S 40 U 230/17

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
40
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 230/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die Entschädigung des Arbeitsunfalles des B. vom 29.08.2016 der zuständige Unfallversicherungsträger ist. 2. Die Beklagte hat der Klägerin die bisher erbrachten Leistungen i.H.v. 8.966,34 EUR und auch künftig noch anfallende Kosten zu erstatten. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 8.966,34 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die verbandsmäßige Zuständigkeit des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers für den Unfall des B. vom 29.08.2016 sowie über die Erstattung bereits erbrachter Leistungen und ggf. noch zu erbringender Leistungen hierfür.

Der am 6.12.1960 geborene Herr B. (im Folgenden: Versicherter) bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 18.07.2016 schlossen der Versicherte und das Jobcenter Kreis eine Eingliederungsvereinbarung, nach der der Versicherte für eine Arbeitsgelegenheit vorgesehen war. Eine Teilnahme in der Tierpflege konnte sich der Versicherte hierbei vorstellen. Zwecks Teilnahme wurde für den 22.07.2016 ein Gespräch mit der N. GmbH, ein Bildungsträger/Beschäftigungsagentur vereinbart. Die N. GmbH ist eine Arbeitsvermittlerin, die die Eignung der "Jobcenter-Kunden" feststellt und Termine für "Einsatzstellen" vermittelt bzw. organisiert und mit den Jobcentern eng zusammenarbeitet.

Nach der Eingliederungsvereinbarung hatte der Versicherte diesen Termin wahrzunehmen, um die Teilnahmemöglichkeiten an einer Arbeitsgelegenheit zu klären. Sollte diese angeboten werden, so hatte er die Arbeitsgelegenheit annehmen. Für Verstöße gegen diese Pflichten waren Sanktionen in der Eingliederungsvereinbarung geregelt.

Am 29.08.2016 stellte sich der Versicherte im Tierheim K. des Tierschutzvereins e.V. zum Bewerbungsgespräch vor, nachdem dies von der Firma N. GmbH als Arbeitsvermittlerin organisiert wurde. Das Tierheim K. ist Mitglied bei der Klägerin. Im Tierheim wurde der Versicherte auf seine Eignung und Interesse an der Tätigkeit hin zunächst interviewt. Am Tag nach dem Bewerbungsgespräch sollte die Aufnahme einer Tätigkeit eines sogenannten "1 EUR-Jobs" beim Tierheim durch den Versicherten beginnen.

Im Zuge des Vorstellungsgespräches und der Besichtigung des Tierheimes kam der Versicherte der Bitte der Inhaberin des Tierheims nach, eine andere Mitarbeiterin des Tierheimes ( ), beim Ausführen eines Hundes zu begleiten. Es sollte hierbei auch der Umgang des Versicherten mit Tieren getestet werden. Beim Ausführen des Hundes zerrte dieser an der Leine und der Versicherte stürzte auf seine rechte Hüfte und zog sich eine pertrochantäre Femurfraktur zu.

Zunächst erbrachte die Klägerin vorläufig Leistungen gegenüber dem Versicherten.

Mit Schreiben vom 22.12.2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Beklagte für zuständig halte, und forderte sie zur Erstattung der bisher erbrachten Leistungen auf. Mit Schreiben vom 30.01.2017 bestritt die Beklagte ihre Zuständigkeit und begründete dies damit, dass keine Aufforderung des Jobcenters für die Vorstellung im Tierheim vorgelegen hätte, sondern vielmehr ein Probearbeiten stattgefunden hatte.

Ein weiteres Erstattungsgesuch der Klägerin vom 31.03.2017 blieb erfolglos.

Die Klägerin hat am 22.09.2017 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Versicherte zum Personenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gehöre, weil er der Meldepflicht des Jobcenters aus der Eingliederungsvereinbarung unterliege und daraufhin eine besondere, an ihn im Einzelfall gerichtete Aufforderung des Jobcenters nachgekommen sei, eine andere Stelle aufzusuchen, sprich: sich bei der Firma N. GmbH sowie beim Tierheim vorzustellen. Die Eingliederungsvereinbarung sehe vor, dass der Versicherte an Arbeitsgelegenheiten teilnehme.

In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin ferner, dass das Jobcenter im Nachgang des Unfalls ihr gegenüber bestätigt hätte, dass der Versicherte der Aufforderung nachgekommen sei, den Kontakt mit der Firma N. GmbH aufzunehmen, um eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II anzubahnen. Dabei habe es in der Erwartung des Jobcenters gelegen, dass der Versicherte mit der Arbeit beginnen würde, sobald seine Eignung hierfür in dem Gespräch mit der Firma N. GmbH bejaht würde. Nach Auffassung der Klägerin sei der Versicherte durch die Eingliederungsvereinbarung zur Vorstellung bei der Firma N. GmbH verpflichtet gewesen. Es habe dagegen keine Verpflichtung dahingehend bestanden, sich direkt im Tierheim vorzustellen, weil bei der Eingliederungsvereinbarung noch gar nicht klar gewesen wäre, zu welcher Arbeitsgelegenheit und zu welcher Einsatzstelle der Versicherte zugewiesen werden würde. Neben einer Vorstellung bei der N. GmbH als Arbeitsvermittlerin sei auch die Vorstellung bei der Einsatzstelle zwecks Bewerbungsgesprächs und Geeignetheitsprüfung vorgesehen gewesen. Die kurze Mithilfe durch den Versicherten habe der Eignungsprüfung gedient, sodass diese einen untrennbaren Teil des Gesprächs darstellen würde.

Zudem behauptet die Klägerin, dass der Zuweisungsvorgang durch die Firma N. GmbH erst im Schriftsatz vom 07.11.2016 stattgefunden hätte. Ein Zuweisungsbescheid sei noch nicht zum Unfalltag ergangen, weil dieser erst nach erfolgreicher Vorstellung ausgegeben werde. Eine Aufforderung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII liege nach Auffassung der Klägerin vor, sofern der Eindruck entstehe, dass ein Erscheinen erwartet werde oder notwendig sei. Lege man das Verhalten des Versicherten aus, so sei er davon ausgegangen, dass das Jobcenter von ihm erwartet habe, dass er eine Tätigkeit aufnehme und sich hierfür bei der Firma N. GmbH melde. Ferner habe der Versicherte den Eindruck gehaben müssen, dass die Vorstellung beim Tierheim verpflichtend sei, weil die Firma N. GmbH ihn darauf hingewiesen hätte. Dies sei der Klägerin telefonisch bestätigt worden. Insbesondere sei der Versicherte den Aufforderungen des Jobcenters und der Firma N. GmbH nachgekommen, um Nachteile in den Leistungsbezügen zu vermeiden. Auch die N. GmbH sei davon ausgegangen, dass die Vorstellung des Versicherten beim Tierheim vom Jobcenter gewollt gewesen sei. Die Vorstellung bei der N. GmbH und das Bewerbungsgespräch im Tierheim stellen nach Ansicht der Klägerin eine Einheit dar, sodass beide Handlungen im Ergebnis vom Jobcenter initiiert gewesen seien. Es habe daher lediglich eine Anbahnung für eine Tätigkeit stattgefunden. Ferner habe auch keine eigeninitiierte Probearbeit vorgelegen, vielmehr stelle die Tätigkeit des Versicherten nach seiner Handlungstendenz einen direkten Ausfluss der Weisung des Jobcenters dar.

Daher beantragt die Klägerin schriftsätzlich festzustellen,

dass die Beklagte für die Entschädigung des Arbeitsunfalles des Versicherten vom 29.08.2016 der zuständige Unfallversicherungsträger ist und, dass die Beklagte der Klägerin die bisher erbrachten Leistungen i.H.v. 8.966,34 EUR und auch künftig noch anfallende Kosten zu erstatten hat.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass allgemeine Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II, die erst bei Eintritt eines konkreten Falles bestimmbar seien, nicht der Aufforderung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII entsprechen würden. Der Sozialleistungsträger nach dem SGB II könne nur abstrakt zu Bewerbungsbemühungen auffordern und antizipierte Aufforderungen zu Bewerbungsgesprächen vorsehen, sofern sich dafür Möglichkeiten ergeben würden.

Nach der Ansicht der Beklagten sei eine besondere Aufforderung im Einzelfall nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII sprachlich nicht möglich. Daher wollte der Gesetzgeber nur solche Personen von dem Schutz der Unfallversicherung erfassen, die durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, wie die Bundesagentur für Arbeit, zu dem unfallbringenden Verhalten veranlasst worden seien. Eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf alle Tätigkeiten zur Erlangung einer Arbeitsstelle sei nicht vorgesehen, weil der Schutz der Unfallversicherung sonst konturenlos werden würde. Auch wenn in der Eingliederungsvereinbarung eine Aufforderung des Jobcenters an den Versicherten zu einem Gespräch mit der Firma N. GmbH entnommen werden könne, so sei am Unfalltag selbst eine besondere, an ihn im Einzelfall gerichtete Aufforderung des Jobcenters nicht erfolgt. Auch das Bundessozialgericht (BSG) verbiete nach Auffassung der Beklagten eine Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes durch den Unternehmer, denn eine solche Ausweitung dürfe auch nicht von dem Jobcenter vorgenommen werden. Die neue Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII zeige einen engeren Tatbestand als zuvor.

Damit hätte eine reine Probearbeit durch den Versicherten vorlegen, die den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII nicht erfüllen würde. Eine mögliche konkrete Aufforderung durch die Arbeitsvermittlerin, die N. GmbH, als privates Unternehmen würde den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII nicht genügen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII vorgelegen hatte. Dies würde durch die Entscheidung des BSG vom 20.08.2019 (Az. B 2 U 1/18 R) bestätigt werden. Ein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers könne daraus abgeleitet werden, dass er sich von der Qualität des Bewerbers überzeugen wolle. Dies habe die Klägerin entsprechend vorgetragen, als dass dem Tierheim ohne das Ausführen des Hundes es nicht möglich gewesen wäre, die Geeignetheit des Versicherten zu überprüfen. Der Versicherte habe die unfallbringende Tätigkeit ausschließlich auf die Bitte der Tierheiminhaberin hin verrichtet. Daher sei von einem Probearbeitstag auszugehen, der dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen soll und damit für das Tierheim einen objektiv wirtschaftlichen Wert habe.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakten der Beteiligten Unfallversicherungsträger beigezogen und Beweis durch Vernehmung des Versicherten als Zeugen in dem Erörterungstermin am 26.04.2019 erhoben.

Der Zeuge hat angegeben, dass er in dem Gespräch mit dem Jobcenter die Möglichkeit einer Tätigkeit im Tierheim bejaht habe, und daraufhin von der Firma N. GmbH ein Termin im Tierheim K. für ihn vereinbart worden sei. Dort sei er interviewt und es seien ihm die Örtlichkeit gezeigt worden. Auf Nachfrage um Begleitung beim Hundeausführen sei er mit einem Hund und einer Mitarbeiterin des Tierheimes spazieren gegangen. Als ein anderer Hund dazu gekommen sei, sei er gestürzt. Ihm sei bei der Schließung der Eingliederungs-vereinbarung klar gewesen, dass er einen 1 EUR-Job übernehmen würde, wobei die Wahl auf eine Tätigkeit im Tierheim nicht zwingend gewesen sei.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 21.10.2019 hat das Gericht mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des Gerichtes und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt nach § 105 Abs. 1 SGG kein Einverständnis der Beteiligten voraus.

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die form- und fristgerecht zum örtlich zuständigen Sozialgericht Hamburg erhobene Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Beide Begehren der Klägerin können im Rahmen des § 56 SGG gemeinsam in einer Klage verfolgt werden.

Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 55 a.E. SGG ist zu bejahen, weil es sich um einen Rechtstreit von Behörden bezüglich der Zuständigkeit und eines Erstattungsanspruchs handelt und im Übrigen weitergehender Rechtsschutz möglich ist als mit einer Leistungsklage, sofern dies Zeiten nach Rechtskraft des Urteils betrifft (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 55, Rd. 19 b und c). Es sind sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Interessen der Klägerin berührt.

II. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

1. Der Versicherte stand bei seinem Unfall am 29.08.2016 unter dem Schutz der Unfallversicherung, für den der Beklagten verbandmäßig zuständig ist. Der Versicherte war als versicherte Person bei versicherter Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII, weil er nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) der Meldepflicht unterlag, als er einer besonderen, an ihn im Einzelfall gerichteten Aufforderung des Jobcenters Kreis nachgekommen war, eine andere Stelle, hier: die Firma N. GmbH, aufzusuchen und sich im Tierheim vorzustellen und einen Hund auszuführen. Hierfür ist gem. § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII die Beklagte zuständig.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII sind in der Unfallversicherung kraft Gesetzes Personen versichert, die nach den Vorschriften des SGB III oder des SGB II der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Diese Bestimmung übernimmt inhaltlich die Regelung über den Versicherungsschutz von Arbeitslosen nach der Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) der Reichsversicherungsordnung (RVO). Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Aufforderung durch die Agentur für Arbeit nach der Begründung der Bundesregierung dahingehend "präzisiert" worden, dass es sich stets um eine "besondere, an sie im Einzelfall gerichtete Aufforderung" handeln muss. Allgemeine Hinweise, Empfehlungen oder die Aushändigung von Merkblättern begründen den Versicherungsschutz hingegen nicht (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch BT-Drucks 13/2204, S 75).

Der Rechtsgrund für diesen Versicherungsschutz ist das Rechtsverhältnis zur Arbeitsverwaltung und die sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Pflichten. Den meldepflichtigen Personen soll bei der Erfüllung der im Interesse einer geordneten Arbeitsvermittlung liegenden Meldepflicht und bei Herstellung der von der Verwaltung für erforderlich gehaltenen persönlichen Kontakte Unfallversicherungsschutz in gleicher Weise gewährt werden, wie ihn ein Arbeitnehmer in Bezug auf den Weg zum und den Aufenthalt am Arbeitsplatz hat (BSG vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 4/94, NZS 1995, 323). Es handelt sich quasi um das Korrelat zu den rechtlichen Nachteilen, die ein Arbeitsloser erfährt, wenn er sich der Meldepflicht entzieht (vgl. Becker, Sozialrecht aktuell 2009, 95 ff.). Ein allgemeiner Versicherungsschutz für Arbeitslose und Arbeitssuchende ist damit allerdings nicht gewollt, zumal die Erlangung eines Arbeitsplatzes vor allem auch im Interesse des Arbeitslosen steht. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind daher nach der Gesetzesbegründung allgemeine Hinweise, Empfehlungen und die Aushändigung von Merkblättern (BT-Drucks.13/2204 S. 75).

a. Aufgrund des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld unterlag der Versicherte zum Unfallzeitpunkt am 29.08.2016 den allgemeinen Meldepflichten des § 59 SGB II i.V.m. §§ 309, 310 SGB III, die zu einer Pflicht zum Erscheinen aus besonderen Umständen oder auf Aufforderung führen (vgl. SG Konstanz, Urteil vom 26.11.2014 – S 11 U 1929/14, infoalso 2015, 119; BeckOK SozR/Wietfeld, 54. Ed. 1.9.2019, SGB VII § 2 Rn. 183; KassKomm/ Lilienfeld, 105. EL August 2019, SGB VII § 2 Rn. 78). Diese Pflichten bestimmen, dass der Arbeitslose sich zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten einzufinden hat (KassKomm/ Lilienfeld, § 2 SGB VII Rn. 78).

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird nach der Rechtsprechung des BSG das Bestehen einer Meldepflicht im Übrigen weit ausgelegt, denn eine großzügige Handhabung des Begriffs der Meldepflicht führe nicht zu einem Ausufern des Versicherungsschutzes, weil das Erfordernis der Aufforderung im Einzelfall hinreichend Gewähr dafür bietet, dass der Versicherungsschutz nur in diesen Grenzen besteht (vgl. BeckOK SozR/Wietfeld, 54. Ed. 1.9.2019, SGB VII § 2 Rn. 183).

b. Der Versicherte folgte auch grundsätzlich einer Aufforderung des Jobcenters, als er sich verletzte. In den Bestimmungen der Eingliederungsvereinbarung des Jobcenter Kreis mit dem Versicherten wurde einvernehmlich geregelt, dass der Versicherte den Kontakt zur N. GmbH als Arbeitsvermittler aufzunehmen und den Termin am 22.07.2016 mit der N. GmbH zur Anbahnung einer Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen hat. Hierin ist eine besondere, im Einzelfall an ihn, den Versicherten, gerichtete Aufforderung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII zu sehen, eine andere Stelle (hier: die N. GmbH) aufzusuchen. Dabei lag es in der Erwartung des Jobcenters, dass sich durch das Gespräch mit der N. GmbH und die dortige Prüfung der Geeignetheit des Versicherten für die angebotene Arbeitsstelle als Vorstufe zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, eine konkrete Arbeitsgelegenheit ergebe, deren Angebot der Versicherte laut der Bestimmung in der Eingliederungsvereinbarung anzunehmen hatte (ähnlich auch: Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 26.11.2014 – S 11 U 1929/14, infoalso 2015, 119, 121). Aufgrund dessen fand nach dem Gespräch mit der N. GmbH und durch deren Vermittlung am 29.08.2016 eine konkrete Vorstellung im Tierheim K. statt.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter einer Aufforderung zwar mehr als ein stillschweigendes Einverständnis oder eine Anregung zu verstehen. Eine Aufforderung kann aber selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung der Agentur für Arbeit darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 5/01 R = SozR 3-2700 § 2 Nr. 3; Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R = juris RdNr. 15, beide m. w. N.; so auch: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.04.2011 – L 6 U 99/06, BeckRS 2011, 73191; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2015 – L 1 U 5238/14, BeckRS 2015, 70537). So liegt es hier mit dem Jobcenter.

Die in § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII vom Gesetzgeber vorgenommene nähere Kennzeichnung der aus § 539 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) RVO übernommenen "Aufforderung" als "besondere" und "im Einzelfall" an den Arbeitslosen gerichtet, hat am Inhalt des Begriffs der Aufforderung selbst nichts geändert, so dass die zur Auslegung der Vorgängervorschrift ergangene Rechtsprechung des Unfallsenats des BSG weiterhin herangezogen werden kann, zumal das BSG in den von ihm hierzu ergangenen Entscheidungen der Sache nach auch keine von dieser "Präzisierung" abweichende Auslegung vertreten hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 2001 – B 2 U 5/01 R, SozR 3-2700 § 2 Nr. 3, Rn. 18). Danach muss die Aufforderung nur im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit stehen sowie erkennen lassen, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten - die persönliche Vorsprache/Meldung - vom Arbeitslosen erwartet (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 2001 – B 2 U 5/01 R, SozR 3-2700 § 2 Nr. 3, Rn. 19). Maßstab der Auslegung des Verwaltungshandelns, von dem auch das Gericht ausgeht, ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, nicht jedoch eine Absicht der Behörde, die von diesem "Empfängerhorizont" aus nicht erkennbar ist (vgl BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr 2; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2; BSG SozR 3-1300 § 34 Nr 2 mwN). Maßgebend sind dabei die gesamten Begleitumstände im Einzelfall, zu denen auch die Auffassung der als Empfänger entsprechender Anschreiben in Betracht kommenden Kreise zählt (BSG, Urteil vom 11. September 2001 – B 2 U 5/01 R, SozR 3-2700 § 2 Nr. 3, Rn. 20).

Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend ist das Gericht aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Versicherte am 29.08.2016 das Tierheim K. auf die Aufforderung des Jobcenters hin, die sich aus den Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung ergeben haben, aufgesucht und bei der unter Versicherungs-schutz stehenden Tätigkeit des Begleitens beim Hundeausführen als einen Teil der Eignungsprüfung für eine Arbeitsgelegenheit den Unfall erlitten hat. Der Versicherte ist aufgrund der Bestimmung der Eingliederungsvereinbarung zu Recht davon ausgegangen, dass seine persönliche Vorsprache bei der N. GmbH als Arbeitsvermittler sowie darauf basierend die Bewerbung um eine Arbeitsgelegenheit beim Tierheim K. vom Jobcenter erwartet wurde und bei Nichtbeachtung auch Sanktionen nach sich gezogen hätte. Dies hat der Versicherte im Erörterungstermin vom 26.04.2019 bei seiner Befragung bestätigt.

Der Versicherte ging, wie viele andere Versicherte, die Umgang mit der Arbeitsverwaltung/Jobcentern pflegen, aufgrund seiner Erfahrung davon aus, dass die Wahrnehmung des Termins am 22.07.2016 bei der N. GmbH sowie die weiteren Handlungen zur Anbahnung einer Arbeitsgelegenheit gegenüber dem Jobcenter stets vorzunehmen sind, um Nachteile aus der Eingliederungsvereinbarung zu vermeiden. Es ergab sich für den Versicherten unzweifelhaft aus der Eingliederungsvereinbarung, dass sein persönliches Erscheinen sowohl bei der N. GmbH, als auch diesem folgend beim Tierheim, vom Jobcenter verlangt wurde, und er damit ein entsprechendes zwingend vorgeschriebenes Verhalten in Verbindung bringen konnte. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung in der Eingliederungsvereinbarung. Nicht anders hatte der Versicherte die Bestimmung auch subjektiv wahrgenommen. Die konkrete Formulierung unter Angabe bestimmter Daten wie den konkreten Zeitraum und den konkreten Ort seines wahrzunehmenden Termins sowie der Vorgehensweise für den Fall des Angebots einer Arbeitsgelegenheit konnte für jeden verständigen Leser über keinen anderen Erklärungsgehalt verfügen, als eine unbedingte und sanktionsbewährte Anweisung.

Entsprechendes gilt auch für den von der Klägerin als wesentlich angesehenen Umstand, dass Konsequenzen für den Fall des Nichterscheinens angedroht wurden. Die Androhung von Sanktionen oder sonstigen Nachteilen ist für die Annahme einer den Bürger bindenden Weisung aus dessen Sicht grundsätzlich erforderlich.

Die N. GmbH als Arbeitsvermittler ist eine andere Stelle i.S.d § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB II, die der Versicherte nach Aufforderung durch das Jobcenter aufzusuchen hatte. Die auffordernde und die aufgesuchte Stelle müssen nicht identisch sein (BeckOK SozR/Wietfeld, 54. Ed. 1.9.2019, SGB VII § 2 Rn. 187). Ebenso wenig ist die Art der aufzusuchenden Stelle von Bedeutung, sodass die N. GmbH als private Arbeitsagentur/-vermittlerin diesen Tatbestand erfüllt (KassKomm/Lilienfeld, 105. EL August 2019, SGB VII § 2 Rn. 79).

c. Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich wesentlich von denjenigen Fällen, in denen der Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII abgelehnt wurde, weil der Betroffene sich gerade eigeninitiativ bei einem Dienstberater der Bundesagentur vorstellte (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 45/02 R, a. a. O.) oder nur abstrakten Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung nachkommen wollte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.10.2012 - L 6 U 6/10 = UV Recht Aktuell 2013, 321) bzw. nicht einer konkreten Aufforderung durch die Bundesagentur, sondern des potentiellen Arbeitgebers folgte. Eine derart eigenwirtschaftliche Handlungstendenz kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Das Vorstellungsgespräch bei der N. GmbH war nicht Folge einer Initiativbewerbung des Klägers, sondern bedingt durch eine unmittelbare Aufforderung durch das Jobcenter, konkret geregelt in der Eingliederungsvereinbarung. Das kurze "Dabeisein" beim Hundeausführen auf Bitten der Tierheiminhaberin ist als Teil des Vorstellungsgesprächs zur Prüfung der Eignung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II zu sehen. Das Vorstellungsgespräch am Unfalltag und das Begleiten der Mitarbeiterin beim Hundeausführen stand in einem sachlichen Zusammenhang mit der "Vorbereitung" zu einem 1-Euro-Job durch das Jobcenter Kreis über die N. GmbH.

Die Aufforderung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII muss nicht unbedingt persönlich ergehen, sondern kann, wie vorliegend, durch eine (privaten) Dritten übermittelt werden. Denn der Versicherte konnte die Gesamtsituation auch durch das Verhalten des Jobcenters nur so verstehen, dass die N. GmbH als Arbeitsvermittler berechtigt war, ihm gegenüber die allgemeine Meldepflicht zu konkretisieren und dabei eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch am 29.08.2016 im Tierheim und dementsprechend beim Hundeausführen als Teil der Eignungsprüfung zu begründen.

Der Auslegung, wonach die maßgebliche und konkrete Aufforderung auch durch einen Dritten erfolgen kann, wenn sie sich bei verständiger Betrachtung des Betroffenen als vom Jobcenter veranlasste Aufforderung darstellt, steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen. Dies hat der Gesetzgeber bei Erlass des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) selbst so gesehen. Bei dieser Gelegenheit hat er nämlich eine ausdrückliche Einfügung des Zusatzes "oder eines beauftragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches" (bezogen auf die Aufforderung) in § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII als Klarstellung bezeichnet, um klarzustellen, dass auch solche Arbeitssuchende in den Unfallversicherungs-schutz einbezogen sind, die nicht unmittelbar einer Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, sondern der Aufforderung eines von der Bundesagentur nach dem Dritten Buch beauftragten Dritten nachkommen (BT-Drucks. 16/9154 S. 25).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Rückänderung mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I Seite 1129), die mit der die Einfügung wieder gestrichen worden ist. Denn dies beruht darauf, dass die Einschaltung privater Dritter nicht mehr und nicht allein in § 37 SGB III geregelt war. Soweit in dieser Begründung auch der Gedanke anklingt, Risiken von der gesetzlichen Unfallversicherung auf einen privaten Versicherungsschutz zu übertragen, den die privaten Dritten sicherstellen sollen, ist dieser Gedanke gegenüber der Begründung aus dem Jahre 2008 jedenfalls neu und nicht für die Auslegung vorher geltender Rechtslagen maßgeblich. Vor dieser Neuregelung wurde zumindest auch nach der Gesetzesbegründung aus dem Jahre 2008 ein Bedürfnis gesehen, Arbeitslose, die Maßnahmeträgern nach § 37 SGB III zugewiesen waren, dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.04.2011 - L 6 U 99/06, BeckRS 2011, 73191).

Die hier vertretene Möglichkeit einer zurechenbaren Aufforderung durch Dritte entspricht schließlich dem Sinn und Zweck des Unfallversicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII. Soll nämlich wie oben dargelegt eine Absicherung für den Fall geschaffen werden, dass Betroffene sich gegenüber der Arbeitsverwaltung zu einer bestimmten Verhaltensweise verpflichtet fühlen dürfen, macht die Person des unmittelbar Auffordernden keinen Unterschied. Auch könnten sich zufällige Ergebnisse zeigen.

So kann eine jedenfalls ausreichende Aufforderung unmittelbar durch eine Dienststelle der Arbeitsagenturen leicht dadurch zu Stande kommen, dass ein Betroffener ihr gegenüber andeutet, der Aufforderung eines Dritten nicht nachkommen zu wollen. Solche Umstände können für den Umfang des Unfallversicherungsschutzes nicht maßgeblich sein, weil sie im Verhältnis zum Zweck dieses Schutzes nur zufällig sind (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.04.2011 - L 6 U 99/06, BeckRS 2011, 73191).

Für den Versicherten war vorliegend deutlich, dass hier das zuständige Jobcenter zu seiner Unterstützung die N. GmbH als einen privaten Dritten mit der Vermittlung Ausbildungs- oder Arbeitssuchender beauftragt hatte. Dies ergab sich für den Versicherten bereits aus der Bestimmung in der Eingliederungsvereinbarung. Das Ausführen des Hundes zum Unfallzeitpunkt stand nach der Handlungstendenz des Klägers auch im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII.

d. Eine Zuständigkeit der Klägerin ergibt sich nicht aus einer Wie-Beschäftigung des Versicherten für das Tierheim nach §§ 2 Abs. 2 S. 1 SGB, 136 Abs. 3 VII. Entgegen der Auffassung der Beklagten lag (noch) keine Probearbeit vor, die den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII auslösen könnte. Der der Entscheidung des BSG vom 20.08.2019 unter dem Az. B 2 U 1/18 R zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar.

Nach der Rechtsprechung des BSG hat ein Versicherter eine dem Arbeitgeber dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu erbringen, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sein muss und nicht wesentlich im Eigeninteresse des Verunfallten liegt, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen (vgl. Pressemitteilung zu BSG vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R auf https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019 35.html).

Anders als beim Sachverhalt, der dem BSG zur Entscheidung vorlag, hatte im vorliegenden Fall die Tätigkeit für das Tierheim keinen objektiv wirtschaftlichen Wert. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Versicherte den Hund nicht alleine ausführte, sondern eine Mitarbeiterin des Tierheimes dabei war. Insoweit konnte kein - auch nur ganz geringer - wirtschaftlicher Mehrwert erzielt werden, außer dem "Test", ob der Versicherte mit Tieren umgehend konnte. Der Versicherte wurde auf diesem Wege gerade nicht derart in das Tierheim eingegliedert, dass seine Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen bringen sollte und konnte. In der Entscheidung des BSG lag ferner der Sachverhalt zugrunde, dass der dort Versicherte sich bei dem Arbeitgeber eigeninitiativ beworben und bereits ein Vorstellungsgespräch geführt hatte. Daraufhin hatte das Entsorgungsunternehmen als Arbeitgeber ihn zu einer echten Probearbeit eingeladen, innerhalb derer er verletzt wurde. Grund für die Probearbeit wiederum war die schlechte Erfahrung des Arbeitgebers mit Bewerbern, denen die Arbeit jeweils zu anstrengend oder schmutzig gewesen war. Ein wirtschaftlicher Wert durch die Tätigkeit des Versicherten in Form von kostenloser Mitarbeit sowie der Schutz vor ungeeigneten Bewerbern für das Tierheim lagen vorliegend nicht vor. Die Tätigkeit des Versicherten, der bei dem kurzzeitigen und spontanen Ausführen des Hundes unterstütze, indem er die Mitarbeiterin begleitete, ging nicht über "das Erstellen eines (letztlich wertlosen) Probestücks" hinaus und hatte damit objektiv keinen wirtschaftlichen Wert für das Tierheim. Auch war die Handlungstendenz des Klägers nicht hinreichend auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet, sondern darauf, die Anweisung des Jobcenters bzw. der N. GmbH zu erfüllen, um potenzielle Sanktionen zu umgehen. Bei dem Kläger hatte bei der Mithilfe zum Hundeausführen gerade nicht das Eigeninteresse im Vordergrund gestanden, den Arbeitsplatz zu erhalten.

Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse war weder eine Eingliederung des Versicherten in ein fremdes Unternehmen noch eine Unterordnung seiner konkreten Handlung dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung gegeben. Der Versicherte war weder in einem fremden Betrieb tätig noch in dessen Arbeitsorganisation eingebunden gewesen.

e. Auf die Regelung des § 135 Abs. 6 SGB VII kommt es nicht an, weil lediglich ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. a) SGB VII gegeben ist und keine Wie-Beschäftigung vorlag.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erbrachten Leistungen in Höhe von 8.966,34 EUR sowie für die künftig anfallenden Kosten nach § 102 Abs. 1 SGB X.

Gemäß § 102 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Träger erstattungspflichtig, soweit ein anderer Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufige Sozialleistungen erbracht hat. Zweck des § 102 SGB X ist es danach, die aufgrund der vorläufigen Leistungszuständigkeit eingetretene, aber dem materiellen Sozialrecht an sich widersprechende Lastenverschiebung wieder rückgängig zu machen. Dem vorleistenden Träger soll der Ersatz seiner Aufwendungen gesichert werden (v. Wulffen/Schütze/Roos, 8. Aufl. 2014, SGB X § 102 Rn. 3).

Die Klägerin hat Leistungen für die Behandlung des Versicherten nach dem Arbeitsunfall in Höhe von 8.966,34 EUR erbracht. Diese Leistungen sind auch vorläufig im Sinne des § 102 SGB X erfolgt: Hierbei reicht es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.10.2009 - Az. B 5 R 44/08 R), dass im Lichte eines bekannten Kompetenzkonfliktes zwischen Trägern infolge des Beschleunigungsgedankens der erstangegangene Träger sich trotz des ihm eingeräumten Prüfungs- und Ablehnungsrechts einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar sei. Aufgrund des bekannten Kompetenzkonfliktes zwischen den Beteiligten und hinsichtlich des Beschleunigungsinteresses zugunsten des Versicherten war dies vorliegend gegeben. Es würde gerade dem Beschleunigungszweck des § 43 SGB I zuwiderlaufen, bei bekanntem Kompetenzkonflikt nur zur Erhaltung eines Erstattungsanspruches eine Weiterleitung vorzunehmen und dabei eine Verzögerung zu Lasten des Geschädigten in Kauf zu nehmen. Infolge dessen ist die Klägerin nach § 43 Abs. 1 SGB I im Außenverhältnis zum Versicherten auch zuständig geworden, und zwar "vorläufig" im Hinblick auf § 102 SGB X. Insbesondere hat die Klägerin auch ihren Willen, nur vorläufig im Außenverhältnis zu leisten, ausdrücklich und unverzüglich der Beklagten angezeigt und zugleich den Erstattungsanspruch dem Grunde nach angemeldet.

Aus dem vorstehenden ergibt sich, dass die Beklagte die materiell-rechtlich für die streitbefangene Maßnahme zuständig ist, gegen sie ist daher der Erstattungsanspruch zu richten, der sich nach § 102 Abs. 2 SGB X inhaltlich nach den Leistungsvorschriften der Klägerin richtet.

Es kann daher offenbleiben, ob sich der Anspruch ggf. aus § 105 SGB X ergibt, denn die Rechtsfolgen wären identisch.

Die Frist des § 111 SGB X ist eingehalten und der Anspruch nicht nach § 113 SGB X verjährt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtordnung.

IV. Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 105 Abs. 2 S. 1 SGG i.V.m. § 144 SGG), liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und das Gericht weicht auch nicht von der Rechtsprechung eines der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gerichte ab. Vielmehr wurde der Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII zugrunde gelegt.

V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Die Höhe ergibt sich aus den Interessen der Beteiligten.
Rechtskraft
Aus
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