S 44 AL 285/18

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
44
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 44 AL 285/18
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 3.5.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.6.2018 aufzuheben und über den Antrag der Klägerin vom 9.2.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte den Antrag auf Erlass einer Forderung ablehnen durfte.

Die Beklagte forderte von der 1963 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 13.7.2015 Arbeitslosengeld (ALG I) in Höhe von 1261,32 EUR zurück, da in dieser Höhe Nebeneinkommen anzurechnen gewesen sei, ALG I insoweit aufzuheben und der überzahlte Betrag zurückzuerstatten sei. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Antrag vom 9.2.2018 beantragte die Klägerin den Erlass der Forderung und begründete dies damit, dass das Fortbestehen der Forderung unverhältnismäßig sei, da sie die Befriedigung der Forderung finanziell überfordere. Ferner sei das ALG I schon in voller Höhe auf die Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angerechnet worden, sodass die Klägerin durch die damaligen Überzahlungen keinerlei Vorteile erzielt habe. Hierzu reichte sie u.a. Entgeltabrechnungen des Arbeitgebers vom 19.12.2017 und 20.2.2018 über ein monatliches Bruttoeinkommen von 904,38 EUR (netto 716,04 bzw. 716,49 EUR) sowie einen Bescheid des Jobcenters vom 13.3.2018 über die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom April bis September 2018 ein. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 3.5.2018 ab, da die Einziehung der Forderung nicht unbillig sei, weil durch diese die wirtschaftliche Existenz der Klägerin weder vernichtet noch gefährdet werde. Des Weiteren sei eine Stundung der Forderung möglich. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehe Einverständnis, dass bis zum 1.5.2019 keine Zahlungen geleistet würden. Hätten sich bis zu diesem Zeitpunkt die Verhältnisse nicht gebessert, sei rechtzeitig ein neuer Antrag zu stellen und entsprechende Nachweise seien beizufügen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos und wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14.6.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Ansprüche dürften nur erlassen werden, wenn deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Der Erlass sei eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch ganz oder teilweise verzichtet werde, sodass der Anspruch erlösche. Der Erlass stelle eine Ausnahme vom Grundsatz der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung dar. Der Erlass begünstige den Einzelnen unter Belastung der Allgemeinheit. Dies erfordere strenge Maßstäbe und bedinge einen engen Ermessensspielraum hinsichtlich des Erlasses einer Forderung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gesetzliche Zahlungspflichten selbst dann nicht als unbillig anzusehen seien, wenn sie den Einzelnen erheblich wirtschaftlich belasteten. Ob ein Ausnahmefall vorliege, sei unter gegenseitiger Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Schuldners einerseits und der Allgemeinheit andererseits zu prüfen. Unbilligkeit aus persönlichen Gründe liege vor, wenn sich der Schuldner in einer Notlage befinde und zu besorgen sei, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führe bzw. wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten werden könnte. Die Beeinträchtigung müsse dabei stets von dauerhafter Natur sein, da sonst statt des Erlasses auch eine Stundung möglich sei. Der Erlass müsse auch dazu geeignet sein, die Lage der Klägerin entscheidend zu verändern. Sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn die Einziehung der Forderung dem Zweck der anspruchsbegründenden Regelung widerspreche oder mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen unvereinbar wäre. Bei der Klägerin liege weder Unbilligkeit aus persönlichen noch aus sachlichen Gründen vor. Die Klägerin sei insbesondere nicht in ihrer Existenz gefährdet. Der Klägerin sei die Möglichkeit der Stundung unterbreitet worden. Ferner habe der Inkassoservice sich bereit erklärt, bis zum 1.5.2019 auf die Einziehung der Forderung zu verzichten. Der pauschale Verweis auf den Bezug von SGB II-Leistungen stehe dem Forderungseinzug nicht entgegen. Vielmehr verändere ein Erlass der Forderung die Lage der Klägerin nicht wesentlich, da diese schon ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehe. Verbindlichkeiten gegenüber der Versichertengemeinschaft seien nicht als nachrangig anzusehen, sondern seien vielmehr als gleichwertig zu anderen Forderungen gegen die Klägerin anzusehen. Unter Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft und der Klägerin sei eine Stundung der Forderung oder auch eine Ratenzahlung in Kleinstraten als zum einen möglich und zum anderen interessengerecht zu erachten. Die Forderungen bezögen sich auf die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen, was weder der zugrunde liegenden Rechtsnorm noch allgemeinen Grundsätzen widerspreche.

Mit ihrer am 18.7.2018 eingereichten Klage begehrt die Klägerin weiterhin den Erlass der Forderung. Die Klägerin habe alle Einkünfte durch Vorlage der jeweiligen Gehaltsabrechnungen sofort nach deren Erhalt mitgeteilt, habe dies jedoch möglicherweise nur gegenüber dem Jobcenter getan, von dem sie seit etwa 2007 ergänzende Leistungen beziehe. Dort seien sowohl die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit als auch das erhaltene ALG in der jeweils vollen Höhe bei der Berechnung der bewilligten Leistungen berücksichtigt worden. Aus den angefochtenen Bescheiden ergebe sich nicht, dass die Beklagte den Aspekt der Entreicherung der Klägerin in irgendeiner Weise berücksichtigt habe. Ein Überprüfungsverfahren bei dem Jobcenter im Hinblick auf das angerechnete ALG einerseits und die Erstattungsforderung der Beklagten andererseits sei wegen Verfristung erfolglos geblieben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3.5.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.6.2018 zu verurteilen, über den Antrag vom 9.2.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 10.8.2018,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Umstand, dass die Klägerin wegen desselben Sachverhaltes bereits Erstattungsforderungen des Jobcenters ausgesetzt war und das Jobcenter ALG I für den streitigen Zeitraum in ungekürzter Höhe angerechnet habe, sei nach Auffassung der Beklagten im materiell-rechtlichen Verfahren zu prüfen gewesen.

Am 19.8.2020 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte der Kammer, die Akte 44 AL 393/15 sowie die bei der Beklagten über die Klägerin geführte Verwaltungsakte, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin macht ihren Anspruch zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend.

Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Antrag auf Erlass der Forderung neu bescheidet, weil die Beklagte ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat. Dieser Anspruch folgt aus § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I).

Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV darf ein Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Vorschrift entspricht § 227 Abgabenordnung (AO), zu deren mit der Regelung des SGB IV wortgleichen Vorgängervorschrift (§ 131 AO) der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden hat, dass der Begriff der Unbilligkeit nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde beurteilt werden könne (BVerwGE 39, 355 ff.; vgl. auch Hauck/Noftz, 12/19, § 76 SGB IV Rz. 17a). Die unlösbare Verzahnung zwinge zur Annahme einer einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Der Begriff "unbillig" ragt danach in den Ermessensbereich hinein und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens. Die Entscheidung über den Erlass ist damit eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den weiten unbestimmten (Rechts-)Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 03.02.2010 – II R 25/08 –; Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.8.2011 – 1 K 1369/07 –). Entsprechend dieser finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist auch im Rahmen des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV eine sich am Begriff der Unbilligkeit orientierende Ermessensentscheidung zu treffen (BSGE 83, 292; Landessozialgericht ( LSG ) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 – L 8 AL 4537/04 –; LSG NRW, Urteil vom 27.10.2011 – L 16 KR 668/10 KL – Rz.18) und nicht zunächst der unbestimmte Rechtsbegriff der Unbilligkeit zu bestimmen und danach in einem zweiten Schritt das Ermessen auszuüben (LSG NRW, Urteil vom 28.5.2013 – L 18 KN 138/12 – Rz. 18, juris; anders wohl: von Boetticher in jurisPK, SGB IV, § 76 Rz. 31).

Allerdings geht auch das Gericht unter Zugrundelegung der Auffassung von von Boetticher (a.a.O.) davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass gegeben sind, da die Kammer vom Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit ausgeht. Die Einziehung ist mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen (hier: Treu und Glauben) nicht vereinbar. Es besteht das Dilemma, dass nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) das nach Erlass des ALG I-Bewilligungsbescheids erzielte Nebeneinkommen im Monat der Erarbeitung angerechnet wird, während im Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) die im Monat des Kontozugangs tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen angerechnet werden, und zwar unabhängig davon, ob das Einkommen tatsächlich bei dem Leistungsempfänger verbleibt. So lag der Fall hier, da die Klägerin ergänzend zu dem ALG I aufstockend ALG II bezogen hat und das Jobcenter im Monat des Zuflusses sowohl das aus der Nebenbeschäftigung erzielte Entgelt als auch ALG I in ungekürzter Höhe angerechnet hat, obwohl angesichts der Höhe des Nebeneinkommens nicht sicher davon ausgegangen werden konnte, dass der Klägerin der Vorteil des ungekürzten ALG I wegen der hier in Rede stehenden Erstattungsforderung verbleibt.

Anders als die Beklagte meint, ist die Frage der vollständigen Anrechnung des ALG I durch das Jobcenter nicht Gegenstand des materiell-rechtlichen Verfahrens, sondern eine Frage des Erlasses. Dies ergibt sich bereits aus § 330 Abs. 3 SGB III, welcher im Falle einer Aufhebung wegen Änderung der Verhältnisse keine Ermessensentscheidung ermöglicht. Insoweit hat auch das BSG festgestellt, dass sich die Frage des Erlasses erst bei der Durchsetzung der Forderung, nicht schon bei deren Festsetzung stellt (Borrmann in: Hauck/Noftz, SGB, 12/19, § 76 SGB IV, Rz. 7a m.w.N.). Dementsprechend hat auch das LSG Hamburg entschieden, dass im Falle der Unbilligkeit der Erstattungsforderung eine Korrektur ausschließlich im Rahmen des Einziehungsverfahrens durch (Teil-) Erlass der Forderung nach § 76 SGB IV in Betracht kommt (LSG Hamburg, Urteil vom 7.11.2018 – L 2 AL 19/18 – Rz. 33 und vom 15.10.2018 – L 2 AL 21/18 – Rz. 27, zitiert nach juris).

Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte jedenfalls ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I haben Betroffene einen Anspruch auf Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens, also darauf, dass das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt wird und die gesetzlichen Grenzen des Ermessen eingehalten werden, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Diesen Anspruch erfüllt die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht, da sie nicht allen Argumenten der Klägerin hinreichend Rechnung getragen hat. Denn sie hat außer Acht gelassen, dass die Klägerin wegen desselben Sachverhalts Erstattungsforderungen des Jobcenters ausgesetzt war, das ALG I in ungekürzter Höhe angerechnet hat, obwohl der Klägerin wegen der hier in Rede stehenden Erstattungsforderung erkennbar der Vorteil des ungekürzten ALG nicht verbleibt. Die Beklagte wird das zuvor beschriebene Dilemma bei der neu zu treffenden Entscheidung über den Erlass unter Berücksichtigung der Entscheidungen des LSG Hamburg (Urteile vom 7.11.2018 – L 2 AL 19/18 – Rz. 33 und vom 15.10.2018 – L 2 AL 21/18 – Rz. 27, juris) zu beachten haben.

Hierbei wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass der Gesetzgeber den Leistungsträgern mit der Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung (§ 328 SGB III) eine systemkonforme Lösung bereitstellt. Hierbei ist der SGB II-Träger befugt, den vorläufigen Bedarf an dem erwarteten Einkommenszufluss zu orientieren, im Rahmen der endgültigen Berechnung des Leistungsanspruchs wird er dann zu berücksichtigen haben, dass der Leistungsberechtigte das überzahlte ALG I unverzüglich erstatten soll (SG Berlin vom 27.5.2016 – 37 AS 22238/15 – Rz. 36, juris).

Die Leistungsträger und auch der SGB II-Träger dürfen dieses Normgebot aus dem SGB III nicht durch Zugriff auf das überzahlte ALG I vereiteln (SG Berlin vom 27.5.2016, a.a.O., Rz. 37). Da der SGB II-Träger Kenntnis sowohl von dem Nebeneinkommen als auch von dem Bezug des ALG I und den rechtlichen Voraussetzungen über die Anrechnung nach dem SGB III hatte, wird die Beklagte zu beachten haben, ob dem Leistungsträger eine entsprechende Beratungspflicht oblag, die er verletzt hat. Trotz der noch rechtswirksamen ALG I-Bewilligung in der angerechneten Höhe wäre der SGB II-Träger in der Lage gewesen, dass ALG I zu bemessen oder jedenfalls zu sehen, dass das Nebeneinkommen den ALG I-Anspruch vermindert.

Hierbei wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass die beiden Systeme SGB III und SGB II bei der laufenden Leistungsgewährung an Leistungsberechtigte mit Nebeneinkommen grundsätzlich aufeinander abgestimmt werden müssen und die Träger dies im Rahmen des Übergangs von einer vorläufigen zur endgültigen Bewilligung gewährleisten können. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sieht sich die erkennende Kammer auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BSG vom 23.8.2011 – B 14 AS 165/10 R – (so bereits SG Berlin, Urteil vom 27.5.2016 – S 37 AS 22238/15 – Rz. 39).

Relevant dürfte hier auch sein, dass einmal erhaltenes Entgelt (hier: Nebeneinkommen) in beiden Systemen auch nur einmal auf die Leistung anzurechnen ist, der finanzielle Vorteil des ungekürzten ALG I wegen der hier in Rede stehenden Erstattungsforderung aber nicht bei der Klägerin endgültig verbleibt, sodass die Klägerin im Grunde unter Zugrundelegung der ALG II-Leistung doppelt für die Nebenbeschäftigung zahlt. Hierbei wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass es sich bei dem ALG II um eine Leistung zur akuten Bedarfsdeckung und bei dem ALG I um eine Lohnersatzleistung handelt und sich die Klägerin aufgrund der gesetzlichen Regelungen (§§ 11 SGB II, 48 SGB X) nicht gegen den Zeitpunkt der Anrechnung wehren kann.

Weiterhin wird die Beklagte die Frage zu berücksichtigen haben, ob das Verhalten des Jobcenters der Beklagten, z.B. unter dem Aspekt des Bestehens einer Funktionseinheit zuzurechnen ist. Hierbei ist in Betracht zu ziehen, dass beide Leistungen nach dem SGB II und SGB III zwar in einem Subsidiaritäts-, nicht aber in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen, sofern es um aufstockende SGB II-Leistungen geht, insoweit eine Verzahnung der Leistungen besteht und schließlich die Beklagte auch für den Forderungseinzug des SGB II-Trägers zuständig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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