S 7 SO 113/18 ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 7 SO 113/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21. März 2018 wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rogge vom 16. April 2018 wird abgelehnt. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der 1989 geboren Antragsteller ist körperlich und geistig behindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Er ist pflegebedürftig nach Maßgabe der Pflegestufe III und auf einen Rollstuhl angewiesen. Er lebt bei seinen Eltern und besucht unter Nutzung eines von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Fahrdienstes eine Tageseinrichtung.

Auf den Namen seines Vaters ist 2016 ein behindertengerechter PKW mit dem amtlichen Kennzeichen zugelassen gewesen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 beantragte der Antragsteller vertreten durch seinen Vater gegenüber der Antragsgegnerin unter Beifügung eines Kostenvoranschlages eine Kostenübernahme für die Neuanschaffung eines behindertengerechten V. der Marke M. in Höhe von 37.329,11 EUR. Unter Hinweis darauf, dass für die Mobilitätsbedürfnisse des Antragstellers ein geeignetes Fahrzeug vorhanden sei, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Kostenübernahme mit Bescheid vom 3. August 2016 ab und bestätigte auch die Ablehnung nach Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2016. Die hiergegen erhobene Klage blieb in der ersten Instanz ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2017, S 7 SO 496/16). Vor dem Landessozialgericht Hamburg (L 4 SO 46/17) schlossen die Beteiligten in öffentlicher Sitzung am 15. Januar 2018 folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte gewährt dem Kläger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 4.750,00 EUR zur Anschaffung eines behindertengerechten Kfz, sobald der Kläger nachgewiesen hat, einen solchen Kaufvertrag geschlossen zu haben.

2. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

3. Die Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Kläger erklärt auf die Beförderungspauschale zukünftig zu verzichten, solange er über ein fahrtüchtiges Kfz verfügt.

Am 21. März 2018 wendet sich der Antragsteller vertreten durch seinen Vater erneut an das Sozialgericht.

Unter Vorlage eines Kaufvertrages vom 15. März 2018 für die Neuanschaffung eines V. der Marke M. zum Preis von 36.600,00 EUR begehrt er von der Antragsgegnerin die Auszahlung der im Vergleich geschlossenen einmaligen Beihilfe wie auch im Wege einer einstweilige Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Neufahrzeuges in Höhe von 12.424,79 EUR (Kostenvoranschlag vom 13. Februar 2018) zu übernehmen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Verfahren S 7 SO 496/16, L 4 SO 46/17) wie auch die Prozessakte S 7 SO 113/18 ER verwiesen.

II.

Der nach den Maßstäben des § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beurteilende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für die behindertengerechte Umrüstung des Kfz ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Beteiligten haben sich im gerichtlichen Vergleich vom 15. Januar 2018 vor dem Landessozialgericht darauf verständigt, dass die Antragsgegnerin nach Vorlage eines Kaufvertrages zur Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges eine einmalige Beihilfe von 4.750,00 EUR verpflichtet.

Sowohl die Vorlage eines Kaufvertrages für die Anschaffung eines nicht umgerüsteten neuen KFZ in Höhe von 36.600,00 EUR wie auch die Vorlage eines Kostenvoranschlages für die behindertengerechte Umrüstung des Neuwagens in Höhe von 12.424,79 EUR sind mit dem geschlossenen Vergleich nicht zu vereinbaren. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Gesamtsumme zur Anschaffung eines behindertengerechten Kfz sich auf 49.424,79 EUR belaufen würde. Selbst wenn die Antragsgegnerin die einmalige Beihilfeleistung erbringen würde, bliebe eine Restverbindlichkeit von mehr als 40.000,00 EUR.

Mangels Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz muss auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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