Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
54
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 54 SB 666/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung des Merkzeichens "G".
Am 30.10.1995 stellte der Kläger einen Erstantrag nach dem Schwerbehindertengesetz. Zuletzt stellte das Versorgungsamt B. mit Ausführungsbescheid vom 24.10.2000 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 für eine Restaphasie mit Störung vornehmlich im Bereich der Schriftsprache mit leichtem hirnorganischen Psychosyndrom mit Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsfunktionen (Teil-GdB 30) sowie eine psychische Beeinträchtigung (Teil-GdB 30) fest. Außerdem wurden noch folgende weitere Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt, die sich mit einem Teil-GdB von jeweils 10 allerdings nicht auf erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirkten: 1. Gefühlsstörungen im Bereich der linken Körperhälfte 2. Bluthochdruck 3. Schlafapnoe-Syndrom 4. Wirbelsäulenschaden.
Am 06.10.2011 stellte der Kläger erneut einen Neufeststellungsantrag, mit dem er die Feststellung des Merkzeichens "G" beantragte. Hinzugekommen war eine Coxarthrose rechts mit der Notwendigkeit einer Implantation einer Hüftprothese.
Mit Bescheid vom 18.04.2012 lehnte die Beklagte die Neufeststellung und insbesondere die Feststellung des Merkzeichens "G" ab. Eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten. Der Hüftgelenksersatz bedinge einen Teil-GdB von 10. Der Kläger gehöre auch nicht zu dem Personenkreis, dem das Merkzeichen "G" zustehe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Feststellung eines GdB von mindestens 50 sowie des Merkzeichens "G". Zur Begründung verwies er darauf, dass die durch den Schlaganfall eingetretenen Hirnleistungsstörungen nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem sei es durch die Hüftoperation zu einer Beinverlängerung gekommen, die sehr oft zu heftigen Schmerzen beim Gehen und Stehen führe. Auch Beugungen des Beines führten zu schmerzhaften Belastungen. Schließlich seien Herzrhytmusstörungen mit Aussetzungen und Unterbrechungen sowie plötzlicher Schwindel beim Gehen, Stehen und Sitzen zu berücksichtigten. Nach der Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2012 zurück.
Mit seiner am 15.10.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass sich durch die Hüftoperation eine Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben habe. Insbesondere sei die Beweglichkeit stark eingeschränkt, da beim Beugen akute Schmerzen aufträten. Daher könne er Treppen oder Stufen nur mit größter Mühe bewältigen. Außerdem seien auch die anderen Erkrankungen nicht ausreichend gewürdigt worden.
Er beantragt nach Aktenlage sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.04.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2012 zu verpflichten, bei ihm einen GdB von mindestens 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf den Akteninhalt und die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe Bezug. Das Klagvorbringen führe zu keiner günstigeren Beurteilung.
Das Gericht hat Befundberichte von Dr. H., Dr. D. und Herrn N. eingeholt. Dr. H. führt in seinem Bericht vom 02.01.2013 aus, dass der Kläger unter multiplen Skelettbeschwerden leide, in letzter Zeit vor allem auch Hüftgelenkbeschwerden. Im Rahmen einer Osteoporose sei es zu mehreren Kompressionsfrakturen gekommen. Das rechte Hüftgelenk sei nach der Endoprothese jetzt weitgehend beschwerdefrei. Dr. D. berichtet im März 2013 über einen rezidivierenden Schwindel unklarer Genese, der zu einer Gangunsicherheit und Übelkeit führe, außerdem über Belastungsstörungen und eine Angststörung. Beigefügt waren u.a. Arztbriefe von Dr. G ... In dem Bericht vom 24.01.2013 ist zur Anamnese mitgeteilt, dass der Schwindel in den letzten Monaten weniger aufgetreten sei. In dem Brief vom 20.09.2012 heißt es, der Kläger sei bezüglich Schwindel oder Synkopen beschwerdefrei. In dem von Dr. D. eingeholten Folgebericht vom Februar 2014 führt dieser einen persistierenden Hüftschmerz mit einer Einschränkung der Gehleistung bei Belastung auf. Dem diesen Bericht beigefügten Arztbrief von Dr. B1 vom 06.02.2013 ist zu entnehmen, dass am rechten Hüftgelenk weder ein Leistenbeugendruckschmerz noch ein Trochanterdruckschmerz vorlag. Das Gangbild war unaufällig. Die Beweglichkeit betrug 10/0/130 Grad für die Extension/Flexion, 40/0/20 für die Abduktion/Adduktion und 40/0/20 für die Außen-/Innenrotation. Herr N. beschreibt in seinem Bericht vom 18.02.2014 eine eingeschränkte Bewegung der Hüfte rechts, die zu einem relativ steifen Gangbild führe. Aus dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief von Dr. G. vom 16.01.2015 ergibt sich zudem, dass der Kläger kardial beschwerdefrei sei und Sport treibe. Bei der Ergometrie bestand eine Belastbarkeit bis 150 Watt, ein Abbruch erfolgte wegen muskulärer Erschöpfung. Die Echokardiographie ergab eine leichtgradige Aortenklappeninsuffizienz bei normaler linksventrikulärer Funktion.
Am 16.03.2015 hat das Gericht die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört worden sind.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2012 ist nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch ihn nicht beschwert (§ 54 SGG). Er hat keinen Anspruch darauf, dass das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festgestellt wird. Der von ihm ebenfalls beantragte GdB von 50 ist bereits festgestellt, ein höherer GdB wurde nicht geltend gemacht. Nach § 69 Abs. 4 i.V.m. § 69 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Stellen den Grad der Behinderung fest und treffen die erforderlichen Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ergeben sich aus den §§ 145, 146 SGB IX. Nach § 145 Abs. 1 SGB IX sind Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises unentgeltlich zu befördern. Nach § 146 Abs. 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Weg-strecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen nicht darauf an, ob bestimmte Wegstrecken noch in einer bestimmten Zeit zurückgelegt werden können. Sonst würde die Zuerkennung des Merkzeichens von der Einschätzung des begutachtenden Arztes abhängig gemacht werden können. Zudem dürfen bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nur die behinderungs-bedingten Beeinträchtigungen berücksichtigt werden. Bewegungseinschränkungen aus anderen Gründen, wie z.B. Trainingszustand, Tagesform, Witterungseinflüsse, Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Motivation des behinderten Menschen haben außer Acht zu bleiben.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind nach Teil D Nr. 1 der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (AnlVersMedV), die gem. § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX auch für die Feststellungen im Schwerbehindertenrecht gilt, erfüllt, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen oder bei Behinderungen der unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50, die sich besonders ungünstig auf die Gehfähigkeit auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenkes, Versteifung des Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung sowie arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch innere Leiden, die schwere Beeinträchtigungen zur Folge haben, können die Voraussetzungen erfüllen, ferner hirnorganische Anfälle mit einer mittleren Anfallshäufigkeit, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten sowie Störungen der Orientierungsfähigkeit bei schweren Seh- oder Hörbehinderungen oder aufgrund geistiger Behinderung.
Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Er leidet weder an sich auf die Geh-fähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen, noch unter einem inneren Leiden mit schwerer Beeinträchtigung. Auch hirnorganische Anfälle mit einer mittleren Anfallshäufigkeit liegen nicht vor.
Der Kläger trägt zwar vor, dass seine Gehfähigkeit und Beweglichkeit massiv eingeschränkt sei. Dies lässt sich jedoch den eingeholten Befunden nicht entnehmen. Vielmehr ist dem Arztbericht von Dr. B1 vom 06.02.2013 zu entnehmen, dass das Gangbild unaufällig war und am rechten Hüftgelenk weder ein Leistenbeugendruckschmerz noch ein Trochanterdruckschmerz bestand. Auch die mitgeteilten Befunde zur Beweglichkeit belegen keine stärkergradige Bewegungseinschränkung, die zu einem höheren GdB als 10 für die Hüftgelenksprothese führen könnte. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Schmerzhaftigkeit einen GdB von 20 annähme, ergebe sich auch unter Berücksichtigung des Wirbelsäulenschadens kein GdB von mindestens 50. Eine Hüftgelenksversteifung, die die Vergabe des Merkzeichens "G" rechtfertigen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Schließlich führt die mehrfach vorgetragene Beinlängen-verkürzung nach Teil B Nr. 18.14 nicht zu einem eigenständigen GdB, da diese weniger als 2,5 cm beträgt.
Die Herzerkrankung des Klägers mit der Notwendigkeit der Schrittmachterimplantation stellt kein inneres Leiden mit schwerer Beeinträchtigung dar. Vielmehr ergibt sich aus den Befunden eine gute kardiale Belastbarkeit mit Beschwerdefreiheit. Auch ein Anfallsleiden mit einer mittleren Anfallshäufigkeit ist nicht belegt. Dies setzt voraus, dass generalisierte und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen und kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen auftreten. Beim Kläger ist jedoch lediglich einmalig der Verdacht auf einen fokalen epileptischen Anfall geäußert worden. Weitere Anfälle sind nicht belegt, auch teilte der Kläger auf Nachfrage nicht mit, dass insofern eine weitere Diagnostik erfolgt sei.
Schließlich ergibt sich auch aufgrund des vorgetragenen Schwindels kein Anspruch auf das Merkzeichen G. Zum einen ist dieser nicht vergleichbar mit hirnorganischen Anfällen mit einer mittleren Anfallshäufigkeit, zum anderen ist den Arztbriefen von Dr. G. vom 20.09.2012 und vom 24.01.2013 zu entnehmen, dass der Schwindel in den letzten Monaten weniger aufgetreten sei und der Kläger bezüglich Schwindel oder Synkopen beschwerdefrei sei.
Der Kläger erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" daher nicht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung des Merkzeichens "G".
Am 30.10.1995 stellte der Kläger einen Erstantrag nach dem Schwerbehindertengesetz. Zuletzt stellte das Versorgungsamt B. mit Ausführungsbescheid vom 24.10.2000 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 für eine Restaphasie mit Störung vornehmlich im Bereich der Schriftsprache mit leichtem hirnorganischen Psychosyndrom mit Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsfunktionen (Teil-GdB 30) sowie eine psychische Beeinträchtigung (Teil-GdB 30) fest. Außerdem wurden noch folgende weitere Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt, die sich mit einem Teil-GdB von jeweils 10 allerdings nicht auf erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirkten: 1. Gefühlsstörungen im Bereich der linken Körperhälfte 2. Bluthochdruck 3. Schlafapnoe-Syndrom 4. Wirbelsäulenschaden.
Am 06.10.2011 stellte der Kläger erneut einen Neufeststellungsantrag, mit dem er die Feststellung des Merkzeichens "G" beantragte. Hinzugekommen war eine Coxarthrose rechts mit der Notwendigkeit einer Implantation einer Hüftprothese.
Mit Bescheid vom 18.04.2012 lehnte die Beklagte die Neufeststellung und insbesondere die Feststellung des Merkzeichens "G" ab. Eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten. Der Hüftgelenksersatz bedinge einen Teil-GdB von 10. Der Kläger gehöre auch nicht zu dem Personenkreis, dem das Merkzeichen "G" zustehe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Feststellung eines GdB von mindestens 50 sowie des Merkzeichens "G". Zur Begründung verwies er darauf, dass die durch den Schlaganfall eingetretenen Hirnleistungsstörungen nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem sei es durch die Hüftoperation zu einer Beinverlängerung gekommen, die sehr oft zu heftigen Schmerzen beim Gehen und Stehen führe. Auch Beugungen des Beines führten zu schmerzhaften Belastungen. Schließlich seien Herzrhytmusstörungen mit Aussetzungen und Unterbrechungen sowie plötzlicher Schwindel beim Gehen, Stehen und Sitzen zu berücksichtigten. Nach der Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2012 zurück.
Mit seiner am 15.10.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass sich durch die Hüftoperation eine Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben habe. Insbesondere sei die Beweglichkeit stark eingeschränkt, da beim Beugen akute Schmerzen aufträten. Daher könne er Treppen oder Stufen nur mit größter Mühe bewältigen. Außerdem seien auch die anderen Erkrankungen nicht ausreichend gewürdigt worden.
Er beantragt nach Aktenlage sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.04.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2012 zu verpflichten, bei ihm einen GdB von mindestens 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf den Akteninhalt und die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe Bezug. Das Klagvorbringen führe zu keiner günstigeren Beurteilung.
Das Gericht hat Befundberichte von Dr. H., Dr. D. und Herrn N. eingeholt. Dr. H. führt in seinem Bericht vom 02.01.2013 aus, dass der Kläger unter multiplen Skelettbeschwerden leide, in letzter Zeit vor allem auch Hüftgelenkbeschwerden. Im Rahmen einer Osteoporose sei es zu mehreren Kompressionsfrakturen gekommen. Das rechte Hüftgelenk sei nach der Endoprothese jetzt weitgehend beschwerdefrei. Dr. D. berichtet im März 2013 über einen rezidivierenden Schwindel unklarer Genese, der zu einer Gangunsicherheit und Übelkeit führe, außerdem über Belastungsstörungen und eine Angststörung. Beigefügt waren u.a. Arztbriefe von Dr. G ... In dem Bericht vom 24.01.2013 ist zur Anamnese mitgeteilt, dass der Schwindel in den letzten Monaten weniger aufgetreten sei. In dem Brief vom 20.09.2012 heißt es, der Kläger sei bezüglich Schwindel oder Synkopen beschwerdefrei. In dem von Dr. D. eingeholten Folgebericht vom Februar 2014 führt dieser einen persistierenden Hüftschmerz mit einer Einschränkung der Gehleistung bei Belastung auf. Dem diesen Bericht beigefügten Arztbrief von Dr. B1 vom 06.02.2013 ist zu entnehmen, dass am rechten Hüftgelenk weder ein Leistenbeugendruckschmerz noch ein Trochanterdruckschmerz vorlag. Das Gangbild war unaufällig. Die Beweglichkeit betrug 10/0/130 Grad für die Extension/Flexion, 40/0/20 für die Abduktion/Adduktion und 40/0/20 für die Außen-/Innenrotation. Herr N. beschreibt in seinem Bericht vom 18.02.2014 eine eingeschränkte Bewegung der Hüfte rechts, die zu einem relativ steifen Gangbild führe. Aus dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief von Dr. G. vom 16.01.2015 ergibt sich zudem, dass der Kläger kardial beschwerdefrei sei und Sport treibe. Bei der Ergometrie bestand eine Belastbarkeit bis 150 Watt, ein Abbruch erfolgte wegen muskulärer Erschöpfung. Die Echokardiographie ergab eine leichtgradige Aortenklappeninsuffizienz bei normaler linksventrikulärer Funktion.
Am 16.03.2015 hat das Gericht die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört worden sind.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2012 ist nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch ihn nicht beschwert (§ 54 SGG). Er hat keinen Anspruch darauf, dass das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festgestellt wird. Der von ihm ebenfalls beantragte GdB von 50 ist bereits festgestellt, ein höherer GdB wurde nicht geltend gemacht. Nach § 69 Abs. 4 i.V.m. § 69 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Stellen den Grad der Behinderung fest und treffen die erforderlichen Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ergeben sich aus den §§ 145, 146 SGB IX. Nach § 145 Abs. 1 SGB IX sind Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises unentgeltlich zu befördern. Nach § 146 Abs. 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Weg-strecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen nicht darauf an, ob bestimmte Wegstrecken noch in einer bestimmten Zeit zurückgelegt werden können. Sonst würde die Zuerkennung des Merkzeichens von der Einschätzung des begutachtenden Arztes abhängig gemacht werden können. Zudem dürfen bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nur die behinderungs-bedingten Beeinträchtigungen berücksichtigt werden. Bewegungseinschränkungen aus anderen Gründen, wie z.B. Trainingszustand, Tagesform, Witterungseinflüsse, Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie Motivation des behinderten Menschen haben außer Acht zu bleiben.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind nach Teil D Nr. 1 der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (AnlVersMedV), die gem. § 69 Abs. 1 S. 5 SGB IX auch für die Feststellungen im Schwerbehindertenrecht gilt, erfüllt, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen oder bei Behinderungen der unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50, die sich besonders ungünstig auf die Gehfähigkeit auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenkes, Versteifung des Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung sowie arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch innere Leiden, die schwere Beeinträchtigungen zur Folge haben, können die Voraussetzungen erfüllen, ferner hirnorganische Anfälle mit einer mittleren Anfallshäufigkeit, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten sowie Störungen der Orientierungsfähigkeit bei schweren Seh- oder Hörbehinderungen oder aufgrund geistiger Behinderung.
Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Er leidet weder an sich auf die Geh-fähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen, noch unter einem inneren Leiden mit schwerer Beeinträchtigung. Auch hirnorganische Anfälle mit einer mittleren Anfallshäufigkeit liegen nicht vor.
Der Kläger trägt zwar vor, dass seine Gehfähigkeit und Beweglichkeit massiv eingeschränkt sei. Dies lässt sich jedoch den eingeholten Befunden nicht entnehmen. Vielmehr ist dem Arztbericht von Dr. B1 vom 06.02.2013 zu entnehmen, dass das Gangbild unaufällig war und am rechten Hüftgelenk weder ein Leistenbeugendruckschmerz noch ein Trochanterdruckschmerz bestand. Auch die mitgeteilten Befunde zur Beweglichkeit belegen keine stärkergradige Bewegungseinschränkung, die zu einem höheren GdB als 10 für die Hüftgelenksprothese führen könnte. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Schmerzhaftigkeit einen GdB von 20 annähme, ergebe sich auch unter Berücksichtigung des Wirbelsäulenschadens kein GdB von mindestens 50. Eine Hüftgelenksversteifung, die die Vergabe des Merkzeichens "G" rechtfertigen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Schließlich führt die mehrfach vorgetragene Beinlängen-verkürzung nach Teil B Nr. 18.14 nicht zu einem eigenständigen GdB, da diese weniger als 2,5 cm beträgt.
Die Herzerkrankung des Klägers mit der Notwendigkeit der Schrittmachterimplantation stellt kein inneres Leiden mit schwerer Beeinträchtigung dar. Vielmehr ergibt sich aus den Befunden eine gute kardiale Belastbarkeit mit Beschwerdefreiheit. Auch ein Anfallsleiden mit einer mittleren Anfallshäufigkeit ist nicht belegt. Dies setzt voraus, dass generalisierte und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen und kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen auftreten. Beim Kläger ist jedoch lediglich einmalig der Verdacht auf einen fokalen epileptischen Anfall geäußert worden. Weitere Anfälle sind nicht belegt, auch teilte der Kläger auf Nachfrage nicht mit, dass insofern eine weitere Diagnostik erfolgt sei.
Schließlich ergibt sich auch aufgrund des vorgetragenen Schwindels kein Anspruch auf das Merkzeichen G. Zum einen ist dieser nicht vergleichbar mit hirnorganischen Anfällen mit einer mittleren Anfallshäufigkeit, zum anderen ist den Arztbriefen von Dr. G. vom 20.09.2012 und vom 24.01.2013 zu entnehmen, dass der Schwindel in den letzten Monaten weniger aufgetreten sei und der Kläger bezüglich Schwindel oder Synkopen beschwerdefrei sei.
Der Kläger erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" daher nicht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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