S 7 AY 66/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 7 AY 66/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger stehen im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetztes (AsylbLG) und begehren im Anschluss an eine Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, BverfGE 132, 134-179) wonach die Leistungen nach § 3 AsylbLG als evident unzureichend und mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG angesehen wurden, über die von der Beklagten aufgrund der Entscheidung geleisteten Differenzzahlungen hinaus auch rückwirkende Leistungen ab dem 1. Januar 2011 bis einschließlich 30. Juni 2012.

Ein am 13. Juni 2013 gegen alle Bewilligungsbescheide ab dem 1. Januar 2011 erhobener Widerspruch sei nicht verfristet. Jedenfalls hätte den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2013 sowie der Widerspruchsbescheide vom 30. Oktober 2015 zu verpflichten, antragsgemäß rückwirkende Geldleistungen ab dem 1. Januar 2011 bis einschließlich 30. Juni 2012 auf der Grundlage des BVerfG-Urteils vom 18. Juli 2012 zu gewähren, 2. hilfsweise dem vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für den Monat Juni 2012 sei im Widerspruchsverfahren eine Teilabhilfe für den Monat Juni 2012 erfolgt. Darüber hinaus bestehe kein weiterer Leistungsanspruch. Die Beklagte hält den Klägern entgegen, dass für die Monate Juni, Juli, August. September und Dezember 2011 sowie für die Monate Februar und März 2012 bestandskräftige Bescheide vorliegen würden. Für die übrigen Monate im Zeitraum Januar 2011 bis Mai 2012 seien die Leistungen an die Kläger bar ausgezahlt worden, so dass die Auszahlungen den Erlass eines Verwaltungsaktes auf andere Weise im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X darstellten und damit die einjährige Verjährungsfrist gelte. Zum Zeitpunkt des Widerspruches im Juni 2013 seien aber auch diese Verwaltungsakte bestandskräftig gewesen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 klargestellt, dass bestandskräftige Bescheide für den Zeitraum Januar 2011 bis Ende Juli 2012 nicht über § 44 SGB X überprüft werden könnten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht begründet worden.

Das Gericht hat die Beteiligten in einem Erörterungstermin zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die bei der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt.

Die insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der angeführten Entscheidung heraus gestellt, dass der Gesetzgeber nicht zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der Leistungen verpflichtet ist, gleichzeitig aber eine für bis zum 1. Januar 2011 geltende Rückwirkung für nicht bestandskräftige Bescheide für vertretbar gehalten (a.a.O., Rz. 111 ff.). Nur wenn die Bescheide für Zeiträume ab dem 1. Januar 2011 noch nicht bestandskräftig geworden sind, sollten die Betroffenen einen Anspruch auf höhere Leistungen nach einer Übergangsregelung haben. Eine ansonsten im Sozialrecht grundsätzlich vorgegebene Anwendung des § 44 SGB X wurde ausdrücklich verneint (Rz. 113).

Diese Vorgaben hat die Beklagte auf den Widerspruch der Kläger vom Juni 2013 für den Monat Juni 2012 berücksichtigt. Im Übrigen ist sie fehlerfrei von bestandskräftigen Bescheiden und damit von einem Ausschluss höherer rückwirkender Leistungen ausgegangen.

Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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