seien dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.01.2014 (L 13 AS 190/12) folgend und unter Anwendung des § 16 Abs. 2 SGB I von der Beigeladenen nicht nur für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010, sondern ab dem 30.05.2005 Leistungen einschließlich des Mehrbedarfs wegen Behinderung zu erbringen. Der Kläger beantragt nach Lage der Akten sinngemäß: 1. Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 wird aufgehoben. 2. Die Beigeladene wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 30.05.2005 bis zum 30.04.2010 Leistungen für einen Mehrbedarf wegen Behinderung, insb. wegen voller Erwerbsminderung und Gehbehinderung, zu gewähren und auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Verwaltungsakte sowie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ein Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebe sich nicht, da der Kläger eine pauschale Abgeltung seines Bedarfs begehre. Dies sei auf einfachgesetzlicher Grundlage nicht möglich. Mit Beschluss vom 17.01.2012 hat das Gericht die Beigeladene nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Einen eigenen Antrag stellt die Beigeladene nicht. Sie trägt vor, dass dem Kläger weder nach dem SGB II noch nach dem SGB XII ein Anspruch auf die Deckung eines besonderen Mehrbedarfs für die Vergangenheit zustehe. Die Beigeladene habe vom Kläger erstmalig im Februar 2011 erfahren, seit dem 01.03.2011 erhalte er von der Beigeladenen zu Recht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Die gewährten Leistungen seien als vollständig anzusehen. Ob der Kläger auch vor dem 01.03.2011 leistungsberechtigt nach dem SGB XII gewesen sei könne dahinstehen, da eine rückwirkende Leistung von Sozialhilfe grundsätzlich, insbesondere auch im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. Insoweit komme es auf den Kenntnisgrundsatz gemäß § 18 SGB XII an. Die richterlich entwickelten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise rückwirkende Leistungsgewährung (Abwarten unzumutbar / Kenntnis des zuständigen Sozialhilfeträgers oder einer sonstigen Stelle i.S.v. § 18 SGB XII von der Notlage / tatsächliche Aufwendungen durch den Leistungsberechtigten) lägen nicht vor. Die Rechtsprechung zeige, dass ein Anspruch für die Vergangenheit nur ausnahmsweise bei konkreten Notlagen, in aller Regel bei einmaligen Bedarfen entstehe, die genau beziffert werden könnten. Ein monatlicher Mehrbedarf könne danach grundsätzlich nicht für die Vergangenheit gezahlt werden. Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Teile der Leistungsakten des Beklagten und der Beigeladenen beigezogen. Am 08.04.2013 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt, auf dessen Protokoll verwiesen wird. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.05.2013 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und auf die gerichtliche Anfrage vom 26.02.2015 nichts Gegenteiliges mitgeteilt. Die Beigeladene hat ihr Einverständnis mit Schriftsatz vom 04.06.2013 erklärt und mit Schriftsatz vom 10.06.2015 bestätigt. Der Kläger hat sein Einverständnis mit Schriftsatz vom 07.08.2013 erklärt und dies mit Schriftsatz vom 09.04.2015 bekräftigt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann aufgrund der von den Beteiligten erteilten Zustimmung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. 1. Sie ist zulässig, soweit der Kläger unter Anfechtung des Bescheides des Beklagten vom 03.12.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 weitere Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 begehrt. Dies gilt allerdings nur, soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung weiterer bzw. höherer Leistungen wendet. Soweit der Kläger insgesamt eine Aufhebung der Bescheide – auch soweit sie Leistungen gewähren – begehren sollte (vgl. Schriftsatz vom 05.12.2011), besteht dafür kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Bewilligung von Leistungen durch den Beklagten steht der Verurteilung der Beigeladenen zur Erbringung weiter Leistungen wegen der Teilbarkeit der nach dem SGB XII zu erbringenden Leistungen nicht entgegen (s. dazu noch unten II.1.b.) Statthaft ist eine Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Mit Widerspruch und Klage ist hier eine Ausgangsbescheidung des Beklagten angegriffen (s. im Einzelnen unten II.1.f.aa.). Sofern man davon ausginge, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 03.12.2009 eine Entscheidung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) getroffen hat, wäre die Klage als Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ebenfalls statthaft. Der Antrag auf Verurteilung der Beigeladenen ist zulässig, da § 75 Abs. 5 SGG eine Verurteilung nach Beiladung ermöglicht, denn es handelt sich bei der Beigeladenen um einen Träger der Sozialhilfe. 2. Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf die Gewährung weiterer Leistungen für den Zeitraum vom 30.05.2005 bis zum 31.10.2009 gerichtet ist. Gleiches gilt, sofern Leistungen nach dem 30.04.2010 begehrt sein sollten. a. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Leistungsbescheide des Beklagten oder der Beigeladenen außerhalb des aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Zeitraums mit dem Widerspruch angefochten und ein entsprechendes Widerspruchsverfahren abgeschlossen (Erfordernis eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) bzw. entsprechende Widerspruchsbescheide dann zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind. b. Die Entscheidungen des Beklagten (Bescheide vom 23.09.2009 und 03.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010) können nicht auf Zeiträume vor dem 01.11.2009 oder nach dem 30.04.2010 erstreckt werden. Ist die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig, kommt einer Entscheidung des Grundsicherungsträgers wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zu (BSG, Urt. v. 24.02.2011, B 14 AS 49/10 R, Rn. 14). Selbst wenn sich der Grundsicherungsträger nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Bewilligungsabschnitt bezieht, gilt seine Entscheidung, keine oder keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, nur für solche Bewilligungsabschnitte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit bzw. der Gegenwart lagen (ebd.). Die Widerspruchsentscheidung als letzte Behördenentscheidung wurde am 12.01.2010 getroffen und damit während des Bewilligungsabschnitts vom 01.11.2009 bis 30.04.2010. Bezüglich der zeitlichen Begrenzung der Wirkung des Bescheides vom 03.12.2009 nach vorn kann nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont (vgl. BSG, ebd.) auf Klägerseite nicht davon ausgegangen werden, dass die getroffene Entscheidung auf vor dem 01.11.2009 liegende Bewilligungsabschnitte zu beziehen sei. c. Ebenso ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für andere Zeiträume ablehnende Überprüfungsbescheide im Sinne des § 44 SGB X ergangen sind, für die anschließend ein Widerspruchsverfahren abgeschlossen wurde. Ob Erklärungen im Laufe des Widerspruchs- oder Klageverfahrens als Anträge gemäß § 44 SGB X hinsichtlich der Zeit vor dem 01.11.2009 auszulegen waren und ob aus derartigen eventuellen Anträgen noch Leistungsansprüche bestehen könnten, ist hier nicht zu entscheiden. d. Schließlich ist eine auf die Gewährung weiterer Leistungen gerichtete echte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG nicht statthaft, da über die begehrten Leistungen ein Verwaltungsakt zu ergehen hatte – sei es durch den Beklagten oder durch die Beigeladene. II. Die Klage ist begründet, soweit die Verurteilung der Beigeladenen zur Erbringung eines Mehrbedarfs wegen dauerhafter Erwerbsminderung und Gehbehinderung für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 beantragt ist (dazu 1.). Eine Aufhebung der Bescheide des Beklagten war nicht vorzunehmen (dazu 2.). Weitergehende Leistungen waren nicht zuzusprechen (dazu 3.). 1. Der Kläger hat gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen für einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in der Fassung vom 20.04.2007. a. Eine Verurteilung der Beigeladenen kann erfolgen, obwohl die begehrten Leistungen nur aufgrund eines Verwaltungsaktes und damit nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erbracht werden können, die Beigeladene mangels damaliger Befassung keine Verwaltungsakte über die begehrten Leistungen erlassen hat und somit keine Anfechtung von Verwaltungsakten der Beigeladenen möglich war. Denn gemäß § 75 Abs. 5 SGG wird nach Anfechtung der durch den Beklagten erlassenen Verwaltungsakte durch die Beiladung gemäß § 75 Abs. 1 oder 2 SGG die Verurteilungsmöglichkeit eröffnet. Einer Verpflichtung der Beigeladenen stehen von ihr erlassene bestandskräftige Ablehnungsentscheidungen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 75 Rn. 18b) nicht entgegen. b. Bei dem Mehrbedarf wegen Gehbehinderung gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII handelt es sich um eine einzelne (abtrennbare) Leistung, nicht lediglich um ein Berechnungselement eines Gesamtanspruchs (BSG, Urt. v. 26.08.2008, B 8/9b SO 10/06 R, Rn. 12 ff.). c. Der Kläger war im Streitzeitraum leistungsberechtigt für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) gemäß § 41 Abs. 1, Abs. 3, § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII. Insbesondere steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 30.04.2010 dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) war. Dies ist dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 06.09.2011 zu entnehmen, demzufolge die Deutsche Rentenversicherung Nord eine entsprechende Feststellung für die Zeit ab dem 30.05.2005 getroffen hat. Diese Feststellung ist von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden und dazu besteht nach Überzeugung des Gerichts angesichts der multiplen schweren Erkrankungen des Klägers, die aus den vorliegenden Leistungsakten ersichtlich sind, auch kein Anlass. d. Der Kläger hat den gemäß § 44 Abs. 1 SGB XII erforderlichen Antrag gestellt. Der Kläger hat beim Beklagten mit Fax vom 21.09.2009 die Weiterbewilligung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.11.2009 beantragt. Dieser Antrag wirkt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auch gegen die Beigeladene. Das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen (Urt. v. 22.01.2014, L 13 AS 190/12, Rn. 32) geht diesbezüglich davon aus, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I auch dann eingreift, "wenn ein Antrag nicht bei einer unzuständigen Stelle, sondern bei einem Träger der Grundsicherung nach dem SGB II eingegangen ist, der entweder für die Bewilligung der Leistung auf der Grundlage des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II – bzw. § 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung – zuständig ist oder der sich jedenfalls nach dem zum Antrags- und Entscheidungszeitpunkt bestehenden Erkenntnisstand ohne Vorliegen eines Sorgfaltspflichtverstoßes für leistungszuständig gehalten hat, der aber aufgrund des Umstandes, dass sich später die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers herausstellt, materiell für den Antragsteller tatsächlich nicht leistungszuständig war." Dem schließt sich das Gericht im Ergebnis und mit der Einschränkung an, dass die Wirkung des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I bei Vorliegen der übrigen genannten Voraussetzungen unabhängig davon eingreift, ob der betreffende Leistungsträger sich mit oder ohne Sorgfaltsverstoß für leistungszuständig hielt. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 16 Abs. 2 SGB I ist es, die Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Begehren nach Sozialleistungen nicht an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern zu lassen (BSG, Urt. v. 26.08.2008, B 8/9b SO 18/07 R, Rn. 22; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.01.2014, L 13 AS 190/12, Rn. 32 f.). Insofern kann es im Verhältnis der verschiedenen Sozialbehörden zu Bürgerinnen und Bürgern nicht darauf ankommen, ob die fälschliche Annahme einer Zuständigkeit in sorgfältiger oder sorgfaltswidriger Weise erfolgte. Auch eine Betrachtung des § 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II in der damals geltenden Fassung (ebenso wie in der aktuellen Fassung) spricht dafür, dass der Beklagte als unzuständig im Sinne des § 16 Abs. 2 SGB I anzusehen ist. In § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. ist nur normiert, dass während des Zeitraums der ungeklärten Erwerbsfähigkeit die Träger der Grundsicherung nach dem SGB II Leistungen erbringen. Die Norm regelt oder fingiert nicht die materielle Zuständigkeit der SGB II-Behörde. Sie verpflichtet die Behörde zwar, Leistungen zu erbringen, die auch nicht als vorläufig anzusehen sind (BSG, Urt. v. 02.04.2014, B 4 AS 26/13 R, Rn. 49). Bei einer "Nahtlosigkeitsregelung" (vgl. BSG, a.a.O.) zur Vermeidung nachteiliger Folgen negativer Kompetenzkonflikte ist es jedoch nicht zwingend, von einer "echten" Zuständigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 SGB I auszugehen (insoweit tendenziell anders: BSG, a.a.O.). Nach dem Meistbegünstigungsprinzip ist dieser Antrag so zu verstehen, dass alle in Betracht kommenden Leistungen beantragt werden (BSG, B 8/9b SO 18/07 R, a.a.O.). Dies gilt trotz der Trennbarkeit der verschiedenen Leistungsarten (BSG, Urt. v. 26.08.2008, B 8/9b SO 10/06 R, Rn. 12). Als beantragt gilt damit auch der Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII. e. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII damaliger Fassung liegen vor. Volle Erwerbsminderung lag vor (s.o. c.). Der Kläger kann auch im Sinne der Vorschrift durch einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen. Dies gilt auch für die Zeit vom 01.11.2009 bis zum 29.11.2009, also die Zeit vor dem Erlass des Feststellungsbescheides über die in das Jahr 2008 zurückwirkende Feststellung des Merkzeichens G durch das Versorgungsamt, da die Vorschrift im Gegensatz zu früheren Fassungen den "Besitz" eines entsprechenden Dokumentes nicht voraussetzt. (ebenso Simon, in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 30 Rn. 46; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.09.2013, L 2 SO 404/13; SG Wiesbaden, Urt. v. 30.04.2014, S 30 SO 47/12). Bereits die Begründung des Bundessozialgerichts dazu, dass nach der alten Fassung der Vorschrift ("Besitz") ein (pauschaler) Mehrbedarf für zurückliegende Zeiträume nicht gewährt kann (BSG, Urt. v. 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R, Rn. 18 ff.), zeigt, dass übergeordnete Auslegungsgesichtspunkte – insbesondere verfassungsrechtliche Überlegungen zum effektiven Rechtsschutz – eher für eine Auslegung dahingehend sprechen, dass das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Merkzeichens G in Verbindung mit der später tatsächlich erfolgenden Feststellung ausreicht und nicht an den Zeitpunkt des Vorliegens von Bescheid oder Ausweis anzuknüpfen ist. Der Wortlaut zwingt nicht zu einer engeren Auslegung. Die Feststellung des Merkzeichens kann durch einen Bescheid auch rückwirkend nachgewiesen werden. Demgegenüber konnte der nach früherer Rechtslage erforderliche Besitz nicht rückwirkend eingeräumt werden. f. Der Verurteilung der Beigeladenen zur nachträglichen Erbringung der Leistungen für den Mehrbedarf steht nicht das Gegenwärtigkeitsprinzip oder ein Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" entgegen (vgl. Simon, in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 30 Rn. 48 ff.). aa. Im vorliegenden Fall folgt aus den vorgenannten Prinzipien bereits keine Einschränkung der Leistungsverpflichtung der Beigeladenen, weil der Kläger die betreffenden Verwaltungsentscheidungen – hier: des Beklagten – nicht hat bestandskräftig werden lassen. Muss der Hilfesuchende die Hilfe erst im Rechtsbehelfsverfahren erstreiten, erfordert die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Leistungsgewährung auch dann, wenn gegenwärtige Bedürftigkeit nicht mehr gegeben sein sollte (BSG, Urt. v. 29.09.2009, B 8 SO 16/08 R, Rn. 14). Über den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 hat der Beklagte nicht bestandskräftig im Sinne der Ablehnung der Leistungserbringung unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen Gehbehinderung entschieden. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass bei Leistungsentscheidungen des Beklagten (abgesehen ggf. von Bedarfen für Unterkunft und Heizung und aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung einzeln zu erbringenden Leistungen) die Erbringung eines Mehrbedarfs nur ein Berechnungselement der Gesamtleistung ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urt. 24.02.2011, B 14 AS 49/10 R, Rn. 13). Vor diesem Hintergrund käme in Betracht, den Antrag des Klägers vom 01.12.2009 auf Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen Gehbehinderung als Antrag gemäß § 44 SGB X oder § 48 SGB X auf Abänderung des zunächst bestandskräftig gewordenen Leistungsbescheides vom 23.09.2009 anzusehen. Allerdings bildet der sog. isolierte Ablehnungsbescheid vom 03.12.2009 in der Gestalt des – während des gleichen Bewilligungszeitraums ergangenen – Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 eine rechtliche Einheit (vgl. zur rechtlichen Einheit BSG, a.a.O., Rn. 15) mit dem laufenden Bewilligungsbescheid. Insoweit ist mit dem isolierten Ablehnungsbescheid vom 03.12.2009 ein den Rechtsschutz neu eröffnender Zweitbescheid (vgl. Engelmann, in: von Wulffen u.a., SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 31) für den seinerzeit laufenden Bewilligungszeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 erlassen worden. Es kann dabei offen bleiben, ob der Beklagte berechtigt gewesen wäre, den Antrag vom 01.12.2009 als Antrag nach § 44 oder § 48 SGB X zu behandeln und zu bescheiden. Nach Auffassung des Gerichts würde dies bei der hier vorhandenen Konstellation des isolierten Ablehnungsbescheides voraussetzen, dass die Behörde in dem Bescheid klarstellt, dass sie den laufenden Bewilligungsbescheid für bestandskräftig hält und die darin enthaltenen Verfügungen unter Anwendung der § 44 ff. SGB X nicht abändert. Diese Eindeutigkeit fehlt dem Bescheid vom 03.12.2009 trotz der Verwendung der Formulierung "führt leider nicht zu einer Änderung der Bedarfe", denn es fehlt an einer Bezugnahme auf den laufenden Bewilligungsbescheid, dessen Bestandskraft und insbesondere an einer Bezugnahme auf den eigentlichen Entscheidungsgegenstand gemäß § 44 ff. SGB X – nämlich die Abänderung oder Nichtabänderung der Entscheidung über die Höhe des Leistungsanspruchs (nicht des Bedarfs als Berechnungselement). bb. Die Leistungen wären von der Beigeladenen aber auch dann für den vergangenen Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 30.04.2010 zu erbringen, wenn man in dem Bescheid vom 03.12.2009 einen Verwaltungsakt über die Ablehnung der Änderung des Bewilligungsbescheides vom 23.09.2009 gemäß § 44 und/oder § 48 SGB X sehen wollte. Selbst im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X wäre dieser Mehrbedarf zu erbringen (Simon, in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 30 Rn. 51; SG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2014, S 1 SO 3002/13, Rn. 25). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Sozialhilfeleistungen für die Vergangenheit ohne Prüfung des Fortbestehens des Bedarfes dann zu erbringen, wenn pauschalierte Leistungen betroffen sind, die (wie der Regelsatz) typisierend von einer Bedarfsdeckung ausgehen und nicht nur die Höhe des nachzuweisenden Bedarfes typisierend pauschalieren, wenn sie nicht nur der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs dienen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Bedürftigkeit des Hilfesuchenden nicht zwischenzeitlich temporär oder auf Dauer entfallen ist (zum Ganzen BSG, Urt. v. 29.09.2009, B 8 SO 16/08 R, Rn. 18 ff.). Es deutet nichts darauf hin, dass die Bedürftigkeit des Klägers zwischenzeitlich vorübergehend oder dauerhaft entfallen sein könnte. Der Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII wegen Gehbehinderung pauschaliert auch nicht nur die Höhe eines Mehrbedarfs, sondern legt den durch die Gehbehinderung verursachten Mehraufwand insgesamt typisierend zugrunde. Aus gewährten Mehrbedarfsmitteln können zudem z.B. Anschaffungen getätigt werden, welche die Folgen der Gehbehinderung auch für vergangene und zukünftige Zeiträume mindern oder ausgleichen. 2. Eine Aufhebung oder Abänderung des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 23.09.2009 in der Fassung des Ablehnungsbescheides vom 03.12.2009 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 war nicht vorzunehmen. Soweit die Bescheide Leistungen gewähren, ist die Anfechtungsklage unzulässig (s.o. I.1.). Sie wäre im Übrigen bezüglich der in der Vergangenheit gewährten Leistungen nach dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 1 Abs. 3 SGB II damaliger Fassung auch unbegründet, da der Beklagte die Leistungen auch zu erbringen gehabt hätte, wenn eine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit zur Ermittlung der Leistungszuständigkeit veranlasst, aber noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Soweit die Bescheide die Gewährung weitergehender Leistungen, insbesondere die Gewährung eines Mehrbedarfs, durch den Beklagten ablehnen, sind sie rechtmäßig. Die Erbringung weiterer Leistungen durch den Beklagten kommt nicht in Betracht, weil nunmehr geklärt ist, dass (für den gesamten Streitzeitraum) die Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 SGB II nicht vorlag. Der Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II, dessen weitere Voraussetzungen im Übrigen nicht vorliegen, ist in Ermangelung der Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für einen Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs, der für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) zu prüfen gewesen wäre. Ebenso könnte ein Mehrbedarf aus einer entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 SGB XII, ggf. in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG bereits angesichts der zwischenzeitlich geklärten materiellen Unzuständigkeit des Beklagten nicht gewährt werden. Trotz der vollen Erwerbsminderung ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Nr. 4 SGB II (in der Fassung vom 02.03.2009). Der Kläger konnte keine Leistungen des Sozialgeldes nach dieser Vorschrift beziehen, da er nicht mit erwerbsfähigen Angehörigen in Bedarfsgemeinschaft lebte. Aus den vorstehenden Gründen kann der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf weitergehende Leistungen aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch haben. Auch wenn man davon ausginge – was nicht fernliegt –, dass eine frühere Überprüfung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bzw. eine entsprechende Beratung nahe gelegen hätte, könnte der Beklagte Mehrleistungen nicht rechtmäßig erbringen. 3. Weitergehende Leistungen waren auch nicht zuzusprechen, soweit sie von der Beigeladenen zu erbringen wären (bzgl. denkbarer Leistungen durch den Beklagten s. vorstehend 2.). Für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 30.04.2010 ist nicht hinreichend dargelegt, dass im Sinne von § 30 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB XII ein abweichender Bedarf besteht. Es ist nicht davon auszugehen, dass mit der Klage noch Darlehen im Sinne von § 42 Satz 2 SGB XII wegen von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarfe begehrt werden. Dies wäre aber auch nicht mit hinreichender Tiefe dargelegt, so dass sich für das Gericht keine genügenden Ermittlungsansätze böten. Weitergehende Ansprüche gegen die Beigeladene ergeben sich auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Sofern Aufklärungs- und Beratungsfehler im Streitzeitraum (geltend gemacht sind Leistungen ab dem 30.05.2005) vorgelegen haben, wäre dies beim Beklagten der Fall gewesen. Aus Beratungs- und Aufklärungsfehlern des Beklagten kann kein Herstellungsanspruch gegen die Beigeladene folgen. Sofern dem Kläger durch diese Konstellation Ansprüche gegen die Beigeladene genommen worden sein sollten, könnte dies allenfalls im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden. III. Das Verfahren ist für den Kläger gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. IV. Die Berufung ist für den Kläger gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig. Sie war für die Beigeladene gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage des Anspruchs auf den Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für den Zeitraum vor Erlass eines Feststellungsbescheides als klärungsbedürftig anzusehen ist.
Rechtskraft
Aus
Saved