Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
35
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AL 343/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 168/04
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin hat am 24.11.2003 gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.08.2203 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2003 Klage erhoben. Die Klage ist nicht begründet worden. Am 27.11.2003, am 26.02.2004, am 15.03.2004 und am 04.05.2004 mit Fristsetzung zum 20.05.2004 ist die Klägerin aufgefordert worden die Klage zu begründen. Alle Erinnerungen waren erfolglos.
Entscheidungsgründe:
Die Streitsache konnte gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin hat ihre Beschwer weder behauptet noch begründet, nicht einmal angedeutet. Nur die Behauptung und der Vortrag ihrer Beschwer aber geben der Klägerin das Recht, die staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
Da wegen mangelnder Klagebegründung die Erfolgsaussichten der Klage nicht beurteilt werden konnten, war bereits aus diesem Grunde Prozesskostenhilfe abzulehnen. Darüber hinaus wäre die Prozesskostenhilfe aber deshalb abzulehnen gewesen, weil die Klägerin als juristische Person ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung darlegen müsste. Dies ist von der Klägerin ebenfalls nicht erfolgt, der allgemeine Hinweis zahlreiche Kleingläubiger wären betroffen reicht dafür nicht aus (vgl. Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 116 Rdnr. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin hat am 24.11.2003 gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.08.2203 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2003 Klage erhoben. Die Klage ist nicht begründet worden. Am 27.11.2003, am 26.02.2004, am 15.03.2004 und am 04.05.2004 mit Fristsetzung zum 20.05.2004 ist die Klägerin aufgefordert worden die Klage zu begründen. Alle Erinnerungen waren erfolglos.
Entscheidungsgründe:
Die Streitsache konnte gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin hat ihre Beschwer weder behauptet noch begründet, nicht einmal angedeutet. Nur die Behauptung und der Vortrag ihrer Beschwer aber geben der Klägerin das Recht, die staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
Da wegen mangelnder Klagebegründung die Erfolgsaussichten der Klage nicht beurteilt werden konnten, war bereits aus diesem Grunde Prozesskostenhilfe abzulehnen. Darüber hinaus wäre die Prozesskostenhilfe aber deshalb abzulehnen gewesen, weil die Klägerin als juristische Person ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung darlegen müsste. Dies ist von der Klägerin ebenfalls nicht erfolgt, der allgemeine Hinweis zahlreiche Kleingläubiger wären betroffen reicht dafür nicht aus (vgl. Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 116 Rdnr. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved