Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
40
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 26/19
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten einen Betrag in Höhe von 48,57 Euro zu erstatten. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 176.065,23 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Erstattungsstreitverfahren über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.
Die Klägerin ist der zuständige Unfallversicherungsträger, die Beklagte der zuständige Krankenversicherungsträger für die verunfallte Frau S. (im Folgenden: Verletzte). Die 1939 geborene Verletzte wurde nach der Unfallanzeige vom 9.5.2017 am 5.5.2017 auf dem Boden sitzend neben dem Sakramentsaltar in der Pfarrkirche M. aufgefunden. Sie war bei Bewusstsein, schien jedoch ein wenig verwirrt. Sie konnte nicht aufstehen, es wurde vorsorglich ein Rettungsdienst benachrichtigt, der nach ca. 10 Minuten eintraf. Sie kam ins Krankenhaus und es wurde ein Schädelbruch festgestellt und operativ versorgt.
Die Ermittlungen der Klägerin ergaben unter anderem, dass die Verletzte auf Stundenbasis bei der Pfarreien-Gemeinschaft K. beschäftigt war. Am Unfalltage sei der Mesner im Urlaub gewesen. Neben der Verletzten hätte ein Wischmopp abgestanden, da sie wischen wollte. Es fanden sich weder eine Leiter noch ein Stuhl in der Nähe; beim Altar befindet sich eine Stufe. Die Verletzte hätte nicht geblutet. In der Verwaltungsakte der Klägerin befinden sich auf den Seiten 66-69 Bilder der Unfallstelle.
In einem Bericht zur Unfalluntersuchung vom 4.7.2017 wurde Frau M1 (Sekretärin der Pfarrgemeinde), die die Verletzte gefunden hatte, zum Sachverhalt befragt und gab an, weil der Mesner im Urlaub gewesen war, sei die Verletzte am Unfalltag in ihrer Funktion als Aushilfsmesnerin tätig gewesen. Am Unfalltag gab es von 7:30 Uhr bis 8:00 Uhr eine Gebetsstunde. In dieser Gebetsstunde hätte eine Sammlung "Miteinander teilen" von Misereor stattgefunden. Frau M1 wollte von der Verletzten wissen, wie hoch der gesammelte Geldbetrag gewesen sei, weil sie dies im Pfarrbrief veröffentlichen wollte. Den Pfarrbrief wollte sie am Vormittag des Unfalltages noch drucken. Deshalb sei sie in die Pfarrkirche gegangen, um die nötigen Informationen von der Verletzten zu erhalten. In der Pfarrkirche fand sie die Verletzte dann auf dem Boden sitzend rechts neben dem rechten Seitenaltar vor. Die Brille der Verletzten sei auf ihrem Kopf gewesen. Links neben der Verletzten lag ein Mopp vor dem rechten Seitenaltar. Die Verletzte konnte sich nicht an irgendetwas vom Unfalltage bzw. vom Unfallgeschehen erinnern.
Mit Bescheid vom 21.9.2017 lehnte die Klägerin die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall gegenüber der Verletzten ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verletzte sei am 5.5.2017 auf dem Boden liegend gefunden worden. Es sei vermutet worden, dass sie als angestellte Mesnerin beim Putzen der Kirche gestürzt sei und sich dabei einen Schädelbruch zugezogen hätte. An den Hergang des Sturzes könne sich die Verletzte nicht mehr erinnern. Sie sei neben dem Altar sitzend aufgefunden worden, ein Wischmopp hätte neben ihr gelegen. Besondere Betriebsgefahren wie Leitern oder Stufen seien nicht vorhanden gewesen. Es hätte nicht abschließend geklärt werden können, wie es zu der Verletzung gekommen sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Unfall sowohl objektiv als auch rechtlich wesentlich verursacht haben. Wenn nicht festzustellen sei, welches Geschehen dem Aufprall unmittelbar vorausgegangen sei, welches also letztlich die Gefahr wäre, die zu dem Sturz geführt hatte (Ausrutschen, Stolpern, Schwindelanfall usw.), sei nicht gesichert, dass sich durch den Sturz ein Risiko verwirklicht habe, das sich aus der versicherten Tätigkeit ergeben würde. Entscheidend sei die konkrete wahrnehmbare Verrichtung unmittelbar vor dem Unfallereignis. Wenn nicht feststellbar sei, was zuletzt vor dem Sturz gemacht wurde, sei eine Arbeits-unfallanerkennung nicht möglich. Die Klägerin verwies auf das Urteil des BSG vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R und des LSG Schleswig-Holstein vom 15.3.2017 – L 8 U 53/13.
Die Gesamtumstände würden im vorliegenden Fall zwar dafürsprechen, dass die Verletzte bei einer versicherten Tätigkeit (dem Wischen in der Kirche) zum Sturz gekommen sei, jedoch könne nicht mehr geklärt werden, ob der Sturz durch ein Risiko verursacht wurde, gegen das die gesetzliche Unfallversicherung Schutz gewähre. Das BSG fordere jedoch den Nachweis, welches konkrete Ereignis zu einem Sturz geführt hätte. Dieser sei hier nicht möglich. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten stünden nicht zur Verfügung. Somit liege ein Arbeitsunfall nicht vor.
Der Widerspruch der Verletzten wurde von der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Klägerin weiter aus, in der gesetzlichen Unfallversicherung müssten Tatsachen mit Gewissheit bewiesen sein, d.h. das bei keinem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen Zweifel bestünden. Die Klägerin verwies im Widerspruchsbescheid erneut auf die Rechtsprechung des BSG zum Wegeunfall ("Studenten auf dem Bahnsteig" – Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R) hin.
Die Verletzte legte kein weiteres Rechtsmittel ein.
Mit Schreiben vom 2.10.2017 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch unter Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bei der Beklagten an.
Mit Schriftsatz vom 23.1.2019 hat die Klägerin am 25.1.2019 Klage erhoben und macht einen Erstattungsanspruch geltend. Zur Begründung weist die Klägerin umfangreich darauf hin, dass die Verletzte sich an den Unfall selbst nicht erinnern könnte und nicht mehr feststellbar sei, was sie zum Zeitpunkt des wahrscheinlichen Sturzes genau gemacht hatte, sodass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geklärt werden könne, wie es zu der Verletzung gekommen sei. Zeugen hätte es nicht gegeben, eine besonders gefährliche Beschaffenheit des Arbeitsplatzes an der Entstehung oder der Art und Schwere der Verletzung würde nicht vorliegen.
Die Klägerin hat sich ebenfalls auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen ablehnenden Entscheidungen gegenüber der Verletzten berufen. Diese entfaltete entsprechende Bindungswirkung gegenüber der Beklagten. Die Ablehnung sei nicht offensichtlich fehlerhaft, so dass die Beklagte die Entscheidung der Klägerin gegenüber der Versicherten beachten müsse. Ein Arbeitsunfall der Verletzten sei nicht feststellbar, sodass der Erstattungsanspruch bestehen würde. Aus dem BSG-Fall "Student auf dem Bahnsteig" ergebe sich, dass vorliegend eine versicherte Tätigkeit nicht im Vollbeweis festgestellt werden könne.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr aus Anlass des Ereignisses der Verletzten vom 5.5.2017 entstandenen Kosten in Höhe von 176.016,66 Euro, nach Maßgabe der für die Beklagte geltenden gesetzlichen Bestimmungen, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen
und im Wege der Widerklage,
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 48,57 Euro zu erstatten.
Die Beklagte hat unter anderem darauf verweisen, dass eine Bindungswirkung der Entscheidung gegenüber der Verletzten nicht eingetreten sei.
Weiter hat die Beklagte umfangreich ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht bestehe, denn wenn ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz verunglücke, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz nur dann, wenn feststeht und bewiesen sei, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt durch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hatte. Vorliegend sei die Verletzte als Mesnerin tätig gewesen, als sie in der Kirche auf dem Boden vor dem Seitenaltar gefunden wurde. Neben ihr lag der Wischmopp. Daraus sei die versicherte Tätigkeit als Unfallursache zu schließen. Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass die von der Klägerin zitierten Entscheidungen alle zur Wegeunfallversicherung getroffen worden sind.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakten der Klägerin und Beklagten beigezogen.
Am 18.9.2020 hat das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den beteiligten Versicherungsträgern ausführlich erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage und die Widerklage sind als Leistungsklagen zulässig.
Die Klage ist unbegründet, denn die Klägerin hat nicht als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen gegenüber der Verletzten erbracht; die Verletzte hat am 5.5.2017 einen Arbeitsunfall erlitten. Die Widerklage ist daher begründet.
Als Anspruchsgrundlage für den jeweiligen Erstattungsanspruch der Klägerin und der Beklagten als Widerklägerin kommt vorliegend allein § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach gilt: Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor, denn weder die Klägerin noch die Beklagte haben vorläufigen Leistungen nach § 43 SGB I erbracht.
Die Beklagte ist als Widerklägerin unzuständiger Leistungsträger für die ihr entstandenen Kosten. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 SGB V liegen vor und die Ausschlussfrist des § 111 SGB X ist durch die Schreiben und Bezifferung der Ansprüche durch die Widerklägerin gewahrt.
Die Verletzte hat am 5.5.2017 einen Arbeitsunfall erlitten.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach Satz 2 der Vorschrift zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Daher muss eine Verrichtung des Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis, das "infolge", also unter anderem nach dieser Verrichtung eingetreten sein muss, den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Nur dies begründet seine Versichertenstellung in und seinen Versicherungsschutz aus der jeweiligen Versicherung. Diese (versicherte) Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), kurz gesagt: eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese (versicherte) Einwirkung muss einen Gesundheits-erstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv (1. Kausalitätsstufe) und rechtlich wesentlich (2. Kausalitätsstufe) verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG Urteil vom 24.7.2012, Az.: B 2 U 23/11 R, nach juris). Die versicherte Tätigkeit und die zum Unfall führende Tätigkeit – die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – müssen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen.
Die Kammer stellt folgenden Sachverhalt fest und legt diesen der Entscheidung zu Grunde: Am 5.5.2017 befand sich die Verletzte in der Pfarrkirche K. und sollte als Urlaubsvertretung für den Mesner Reinigungsarbeiten durchführen. Sie wurden mit den Reinigungsutensilien (Wischmopp und Eimer) neben dem Seitenaltar sitzend gefunden und war verwirrt. Es stellte sich zeitnah im Krankenhaus heraus, dass sie eine schwere Schädel-Hirn-verletzung erlitten hatte. Sie konnte sich an das Unfallereignis und die weiteren Vorgänge nicht erinnern.
Für die Kammer steht bei diesem Sachverhalt fest, dass die Unfallursache (einwirkendes Ereignis - Sturz auf den Hinterkopf) und der dadurch erlittene Gesundheitsschaden, die versicherte Tätigkeit war. Das Unfallereignis ist infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten.
Zutreffend weist die Klägerin daraufhin, dass die versicherte Tätigkeit im Vollbeweis festzustellen ist. Die Feststellung einer Tatsache im Vollbeweises bedeutet, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass die Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. § 128 SGG, BSGE 103, 99, 104).
Die Kammer ist nach Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalles zur vollen Überzeugung gelangt, dass die Verletzte am 5.5.2017 infolge ihrer versicherten Tätigkeit als Mesnerin gestürzt ist und sich infolge dieses Sturzes eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung zugezogen hat.
Zwar gab es für das Unfallereignis weder Zeugen, noch eine eigene Erinnerung der Verletzten an das konkrete Sturzereignis, die das Unfallgeschehen im tatsächlichen Ablauf hätten dokumentieren können, trotzdem ist die Kammer vom Vorliegen der versicherten Tätigkeit als (wesentliche) Unfallursache überzeugt.
Dies ergibt sich aus den nachgewiesenen (Indiz-)Tatsachen, dass unmittelbar neben der Verletzten die Reinigungsutensilien (Wischmopp und Eimer) gefunden wurden und sie den konkreten - arbeitsvertraglichen - Auftrag zur Reinigung der Kirche im Unfallbereich, nach dem morgendlichen Gebet, hatte. Eine versicherte Tätigkeit liegt demnach im Vollbeweis vor. Andere Unfallursachen sind gerade nicht nachgewiesen und mithin nicht - konkurrierend - zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Grundsätze bei der Beweiswürdigung (Beweiserleichterung) in den Fällen, in denen ein Versicherter am konkreten Arbeitsplatz unter ungeklärten Umständen verunglückt, weiterhin anzuwenden. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin zitierten aktuellen BSG-Rechtsprechung. Diese ist zum "Wegeunfall" ergangen und berücksichtigt ausschließlich den gesetzlichen Schutzbereich des § 8 Abs. 2 SGB VII, der sich erheblich vom Schutzbereich der Beschäftigtenunfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. SGB VII unterscheidet (vgl. hierzu aktuell Bultmann SGb 2020, 601-606).
Es kommt weiterhin auf die konkrete Handlungstendenz des Verunglückten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses an. Danach ergibt sich für die Beschäftigtenunfallversicherung: Wenn ein Beschäftigter allein an einem Ort verunglückt, an dem er bis zum Unfallereignis eine versicherte Tätigkeit verrichtet hatte, dass grundsätzlich "alles" dafürspricht, dass auch im Unfallzeitpunkt seine Handlungstendenz auf die versicherte Tätigkeit gerichtet gewesen ist. Insoweit muss der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – vorliegend die Klägerin – (voll-)beweisen, dass die Verletzte zum Unfallzeitpunkt die versicherte Tätigkeit durch eine andere - eigenwirtschaftliche - Verrichtung unterbrochen hat, bzw. vorliegend, dass sich tatsächlich eine mögliche innere Ursache (Schwindel etc.?) realisiert hat.
Die Grundsätze der "Beweiserleichterungen" sind weiter anzuwenden. Diese werden bei der gerichtlichen Beweiswürdigung regelmäßig nur angewendet, wenn ein Versicherter den räumlichen Bereich seiner versicherten Tätigkeit nicht verlässt bzw. verlassen hat.
So liegt der Fall hier. Die Verletzte war als Mesnerin tätig und wurde für Reinigungsarbeiten eingesetzt. Sie wurde durch die Sekretärin der Pfarrgemeinde unmittelbar in ihrem Arbeitsbereich mit den Arbeitsutensilien zum Reinigen verletzt aufgefunden. Für die Kammer bestehen keine ernsten Zweifel daran, dass sie eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat und infolge dieser gestürzt ist und sich dadurch die schwere Schädelverletzung zuzog. Der Nachweis einer unversicherten Ursache ist durch die Klägerin nicht erbracht und auch für die Kammer ist eine solche unversicherte eigenwirtschaftliche (innere?) Ursache nicht ersichtlich bzw. feststellbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist keine Änderung in der Rechtsprechung des BSG zu sehen, wenn die Klägerin auf das Urteil des BSG vom 17.12.2015 (B 2 U 8/14 R) hinweist. Das BSG hat in dieser Entscheidung zur Wegeunfallversicherung, und damit konkret zum Schutzbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ausgeführt, dass nicht die bloße Zurücklegung des Weges unter Versicherungsschutz steht (Stichwort: Wegebann), sondern es müsse eine konkrete Wegegefahr festgestellt werden, die rechtlich wesentlich das Unfallereignis verursacht hat. Im Fall des "Studenten auf dem Bahnsteig" konnte eine solche Wegegefahr nicht festgestellt werden, so dass die Feststellung eines Arbeitsunfalls - zutreffend - abgelehnt wurde.
Diese Rechtsprechung des BSG zur Wegeunfallversicherung ist nicht auf die Beschäftigtenunfallversicherung nach § 8 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII übertragbar. Insoweit verkennt die Klägerin den konkreten Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung bei Beschäftigten. Die gesetzliche Unfallversicherung wurde gerade für Beschäftigte begründet und eingeführt, damit diese insbesondere vor Gefahren am Arbeitsplatz – aus/bei der versicherten Tätigkeit – geschützt sind. Insoweit unterscheiden sich die Schutzbereiche der Wegeunfallversicherung und der Beschäftigtenunfallversicherung in wesentlichen Punkten. Nach Auffassung der Klägerin wäre jeder Beschäftigte, der bei seiner versicherten Tätigkeit alleine tätig sein muss, einem erhöhten Risiko ausgesetzt, dass er keinen Arbeitsunfall erleidet, wenn es keine Zeugen für ein Unfallereignis gibt bzw. sich der Versicherte selbst nicht mehr an den konkreten Unfallhergang erinnern kann. Dies würde gerade bei schweren Schädel-Hirn-Verletzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und dem Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung widersprechen.
Ein allein tätiger Beschäftigter müsste den Nachweis führen, unter welchen konkreten Umständen er an seinem Arbeitsplatz verunfallt ist, dass sich ggf. eine Betriebsgefahr realisiert hat oder gegebenenfalls ein Verschulden des Arbeitgebers vorlag, obwohl er hierzu – verletzungsbedingt - nicht in der Lage sein könnte. Dies waren u.a. die Erwägungen, warum die "gesetzliche Unfallversicherung" durch die Ablösung der Unternehmerhaftung 1884 (nach der kaiserlichen Botschaft vom 17.11.1881) überhaupt eingeführt wurde. Insoweit gelten die Erleichterungen der Beweisführung für die Versicherten fort.
In der Wegeunfallversicherung ist dies anders. Die Kammer schließt sich ausdrücklich der Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Schutzbereiches der Wegeunfallversicherung an, dass eine konkrete Wegegefahr festgestellt werden muss, damit der Versicherungsschutz und ein Arbeitsunfall - als Wegeunfall - positiv festgestellt werden kann.
Die Kammer weist darauf hin, dass die Aussage des BSG, es gebe keinen Betriebsbann beim Versicherungsschutz, richtig und zutreffend ist; außer in der Seeschifffahrt (vgl. § 10 SGB VII). Ein "Betriebsbann" würde vorliegen, wenn sich ein Versicherter nur im Betrieb "aufhalten" würde. Versicherungsschutz im Sinne eines Betriebsbannes würde beispielsweise bedeuten, dass auch jede eigenwirtschaftliche Handlung im Betrieb unter Versicherungsschutz stehen würde - die Verrichtung der Notdurft in der Toilette im Betrieb, jede private Tätigkeit am Arbeitsplatz usw. Ein solches Verhalten begründet aber gerade keinen Versicherungsschutz, denn der bloße Aufenthalt im Betrieb ist nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung gerade nicht versichert (vgl. BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - Arbeitgeberbescheinigung während der Freistellungphase in der Altersteilzeit). Dieses ist mit dem Ausdruck des BSG, "es gebe keinen Betriebsbann" gemeint.
Bei einem Unfall aus ungeklärter Ursache am konkreten Arbeitsplatz eines Beschäftigten kommen diese Grundsätze zum sogenannten Betriebsbann gerade nicht zum Tragen bzw. sind "rechtlich" der falsche Ansatz. Insoweit ist in der Beschäftigtenversicherung maßgeblich, dass die Tätigkeit des Versicherten zumindest eine objektiv beobachtbare Verrichtung ist, die dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Dazu ist es regelmäßig erforderlich, dass er sich zumindest am Arbeitsplatz aufgehalten hat, um die Handlungstendenz der versicherten Tätigkeit bestimmen zu können. In solchen Fällen sprechen die objektiven Umstände dafür, dass der Versicherte infolge seiner versicherten Tätigkeit und mit der entsprechenden Handlungstendenz ein Unfallereignis erlitten hat. Dies ist ein wesentlicher Schutzzweck und die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung, solche Unfälle zu entschädigen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der "allein tätige" Versicherte aus Ungeschicklichkeit, aus Versehen über eine Stufe oder über die eigenen Füße gestolpert oder sogar tödlich verunglückt, auch wenn es keine Zeugen für das Unfallereignis und die versicherte Tätigkeit gibt.
Der Unfallversicherungsträger kann nur einwenden, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliegt, wenn eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit oder unversicherte Ursachen, wie beispielsweise die konkrete Realisierung einer inneren Ursache, als Tatsache nachgewiesen ist. Der Unfallversicherungsträger trägt für solche konkurrierenden Ursachen die Nachweispflicht.
Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Rechtsprechung, des BSG, sich durch die Konkretisierungen in der Wegeunfall-Rechtsprechung nicht geändert hat. Es sind auch keine Tendenzen in den aktuellen Entscheidungen des BSG erkennbar, hier eine quasi Beweislastumkehr zulasten der Versicherten für die Beschäftigtenunfallversicherung zu begründen. Insoweit weist die Kammer auch darauf hin, dass das BSG ausdrücklich kenntlich macht, wenn es eine Änderung in der Rechtsprechung vornimmt. In diesem Zusammenhang scheinen die Ausführungen von Wagner unter Punkt 43.1 im Juris-PK nicht gänzlich nachvollziehbar bzw. vorschnell gemacht, wenn er die Rechtsprechung des BSG zur Wegeunfallversicherung etwas unkritisch direkt auf die Beschäftigtenversicherung übertragen möchte.
Nach alledem hat die Verletzte am 5.5.2017 einen Arbeitsunfall erlitten, sodass die Klage erfolglos und die Widerklage in der Höhe erfolgreich ist.
Die Ansprüche sind nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen (Klage und Widerklage).
Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die ablehnenden Bescheide der Klägerin gegenüber der Versicherten keine Bindungswirkung in Bezug auf die Beklagte entfalten. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X ist ein eigenständiger Anspruch und besteht losgelöst vom Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Verletzten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtordnung.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Höhe ergibt sich aus den Interessen der Beteiligten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Erstattungsstreitverfahren über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.
Die Klägerin ist der zuständige Unfallversicherungsträger, die Beklagte der zuständige Krankenversicherungsträger für die verunfallte Frau S. (im Folgenden: Verletzte). Die 1939 geborene Verletzte wurde nach der Unfallanzeige vom 9.5.2017 am 5.5.2017 auf dem Boden sitzend neben dem Sakramentsaltar in der Pfarrkirche M. aufgefunden. Sie war bei Bewusstsein, schien jedoch ein wenig verwirrt. Sie konnte nicht aufstehen, es wurde vorsorglich ein Rettungsdienst benachrichtigt, der nach ca. 10 Minuten eintraf. Sie kam ins Krankenhaus und es wurde ein Schädelbruch festgestellt und operativ versorgt.
Die Ermittlungen der Klägerin ergaben unter anderem, dass die Verletzte auf Stundenbasis bei der Pfarreien-Gemeinschaft K. beschäftigt war. Am Unfalltage sei der Mesner im Urlaub gewesen. Neben der Verletzten hätte ein Wischmopp abgestanden, da sie wischen wollte. Es fanden sich weder eine Leiter noch ein Stuhl in der Nähe; beim Altar befindet sich eine Stufe. Die Verletzte hätte nicht geblutet. In der Verwaltungsakte der Klägerin befinden sich auf den Seiten 66-69 Bilder der Unfallstelle.
In einem Bericht zur Unfalluntersuchung vom 4.7.2017 wurde Frau M1 (Sekretärin der Pfarrgemeinde), die die Verletzte gefunden hatte, zum Sachverhalt befragt und gab an, weil der Mesner im Urlaub gewesen war, sei die Verletzte am Unfalltag in ihrer Funktion als Aushilfsmesnerin tätig gewesen. Am Unfalltag gab es von 7:30 Uhr bis 8:00 Uhr eine Gebetsstunde. In dieser Gebetsstunde hätte eine Sammlung "Miteinander teilen" von Misereor stattgefunden. Frau M1 wollte von der Verletzten wissen, wie hoch der gesammelte Geldbetrag gewesen sei, weil sie dies im Pfarrbrief veröffentlichen wollte. Den Pfarrbrief wollte sie am Vormittag des Unfalltages noch drucken. Deshalb sei sie in die Pfarrkirche gegangen, um die nötigen Informationen von der Verletzten zu erhalten. In der Pfarrkirche fand sie die Verletzte dann auf dem Boden sitzend rechts neben dem rechten Seitenaltar vor. Die Brille der Verletzten sei auf ihrem Kopf gewesen. Links neben der Verletzten lag ein Mopp vor dem rechten Seitenaltar. Die Verletzte konnte sich nicht an irgendetwas vom Unfalltage bzw. vom Unfallgeschehen erinnern.
Mit Bescheid vom 21.9.2017 lehnte die Klägerin die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall gegenüber der Verletzten ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verletzte sei am 5.5.2017 auf dem Boden liegend gefunden worden. Es sei vermutet worden, dass sie als angestellte Mesnerin beim Putzen der Kirche gestürzt sei und sich dabei einen Schädelbruch zugezogen hätte. An den Hergang des Sturzes könne sich die Verletzte nicht mehr erinnern. Sie sei neben dem Altar sitzend aufgefunden worden, ein Wischmopp hätte neben ihr gelegen. Besondere Betriebsgefahren wie Leitern oder Stufen seien nicht vorhanden gewesen. Es hätte nicht abschließend geklärt werden können, wie es zu der Verletzung gekommen sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Unfall sowohl objektiv als auch rechtlich wesentlich verursacht haben. Wenn nicht festzustellen sei, welches Geschehen dem Aufprall unmittelbar vorausgegangen sei, welches also letztlich die Gefahr wäre, die zu dem Sturz geführt hatte (Ausrutschen, Stolpern, Schwindelanfall usw.), sei nicht gesichert, dass sich durch den Sturz ein Risiko verwirklicht habe, das sich aus der versicherten Tätigkeit ergeben würde. Entscheidend sei die konkrete wahrnehmbare Verrichtung unmittelbar vor dem Unfallereignis. Wenn nicht feststellbar sei, was zuletzt vor dem Sturz gemacht wurde, sei eine Arbeits-unfallanerkennung nicht möglich. Die Klägerin verwies auf das Urteil des BSG vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R und des LSG Schleswig-Holstein vom 15.3.2017 – L 8 U 53/13.
Die Gesamtumstände würden im vorliegenden Fall zwar dafürsprechen, dass die Verletzte bei einer versicherten Tätigkeit (dem Wischen in der Kirche) zum Sturz gekommen sei, jedoch könne nicht mehr geklärt werden, ob der Sturz durch ein Risiko verursacht wurde, gegen das die gesetzliche Unfallversicherung Schutz gewähre. Das BSG fordere jedoch den Nachweis, welches konkrete Ereignis zu einem Sturz geführt hätte. Dieser sei hier nicht möglich. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten stünden nicht zur Verfügung. Somit liege ein Arbeitsunfall nicht vor.
Der Widerspruch der Verletzten wurde von der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Klägerin weiter aus, in der gesetzlichen Unfallversicherung müssten Tatsachen mit Gewissheit bewiesen sein, d.h. das bei keinem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen Zweifel bestünden. Die Klägerin verwies im Widerspruchsbescheid erneut auf die Rechtsprechung des BSG zum Wegeunfall ("Studenten auf dem Bahnsteig" – Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R) hin.
Die Verletzte legte kein weiteres Rechtsmittel ein.
Mit Schreiben vom 2.10.2017 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch unter Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bei der Beklagten an.
Mit Schriftsatz vom 23.1.2019 hat die Klägerin am 25.1.2019 Klage erhoben und macht einen Erstattungsanspruch geltend. Zur Begründung weist die Klägerin umfangreich darauf hin, dass die Verletzte sich an den Unfall selbst nicht erinnern könnte und nicht mehr feststellbar sei, was sie zum Zeitpunkt des wahrscheinlichen Sturzes genau gemacht hatte, sodass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geklärt werden könne, wie es zu der Verletzung gekommen sei. Zeugen hätte es nicht gegeben, eine besonders gefährliche Beschaffenheit des Arbeitsplatzes an der Entstehung oder der Art und Schwere der Verletzung würde nicht vorliegen.
Die Klägerin hat sich ebenfalls auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen ablehnenden Entscheidungen gegenüber der Verletzten berufen. Diese entfaltete entsprechende Bindungswirkung gegenüber der Beklagten. Die Ablehnung sei nicht offensichtlich fehlerhaft, so dass die Beklagte die Entscheidung der Klägerin gegenüber der Versicherten beachten müsse. Ein Arbeitsunfall der Verletzten sei nicht feststellbar, sodass der Erstattungsanspruch bestehen würde. Aus dem BSG-Fall "Student auf dem Bahnsteig" ergebe sich, dass vorliegend eine versicherte Tätigkeit nicht im Vollbeweis festgestellt werden könne.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr aus Anlass des Ereignisses der Verletzten vom 5.5.2017 entstandenen Kosten in Höhe von 176.016,66 Euro, nach Maßgabe der für die Beklagte geltenden gesetzlichen Bestimmungen, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen
und im Wege der Widerklage,
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 48,57 Euro zu erstatten.
Die Beklagte hat unter anderem darauf verweisen, dass eine Bindungswirkung der Entscheidung gegenüber der Verletzten nicht eingetreten sei.
Weiter hat die Beklagte umfangreich ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht bestehe, denn wenn ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz verunglücke, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz nur dann, wenn feststeht und bewiesen sei, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt durch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hatte. Vorliegend sei die Verletzte als Mesnerin tätig gewesen, als sie in der Kirche auf dem Boden vor dem Seitenaltar gefunden wurde. Neben ihr lag der Wischmopp. Daraus sei die versicherte Tätigkeit als Unfallursache zu schließen. Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass die von der Klägerin zitierten Entscheidungen alle zur Wegeunfallversicherung getroffen worden sind.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakten der Klägerin und Beklagten beigezogen.
Am 18.9.2020 hat das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den beteiligten Versicherungsträgern ausführlich erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage und die Widerklage sind als Leistungsklagen zulässig.
Die Klage ist unbegründet, denn die Klägerin hat nicht als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen gegenüber der Verletzten erbracht; die Verletzte hat am 5.5.2017 einen Arbeitsunfall erlitten. Die Widerklage ist daher begründet.
Als Anspruchsgrundlage für den jeweiligen Erstattungsanspruch der Klägerin und der Beklagten als Widerklägerin kommt vorliegend allein § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach gilt: Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor, denn weder die Klägerin noch die Beklagte haben vorläufigen Leistungen nach § 43 SGB I erbracht.
Die Beklagte ist als Widerklägerin unzuständiger Leistungsträger für die ihr entstandenen Kosten. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 SGB V liegen vor und die Ausschlussfrist des § 111 SGB X ist durch die Schreiben und Bezifferung der Ansprüche durch die Widerklägerin gewahrt.
Die Verletzte hat am 5.5.2017 einen Arbeitsunfall erlitten.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach Satz 2 der Vorschrift zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Daher muss eine Verrichtung des Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis, das "infolge", also unter anderem nach dieser Verrichtung eingetreten sein muss, den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Nur dies begründet seine Versichertenstellung in und seinen Versicherungsschutz aus der jeweiligen Versicherung. Diese (versicherte) Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), kurz gesagt: eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese (versicherte) Einwirkung muss einen Gesundheits-erstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv (1. Kausalitätsstufe) und rechtlich wesentlich (2. Kausalitätsstufe) verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG Urteil vom 24.7.2012, Az.: B 2 U 23/11 R, nach juris). Die versicherte Tätigkeit und die zum Unfall führende Tätigkeit – die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – müssen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen.
Die Kammer stellt folgenden Sachverhalt fest und legt diesen der Entscheidung zu Grunde: Am 5.5.2017 befand sich die Verletzte in der Pfarrkirche K. und sollte als Urlaubsvertretung für den Mesner Reinigungsarbeiten durchführen. Sie wurden mit den Reinigungsutensilien (Wischmopp und Eimer) neben dem Seitenaltar sitzend gefunden und war verwirrt. Es stellte sich zeitnah im Krankenhaus heraus, dass sie eine schwere Schädel-Hirn-verletzung erlitten hatte. Sie konnte sich an das Unfallereignis und die weiteren Vorgänge nicht erinnern.
Für die Kammer steht bei diesem Sachverhalt fest, dass die Unfallursache (einwirkendes Ereignis - Sturz auf den Hinterkopf) und der dadurch erlittene Gesundheitsschaden, die versicherte Tätigkeit war. Das Unfallereignis ist infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten.
Zutreffend weist die Klägerin daraufhin, dass die versicherte Tätigkeit im Vollbeweis festzustellen ist. Die Feststellung einer Tatsache im Vollbeweises bedeutet, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass die Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. § 128 SGG, BSGE 103, 99, 104).
Die Kammer ist nach Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalles zur vollen Überzeugung gelangt, dass die Verletzte am 5.5.2017 infolge ihrer versicherten Tätigkeit als Mesnerin gestürzt ist und sich infolge dieses Sturzes eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung zugezogen hat.
Zwar gab es für das Unfallereignis weder Zeugen, noch eine eigene Erinnerung der Verletzten an das konkrete Sturzereignis, die das Unfallgeschehen im tatsächlichen Ablauf hätten dokumentieren können, trotzdem ist die Kammer vom Vorliegen der versicherten Tätigkeit als (wesentliche) Unfallursache überzeugt.
Dies ergibt sich aus den nachgewiesenen (Indiz-)Tatsachen, dass unmittelbar neben der Verletzten die Reinigungsutensilien (Wischmopp und Eimer) gefunden wurden und sie den konkreten - arbeitsvertraglichen - Auftrag zur Reinigung der Kirche im Unfallbereich, nach dem morgendlichen Gebet, hatte. Eine versicherte Tätigkeit liegt demnach im Vollbeweis vor. Andere Unfallursachen sind gerade nicht nachgewiesen und mithin nicht - konkurrierend - zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Grundsätze bei der Beweiswürdigung (Beweiserleichterung) in den Fällen, in denen ein Versicherter am konkreten Arbeitsplatz unter ungeklärten Umständen verunglückt, weiterhin anzuwenden. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin zitierten aktuellen BSG-Rechtsprechung. Diese ist zum "Wegeunfall" ergangen und berücksichtigt ausschließlich den gesetzlichen Schutzbereich des § 8 Abs. 2 SGB VII, der sich erheblich vom Schutzbereich der Beschäftigtenunfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. SGB VII unterscheidet (vgl. hierzu aktuell Bultmann SGb 2020, 601-606).
Es kommt weiterhin auf die konkrete Handlungstendenz des Verunglückten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses an. Danach ergibt sich für die Beschäftigtenunfallversicherung: Wenn ein Beschäftigter allein an einem Ort verunglückt, an dem er bis zum Unfallereignis eine versicherte Tätigkeit verrichtet hatte, dass grundsätzlich "alles" dafürspricht, dass auch im Unfallzeitpunkt seine Handlungstendenz auf die versicherte Tätigkeit gerichtet gewesen ist. Insoweit muss der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – vorliegend die Klägerin – (voll-)beweisen, dass die Verletzte zum Unfallzeitpunkt die versicherte Tätigkeit durch eine andere - eigenwirtschaftliche - Verrichtung unterbrochen hat, bzw. vorliegend, dass sich tatsächlich eine mögliche innere Ursache (Schwindel etc.?) realisiert hat.
Die Grundsätze der "Beweiserleichterungen" sind weiter anzuwenden. Diese werden bei der gerichtlichen Beweiswürdigung regelmäßig nur angewendet, wenn ein Versicherter den räumlichen Bereich seiner versicherten Tätigkeit nicht verlässt bzw. verlassen hat.
So liegt der Fall hier. Die Verletzte war als Mesnerin tätig und wurde für Reinigungsarbeiten eingesetzt. Sie wurde durch die Sekretärin der Pfarrgemeinde unmittelbar in ihrem Arbeitsbereich mit den Arbeitsutensilien zum Reinigen verletzt aufgefunden. Für die Kammer bestehen keine ernsten Zweifel daran, dass sie eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat und infolge dieser gestürzt ist und sich dadurch die schwere Schädelverletzung zuzog. Der Nachweis einer unversicherten Ursache ist durch die Klägerin nicht erbracht und auch für die Kammer ist eine solche unversicherte eigenwirtschaftliche (innere?) Ursache nicht ersichtlich bzw. feststellbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist keine Änderung in der Rechtsprechung des BSG zu sehen, wenn die Klägerin auf das Urteil des BSG vom 17.12.2015 (B 2 U 8/14 R) hinweist. Das BSG hat in dieser Entscheidung zur Wegeunfallversicherung, und damit konkret zum Schutzbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ausgeführt, dass nicht die bloße Zurücklegung des Weges unter Versicherungsschutz steht (Stichwort: Wegebann), sondern es müsse eine konkrete Wegegefahr festgestellt werden, die rechtlich wesentlich das Unfallereignis verursacht hat. Im Fall des "Studenten auf dem Bahnsteig" konnte eine solche Wegegefahr nicht festgestellt werden, so dass die Feststellung eines Arbeitsunfalls - zutreffend - abgelehnt wurde.
Diese Rechtsprechung des BSG zur Wegeunfallversicherung ist nicht auf die Beschäftigtenunfallversicherung nach § 8 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII übertragbar. Insoweit verkennt die Klägerin den konkreten Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung bei Beschäftigten. Die gesetzliche Unfallversicherung wurde gerade für Beschäftigte begründet und eingeführt, damit diese insbesondere vor Gefahren am Arbeitsplatz – aus/bei der versicherten Tätigkeit – geschützt sind. Insoweit unterscheiden sich die Schutzbereiche der Wegeunfallversicherung und der Beschäftigtenunfallversicherung in wesentlichen Punkten. Nach Auffassung der Klägerin wäre jeder Beschäftigte, der bei seiner versicherten Tätigkeit alleine tätig sein muss, einem erhöhten Risiko ausgesetzt, dass er keinen Arbeitsunfall erleidet, wenn es keine Zeugen für ein Unfallereignis gibt bzw. sich der Versicherte selbst nicht mehr an den konkreten Unfallhergang erinnern kann. Dies würde gerade bei schweren Schädel-Hirn-Verletzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und dem Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung widersprechen.
Ein allein tätiger Beschäftigter müsste den Nachweis führen, unter welchen konkreten Umständen er an seinem Arbeitsplatz verunfallt ist, dass sich ggf. eine Betriebsgefahr realisiert hat oder gegebenenfalls ein Verschulden des Arbeitgebers vorlag, obwohl er hierzu – verletzungsbedingt - nicht in der Lage sein könnte. Dies waren u.a. die Erwägungen, warum die "gesetzliche Unfallversicherung" durch die Ablösung der Unternehmerhaftung 1884 (nach der kaiserlichen Botschaft vom 17.11.1881) überhaupt eingeführt wurde. Insoweit gelten die Erleichterungen der Beweisführung für die Versicherten fort.
In der Wegeunfallversicherung ist dies anders. Die Kammer schließt sich ausdrücklich der Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Schutzbereiches der Wegeunfallversicherung an, dass eine konkrete Wegegefahr festgestellt werden muss, damit der Versicherungsschutz und ein Arbeitsunfall - als Wegeunfall - positiv festgestellt werden kann.
Die Kammer weist darauf hin, dass die Aussage des BSG, es gebe keinen Betriebsbann beim Versicherungsschutz, richtig und zutreffend ist; außer in der Seeschifffahrt (vgl. § 10 SGB VII). Ein "Betriebsbann" würde vorliegen, wenn sich ein Versicherter nur im Betrieb "aufhalten" würde. Versicherungsschutz im Sinne eines Betriebsbannes würde beispielsweise bedeuten, dass auch jede eigenwirtschaftliche Handlung im Betrieb unter Versicherungsschutz stehen würde - die Verrichtung der Notdurft in der Toilette im Betrieb, jede private Tätigkeit am Arbeitsplatz usw. Ein solches Verhalten begründet aber gerade keinen Versicherungsschutz, denn der bloße Aufenthalt im Betrieb ist nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung gerade nicht versichert (vgl. BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - Arbeitgeberbescheinigung während der Freistellungphase in der Altersteilzeit). Dieses ist mit dem Ausdruck des BSG, "es gebe keinen Betriebsbann" gemeint.
Bei einem Unfall aus ungeklärter Ursache am konkreten Arbeitsplatz eines Beschäftigten kommen diese Grundsätze zum sogenannten Betriebsbann gerade nicht zum Tragen bzw. sind "rechtlich" der falsche Ansatz. Insoweit ist in der Beschäftigtenversicherung maßgeblich, dass die Tätigkeit des Versicherten zumindest eine objektiv beobachtbare Verrichtung ist, die dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Dazu ist es regelmäßig erforderlich, dass er sich zumindest am Arbeitsplatz aufgehalten hat, um die Handlungstendenz der versicherten Tätigkeit bestimmen zu können. In solchen Fällen sprechen die objektiven Umstände dafür, dass der Versicherte infolge seiner versicherten Tätigkeit und mit der entsprechenden Handlungstendenz ein Unfallereignis erlitten hat. Dies ist ein wesentlicher Schutzzweck und die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung, solche Unfälle zu entschädigen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der "allein tätige" Versicherte aus Ungeschicklichkeit, aus Versehen über eine Stufe oder über die eigenen Füße gestolpert oder sogar tödlich verunglückt, auch wenn es keine Zeugen für das Unfallereignis und die versicherte Tätigkeit gibt.
Der Unfallversicherungsträger kann nur einwenden, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliegt, wenn eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit oder unversicherte Ursachen, wie beispielsweise die konkrete Realisierung einer inneren Ursache, als Tatsache nachgewiesen ist. Der Unfallversicherungsträger trägt für solche konkurrierenden Ursachen die Nachweispflicht.
Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Rechtsprechung, des BSG, sich durch die Konkretisierungen in der Wegeunfall-Rechtsprechung nicht geändert hat. Es sind auch keine Tendenzen in den aktuellen Entscheidungen des BSG erkennbar, hier eine quasi Beweislastumkehr zulasten der Versicherten für die Beschäftigtenunfallversicherung zu begründen. Insoweit weist die Kammer auch darauf hin, dass das BSG ausdrücklich kenntlich macht, wenn es eine Änderung in der Rechtsprechung vornimmt. In diesem Zusammenhang scheinen die Ausführungen von Wagner unter Punkt 43.1 im Juris-PK nicht gänzlich nachvollziehbar bzw. vorschnell gemacht, wenn er die Rechtsprechung des BSG zur Wegeunfallversicherung etwas unkritisch direkt auf die Beschäftigtenversicherung übertragen möchte.
Nach alledem hat die Verletzte am 5.5.2017 einen Arbeitsunfall erlitten, sodass die Klage erfolglos und die Widerklage in der Höhe erfolgreich ist.
Die Ansprüche sind nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen (Klage und Widerklage).
Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die ablehnenden Bescheide der Klägerin gegenüber der Versicherten keine Bindungswirkung in Bezug auf die Beklagte entfalten. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X ist ein eigenständiger Anspruch und besteht losgelöst vom Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Verletzten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtordnung.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Höhe ergibt sich aus den Interessen der Beteiligten.
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